{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__52-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"Xa ZR 52/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 52/05 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n2. April 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. April 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Achilles und \n\nDr. Berger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 16. November 2004 \n\nverkündete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-\n\ntentgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit-\n\ntels abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDas europäische Patent 294 730 wird mit Wirkung für das Hoheits-\n\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nich-\n\ntig erklärt, dass Patentanspruch 5 in Rückbeziehung auf die Pa-\n\ntentansprüche 1, 2 und 4, soweit letzterer nicht auf Patentanspruch \n\n3 rückbezogen ist, entfällt und die Patentansprüche 1, 2 und 4, so-\n\nweit letzterer nicht auf Patentanspruch 3 rückbezogen ist, die fol-\n\ngende Fassung erhalten: \n\nPatentanspruch 1: \n\n1. Raumlufttechnisches Gerät mit \n1.1 einem Gehäuse (1), \n1.2 \n\njeweils mindestens einem Rückluftanschluss (7), Außen-\nluftanschluss \n(11) und Zuluft-\nanschluss (10), \n\n(8), Fortluftanschluss \n\n1.3 unabhängig voneinander antreibbaren Zuluftventilatoren \n(42) und Fortluftventilatoren (41) für getrennte Zuluft- und \nFortluftströme, \n\n1.4 einem Kondensator (32), einem Verdampfer (33) und/oder \neinem Wärmerohr (34) sowie wahlweise einem oder meh-\nreren Filtern (31), \n\n1.5 mehreren Klappensystemen (64, 65) und \n1.6 einem zusätzlichen Klappensystem (60), das in einem zu-\n\nsätzlichen Rückluftanschluss (9) angeordnet ist. \n\n2. In dem Gehäuse sind zwei Kammern (23, 24) strömungsseitig \nnebeneinander angeordnet und gegenseitig abgeschottet, wobei \n2.1 die erste Kammer (23) mit dem Außenluftanschluss (8) \n\nverbunden ist, \n\n2.2 die zweite Kammer (24) mit dem Rückluftanschluss (7) \n\nverbunden ist und \n\n2.3 beide Kammern (23, 24) mit den Klappensystemen (64, 65) \n\nverbunden sind. \n3. Die Klappensysteme (64, 65) \n\n3.1 sind auf der Saugseite der Ventilatoren (41, 42) angeord-\n\nnet und \n\n3.2 steuern die Luftströme in Abhängigkeit von der Außenluft-\ntemperatur und der gewünschten Raumlufttemperatur und \n-feuchtigkeit. \n\n4. Die Klappensysteme (64, 65) sind so angeordnet und steuerbar, \ndass folgende Betriebsweisen des raumlufttechnischen Geräts \nmöglich sind: \n4.1 ein reiner Umluftbetrieb mit wahlweiser Zuschaltung des \nVerdampfers (33), Kondensators (32) und/oder Wärme-\nrohrs (34), \n\n4.2 ein reiner Außenluftbetrieb, bei dem Außenluft (AL) über \nden Verdampfer (33) und/oder das Wärmerohr (34) und \nden Zuluftventilator (42) an den Zuluftanschluss (10) und \nRückluft (RL) über den Kondensator (32) und/oder das \nWärmerohr (34) und den Fortluftventilator (41) an den Fort-\nluftanschluss (11) abgegeben wird, oder \n\n4.3 ein Mischbetrieb mit einer Mischung der Außenluft und \nRückluft, bei dem zwei Rückluftströme (RL) und/oder Au-\nßenluftströme (AL) unabhängig voneinander sowohl über \nden Verdampfer (33) und/oder das Wärmerohr (34) in den \nZuluftstrom (ZL) als auch über den Kondensator (32) \nund/oder das Wärmerohr (34) in den Fortluftstrom (FL) \neinspeisbar sind. \n\n5. Das zusätzliche Klappensystem (60) \n\n5.1 ist auf der Druckseite der Ventilatoren (41, 42) angeordnet \n\nund \n\n5.2 steuert die Fortluftmenge oder den Rückluftanteil des Fort-\n\nluftstroms (FL). \n\nPatentanspruch 2: \n\nRaumlufttechnisches Gerät nach Anspruch 1, dadurch gekenn-\nzeichnet, dass das zusätzliche Klappensystem (60) druckabhängig \n\narbeitet und beim Erreichen eines bestimmten Raumluftdrucks öff-\nnet. \n\nPatentanspruch 4: \n\nVerfahren zum Betrieb eines raumlufttechnischen Gerätes nach ei-\nnem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der \nFortluftventilator (41) temperaturabhängig geschaltet wird, wobei \nbei Stillstand des Fortluftventilators (41) und Überdruck im zu klima-\ntisierenden Raum die Rückluft (RL) über das zusätzliche Klappen-\nsystem (60) zur Fortluft (FL) geleitet wird. \n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte, die von der Klägerin wegen Patentverletzung gerichtlich in \n\nAnspruch genommen wird, ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priori-\n\ntät einer Voranmeldung in Deutschland vom 8. Juni 1987 am 4. Juni 1988 an-\n\ngemeldeten, inzwischen durch Ablauf der Höchstschutzdauer erloschenen, \n\nauch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen \n\nPatents 294 730 (Streitpatents), das ein \"raumlufttechnisches Gerät\" betrifft. \n\nPatentanspruch 1 lautet in der Fassung, die er im europäischen Einspruchsver-\n\nfahren auf Grund einer Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer \n\n(T 551/94 - 3.2.3) erhalten hat (\"B2-Schrift\"), wie folgt: \n\n\"Raumlufttechnisches Gerät mit einem Gehäuse (1), in dem unab-\nhängig voneinander antreibbare Zuluftventilatoren (42) und Fortluft-\n\nventilatoren (41) für getrennte Zuluft- und Fortluftströme, ein Kon-\ndensator (32), ein Verdampfer (33) und/oder ein Wärmerohr (34) \nsowie wahlweise ein oder mehrere Filter (31) und mehrere die Luft-\nströme in Abhängigkeit von der Außenlufttemperatur und der ge-\nwünschten Raumlufttemperatur und -feuchtigkeit steuernde, auf der \nSaugseite der Ventilatoren angeordnete Klappensysteme (64, 65) \nvorgesehen sind, das mindestens einen Außenluftanschluß (8), \nFortluftanschluß (11), Rückluftanschluß (7) und Zuluftanschluß (10) \nund zwei strömungsseitig nebeneinander angeordnete und gegen-\nseitig abgeschottete Kammern (23, 24) aufweist, wobei die erste \nKammer (23) mit dem Außenluftanschluß (8) und die zweite Kam-\nmer (24) mit dem Rückluftanschluß (7) und beide Kammern mit den \nKlappensystemen (64, 65) verbunden sind, die so angeordnet und \nsteuerbar sind, daß das raumlufttechnische Gerät im reinen Um-\nluftbetrieb mit wahlweiser Zuschaltung des Verdampfers (33), Kon-\ndensators (32) und/oder Wärmerohres (34), im reinen Außenluftbe-\ntrieb oder in einem Mischbetrieb mit einer Mischung der Außenluft \nund Rückluft betreibbar ist, und zwei Rückluftströme (RL) und/oder \nAußenluftströme (AL) unabhängig voneinander sowohl in den Zu-\nluftstrom (ZL) als auch in den Fortluftstrom einspeisbar sind.\" \n\n2 \n\n3 \n\nWegen der (teilweise) gleichfalls angegriffenen abhängigen Patentan-\n\nsprüche 2, 4 und 5 des Streitpatents wird auf die Patentschrift verwiesen. \n\nDie Klägerin hat insbesondere geltend gemacht, der Gegenstand des \n\nPatentanspruchs 1 des Streitpatents sei durch einen - erstmals im Nichtigkeits-\n\nverfahren genannten - Prospekt der Ate Klimatechnik Alfred Teves GmbH in \n\nFrankfurt am Main \"Jupiter Klimaschränke mit freier Kühlung\" (D1) vorwegge-\n\nnommen, zumindest aber nahegelegt. Sie hat sich weiter u.a. auf die Veröffent-\n\nlichung der französischen Patentanmeldung 2 402 163 (D4) gestützt. Sie hat \n\nbeantragt, das Streitpatent im Umfang seiner Patentansprüche 1, 2, 4 und 5, \n\nsoweit die letztgenannten nicht unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 3 \n\nrückbezogen sind, für nichtig zu erklären. \n\n4 \n\nDie Beklagte hat das Streitpatent mit einer beschränkten Fassung des \n\nPatentanspruchs 1 verteidigt (Einfügungen unterstrichen; in eckigen Klammern \n\nim angefochtenen Urteil vorgenommene Korrektur einer offenbaren Unrichtig-\n\nkeit): \n\n\"Raumlufttechnisches Gerät mit einem Gehäuse (1), in dem unab-\nhängig voneinander antreibbare Zuluftventilatoren (42) und Fortluft-\nventilatoren (41) für getrennte Zuluft- und Fortluftströme, ein Kon-\ndensator (32), ein Verdampfer (33) und/oder ein Wärmerohr (34) \nsowie wahlweise ein oder mehrere Filter (31) und mehrere die Luft-\nströme in Abhängigkeit von der Außenlufttemperatur und der ge-\nwünschten Raumlufttemperatur und -feuchtigkeit steuernde, auf der \nSaugseite der Ventilatoren angeordnete Klappensysteme (64, 65) \nvorgesehen sind, das mindestens einen Außenluftanschluß (8), \nFortluftanschluß (11), Rückluftanschluß (7) und Zuluftanschluß (10) \nund zwei strömungsseitig nebeneinander angeordnete und gegen-\nseitig abgeschottete Kammern (23, 24) aufweist, wobei die erste \nKammer (23) mit dem Außenluftanschluß (8) und die zweite Kam-\nmer (24) mit dem Rückluftanschluß (7) und beide Kammern mit den \nKlappensystemen (64, 65) verbunden sind, die so angeordnet und \nsteuerbar sind, daß das raumlufttechnische Gerät im reinen Um-\nluftbetrieb mit wahlweiser Zuschaltung des Verdampfers (33), Kon-\ndensators (32) und/oder Wärmerohres (34), im reinen Außenluftbe-\ntrieb, bei dem Außenluft (AL) über den Verdampfer (33) und/oder \ndas Wärmerohr (34) und Zuluftventilator (42) an den Zuluftanschluß \n(10) und Rückluft (RL) über den Kondensator (32) und/oder das \nWärmerohr (34) und den Fortluftventilator (41) an den Fortluft-\nanschluß (11) abgegeben wird, oder in einem Mischbetrieb mit ei-\nner Mischung der Außenluft und Rückluft betreibbar ist, und zwei \nRückluftströme (RL) und/oder Außenluftströme (AL) unabhängig \nvoneinander [sowohl] über den Verdampfer (33) und/oder das Wär-\nmerohr (34) [sowohl] in den Zuluftstrom (ZL) als auch über den \nKondensator (32) und/oder das Wärmerohr (34) in den Fortluft-\nstrom einspeisbar sind.\" \n\n5 \n\n6 \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent, soweit beantragt, für nich-\n\ntig erklärt. \n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt, \n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit sie \n\ndas Streitpatent verteidigt. Hilfsweise soll Patentanspruch 1 folgende Fassung \n\nerhalten (Einfügungen kursiv): \n\n1. Raumlufttechnisches Gerät mit \n1.1 einem Gehäuse (1), \n1.2 \n\njeweils mindestens einem Rückluftanschluss (7), Außen-\nluftanschluss \n(11) und Zuluf-\ntanschluss (10), \n\n(8), Fortluftanschluss \n\n1.3 unabhängig voneinander antreibbaren Zuluftventilatoren \n(42) und Fortluftventilatoren (41) für getrennte Zuluft- und \nFortluftströme, \n\n1.4 einem Kondensator (32), einem Verdampfer (33) und/oder \neinem Wärmerohr (34) sowie wahlweise einem oder meh-\nreren Filtern (31), \n\n1.5 mehreren Klappensystemen (64, 65) und \n1.6 einem zusätzlichen Klappensystem (60), das in einem zu-\n\nsätzlichen Rückluftanschluss (9) angeordnet ist. \n\n2. In dem Gehäuse sind zwei Kammern (23, 24) strömungsseitig \nnebeneinander angeordnet und gegenseitig abgeschottet, wobei \n2.1 die erste Kammer (23) mit dem Außenluftanschluss (8) \n\nverbunden ist, \n\n2.2 die zweite Kammer (24) mit dem Rückluftanschluss (7) \n\nverbunden ist und \n\n2.3 beide Kammern (23, 24) mit den Klappensystemen (64, 65) \n\nverbunden sind. \n3. Die Klappensysteme (64, 65) \n\n3.1 sind auf der Saugseite der Ventilatoren (41, 42) angeord-\n\nnet und \n\n3.2 steuern die Luftströme in Abhängigkeit von der Außenluft-\ntemperatur und der gewünschten Raumlufttemperatur und \n-feuchtigkeit. \n\n4. Die Klappensysteme (64, 65) sind so angeordnet und steuerbar, \ndass folgende Betriebsweisen des raumlufttechnischen Geräts \nmöglich sind: \n4.1 ein reiner Umluftbetrieb mit wahlweiser Zuschaltung des \nVerdampfers (33), Kondensators (32) und/oder Wärme-\nrohrs (34), \n\n4.2 ein reiner Außenluftbetrieb, bei dem Außenluft (AL) über \nden Verdampfer (33) und/oder das Wärmerohr (34) und \nden Zuluftventilator (42) an den Zuluftanschluss (10) und \nRückluft (RL) über den Kondensator (32) und/oder das \n\nWärmerohr (34) und den Fortluftventilator (41) an den Fort-\nluftanschluss (11) abgegeben wird, oder \n\n4.3 ein Mischbetrieb mit einer Mischung der Außenluft und \nRückluft, bei dem zwei Rückluftströme (RL) und/oder Au-\nßenluftströme (AL) unabhängig voneinander sowohl über \nden Verdampfer (33) und/oder das Wärmerohr (34) in den \nZuluftstrom (ZL) als auch über den Kondensator (32) \nund/oder das Wärmerohr (34) in den Fortluftstrom (FL) \neinspeisbar sind. \n\n5. Das zusätzliche Klappensystem (60) \n\n5.1 ist auf der Druckseite der Ventilatoren (41, 42) angeordnet \n\nund \n\n5.2 steuert die Fortluftmenge oder den Rückluftanteil des Fort-\n\nluftstroms (FL). \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDabei sollen sich die Rückbeziehungen in den nachgeordneten Patent-\n\nansprüchen 1, 2 und 4 auf den derart eingeschränkten Patentanspruch bezie-\n\nhen; Patentspruch 5 soll nach dem Hilfsantrag entfallen. \n\nDie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Sie stützt sich im Beru-\n\nfungsverfahren u.a. auch auf die deutsche Offenlegungsschrift 30 27 447 (E9). \n\nIm Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. M. S. , Institut \n\nfür Gebäudetechnik der Universität Stuttgart, Lehrstuhl für Heiz- und Raumluft-\n\ntechnik, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhand-\n\nlung erläutert und ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Streitpatent betrifft ein raumlufttechnisches Gerät und ein Ver-\n\nfahren zum Betreiben eines solchen Geräts. \n\n11 \n\n1. Die Beschreibung des Streitpatents verweist dabei zunächst auf die \n\nfranzösische Patentanmeldung 2 402 163 (D4), die ein raumlufttechnisches \n\nGerät nach Art einer Wärmepumpe zeige, das unabhängig voneinander \n\nantreibbare Zuluftventilatoren und Fortluftventilatoren aufweise, weiter einen \n\nKondensator, einen Verdampfer sowie wahlweise einen oder mehrere Filter \n\nund mehrere die Luftströme in Abhängigkeit von der Außenlufttemperatur und \n\nder gewünschten Raumlufttemperatur und -feuchtigkeit steuernde Klappensys-\n\nteme, die auf der Saugseite der Ventilatoren angeordnet seien, sowie mindes-\n\ntens einen Außenluftanschluss, einen Fortluftanschluss, einen Rückluftan-\n\nschluss und einen Zuluftanschluss. Die Klappensysteme seien so angeordnet \n\nund steuerbar, dass das Gerät im reinen Umluftbetrieb mit wahlweiser Zuschal-\n\ntung des Verdampfers oder Kondensators, im reinen Außenluftbetrieb oder in \n\neinem Mischbetrieb mit einer Mischung der Außenluft und der Rückluft betrie-\n\nben werden könne (Beschr. Sp. 1 Absätze 1, 2). Zur Steuerung der verschie-\n\ndenen Funktionen sollten die Klappensysteme so eingestellt werden, dass ein \n\nTeil der über den Außenluftanschluss zugeführten Außenluft dem Zuluftventila-\n\ntor bzw. ein Teil der über den Rückluftanschluss zugeführten Rückluft dem \n\nFortluftventilator zugeführt werde. \n\n12 \n\n2. Durch das Streitpatent soll ein raumlufttechnisches Gerät bereitge-\n\nstellt werden, bei dem eine variable Regelung des Rückluftmengenanteils bei \n\nder Zufuhr der Rückluft und der Außenluft in den verschiedenen Betriebsarten \n\nmöglich ist; dadurch soll der Wirkungsgrad des Geräts erhöht werden (vgl. \n\nBeschr. Sp. 2 dritter Absatz). \n\n13 \n\n3. Hierzu soll durch Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner vertei-\n\ndigten Fassung ein raumlufttechnisches Gerät zur Verfügung gestellt werden \n\n1. mit folgenden Komponenten: \n\n1.1 einem Gehäuse, \n1.2 \n\njeweils mindestens einem Außenluftanschluss, Fortluftan-\nschluss, Rückluftanschluss und Zuluftanschluss, \n\n1.3 unabhängig voneinander antreibbaren Zuluftventilatoren \nund Fortluftventilatoren für getrennte Zuluft- und Fortluft-\nströme, \n\n1.4 einem Kondensator, einem Verdampfer und/oder einem \nWärmerohr sowie wahlweise einem oder mehreren Filtern \nund \n\n1.5 mehreren Klappensystemen, wobei \n\n2. in dem Gehäuse zwei Kammern strömungsseitig nebeneinander \n\nangeordnet und gegenseitig abgeschottet sind und \n2.1 die erste Kammer mit dem Außenluftanschluss und \n2.2 die zweite Kammer mit dem Rückluftanschluss und \n2.3 beide Kammern mit den Klappensystemen verbunden sind; \n\n3. die Klappensysteme \n\n3.1 sind auf der Saugseite der Ventilatoren angeordnet und \n\nsteuerbar und \n\n3.2 steuern die Luftströme in Abhängigkeit von der Außenluft-\ntemperatur und der gewünschten Raumlufttemperatur und \n-feuchtigkeit; \n\n4. die Klappensysteme ermöglichen damit folgende Betriebswei-\n\nsen: \n4.1 einen reinen Umluftbetrieb mit wahlweiser Zuschaltung des \n\nVerdampfers, Kondensators und/oder Wärmerohrs, \n\n4.2 einen reinen Außenluftbetrieb, bei dem Außenluft über den \nVerdampfer und/oder das Wärmerohr und Zuluftventilator \nan den Zuluftanschluss und Rückluft über den Kondensator \nund/oder das Wärmerohr und den Fortluftventilator an den \nFortluftanschluss abgegeben wird, \n\n4.3 oder einen Mischbetrieb mit einer Mischung der Außenluft \nund Rückluft, bei dem zwei Rückluftströme und/oder Au-\nßenluftströme unabhängig voneinander über den Verdamp-\nfer und/oder das Wärmerohr sowohl in den Zuluftstrom als \nauch über den Kondensator und/oder das Wärmerohr in \nden Fortluftstrom einspeisbar sind. \n\n14 \n\nEin erfindungsgemäßes Gerät im Längsschnitt, in Draufsicht und in \n\nStirnseitenansicht zeigen Figuren 8 bis 10 der Zeichnungen des Streitpatents: \n\n15 \n\nDabei bezeichnen die Bezugszeichen 64 und 65 die beiden Klappensys-\n\nteme und 23, 24 die mit diesen verbundenen Kammern, während die Bezugs-\n\nzeichen 7 den Rückluftanschluss, 8 den Außenluftanschluss, 10 den Zuluf-\n\ntanschluss und 11 den Fortluftanschluss bezeichnen. Mit 41 ist der Fortluftven-\n\ntilator und mit 42 der Zuluftventilator bezeichnet. \n\n16 \n\nDerartige Geräte, die beispielsweise in Räumen, die für den längeren \n\nAufenthalt von Menschen bestimmt sind, aber auch in Fernmeldevermittlungs-\n\nanlagen u.ä. eingesetzt werden, entnehmen der äußeren Umgebung Außenluft \n\nund geben Fortluft in die Umgebung ab. Sie führen den zu klimatisierenden \n\nInnenräumen Zuluft (darunter ist die gesamte dem Raum zuströmende Luft zu \n\nverstehen) zu, die entweder aus der Außenluft oder aus den zu klimatisieren-\n\nden Räumen entnommener Rück- oder Abluft (der gesamten aus dem Raum \n\nabströmenden Luft) besteht; der \"wiederverwendete\" Teil der Abluft wird als \n\nUmluft bezeichnet. Beim Durchgang durch das klimatechnische Gerät kann die \n\nLuft je nach den vorgegebenen Sollwerten klimatechnisch behandelt, nämlich \n\ngefiltert, gekühlt, erwärmt, getrocknet oder befeuchtet werden. Die Geräte kön-\n\nnen im reinen Außenluftbetrieb, im reinen Umluftbetrieb und im Mischbetrieb \n\ngefahren werden. Verdampfer und Kondensatoren sind gängige Elemente kli-\n\nmatechnischer Geräte; Verdampfer entziehen der Umgebung Energie und füh-\n\nren somit eine Abkühlung herbei, während Kondensatoren Wärme an die vor-\n\nbeistreichende Luft abgeben. Wärmerohre können die Funktion von Verdamp-\n\nfern und von Kondensatoren erfüllen. \n\n17 \n\nII. Gegen die in erster Instanz vorgenommenen Einfügungen bestehen, \n\nwas ihre ursprüngliche Offenbarung und ihren den Schutzbereich nicht erwei-\n\nternden Charakter betrifft, keine Bedenken. Dies gilt auch für die Einfügungen \n\nin der in zweiter Instanz hilfsweise verteidigten Fassung des Patentan-\n\nspruchs 1. \n\n18 \n\nIII. Im Streit steht, soweit das Patent angegriffen ist, für die Beurteilung \n\ndes Nichtigkeitsgrunds mangelnder Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 Int-\n\nPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ) nur, ob der Gegenstand des Streitpa-\n\ntents auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ). Dies ist für seine in ers-\n\nter Linie verteidigte Fassung zu verneinen. Insoweit hat das angefochtene Ur-\n\nteil daher Bestand, wobei der Senat in Absatz 2 der Urteilsformel entsprechend \n\n§ 319 ZPO, § 95 PatG eine offenbare Unrichtigkeit der verkündeten Fassung \n\nseines Urteils berichtigt hat, in der nicht berücksichtigt worden ist, dass die Pa-\n\ntentansprüche 4 und 5 mit der Nichtigkeitsklage nicht angegriffen sind, soweit \n\nsie auf Patentanspruch 3 rückbezogen sind. \n\n19 \n\n1. Das Patentgericht hat zur Patentfähigkeit ausgeführt, der Ate-\n\nProspekt (D1) beschreibe ein Klimagerät, bei dem abgesehen von strömungs-\n\nmäßig nebeneinander angeordneten Kammern (gemäß Merkmal 2) und einer \n\nFührung der Rückluft zum Fortluftanschluss über den Kondensator (gemäß \n\nMerkmal 4.2) alle Merkmale des verteidigten Patentanspruchs 1 verwirklicht \n\nseien. Dies gelte insbesondere auch für die voneinander unabhängige Steuer-\n\nbarkeit der Klappensysteme, die es erlaube, die verschiedenen Luftströme im \n\nMischbetrieb unabhängig voneinander einzuspeisen (Merkmal 4.3), wie aus der \n\nDarstellung der den Klappensystemen zugeordneten Servomotoren und der \n\nverschiedenen Funktionszustände des Klimageräts folge. Für die beiden (teil-\n\nweise) fehlenden Merkmale bekomme der Fachmann, ein Fachhochschulinge-\n\nnieur des Maschinenbaus der Fachrichtung Heizungs- und Klimatechnik, einen \n\nHinweis aus der Veröffentlichung der \n\nfranzösischen Patentanmeldung \n\n2 402 163 (D4). Bei dem dort beschriebenen Gerät seien zwei übereinander \n\nund strömungsseitig nebeneinander angeordnete Kammern verwirklicht. Der \n\nFachmann habe diese rein bauliche Maßnahme, die im Übrigen keinen Beitrag \n\nzur Problemlösung liefere, bei Bedarf (etwa aus Platzgründen) wählen und auf \n\ndas raumlufttechnische Gerät nach dem Ate-Prospekt übertragen können. Die \n\nVeröffentlichung der französischen Patentanmeldung zeige aber auch die Ab-\n\ngabe der Rückluft über den Kondensator an den Fortluftanschluss im Außen-\n\nluftbetrieb. Sei es für den Fachmann wichtig, das Gerät nach dem Ate-Prospekt \n\nauch im reinen Außenluftbetrieb mit der Kältemaschine einzusetzen, um z.B. in \n\nder Übergangszeit eine Kühlung der von außen zugeführten Frischluft vorzu-\n\nnehmen, könne er auf das Vorbild der Veröffentlichung der französischen Pa-\n\ntentanmeldung zurückgreifen. Denn durch die Anordnung des Kondensators \n\nnach dieser werde die Kältemaschine auch beim Außenluftbetrieb einsetzbar. \n\nDie Übertragung dieser Maßnahme auf das Klimagerät nach dem Ate-Prospekt \n\nsei demzufolge naheliegend. \n\n20 \n\n2. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, da der Kondensator des \n\nAte-Prospekts wegen seiner Anordnung im \"Bypass\" nur von Außenluft, nicht \n\naber von Abluft durchströmt werde, könne die mechanische Kühleinrichtung nur \n\nim reinen Umluftbetrieb die volle Kühlleistung erbringen. Hingegen sei im rei-\n\nnen Außenluftbetrieb keine und im Mischbetrieb nur eine eingeschränkte me-\n\nchanische Kühlung der Zuluft möglich, da die vom Verdampfer aufgenommene \n\nWärmemenge über den Kondensator vollständig abgeführt werden müsse. \n\nDies beeinträchtige den Wirkungsgrad schon deshalb, weil damit eine Nutzung \n\nder kühlen, weil bereits klimatisierten Abluft entfalle. Es fehle daher auch das \n\nMerkmal 3.2, denn eine unabhängige Klappensteuerung setze voraus, dass die \n\nmechanische Kühlung in jedem Betriebszustand einsetzbar sei. Weiter sei \n\nMerkmal 4.3 nicht verwirklicht, weil dieses aus \"mehreren Unterkombinationen\" \n\nbestehe und nach dem Ate-Prospekt nur zwei Außenluftströme, nicht aber zwei \n\nRückluftströme unabhängig voneinander über Verdampfer und Kondensator \n\ngeführt werden könnten. Das schriftsätzliche Vorbringen, dass die Wärmepum-\n\npe nach der Veröffentlichung der französischen Patentanmeldung zur Umges-\n\ntaltung der Vorrichtung nach dem Ate-Prospekt nicht anregen könne, weil sie \n\nausschließlich darauf ausgerichtet sei, im Sommer eine maximale Kühlleistung \n\nund im Winter eine maximale Heizleistung zu erbringen, und mit der Zwangs-\n\nkopplung der Klappen einen Mischbetrieb mit einer Mischung unterschiedlicher \n\nLuftströme, insbesondere in stufenloser Form, nicht zulasse, hat die Beklagte in \n\nder mündlichen Verhandlung fallengelassen. \n\n21 \n\n3. Entgegen der Auffassung der Beklagten legt der Ate-Prospekt auch \n\ndie Merkmale 2 und 3.2 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in seiner in \n\nerster Linie verteidigten Fassung nahe. Auch die weiteren Merkmale 4.2 und \n\n4.3 ergeben sich für den vom Patentgericht zutreffend bestimmten Fachmann \n\nin naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. \n\n22 \n\na) Dass die Anordnung der Kammern (Merkmal 2), wie das Bundespa-\n\ntentgericht angenommen hat, eine bloße Frage baulicher Zweckmäßigkeit war, \n\nstellt auch die Berufung nicht ernsthaft in Frage. Der Senat tritt insoweit der \n\nAuffassung der Vorinstanz bei. \n\n23 \n\nb) Merkmal 3.2 sieht vor, dass die Klappensysteme die Luftströme in \n\nAbhängigkeit von der Außenlufttemperatur und der gewünschten Raumlufttem-\n\nperatur und -feuchtigkeit steuern. Daraus folgt entgegen der Auffassung der \n\nsich insoweit auf die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des \n\nEuropäischen Patentamts stützenden Berufung nicht, dass die Klappen not-\n\nwendigerweise voneinander unabhängig in jede Position steuerbar sind. Auch \n\neine eingeschränkte Steuerbarkeit kann dieses allgemeiner formulierte Merk-\n\nmal ausfüllen. \n\n24 \n\nEine derartige Steuerbarkeit weist auch das in dem Ate-Prospekt vorbe-\n\nschriebene Gerät auf. Die Textstelle S. 12 linke Spalte vorletzter Absatz des \n\nAte-Prospekts besagt, dass für das Kühlen mit Außenluft hochwertige, dicht-\n\nschließende Klappen in die Umluft, Außenluft und Fortluft eingebaut werden \n\nkönnen, die über Stellglieder automatisch bewegt werden. Weiter wird auf S. 12 \n\nrechte Spalte vierter Absatz ausgeführt, dass Steuerung und Regelung vollau-\n\ntomatisch erfolgen; Steuer- und Regelgeräte und alle Bedienelemente seien in \n\neiner Gerätestelltafel eingebaut, ebenda heißt es in der rechten Spalte im vor-\n\nletzten Absatz, dass die Bedienung der Geräte über ein Schalttableau erfolge; \n\ndie Funktionen würden vorgewählt und über Lampen würden der Betrieb der \n\neinzelnen Komponenten und eventuell auftretende Störungen angezeigt, Tem-\n\nperatur- bzw. Feuchtefühler, angeordnet in der Rückluft, im Raum oder in der \n\nZuluft, sorgten für einen automatischen Betrieb der Klimaschächte. Die mecha-\n\nnische Kühlung ist dabei entgegen der Auffassung der Beklagten in jedem Be-\n\ntriebszustand zur Regelung der gewünschten Raumlufttemperatur und \n\n-feuchtigkeit einsetzbar und erbringt die jeweils benötigte Kühlleistung. Auf \n\nS. 12 linke Spalte wird im drittletzten Absatz angegeben, dass die mechanische \n\nKühlung über ein komplettes Kältesystem mit luftgekühltem Kondensator erfol-\n\nge; bis auf die kleinen Geräte bestimmter Modelle seien sämtliche Ausführun-\n\ngen mit einem Sicherheits-Kühlkreislauf versehen, zudem seien Leistungsrege-\n\nlungen lieferbar. Angesichts dieser Ausgestaltung ist die Auffassung der Be-\n\nklagten, dass bei den Geräten nach dem Ate-Prospekt Einschränkungen des \n\nBetriebs vorlägen, nicht nachvollziehbar. \n\n25 \n\nc) Merkmal 4.3 sieht vor, dass die Anlage in einem Mischbetrieb aus \n\nAußenluft und Rückluft betrieben werden kann. Ihm sind die von der Beklagten \n\nangesprochenen drei \"Unterkombinationen\" nicht zu entnehmen. Das erste \n\n\"und/oder\" in diesem Merkmal besagt nicht mehr, als dass es genügt, dass \n\nzwei Außenluftströme unabhängig voneinander über Verdampfer und Konden-\n\nsator geführt werden können, wie dies ist auch nach dem Ate-Prospekt der Fall \n\nist. Die Beklagte veranschaulicht dies selbst mit den Anlagen BK2 - 4. \n\n26 \n\nAuch die Veröffentlichung der \n\nfranzösischen Patentanmeldung \n\n2 402 163 erlaubt einen Mischbetrieb mit einer Mischung unterschiedlicher Luft-\n\nströme in stufenloser Form. Dort wird nämlich ausführlich beschrieben, dass \n\ndie Klappen (volets) alle Zwischenpositionen zur Mischung von Außenluft und \n\nRückluft im variablen Verhältnis von 0-100% einnehmen können (\"... cor-\n\nrespondant à un mélange d’air neuf et d’air vicié, dans des proportions déter-\n\nminées variables de 0 à 100% …\"; S. 5 Z. 35 - S. 6 Z. 1). \n\n27 \n\nd) Merkmal 4.2 sieht einen reinen Außenluftbetrieb vor, bei dem Außen-\n\nluft über den Verdampfer und/oder das Wärmerohr und Zuluftventilator an den \n\nZuluftanschluss und Rückluft über den Kondensator und/oder das Wärmerohr \n\nund den Fortluftventilator an den Fortluftanschluss abgegeben wird. Dies wird \n\nsowohl in der Veröffentlichung der französischen Patentanmeldung 2 402 163 \n\n(siehe die vorgenannte Textstelle, wobei sich aus Figur 1 die Möglichkeit eines \n\nLuftflusses über den Kondensator 5 ergibt) als auch in der deutschen Offenle-\n\ngungsschrift 30 27 447 (E9) gelehrt, bei der ein Wärmetauscher im Fortluft-\n\nstrom vorgesehen ist, der beim Heizen als Verdampfer und beim Kühlen als \n\nKondensator wirksam ist (Beschr. S. 5 übergehend auf S. 6) und der im Außen-\n\nluftbetrieb an den Rückluft-Fortluftstrom Wärme abgibt, die dem Außenluft-\n\nZuluftstrom mittels des Zuluft-Wärmetauschers entzogen worden ist (vgl. \n\nBeschr. S. 11 mittlerer Absatz und hierzu Fig. 1). \n\n28 \n\ne) Von einer Zusammenschau dieser Entgegenhaltungen konnte den \n\nFachmann auch nicht der Umstand abhalten, dass die Lage des Kondensators \n\nin dem Ate-Prospekt außerhalb des Außenluftstroms bewusst gewählt sein \n\nmag, um dadurch zu erreichen, dass der Kondensator keinen zusätzlichen \n\nStrömungswiderstand bieten konnte. Wollte der Fachmann nämlich eine uni-\n\nversellere Einsetzbarkeit des Geräts, möglicherweise auch nur für eine unter-\n\ngeordnete Betriebszeit, erreichen, lag es für ihn auf der Hand, aus Wirtschaft-\n\nlichkeitsüberlegungen dafür einen erhöhten Strömungswiderstand in Kauf zu \n\nnehmen, zumal der gerichtliche Sachverständige überzeugend angegeben hat, \n\ndass zum Anmeldezeitpunkt der Strömungswiderstand nicht im Blickpunkt des \n\nEntwicklers stand. Auch bei dem Klimaschrank nach dem Ate-Prospekt kann \n\ndie Kältemaschine beim Außenluftbetrieb zugeschaltet werden; sie wird dann \n\nmittels eines Außenluftteilstroms oder in anderer Weise rückgekühlt. Dass der \n\nFachmann für diese Rückkühlung auch den Rückluftstrom einsetzen konnte, \n\nwie dies in der Veröffentlichung der französischen Patentanmeldung 2 402 163 \n\nund der deutschen Offenlegungsschrift 30 27 447 geschieht, lag für ihn auf der \n\nHand. Der Verneinung einer erfinderischen Leistung steht erst recht nicht ent-\n\ngegen, dass die Vorrichtung nach der Veröffentlichung der französischen Pa-\n\ntentanmeldung 2 402 163 als \"pompe à chaleur\" (Wärmepumpe) bezeichnet ist, \n\ndenn schon die Beschreibungseinleitung gibt an, dass sich die Erfindung auf \n\nApparate zur Klimatisierung eines Wohn- oder Industrieraums (\"aux appareils \n\ndestinés à assurer le conditionnement de l’air d’un local d’habitation ou in-\n\ndustriel\") bezieht, mithin also auf ein raumlufttechnisches Gerät im Sinn des \n\nStreitpatents; demzufolge stimmt auch die Klassifizierung bis in die Unterklasse \n\nüberein. \n\n29 \n\nIV. Hingegen erlauben die Ergebnisse der Verhandlung und Beweisauf-\n\nnahme nicht die Wertung, dass auch der Gegenstand der hilfsweise verteidig-\n\nten Fassung des Patentanspruchs 1 dem Fachmann nahegelegt war. \n\n30 \n\n1. \n\nIn dieser Fassung werden in Patentanspruch 1 folgende weitere \n\nMerkmale eingefügt: \n\n5. Das zusätzliche Klappensystem (60), das in einem zusätzlichen \n\nRückluftanschluss (9) angeordnet ist, \n5.1 \nist auf der Druckseite der Ventilatoren (41, 42) angeordnet und \n5.2 steuert die Fortluftmenge oder den Rückluftanteil des Fortluft-\n\nstroms (FL). \n\n31 \n\nDadurch wird die Möglichkeit geschaffen, einen Teil der Rückluft unmit-\n\ntelbar zur Fortluft zu leiten. Damit können Veränderungen des Raumluftdrucks \n\nausgeglichen werden. Dies ermöglicht eine weitgehend voneinander unabhän-\n\ngige Steuerung der Luftströme, ohne dass auf deren ausgeglichene Gesamtbi-\n\nlanz geachtet werden muss. Zwar war aus der Veröffentlichung der französi-\n\nschen Patentanmeldung 2 402 163 ein zusätzliches Klappensytem in Gestalt \n\nder auf der Druckseite der Ventilatoren angeordneten Klappen (28, 29) be-\n\nkannt. Diese Klappen sind aber keine \"Zusatzklappen\" für die Leitung der \n\nRückluft zur Fortluft und lassen sich daher nicht ohne Weiteres auf die Lösun-\n\ngen, wie sie der Ate-Prospekt zeigt, übertragen. Für die von der Klägerin ange-\n\nführte Überlegung, dass ein zusätzliches Klappensystem nur dann sinnvoll sei, \n\nwenn es durch einen zusätzlichen Rückluftanschluss ermöglicht werde, den \n\nFortluftventilator zu umgehen, fand sich im Stand der Technik jedoch keine An-\n\nregung. \n\n32 \n\nDen vom gerichtlichen Sachverständigen geäußerten Zweifeln an der \n\nAusführbarkeit, die - falls sie durchgriffen - der Beschränkung des Patents ent-\n\ngegenstehen müssten, vermag der Senat nicht beizutreten. Der Sachverstän-\n\ndige hat sich darauf gestützt, dass die Ausführbarkeit der Lösung, die Abluft \n\nohne Einsatz eines Ventilators unmittelbar der Fortluft zuzuführen von der Dich-\n\ntigkeit des zu be- und entlüftenden Raums abhänge. Dies zeigt, dass die nun-\n\nmehr schutzbeanspruchende Lösung bei entsprechendem Aufwand grundsätz-\n\nlich ausführbar ist; dass sie immer zum Erfolg führen muss, ist für die Bejahung \n\nder Ausführbarkeit nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 28.4.1999 \n\n- X ZB 12/98, GRUR 1999, 920, 922 - Flächenschleifmaschine). \n\n33 \n\n2. Die mit Patentanspruch 1 in dieser Fassung verteidigten, auf ihn \n\nrückbezogenen Patentansprüche werden von ihrer Rückbeziehung getragen. \n\n34 \n\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. \n\n§§ 91, 92, 97 ZPO. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nAchilles \n\n Berger \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 16.11.2004 - 1 Ni 15/03 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__52-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/xa-zr-52-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__52-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__52-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/xa-zr-52-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__52-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:29.183963+00:00"}}