{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__10-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-05-28","aktenzeichen":"Xa ZR 10/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXa ZR 10/05 \n\nBESCHLUSS \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n28. Mai 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 23. April 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nund Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Achilles \n\nund Dr. Berger \n\nbeschlossen: \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufge-\n\nhoben. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Beklagte war Inhaberin des am 9. März 1989 angemeldeten, \n\nmit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteil-\n\nten und im Verlauf des Berufungsverfahrens durch Zeitablauf erloschenen \n\neuropäischen Patents 333 045 (Streitpatents), das ein Vakuumtransport-\n\nsystem für Abwasser betrifft. Das Streitpatent umfasst neun Patentan-\n\nsprüche. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Französisch: \n\n\"Procédé d'évacuation d'eaux usées par aspiration et \nrefoulement à l'aide d'une pompe dans lequel un collecteur \ntubulaire (42) est relié par un passage d'aspiration (33) à ladite \npompe et reçoit lesdites eaux usées sous la forme de bouchons \nsuccessifs, ainsi que des masses d'air consécutives à ces \nbouchons et provenant de l'atmosphère, et ladite pompe aspire \nces bouchons et ces masses d'air consécutives en abaissant la \npression d'air dans ledit collecteur à une pression d'aspiration \ninférieure à la pression atmosphérique, et refoule par un \npassage de refoulement (34) lesdites eaux usées sous une \n\npression d'évacuation supérieure à ladite pression d'aspiration \net suffisante pour permettre leur évacuation, caractérisé par le \nfait que ladite pompe mise en oeuvre est une pompe à anneau \nliquide (P) qui est en outre munie d'un passage d'alimentation \nen eau (19) pour recevoir un débit minoritaire d'une eau \nd'alimentation propre à former et/ou entretenir un anneau liquide \ndans cette pompe.\" \n\nWegen des Wortlauts der weiteren Patentansprüche wird auf die \n\nStreitpatentschrift verwiesen. \n\nDie Klägerin, deren 100-prozentige Tochtergesellschaft J. AS von \n\nder Beklagten aus dem Streitpatent in Anspruch genommen wird, hat mit \n\nihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, das Streitpatent sei nicht patent-\n\nfähig, weil sein Gegenstand nicht neu sei, jedenfalls aber nicht auf erfinde-\n\nrischer Tätigkeit beruhe. Sie hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung \n\nfür das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklä-\n\nren. \n\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt, hilfsweise hat sie das \n\nStreitpatent in der Fassung von drei Hilfsanträgen verteidigt. \n\nDas Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen \n\nrichtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihr Klageziel weiter-\n\nverfolgt hat. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat in erster Linie die \n\nVerwerfung der Berufung als unzulässig und in zweiter Linie die Zurück-\n\nweisung der Berufung beantragt. Hilfsweise hat sie weiterhin das Streitpa-\n\ntent in der Fassung der drei in erster Instanz gestellten Hilfsanträge ver-\n\nteidigt. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. M. \n\nG. , Universität Karlsruhe, Fachgebiet Strömungsmaschinen, ein schrift- \n\nliches Gutachten erstattet. \n\nIm Hinblick auf das Erlöschen des Streitpatents haben die Parteien \n\nden Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für in \n\nder Hauptsache erledigt erklärt. \n\nII. Die übereinstimmende Erledigungserklärung hat zur Folge, dass \n\ndie Parteien nicht mehr um die Frage der Nichtigerklärung des Streitpa-\n\ntents streiten und das angefochtene Urteil wirkungslos ist; gemäß § 121 \n\nAbs. 2 PatG in Verbindung mit § 91a ZPO ist nur noch über die Kosten \n\ndes Rechtsstreits zu entscheiden. Diese Entscheidung hat auf der Grund-\n\nlage des bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung von den Par-\n\nteien Vorgebrachten sowie der bis dahin erhobenen Beweise zu erfolgen. \n\nAuf dieser Grundlage entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des \n\nRechtsstreits gegeneinander aufzuheben, denn die zulässige Berufung \n\nhätte voraussichtlich teilweise Erfolg gehabt. \n\n10 \n\n1. Die Berufung war zulässig. Allerdings enthält die Berufungsbe-\n\ngründung nicht ausdrücklich die nach § 111 Abs. 3 Nr. 1 PatG erforderli-\n\nche Erklärung, inwieweit das Urteil des Bundespatentgerichts angefochten \n\nwird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungs-\n\nanträge). Aus dem Zusammenhang der Berufungsgründe ergibt sich je-\n\ndoch, dass die Klägerin das Streitpatent in demselben Umfang wie in der \n\nersten Instanz angegriffen hat und hat erreichen wollen, dass das Patent \n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt für nichtig erklärt \n\nwird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht dies für die \n\nZulässigkeit der Berufung aus (Urt. v. 06.04.2004 - X ZR 155/00, Ls. in \n\nMitt. 2005, 22; v. 13.01.2004 - X ZR 124/02, Schulte-Kartei PatG 110 - \n\n122 Nr. 64, m.w.N.). \n\n11 \n\n2. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Abtransport von Ab-\n\nwässern durch Saugen und Fördern mit Hilfe einer Pumpe. Die Patent-\n\nschrift bezeichnet eingangs Systeme zum Abtransport von Abwässern mit-\n\ntels Vakuum als seit Langem bekannt. Abwässer aus WC-Schüsseln, die \n\noft wenig feste Stoffe enthielten, bewegten sich in den Vakuumauslassroh-\n\nren in Form von Paketen, die den ganzen Durchmesser der Rohre ein-\n\nnähmen. Im Vergleich zum Abtransport der Abwässer mittels Schwerkraft \n\nhabe die Vakuumentleerung drei Vorteile: Die für die Vakuumentleerung \n\nnotwendigen Rohre hätten einen weitaus kleineren Durchmesser als die-\n\njenigen, die für die Schwerkraftentleerung notwendig seien. Die Vakuum-\n\nentleerung funktioniere unabhängig von der Neigung der Rohre und erlau-\n\nbe deshalb, das Abwasser entsprechend dem Wert des Unterdrucks auf \n\neine maximale Höhe anzuheben. Die Entleerung der Abwässer erfordere \n\nschließlich nur ein geringes Spülvolumen. \n\n12 \n\n13 \n\nZur Erzeugung des Vakuums seien verschiedene Lösungen be-\n\nkannt: \n\nEine bekannte Technik bestehe darin, die Abwässer in einem Be-\n\nhälter aufzufangen, der mittels einer Vakuumpumpe unter Vakuum gesetzt \n\nwerde. Um die Entleerung des Behälters durchzuführen, ohne den Betrieb \n\nder Anlage zu unterbrechen, sei es erforderlich, eine weitere Pumpe ein-\n\nzusetzen, die die Abwässer ansaugen könne. Da die Abwässer unter Va-\n\nkuum gelagert würden, entstehe außerdem kein aerober Abbau der Stoffe. \n\n14 \n\nAus dem französischen Patent 2 502 666 sei zur Vermeidung die-\n\nser Nachteile bekannt, die Anlage durch eine Barometersäule zu ergän-\n\nzen, die es ermögliche, die Abwässer kontinuierlich vom Unterdrucknetz \n\nzu einem Kollektor auf Atmosphärendruck zu transferieren. Ein Lagerbe-\n\nhälter sei dann nicht mehr unbedingt notwendig. Der Hauptnachteil dieser \n\nTechnik bestehe darin, dass ein großer Höhenunterschied zwischen dem \n\nKollektor und dem Tiefpunkt des Vakuumsystems bestehen müsse. \n\n15 \n\nEine weitere Lösung (US-Patentschrift 4 034 421 - K 3) verwende \n\neinen unter Atmosphärendruck stehenden Lagerbehälter. Eine Umwälz-\n\npumpe sauge die in diesem Behälter gelagerten Abwässer an und fördere \n\nsie unter Druck in eine Flüssigkeitsstrahlpumpe (Ejektor), von dem sie \n\nwieder in den Lagerbehälter gelangten. Diese Technik habe den Vorteil, \n\ndass der Lagerbehälter auf Atmosphärendruck bleibe, ohne die Anlage \n\nbesonders kompliziert zu machen. Sie habe jedoch wegen der verwende-\n\nten Ejektoren einen schlechten Wirkungsgrad. \n\n16 \n\nEine vierte Möglichkeit bestehe darin, eine Vakuumpumpe mit ar-\n\nchimedischer Spirale zu verwenden, um ein Vakuum in einem Behälter zu \n\nerzeugen und aufrechtzuerhalten, der mit dem Abwassersammelnetz ver-\n\nbunden sei. Die hierzu eingesetzte spezielle Schraubenpumpe könne kei-\n\nne festen Stoffe transportieren. Deshalb müsse der Behälter so ausgerüs-\n\ntet sein, dass dort die Feststoffe aussortiert und zerkleinert werden könn-\n\nten. Dadurch werde die Anlage wesentlich komplexer. \n\n17 \n\nAusgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Streitpatent \n\ndas Problem zugrunde, ein einfaches Verfahren zur Entleerung von Ab-\n\nwässern mit gutem energetischem Wirkungsgrad zur Verfügung zu stellen. \n\n18 \n\nZur Lösung schlägt Patentanspruch 1 des Streitpatents ein Verfah-\n\nren mit folgenden Merkmalen vor: \n\n1. Die Abwässer werden durch Saugen und Fördern mit \n\nHilfe einer Pumpe abgeleitet. \n\n2. Mit der Pumpe ist über einen Saugeinlass (passage \n\nd’aspiration) ein rohrförmiger Kollektor verbunden. \n\n3. Der Kollektor nimmt die Abwässer in Form von aufein-\nanderfolgenden Pfropfen (bouchons) sowie auf diese \nfolgenden, der Atmosphäre entnommenen \nPfropfen \nLuftmassen auf. \n\n4. Die Pumpe saugt die Pfropfen und die nachfolgenden \nLuftmassen an, indem sie den Luftdruck im Kollektor auf \neinen Saugdruck unterhalb des Atmosphärendrucks \nsenkt. \n\n5. Die Pumpe gibt die Abwässer durch einen Förderauslass \nmit einem Auslassdruck ab, der höher als der Ansaug-\ndruck ist und ausreicht, um die Abförderung zu erlauben. \n\n6. Als Pumpe wird eine Flüssigkeitsringpumpe eingesetzt. \n\n7. Die Pumpe ist mit einem Wasserversorgungseinlass \n\nversehen. \n\n8. Der Wasserversorgungseinlass stellt einen geringen \nWasserzufluss zur Verfügung, der ausreicht, einen Flüs-\nsigkeitsring in der Pumpe zu bilden oder aufrechtzuer-\nhalten. \n\n19 \n\nDie Flüssigkeitsringpumpe hat danach die Funktion, den Luftdruck \n\nim Kollektor auf einen Unterdruck zu senken, der geeignet ist, die aufein-\n\nander folgenden Pfropfen und Luftmassen anzusaugen, und einen För-\n\nderdruck zu erzeugen, der ausreicht, um die Abwässer unter einem ge-\n\ngenüber dem Saugdruck höheren Auslassdruck über den Förderauslass \n\nder Pumpe abzuleiten. Die Patentschrift bezeichnet es als Vorteil der Er-\n\nfindung, dass die Flüssigkeitsringpumpe gleichzeitig die Funktion einer \n\nVakuumpumpe, einer Wasserpumpe und eines Zerkleinerers für weiches \n\nMaterial erfülle, weniger elektrische Leistung benötige als eine Anlage mit \n\nEjektoren gleicher Saugkraft und schließlich ein Lagerbehälter nicht zwin-\n\ngend erforderlich sei (Sp. 5 Z. 21-29). \n\n20 \n\n3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung \n\nsowie in der Fassung der Hilfsanträge war durch die in der Berufungsin-\n\nstanz vorgelegte nachveröffentlichte ältere europäische Patentanmeldung \n\n287 359 (K 17) vorweggenommen. Bei dem Abwassersammelsystem \n\nnach der K 17 wird ein Vakuumtank verwendet, der mittels einer luft- und \n\nflüssigkeitsdurchlässigen Trennplatte in zwei Kammern geteilt ist, und \n\nzwar in eine erste Kammer, an die das Kollektorsystem angeschlossen ist, \n\nund eine zweite Kammer, an die ein Saugrohr angeschlossen ist, über das \n\ndie Schraubenpumpe oder eine andere Vakuumpumpe wie etwa eine \n\nStrahlpumpe für ein Vakuum im Vakuumtank sorgt. Mit der ersten Kam-\n\nmer steht ein Zerhacker oder Zerkleinerer in Verbindung, der Feststoffe \n\nzerkleinern und diese über ein Verbindungsrohr mit der Flüssigkeit aus der \n\nersten Kammer zur zweiten Kammer transportiert, von der sie über die \n\nPumpe zu einem Speichertank oder dergleichen gepumpt wird. \n\n21 \n\nDie Beklagte macht geltend, bei dem Abwassersammelsystem \n\nnach der K 17 seien die Merkmale 2 und 6 nicht verwirklicht. Dies trifft \n\nnicht zu. \n\n22 \n\na) Es fehlt zunächst nicht an der erfindungsgemäßen Verbindung \n\ndes Saugeinlasses der Pumpe mit einem rohrförmigen Kollektor (Merk-\n\nmal 2). Patentanspruch 1 besagt dazu nicht mehr, als dass der rohrförmi-\n\nge Kollektor über einen Saugdurchlass mit der Pumpe verbunden ist. Die \n\nKlägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Beschreibung \n\n(Sp. 5 Z. 6-9) der Auslassstutzen über eine Rohrleitung \"directement\" mit \n\nder Entleerungs- oder Abwasserleitung verbunden ist. Im vorangehenden \n\nSatz (Sp. 5 Z. 5/6) wird über den Ansaugstutzen hingegen nur gesagt, \n\ndass er an das Sammelnetz angeschlossen sei. Dementsprechend wird in \n\nFigur 5 gezeigt und in Spalte 5 Zeilen 31 bis 37 beschrieben, dass bei ei-\n\nner bevorzugten Anordnung vor der Pumpe eine Falle angeordnet ist, die \n\ndazu dient, sehr schwere Teilchen zurückzuhalten, die zufällig oder verse-\n\nhentlich in die Sammelanlage für Abwässer eingeführt werden und die \n\nFlüssigkeitsringpumpe beschädigen könnten. Gemäß einer anderen be-\n\nvorzugten Anordnung wird zwischen dem Vakuumnetz oder der Flüssig-\n\nkeitsringpumpe ein Rückschlagventil und vor dem Ventil eine Vakuum-\n\nsonde angeordnet (Sp. 5 Z. 46-53). Die Anordnung weiterer Bauteile zwi-\n\nschen Pumpe und Kollektorsystem steht danach der Verbindung des \n\nSaugeinlasses der Pumpe mit einem rohrförmigen Kollektor im Sinne des \n\nStreitpatents nicht entgegen. \n\nb) Die Entgegenhaltung beschreibt auch eine Flüssigkeitsringpum-\n\npe im Sinne des Merkmals 6. \n\nDieser Begriff bezeichnet, wie oben dargestellt, eine Pumpe, die mit \n\nHilfe eines abdichtenden Flüssigkeitsrings an der Gehäuseperipherie ar-\n\nbeitet und die gleichzeitig die Funktion einer Vakuumpumpe, einer Was-\n\nserpumpe und eines Zerkleinerers für weiches Material erfüllt. Weiterge-\n\nhende konstruktive Vorgaben bezüglich dieser Pumpe enthält Patentan-\n\nspruch 1 des Streitpatents nicht. Insbesondere verlangt er nicht, dass es \n\nsich um eine Flüssigkeitsringpumpe mit Rotorschaufeln handelt. Diese \n\nAusgestaltung der Flüssigkeitsringpumpe gibt vielmehr erst Patentan-\n\n23 \n\n24 \n\nspruch 8 an. Hieraus folgt, dass auch andere Flüssigkeitsringpumpen als \n\nsolche mit Rotorschaufeln durch Patentanspruch 1 erfasst sind. \n\n25 \n\nNach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist eine derartige Pum-\n\npe in der Druckschrift K 17 dargestellt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf \n\nhat in dem Berufungsurteil im Verletzungsrechtsstreit festgestellt, dass \n\nauch eine Schraubenpumpe, wie sie von der Verletzungsbeklagten ver-\n\nwendet wird, eine gewisse Zerkleinerungsfunktion auszuüben vermag. \n\nAndere Erkenntnisse stehen dem Senat nicht zur Verfügung; vielmehr \n\nsind auch die Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend \n\ndavon ausgegangen, dass die - mit einem Flüssigkeitsring arbeitende - \n\nSchraubenpumpe nach der Druckschrift K 17 eine Flüssigkeitsringpumpe \n\nim Sinne des Merkmals 6 darstellt. \n\n26 \n\n4. Die Beklagte hätte jedoch voraussichtlich mit Erfolg einen Pa-\n\ntentanspruch verteidigen können, der die Flüssigkeitsringpumpe dahin \n\nnäher charakterisiert, dass es sich um eine Pumpe mit Schaufelrotor han-\n\ndelt. \n\n27 \n\na) Eine solche Pumpe wird in der Beschreibung - und in den ur-\n\nsprünglichen Unterlagen - erläutert. Bereits bei der Darstellung des Stan-\n\ndes der Technik wird in Bezug auf die dort als vierte bekannte Technik zur \n\nErzeugung des Vakuums bezeichnete Lösung ein System mit einer \n\nSchraubenpumpe beschrieben, wie sie auch in der K 17 zur Anwendung \n\nkommt, um ein Vakuum in einem Behälter zu erzeugen und aufrechtzuer-\n\nhalten, der mit dem Sammelnetz der Abwässer verbunden ist. Zu dieser \n\nTechnik wird ausgeführt, dass die Pumpe keine festen Stoffe transportie-\n\nren könne und der Behälter deshalb so ausgerüstet sein müsse, dass er \n\ndie Feststoffe aussortieren und zerkleinern könne. Dadurch werde die An-\n\nlage wesentlich komplexer. Dem wird das Prinzip einer Flüssigkeitsring-\n\npumpe wie aus der französischen Patentanmeldung 2 127 865 bekannt \n\ngegenübergestellt und dazu ausgeführt, dass diese Pumpe einen Rotor \n\nmit Schaufeln aufweise, der von einem Elektromotor angetrieben werde \n\n(Sp. 3 Z. 36-43). Hervorgehoben wird dies auch bei der Darstellung der \n\nVorteile der Erfindung, die darin liegen, dass eine einzige drehende Ma-\n\nschine für die dreifache Funktion einer Vakuumpumpe, einer Wasserpum-\n\npe und eines Zerkleinerers ausreiche (Sp. 5 Z. 21-29). \n\n28 \n\nDiese Ausführungen in der Beschreibung sind zwar nicht geeignet, \n\ndas Merkmal 6 enger auszulegen. Bei ausdrücklicher Beschränkung des \n\nPatentanspruchs 1 auf eine solche Pumpe hätte der Neuheit der Gegen-\n\nstand der K 17 jedoch nicht entgegengestanden, denn diese gibt keine \n\nFlüssigkeitsringpumpe mit Schaufelrotor an. \n\n29 \n\nb) Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätte der Patentfä-\n\nhigkeit des auf eine Pumpe mit Schaufelrotor beschränkten Gegenstands \n\ndes Patentanspruchs 1 auch der erstinstanzlich angeführte Stand der \n\nTechnik nicht entgegengestanden. \n\n30 \n\n31 \n\naa) Das Bundespatentgericht hat seine entsprechende Beurteilung \n\nim Wesentlichen wie folgt begründet: \n\nDie \n\nhinsichtlich \n\nder Neuheit \n\nallein \n\nentgegengehaltene \n\nUS-Patentschrift 1 678 909 (K 4) beschreibe eine zur Verwendung unter \n\nanderem in Abwassersystemen in Betracht kommende Pumpenanord-\n\nnung. Als zu fördernde Medien würden Gase und Flüssigkeiten genannt. \n\nDass die geförderten Abwässer aus aufeinander folgenden Pfropfen sowie \n\nauf diese folgenden Luftmassen bestehen könnten, sei dieser Veröffent-\n\nlichung ebenso wenig zu entnehmen wie ein Hinweis darauf, dass die \n\nPumpenanordnung in einem Vakuumsammelsystem eingesetzt werde, in \n\ndem eine alternierende Abfolge von Gas und Fest-Flüssig-Paketen geför-\n\ndert werde. \n\n32 \n\nDie Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents habe sich für \n\nden Fachmann - einen mit der Konstruktion von Vakuumtransportsyste-\n\nmen für Abwasser befassten Fachhochschulingenieur der Fachrichtung \n\nMaschinenbau - auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der \n\nTechnik ergeben. Die Erfindung gehe von einem Verfahren aus, wie es in \n\nder - in der Beschreibung diskutierten - US-Patentschrift 4 043 421 (K 3) \n\nerläutert sei. Eine Anregung, die dort verwendete Flüssigkeitsstrahlpumpe \n\ndurch eine andere Pumpe zu ersetzen, sei dieser Druckschrift nicht zu \n\nentnehmen und ergebe sich auch nicht aus der US-Patentschrift \n\n1 678 909 (K 4). Die dort beschriebene Pumpe arbeite lediglich bei der \n\nFörderung von Gasen als Flüssigkeitsringpumpe, bei der Förderung von \n\nFlüssigkeiten jedoch als Zentrifugalpumpe. Zwar sei dem Fachmann be-\n\nkannt, dass mit Flüssigkeitsringpumpen auch weiche Feststoffe gefördert \n\nwerden könnten. Der grundlegende Gedanke der Erfindung, eine Flüssig-\n\nkeitsringpumpe zur Förderung von aus aufeinanderfolgenden Pfropfen \n\nsowie auf diese folgenden Luftmassen bestehenden Abwässer in einem \n\nVakuumtransportsystem einzusetzen, habe jedoch kein Vorbild im Stand \n\nder Technik. \n\n33 \n\n34 \n\nbb) Dies hätte voraussichtlich den Angriffen der Berufung stand-\n\ngehalten: \n\n(1) Zu Recht hat das Patentgericht die Entgegenhaltung K 4 nicht \n\nals neuheitsschädlich angesehen. \n\n35 \n\nGegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist ein Ver-\n\nfahren, bei dem die Abwässer mittels einer Flüssigkeitsringpumpe (Merk-\n\nmal 6) in einen rohrförmigen Kollektor gesaugt werden, der die Abwässer \n\nin Form von aufeinanderfolgenden Pfropfen sowie auf diese Pfropfen fol-\n\ngenden, der Atmosphäre entnommenen Luftmassen aufnimmt (Merkma-\n\nle 2 und 3). Ein derartiges Verfahren ist in der K 4, wie das Bundespatent-\n\ngericht zutreffend ausgeführt hat, nicht offenbart. \n\n36 \n\nZwar hat der gerichtliche Sachverständige bezweifelt, dass bei dem \n\nerfindungsgemäßen Verfahren tatsächlich Pfropfen am Saugeinlass an-\n\nkommen. Der Grund hierfür ist jedoch der Umstand, dass Wasser in hori-\n\nzontalen Rohren die Tendenz hat, sich über die Länge am Rohrboden \n\nauszubreiten, so dass nur bei sehr kleinen Rohrdurchmessern, wenn die \n\nOberflächenspannung eine dominierende Rolle spielt, und bei kleinen \n\nStrömungsgeschwindigkeiten Luft- und Flüssigkeitskolben über längere \n\nStrecken stabil sein können. Hingegen bilden sich in vertikalen Rohren \n\nsolche Kolben, die auch als über längere Strecken stabil bezeichnet wer-\n\nden können. Ihre Förderung mittels einer Flüssigkeitsringpumpe ist in der \n\nUS-Patentschrift nicht offenbart. Die dort beschriebene modifizierte \"Nash-\n\nPumpe\" arbeitet vielmehr, wenn sie, wie in der Schrift erörtert, etwa als \n\nSumpfpumpe verwendet wird, als Zentrifugalwasserpumpe (\"This will lift \n\nthe water up to the pump which will thereafter act as a centrifugal pump, \n\nlifting and pumping the water from the sump\", S. 2 Z. 52-55). Gerade zu \n\ndiesem Zweck sind zwei zusätzliche Auslässe (G) im Pumpengehäuse \n\nvorgesehen und mit Rohren (H) verbunden, die vorzugsweise an ein ein-\n\nzelnes, über eine beträchtliche Höhe nach oben geführtes und mit einem \n\nSammelrohr (J) verbundenes Rohr (I) angeschlossen sind, in dem ein \n\ngeodätischer Druck aufgebaut wird. Zu Recht hat der gerichtliche Sach-\n\nverständige auch in dieser räumlich-körperlichen Konfiguration der ver-\n\nwendeten Pumpe einen Unterschied zu der erfindungsgemäß verwende-\n\nten Flüssigkeitsringpumpe gesehen, bei der für solche zusätzlichen Aus-\n\nlässe kein Raum ist. \n\n37 \n\n(2) Auch die Bewertung des erfindungsgemäßen Verfahrens als \n\ndurch den erstinstanzlich erörterten Stand der Technik nicht nahegelegt \n\nerscheint zutreffend. \n\n38 \n\nDie US-Patentschrift 4 034 421 (K 3) stellt als besonderen Vorteil \n\nheraus, das mittels der Ejektorfunktion einer auf der Druckseite der Um-\n\nwälzpumpe angeschlossenen Flüssigkeitsstrahlpumpe das erforderliche \n\nVakuum hergestellt werden könne. Darüber hinaus ermögliche die Flüs-\n\nsigkeitsstrahlpumpe eine gute und effiziente Vermischung der nach Spü-\n\nlen des WC in die Vakuumleitungen gesaugten Luft mit der umlaufenden \n\nFlüssigkeit; sie arbeite außerdem weitaus geräuschärmer als eine her-\n\nkömmliche Vakuumpumpe. Die Schrift gab dem Fachmann, dem - wie der \n\ngerichtliche Sachverständige bestätigt hat - schon im Anmeldezeitpunkt \n\nder K 3 die gegenüber einer Flüssigkeitsringpumpe geringere Effizienz \n\neiner Flüssigkeitsstrahlpumpe bekannt war, daher keine Veranlassung, die \n\nfür das System der K 3 gerade als besonders geeignet erkannte Flüssig-\n\nkeitsstrahlpumpe zu ersetzen. \n\n39 \n\nErst recht kam dafür keine Flüssigkeitsringpumpe in Betracht, die \n\nvornehmlich zum Komprimieren und Evakuieren von Gasen eingesetzt \n\nworden ist. Auch in dem von der Klägerin vorgelegten Pumping Manual \n\n(6. Aufl. 1979 - K 8) heißt es lediglich, Flüssigkeitsringpumpen seien eine \n\nsehr gute Wahl für Aufgaben, bei denen Gase einen hohen Flüssigkeits-\n\ngehalt hätten oder korrosiv seien; selbst gelegentliche weiche Feststoffe \n\nließen sie nahezu unbeeinträchtigt. Dementsprechend gibt die K 4 aus-\n\ndrücklich an, dass die \"Nash-Pumpe\" besonders an Gase angepasst sei \n\nund bei der Handhabung von Flüssigkeiten nicht effizient arbeite (S. 1 \n\nZ. 45-48). Gerade deswegen wird sie nach der K 4 so modifiziert, dass sie \n\nbei der Förderung von Flüssigkeiten als Zentrifugalpumpe arbeiten kann. \n\n40 \n\nDer Richtigkeit dieser Überlegung des Bundespatentgerichts steht \n\nauch der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin hervorgehobe-\n\nne Umstand entgegen, dass erfindungsgemäß überwiegend Gas transpor-\n\ntiert wird. Denn ungeachtet dessen lag das zu bewältigende technische \n\nProblem nicht im Gastransport, sondern im Abtransport des mit Feststof-\n\nfen durchsetzten Abwassers. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nAchilles \n\n Berger \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 23.11.2004 - 3 Ni 32/03 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-28/xa-zr-10-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-28/xa-zr-10-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:45.419394+00:00"}}