{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_170-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-11-19","aktenzeichen":"Xa ZR 170/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 170/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. November 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. November 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und \n\nDr. Bacher \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 31. August 2005 verkündete Urteil des \n\n4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf \n\nKosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich \n\ndie Patentansprüche 4 bis 7 auf den geänderten Patentanspruch 1 \n\nzurückbeziehen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bun-\n\ndesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 401 241 (Streitpa-\n\ntents), das am 16. Februar 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität einer \n\ndeutschen Patentanmeldung vom 17. Februar 1988 angemeldet worden und im \n\nVerlaufe des Rechtsstreits durch Zeitablauf erloschen ist. Es betrifft ein Verfah-\n\nren zur Erfassung von Druckflächenbedeckungsdaten zur Steuerung von Farb-\n\nzonenschrauben an Offsetdruckmaschinen und umfasst acht Patentansprüche. \n\nIm Einspruchsverfahren ist es von der Einspruchsabteilung des Europäischen \n\nPatentamts aufrechterhalten worden. Patentanspruch 1 lautet in der Verfah-\n\nrenssprache Deutsch: \n\n\"Verfahren zur Erfassung von Druckvorlagenoberflächenbede-\nckungsdaten für Druckmaschinen (80) mit einstellbaren Farbzo-\nnenkontrollschrauben zur partiellen Dosierung der Farbmengen in \nden einzelnen Zonen (55, 56) des Druckwerks während des Drucks \nin Abhängigkeit von dem Bildinhalt der Druckvorlagen (15), wobei \nvor dem Druck die partiellen Flächenbedeckungen der Druckvorla-\ngen (15) ermittelt und zur Einstellung der Zonenschrauben mittels \neiner die Zonenschrauben beeinflussenden Zonensteuerung (70) \nverwendet werden, \n\ndadurch gekennzeichnet, dass \n\n- die Druckvorlagen (15) zur Gewinnung von Aufzeichnungsdaten \nin Form von Dichtewerten bildpunkt- und zeilenweise abgetastet \nwerden, \n\n- Masken (53) erstellt werden, welche die Zuordnungen von Dich-\ntewerten zu den einzelnen Zonen (55, 56) des Druckwerks in \nBezug auf die Satzfläche der Druckvorlagen, auf das Register-\nsystem der Druckmaschine und auf die Kenndaten der Druck-\nvorlagen enthalten, \n\n- bei der bildpunkt- und zeilenweisen Aufzeichnung von Filmen \n(15') zur Herstellung von Offset-Druckformen oder bei der Di-\nrektaufzeichnung von Offset-Druckplatten prozentuale Dichte-\nwerte als Einstellwerte für die einzelnen Zonenschrauben mit-\ntels Masken (53) unmittelbar aus den durch Abtastung der \nDruckvorlagen (15) gewonnenen Dichtewerten oder aus modifi-\nzierten Dichtewerten ermittelt werden und \n\n- die ermittelten prozentualen Dichtewerte für eine spätere Ver-\nwendung gespeichert oder direkt an die Druckmaschine (80) zur \nEinstellung der Zonenschrauben weitergegeben werden.\" \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerin greift mit der Nichtigkeitsklage das Streitpatent insgesamt \n\nan. Die Lehre des Streitpatents sei nicht ausführbar, jedenfalls dann nicht, \n\nwenn der ausführende Fachmann nicht zugleich Informatiker sei. Im Übrigen \n\nsei die Lehre des Streitpatents nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfin-\n\nderischer Tätigkeit. \n\nDie Beklagte hat das Streitpatent ohne Patentanspruch 3 und mit fol-\n\ngender Fassung des Patentanspruchs 1 verteidigt: \n\n\"Verfahren zur Erfassung von Druckvorlagenoberflächenbede-\nckungsdaten für Druckmaschinen (80) mit einstellbaren Farbzo-\nnenkontrollschrauben zur partiellen Dosierung der Farbmengen in \nden einzelnen Zonen (55, 56) des Druckwerks während des Drucks \nin Abhängigkeit von dem Bildinhalt der Druckvorlagen (15), wobei \nvor dem Druck die partiellen Flächenbedeckungen der Druckvorla-\ngen (15) ermittelt und zur Einstellung der Zonenschrauben mittels \neiner die Zonenschrauben beeinflussenden Zonensteuerung (70) \nverwendet werden, \n\ndadurch gekennzeichnet, dass \n\n- die Druckvorlagen (15) zur Gewinnung von Aufzeichnungsdaten \nin Form von Dichtewerten bildpunkt- und zeilenweise abgetastet \nwerden, \n\n- Masken (53) erstellt werden, welche die Zuordnungen von Dich-\ntewerten zu den einzelnen Zonen (55, 56) des Druckwerks in \nBezug auf die Satzfläche der Druckvorlagen, auf das Register-\nsystem der Druckmaschine und auf die Kenndaten der Druck-\nvorlagen enthalten, \n\n- bei der bildpunkt- und zeilenweisen Aufzeichnung von Filmen \n(15') zur Herstellung von Offset-Druckformen oder bei der Di-\nrektaufzeichnung von Offset-Druckplatten prozentuale Dichte-\nwerte als Einstellwerte für die einzelnen Zonenschrauben mit-\ntels Masken (53) in einem Rechner (60) aus modifizierten Dich-\ntewerten ermittelt werden, wobei die modifizierten Dichtewerte \ngewonnen werden, indem die durch Abtastung der Druckvorla-\n\ngen (15) gewonnenen Dichtewerte von Segmenten mehrerer \nnebeneinander liegender Zeilen zu Feldern (52) zusammenge-\nfasst und für jedes Feld (52) ein mittlerer Dichtewert aus den \nDichtewerten des betreffenden Feldes (52) berechnet wird und \ndie berechneten mittleren Dichtewerte der einzelnen Felder in \neinem gröberen Zeilenraster gespeichert werden, \n\n- die ermittelten prozentualen Dichtewerte für eine spätere Ver-\nwendung gespeichert oder direkt an die Druckmaschine (80) zur \nEinstellung der Zonenschrauben weitergegeben werden.\" \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas Patentgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen das \n\nStreitpatent im verteidigten Umfang richtet, und das Streitpatent im Übrigen für \n\nnichtig erklärt. \n\nGegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie beantragt, \n\ndas europäische Patent 0 401 241 mit Wirkung für das Hoheitsge-\nbiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt für nichtig zu erklä-\nren. \n\nDie Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Eine Anschlussberufung, \n\nmit der sie Feststellungsanträge zur Entscheidung stellen wollte, hat sie in der \n\nmündlichen Verhandlung zurückgenommen. \n\nAls \n\ngerichtlicher Sachverständiger \n\nhat Dr.-Ing. \n\nJ. H. , \n\nemeritierter Professor für Feingerätebau und Mikrotechnik der Technischen \n\nUniversität M. , ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündli- \n\nchen Verhandlung ergänzt und erläutert hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat hat lediglich klarge-\n\nstellt, dass sich Patentansprüche 4 bis 7 auf den durch das angefochtene Urteil \n\ngeänderten Patentanspruch 1 zurückbeziehen. \n\nI. Die Nichtigkeitsklage ist, auch nachdem das Streitpatent erloschen ist, \n\nzulässig. Die Klägerin, die wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in \n\nAnspruch genommen wird, hat aus diesem Grund weiterhin ein Rechtsschutz-\n\nbedürfnis für den Antrag auf Nichtigerklärung des Streitpatents (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 24.4.2007 - X ZR 201/02, GRUR 2008, 90 - Verpackungsmaschine; Urt. v. \n\n16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II; Sen.Urt. v. \n\n30.4.2009 - Xa ZR 92/05, GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrich-\n\ntung; st. Rspr.). \n\nII. Das Patentgericht hat die Nichtigkeitsklage zu Recht abgewiesen, \n\nsoweit das Streitpatent von der Beklagten verteidigt worden ist. \n\n1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Erfassung von Druckflä-\n\nchenbedeckungsdaten für Offsetdruckmaschinen. An diesen lässt sich die \n\nMenge der Farbzugabe für einzelne Zonen des Druckzylinders mittels Farbzo-\n\nnenkontrollschrauben einstellen (Beschreibung Sp. 1 Z. 8-12). Mit Hilfe der \n\nnach der Lehre des Streitpatents erhaltenen Dichtewerte sollen die Farbzonen-\n\nkontrollschrauben gesteuert werden. \n\n12 \n\nJe nach Größe der zu bedruckenden Fläche wird für die einzelnen Zo-\n\nnen, in die der Druckzylinder unterteilt ist, eine unterschiedlich große Farbmen-\n\nge benötigt. Das Streitpatent schildert am Beispiel verschiedener Druckschrif-\n\nten Einrichtungen und Verfahren als bekannt, bei denen die partielle Flächen-\n\nbedeckung einer Druckseite abgeschätzt, entsprechend die Zonenschrauben \n\nder Farbwerte eingestellt und während des Druckbeginns im Wechsel durch \n\nVerstellen und wiederholte Begutachtung der gedruckten Seite die Zonen-\n\nschrauben auf die richtige Farbmenge einreguliert werden. Bei modernen Off-\n\nsetdruckmaschinen lasse sich diese Farbzufuhr automatisch per Programm \n\nvon einer Zentrale aus steuern. Dazu könnten auch vor Druckbeginn ermittelte \n\nDeckungswerte eingegeben werden. Diese Daten würden dazu mittels Farb-\n\ndichtemessgeräten durch Grobabtastung von belichteten Filmnegativen ermit-\n\ntelt und über eine Schnittstelle dem Steuerungssystem zugeleitet. Bei diesen \n\nVerfahren sei eine separate Abtastung der belichteten Filmnegative erforder-\n\nlich, was einen weiteren Arbeitsschritt bedinge. Es sei ein zusätzliches Abtast-\n\ngerät erforderlich, und durch die Art der Grobabtastung sei eine relativ unge-\n\nnaue Ermittlung der Einstelldaten gegeben. Demgegenüber will das Streitpa-\n\ntent ein Verfahren angeben, mit dem die Einstelldaten für die Zonenschrauben \n\neinfacher und genauer erfasst und für die Druckmaschinen bereitgestellt wer-\n\nden. \n\n13 \n\nPatentanspruch 1 in der verteidigten Fassung gibt zur Lösung dieses \n\nProblems ein Verfahren zur Erfassung von Druckvorlagenoberflächenbede-\n\nckungsdaten für (Offset-)Druckmaschinen mit einstellbaren Farbzonenkontroll-\n\nschrauben zur partiellen Dosierung der Farbmengen in den einzelnen Zonen \n\ndes Druckwerks während des Drucks in Abhängigkeit von dem Bildinhalt der \n\nDruckvorlagen mit folgenden Merkmalen an: \n\n1. Vor dem Druck werden die partiellen Flächenbedeckungen der \n\nDruckvorlagen ermittelt, indem \n1.1 die Druckvorlagen bildpunkt- und zeilenweise abgetastet \n\nund \n\n1.2 Aufzeichnungsdaten in Form von Dichtewerten gewonnen \n\nwerden. \n\n2. Die Ermittlung der Dichtewerte erfolgt \n\n2.1 bei der bildpunkt- und zeilenweisen Aufzeichnung von Fil-\n\nmen zur Herstellung von Offsetdruckformen oder \n\n2.2 bei der Direktaufzeichnung von Offsetdruckplatten. \n\n3. Aus den Dichtewerten werden modifizierte Dichtewerte gewon-\n\nnen, indem \n3.1 die durch Abtastung der Druckvorlagen gewonnenen Dich-\ntewerte von Segmenten mehrerer nebeneinander liegender \nZeilen zu Feldern zusammengefasst werden, \nfür jedes Feld ein mittlerer Dichtewert aus den Dichtewer-\nten des betreffenden Feldes berechnet wird und \n\n3.2 \n\n3.3 die berechneten mittleren Dichtewerte der einzelnen Felder \n\nin einem gröberen Zeilenraster gespeichert werden. \n4. In einem Rechner werden aus den modifizierten Dichtewerten \nprozentuale Dichtewerte als Einstellwerte für die einzelnen \nFarbzonenkontrollschrauben mittels dazu erstellter Masken be-\nstimmt. \n\n5. Die Masken enthalten die Zuordnungen der prozentualen Dich-\ntewerte zu den einzelnen Zonen des Druckwerks in Bezug auf \ndie Satzfläche der Druckvorlagen, auf das Registersystem der \nDruckmaschine und auf die Kenndaten der Druckvorlagen. \n\n6. Die prozentualen Dichtewerte werden \n\nfür eine spätere Verwendung gespeichert oder \n\n6.1 \n6.2 direkt an die Druckmaschine weitergegeben. \n\n7. Die [so ermittelten] partiellen Flächenbedeckungen werden zur \nEinstellung der Farbzonenkontrollschrauben mittels einer diese \nbeeinflussenden Zonensteuerung verwendet. \n\n14 \n\nDamit lehrt Patentanspruch 1 ein Verfahren, bei dem Druckvorlagen zur \n\nGewinnung von Aufzeichnungsdaten in Form von Dichtewerten bildpunkt- und \n\nzeilenweise von einem Scanner abgetastet werden (Merkmal 1.1). Die Abtas-\n\ntung dient einerseits zur Aufzeichnung von Filmen zur Herstellung von Offset-\n\ndruckformen oder zur Direktaufzeichnung von Offsetdruckplatten (Merkmal 2), \n\nandererseits werden hierbei Dichtewerte für die Voreinstelldaten der Zonen-\n\nsteuerung gewonnen (Merkmal 1.2). Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, \n\ndass die Druckvorlage zwar größer (Sp. 7 Z. 18-37), aber nicht kleiner als die \n\nDruckplatte sein kann; die Streitpatentschrift versteht darunter die Vorlage, die \n\nzur Aufzeichnung der Offsetdruckplatte verwendet wird. Daraus folgt, dass er-\n\nfindungsgemäß die Aufzeichnungsdaten nicht einzelner Bildelemente, sondern \n\nder so verstandenen Druckvorlage ermittelt werden. Die gewonnenen Dichte-\n\nwerte sind keine \"binären\", sondern, wie es der gerichtliche Sachverständige \n\nausgedrückt hat, \"analoge\" Werte. Dies bedeutet, dass für jeden einzelnen \n\nBildpunkt nicht nur die Dichtewerte 0 oder 1, sondern auch Zwischenwerte an-\n\ngegeben werden können. Die Lehre des Streitpatents unterscheidet sich darin \n\nvon der Lehre nach der japanischen Offenlegungsschrift Sho 62-170346 (D 4), \n\nbei der nach den Ausführungen in der Beschreibung des Streitpatents (Sp. 2 \n\nZ. 28-31) für jeden Bildpunkt nur ein binärer Wert ermittelt wird. Dies hat Aus-\n\nwirkungen auf die anschließende Bildung von Mittelwerten. Während es nach \n\ndem Ansatz der japanischen Offenlegungsschrift ausreicht, die Zahl der Bild-\n\npunkte mit dem binären Dichtewert 1 (Pixel) zu zählen, werden nach der Lehre \n\ndes Streitpatents die Dichtewerte der einzelnen Bildpunkte, die auch Zwi-\n\nschenwerte zwischen 0 und 100 Prozent aufweisen können, aufaddiert (Sp. 6 \n\nZ. 19-24). Mit welcher Abstufung die möglichen Zwischenwerte für die einzel-\n\nnen Bildpunkte ermittelt werden, ist in der Streitpatentschrift nicht festgelegt. \n\n15 \n\nDie Umsetzung in Daten zur Steuerung der Farbzonenkontrollschrauben \n\nerfolgt in der Weise, dass die Dichtewerte der einzelnen Zeilen in Segmente \n\nzerlegt und mit entsprechenden Segmenten der Folgezeilen zu (vorzugsweise \n\nquadratischen) Feldern zusammengefasst werden (Sp. 4 Z. 50-55, Merk-\n\nmal 3.1). Aus den aufaddierten Dichtewerten der im Feld liegenden Bildpunkte \n\nwird ein Mittelwert pro Feld berechnet (Sp. 6 Z. 19-24, Merkmal 3.2). Die mittle-\n\nren Dichtewerte werden als Grobbild in den Speicher eines Rechners übertra-\n\ngen (Sp. 6 Z. 24-30, Merkmal 3.3). Im Rechner werden aus den so modifizier-\n\nten Dichtewerten prozentuale Dichtewerte als Einstellwerte für die Farbzonen-\n\nkontrollschrauben \"mittels Masken\" bestimmt (Merkmal 4). Dies bedeutet, wie \n\nsich aus der Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat, \n\ndass auf die Grobdaten eine Matrix angewendet wird, mit der Folge, dass \n\naußerhalb der Matrix liegende Datenbereiche ausgeblendet werden. Die Mas-\n\nken ordnen die prozentualen Dichtewerte den einzelnen Zonen des Druck-\n\nwerks zu. Zur richtigen Zuordnung der Feldwerte zu den Druckzonen müssen \n\ngemäß Merkmal 5 die Satzfläche der Druckvorlagen, das Registersystem der \n\nDruckmaschine und die Kenndaten der Druckvorlagen berücksichtigt werden. \n\nBei dem in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiel wird hierzu \n\nzunächst eine dem gesamten Satzspiegel der zu druckenden Seite entspre-\n\nchende erste Maske erstellt und über die gespeicherten Grobzeilen gelegt \n\n(Sp. 6 Z. 39-42). In einem Rechenvorgang werden dann die mittleren Dichte-\n\nwerte der Felder, die in den Satzspiegel fallen, zur Berechnung der Zonen-\n\nschraubeneinstellwerte herangezogen, indem eine zweite Maske über die ge-\n\nspeicherten Grobzeilen gelegt wird, die die Breite und relative Lage der Zonen \n\ndes Druckwerks in Bezug auf den Satzspiegel wiedergibt (Sp. 6 Z. 44-51). So-\n\ndann wird aus den mittleren Dichten der Felder einer jeden Grobzeile und Zone \n\nder zweiten Maske ein mittlerer prozentualer Dichtewert berechnet, bei dem \n\nberücksichtigt wird, mit welchem prozentualen Flächenanteil das jeweilige Feld \n\nin der Zone liegt (Sp. 6 Z. 55-57). Schließlich wird für jede Zone aus allen in die \n\nZone fallenden Dichtewerten ein Gesamtmittelwert pro Zone ermittelt (Sp. 6 \n\nZ. 57 - Sp. 7 Z. 3), der an die Zonensteuerung der Druckmaschine weitergege-\n\nben wird (Merkmal 6.2). Die Zonensteuerung nimmt daraufhin die Einstellung \n\nder Zonenschrauben vor (Sp. 5 Z. 9-13, Merkmal 7). Bei diesem - Patent-\n\nanspruch 4 entsprechenden - Ausführungsbeispiel ist allerdings bereits der Fall \n\nberücksichtigt, dass Feld- und Zonengrenzen nicht übereinstimmen. Merkmal 5 \n\nist allgemeiner formuliert und verlangt von der Maske lediglich eine eindeutige \n\nZuordnung der Dichtewerte bestimmter Felder zu einer bestimmten Zone. \n\n16 \n\n2. Das Patentgericht hat die ausführbare Offenbarung der Erfindung und \n\ndie Patentfähigkeit des vorstehend erläuterten Gegenstands bejaht und zur \n\nBegründung ausgeführt: \n\n17 \n\nDer Fachmann, der sich im Prioritätszeitpunkt üblicherweise mit der Er-\n\nmittlung von zur Verarbeitung durch eine Zonensteuerung geeigneten Einstell-\n\nwerten für die Farbzonenschrauben befasst habe, sei in der Regel ein Ingeni-\n\neur des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik gewesen. Ein solcher Ingeni-\n\neur habe schon Ende der 1970er Jahre regelmäßig im Rahmen seines Studi-\n\nums eine Programmierausbildung erhalten. Er sei damit in der Lage gewesen, \n\nprogrammtechnische Abläufe zu verstehen und auch selbst Anwendungspro-\n\ngramme zu erstellen, insbesondere auch für die Handhabung und Verarbeitung \n\nvon Daten. Er sei daher in der Lage gewesen, die Lehre des Streitpatents in \n\nder Praxis zu realisieren. Die Patentschrift gebe ihm mit den Hinweisen auf die \n\nMasken und die flächenbezogen prozentualen Dichtewerte aus feldweise ge-\n\nmittelten, modifizierten Dichtewerten dazu die entscheidende Richtung an. \n\n18 \n\nDas Verfahren nach Patentanspruch 1 des Streitpatents in der verteidig-\n\nten Fassung sei neu, insbesondere zeige keines der bekannten Verfahren die \n\nBildung von den Druckzonen über Masken zugeordneten prozentualen Dichte-\n\nwerten, die aus durch Abtastung der Vorlagen gewonnenen modifizierten Dich-\n\ntewerten ermittelt seien. \n\n19 \n\nBei dem der japanischen Offenlegungsschrift Sho 59-96955 (D 8) ent-\n\nnehmbaren Verfahren würden einzelne Bestandteile eines zu erzeugenden \n\nDruckbilds an mehreren Eingabegeräten eingegeben und an einem Anzeigege-\n\nrät in einem Layoutprozess zu einem Gesamtbild zusammengefügt. Dabei ent-\n\nstehe ein zur Aufzeichnung eines Offsetdruckfilms dienender Datensatz, bei \n\ndem die Einstellwerte für die Farbzonen durch zonenweise Zählung der \n\nschwarzen Punkte (Pixel) der auf den Film aufzuzeichnenden Zeichen ermittelt \n\nwürden. Nach der Lehre des Streitpatents dagegen würden durch Abtasten der \n\nDruckvorlage ermittelte Dichtewerte der Bildpunkte bestimmt und der Zone zu-\n\ngeordnet. Diese beiden Vorgehensweisen führten zu grundsätzlich unter-\n\nschiedlichen Ergebnissen und daher zu unterschiedlichen Farbzoneneinstel-\n\nlungen, denn die Anzahl der schwarzen Punkte führe zu einem anderen Bede-\n\nckungswert, da die Überlagerung von Bildpunkten nicht berücksichtigt werde. \n\nSchon gar nicht führe die D 8 zur Ermittlung prozentualer Dichtewerte über \n\nmodifizierte Dichtewerte im Sinne des Merkmals 3. Diese Überlegungen träfen \n\nauch auf die zu der Offenlegungsschrift Sho 59-96955 vorgelegten Anmeldeun-\n\nterlagen zu, da auch dort die Pixel gezählt würden. \n\n20 \n\nIn der britischen Patentanmeldung 2 166 235 (D 3) und der damit in-\n\nhaltsgleichen deutschen Offenlegungsschrift 35 27 500 (D 3a) werde ein Ver-\n\nfahren zum Sammeln von Daten beschrieben, die für die Einstellung der Zu-\n\nfuhrmengen von Druckfarben in Abhängigkeit von der Dichte von Bildvorlagen \n\ngeeignet seien. Die Abtastung der Bildvorlagen erfolge abschnittsweise in Ab-\n\ntastbereichen derselben, die wiederum in Flächenanteile unterteilt würden, aus \n\ndenen bildelementweise die Dichtewerte bestimmt würden. Die gegenseitige \n\nLagebeziehung der Einzelbilder auf der Druckplatte werde in einem gesonder-\n\nten - gegebenenfalls elektronisch ausgeführten - Layoutschritt bestimmt. Erst \n\naus der Zusammenführung der Einzelbilder im Layout werde die Farbmenge \n\nbestimmt. Es werde jedoch nichts darüber ausgesagt, wie die Zoneneinstell-\n\nwerte aus den ermittelten Flächenbedeckungswerten ermitteln seien. \n\n21 \n\nBei dem Verfahren nach der veröffentlichten europäischen Patentan-\n\nmeldung 142 469 (D 1) werde ein Verfahren zur Regelung der Farbführung bei \n\neiner Offset-Druckmaschine vorgestellt, bei dem die Farbzonenkontrollschrau-\n\nben durch Vergleich von an einer Referenz (Druckform, zugehöriger Rasterfilm, \n\nGutbogen) gemessenen Remissions-Sollwerten mit im Fortdruck am Drucker-\n\nzeugnis gemessenen Remissions-Istwerten in einem Regelkreis eingestellt \n\nwürden. Dabei würden die Referenz und das Druckerzeugnis in Bildelemente \n\naufgeteilt, aus denen die jeweiligen Flächenbedeckungen ermittelt würden. \n\nFeste Einstellwerte für die Farbzonen würden jedoch nicht vorgegeben. Soweit \n\ndarauf verwiesen werde, dass die Remissions-Sollwerte auch aus bei der Her-\n\nstellung der Druckformen bzw. Rasterfilme anfallenden Flächenbedeckungsda-\n\nten stammen könnten, sei damit nicht auf die Abtastung einer Druckvorlage im \n\nSinne des Streitpatents verwiesen; die Daten könnten auch aus einer elektro-\n\nnisch durchgeführten Bogenmontage (etwa nach Art der D 3a oder der D 8) \n\nstammen. \n\n22 \n\n23 \n\nDer Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 sei auch nicht na-\n\nhegelegt gewesen: \n\nAus mehreren vorgelegten Druckschriften ergebe sich zwar, dass es \n\nzum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents grundsätzlich bekannt gewesen sei, \n\nBildbereiche von Vorlagen über Masken Flächenbereichen eines gewünschten \n\nDruckerzeugnisses zuzuordnen bzw. Mittelwerte flächenanteilig oder nach \n\nFarbwertstufen zu bilden. Dies habe dem Fachmann jedoch keine Anregung zu \n\neiner erfindungsgemäßen Maskierung gegeben. Es ergebe sich aus keiner der \n\n24 \n\n25 \n\nentgegengehaltenen Schriften ein Hinweis auf Satzspiegel und Zonenkonstella-\n\ntionen darstellende Masken zur Gewinnung von Zoneneinstellwerten im Sinne \n\ndes Patentanspruchs 1. \n\n3. Soweit die Berufung weiterhin mangelnde Ausführbarkeit geltend \n\nmacht, hat sie damit keinen Erfolg. \n\nDie Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen hat die Beurtei-\n\nlung des angesprochenen Fachmanns durch das Patentgericht im Wesentli-\n\nchen bestätigt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen waren Fachleu-\n\nte, die sich zum Zeitpunkt der Anmeldung auf dem Gebiet der Offsetdruckma-\n\nschinen mit der Entwicklung von Neuerungen befassten, typischerweise Hoch-\n\nschul- oder Fachhochschulabsolventen auf dem Gebiet des Maschinenbaus, \n\nder Feinwerktechnik oder der Elektrotechnik mit Berufserfahrung auf dem Ge-\n\nbiet der Druckmaschinen. Ein solcher Fachmann verfügte auch über Grundla-\n\ngenwissen in Programmierung und Bildverarbeitung, das es ihm grundsätzlich \n\nermöglichte, die ihm bekannten Masken an die Erfordernisse der Farbzonen-\n\neinstellung anzupassen. Auch der im Verletzungsprozess vom Landgericht \n\nDüsseldorf bestellte Sachverständige Prof. Dr.-Ing. K. hat im Kern nichts \n\nanderes angenommen (Anl. NBE 13, S. 20 f.); er hat lediglich stärkeres Ge-\n\nwicht auf die Qualifikation zur Entwicklung von Algorithmen und Programmen \n\ngelegt. Darauf kommt es jedoch schon deswegen nicht an, weil der Druck-\n\nfachmann, falls er die Erstellung der erfindungsgemäßen Masken nicht in allen \n\nEinzelheiten beherrscht haben sollte, jedenfalls erkennen konnte, dass er diese \n\nAufgabe durch Hinzuziehung eines EDV-Fachmanns bewältigen konnte (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 29.9.2009 - X ZR 169/07, Tz. 29 - Diodenbeleuchtung, zur Veröf-\n\nfentlichung bestimmt). Dass die Erfindung jedenfalls mit dessen Hilfe ausge-\n\nführt werden konnte, zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel. \n\n26 \n\n4. Das Patentgericht hat auch zu Recht die Lehre des Streitpatents für \n\nneu erachtet. In keiner der Druckschriften, auf die sich die Klägerin in der Beru-\n\nfungsinstanz insoweit bezogen hat (D 1, D 3/3a und D 4/8) wird ein Verfahren \n\nmit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beschrieben. \n\n27 \n\na) Die veröffentlichte europäische Patentanmeldung 142 469 (D 1) be-\n\ntrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Regelung der Farbführung bei ei-\n\nner Offset-Druckmaschine. Nach der Beschreibung wird die Beurteilung der \n\nDruckqualität und Regelung der Farbführung üblicherweise mit Hilfe von stan-\n\ndardisierten Farbkontrollstreifen durchgeführt, die densitometrisch ausgewertet \n\nwerden. Sei die Verwendung eines Farbkontrollstreifens, was in der Praxis \n\nhäufig vorkomme, nicht möglich, müsse die Farbführung aufgrund visueller Be-\n\nurteilung der Druckerzeugnisse von Hand gesteuert werden. Dem soll dadurch \n\nabgeholfen werden, dass eine Möglichkeit aufgezeigt wird, wie die Farbführung \n\nbei einer Druckmaschine ohne Verwendung eines Farbkontrollstreifens auto-\n\nmatisch gesteuert werden kann. \n\n28 \n\nDazu wird für die einzelnen Druckfarben eine Referenz insbesondere in \n\nForm der jeweiligen Druckplatte oder des ihr zugrunde liegenden Films in eine \n\nVielzahl von Bildelemente eingeteilt und für jedes Bildelement die Flächenbe-\n\ndeckung ermittelt. Aus den ermittelten Messwerten wird ein Remissions-\n\nSollwert errechnet, welchen das betreffende Bildelement der Druckerzeugnisse \n\nfür die jeweilige Druckfarbe aufweisen soll, wenn mit richtig eingestellter Farb-\n\nführung gedruckt wird. Ob dies der Fall ist, wird mittels in ähnlicher Weise am \n\nDruckprodukt ermittelten Remissions-Istwerten überprüft, gegebenenfalls wird \n\nnachreguliert. Anders als im Streitpatent wird also nicht nur eine Steuerung, \n\nsondern eine Regelung beschrieben. Das Abtasten der Druckplatten oder der \n\nRasterfilme dient der Ermittlung von Vergleichswerten für die Steuerung. \n\n29 \n\nDas Abtasten der Druckplatten oder der Rasterfilme entspricht nicht den \n\nMerkmalen 1 und 2 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, denn es erfolgt \n\nkeine Auswertung der Druckvorlage bei der Aufzeichnung von Filmen zur Her-\n\nstellung von Offsetdruckformen oder bei der Direktaufzeichnung von Offset-\n\ndruckplatten. \n\n30 \n\nAllerdings erwähnt die D1, dass anstelle des Abtastens der Druckplatten \n\noder der Rasterfilme auch die Verwendung von Abtastdaten, die bei der Her-\n\nstellung der Lithofilme bzw. der Druckplatten anfallen, möglich sei (S. 11 \n\nAbs. 2). Es wird jedoch nicht ausgeführt, wie im Einzelnen der Vorschlag ver-\n\nwirklicht werden kann. Die D 1 sieht zur Ermittlung der Remissions-Sollwerte \n\ndie Aufteilung der Vorlage in eine Vielzahl von (quadratischen, s. Fig. 2) Bild-\n\nelementen E vor. Zur Erreichung einer möglichst hohen Genauigkeit sollen die \n\nBildelemente möglichst klein gewählt werden (S. 6 unten). Als natürliche, je-\n\ndoch in der Praxis aus technischen und vor allem wirtschaftlichen Gründen \n\nnicht erreichbare untere Grenze wird dabei die Rasterfeinheit genannt (S. 6 \n\nunten/S. 7 oben). Jedes Bildelement E wird in eine größere Anzahl von (ihrer-\n\nseits quadratischen, Figur 3) Subelementen SE unterteilt und die Flächenbede-\n\nckung für jedes dieser Subelemente bestimmt (S. 7 Abs. 3). Für jedes Subele-\n\nment SE wird aus der Flächenbedeckung anhand der zuvor tabellarisch ermit-\n\ntelten Druckkennlinie unter Berücksichtigung des Übereinanderdrucks ein Re-\n\nmissions-Subsollwert RSS berechnet. Aus den RSS-Werten jedes Bildelements \n\nE wird durch arithmetische Mittelung der Remissions-Sollwert RS des betref-\n\nfenden Bildelements E berechnet (S. 8 Abs. 1). Dabei kann die Größe der Sub-\nelemente SE etwa 0,25 bis 25 mm2 betragen, als praktisches Beispiel wird et-\nwa 1 mm2 angegeben. Dies zeigt, dass die D 1 eine bildpunktweise Erfassung \n\nvon Dichtewerten nicht zulässt, sondern nur eine verhältnismäßig grobe Abtas-\n\ntung ermöglicht, wie sie die Plattenscanner erlaubten, die auf Seite 3 der Be-\n\nschreibung als geeignete Abtasteinrichtung erörtert werden. Die Beurteilung \n\ndes Patentgerichts, dass mit der abschließenden Bemerkung in der Beschrei-\n\nbung nicht auf die Abtastung einer Druckvorlage im Sinne des Streitpatents \n\nverwiesen werde, erweist sich damit als zutreffend. \n\n31 \n\nb) Die deutsche Offenlegungsschrift 35 27 500 (D 3a) betrifft ein Verfah-\n\nren zur Sammlung von Daten, die für die Einstellung der Zufuhrmengen von \n\nDruckfarben geeignet sind. Die Druckschrift bezeichnet es als verhältnismäßig \n\neinfach, die \"in einem Bild\" benötigten Druckfarbenmengen zu berechnen, \n\nwenn eine Druckplatte in ihrer Gesamtheit \"auf einmal\" (d.h. wohl in einem Ab-\n\ntastvorgang) durch einen Farbscanner, wie etwa einen Layoutscanner, herge-\n\nstellt werde. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn Farbauszugsdruckplatten \n\nBildvorlage für Bildvorlage unter Montage, Bildbeschneidung, Bildung von Aus-\n\nschnittsmasken und dergleichen in aufeinander folgenden Schritten hergestellt \n\nwerden müssten. Selbst wenn vorab die benötigten Farbmengen für die einzel-\n\nnen Bildvorlagen bestimmt würden, sei es ein sehr komplexes Unterfangen, \n\ndiese Mengen während der Druckplattenherstellungsschritte Fläche für Fläche \n\nin Übereinstimmung mit den vorgeschriebenen Layoutbedingungen aufzusum-\n\nmieren. Die Entgegenhaltung schlägt \"zur Schaffung einer ausreichenden Lay-\n\noutflexibilität\" vor, jede Druckfläche in kleine Bereiche zur Abfrage der dort be-\n\nnötigten Druckfarbenmengen zu unterteilen, \"Bildeinheit für Bildeinheit (d.h. \n\nBereich für Bereich)\" die benötigten Druckfarbenmengen zu berechnen und auf \n\ndiese Weise Daten über die für die jeweiligen Flächen auf der Gesamtdruck-\n\nplatte benötigten Farbmengen \"in Übereinstimmung mit der Art der Bildmonta-\n\nge, Beschneidung usw.\" zu gewinnen. Daraus wird bereits deutlich, dass ent-\n\ngegen den Merkmalen 1.1 und 2 nicht Druckvorlagen (notwendigerweise nach \n\ndem Layout) gemessen werden, sondern Bildvorlagen, was die nachfolgende \n\nBerücksichtigung des Layouts erfordert, um so zum Schluss Daten über die für \n\ndie Zonen der Druckplatte benötigten Farbmengen zu gewinnen (s. auch S. 25 \n\nZ. 15-21). \n\n32 \n\nZu diesem Zweck werden kleine Bildbereiche, aus welchen die Mengen \n\nder dort benötigten Farben abgefragt werden, in gleiche Flächen vorzugsweise \n\nquadratischer Form unterteilt. Die Abfragebereiche werden so zusammenge-\n\nsetzt, dass ihre Grenzen einander berühren. Die Teilbilder werden vor der Er-\n\nstellung der Druckvorlage erfasst, die Dichtewerte werden aufsummiert und \n\ngemittelt in Form von Prozenthalbtonpunktflächen und sodann in einem ver-\n\ngröberten Raster gespeichert. Dies dürfte mit der Maßgabe, dass nicht die \n\nDruckvorlage abgetastet wird, Merkmal 3 entsprechen. In einer nachfolgenden \n\nAufbereitungsstufe wird eine weitere Datei für Halbtonpunktsummendaten be-\n\nzüglich der fertigen Druckplatte in Übereinstimmung mit der ungefähren Anord-\n\nnung der einzelnen Bilder auf der Druckplatte und der Art und Weise der Ab-\n\nschneidmaske und Ausschnittsbildung erstellt. Auf diese Weise wird das Ver-\n\nfahren, wie es einleitend heißt, \"mit dem Problem fertig\", dass Bildbereiche, die \n\nvom Scanner abgetastet wurden, beim nachfolgenden Layoutvorgang, entfallen \n\nkönnen (S. 7 Z. 23-28). \n\n33 \n\nMithin werden zwar im Ergebnis die Farbmengen für Druckplattenberei-\n\nche bestimmt. Der wesentliche Unterschied zur Lehre des Streitpatents liegt \n\naber, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, darin, dass Bildvorlagen \n\nund nicht die Druckvorlage erfasst werden. Es heißt demgemäß in der Entge-\n\ngenhaltung, ein Ziel der Erfindung sei die Schaffung eines Verfahrens zur ein-\n\nfachen Bestimmung der Mengen der jeweiligen Farben auf einer Druckplatte, \n\ndie durch manuelles Aufziehen gewonnen werden solle (S. 25 Z. 15-18). So-\n\nweit die D 3a bemerkt, die Erfindung sei \"ohne weiteres auch auf einem … Lay-\n\nout-Scanner anwendbar\", wie sie in letzter Zeit zur elektronischen Ausführung \n\ndes Layouts entwickelt worden seien, indem das geschilderte Verfahren mittels \n\neines Rechners durchgeführt werde (S. 25 Z. 8-21), wird auch damit kein Ver-\n\nfahren nach den Merkmalen 1 bis 3 der Lehre des Streitpatents dargestellt; \n\nBilderfassung und Layout bleiben vielmehr getrennt. \n\n34 \n\nc) Bei den Verfahren nach den japanischen Offenlegungsschriften (D 4 \n\nund D 8) wird die gesamte Fläche einer Druckplatte elektronisch erfasst und in \n\nein Punktbild umgewandelt. Der dabei in einem Rechner entstehende Daten-\n\nsatz wird zur Aufzeichnung eines der Herstellung einer Druckplatte dienenden \n\nFilms verwendet. Bei der Herstellung der Druckvorlage wird die Anzahl der \n\naufgezeichneten Punkte zonenweise gezählt und gespeichert. Entsprechend \n\nder Anzahl der aufgezeichneten Punkte wird die Farbmenge, die der Rotati-\n\nonsdruckmaschine zugeführt wird, an den Farbmengensteuerungen für jede \n\nZone der Druckplatte einzeln gesteuert. \n\n35 \n\nEs werden auf diese Weise keine abgestuften Dichtewerte gewonnen, \n\nsondern binäre Daten, indem jedem Bildpunkt (Pixel) nur ein Bit zugeordnet \n\nwird. Bei der Herstellung der Druckformvorlage wird die Anzahl der schwarzen \n\nPunkte darauf mittels der im Plotter angeordneten Zähler unterteilt in mehrere \n\nSegmente ermittelt (D 8, deutsche Übers. S. 228 Abs. 4). Es handelt sich somit \n\num eine dekodierte vollständige Information über die Pixelfolge. Aus dieser Da-\n\ntei wird unmittelbar abgeleitet, wie viel Farbe in eine Zone zu geben ist. Die \n\nFarbmenge wird für jedes Segment einzeln reguliert. Es wird die Anzahl der \n\naufgezeichneten Punkte in jedem Segment ermittelt und entsprechend der An-\n\nzahl der aufgezeichneten Punkte die Farbmenge für jedes Segment gesteuert \n\n(D 8, deutsche Übers. S. 228 Abs. 1 und 2). Eine Verkleinerung dieser Daten-\n\nmenge durch Bildung von Mittelwerten ist nicht vorgesehen. Die Menge der \n\n36 \n\n37 \n\nanfallenden Daten wird schon dadurch beschränkt, dass für jeden Punkt nur \n\nein binärer Wert ermittelt wird. \n\n5. Die D 1, D 3/D 3a und D 4/8 legten für den Fachmann die Lehre des \n\nStreitpatents auch weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit nahe. \n\nAusgehend von der D1 hätte für den Fachmann nur dann eine nahelie-\n\ngende Möglichkeit bestanden, erfindungsgemäß aus der bildpunkt- und zeilen-\n\nweisen Abtastung einer Druckvorlage zu Aufzeichnungsdaten in Form von \n\nDichtewerten zu gelangen, wenn die anfallende Datenmenge zu beherrschen \n\ngewesen wäre. Dies war jedoch, wie in der Schrift hervorgehoben wird, im Prio-\n\nritätszeitpunkt mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht zu erreichen. Auch \n\nder Einsatz eines Plattenscanners, wie er in der D 1 auf Seiten 7/8 für die Er-\n\nmittlung der Flächendeckung für die Bildelemente der Druckplatten beschrie-\n\nben wird, kam dazu nicht in Betracht. Wie die Datenmenge zu verringern war, \n\nkonnte der Fachmann dieser Schrift ebenso wenig entnehmen wie der \n\nD 3/D 3a, bei der derartige Datenmengen nicht anfallen und die gerade zu de-\n\nren Vermeidung den aufwendigen Weg geht, einzelne Bildvorlagen zu erfassen \n\nund die so gewonnenen Daten sodann mit dem Layout zu verknüpfen. Auch \n\ndie Lehre der D 8 gab dazu keinen Hinweis. Bei dieser wird die Datenmenge \n\nvon vornherein dadurch beschränkt, dass keine Dichtewerte ermittelt und auf-\n\naddiert, sondern nur Bildpunkte gezählt werden. Die Dichtewerte der Bildpunk-\n\nte liegen außerhalb des Blickfelds der D 8. \n\n38 \n\nDie D 3/D 3a gab dem Fachmann keine Veranlassung, zur Lehre des \n\nStreitpatents zu gelangen, weil ihr Ausgangspunkt nicht die Druckvorlage, son-\n\ndern das Einzelbild ist und Bilderfassung und Layout getrennt bleiben. \n\n39 \n\nErst recht konnte der Fachmann der D 8 keine Anregung entnehmen, \n\naus der bildpunkt- und zeilenweisen Abtastung einer Druckvorlage zu Auf-\n\nzeichnungsdaten in Form von Dichtewerten zu gelangen und diese sodann \n\ndurch eine Mittelwertbildung nach der Lehre des Streitpatents zu modifizieren. \n\nBeides ergab bei einem Verfahren, bei dem die Einstellung der Farbenkontroll-\n\nschrauben unmittelbar aus der durch Zählen der Pixel ermittelten Summe der \n\nBildpunkte in einer Zone abgeleitet wird, keinen Sinn. Mit der Ermittlung von \n\nDichtewerten zusätzlich zu oder an Stelle der Ermittlung von Pixeldaten hätte \n\nder Fachmann ein wesentliches Merkmal der in D 8 beschriebenen Lehre auf-\n\ngegeben und einen völlig anderen Ansatz gewählt. Zur Bildung von Mittelwer-\n\nten aus den Pixeldaten bestand kein Anlass, weil der Umfang dieser Daten von \n\nvornherein beschränkt war und eine Zusammenfassung zu Mittelwerten zu wei-\n\nteren Ungenauigkeiten geführt hätte. \n\n40 \n\n6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 3 PatG in Ver-\n\nbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nBerger \n\n Bacher \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 31.08.2005 - 4 Ni 23/04 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_170-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/xa-zr-170-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_170-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_170-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/xa-zr-170-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_170-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:48.773246+00:00"}}