{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_156-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-06-09","aktenzeichen":"Xa ZR 156/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 156/05\n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n9. Juni 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Juni 2009 durch den Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens \n\nund die Richter Dr. Lemke, Gröning und Dr. Berger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 2. August 2005 verkündete \n\nUrteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts teil-\n\nweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDas deutsche Patent 39 13 109 wird unter Abweisung der weitergehen-\n\nden Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche \n\nfolgende Fassung erhalten: \n\n\"1. Verfahren zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper, bei \ndem einerseits durch mindestens eine Düse eine druckbeauf-\nschlagte \nfließfähige Kunststoffschmelze durch eine Anguss-\nöffnung in das Innere eines durch ein zwei- oder mehrteiliges \nWerkzeug gebildeten Formhohlraums und andererseits durch \nmindestens eine weitere Düse ein druckbeaufschlagtes Gas der-\nart in das Innere der bereits im Formhohlraum befindlichen \nKunststoffschmelze eingespritzt werden, dass ein Teil der Kunst-\nstoffschmelze aus dem Formhohlraum wieder in mindestens eine \naußerhalb des Formhohlraums angeordnete und mit diesem ver-\nbundene Nebenkavität ausgetrieben wird, wobei der Formhohl-\nraum zunächst vollständig mit Kunststoffschmelze ausgefüllt und \nerst nach dem Einsetzen des Erstarrens der Kunststoffschmelze \nan den Wänden des Formhohlraums die noch schmelzflüssige \nSeele des Kunststoffkörpers mittels des Gases durch die Aus-\ngussöffnung in die Nebenkavität ausgetrieben wird, wobei als Tei-\nle solcher Nebenkavität die von den jeweils durch Kunststoff-\nEinspritzdüse und Spritzeinheit gebildeten Hohlräume verwendet \nwerden, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass als weiteres \nTeil solcher Nebenkavität ein durch einen entformbaren An-\ngusskanal gebildeter Hohlraum verwendet wird und dass die Aus-\ntreibphase unter gleichzeitiger Steuerung des Aufbaus eines Ge-\n\ngendruckprofils der Spritzeinheit(en) so gesteuert wird, dass ein \nRest der noch schmelzflüssigen Seele des Kunststoffhohlkörpers \nin der Angussöffnung einen Pfropfen erzeugt. \n\n2. Verfahren nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \ndass die Austreibphase so gesteuert wird, dass der Pfropfen kei-\nne merkliche Wanddickenverringerung des Kunststoffhohlkörpers \nnach Entfernen des Angusszapfens verursacht. \n\n3. Verfahren zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper \nnach Anspruch 1 oder 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \ndass die Fließrichtung der Kunststoffschmelze beim Befüllen des \nFormhohlraums derjenigen des Gases beim Austreiben der \nschmelzflüssigen Seele im Wesentlichen entgegengesetzt gerich-\ntet ist. \n\n4. Verfahren zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper, bei \ndem einerseits durch mindestens eine Düse eine druckbeauf-\nschlagte fließfähige Kunststoffschmelze in das Innere eines durch \nein zwei- oder mehrteiliges Werkzeug gebildeten Formhohlraums \nund andererseits durch mindestens eine weitere Düse ein druck-\nbeaufschlagtes Gas derart in das Innere der bereits im Formhohl-\nraum befindlichen Kunststoffschmelze eingespritzt werden, dass \nein Teil der Kunststoffschmelze aus dem Formhohlraum wieder in \nmindestens eine außerhalb des Formhohlraums angeordnete und \nmit diesem verbundene Nebenkavität ausgetrieben wird, wobei \nder Formhohlraum zunächst vollständig mit Kunststoffschmelze \nausgefüllt und erst nach dem Einsetzen des Erstarrens der Kunst-\nstoffschmelze an den Wänden des Formhohlraums die noch \nschmelzfähige Seele des Kunststoffkörpers mittels des Gases in \ndie Nebenkavität ausgetrieben wird, d a d u r c h g e k e n n -\nz e i c h n e t , dass als solche Nebenkavitäten im Werkzeug au-\nßerhalb des Formhohlraums ausgebildete und mit letzterem ver-\nbundene, entformbare Hohlräume verwendet werden und jede \nVerbindung zwischen der außerhalb der jeweils aus Kunststoff-\nEinspritzdüse, Angusskanal und Spritzeinheit gebildeten Hohl-\nräume angeordneten Nebenkavität und dem Formhohlraum nur \nwährend der Austreibphase gesteuert, zeitweise geöffnet wird. \n\n5. Verfahren zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper \nnach Anspruch 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass jede \nVerbindung nur so lange geöffnet wird, dass der Rest der noch \nschmelzflüssigen Seele des Kunststoffhohlkörpers die jeweilige \nAustreiböffnung im Kunststoffhohlkörper mit einem Pfropfen aus \nidentischem Material verschließt. \n\n6. Verfahren zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper \nnach einem der vorangegangenen Ansprüche 4 oder 5, d a -\nd u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Fließrichtung der \nKunststoffschmelze beim Befüllen des Formhohlraums derjenigen \ndes Gases beim Austreiben der schmelzflüssigen Seele im we-\nsentlichen gleichgerichtet ist. \n\n7. Verfahren zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper \nnach einem der vorangegangenen Ansprüche 1 bis 6, d a d u r c h \ng e k e n n z e i c h n e t , dass der gasgefüllte Innenraum des \nKunststoffhohlkörpers nach dessen Erstarren einem Druckaus-\ngleich mit der den Kunststoffhohlkörper umgebenden Atmosphäre \nausgesetzt wird. \n\n8. Verfahren zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper \nnach einem der vorangegangenen Ansprüche 1 bis 7, d a d u r c h \ng e k e n n z e i c h n e t , dass der gasgefüllte Innenraum des \nKunststoffhohlkörpers nach dessen Erstarren einem Druck- und \nMaterialaustausch mit der den Kunststoffhohlkörper umgebenden \nAtmosphäre ausgesetzt wird. \n\n9. Vorrichtung zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper \nzur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, aus einem \nWerkzeug (5), das im geschlossenen Zustand mindestens einen \nFormhohlraum (7) enthält, einer am Werkzeug (5) angeordneten, \nmit einer vorgeschalteten Spritzeinheit (1) und einem nachge-\nschalteten Angusskanal (6) verbundenen Düse (3) zum Einsprit-\nzen von druckbeaufschlagter, fließfähiger Kunststoffschmelze (4), \nmindestens einer weiteren, im Werkzeug (5) angeordneten Düse \n(8, 9) zum Einbringen eines druckbeaufschlagten Gases (13) in \ndas Innere der bereits im Formhohlraum (7) befindlichen Kunst-\nstoffschmelze (4) und einer außerhalb des Formhohlraums (7) \nangeordneten und mit diesem verbundenen Nebenkavität (1, 3, 6) \nzur Aufnahme ausgetriebener überschüssiger Kunststoffschmelze \n(4), die teilweise durch die jeweils von Kunststoff-Einspritzdüse \n(3) und Spritzeinheit (1) gebildeten Hohlräume gebildet ist, d a -\nd u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass ein weiteres Teil der Ne-\nbenkavität (1, 3, 6) durch einen als entformbarer Angusskanal (6) \nausgebildeten Hohlraum gebildet ist und dass die Spritzeinheit (1) \nEinrichtungen zum Steuern des Aufbaus eines Gegendruckprofils \naufweist, die die Austreibphase so steuern, dass ein Rest der \nnoch schmelzflüssigen Seele des Kunststoffhohlkörpers in der \nAngussöffnung einen Pfropfen erzeugt. \n\n10. Vorrichtung nach Anspruch 9, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -\nn e t , dass die Einrichtungen zum Steuern des Aufbaus eines \nGegendruckprofils die Austreibphase so steuern, dass der Pfrop-\nfen keine merkliche Wanddickenverringerung des Kunststoffhohl-\nkörpers nach Entfernen des Angusszapfens verursacht. \n\n11. Vorrichtung zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper \nzur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 4, aus einem \nWerkzeug (5), das im geschlossenen Zustand mindestens einen \nFormhohlraum (7) enthält, einer am Werkzeug (5) angeordneten, \nmit einer vorgeschalteten Spritzeinheit (1) und einem nachge-\nschalteten Angusskanal (6) verbundenen Düse (3) zum Einsprit-\nzen von druckbeaufschlagter, fließfähiger Kunststoffschmelze (4), \nmindestens einer weiteren, im Werkzeug (5) angeordneten Düse \n(8, 9, 16, 22) zum Einbringen eines druckbeaufschlagten Gases \n(13) in das Innere der bereits im Formhohlraum (7) befindlichen \nKunststoffschmelze (4) und mindestens einer außerhalb des \nFormhohlraums (7) angeordneten und mit diesem verbundenen \nNebenkavität (14, 18, 19) zur Aufnahme ausgetriebener über-\nschüssiger Kunststoffschmelze \ng e k e n n z e i c h n e t \nd u r c h wenigstens eine im Werkzeug (5) außerhalb des Form-\nhohlraums (7) und außerhalb der \njeweils aus Kunststoff-\nEinspritzdüse (3), Angusskanal (6) und Spritzeinheit (1) gebilde-\nten Hohlräume angeordnete und mit diesem verbundene ent-\nformbare Nebenkavität (18, 19), deren Verbindung zum Form-\nhohlraum mit steuerbaren Mitteln (20, 21) zum Öffnen und Ver-\nschließen der Verbindungen ausgestattet ist. \n\n(4), \n\n12. Vorrichtung zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper \nnach Anspruch 11, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die \nMittel (20, 21) zum Öffnen und Verschließen der Verbindungen \nals kernzugartig betätigbare Stopfen ausgebildet sind, deren je-\nweiliges formhohlraumseitiges Ende im geschlossenen Zustand \nder Verbindungen entweder fluchtend mit der nächstliegenden \nOberfläche des Formhohlraums (7) oder im Formhohlraum (7) \nstehend angeordnet sind. \n\n13. Vorrichtung zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper \nnach Anspruch 9 oder 11, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \ndass die Querschnittsfläche jedes Angusskanals (6) der Doppel-\nfunktion als Anguss- und Austreiböffnung angepasst ist, d.h. im \nallgemeinen gegenüber einfachem Angussbereich vergrößert ist, \nsofern die jeweils aus Kunststoff-Einspritzdüse, Angusskanal und \nSpritzeinheit gebildeten Hohlräume ganz oder teilweise auch als \nNebenkavitäten benutzt werden. \n\n14. Vorrichtung zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper \nnach einem der vorangegangenen Ansprüche 9 bis 13, d a -\nd u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die zu einem Formhohl-\nraum (7) gehörenden Düsen (17, 16) zum Einspritzen der, Kunst-\nstoffschmelze (4) und zum Einbringen des Gases (13) (jeweils) \npaarweise eine konzentrische Düsenanordnung (15) bilden und \ndie durch die Verbindung(en) (18, 19) gebildete(n) Austreiböff-\nnung(en) einen im Rahmen der Anforderungen an die Gestalt des \nKunststoffkörpers (jeweils) maximalen Abstand zu der/den kon-\nzentrischen Düsenanordnung(en) (15) aufweist/aufweisen. \n\n15. Vorrichtung zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper \nnach einem der vorangegangenen Ansprüche 9 bis 14, d a -\nd u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die zu einem Formhohl-\nraum (7) gehörenden Düsen (3, 22) zum Einspritzen der Kunst-\nstoffschmelze (4) und zum Einbringen des Gases (13) (jeweils) \npaarweise eine Anordnung von parallel benachbarten oder gege-\nnüberstehenden Düsen bilden und die durch die Verbindung(en) \nzu der/den Nebenkavität(en) (18, 19) gebildete(n) Austreiböff-\nnung(en) einen im Rahmen der Anforderungen an die Gestalt des \nKunststoffhohlkörpers (jeweils) maximalen Abstand zu der/den \nvorgenannten Anordnung(en) von Düsen \n(3, 22) auf-\nweist/aufweisen. \n\n16. Vorrichtung zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper \nnach einem der vorangegangenen Ansprüche 9 bis 13, d a -\nd u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die zu einem Formhohl-\nraum (7) gehörende(n) Düse(n) (8, 9) zum Einbringen eines \ndruckbeaufschlagten Gases (13) einen im Rahmen der Anforde-\nrungen an die Gestalt des Kunststoffhohlkörpers (jeweils) maxi-\nmalen Abstand zu der/den Düse(n) zum Einspritzen der Kunst-\nstoffschmelze (4) in denselben Formhohlraum (7) und zu den ge-\ngebenenfalls in der unmittelbaren Nachbarschaft der letztgenann-\nten Düse(n) (3) angeordneten, durch die Verbindung(en) zu einer \noder mehreren (weiteren) Nebenkavität(en) (14) gebildeten Aus-\ntreiböffnung(en) aufweisen. \n\n17. Vorrichtung zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper \nnach einem der vorangegangen Ansprüche 9 bis 16, d a d u r c h \ng e k e n n z e i c h n e t , dass die Düse(n) (8, 9, 22) zum Einbrin-\ngen eines druckbeaufschlagten Gases (13) bezüglich des Form-\nhohlraums (7) ein- und ausfahrbar gestaltet sind.\" \n\nDie erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden zu 4/5 der Kläge-\n\nrin und zu 1/5 der Beklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfah-\n\nrens trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des am 21. April 1989 angemeldeten und im \n\nVerlaufe des Berufungsverfahrens durch Zeitablauf erloschenen deutschen Pa-\n\ntents 39 13 109 (Streitpatents). Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum \n\nSpritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper und eine Vorrichtung zur Durch-\n\nführung dieses Verfahrens und umfasst 15 Patentansprüche. In der Fassung, \n\ndie sie im Einspruchsverfahren erhalten haben, lauten die Patentansprüche 1 \n\nund 8 wie folgt: \n\n\"1. Verfahren zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper, bei \ndem einerseits durch mindestens eine Düse eine druckbeauf-\nschlagte fließfähige Kunststoffschmelze in das Innere eines durch \nein zwei- oder mehrteiliges Werkzeug gebildeten Formhohlraums \nund andererseits durch mindestens eine weitere Düse ein druck-\nbeaufschlagtes Gas derart in das Innere der bereits im Formhohl-\nraum befindlichen Kunststoffschmelze eingespritzt wird, dass ein \nTeil der Kunststoffschmelze aus dem Formhohlraum wieder in \nmindestens eine außerhalb des Formhohlraums angeordnete und \nmit diesem verbundene Nebenkavität ausgetrieben wird, dadurch \ngekennzeichnet, dass der Formhohlraum zunächst vollständig mit \nKunststoffschmelze ausgefüllt und erst nach dem Einsetzen des \nErstarrens der Kunststoffschmelze an den Wänden des Formhohl-\nraums die noch schmelzfähige Seele des Kunststoffkörpers mit-\ntels des Gases in die mindestens eine entformbare Nebenkavität \n\nausgetrieben wird, wobei als solche Nebenkavität die von den je-\nweils durch Kunststoff-Einspritzdüse, Angusskanal und Spritzein-\nheit gebildeten Hohlräume oder Teile davon und/oder außerhalb \nder vorgenannten Hohlräume und des Formhohlraums ausgebil-\ndete und mit letzterem verbundene Hohlräume, deren jeweilige \nVerbindung mit dem Formhohlraum zeitweise abgesperrt wird, \nverwendet werden. \n\n8. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, \ndadurch gekennzeichnet, dass sie in einem Werkzeug (5) im ge-\nschlossenen Zustand mindestens einen Formhohlraum (7) enthält, \nder mindestens mit einer in oder am Werkzeug (5) angeordneten, \nmit einer vorgeschalteten Spritzeinheit (1) und einem nachge-\nschalteten Angusskanal (6) verbundenen Düse (3, 17) zum Ein-\nspritzen von druckbeaufschlagter fließfähiger Kunststoffschmelze \n(4), mit mindestens einer weiteren, im Werkzeug (5) angeordne-\nten Düse (8, 9, 16, 22) zum Einbringen eines druckbeaufschlagten \nGases (13) in das Innere der bereits im Formhohlraum (7) befind-\nlichen Kunststoffschmelze (4) und mit mindestens einer außerhalb \ndes Formhohlraums (7) angeordneten und mit diesem verbunde-\nne entformbare Nebenkavität (14, 18, 19) zur Aufnahme ausge-\ntriebener überschüssiger Kunststoffschmelze (4) versehen ist, \nwobei solche entformbare Nebenkavitäten (14, 18, 19) durch die \njeweils von Kunststoff-Einspritzdüse (3), Angusskanal (6) und \nSpritzeinheit (1) gebildeten Hohlräume oder Teile davon und/oder \ndurch im oder am Werkzeug (5) außerhalb des Formhohlraums \n(7) angeordnete und mit diesem verbundene Hohlräume, deren \nVerbindung zum Formhohlraum (7) mit Mitteln (20, 21) zum Öff-\nnen und Verschließen der Verbindungen ausgestattet sind, aus-\ngebildet werden.\" \n\n2 \n\n3 \n\nMit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Lehre des Streitpatents \n\nsei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\nDie Beklagte hat das Streitpatent nur in eingeschränktem Umfang vertei-\n\ndigt. Die Patentansprüche 1, 4, 9 und 11 lauten in dieser Fassung: \n\n\"1. Verfahren zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper, bei \ndem einerseits durch mindestens eine Düse eine druckbeauf-\nschlagte \nfließfähige Kunststoffschmelze durch eine Anguss-\nöffnung in das Innere eines durch ein zwei- oder mehrteiliges \nWerkzeug gebildeten Formhohlraums und andererseits durch \nmindestens eine weitere Düse ein druckbeaufschlagtes Gas der-\nart in das Innere der bereits im Formhohlraum befindlichen Kunst-\nstoffschmelze eingespritzt werden, dass ein Teil der Kunststoff-\nschmelze aus dem Formhohlraum wieder in mindestens eine au-\nßerhalb des Formhohlraums angeordnete und mit diesem verbun-\ndene Nebenkavität ausgetrieben wird, wobei der Formhohlraum \nzunächst vollständig mit Kunststoffschmelze ausgefüllt und erst \nnach dem Einsetzen des Erstarrens der Kunststoffschmelze an \nden Wänden des Formhohlraums die noch schmelzflüssige Seele \ndes Kunststoffkörpers mittels des Gases durch die Ausgussöff-\nnung in die Nebenkavität ausgetrieben wird, wobei als Teile sol-\ncher Nebenkavität die von den \njeweils durch Kunststoff-\nEinspritzdüse und Spritzeinheit gebildeten Hohlräume verwendet \nwerden, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass als wei-\nteres Teil solcher Nebenkavität ein durch einen entformbaren An-\ngusskanal gebildeter Hohlraum verwendet wird und dass die Aus-\ntreibphase unter gleichzeitiger Steuerung des Aufbaus eines Ge-\ngendruckprofils der Spritzeinheit(en) so gesteuert wird, dass ein \nRest der noch schmelzflüssigen Seele des Kunststoffhohlkörpers \nin der Angussöffnung einen Pfropfen erzeugt. \n\n 4. Verfahren zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper, bei \ndem einerseits durch mindestens eine Düse eine druckbeauf-\nschlagte fließfähige Kunststoffschmelze in das Innere eines durch \nein zwei- oder mehrteiliges Werkzeug gebildeten Formhohlraums \nund andererseits durch mindestens eine weitere Düse ein druck-\nbeaufschlagtes Gas derart in das Innere der bereits im Formhohl-\nraum befindlichen Kunststoffschmelze eingespritzt werden, dass \nein Teil der Kunststoffschmelze aus dem Formhohlraum wieder in \nmindestens eine außerhalb des Formhohlraums angeordnete und \nmit diesem verbundene Nebenkavität ausgetrieben wird, wobei \nder Formhohlraum zunächst vollständig mit Kunststoffschmelze \nausgefüllt und erst nach dem Einsetzen des Erstarrens der Kunst-\nstoffschmelze an den Wänden des Formhohlraums die noch \nschmelzfähige Seele des Kunststoffkörpers mittels des Gases in \ndie Nebenkavität ausgetrieben wird, d a d u r c h g e k e n n -\nz e i c h n e t , dass als solche Nebenkavitäten im Werkzeug \naußerhalb des Formhohlraums ausgebildete und mit letzterem \nverbundene, entformbare Hohlräume verwendet werden und jede \n\nVerbindung zwischen der außerhalb der jeweils aus Kunststoff-\nEinspritzdüse, Angusskanal und Spritzeinheit gebildeten Hohl-\nräume angeordneten Nebenkavität und dem Formhohlraum nur \nwährend der Austreibphase gesteuert, zeitweise geöffnet wird. \n\n 9. Vorrichtung zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper \nzur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, aus einem \nWerkzeug (5), das im geschlossenen Zustand mindestens einen \nFormhohlraum (7) enthält, einer am Werkzeug (5) angeordneten, \nmit einer vorgeschalteten Spritzeinheit (1) und einem nachge-\nschalteten Angusskanal (6) verbundenen Düse (3) zum Einsprit-\nzen von druckbeaufschlagter, fließfähiger Kunststoffschmelze (4), \nmindestens einer weiteren, im Werkzeug (5) angeordneten Düse \n(8, 9) zum Einbringen eines druckbeaufschlagten Gases (13) in \ndas Innere der bereits im Formhohlraum (7) befindlichen Kunst-\nstoffschmelze (4) und einer außerhalb des Formhohlraums (7) \nangeordneten und mit diesem verbundenen Nebenkavität (1, 3, 6) \nzur Aufnahme ausgetriebener überschüssiger Kunststoffschmelze \n(4), die teilweise durch die jeweils von Kunststoff-Einspritzdüse (3) \nund Spritzeinheit (1) gebildeten Hohlräume gebildet ist, d a -\nd u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass ein weiteres Teil der \nNebenkavität (1, 3, 6) durch einen als entformbarer Angusskanal \n(6) ausgebildeten Hohlraum gebildet ist und dass die Spritzeinheit \n(1) Einrichtungen zum Steuern des Aufbaus eines Gegendruck-\nprofils aufweist, die die Austreibphase so steuern, dass ein Rest \nder noch schmelzflüssigen Seele des Kunststoffhohlkörpers in der \nAngussöffnung einen Pfropfen erzeugt. \n\n11. Vorrichtung zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper \nzur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 4, aus einem \nWerkzeug (5), das im geschlossenen Zustand mindestens einen \nFormhohlraum (7) enthält, einer am Werkzeug (5) angeordneten, \nmit einer vorgeschalteten Spritzeinheit (1) und einem nachge-\nschalteten Angusskanal (6) verbundenen Düse (3) zum Einsprit-\nzen von druckbeaufschlagter, fließfähiger Kunststoffschmelze (4), \nmindestens einer weiteren, im Werkzeug (5) angeordneten Düse \n(8, 9, 16, 22) zum Einbringen eines druckbeaufschlagten Gases \n(13) in das Innere der bereits im Formhohlraum (7) befindlichen \nKunststoffschmelze (4) und mindestens einer außerhalb des \nFormhohlraums (7) angeordneten und mit diesem verbundenen \nNebenkavität (14, 18, 19) zur Aufnahme ausgetriebener über-\nschüssiger Kunststoffschmelze (4), g e k e n n z e i c h n e t \nd u r c h wenigstens eine im Werkzeug (5) außerhalb des Form-\nhohlraums (7) angeordnete und mit diesem verbundene entform-\nbare Nebenkavität (18, 19), deren Verbindung zum Formhohlraum \n\n(7) mit steuerbaren Mitteln (20, 21) zum Öffnen und Verschließen \nder Verbindungen ausgestattet ist.\" \n\nWegen der übrigen Patentansprüche wird auf den Schriftsatz vom \n\n23. Dezember 2004 Bezug genommen. \n\nHilfsweise hat die Beklagte Patentanspruch 11 in folgender Fassung \n\n(Änderung kursiv) verteidigt: \n\n\"11. Vorrichtung zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper \nzur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 4, aus einem \nWerkzeug (5), das im geschlossenen Zustand mindestens einen \nFormhohlraum (7) enthält, einer am Werkzeug (5) angeordneten, \nmit einer vorgeschalteten Spritzeinheit (1) und einem nachge-\nschalteten Angusskanal (6) verbundenen Düse (3) zum Einsprit-\nzen von druckbeaufschlagter, fließfähiger Kunststoffschmelze \n(4), mindestens einer weiteren, im Werkzeug (5) angeordneten \nDüse (8, 9, 16, 22) zum Einbringen eines druckbeaufschlagten \nGases (13) in das Innere der bereits im Formhohlraum (7) be-\nfindlichen Kunststoffschmelze (4) und mindestens einer außer-\nhalb des Formhohlraums (7) angeordneten und mit diesem ver-\nbundenen Nebenkavität (14, 18, 19) zur Aufnahme ausgetriebe-\nner überschüssiger Kunststoffschmelze \n(4), g e k e n n -\nz e i c h n e t d u r c h wenigstens eine im Werkzeug (5) au-\nßerhalb des Formhohlraums (7) und außerhalb der jeweils aus \nKunststoff-Einspritzdüse (3), Angusskanal (6) und Spritzeinheit \n(1) gebildeten Hohlräume angeordnete und mit diesem verbun-\ndene entformbare Nebenkavität (18, 19), deren Verbindung zum \nFormhohlraum mit steuerbaren Mitteln (20, 21) zum Öffnen und \nVerschließen der Verbindungen ausgestattet ist.\" \n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese weiter-\n\nhin die Abweisung der Nichtigkeitsklage anstrebt, soweit sich diese gegen das \n\nStreitpatent in der erstinstanzlich verteidigten Fassung der Patentansprüche \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nrichtet. Patentanspruch 11 verteidigt die Beklagte nur noch in der Fassung des \n\nvorstehend wiedergegebenen Hilfsantrags. \n\n8 \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. E. S. \n\n , Lehrstuhl für Kunststofftechnik der Universität E. , ein schriftliches \n\nGutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-\n\ngänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist, obwohl das Streitpatent \n\ninzwischen durch Zeitablauf erloschen ist, im Hinblick auf den anhängigen Ver-\n\nletzungsprozess weiterhin zulässig (BGH, Urt. v. 19.05.2005 - X ZR 188/01, \n\nGRUR 2005, 749 - Aufzeichnungsträger). Sie ist jedoch in dem Umfang, in dem \n\ndas Streitpatent noch verteidigt wird, nicht begründet. \n\n10 \n\n11 \n\nI. Das Streitpatent betrifft Verfahren und Vorrichtungen zum Spritzgie-\n\nßen gasgefüllter \"Kunststoffhohlkörper\". \n\n1. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend erläutert hat, ist \n\nder vom Streitpatent verwendete Begriff des Hohlkörpers missverständlich, weil \n\ndarunter üblicherweise Behälter und dergleichen verstanden werden. Zur Her-\n\nstellung derartiger Kunststofferzeugnisse ist das erfindungsgemäße Verfahren \n\njedoch weder bestimmt noch nach den Angaben des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen geeignet. Hohlkörper im Sinne des Streitpatents sind vielmehr Hohl-\n\nräume aufweisende Kunststoffbauteile, die sich zur Herstellung mittels eines \n\nSpritzgießverfahrens eignen. \n\n12 \n\nDie Patentschrift schildert eingangs bekannte Spritzgießverfahren. An \n\ndiesen beanstandet sie als nachteilig, dass sich Fließmarkierungen auf der \n\nOberfläche des Endprodukts nicht vermeiden ließen (Sp. 2 Z. 53-65). Bei \n\nKunststoffkörpern mit weitgehend massivem Aufbau und nur wenigen verhält-\n\nnismäßig engen gas- oder flüssigkeitsgefüllten Hohlräumen müsse außerdem \n\nallein mittels des Fluiddrucks in diesen Hohlräumen und dem daraus zu ver-\n\ndrängenden plastischen Kunststoffmaterial ein solcher Druck erzeugt werden, \n\ndass der fluidgefüllte Kunststoffhohlkörper nach dem Erstarren keine Einfallstel-\n\nlen an seiner Oberfläche aufweise. Dies sei nur in speziellen Einzelfällen er-\n\nreichbar (Sp. 3 Z. 4-15). Bei Endprodukten mit stark variierenden Querschnit-\n\nten, insbesondere gekrümmten Rohren, sei darüber hinaus ebenfalls nur in Ein-\n\nzelfällen vorherzubestimmen, welcher Temperaturgradient sich bei jedem ein-\n\nzelnen Spritzgießzyklus tatsächlich an einem bestimmten Querschnitt durch \n\nden Formhohlraum während der gemeinsamen Ausbildung der Wand des \n\n- noch fließfähigen - Kunststoffhohlkörpers und seines fluidgefüllten Hohlraums \n\neinstelle. Die so hergestellten Rohre könnten dadurch eine unterschiedliche \n\nWandstärke bis hin zum Durchbruch aufweisen (Sp. 3 Z. 19-46). \n\n13 \n\n2. Vor diesem Hintergrund soll das Streitpatent ein Verfahren und eine \n\nzur Durchführung des Verfahrens geeignete Vorrichtung zur Verfügung stellen, \n\nmit denen auch gasgefüllte Kunststoffhohlkörper mit komplizierter geometri-\n\nscher Form hergestellt werden können, die eine einwandfreie Oberfläche ohne \n\nFließmarkierungen aufweisen, die auch im Falle verhältnismäßig enger gasge-\n\nfüllter Hohlräume in einem weitgehend massiven Kunststoffkörper keine Einfall-\n\nstellen in der Oberfläche zeigen und die gasgefüllte Hohlräume an den vorbe-\n\nstimmten Stellen innerhalb des Kunststoffhohlkörpers mit im Wesentlichen re-\n\nproduzierbarem Volumen einschließen. \n\n14 \n\n3. Die verteidigten Patentansprüche 1 und 4 schlagen hierzu Verfahren \n\nzum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper mit folgenden Merkmalen \n\nvor: \n\nPatentanspruch 1: \n\n1.1 Eine druckbeaufschlagte, fließfähige Kunststoffschmelze wird \nmittels (mindestens) einer Düse durch eine Angussöffnung in \ndas Innere eines Formhohlraums eingespritzt, der durch ein \nzwei- oder mehrteiliges Werkzeug gebildet wird; \n\n1.2 der Formhohlraum wird zunächst vollständig mit Kunststoff-\n\nschmelze ausgefüllt; \n\n1.3 nach dem Einsetzen des Erstarrens der Kunststoffschmelze an \n\nden Wänden des Formhohlraums wird \n\n1.3.1 mittels (mindestens) einer weiteren Düse ein druckbeauf-\nschlagtes Gas in das Innere der (bereits im Formhohl-\nraum befindlichen) Kunststoffschmelze eingespritzt, \n\n1.3.2 derart, dass die noch schmelzflüssige Seele des Kunst-\nstoffhohlkörpers durch die Angussöffnung in (mindestens) \neine Nebenkavität ausgetrieben wird, die mit dem Form-\nhohlraum verbunden, aber außerhalb desselben ange-\nordnet ist; \n\n1.4 als Teile der Nebenkavität werden \n\n1.4.1 die von den jeweils durch Kunststoffeinspritzdüse und \n\nSpritzeinheit gebildeten Hohlräume und \n\n1.4.2 ein durch einen entformbaren Angusskanal gebildeter \n\nHohlraum verwendet; \n\n1.5 die Austreibphase wird \n\n1.5.1 unter gleichzeitiger Steuerung des Aufbaus eines Ge-\n\ngendruckprofils der Spritzeinheit \n\n1.5.2 so gesteuert, dass ein Rest der noch schmelzflüssigen \nSeele des Kunststoffhohlkörpers in der Angussöffnung \neinen Pfropfen erzeugt. \n\nPatentanspruch 4: \n\n(Die Merkmale 4.1 bis 4.3.2 entsprechen mit der Maßgabe den \nMerkmalen 1.1 bis 1.3.2, dass jeweils die Wörter \"durch eine Anguss-\nöffnung\" fehlen.) \n\n4.4 Als Nebenkavität(en) werden entformbare Hohlräume im Werk-\nzeug außerhalb der aus Kunststoffeinspritzdüse, Angusskanal \nund Spritzeinheit gebildeten Hohlräume verwendet; \n\n4.5 \n\njede Verbindung zwischen der Nebenkavität und dem Formhohl-\nraum wird nur während der Austreibphase gesteuert zeitweise \ngeöffnet. \n\n15 \n\nPatentanspruch 1 gibt damit ein Verfahren an, bei dem der Formhohl-\n\nraum zunächst vollständig mit Kunststoffschmelze gefüllt wird (Merkmal 1.2). \n\nNach dem Einsetzen des Erstarrens der Schmelze an den Wänden des Form-\n\nhohlraums wird die noch schmelzflüssige Seele des Kunststoffkörpers mittels \n\nGas in eine Nebenkavität ausgetrieben (Merkmal 1.3). Das Gas wird dabei \n\ndurch eine weitere Düse eingebracht als durch diejenige, durch welche die \n\nKunststoffschmelze eingespritzt wird. Die Beschreibung gibt dazu an, dass das \n\nAnbringen von Düsen zum Einblasen des Gases und von mit entformbaren Ne-\n\nbenkavitäten verbundenen Ausgängen für das Gas an keiner Stelle des Form-\n\nhohlraums ausgeschlossen sei, so dass bei jeder geometrisch noch so kompli-\n\nzierten Form des Kunststoffhohlkörpers stets ein oder mehrere Paar(e) aus je \n\neiner Gaseinblasdüse und einem zugehörigen Gasausgang zu einer entformba-\n\nren Nebenkavität konstruiert werden könnten, um Körperbereiche mit größeren \n\nQuerschnitten mit Gas auszublasen (Sp. 4 Z. 42-54). Die Austreibphase wird \n\nunter gleichzeitiger Steuerung des Aufbaus eines Gegendruckprofils der Spritz-\n\neinheit(en) so gesteuert, dass dadurch ein Rest der noch schmelzflüssigen \n\nSeele des Kunststoffhohlkörpers in der Angussöffnung einen Pfropfen erzeugt \n\n(Merkmal 1.5). Weiter gibt Patentanspruch 1 an, dass das Austreiben der noch \n\nschmelzflüssigen Seele des Kunststoffkörpers in mindestens eine Nebenkavität \n\nerfolgt und als Teile dieser Nebenkavität die durch Kunststoffeinspritzdüse und \n\nSpritzeinheit gebildeten Hohlräume und ein durch einen entformbaren An-\n\ngusskanal gebildeter Hohlraum verwendet werden sollen (Merkmal 1.4). \n\n16 \n\nPatentanspruch 4 lehrt hierzu alternativ, als Nebenkavität(en) entformba-\n\nre Hohlräume im Werkzeug außerhalb der aus Kunststoffeinspritzdüse, An-\n\ngusskanal und Spritzeinheit gebildeten Hohlräume zu verwenden und die Ver-\n\nbindung zur Nebenkavität nur während der Austreibphase zeitweise zu öffnen \n\n(Merkmale 4.4 und 4.5). \n\n17 \n\nDie Patentansprüche 9 und 11 formulieren im Wesentlichen dieselbe \n\ntechnische Lehre als Anweisung zur Ausgestaltung einer entsprechenden Vor-\n\nrichtung. \n\n18 \n\nII. Das Patentgericht hat die Patentfähigkeit des Gegenstands des Pa-\n\ntentanspruchs 1 verneint, weil ein Fachmann, ein Diplomingenieur der Fachrich-\n\ntung Kunststofftechnologie mit mehrjähriger Erfahrung im Spritzgießen, insbe-\n\nsondere auf dem Gebiet der Herstellung von Hohlkörpern, durch den Stand der \n\nTechnik ausreichende Anregungen erhalten habe, um zu einem derartigen Ver-\n\nfahren zu gelangen. Aus der französischen Patentschrift 1 145 441 (Anl. K 4 \n\n- Cretin) sei ein Verfahren zum Spritzgießen gasgefüllter Hohlkörper bekannt, \n\nbei dem durch eine Düse eine druckbeaufschlagte fließfähige Kunststoff-\n\nschmelze in das Innere eines durch ein zwei- oder mehrteiliges Werkzeug ge-\n\nbildeten Formhohlraums eingespritzt werde, wobei der Formhohlraum zunächst \n\nvollständig mit der Kunststoffschmelze gefüllt werde. Durch eine weitere Düse \n\nwerde nach dem Einsetzen des Erstarrens der Kunststoffschmelze an den \n\nWänden des Formhohlraums druckbeaufschlagtes Gas in die noch schmelz-\n\nflüssige Seele des Kunststoffkörpers eingespritzt, die hierdurch in eine entform-\n\nbare Nebenkavität ausgetrieben werde. Dabei würden als Nebenkavitäten die \n\nvon den jeweils von Kunststoffeinspritzdüse, Angusskanal und Spritzeinheit ge-\n\nbildeten Hohlräume oder Teile davon genutzt. Allerdings werde bei diesem Ver-\n\nfahren die schmelzflüssige Seele in der Austreibphase durch das gesteuerte \n\nZurückziehen der Spritzeinheit so weit über Kunststoffeinspritzdüse und An-\n\ngusskanal in den Raum vor der Spritzeinheit zurückgedrängt, dass ein offener \n\nHohlkörper entstehe. Bei dem (nachfolgend wiedergegebenen) Ausführungs-\n\nbeispiel nach Figur 8 werde jedoch ein Stopfen an den Hohlkörper angeformt, \n\num einen geschlossenen Hohlkörper zu erhalten. Dazu werde eine Klappe (cla-\n\npet 8) so vor den Angusskanal gelegt, dass über das in den Hohlkörper einge-\n\nleitete Gas eine Wandung mit einer optimierten Wandstärke und Oberfläche \n\ngebildet werde. \n\n19 \n\nKomme es in diesem Bereich auf eine gleichmäßige Wandung nicht an, \n\nliege es nahe, die Einspritzeinheit gesteuert nur so weit zurückzuführen, dass \n\nkein offener Hohlkörper entstehe. Dabei baue sich zwangsläufig ein Ge-\n\ngendruckprofil auf. Im Übrigen zeige die US-Patentschrift 4 101 617 (Anl. B 2 \n\n- Friedrich) ein Verfahren zum Spritzgießen eines gasgefüllten Kunststoffhohl-\n\nkörpers, bei dem zum Verschließen der Öffnung über die Einspritzdüse und den \n\nAngusskanal eine bestimmte Menge des Kunststoffs in die durch das austre-\n\ntende Gas verursachte Öffnung eingespritzt und die Öffnung damit verschlos-\n\nsen werde. \n\n20 \n\nDas Patentgericht hat weiter angenommen, der Gegenstand des vertei-\n\ndigten Patentanspruchs 4 beruhe ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. In \n\nder japanischen Offenlegungsschrift Sho 50-74660 (Anl. K 3 - Asahi) werde ein \n\nden Merkmalen 4.1, 4.2, 4.3.1, 4.3.2 und 4.4 entsprechendes Verfahren zum \n\nSpritzgießen gasgefüllter Hohlkörper beschrieben. Zwar sei der Schrift nicht zu \n\nentnehmen, dass das Gas erst nach dem Einsetzen des Erstarrens der Kunst-\n\nstoffschmelze an den Wänden des Formhohlraums eingespritzt werde (Merk-\n\nmal 4.3). Es werde aber beschrieben, dass der Formhohlraum zunächst voll-\n\nständig gefüllt werde und erst dann das Gas bzw. (alternativ) ein Kernharz ein-\n\ngespritzt werde. Damit liege die Kunststoffschmelze an den Formwänden an, so \n\ndass umgehend die Abkühlung beginne. Die Verbindung zur Nebenkavität kön-\n\nne erst geöffnet werden, wenn der Formhohlraum gefüllt sei und das Gas ein-\n\ngeleitet werde (Merkmal 4.5). Eine frühere Öffnung ergebe keinen Sinn, da die \n\nKunststoffschmelze dann nicht an der Formwandung anliege, der Abkühlvor-\n\ngang unkontrolliert verlaufe und Einfallstellen am Formkörper entstünden. \n\nMit diesen Erwägungen hat das Patentgericht auch die Gegenstände der \n\nverteidigten Patentansprüche 9 und 11 für nicht patentfähig erachtet. \n\nIII. Die Angriffe der Berufung gegen diese Beurteilung haben Erfolg. \n\n1. Die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu. Sie wird, \n\nwas auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, durch die französische Patent-\n\nschrift 1 145 441 (Anl. K 4 - Cretin) nicht vollständig vorweggenommen. \n\n21 \n\n22 \n\n23 \n\n24 \n\nDiese beschreibt allerdings ein Verfahren mit dem Merkmalen 1.1 bis \n\n1.4.2. Dabei ist es unerheblich, dass es bei dem Verfahren nach Cretin nur zwei \n\nDüsen gibt. Dies schließt Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht aus. Auch \n\ndie Lage der Gaseinspritzdüse in der Achse der Kunststoffdüse, wie sie in der \n\nEntgegenhaltung Cretin (S. 2 l. Sp. 2. Abs. = S. 3 Z. 23-28 d. Übers.) beschrie-\n\nben wird, schließt Patentanspruch 1 nicht aus; das Ausführungsbeispiel nach \n\nFigur 4 zeigt und beschreibt eine Koaxialdüse. Im Übrigen gibt auch die Entge-\n\ngenhaltung Cretin ausdrücklich an, dass das Einspritzen von Gas über eine o-\n\nder mehrere entsprechend in der Achse der Kunststoffeinspritzdüse oder an \n\nbeliebigen anderen geeigneten Punkten angebrachten Hohlnadeln erfolgen \n\nkönne (S. 4 l. Sp. unten = S. 10 Z. 29-35 d. Übers.). Nach der Beschreibung \n\ndes Ausführungsbeispiels nach Figur 8 der Entgegenhaltung Cretin (S. 4 \n\nl. Sp. 2. Abs. = S. 9 Z. 28 - S. 10 Z. 3 d. Übers.) ist die Austreibphase so ge-\n\nsteuert, dass ein noch schmelzflüssiger Kunststoffrest in der Angussöffnung \n\neinen Pfropfen erzeugt (Merkmal 1.5.2). \n\n25 \n\nNicht offenbart ist allerdings die Erzeugung des Pfropfens durch gleich-\n\nzeitigen Aufbau eines Gegendruckprofils. Der Aufbau des Gegendruckprofils ist \n\nbeim Streitpatent nach Merkmal 1.5.1 Bestandteil der Steuerung der Austreib-\n\nphase; die Steuerung muss so erfolgen, dass ein passender \"Rest\" der ausge-\n\ntriebenen Kunststoffschmelze gemäß Merkmal 1.5.2 den Pfropfen erzeugt. Dies \n\nlehrt die Entgegenhaltung Cretin nicht. \n\n26 \n\n2. Die Lehre der Entgegenhaltung Cretin gab dem Fachmann auch kei-\n\nne Anregung, zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen. Wie der gericht-\n\nliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt \n\nhat, bestand aus fachlicher Sicht keine Veranlassung, die Lehre der Entgegen-\n\nhaltung Cretin in Betracht zu ziehen, weil sie kein funktionsfähiges Verfahren \n\nangibt. Sie stellt den Versuch dar, ein aus der Technik des Metallformens be-\n\nkanntes Herstellungsverfahren, bei dem auf die Wirkung der Schwerkraft beim \n\nFließen des zu formenden Materials abgestellt wird, auf ein Verfahren zum \n\nSpritzgießen von Hohlkörpern im üblichen Sinne, nämlich Flakons und derglei-\n\nchen Behältern, anzuwenden (S. 1 l. Sp. 1. u. 3. Abs. = Sp. 1 Z. 4-13 u. 29-35 \n\nd. Übers.). Dieses Verfahren ist jedoch wegen der hohen Viskosität der Ther-\n\nmoplastschmelze auf das Spritzgießverfahren nicht zu übertragen. Der in den \n\nFiguren 3, 4 und 5 der Entgegenhaltung dargestellte Zustand lässt sich auf die-\n\nse Weise nicht erreichen. Der gasgefüllte Hohlraum bildet sich nicht oberhalb \n\nder Thermoplastschmelze, sondern in der Mitte der Form und in wesentlich ge-\n\nringerer Ausdehnung als in der Figur 4 gezeigt. Wegen der Viskosität der \n\nSchmelze lässt sich auch mit Druck nicht so viel Material austreiben, dass ein \n\nHohlkörper oder Flakon entsteht. Daher wurde, wie der gerichtliche Sachver-\n\nständige ausgeführt hat, dieses Verfahren auch nicht industriell angewandt und \n\nhat für die Entwicklung der Spritzgießtechnik weder bei der Herstellung von \n\nKunststoffbehältern wie Flakons oder Flaschen noch bei der Herstellung von \n\nKunststoffbauteilen eine Rolle gespielt. Der Fachmann, der jedenfalls durch \n\nVersuche erkannte, dass das Verfahren nach Cretin kein funktionsfähiges Her-\n\nstellungsverfahren darstellte, hätte daher diese Schrift von vornherein verwor-\n\nfen und nicht als Anregung für ein verbessertes Spritzgießverfahren herange-\n\nzogen. \n\n3. Dies gilt ebenso für den Gegenstand des Patentanspruchs 9, der wie \n\nPatentanspruch 1 zu beurteilen ist. \n\n4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 4 ist gleichfalls neu und war \n\ndem Fachmann nicht durch die japanische Offenlegungsschrift Sho 50-74660 \n\n(Anl. K 3 - Asahi) nahegelegt. \n\n27 \n\n28 \n\n29 \n\nDabei kann dahinstehen, ob Asahi das Merkmal 4.3.1 offenbart, nach \n\ndem das Gas mittels mindestens einer weiteren Düse in das Innere der bereits \n\nim Formhohlraum befindlichen Kunststoffschmelze gespritzt wird. Denn jeden-\n\nfalls ist Merkmal 4.5 nicht verwirklicht, nach dem jede Verbindung zwischen der \n\nNebenkavität und dem Formhohlraum nur während der Austreibphase gesteu-\n\nert zeitweise geöffnet wird. Dies verlangt nicht nur, dass die Nebenkavitäten \n\n- was sich, wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, von selbst ver-\n\nsteht - erst für die Austreibphase überhaupt geöffnet werden. Die Ergänzung \n\n\"gesteuert zeitweise\" bedeutet vielmehr, dass die Öffnung der Verbindung zur \n\nNebenkavität, nicht anders als Merkmal 1.5 bei Patentanspruch 1, dazu benutzt \n\nwird, die Austreibphase zu steuern. Auf diese Weise kann, wie der gerichtliche \n\nSachverständige überzeugend erläutert hat, etwa durch eine mehr oder weniger \n\nweitgehende Ausnutzung der Kapazität der Nebenkavität die Austreibphase den \n\nErfordernissen des Einzelfalles angepasst werden. Ferner kann, wie in Spalte 7 \n\nZeilen 51 bis 57 beschrieben, auf diese Weise die Menge der ausgetriebenen \n\nKunststoffschmelze so gesteuert werden, dass mit dem Rest der Schmelze ein \n\nPfropfen gebildet wird, der an dieser Stelle die Öffnung in der Wandung des \n\nFormkörpers schließt. \n\n30 \n\nDazu gab die Entgegenhaltung Asahi keine Anregung. Sie lehrt ein Ver-\n\nfahren, bei dem beide Komponenten (Schmelze und Kernharz oder Gas) durch \n\ndasselbe Düsensystem in das Formnetz fließen. Die Beladung des Formteils \n\nmit Kunststoffschmelze und Gas erfolgt nacheinander. Eine Anregung, die Dü-\n\nsen für das Gas und für die Kunststoffschmelze auch räumlich zu trennen, wie \n\ndies erfindungsgemäß möglich und gegebenenfalls zur Erzielung praktisch \n\nbrauchbarer Ergebnisse auch erforderlich ist, weil sich die Gasblase von der \n\nInjektionsnadel aus ausbreitet und nur so an einem bestimmten Ort des Form-\n\nteils ein Hohlraum erzeugt werden kann, enthält die Entgegenhaltung Asahi \n\nnicht. Damit eröffnet die Entgegenhaltung dem Fachmann aber auch keinen \n\nWeg, die Austreibphase entsprechend Merkmal 4.5 so zu steuern, dass auch \n\ndie Verbindung zwischen Formhohlraum und Nebenkavität(en) zielgerichtet zur \n\ngewünschten Formgebung des Hohlkörpers eingesetzt werden kann. \n\n31 \n\n5. Gegenstand von Patentanspruch 11 ist eine Vorrichtung zur Durch-\n\nführung des Verfahrens nach Patentanspruch 4. Zu den Merkmalen der Vorrich-\n\ntung gehört daher eine Steuerung, mit der die Verbindung zwischen Formhohl-\n\nraum und den außerhalb der aus Kunststoffeinspritzdüse, Angusskanal und \n\nSpritzeinheit gebildeten Hohlräume liegenden Nebenkavitäten entsprechend \n\nMerkmal 4.5 zeitweise geöffnet werden kann. Die Patentfähigkeit ist daher e-\n\nbenso zu beurteilen wie diejenige des Gegenstands des Patentanspruchs 4. \n\n32 \n\n6. Die Unteransprüche werden von der Patentfähigkeit der Gegenstän-\n\nde der Patentansprüche 1, 4, 9 und 11 getragen und haben daher mit diesen \n\nBestand. \n\n33 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 i.V. mit §§ 92 \n\nAbs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMeier-Beck \n\n Mühlens \n\n Lemke \n\nGröning \n\n Berger \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 02.08.2005 - 4 Ni 25/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_156-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-09/xa-zr-156-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_156-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_156-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-09/xa-zr-156-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_156-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:39:07.295490+00:00"}}