{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_148-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"Xa ZR 148/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Mai 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Heizer PatG § 64, §§ 81 ff., §§ 110 ff. Das Streitpatent kann im Patentnichtigkeitsverfahren nicht in der Weise verteidigt werden, dass in einen übergeordneten Patentanspruch Merkmale aus nachgeordne- ten Patentansprüchen des erteilten Patents aufgenommen werden, die in ihrer Kom- bination eine Ausführungsform definieren, die in den Anmeldeunterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung offenbart ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 148/05 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n14. Mai 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHeizer \n\nPatG § 64, §§ 81 ff., §§ 110 ff. \n\nDas Streitpatent kann im Patentnichtigkeitsverfahren nicht in der Weise verteidigt \n\nwerden, dass in einen übergeordneten Patentanspruch Merkmale aus nachgeordne-\n\nten Patentansprüchen des erteilten Patents aufgenommen werden, die in ihrer Kom-\n\nbination eine Ausführungsform definieren, die in den Anmeldeunterlagen nicht als \n\nmögliche Ausgestaltung der Erfindung offenbart ist. \n\nBGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - Xa ZR 148/05 - Bundespatentgericht \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. Mai 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, \n\nKeukenschrijver, Asendorf, Dr. Achilles und Dr. Berger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 9. Juni 2005 verkündete Urteil des \n\n2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf \n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorität einer \n\nVoranmeldung in der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 1992 am \n\n27. August 1993 angemeldeten, auch mit Wirkung für die Bundesrepublik \n\nDeutschland erteilten europäischen Patents 590 315 (Streitpatents), das einen \n\n\"Heizer, insbesondere für Küchengeräte\" betrifft und sechsundzwanzig Patent-\n\nansprüche umfasst. Die allein angegriffenen Patentansprüche 1, 14, 24 und 25 \n\ndes Streitpatents haben in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut: \n\n\"1. Heizer (1), insbesondere für Küchengeräte, der eine Heizebene \n(21) eines Heizfeldes (20) definiert und in einem Betriebszu-\nstand aus mindestens einem Grundkörper (2) und einer Mehr-\nzahl von Bausegmenten (10, 17, 26) zusammengesetzt ist, von \ndenen wenigstens zwei in einem nicht zusammengebauten \nMontagezustand des Heizers (1) miteinander zu einer Baugrup-\npe verbunden sind, wobei die Bausegmente als erstes Bauseg-\nment einen Widerstand (10) und als zweites Bausegment eine \n\nStützeinrichtung (17) mit einem Eingriffselement umfassen, wo-\nbei ferner in dem Betriebszustand das erste Bausegment (10) \nmit der Stützeinrichtung (17) an dem Grundkörper (2) befestigt \nist und die Stützeinrichtung (17) seitliche Stützflächen (43, 44) \nzum flächigen Eingriff in Gegenflächen (19) des Grundkörpers \n(2) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Eingriffs-\nelemente in Form von Befestigungsvorsprünge enthaltenden \nHalteglieder[n] (28) vorgesehen sind und dass die Stützflächen \n(43, 44) der Befestigungsvorsprünge durch ein bleibend vorge-\nkrümmtes Versteifungs-Profil (40, 50) gebildet sind. \n\n14. Heizer (1), insbesondere für Küchengeräte, der eine Heizebene \n(21) eines Heizfeldes (20) definiert und in einem Betriebszu-\nstand aus mindestens einem Grundkörper (2) und einer Mehr-\nzahl von Bausegmenten (10, 17, 26) zusammengesetzt ist, von \ndenen wenigstens zwei in einem nicht zusammengebauten \nMontagezustand des Heizers (1) miteinander zu einer Baugrup-\npe verbunden sind, wobei die Bausegmente als erstes Bauseg-\nment einen Widerstand (10) und als zweites Bausegment eine \nStützeinrichtung (17) mit einem Eingriffselement umfassen, wo-\nbei ferner in dem Betriebszustand das erste Bausegment (10) \nmit der Stützeinrichtung (17) an dem Grundkörper (2) befestigt \nist und die Stützeinrichtung (17) seitliche Stützflächen (43, 44) \nzum flächigen Eingriff in Gegenflächen (19) des Grundkörpers \n(2) aufweist, wobei mehrere Eingriffselemente in Form von Be-\nfestigungsvorsprünge enthaltenden Halteglieder[n] (28) vorge-\nsehen sind, wobei der Widerstand (10) als gewelltes Flachband \nausgebildet ist, das auf einem isolierenden Tragkörper (4) mit-\ntels der im Abstand voneinander angeordneten Halteglieder (28) \nbefestigt und wenigstens teilweise für den Betrieb mit Betriebs-\nStrahlungstemperaturen im sichtbaren Strahlungsbereich aus-\ngebildet ist, und der Widerstand (10) zahlreiche aneinander an-\nschließende gemeinsam leistungsbeaufschlagte Längsabschnit-\nte (38, 39) unterschiedlicher Betriebs-Strahlungstemperatur \naufweist, die unterschiedliche Strahlungs-Helligkeiten haben, \nwobei die Längsabschnitte geringerer Strahlungstemperatur und \n-helligkeit im Bereich der Halteglieder (29) liegen. \n\n24. Heizer nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch \ngekennzeichnet, dass die Halteglieder (28) bügelförmig ausge-\nbildet sind. \n\n25. Heizer nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch \ngekennzeichnet, dass die Halteglieder (28) zwei- oder mehrlagig \nausgebildet sind, wobei vorzugsweise benachbarte Lagen groß- \nbzw. ganzflächig, ggf. unter Verdickung des Querschnitts, an-\neinander anliegen oder einen kleinen Abstand in der Größen-\nordnung der Materialdicke voneinander haben.\" \n\n2 \n\nDie Klägerin, die beantragt hat, das Streitpatent im Umfang seiner Pa-\n\ntentansprüche 1 und 14 sowie der Patentansprüche 24 und 25 in unmittelbarer \n\nRückbeziehung, Patentanspruch 25 auch in mittelbarer Rückbeziehung über \n\nPatentanspruch 24, auf die Patentansprüche 1 und 14 für nichtig zu erklären, \n\nhat insbesondere geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpatents im \n\nangegriffenen Umfang gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn insbesonde-\n\nre die US-Patentschriften 3 612 828 (D1), 600 057 (D3), 3 991 298 (D4) und \n\n4 161 648 (D6), die deutsche Offenlegungsschrift 25 51 137 (D2) und die Veröf-\n\nfentlichung der europäischen Patentanmeldung 463 334 (D5) bildeten, nicht \n\npatentfähig sei. Zudem gingen, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem \n\nPatentgericht geltend gemacht hat, die Patentansprüche 24 und 25 über den \n\nInhalt der beim Europäischen Patentamt ursprünglich eingereichten Patentan-\n\nmeldung hinaus. \n\nDas Patentgericht hat die Einführung des weiteren Nichtigkeitsgrunds \n\nhinsichtlich der Patentansprüche 24 und 25 als sachdienliche Klageänderung \n\nzugelassen. Es hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang mit Wirkung für \n\ndas Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. \n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt, \n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Sie stellt \n\nferner drei Hilfsanträge. Hierzu hat sie erklärt, dass sie Patentanspruch 1 nur \n\nverteidige, wenn Patentanspruch 14 in einer der verteidigten Fassungen Be-\n\nstand habe. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nMit Hilfsantrag I verteidigt sie - bei unverändertem Patentanspruch 1 - \n\nPatentanspruch 14 mit der Maßgabe, dass die Rückbeziehung von Patentan-\n\nspruch 25 auf Patentanspruch 14 entfallen und sich Patentanspruch 24 auf den \n\nso beschränkten Patentanspruch 14 beziehen soll, in einer Fassung, der fol-\n\ngendes Merkmal angefügt ist: \n\n\"… und wobei die Halteglieder (28) zwei- oder mehrlagig ausgebil-\ndet sind, wobei benachbarte Lagen groß- bzw. ganzflächig an-\neinander anliegen oder einen kleinen Abstand in der Größen-\nordnung der Materialdicke voneinander haben.\" \n\n6 \n\nNach Hilfsantrag II soll Patentanspruch 1 durch folgende zusätzliche \n\nMerkmale beschränkt werden: \n\n\"- dass die Halteglieder (28) als in den Grundkörper (2) einzuste-\nckende Steckglieder ausgebildet sind, wobei sie im Wesentli-\nchen nur durch Reibungs- bzw. Kraftschluss und nicht form-\nschlüssig sichern, \n\n - wobei die Stützeinrichtung (17) gegen Abhebbewegungen aus-\nschließlich durch den Reibungseingriff mindestens einer der \nStützflächen (43, 44) gesichert ist, \n\n - wobei das erste Bausegment (10) beiderseits an mindestens ei-\nnes der Halteglieder (28) im gleichen Abschnitt von dessen \nLängserstreckung (34) anschließend bzw. zwischen benachbar-\nten Haltegliedern (28) \njeweils eine quer zur Halteglied-\nLängsrichtung ununterbrochene, abstufungsfrei durchgehende \nLängs-Kantenfläche (14) aufweist.\" \n\n7 \n\nPatentanspruch 14 soll danach (unter Wegfall der Rückbeziehungen in \n\nden Patentansprüchen 24 und 25 auf diesen Patentanspruch) außer durch das \n\nzusätzliche Merkmal nach Hilfsantrag I durch die weiteren Merkmale beschränkt \n\nwerden: \n\n\"- wobei die Halteglieder (28) als in den Tragkörper (2) einzuste-\nckende Steckglieder ausgebildet sind, wobei sie nur durch Rei-\nbungs- bzw. Kraftschluss sichern, \n\n - wobei die Halteglieder (28) bügelförmig ausgebildet sind.\" \n\nNach Hilfsantrag III soll Patentanspruch 1 vollständig entfallen. \n\nDie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nIm Auftrag des Senats hat Professor Dr. W. L. , H. , \n\nein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung er-\n\nläutert und ergänzt hat. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nDie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Patentgericht hat zutref-\n\nfend erkannt, dass der Gegenstand des Streitpatents im Umfang seines Pa-\n\ntentanspruchs 14 nicht patentfähig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG; \n\nArt. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 52 ff. EPÜ). Die hilfsweise eingeschränkt vertei-\n\ndigten Fassungen des Patentanspruchs 14 kann die Beklagte ebenfalls nicht \n\nmit Erfolg verteidigen. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung \n\nerklärt hat, Patentanspruch 1 nicht mehr isoliert, sondern nurmehr im Zusam-\n\nmenhang mit einem bestehen bleibenden Patentanspruch 14 verteidigen zu \n\nwollen, führt der mangelnde Rechtsbestand des Streitpatents im Umfang seines \n\nPatentanspruchs 14 dazu, dass auf Grund dieser Erklärung auch Patentan-\n\nspruch 1 fällt (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2006 - X ZR 175/01, GRUR 2006, 666 \n\n- Stretchfolienhaube). Die Patentansprüche 24 und 25 entsprechen in ihrer \n\nRückbeziehung auf Patentanspruch 14 dessen mit dem zweiten Hilfsantrag ver-\n\nteidigten Fassung. In Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 sieht der Senat die-\n\nse Patentansprüche als von der Erklärung der Beklagten erfasst an, Patentan-\n\nspruch 1 nicht selbstständig verteidigen zu wollen. Im Übrigen hat das Streitpa-\n\ntent Bestand, nachdem es nicht in weitergehendem Umfang angegriffen worden \n\nist. \n\n12 \n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft eine Heizeinrichtung (\"Heizer\"), insbesonde-\n\nre für Küchengeräte. Die Beschreibung des Streitpatents führt aus, derartige \n\nGeräte könnten mindestens einen langgestreckten Widerstand (wie einen \n\nHeizwiderstand, Vorwiderstand, Leuchtwiderstand oder dgl.) aufweisen. Vor-\n\nzugsweise bilde ein Strahlungsheizer eine geschlossen vormontierte Bauein-\n\nheit, die als Ganzes z.B. in einer Herdmulde befestigt werde. Es sei vorteilhaft, \n\neine gegenüber einer Abstützung mit im Wesentlichen nur einer Kantenfläche \n\nwesentlich größere Abstützung vorzusehen, deren Stützbereich auch im Ab-\n\nstand von einer äußeren bzw. peripheren Kantenfläche liegen könne. Es könn-\n\nten aber auch im Abstand aufeinanderfolgende Stützschenkel vorgesehen sein, \n\ndie z.B. durch bleibende Biegeverformung aus einem drahtartigen Material her-\n\ngestellt werden könnten. Insbesondere wenn der Querschnitt des Ausgangsma-\n\nterials nicht mehreckig, sondern kreisrund, flachoval oder elliptisch sei, liege der \n\nStützbereich in einem Abstand vom linienförmigen Scheitel der Kantenbegren-\n\nzung, der mindestens der minimalen oder maximalen Querschnittsdicke des \n\nAusgangsmaterials entspreche. Der Heizer werde zweckmäßig so angeordnet, \n\ndass an einer Heizseite mindestens ein Bauteil von außen sichtbar sei, und sei \n\nhier vorteilhaft mit einer transluzenten Abdeckung, z.B. einer Glaskeramikplatte, \n\nabgeschirmt. Je geringer die Materialdicke des Ausgangsmaterials sei, umso \n\ngeringer sei seine Festigkeit. Bekannt sei ein Flachwiderstand mit einem einzi-\n\ngen Stützschenkel, der nur im elastischen Bereich dadurch gekrümmt sei, dass \n\ner in wechselnden Richtungen verlegt werde; die Verbindung mit dem Grund-\n\nkörper erfolge hier durch Eingießen in eine Isolierung. Außerdem hänge das \n\nwahrnehmbare Glühbild von zahlreichen Faktoren wie Betriebsleistung, Quer-\n\nschnittsänderungen des Widerstands oder dessen thermischer Kopplung ab. \n\n13 \n\n2. Durch das Streitpatent soll ein Strahlungsheizkörper zur Verfügung \n\ngestellt werden, der bei einfacher Ausbildung insbesondere sichere Montage-\n\nverbindungen für schwach dimensionierte Bauteile und eine wirksame Beein-\n\nflussung des sichtbaren Glühbilds gewährleistet (vgl. Beschr. Sp. 3 Abs. 10). \n\nEine Lösung für das erstgenannte Problem wird mit Patentanspruch 1 angege-\n\nben; hingegen soll mit Patentanspruch 14 das zweite Problem gelöst werden. \n\n14 \n\n3. Hierzu wird durch Patentanspruch 14 des Streitpatents ein insbeson-\n\ndere für Küchengeräte (und - was im Patentanspruch nicht zum Ausdruck \n\nkommt - speziell für Glaskeramikkochmulden) bestimmter Heizer unter Schutz \n\ngestellt (bei den Hilfsanträgen tritt Merkmal 2.3.2.4' hinzu, bei den Hilfsanträ-\n\ngen II und III treten außerdem die Merkmale 2.3.2.5'' und 2.3.2.6'' hinzu), der \n\neine Heizebene eines Heizfelds definiert und \"in einem Betriebszustand\" zu-\n\nsammengesetzt ist aus \n\n(1) mindestens einem Grundkörper und \n(2) einer Mehrzahl von Bausegmenten \n\n(2.1) von denen wenigstens zwei (in einem nicht zusammen-\ngebauten Montagezustand des Heizers) miteinander zu \neiner Baugruppe verbunden sind, \n\n(2.2) darunter als erstes Bausegment ein Widerstand, der \n\n(2.2.1) als gewelltes Flachband ausgebildet ist, \n(2.2.2) wenigstens teilweise für den Betrieb mit Be-\nsichtbaren \n\ntriebsstrahlungstemperaturen \nStrahlungsbereich ausgebildet ist und \n\nim \n\n(2.2.3) zahlreiche aneinander anschließende gemein-\nsam leistungsbeaufschlagte Längsabschnitte un-\nterschiedlicher \nBetriebsstrahlungstemperatur \naufweist, die unterschiedliche Strahlungshellig-\nkeiten haben, und \n\n(2.2.4) auf einem isolierenden Tragkörper befestigt ist, \n\n(2.3) als zweites Bausegment eine Stützeinrichtung \n\n(2.3.1) mit der das erste Bausegment an dem Grund-\n\nkörper befestigt ist, \n\n(2.3.2) mit mehreren Eingriffselementen in Form von \n\nHaltegliedern mit Befestigungsvorsprüngen, \n(2.3.2.1) die seitliche Stützflächen zum flächi-\nin Gegenflächen des \n\ngen Eingriff \nGrundkörpers aufweisen, \n\n(2.3.2.2) die im Abstand voneinander angeord-\n\nnet sind, \n\n(2.3.2.3) in deren Bereich die Längsabschnitte \ngeringerer Strahlungstemperatur und \n-helligkeit liegen, \n\n(2.3.2.4') die zwei- oder mehrlagig ausgebildet \nsind, wobei benachbarte Lagen groß- \nbzw. ganzflächig aneinander anliegen \noder einen kleinen Abstand in der \nGrößenordnung der Materialdicke von-\neinander haben, \n\n(2.3.2.5'') die bügelförmig ausgebildet sind und \n(2.3.2.6'') die als in den Tragkörper einzuste-\nckende Steckglieder ausgebildet sind, \ndie nur durch Reibungs- bzw. Kraft-\nschluss sichern. \n\n15 \n\nDabei können die Begriffe \"zweites Bausegment\", \"Stützeinrichtung\", \n\n\"Halteglied\", \"Eingriffselement\" und \"Befestigungsvorsprung\", wie das Patentge-\n\nricht zutreffend ausgeführt hat, ein und dasselbe Bauteil bezeichnen. \n\n16 \n\nEin Ausführungsbeispiel zeigt Figur 6 des Streitpatents: \n\n17 \n\nDie Beschreibung des Streitpatents gibt hierzu an, dass bei im Wesentli-\n\nchen gleicher elektrischer Leistungszufuhr die Längsabschnitte zwischen den \n\nVorsprüngen 28 heller leuchten, da zumindest der Wurzel- bzw. Fußabschnitt \n\nauf einer geringen Höhe in den vom Strom durchflossenen Leitungsquerschnitt \n\neinbezogen und dadurch hier der elektrische Widerstandswert entsprechend \n\nverringert ist. Die Längsabschnitte beginnen zunächst etwa in der Mitte zwi-\n\nschen den benachbarten Längsabschnitten zu glühen (Beschr. Abs. 53). Aus \n\nder Funktion, ein sichtbares Glühbild zu erzeugen, ergibt sich, dass unter-\n\nschiedliche Strahlungshelligkeiten im Sinn des Merkmals 2.2.3 eine für das \n\nmenschliche Auge erkennbare Helligkeitsdifferenz zwischen den Längsab-\n\nschnitten unterschiedlicher Betriebsstrahlungstemperatur erfordern. \n\n18 \n\nII. 1. Das Patentgericht hat Patentanspruch 14 in der Fassung des erteil-\n\nten Patents gegenüber der US-Patentschrift 4 161 648 (D6) als nicht neu ange-\n\nsehen. Dieser Entgegenhaltung sei eine Heizeinrichtung mit den Merkmalen 1 \n\nbis 2.3.2.3 zu entnehmen. Die dort gezeigten Befestigungsvorsprünge seien \n\naus dem gleichen Material wie das Widerstandsband (also elektrisch leitfähig) \n\nund erweiterten auch den Leiterquerschnitt am unteren Umkehrpunkt des mä-\n\nanderförmigen Widerstands. Auch die Wärme werde dort wie beim Streitpatent \n\nabgeleitet, so dass sich im Bereich der Halteglieder Längsabschnitte geringerer \n\nStrahlungstemperatur und -helligkeit ergäben. \n\n19 \n\nDie Beklagte stellt dies nur hinsichtlich der Merkmale 2.2.3 und 2.3.2.3 in \n\nAbrede, wonach der Widerstand zahlreiche aneinander anschließende gemein-\n\nsam leistungsbeaufschlagte Längsabschnitte unterschiedlicher Betriebsstrah-\n\nlungstemperatur aufweist, die unterschiedliche Strahlungshelligkeiten haben, \n\nund wonach die Längsabschnitte geringerer Strahlungstemperatur und \n\n-helligkeit im Bereich der Halteglieder liegen sollen. Die US-Patentschrift \n\n3 612 828 (D1) führe nicht zu einer sichtbaren Differenz bei der Strahlungshel-\n\nligkeit hin. Die US-Patentschriften 600 057 (D3) und 3 991 298 (D4) zeigten \n\nebenfalls in diesem Sinn keine Helligkeitsunterschiede. Der Fachmann habe \n\nauch keinen Anlass gehabt anzunehmen, dass die Halteglieder der deutschen \n\nOffenlegungsschrift 25 51 137 (D2) zu Abschnitten (sichtbar) geringerer Strah-\n\nlungstemperatur und -helligkeit hätten führen können. \n\n20 \n\nDer Senat tritt dem vom Patentgericht gefundenen Ergebnis mit Aus-\n\nnahme der Beurteilung der Merkmale 2.2.3 und 2.3.2.3 bei. Der gerichtliche \n\nSachverständige hat überzeugend bestätigt, dass in der Entgegenhaltung (D6) \n\nmit Ausnahme dieser Merkmale alle weiteren Merkmale des Patentan-\n\nspruchs 14 des Streitpatents offenbart sind. \n\n21 \n\nIn der US-Patentschrift wird allerdings weder beschrieben noch gezeigt, \n\ndass aneinander anschließende und gemeinsam beaufschlagte Längsabschnit-\n\nte unterschiedlicher Betriebsstrahlungstemperatur - die auch dort vorhanden \n\nsind - sichtbar unterschiedliche Strahlungshelligkeiten haben. Die Heizanord-\n\nnung nach der Entgegenhaltung ermöglicht dies zwar, offenbart aber keine ent-\n\nsprechende Lehre. Da die Helligkeit von der Betriebstemperatur abhängt und \n\neine solche nicht gelehrt wird, fehlt es auch an der Grundlage dafür, dass der \n\nFachmann, ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Be-\n\nrufserfahrung auf dem Gebiet der elektrischen Strahlungsheizkörper und \n\nGrundkenntnissen des Maschinenbaus, eine unterscheidbare Strahlungshellig-\n\nkeit als selbstverständlich mitliest (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.12.2008 \n\n- X ZR 89/07, GRUR 2009, 238 - Olanzapin, zur Veröffentlichung in BGHZ 179, \n\n168 vorgesehen). Jedenfalls eröffnete die US-Patentschrift 4 161 648 (D6) aber \n\ndem verhältnismäßig hochqualifizierten Sachverständigen die ihm aus seinem \n\nStudium geläufige und auf der Hand liegende Möglichkeit, über eine geeignete \n\nTemperaturführung auch unterschiedliche Helligkeitswerte der verschiedenen \n\nLeiterabschnitte zu erzeugen, auf die er, wollte er sie nutzen, nur zugreifen \n\nmusste. Da dem Fachmann der Zusammenhang zwischen elektrischem Wider-\n\nstand und Strahlungshelligkeit sowie der Umstand geläufig war, dass für den \n\nBenutzer durch die Strahlungshelligkeit die Betriebsstrahlungstemperatur der \n\nHeizeinrichtung erkennbar wird, und die Beweisaufnahme nichts dafür ergeben \n\nhat, dass das erfindungsgemäße \"Glühbild\" mit einem technischen Vorteil ver-\n\nbunden ist, stand es im Belieben des Fachmanns, Abschnitte sichtbar unter-\n\nschiedlicher Strahlungshelligkeit zu schaffen. Eines besonderen Anlasses be-\n\ndurfte es für das Ergreifen dieser Maßnahme hiernach anders als im Regelfall \n\n(vgl. zu diesem Sen.Urt. v. 30.4.2009 - Xa ZR 92/04 - Betrieb einer Sicherheits-\n\neinrichtung, zur Veröffentlichung vorgesehen) nicht (vgl. BGHZ 156, 179, 190 \n\n- blasenfreie Gummibahn I). \n\n22 \n\nMerkmal 2.3.2.3 besagt, dass die Längsabschnitte geringerer Strah-\n\nlungstemperatur und -helligkeit im Bereich der seitlichen Stützflächen liegen. \n\nDies ergibt sich zwangsläufig daraus, dass in diesem Bereich ein größerer \n\nQuerschnitt vorliegt, der zu einer Absenkung der Temperatur und im Bereich \n\nsichtbarer Strahlungshelligkeit auch zu deren Absenkung führen muss. Hierin \n\nliegt mithin im Sinn ständiger Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 10.12.2002 \n\n- X ZR 68/99, GRUR 2003, 317 - kosmetisches Sonnenschutzmittel I; Urt. v. \n\n12.02.2003 - X ZR 200/99, GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger; Urt. v. \n\n16.03.2004 - X ZR 185/00, GRUR 2004, 579 - Imprägnieren von Tintenabsor-\n\nbierungsmitteln; EPA T 21/81, ABl. EPA 1983, 15 - elektromagnetischer Schal-\n\nter; EPA T 192/82, ABl. EPA 1984, 415 - Formmassen; EPA T 506/92; EPA \n\nT 936/96; vgl. auch Benkard/Asendorf/Schmidt, PatG GebrMG, 10. Aufl. 1996, \n\nRdn. 16 zu § 4 PatG; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, Rdn. 73 zu \n\n§ 4 PatG; Schulte/Moufang, PatG, 8. Aufl. 2008, Rdn. 126 zu § 4 PatG) ein \n\n\"Bonus-Effekt\", der nichts daran ändert, dass das Streitpatent insoweit dem \n\nFachmann keine andere Lehre zur Ausbildung der Heizeinrichtung gibt als sie \n\nihm im Stand der Technik bereits gegeben worden ist, und daher für die Beja-\n\nhung erfinderischer Tätigkeit nicht herangezogen werden kann. \n\n23 \n\n2. Auch die zwei- oder mehrlagige Ausbildung der Befestigungsvor-\n\nsprünge der Halteglieder (Merkmal 2.3.2.4'), mit der die Beklagte Patentan-\n\nspruch 14 nach ihrem ersten Hilfsantrag verteidigt, lag für den Fachmann nahe. \n\nBei in kritischer Weise schwachen Stützflächen bot sich als einfachste Verwirk-\n\nlichung einer Verstärkung mit geringem Materialaufwand und unter Verzicht auf \n\neine - bei einstückiger Ausbildung von erstem (Widerstand) und zweitem Bau-\n\nelement (Stützeinrichtung) in der Herstellung aufwändige - unterschiedliche Ma-\n\nterialdicke von erstem und zweitem Bauelement die gängige Methode des Fal-\n\nzens an, die regelmäßig zu einem großflächigen Anliegen oder zu einem gerin-\n\ngen Abstand der Materiallagen führen wird, wie das Patentgericht zutreffend \n\nerkannt hat. \n\n24 \n\nDer Gegenstand des Patentanspruchs 14 beruht mithin weder in der \n\nFassung des erteilten Patents noch nach dessen mit dem ersten Hilfsantrag \n\nverteidigter Fassung auf erfinderischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ). \n\n25 \n\n3. In der Fassung des Hilfsantrags II ist der Gegenstand des Patentan-\n\nspruchs 14 in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung \n\ngehörend offenbart, denn diese offenbaren einen solchen Gegenstand nicht als \n\nmögliche Ausgestaltung der Erfindung (vgl. zur Verallgemeinerung BGH, Urt. v. \n\n17.9.1991 - X ZR 81/90, bei Bausch BGH 1986-1993, 620, 625 - Webmaschi-\n\nnendrehereinrichtung; zum \"Aliud\" Beschl. v. 11.9.2001 - X ZB 18/00, GRUR \n\n2002, 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung). Die verteidigte Fassung \n\nzeichnet sich dadurch aus, dass die Halteglieder mit Befestigungsvorsprüngen \n\nin Kombination als (mit kleinem Abstand) aneinanderliegend zwei- oder mehrla-\n\ngig, bügelförmig und als reib- bzw. kraftschlüssig einzusteckende Steckglieder \n\ndefiniert werden. Nach der in der mündlichen Verhandlung erläuterten Vorstel-\n\nlung der Beklagten soll ein solches Halteglied insbesondere durch einen das \n\nWiderstandband übergreifenden U-förmigen Bügel gebildet werden, dessen \n\nSchenkel an dem den Widerstand bildenden Flachband anliegen und damit ei-\n\nnen Abstand in der Größenordnung der Materialdicke voneinander haben und \n\ndie ferner mit ihren freien Enden in den Tragkörper eingreifen und auf diese \n\nWeise als reibschlüssig sichernde Steckglieder wirken. Ein solcher Gegenstand \n\nist nicht ursprungsoffenbart. Zwar lassen sich alle zusätzlichen Merkmale für \n\nsich den ursprünglichen Unterlagen entnehmen (zur Mehrlagigkeit Beschrei-\n\nbungsseite 6 unten; zur Bügelform Beschreibungsseite 2 und Seite 5; zum Rei-\n\nbungseingriff ursprünglicher Patentanspruch 5, Beschreibungsseiten 5 und 6 \n\n- Steckglied - sowie Seite 13), jedoch fehlt es schon an jedem Hinweis dafür, \n\ndass die Bügel mehrlagig ausgebildet sein können, wie sich dies aus den \n\nMerkmalen 2.3.2.4’ und 2.3.2.5\" in Zusammenschau nunmehr ergibt. Die Be-\n\nschreibungsseite 2 offenbart lediglich, dass der Stützschenkel durch bleibende \n\nVerformung aus einem drahtartigen Material ausgebildet sein kann; die Formu-\n\nlierung \"bügel- bzw. teilringförmig\" weist nicht auf eine mehrlagige Ausgestal-\n\ntung hin. Auch die Beschreibungsseite 5 offenbart nur, dass ein bügelförmiger \n\nStützschenkel außer einer eventuellen Wendelsteigung auch im Bereich min-\n\ndestens eines Bügelschenkels und/oder des Bügelscheitels ein- oder mehrfach \n\nquer zur Bügel- bzw. Steigungsebene gebogen sein kann, so dass im Quer-\n\nschnitt rechtwinklig zur Schenkellängsrichtung zugehörige Bereiche quer zur \n\nEbene versetzt sind; auch hierdurch wird nicht offenbart, dass die Stützschen-\n\nkel in Bügelform mehrlagig ausgebildet sein sollen. Bei der Offenbarung der \n\nmehrlagigen Ausbildung findet sich kein Hinweis auf die Bügelform. Ebenso \n\nfehlt es an der Offenbarung eines zweilagigen bügelförmigen Halteglieds, das \n\nals nur durch Reibschluss sicherndes Steckglied ausgebildet ist. Der verteidigte \n\nPatentanspruch kombiniert damit verschiedene Offenbarungsstellen, die für den \n\nFachmann, der sich um ein sinnvolles Verständnis der wegen ihrer verwirren-\n\nden und wechselnden Terminologie und, wie es der gerichtliche Sachverständi-\n\nge ausgedrückt hat, ihrer \"umständlichen, einfache Sachverhalte verschleiern-\n\nden Ausdrucksweise\" schwer zu erfassenden Beschreibung bemüht, in keinem \n\nerkennbaren Zusammenhang miteinander stehen. Dies betraf zwar schon Pa-\n\ntentanspruch 25 in seiner erteilten Fassung jedenfalls in Rückbeziehung über \n\nPatentanspruch 24 auf Patentanspruch 14, gewinnt aber durch die von der Be-\n\nklagten vorgesehene Aufnahme der Merkmale in Patentanspruch 14 die Bedeu-\n\ntung, dass der so beschränkte Patentanspruch 14 durch die ursprünglichen Un-\n\nterlagen, die keine den Patentansprüchen 24 und 25 entsprechenden Ansprü-\n\nche oder andere allgemeine Offenbarung enthalten, nicht gedeckt ist und damit \n\nder Verteidigung des Streitpatents nicht zugrunde gelegt werden kann. Der mit \n\nder verteidigten Fassung beanspruchte Gegenstand stellt sich gegenüber den \n\nursprünglichen Unterlagen als nicht offenbartes \"Aliud\" dar. \n\n26 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. \n\n§ 97 ZPO. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Asendorf \n\nAchilles \n\n Berger \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 09.06.2005 - 2 Ni 54/03 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_148-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/xa-zr-148-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_148-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_148-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/xa-zr-148-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_148-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:37.078920+00:00"}}