{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_140-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-05-28","aktenzeichen":"Xa ZR 140/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EPÜ Art. 69; PatG § 14 Verkündet am: 28. Mai 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Bauschalungsstütze Zweckangaben in einem Sachanspruch haben im Nichtigkeitsverfahren keine andere Bedeutung als im Verletzungsprozess. Sie haben regelmäßig die Auf- gabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die im Patentanspruch genannten räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentan- spruch angegebenen Zweck verwendbar ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 140/05\n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nEPÜ Art. 69; PatG § 14 \n\nVerkündet am: \n28. Mai 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBauschalungsstütze \n\nZweckangaben in einem Sachanspruch haben im Nichtigkeitsverfahren keine \nandere Bedeutung als im Verletzungsprozess. Sie haben regelmäßig die Auf-\ngabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass \ner nicht nur die im Patentanspruch genannten räumlich-körperlichen Merkmale \nerfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentan-\nspruch angegebenen Zweck verwendbar ist. \n\nBGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 140/05 - Bundespatentgericht \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 28. Mai 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, \n\ndie Richterin Mühlens und die Richter Dr. Achilles und Dr. Berger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des \n\nBundespatentgerichts vom 30. Juni 2005 wird auf Kosten der Klägerin \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorität einer \n\ndeutschen Patentanmeldung vom 25. Januar 1992 am 15. Januar 1993 ange-\n\nmeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europä-\n\nischen Patents 553 666 (Streitpatents). Die Patentansprüche 1 bis 3 lauten: \n\n\"1. Höhenverstellbare Stütze für Schalungen im Bauwesen, be-\nstehend aus einem Außenrohr (12) mit einer Gewindemutter \nund einem Innenrohr (11), das an der Außenfläche ein Gewin-\nde (14) aufweist, wobei das Gewinde (14) über den Umfang \ndes Innenrohrs (11) gesehen unterbrochen ist, d a d u r c h \ng e k e n n z e i c h n e t , dass das Gewinde (14) von Seg-\nmenten (13, 13', 13\", 13'\") gebildet ist, die in Aussparungen \n(19, 19', 19\", 19'\") des Außenrohrs (12) ragen. \n\n 2. Höhenverstellbare Stütze nach Anspruch 1, d a d u r c h g e -\nk e n n z e i c h n e t , dass an der Außenfläche des Innen-\nrohrs (11) ein Maßstab (20) vorgesehen ist. \n\n 3. Höhenverstellbare Stütze nach einem der Ansprüche 1 oder 2, \nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass an der Außenflä-\nche des Außenrohrs (12) Befestigungseinrichtungen, insbe-\nsondere Einbuchtungen (18, 18', 18\", 18'\"), vorgesehen sind.\" \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Klägerin hat beantragt, das Streitpatent wegen fehlender Patentfä-\n\nhigkeit seines Gegenstands für nichtig zu erklären. \n\nDie Beklagte hat das Streitpatent in der mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Patentgericht nur noch im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 verteidigt. \n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent im Umfang des nicht mehr vertei-\n\ndigten Patentanspruchs 4 für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewie-\n\nsen. Ein Antrag auf Nichtigerklärung ist ferner vom Tribunal de Grande Instance \n\nde Paris mit Urteil vom 23. Mai 2003 und von der Cour d'Appel de Paris mit Ur-\n\nteil vom 18. Mai 2005 zurückgewiesen worden. Unter Bezugnahme auf die Ent-\n\nscheidung des Patentgerichts hat auch die Kammer für Geistiges Eigentum des \n\nTribunale di Torino mit Urteil vom 10. März 2006 Patentanspruch 1 des Streit-\n\npatents für gültig erachtet. \n\nGegen das Urteil des Patentgerichts wendet sich die Klägerin mit der Be-\n\nrufung, mit der sie den Antrag auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpa-\n\ntents weiterverfolgt. \n\nDie Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt Patentan-\n\nspruch 1 hilfsweise mit der Einfügung des Wortes \"rohrumgebene\" vor \"Ausspa-\n\nrungen\" und weiter hilfsweise durch die zusätzliche Einfügung \"dass die Stütze \n\n(10) aus Aluminium gefertigt ist und\" am Anfang des Kennzeichens. \n\n7 \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. G. , \n\nA. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhand- \n\nlung erläutert und ergänzt hat. Die Klägerin hat ein Gutachten vorgelegt, das \n\nProf. Dr.-Ing. K. , W. , in ihrem Auftrag erstellt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nDie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Patentgericht hat die \n\nNichtigkeitsklage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. \n\nI. Das Streitpatent betrifft eine höhenverstellbare Stütze für Schalun-\n\ngen im Bauwesen. \n\n10 \n\n1. Die Patentschrift bezeichnet Stützen als durch die französische Pa-\n\ntentschrift 2 222 870 (Koehl, Anl. A 2) bekanntgeworden, die aus einem Außen-\n\nrohr mit einer Gewindemutter und einem Innenrohr bestehen, das an der Au-\n\nßenfläche ein (korrespondierendes) Gewinde aufweist, wobei dieses über den \n\nUmfang des Innenrohrs gesehen (durch eine Nut) unterbrochen ist. \n\n11 \n\nDie Patentschrift führt weiter aus, dass das Innenrohr \"bei den bekannten \n\nStützen\" als Spindel ausgeführt sei, die mit einer Gewindemutter des Außen-\n\nrohrs zusammenwirke; an der Außenfläche seien Ausformungen vorgesehen, in \n\ndenen Aussteifungen über Steckschrauben befestigbar seien. Mit diesen be-\n\nkannten Stützen sind, wie auch die erneute Verwendung des unbestimmten \n\nArtikels bei der Einführung der Gewindemutter deutlich macht, nicht diejenigen \n\nnach der französischen Patentschrift gemeint, die derartige Ausformungen nicht \n\nzeigt, sondern die Baustützen nach der auf dem Deckblatt als weitere Entge-\n\ngenhaltung erwähnten deutschen Offenlegungsschrift 36 41 349 (Ischebeck, \n\nAnl. B 1), die bereits in der Veröffentlichung der dem Streitpatent zugrunde lie-\n\ngenden Anmeldung (Sp. 1 Z. 9-14) unter Bezugnahme auf einen Ischebeck-\n\nProspekt erwähnt werden. \n\n12 \n\n2. Als Aufgabe der Erfindung bezeichnet es die Patentschrift, die be-\n\nkannten Stützen derart weiterzubilden, dass sie in ihrer Handhabung verbessert \n\nwerden und den Erfordernissen auf der Baustelle besser gerecht werden. \n\n13 \n\nHierzu soll durch Patentanspruch 1 des Streitpatents eine Stütze mit fol-\n\ngenden Merkmalen zur Verfügung gestellt werden (Einfügungen der Hilfsanträ-\n\nge kursiv): \n\n(1) Die Stütze ist \n\n(a) höhenverstellbar und \n\n(b) für Schalungen im Bauwesen geeignet; \n\n(c) aus Aluminium; \n\n(2) die Stütze besteht aus \n\n(a) einem Außenrohr mit einer Gewindemutter und \n\n(b) einem Innenrohr mit einem Gewinde; \n\n(3) das Gewinde \n\n(a) befindet sich auf der Außenfläche des Innenrohrs und \n\n(b) wird von Segmenten gebildet, \n\n(aa) zwischen denen das Gewinde über den Umfang des \n\nInnenrohrs gesehen unterbrochen ist und \n\n(bb) die in rohrumgebene Aussparungen des Außenrohrs \n\nragen. \n\n14 \n\nDie einzige Zeichnung des Streitpatents zeigt ein Ausführungsbeispiel \n\n(Gewindemutter nicht dargestellt): \n\n15 \n\nDie Formulierung des Merkmals 1 b, über dessen Bedeutung die Partei-\n\nen streiten, macht deutlich, dass eine \"Stütze für Schalungen im Bauwesen\", \n\nwie es im Patentanspruch 1 heißt, nicht notwendigerweise eine Stütze sein \n\nmuss, die für Bauschalungen benutzt wird. Denn Zweckangaben in einem \n\nSachanspruch beschränken als solche dessen Gegenstand regelmäßig nicht \n\n(BGH, Urt. v. 7.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; \n\nUrt. v. 22.11.2005 - X ZR 79/04, GRUR 2006, 570 Tz. 21 - extracoronales Ge-\n\nschiebe; Urt. v. 7.6.2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 Tz. 15 - Luftab-\n\nscheider für Milchsammelanlage). Insofern kommt es entgegen der Auffassung \n\nder Berufung auch nicht darauf an, ob dieser Gegenstand im Verletzungspro-\n\nzess oder im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren beurteilt wird. Denn unab-\n\nhängig davon, ob der Gegenstand eines Patents für die Beurteilung seiner Pa-\n\ntentfähigkeit oder zur Prüfung, ob das betreffende Patent verletzt wird, ermittelt \n\nwird, sind nach gefestigter Rechtsprechung stets gleiche Maßstäbe anzulegen \n\n(s. nur BGHZ 172, 108 Tz. 13 - Informationsübermittlungsverfahren I, BGH, Urt. \n\nv. 7.11.2000, GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher). Die Zweckangabe ist damit \n\naber nicht etwa bedeutungslos. Sie hat vielmehr regelmäßig die Aufgabe, den \n\ndurch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht \n\nnur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet \n\nsein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar \n\nist (BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, \n\n151 - Schießbolzen; BGH, Urt. v. 2.12.1980 - X ZR 16/79, GRUR 1981, 259, \n\n260 - Heuwerbungsmaschine II; BGH GRUR 2006, 923 Tz. 15 - Luftabscheider \n\nfür Milchsammelanlage). Dies bedeutet im Streitfall etwa, dass die Bestandteile \n\nder Stütze so dimensioniert sein müssen, dass die Stütze diejenigen Lasten zu \n\ntragen vermag, die von einer Bauschalungsstütze aufgenommen werden müs-\n\nsen. \n\n16 \n\nDie Aussparungen im Außenrohr, in die nach Merkmal 3 b bb die Gewin-\n\ndesegmente ragen, werden, wie in der Zeichnung dargestellt, durch Einbuch-\n\ntungen (18, 18', 18'', 18''') geschaffen, durch \"die im Innenraum des Außenrohrs \n\nAussparungen gebildet\" werden (Sp. 2 Z. 45-49). Da andernfalls das Außenrohr \n\naufgelöst würde, sind die \"Aussparungen\" keine materialfreien Öffnungen, son-\n\ndern, wie die hilfsweise verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 deutlich \n\nmacht, vom Außenrohr umgebene Freiräume, in denen die Gewindesegmente \n\nangeordnet werden. \n\n17 \n\n3. Auf die dargestellte erfindungsgemäße Lösung beziehen sich, ob-\n\nwohl sie in der Patentschrift vor dieser stehen, erkennbar die Vorteilsangaben in \n\nSpalte 1, Zeilen 16 bis 37, in denen es heißt, dass \"dies\" (die erfindungsgemä-\n\nße Lösung, nicht die zuvor erwähnten Ausformungen am Außenrohr der Ische-\n\nbeck-Stütze) den Vorteil habe, dass das Gewinde verschmutzungsunempfindli-\n\ncher sei. Mörtelreste könnten einfacher abgeklopft werden, weil zwischen den \n\nGewindestücken (= Segmenten) ein größerer Freiraum ausgebildet sei und das \n\nGewinde selbst geschont werde, da die mechanische Einwirkung auf das In-\n\nnenrohr nicht unmittelbar am Gewindeabschnitt erfolgen müsse. Weiterhin sei \n\ndie Herstellung kostengünstiger, weil hierfür vermehrt Aluminium verwendet \n\nwerde und ein segmentiertes Gewinde weniger Rohstoff benötige und sich ein-\n\nfacher auf der Außenfläche des Innenrohrs ausprägen lasse. Durch das Ein-\n\ngreifen der Gewindesegmente in Aussparungen des Außenrohrs sei das Innen-\n\nrohr gegenüber dem Außenrohr auf einfachste Weise verdrehfest ausgebildet. \n\n18 \n\nDas technische Problem lässt sich hiernach in allgemeiner Form dahin \n\numschreiben, eine Baustütze zur Verfügung zu stellen, die kostengünstig her-\n\nstellbar und einfach handhabbar ist. \n\n19 \n\n20 \n\nII. Das Patentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents für patent-\n\nfähig erachtet und dies wie folgt begründet: \n\nDie höhenverstellbare Stütze nach Patentanspruch 1 sei neu. Bei der \n\nStütze nach der Entgegenhaltung Koehl fehle es jedenfalls an Aussparungen im \n\nAußenrohr, in welche die Segmente des Innenrohres hineinragten. Die höhen-\n\nverstellbare Tragkonstruktion nach der US-Patentschrift 3 228 646 (Hinrichs, \n\nAnl. A 1) weise weder ein Außenrohr noch ein Innenrohr auf, sondern ein von \n\neinem im Querschnitt offenen Strangpressprofil gebildetes Außenteil und ein \n\nInnenteil aus einem massiven Gewindestab. \n\n21 \n\nDie Lehre des Patentanspruchs 1 habe sich für den Fachmann, einen \n\nFachhochschulingenieur mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Kon-\n\nstruktion von Schalungselementen, auch nicht in naheliegender Weise aus dem \n\nStand der Technik ergeben. Bei der Stütze nach der Entgegenhaltung Koehl \n\ngreife in die Nut ein sich radial zum Innenrohr erstreckender Bolzen ein, um \n\neine Anschlagbegrenzung für das Innenrohr gegenüber dem Außenrohr zu bil-\n\nden. Eine Anregung, das durch die Nut unterbrochene Gewinde in mehrere \n\nSegmente aufzuteilen, sei dieser Druckschrift ebenso wenig wie der Entgegen-\n\nhaltung Ischebeck zu entnehmen. Sie erhalte der Fachmann auch nicht durch \n\ndie Entgegenhaltung Hinrichs, auf die sich die Klägerin in der mündlichen Ver-\n\nhandlung wesentlich gestützt habe. Die Schrift beschreibe und erläutere eine \n\nhöheneinstellbare Tragkonstruktion zum Abstützen von Regalen, Arbeitsplatten, \n\nPulten und dergleichen, die auch als Raumteiler Verwendung finden könne; ei-\n\nne solche Tragkonstruktion werde der Fachmann auf der Suche nach einer \n\nVerbesserung der Koehl- oder Ischebeck-Stütze für Schalungen im Bauwesen \n\nerst gar nicht in Betracht ziehen. Selbst wenn er dies täte, würde er den Figu-\n\nren 4 und 5 der US-Schrift allenfalls ein offenes Profil entnehmen, dessen Steg \n\nim unteren Bereich teilweise entfernt sei, um eine Aufnahme für eine höhenver-\n\nstellbare Fußstütze zu schaffen, wobei Teile des Steges als Verdrehsicherung \n\nin Nuten der Fußstütze eingriffen. Diese Anordnung so zu interpretieren, dass \n\nhierdurch das Gewinde des Gewindestabes von Segmenten gebildet sei, die in \n\nAussparungen des Außenteils hineinragten, sei allenfalls in Kenntnis der Erfin-\n\ndung im Wege einer unzulässigen Ex-post-Betrachtung möglich. \n\n22 \n\n23 \n\ngen. \n\nIII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung stand. \n\n1. Die Neuheit wird auch von der Berufung nicht mehr in Zweifel gezo-\n\n24 \n\n2. Die Berufung meint - ausgehend von der Annahme, dem Streitpatent \n\nliege, da schon die Baustütze nach Koehl wegen der Unterbrechung des Ge-\n\nwindes durch die Nut verschmutzungsunempfindlich sei, das Problem eines auf \n\neinfache Weise gegenüber dem Außenrohr verdrehfesten Innenrohrs zugrun-\n\nde - der Fachmann (ein Konstruktionsingenieur) stoße bei der Suche nach einer \n\nLösung auf die Entgegenhaltung Hinrichs und entnehme dieser zwei teleskopar-\n\ntig ineinander verschiebbare rohrartige Elemente, bei denen das Gewinde an \n\ndem einen Bestandteil des Sockelteils (pedestal assembly 16) bildenden Innen-\n\nstab (externally threaded rod 84) in Seitenrillen (side channels 54, 56) des äu-\n\nßeren Elements (structural support member 18) ragten (s. die nachstehende \n\nFigur 5). Wenn es bei Hinrichs heiße, dass Zungen (tangs 85, 87) verschiebbar \n\nin Nuten (longitudinal grooves 104, 108) des Stabes (rod 84) angeordnet seien \n\n(Sp. 4 Z. 55-57), werde ein der streitpatentgemäßen Anordnung entsprechen-\n\nder Sachverhalt lediglich aus einer anderen Sichtweise beschrieben. \n\n25 \n\nLetzteres ist eine objektiv mögliche Sichtweise, kann aber nicht begrün-\n\nden, dass die Entgegenhaltung Hinrichs dem Fachmann Veranlassung zu einer \n\nUmgestaltung der Koehl-Stütze im Sinne des Streitpatents gegeben hat. Denn \n\nbei unbefangener Betrachtung verhält es sich bei Hinrichs ebenso wie bei \n\nKoehl: Am äußeren Stützelement befinden sich Zapfen oder dergleichen, die in \n\neine Nut des inneren Stützelements eingreifen. Der Unterschied gegenüber \n\nKoehl besteht nur darin, dass das äußere Stützelement bei Hinrichs eine Art \n\nDoppel-T-Profil bildet und der die beiden wiederum U-förmig ausgebildeten \n\n\"vertikalen\" T-Schenkel verbindende Steg (web 34) in seinem unteren Bereich \n\ndurch einen Schlitz durchschnitten wird, so dass sich Zungen ergeben, die \n\neinstückig mit dem äußeren Stützelement ausgebildet sind und beidseitig je-\n\nweils in eine Nut des inneren Stützelements eingreifen. \n\n26 \n\nZwar mag die bei Koehl verwendete Verdrehsicherung mittels der An-\n\nsatzschraube (vis à téton 7) aus fachmännischer Sicht, wie auch der gerichtli-\n\nche Sachverständige gemeint hat, unpraktisch erschienen sein. Die demgegen-\n\nüber elegante Lösung bei Hinrichs, das äußere Stützelement selbst mit zun-\n\ngenartigen Vorsprüngen zur Verdrehsicherung einzusetzen, musste dem \n\nFachmann jedoch als für Bauschalungen unbrauchbar erscheinen, da sie erfor-\n\nderte, das äußere Stützelement im Verstellbereich zu teilen. Je größer der Ver-\n\nstellbereich, desto nachteiligere Folgen mussten sich hieraus für die Steifigkeit \n\nund Tragfähigkeit der Stütze ergeben. Deren Kompensation durch erhöhte \n\nWandstärken hätte dem Ziel einer kostengünstig herstellbaren Bauschalungs-\n\nstütze widersprochen. Dementsprechend hat der Sachverständige aus fachli-\n\ncher Sicht einen Rückgriff auf die bei Hinrichs verwirklichte Verdrehsicherung \n\nnachdrücklich und überzeugend für fernliegend gehalten. \n\n27 \n\nDer besondere Vorteil der erfindungsgemäßen Ausbildung liegt darin, \n\ndass die Segmentierung des Innengewindes einerseits die Reinigung begüns-\n\ntigt und es andererseits erlaubt, die Gewindesegmente in Aussparungen des \n\nAußenrohrs zu legen und sie auf diese Weise gleichzeitig zur Verdrehsicherung \n\nzu nutzen. Für diesen Gedanken gibt weder die Entgegenhaltung Koehl noch \n\n28 \n\n29 \n\ndie Entgegenhaltung Hinrichs etwas her. Wie das Patentgericht zutreffend aus-\n\ngeführt hat, beruht es auf einer Ex-post-Sichtweise in Kenntnis der Erfindung, \n\nbei der Hinrichs-Stütze statt eines geteilten, mit zungenartigen Vorsprüngen in \n\nden inneren Gewindestab eingreifenden äußeren Stützelements ein in \"Ausspa-\n\nrungen\" dieses äußeren Stützelements greifendes segmentiertes Gewinde zu \n\nerkennen. Zu der für einen solchen Perspektivwechsel erforderlichen Abstrakti-\n\non der räumlichen Zuordnung der beiden Stützelemente hatte der Fachmann \n\nkeinen Anlass. \n\n3. Eine \"Zusammenschau\" der Entgegenhaltungen Ischebeck und Hin-\n\nrichs ist in dieser Hinsicht erst recht nicht weiterführend. \n\nInsbesondere kann der Klägerin nicht in der Annahme gefolgt werden, \n\nder Fachmann, der die Hinrichs-Stütze für den Einsatz im Bauwesen adaptieren \n\nwolle, werde auf die Entgegenhaltung Ischebeck stoßen und die dort gewählte \n\nAusgestaltung von Außen- und Innenrohr heranziehen. Abgesehen davon, dass \n\nschon nicht erkennbar ist, was den Fachmann veranlassen sollte, die Hinrichs-\n\nStütze zur Verwendung als Schalungsstütze in Betracht zu ziehen und zu ver-\n\nändern, bleibt bei dieser Sichtweise wiederum unberücksichtigt, dass Hinrichs \n\nkeine Segmentierung des Gewindes lehrt, auch wenn man bei einem entspre-\n\nchenden Perspektivwechsel objektiv eine solche in der Einbringung von zwei \n\nNuten in den Gewindestab sehen kann. Zu dem gedanklichen Ausgangspunkt \n\nfür die erfindungsgemäße Lehre, derartige Gewindesegmente in Aussparungen \n\ndes Außenrohrs zu legen, wie sie die Ischebeck-Stütze aufweist, gelangt der \n\nFachmann daher auf der Grundlage der Entgegenhaltung Hinrichs ebenso we-\n\nnig wie auf der Grundlage der vorbenutzten und in dem als Anl. K 10 vorgeleg-\n\nten Prospekt der Beklagten gezeigten Schalungsstützen mit Innenrohren, die \n\nmit zwei einander gegenüberliegenden Axialnuten versehen sind, die das Ent-\n\nfernen von Mörtelresten aus dem Gewindegang erleichtern. \n\n30 \n\nDies wird im Gutachten des Parteisachverständigen der Klägerin nicht \n\nhinreichend beachtet, der die Zeichnungen der Entgegenhaltungen Ischebeck \n\nund Hinrichs gegenüberstellt und meint, mit der Anpassung der Geometrie des \n\näußeren Elements der einen Entgegenhaltung an die Geometrie des inneren \n\nElements der anderen löse der Fachmann mit dem ihm eigenen Wissen \"nur \n\neinfache geometrische Aufgaben\". Dass der Fachmann eine solche geometri-\n\nsche Aufgabe zu lösen vermocht hätte, kann füglich nicht zweifelhaft sein. Es ist \n\nindessen, wie ausgeführt, nicht erkennbar, inwiefern sie sich ihm - was allein \n\nentscheidend ist (vgl. Sen.Urt. v. 30.4.2009 - Xa ZR 56/05 Tz. 37 - Airbag-Aus-\n\nlösesteuerung, zur Veröffentlichung bestimmt) - hätte stellen sollen. \n\n31 \n\n32 \n\n4. Die übrigen, in das Verfahren eingeführten Schriften liegen noch wei-\n\nter ab; dies sieht auch die Klägerin nicht anders. \n\nIV. Mit Patentanspruch 1 haben auch die Weiterbildungen seines Ge-\n\ngenstands in den Patentansprüchen 2 und 3 Bestand. \n\n33 \n\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. \n\n§ 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nAchilles \n\n Berger \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 30.06.2005 - 3 Ni 31/04 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_140-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-28/xa-zr-140-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_140-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_140-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-28/xa-zr-140-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_140-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:46.606178+00:00"}}