{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_138-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-06-18","aktenzeichen":"Xa ZR 138/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EPÜ Art. 56; PatG § 4 Verkündet am: 18. Juni 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Fischbissanzeiger a) Maßgeblicher Fachmann für die Entwicklung eines Fischbissanzeigers ist ein Konstrukteur mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung von An- gelgeräten und nicht ein Angler. b) Bei der Beurteilung des Naheliegens eines patentgeschützten Gegenstands kann nicht stets der \"nächstkommende\" Stand der Technik als alleiniger Ausgangspunkt zugrunde gelegt werden. Die Wahl eines Ausgangspunkts (oder auch mehrerer Ausgangspunkte) bedarf vielmehr einer besonderen Rechtfertigung, die in der Regel aus dem Bemühen des Fachmanns abzulei- ten ist, für einen bestimmten Zweck eine bessere - oder auch nur eine ande- re - Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt (vgl. BGHZ 179, 168 Tz. 51 - Olanzapin). Für ein ausschließliches Abstellen auf einen \"nächstkommenden\" Stand der Technik bietet auch das Übereinkom- men über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentüberein- kommen) vom 5. Oktober 1973 (BGBl. 1976 II 649) keine Grundlage.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 138/05 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nEPÜ Art. 56; PatG § 4 \n\nVerkündet am: \n18. Juni 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nFischbissanzeiger \n\na) Maßgeblicher Fachmann für die Entwicklung eines Fischbissanzeigers ist \nein Konstrukteur mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung von An-\ngelgeräten und nicht ein Angler. \n\nb) Bei der Beurteilung des Naheliegens eines patentgeschützten Gegenstands \nkann nicht stets der \"nächstkommende\" Stand der Technik als alleiniger \nAusgangspunkt zugrunde gelegt werden. Die Wahl eines Ausgangspunkts \n(oder auch mehrerer Ausgangspunkte) bedarf vielmehr einer besonderen \nRechtfertigung, die in der Regel aus dem Bemühen des Fachmanns abzulei-\nten ist, für einen bestimmten Zweck eine bessere - oder auch nur eine ande-\nre - Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt (vgl. \nBGHZ 179, 168 Tz. 51 - Olanzapin). Für ein ausschließliches Abstellen auf \neinen \"nächstkommenden\" Stand der Technik bietet auch das Übereinkom-\nmen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentüberein-\nkommen) vom 5. Oktober 1973 (BGBl. 1976 II 649) keine Grundlage. \n\nBGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - Xa ZR 138/05 - Bundespatentgericht \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. Juni 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, \n\nKeukenschrijver, Gröning, Dr. Achilles und Dr. Berger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 28. Juni 2005 verkündete Urteil des \n\n4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf \n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorität einer \n\nVoranmeldung im Vereinigten Königreich vom 13. Mai 1992 am 27. August \n\n1993 angemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten \n\neuropäischen Patents 570 117 (Streitpatents), das \"Fish-bite indicators\" (Fisch-\n\nbissanzeiger) betrifft und zwölf Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 \n\ndes Streitpatents lautet in der Verfahrenssprache Englisch: \n\n\"A fish-bite indicator having a rotary part (26) which is engaged by a \nfishing line when the indicator is in use, such that longitudinal \nmovement of the fishing line causes the rotary part (26) to rotate, \n\nsensor means (76) provided to produce a sensor signal for every \nrotation of the rotary part (26) through a predetermined angle, and \na digital counter (100) which is connected to the sensor means (76) \nand is constructed to issue an indicator signal each time it receives \na given number of sensor signals from the sensor means (76), \nwhich number is any integral number from one inclusive upwards, \ncharacterised in that the digital counter (100) is constructed so that \nthe given number of sensor signals is alterable, and in that a \nmanually adjustable member (42) is connected to the digital \ncounter (100) to enable that given number of sensor signals to be \naltered thereby to enable an angler to adjust the indicator’s sensitiv-\nity readily, without dismantling it, to suit prevailing winds, wind un-\ndertow and water movement.\" \n\nWegen der deutschen Übersetzung des Patentanspruchs 1 wird auf das \n\nangefochtene Urteil, wegen der nachgeordneten Patentansprüche wird auf die \n\nPatentschrift des Streitpatents verwiesen. \n\nDie Klägerin, die beantragt hat, das Streitpatent in vollem Umfang für \n\nnichtig zu erklären, hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpa-\n\ntents gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn insbesondere die Veröffentli-\n\nchung der britischen Patentanmeldung 2 248 755 (D1) und die deutsche Offen-\n\nlegungsschrift 36 22 739 (D13), verschiedene weitere Patentveröffentlichungen \n\nsowie diverse, Zähler und Schalter betreffende Literaturstellen bildeten, nicht \n\nschutzfähig sei. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. \n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt, \n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Hilfsweise \n\nverteidigt sie Patentanspruch 1 des Streitpatents in deutscher Sprache in fol-\n\ngender Fassung (zusätzliches Merkmal unterstrichen), auf den sich die nach-\n\ngeordneten Patentansprüche zurückbeziehen sollen: \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n\"Fischbissanzeiger mit einem Drehteil (26), das mit einer Angelleine \nin Eingriff steht, wenn der Anzeiger in Gebrauch ist, so dass eine \nLongitudinalbewegung der Angelleine bewirkt, dass sich das Dreh-\nteil (26) dreht, Sensormitteln (76), die dafür vorgesehen sind, für \njede Drehung des Drehteils (26) über einen vorgegebenen Winkel \nein Sensorsignal zu erzeugen, und einem digitalen Zähler (100), \nder mit den Sensormitteln (76) verbunden ist und so konstruiert ist, \ndass er jedes Mal, wenn er eine gegebene Anzahl an Sensorsigna-\nlen von den Sensormitteln (76) empfängt, wobei die Anzahl eine \nganze Zahl ≥ 1 ist, ein Anzeigesignal ausgibt, dadurch gekenn-\nzeichnet, dass der digitale Zähler (100) so konstruiert ist, dass die \ngegebene Anzahl an Sensorsignalen veränderbar ist und dadurch, \ndass ein manuell einstellbares Glied (42) mit dem digitalen Zähler \n(100) verbunden ist, um es zu ermöglichen, dass jene angegebene \nAnzahl an Sensorsignalen verändert werden kann, wodurch es ei-\nnem Angler ermöglicht wird, die Empfindlichkeit des Anzeigers \nleicht einzustellen, ohne ihn auseinanderzubauen, um ihn an die \nvorherrschenden Winde, den Windsog und die Wasserbewegung \nanzupassen, wobei die Anzeigesignale vom digitalen Zähler (100) \nmit einer Frequenz ausgegeben werden, die von der Einstellung \ndes manuell einstellbaren Gliedes (42) abhängt.\" \n\n6 \n\n7 \n\nDie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Sie stützt sich im Beru-\n\nfungsverfahren auch auf die bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigte \n\nVeröffentlichung der britischen Patentanmeldung 2 170 382 (D14). \n\nIm Auftrag des Senats hat Professor Dr. rer. nat. W. B. , \n\nUniversität K. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündli- \n\nchen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat ein Parteigutach-\n\nten von Prof. Dr. A. D. , Hochschule K. , vorgelegt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nDie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Patentgericht hat im Er-\n\ngebnis zutreffend erkannt, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht patent-\n\nfähig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, 52 ff. \n\nEPÜ). Auch mit der hilfsweise verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 \n\nerweist sich das Streitpatent nicht als bestandsfähig. \n\nI. Das Streitpatent betrifft einen Fischbissanzeiger, ein Gerät, durch das \n\ndie Leine einer fixierten Angel geführt wird und das über ein Sensorsignal an-\n\nzeigt, dass ein Fisch \"in der Angel hängt\". \n\n10 \n\nIm Stand der Technik, u.a. aus der britischen Patentanmeldung \n\n2 170 382 (D14), waren Geräte bekannt, die die Länge der nach einem Fisch-\n\nbiss abgezogenen Leine anzeigen konnten, wenn diese infolge eines Fischbis-\n\nses ausgerollt wurde. Die Beschreibung des Streitpatents bemängelt, dass \n\nhierbei die Empfindlichkeit (sensitivity) des Geräts nicht an die Bewegung der \n\nLeine angepasst werden könne. \n\n11 \n\n12 \n\nDurch das Streitpatent soll ein Gerät zur Verfügung gestellt werden, das \n\nzuverlässig anzeigt, dass ein Fisch angebissen hat. \n\nHierzu wird durch Patentanspruch 1 des Streitpatents ein Fischbissan-\n\nzeiger unter Schutz gestellt (Zusatz des Hilfsantrags unterstrichen) \n\n(1) mit einem Drehteil, \n\n(1.1) das mit einer Angelleine in Eingriff steht, wenn der Anzeiger \n\nin Gebrauch ist, so dass eine Longitudinalbewegung der An-\n\ngelleine bewirkt, dass sich das Drehteil dreht, \n\n(2) \n\nSensormitteln, die für jede Drehung des Drehteils über einen \n\nvorgegebenen Winkel ein Sensorsignal erzeugen, \n\n(3) \n\nund einem digitalen Zähler, \n\n(3.1) der mit den Sensormitteln verbunden ist \n\n(3.2) und jedes Mal, wenn er eine gegebene Anzahl an Sensor-\n\nsignalen von den Sensormitteln empfängt, ein Anzeigesignal \n\nausgibt, \n\n(4) \n\neinem Stellglied, \n\n(4.1) das mit dem digitalen Zähler verbunden ist \n\n(4.2) und es ermöglicht, die gegebene Anzahl an Sensorsignalen \n\nmanuell einzustellen, \n\n(4.3) \n\nindem die Frequenz der ausgegebenen Anzeigesignale ver-\n\nändert wird.\n\n13 \n\nDie Anzahl der abgegebenen und vom digitalen Zähler gezählten Sen-\n\nsorsignale ist mithin direkt proportional zur Länge der auf- oder abgewickelten \n\nAngelschnur. Dabei ist es eine Selbstverständlichkeit, dass die Anzahl eine \n\nganze Zahl größer oder gleich 1 ist (also eine inkrementelle Zählung mit dem \n\nInkrement 1 erfolgt). Bei der gegebenen Anzahl von Sensorsignalen handelt es \n\nsich um einen Schwellwert, der nur zwischen 1 und dem ganzzahligen Zmax \n\nliegen kann. Beim Erreichen des Schwellwerts M wird ein (optisches oder akus-\n\ntisches) Anzeigesignal ausgegeben. Das mögliche Zurücksetzen des Zählers \n\nnach Erreichen des Schwellwerts wird in Patentanspruch 1 nicht unter Schutz \n\ngestellt. \n\n14 \n\nEin Ausführungsbeispiel des patentgemäßen Fischbissanzeigers zeigt \n\ndie nachstehend verkleinert wiedergegebene Figur 2 des Streitpatents: \n\n15 \n\nDabei bezeichnet das Bezugszeichen 26 die Führungsrolle, auf der vier \n\nPermanentmagnete 66 befestigt sind, denen ein Reed-Schalter 76 als Sensor-\n\nmittel zugeordnet ist, der als Sensorsignal einen Impuls an einen - nicht darge-\n\nstellten - digitalen Zähler 100 abgibt, wenn einer der Permanentmagneten an \n\nihm vorbeibewegt wird, wobei der Zähler Anzeigesignale an einen nachgeord-\n\nneten Oszillator 102 ausgibt, der wiederum einen Lautsprecher anregt. Zur \n\nSteuerung der Empfindlichkeit ist der digitale Zähler mit einem Drehknopf 42 \n\nverbunden, durch den eingestellt werden kann, wie viele Impulse bis zur Aus-\n\ngabe eines Anzeigesignals erforderlich sind. \n\n16 \n\nII. 1. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, weil des-\n\nsen Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe (Art. II § 6 Abs. 1 \n\nNr. 1 IntPatÜbkG; Art. 138, 56 EPÜ). Es hat hierzu ausgeführt, die Veröffentli-\n\nchung der britischen Patentanmeldung 2 248 755 (D1) offenbare einen Fisch-\n\nbissanzeiger, der ein mit der Angelleine in Eingriff stehendes Drehteil aufweise, \n\nmit Sensormitteln, die für jede Drehung des Drehteils über einen vorgegebenen \n\nWinkel ein Sensorsignal erzeugten (Merkmale 1, 2 nach vorstehender Merk-\n\nmalsgliederung). Anders als der Gegenstand nach dem Streitpatent arbeite das \n\nGerät nach der britischen Patentanmeldung nicht digital, sondern analog. Des-\n\nhalb bedürfe es auch keines digitalen Zählers, vielmehr erfasse eine Ver-\n\ngleichsschaltung die tatsächliche kontinuierliche Veränderung. Die Empfind-\n\nlichkeit des Geräts könne verstellt werden. Dem Fachmann, einem Techniker \n\nmit mehrjähriger Erfahrung in der Anpassung elektromechanisch und elektro-\n\nnisch arbeitender Angelgeräte und fundierten Grundkenntnissen auf dem Ge-\n\nbiet der Elektronik, seien die analoge und die digitale Schaltungstechnik als \n\ngebräuchliche Lösungen bekannt gewesen, ebenso der Trend zu digitalen \n\nSchaltungstechniken. Mit Rücksicht auf günstigere Einkaufsmöglichkeiten für \n\nelektronische Bauteile habe der Fachmann Anlass gehabt, sich nach digitalen \n\nLösungen umzusehen. Ein Vorbild für eine digitale Signalerfassung und -aus-\n\nwertung an einem Angelgerät habe er in der deutschen Offenlegungsschrift \n\n36 22 739 (D13) gefunden. Dort sei ein Gerät für das mechanische Angeln be-\n\nschrieben, bei dem die Angelschnur nach einem detektierten Fischbiss zurück-\n\ngerissen werde, um den Fisch am Haken zu fixieren. Die dafür notwendigen \n\nParameter seien auf einfache Weise vorzuprogrammieren. Die Detektion erfol-\n\nge über einen Gleichstrommotor, der auch für das spätere Zurückreißen der \n\nAngelschnur eingesetzt werde. Durch den Fischbiss werde ein Zug auf die An-\n\ngelschnur ausgeübt, der über die als Drehteil wirkende Rolle die Welle des \n\nGleichstrommotors in Drehung versetze, wodurch der Motor zu einem span-\n\nnungserzeugenden Generator werde, dessen erzeugte Spannung ein Signal \n\nzum Zurückreißen der Angelschnur auslöse und damit eine Fischbisserken-\n\nnung darstelle. Dazu werde die Spannung zunächst verstärkt und dann einem \n\nKomparator zugeführt, der ein Ausgangssignal erzeuge, wenn sein Eingangs-\n\nsignal einen bestimmten Pegel überschreite. Das Ausgangssignal werde dabei \n\ndurch ein Zeitglied verzögert. Eine weitere optionale Signalauswertung erfolge \n\nüber einen Zähler und erfasse, dass ein Fisch anbeiße, wieder loslasse und \n\nerneut anbeiße. Das Zeitglied, ein digitaler Zähler, erhalte sein Eingangssignal \n\nebenfalls vom Komparator, zähle die vom Gleichstrommotor während des \n\nFischbisses gelieferten Impulse und liefere bei einer bestimmten und einstellba-\n\nren Anzahl von Impulsen ein Ausgangssignal, das das Zurückreißen der Angel-\n\nschnur veranlasse. Die Anzahl der Sensorsignale sei auch hier eine ganze Zahl \n\ngrößer oder gleich 1. Die weitergehende Signalverarbeitung führe zu zählbaren \n\nEinzelimpulsen, deren Anzahl veränderbar sei, denn das Ausgangssignal wer-\n\nde bei einer einstellbaren und damit vorwählbaren Anzahl von Impulsen gelie-\n\nfert. Zwar diene diese Veränderbarkeit nicht der Einstellung der Empfindlichkeit \n\ndes Geräts gegenüber Umwelt- und Witterungseinflüssen, sondern der Emp-\n\nfindlichkeitseinstellung gegenüber einem bestimmten Fischbissverhalten. Es \n\nhabe für den Fachmann aber lediglich einfacher fachüblicher Überlegungen \n\nbedurft, einen Fischbissanzeiger mit analoger Signalverarbeitung mit einer digi-\n\ntalen Signalverarbeitung nach dem Vorbild der deutschen Offenlegungsschrift \n\n36 22 739 (D13) auszustatten. \n\nIII. Die Angriffe der Berufung gegen diese Beurteilung bedürfen keiner \n\nErörterung. \n\n1. Zur Überzeugung des Senats hat es für den Fachmann, bei dem es \n\nsich nicht um einen Angler, sondern um einen - nicht notwendigerweise aka-\n\ndemisch vorgebildeten - Konstrukteur \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 5.11.1964 \n\n- Ia ZR 152/63, GRUR 1965, 138, 141 - Polymerisationsbeschleuniger) mit Er-\n\nfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung von Angelgeräten handelt, der sich \n\nüber die Bedürfnisse der Angler erforderlichenfalls bei diesen informiert und der \n\nfür Bereiche, in denen sein Fachwissen nicht ausreicht, Spezialfachleute zu \n\nRate zieht (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.1994 - X ZR 83/91, bei Bausch, Nichtigkeits-\n\n17 \n\n18 \n\nrechtsprechung in Patentsachen, BGH 1994 - 1998, 159, 163 - Betonring, \n\nm.w.N.) nahegelegen, den in der Streitpatentschrift erörterten Fischbissanzei-\n\nger nach der Veröffentlichung der britischen Patentanmeldung 2 170 382 (D14) \n\nzu der im Streitpatent geschützten Lösung weiterzuentwickeln. \n\n19 \n\n2. Die Veröffentlichung der britischen Patentanmeldung ist dabei entge-\n\ngen der Auffassung der Beklagten für die Beurteilung der erfinderischen Tätig-\n\nkeit heranzuziehen. \n\n20 \n\nBei der Beurteilung des Naheliegens eines patentgeschützten Gegens-\n\ntands kann nicht stets der \"nächstkommende\" Stand der Technik als alleiniger \n\nAusgangspunkt zugrunde gelegt werden. Die Wahl eines Ausgangspunkts \n\n(oder auch mehrerer Ausgangspunkte) bedarf vielmehr einer besonderen \n\nRechtfertigung, die in der Regel aus dem Bemühen das Fachmanns abzuleiten \n\nist, für einen bestimmten Zweck eine bessere - oder auch nur eine andere - \n\nLösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt (vgl. BGHZ \n\n179, 168 Tz. 51 - Olanzapin). Für ein ausschließliches Abstellen auf einen \n\n\"nächstkommenden\" Stand der Technik bietet auch das für die Beurteilung des \n\nStreitpatents maßgebliche Übereinkommen über die Erteilung europäischer \n\nPatente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973 (BGBl. \n\n1976 II 649) keine Grundlage. \n\n21 \n\nDemnach hatte der Fachmann Veranlassung, bei seinen Bemühungen \n\nauch die Veröffentlichung der britischen Patentanmeldung 2 170 382 (D14) in \n\nBetracht zu ziehen, denn es erschloss sich für ihn, dass für eine möglichst ge-\n\nnaue Detektion des Fischbisses verschiedene äußere Parameter mit heranzu-\n\nziehen waren. Zum einen unterscheiden sich nämlich, wie die mündliche Ver-\n\nhandlung und die Erörterung mit den Parteien ergeben haben, verschiedene \n\nFischarten in ihrem Bissverhalten, auf das bei einer Optimierung des Anzeigers \n\nzu reagieren ist, zum anderen kann sich auch das Bissverhalten innerhalb einer \n\nArt im Jahreslauf ändern, wie die Klägerin zur Überzeugung des Senats an-\n\nhand des Bissverhaltens von Karpfen in verschiedenen Jahreszeiten ein-\n\ndrucksvoll und unwidersprochen dargelegt hat. Schließlich spielen auch äußere \n\nFaktoren wie die Windverhältnisse und der Wellenschlag eine Rolle, wovon \n\nauch das Streitpatent ausgeht. Dass die Veröffentlichung der britischen Patent-\n\nschrift (D14) hieraus lediglich einen bestimmten Aspekt, nämlich das unter-\n\nschiedliche Bissverhalten verschiedener Fischarten behandelt und zu lösen \n\nversucht, führt nicht dazu, dass der Fachmann diese Veröffentlichung als für \n\nihn uninteressant zur Seite legt, wenn er Lösungen sucht, andere Aspekte wie \n\nhier insbesondere den Winddruck und den Wellenschlag besser zu berücksich-\n\ntigen. Im Gegenteil bestand Veranlassung, über deren Berücksichtigung gera-\n\nde auch bei einer Vorrichtung nachzudenken, deren Ziel jedenfalls vorrangig \n\ndie verbesserte Beherrschung einer anderen Schwierigkeit war. Der unter-\n\nschiedliche Ansatz in der Veröffentlichung der britischen Patentanmeldung und \n\nim Streitpatent stand daher einem Zurückgreifen auf die britische Patentanmel-\n\ndung gerade nicht entgegen, sondern forderte dieses Zurückgreifen im Sinn \n\ndes Bestrebens nach einer möglichst allseits optimierten Lösung geradezu her-\n\naus. \n\n22 \n\n3. Im Ergebnis erweist sich unter Berücksichtigung der Veröffentlichung \n\nder britischen Patentanmeldung (D14) die Beurteilung des Patentgerichts als \n\nzutreffend. \n\n23 \n\na) Diese Patentanmeldung (D14) beschreibt einen Fischbissanzeiger, \n\nder die Angelschnur einer Angelrute detektiert. Die Längsbewegung der Angel-\n\nschnur führt dabei zu einer Drehbewegung der Rolle, in der sich ein oder meh-\n\nrere Löcher befinden, die sich durch eine Lichtschranke mit einer Lichtemissi-\n\nonsdiode und einem lichtempfindlichen Transistor drehen und dabei periodi-\n\nsche elektrische Impulse erzeugen. Die Anzahl der abgegebenen Impulse ist \n\n- von hier zu vernachlässigenden Veränderungen auf Grund des mit der Zeit \n\nabnehmenden Radius der Schnur auf der Rolle abgesehen - direkt proportional \n\nzur Länge der abgerollten Angelschnur. Damit ist im Ergebnis auch die Fre-\n\nquenz der Impulse proportional zur Ablaufgeschwindigkeit der Angelschnur von \n\nder Rolle. Der Impulsgeber besteht aus signalerzeugenden Komponenten und \n\neinem Verstärker; die Impulse werden in einem elektronischen Teiler, Unterset-\n\nzer oder Dividierer (21) in ihrer Frequenz untersetzt, so dass der Impulsabstand \n\neiner festen Länge der abgewickelten Angelschnur entspricht. Die Impulsfolge \n\nwird auf einen elektronischen Dezimalzähler übertragen, die Impulse werden \n\nmit diesem gezählt und die Länge der abgewickelten Angelschnur wird als \n\nmomentane Bewegung oder als Summe aufeinanderfolgender Bewegungen \n\nmit einer Anzeigeeinheit angezeigt, die Lichtemissionsdioden aufweist. Auch \n\nhier wird mithin wie im Streitpatent und anders als nach der deutschen Offenle-\n\ngungsschrift 36 22 739 (D13) die Länge l der abgewickelten Schnur und nicht \n\nderen erste Ableitung nach der Zeit, also die Geschwindigkeit v (dl/dt), detek-\n\ntiert. Der elektronische Zähler und die Anzeigeeinheit können zurückgesetzt \n\nwerden. Die Impulse werden zusätzlich auf eine monostabile Kippstufe über-\n\ntragen, die für ein vorher festgelegtes Zeitintervall einen akustischen \"Alarm\" \n\nfür die Angelschnurbewegung ausgibt. \n\n24 \n\n25 \n\nHiervon unterscheidet sich der Fischbissanzeiger nach Patentan-\n\nspruch 1 des Streitpatents nur durch die zusätzliche Merkmalsgruppe 4. \n\nb) Die Veränderbarkeit des Schwellwerts für die \"gegebene Anzahl\" an \n\nSensorsignalen ergab sich indessen als anzustrebendes Ziel bereits daraus, \n\ndass auch der schon eine optimierte Charakteristik hinsichtlich verschiedener \n\nFischarten aufweisende Fischbissanzeiger - insbesondere ein solcher, dessen \n\nausschlaggebender Parameter die Länge der abgezogenen Angelschnur ist - \n\nfür eine genaue Information zweckmäßigerweise an die herrschenden Wetter- \n\nund Strömungsverhältnisse anzupassen ist. Dies ist eine Forderung, die sich \n\nunmittelbar aus der dem Fachmann jedenfalls über Erkundigungen bei Anglern \n\nzugängliche Angelpraxis ableitet und die daher eine Anregung dafür bot, den \n\nSchwellwert des Anzeigers veränderbar auszugestalten. Hierin wurde der \n\nFachmann durch die Veröffentlichung der britischen Patentanmeldung \n\n2 248 755 (D1) bestätigt, die zwar einen analog arbeitenden Bissanzeiger be-\n\ntrifft, aber ebenfalls auf nachteilige Einflüsse von Wind und Wellenbewegung \n\nauf die Bewegung der Leine hinweist, die zu einer falschen Bissanzeige führt \n\n(Beschr. S. 1 dritter Abs.: \"… the disadvantage that wind and wave movement \n\ncan produce movement of the line, so producing incorrect bite indication\"). \n\n26 \n\nc) Eine Anpassung des Anzeigesignals sieht bereits die deutsche Offen-\n\nlegungsschrift 36 22 739 (D13) vor, die - wie das Patentgericht zutreffend aus-\n\ngeführt hat - lehrt, die durch das Zeitglied bewirkte Verzögerung und damit die \n\nZeit einzustellen, die zwischen dem Fischbiss und dem Zurückziehen der An-\n\ngelschnur vergehen soll, um diese Zeitverzögerung den einzelnen Fischarten \n\nanzupassen (Beschr. Sp. 3 Z. 30-35). Da dem Fachmann unterschiedliche \n\nStörgrößen, sei es aus der zu beangelnden Fischpopulation, sei es auf Grund \n\näußerer Einflüsse wie Wind und Wellenschlag, bekannt oder jedenfalls durch \n\nZugriff auf Angler zugänglich waren, die jeweils den Aussagegehalt der abge-\n\nrollten Leinenlänge für den ins Auge gefassten Zweck negativ beeinflussen \n\nkonnten, musste es sich für ihn geradezu aufdrängen, diese Störgrößen da-\n\ndurch eliminierbar zu machen, dass er die Möglichkeit einer Pegelveränderung \n\nund -erhöhung und damit eine Einstellbarkeit der \"Empfindlichkeit\" im Sinn des \n\nStreitpatents vorsah. Damit lag es für ihn aber bereits nahe, Maßnahmen im \n\nSinn der Merkmalsgruppe 4 vorzusehen. Dabei war es ihm auch ohne Weiteres \n\nmöglich, ein veränderbares Glied vorzusehen, mittels dessen die Veränderung \n\ndes Schwellwerts vorgenommen werden kann. Zwar sind die Mittel, die die \n\nVeränderbarkeit des Zählers (20) herbeiführen, in der deutschen Offenlegungs-\n\nschrift (D13) nicht näher beschrieben. Jedoch sieht diese bereits eine Anpas-\n\nsung des Ausgangssignals vor, bei der die durch das Zeitglied bewirkte Verzö-\n\ngerung und damit die Zeit eingestellt wird, die zwischen dem Fischbiss und \n\ndem Zurückziehen der Angelschnur vergehen soll, um diese Zeitverzögerung \n\nden einzelnen Fischarten anzupassen (Sp. 3 Z. 30-35). Auch das Streitpatent \n\nstellt nur ein nicht näher ausgestaltetes Stellglied unter Schutz und überlässt \n\ndessen nähere Ausgestaltung weitgehend dem Fachmann (vgl. Beschr. Sp. 4 \n\nZ. 41-45: \"The sensitivity control 42 is connected to the counter 100. Adjust-\n\nment of the sensitivity control 42 as a result alters the number of pulses the \n\ncounter receives from the reed switch 76 before it issues a square-wave pulse \n\nto \n\nthe gated oscillator 102\"; \n\nin der Übersetzung: Die Empfindlichkeits-\n\nsteuerung 42 ist mit dem Zähler 100 verbunden. Die Einstellung der Empfind-\n\nlichkeitssteuerung 42 verändert demzufolge die Anzahl an Pulsen, die der Zäh-\n\nler vom Reed-Schalter 76 erhält, bevor er einen Rechteckwellenpuls an den \n\ntorgesteuerten Oszillator 102 ausgibt). Dem Fachmann standen zudem Stan-\n\ndardbauteile wie Vorwahlzähler zur Verfügung, die in den Veröffentlichungen \n\nStöckl/Winterling, Elektrische Messtechnik, S. 263 (D3) und Tietze/Schenk, \n\nHalbleiter-Schaltungstechnik, S. 252/253 (D6) und anderen beschrieben sind, \n\nund es erlauben, den Endwert bzw. Schaltpunkt der Zählung zu verändern. \n\nDass das einstellbare Glied direkt mit dem Digitalzähler verbunden sein muss, \n\nfordert Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht. \n\nIV. Patentanspruch 1 in seiner hilfsweise verteidigten Fassung teilt diese \n\nBeurteilung. \n\n1. Gegen die eingeschränkte Verteidigung bestehen keine Bedenken. \n\n27 \n\n28 \n\n29 \n\nDas Patent kann zunächst mit Patentansprüchen in deutscher Sprache \n\nverteidigt werden (st. Rspr.; u.a. BGHZ 118, 221 - Linsenschleifmaschine; \n\nBGHZ 147, 306, 314 - Taxol), wenn es auch häufig zweckmäßiger sein wird, \n\ndas Patent mit Patentansprüchen in der Verfahrenssprache zu verteidigen, um \n\nZweifel an der vollständigen inhaltlichen Übereinstimmung der Sprachfassun-\n\ngen auszuschließen (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.2008 - X ZR 135/04, GRUR 2009, \n\n42 - Multiplexsystem). \n\n30 \n\nDas von der Beklagten zur Einschränkung ihres Schutzbegehrens zu-\n\nsätzlich aufgenommene Merkmal, dass die Anzeigesignale vom digitalen Zäh-\n\nler mit einer Frequenz ausgegeben werden, die von der Einstellung des manu-\n\nell einstellbaren Glieds abhängt, stellt - jedenfalls formell - eine Einschränkung \n\ngegenüber dem erteilten Patent dar, ist im erteilten Patent in Sp. 5 Z. 25-27 \n\n(\"with a frequency that is dependent upon the setting of the sensitivity control\") \n\nenthalten und in den ursprünglich eingereichten Unterlagen auf S. 11 Z. 2/3 \n\noffenbart. \n\n31 \n\n2. Sachlich wird dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 allerdings \n\nnichts hinzugefügt, das eine abweichende, der Beklagten günstigere Beurtei-\n\nlung rechtfertigen könnte. Wenn die Empfindlichkeit der Anzeige verändert \n\nwerden soll, ist jedenfalls ein Mittel der Wahl hierfür die Änderung der Signal-\n\nfrequenz. Über die Frequenz wird dabei lediglich eine Zeitkomponente einge-\n\nführt, die beim Durchgang der im Streitpatent vorzugsweise genannten Magne-\n\nten des Drehteils durch die Sensormittel (Beschr. Sp. 1 Z. 37-39) im Sinn einer \n\nPeriodizität (1/Zeit) ohnehin gegeben ist und auch dann nicht eliminiert werden \n\nkann, wenn man - wie das Streitpatent - allein auf die abgewickelte Länge der \n\nLeine abstellen will, denn auch der Abwickelvorgang läuft nicht außerhalb der \n\nZeit ab. Dass die Frequenz der Ausgabe der Anzeigesignale von der Einstel-\n\nlung des manuell einstellbaren Glieds abhängt, ergibt sich deshalb, wie die \n\nKlägerin zutreffend geltend gemacht hat, bereits aus Patentanspruch 1 in sei-\n\nner erteilten Fassung. \n\n32 \n\nV. Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 12 teilen, nachdem dafür, \n\ndass sie allein oder in Verbindung mit Patentanspruch 1 in der Fassung des \n\nerteilten Patents oder in dessen hilfsweise verteidigter Fassung einen erfinderi-\n\nschen Gehalt aufweisen könnten, nichts ersichtlich und auch nichts vorgetra-\n\ngen ist, das Schicksal des Patentanspruchs 1. \n\n33 \n\nVI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. \n\n§ 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Gröning \n\n Achilles \n\nBerger \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 28.06.2005 - 4 Ni 17/04 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_138-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/xa-zr-138-05","cited_norms":[{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_138-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_138-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/xa-zr-138-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_138-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:27.547906+00:00"}}