{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_128-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-09-17","aktenzeichen":"XA ZR 128/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 128/05\n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n17. September 2009 \nWermes \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. September 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und \n\nDr. Bacher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Beklagten, die im Übrigen zurückgewiesen \n\nwird, wird das am 15. Juni 2005 verkündete Urteil des 4. Senats \n\n(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert: \n\nDas europäische Patent 745 307 wird unter Abweisung der wei-\n\ntergehenden Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass in \n\nden Patentansprüchen 1 und 15 jeweils vor dem Wort \"includes\" \n\nund in den Patentansprüchen 7, 13 und 14 jeweils vor den Wör-\n\ntern \"the size\" die Wörter \"for each graphic image\" eingefügt wer-\n\nden und die Rückbeziehungen auf Patentansprüche 1 und 7 je-\n\nweils die so beschränkte Fassung dieser Patentansprüche betref-\n\nfen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 4/5 und die \n\nBeklagte 1/5. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorität der \n\neuropäischen Voranmeldung 94 203 642.7 vom 14. Dezember 1994 (Anlage \n\nNK1 zur Nichtigkeitsklage) am 12. Dezember 1995 angemeldeten, auch mit \n\nWirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents \n\n745 307 (Streitpatents), das u.a. ein \"Verfahren zum Übertragen codierter Da-\n\nten\" betrifft und fünfzehn Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 lautet in \n\nder Verfahrenssprache Englisch wie folgt: \n\n\"A method of transmitting encoded data defining a graphic image \nin the form of a rectangular region for display within an area of an \nactive video signal, the pixels forming said region being individu-\nally defined by the encoded data, characterized in that the en-\ncoded data includes the size and position of said region and a \ntime stamp representing the time at which said region is to be dis-\nplayed.\" \n\n2 \n\nIn der Übersetzung der Patentschrift lautet der Patentanspruch: \n\n\"Verfahren zum Übertragen codierter Daten, die ein graphisches \nBild in Form eines rechteckigen Gebietes innerhalb eines aktiven \nVideogebietes definieren, wobei die Pixel, die das genannte Ge-\nbiet bilden, durch die codierten Daten einzeln definiert werden, \ndadurch gekennzeichnet, dass die codierten Daten die Größe und \ndie Lage des genannten Gebietes und eine Zeitmarke umfassen, \nwelche die Zeit darstellt, in der das genannte Gebiet wiedergege-\nben werden soll.\" \n\n3 \n\nWegen der übrigen Patentansprüche des Streitpatents wird auf die Pa-\n\ntentschrift verwiesen. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei \n\ngegenüber dem Stand der Technik, wie ihn insbesondere die Veröffentlichung \n\nDigital Video Broadcasting DVB Document A009, Oktober 1995, Abschnitt 6 \n\n(NK2), die Zusammenfassung (\"Abstract\") der Veröffentlichung der japanischen \n\nPatentanmeldung Hei 07 099 616 A (NK4), das US-Patent 5 208 665 (NK5) und \n\ndie ISO/IEC-Norm 13818-1 (NK6), 1994, Kapitel 2.6.12, 2.4.3.7 und Anhang A \n\nbis ausschließlich A.2.2 (NK6) bildeten, nicht patentfähig. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig er-\n\nklärt. \n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt, \n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. \n\nHilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit mehreren Anspruchssätzen \n\njeweils in englischer Sprache. Nach Hilfsantrag 1 sollen in den Patentansprü-\n\nchen 1 und 15 jeweils vor dem Wort \"includes\" die Wörter \"for each graphic \n\nimage\" eingefügt werden und die Rückbeziehungen auf Patentansprüche 1 und \n\n7 jeweils die so beschränkte Fassung dieser Patentansprüche betreffen. Die Be-\n\nklagte hat sich damit einverstanden erklärt, dass auch in den weiteren, nicht auf \n\nPatentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüchen entsprechende Ände-\n\nrungen vorgenommen werden. Wegen der weiteren Hilfsanträge wird auf die \n\nAkten Bezug genommen. \n\n8 \n\nDie in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Klägerin ist dem \n\nRechtsmittel entgegengetreten. \n\n9 \n\nIm Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. T. S. , Technische \n\nUniversität B. , Fakultät IV, Institut für Telekommunikationssysteme, ein \n\nschriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert \n\nund ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nÜber die Klage ist trotz des Nichterscheinens der Klägerin im Termin zur \n\nmündlichen Verhandlung durch streitiges Endurteil zu entscheiden (BGH, Urt. v. \n\n30.4.1996 - X ZR 114/92, GRUR 1996, 757 - Tracheotomiegerät; v. 18.11.2003 \n\n- X ZR 128/03, Mitt. 2004, 171, 172 - Leuchter). \n\n11 \n\nDie Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit das Streitpatent zulässi-\n\ngerweise mit dem Hilfsantrag 1 verteidigt wird. Dagegen hat das Streitpatent in \n\nseiner erteilten Fassung gegenüber dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund \n\nfehlender Patentfähigkeit keinen Bestand (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG). \n\n12 \n\nI. Das Streitpatent betrifft u.a. ein Verfahren zum Übertragen kodierter \n\nDaten, die ein graphisches Bild in Form eines rechteckigen Gebiets innerhalb \n\neines aktiven Videogebiets definieren. \n\n13 \n\n1. Die Beschreibung des Streitpatents gibt an, dass ein bekanntes Ver-\n\nfahren zum Übertragen graphischer Bilder unter der Bezeichnung \"Teletext\" \n\nbekannt sei. Das Teletextsystem werde insbesondere zur Übertragung von Un-\n\ntertiteln bei Fernsehprogrammen verwendet. Die digitale Fernsehnorm MPEG-2 \n\n(ISO/IEC 13818) werde inzwischen zum Übertragen digitaler Fernsehprogram-\n\nme zum Nutzer über verschiedene Übertragungswege weltweit angewandt. Die \n\nMPEG-2-Kompressions- und Multiplex-Technologie könne dem Nutzer eine gro-\n\nße Programmauswahl bieten, wofür eine benutzerfreundliche \"Mensch-\n\nMaschine-Schnittstelle\" (man-machine interface) erforderlich sei. Bei Satelliten-\n\nübertragung führe der Umfang des Empfangsgebiets dazu, dass Fernsehpro-\n\ngramme häufig für eine Anzahl von Sprachgebieten gesendet würden, wodurch \n\neine mehrsprachige Ausgestaltung der Untertitel erforderlich sein könne. Das \n\nbekannte Teletextsystem sei auf die Übertragung von Schriftzeichen beschränkt \n\n(\"a character-based transmission system\"). In ihm erfolge die Übertragung von \n\nkodierten Daten, die definierten, welche Zeichen dargestellt werden sollten. Die \n\nDarstellung nach Schriftart, Zwischenraum, graphischen Möglichkeiten und Far-\n\nben werde durch die Hardware festgelegt. Zudem könne das System komplexe \n\nZeichensätze wie chinesische oder japanische Zeichen ohne sehr teure und \n\naufwändige Zeichengeneratoren nicht unterstützen. \n\n14 \n\n2. Durch das Streitpatent soll ein gutes Textübertragungssystem zur \n\nVerfügung gestellt werden. Weiter soll eine allgemein einsetzbare Lösung für \n\nmehrsprachige Untertitelung insbesondere in einer MPEG-2-Umgebung bereit-\n\ngestellt werden (vgl. Beschr. S. 2 Z. 48/49), wobei die Untertitel auch unabhän-\n\ngig von ihrem Übertragungszeitpunkt sollen wiedergegeben werden können \n\n(Beschr. S. 3 Z. 1 - 5). \n\n15 \n\n3. Hierzu wird durch Patentanspruch 1 des Streitpatents ein Verfahren \n\nzum Übertragen kodierter Daten geschützt, \n\n(1) wobei die kodierten Daten ein graphisches Bild definieren \n\n(1.1) \n\nin Form eines rechteckigen Gebiets \n\n(1.1.1) innerhalb eines aktiven Videogebiets (area of an acti-\n\nve video signal), \n\n(2) wobei die Pixel, die das (rechteckige) Gebiet bilden, durch die \n\nkodierten Daten einzeln definiert werden, \n\n(3) und die kodierten Daten umfassen \n\n(3.1) \n\ndie Größe und die Lage des Gebiets und \n\n(3.2) \n\neine Zeitmarke, die die Zeit darstellt, in der das Gebiet \nwiedergegeben werden soll. \n\n16 \n\nDem entsprechen im Wesentlichen auch die weiteren unabhängigen Pa-\n\ntentansprüche 7 (Verfahren zum Empfangen kodierter Daten), 13 (Sender zum \n\nÜbertragen kodierter Daten), 14 (Empfänger, gekoppelt mit einem Wiedergabe-\n\nschirm zum Empfangen kodierter Daten) und 15 (Bildsignal mit kodierten Da-\n\nten). \n\n17 \n\nDemnach kann bei dem Verfahren nach Patentanspruch 1 des Streitpa-\n\ntents das Erscheinungsbild von graphischen Bildern pixelweise gesteuert wer-\n\nden, da bitmap- statt zeichenkodierte Regionen vorgesehen sind, die das Vi-\n\ndeosignal überlagern (Beschr. S. 56 - 58). Die Kodierung umfasst dabei (zwin-\n\ngend) Lage und Größe des durch die Pixel gebildeten Gebiets und die Wieder-\n\ngabezeit (einen \"Zeitstempel\", \"Presentation Time Stamp\", PTS); weitere Kodie-\n\nrungen (z.B. nach der darzustellenden Farbe) sind nicht ausgeschlossen. Die \n\nDaten können dabei in sog. Packetized-Elementary-Streams-Paketen mit einem \n\nAnfangsetikett (\"header\") und einer Nutzinformation (\"payload\") innerhalb eines \n\nfreien Transportstroms (private data stream) übermittelt werden (vgl. die Be-\n\nschreibung des Ausführungsbeispiels, auf das der durch den allgemeiner ge-\n\nfassten Patentanspruch 1 geschützte Gegenstand allerdings nicht beschränkt \n\nist). Das graphische Bild (\"graphic image\") umfasst Darstellungen beliebiger Art \n\nund - begrenzt durch die Bildschirmgröße - auch Größe (vgl. Beschr. S. 2 Z. 58 \n\n- S. 3 Z. 1). Das rechteckige Gebiet kann durch die Koordinate eines Eckpunkts \n\nund die Angabe der Höhe und der Breite festgelegt werden. \n\n18 \n\nDas Streitpatent beschreibt damit eine Möglichkeit zur Übertragung \"gra-\n\nphischer Bilder\" definierter Größe, deren Inhalte am Empfänger an definierter \n\nStelle in einem Rechteck des aktiven Videogebiets zeitsynchronisiert für eine \n\ndefinierte Zeitdauer dargestellt werden können (Merkmalsgruppe 1). Als An-\n\nwendung steht - ohne wiederum hierauf beschränkt zu sein - die Übertragung \n\nvon Untertiteln im Vordergrund, die am Empfänger synchron zu einem Film dar-\n\ngestellt werden. Die notwendigen Informationen über Größe, Lage im aktiven \n\nVideogebiet und Präsentationsdauer werden in kodierter Form mitübertragen \n\n(Merkmalsgruppe 3), wobei Patentanspruch 1 entgegen der Auffassung der \n\nBeklagten nicht darauf beschränkt ist, die Übertragung für jedes Bild mit der \n\nNutzinformation (\"payload\") vorzunehmen; erfasst wird vielmehr auch eine \n\nÜbertragung im Anfangsetikett (\"header\") einer Sequenz. Da die Bildpixel im \n\nDatenstrom einzeln definiert werden (Merkmal 2), kann der Inhalt des graphi-\n\nschen Bilds, z.B. des Untertitels, beliebig definiert werden; es bedarf daher kei-\n\nnes Textgenerators auf Empfängerseite. \n\n19 \n\nNach dem zusätzlichen Merkmal nach Hilfsantrag 1 sollen \n\n(3’) die Angaben zur Größe und Lage jeweils für jedes graphische \n\nBild kodiert sein. \n\n20 \n\n21 \n\nII. Die Begründung des angefochtenen Urteils hält der Nachprüfung \n\nnicht stand. \n\n1. Das Patentgericht hat ausgeführt, der Gegenstand des Patentan-\n\nspruchs 1 des Streitpatents beruhe gegenüber der vor dem Prioritätszeitpunkt \n\nveröffentlichten US-Patentschrift 5 208 665 (NK5) nicht auf erfinderischer Tätig-\n\nkeit. Aus dieser Entgegenhaltung sei ein Verfahren zum Übertragen kodierter \n\nDaten bekannt, die ein graphisches Bild definierten (Merkmal 1). Das durch das \n\ngraphische Bild definierte Gebiet befinde sich innerhalb eines aktiven Videoge-\n\nbiets (Merkmal 1.1.1). Da als Beispiel Fotografien erwähnt seien und diese übli-\n\ncherweise pixelorientiert in digitaler Form gespeichert und übertragen würden, \n\nseien die Pixel durch die kodierten Daten (im Sinn des Merkmals 2) einzeln ko-\n\ndiert. Die kodierten Daten würden als sog. Datenobjektive (\"data objects\") in \n\neinem Transportstrom übertragen. Zu ihnen gehörten auch sog. Scripts, die \n\neine die Wiedergabezeit des genannten Gebiets festlegende Zeitmarke enthiel-\n\nten; außerdem umfassten sie die zur Strukturierung der Präsentation durch \n\nGröße und Lage notwendigen Informationen (Merkmalsgruppe 3). Nicht zu ent-\n\nnehmen sei der US-Patentschrift, welche Form das Gebiet habe, in dem die \n\nGraphik dargestellt werde (Merkmal 1.1). Für den Fachmann, einen Diplom-\n\nIngenieur der Elektrotechnik mit Berufserfahrung und mehrjähriger Entwicklertä-\n\ntigkeit auf dem Gebiet der Fernseh- und Videotechnik, habe sich die Rechteck-\n\nform in naheliegender Weise als besonders vorteilhaft angeboten, u.a. weil sie \n\naus dem zeilenförmig aufgebauten Fernsehbild durch besonders wenige Anga-\n\nben, nämlich der Adresse eines Eckpunkts, der Zahl der Zeilen in vertikaler \n\nRichtung und der Bildpunkte in horizontaler Richtung, festlegen lasse. Zwar \n\nbetreffe die Entgegenhaltung ein interaktives Multimediasystem. Da aber Pa-\n\ntentanspruch 1 nicht auf die Darstellung von Untertiteln beschränkt sei, könne \n\nhierin ein patentbegründender Unterschied nicht liegen. Auch die in der US-\n\nPatentschrift vorgesehene zusätzliche Übertragung von Daten in textkodierter \n\nForm führe nicht zur Schutzfähigkeit, da sie auch im Streitpatent nicht ausge-\n\nschlossen sei. \n\n22 \n\n2. Dieser Begründung vermag der Senat nicht beizutreten. \n\n23 \n\nWie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten \n\nzutreffend ausgeführt hat, lässt die Entgegenhaltung an keiner Stelle erkennen, \n\ndass sie hinsichtlich der Erzeugung und Darstellung der graphischen Einblen-\n\ndungen (\"graphic overlays\"), auf die das Patentgericht maßgeblich abgestellt \n\nhat, über den im Streitpatent erörterten Stand der Technik hinausgeht. Weder \n\nan den vom Patentgericht angeführten Stellen noch sonst findet sich in der Be-\n\nschreibung ein Hinweis darauf, dass die graphischen Einblendungen wie Pho-\n\ntographien kodiert werden, d.h. durch einzeln definierte Pixel (Merkmal 2). Die \n\nvom Patentgericht nicht näher erörterten Kurzzitate aus der Entgegenhaltung \n\nbeziehen sich auf die Bildelemente (Einzelbilder) der Präsentation, nicht auf die \n\ngraphischen Einblendungen. Der Fachmann hat daher, wie der gerichtliche \n\nSachverständige überzeugend ausgeführt hat, keinen Anlass zu der Annahme, \n\ndass es sich bei den graphischen Einblendungen um etwas anderes handelt als \n\ndie im Prioritätszeitpunkt übliche Übertragung von Zeichenketten oder allenfalls \n\nLiniengraphiken. Ebenso fehlt es an einem Hinweis darauf, dass Lage und Grö-\n\nße der graphischen Einblendungen im Datenstrom signalisiert werden (Merk-\n\nmal 3.1). Soweit ein Skript übertragen wird, das die Darstellung der Präsentati-\n\non beschreibt, fehlt es an einem Anhalt für die Annahme, das mit diesem Skript \n\nauch die Dauer der Darstellung einer graphischen Einblendung übertragen wer-\n\nde (Merkmal 3.2); wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat, ist dies \n\njedenfalls nicht zwingend. Somit ist nicht erkennbar, wie die Entgegenhaltung \n\nNK5 den Gegenstand des Streitpatents nahelegen könnte. \n\n24 \n\nIII. Die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstands des Patentan-\n\nspruchs 1 erweist sich indessen aus anderen Gründen als im Ergebnis zutref-\n\nfend. \n\n25 \n\n1. Die Klägerin stützt sich in zweiter Instanz in erster Linie auf die im \n\nPrioritätsintervall veröffentlichte Dokumentation Digital Video Broadcasting DVB \n\nDocument A009 (NK2) und die ebenfalls im Prioritätsintervall veröffentlichte Zu-\n\nsammenfassung der japanischen Patentanmeldung Hei 07 099 616 (NK4). Bei-\n\nde Entgegenhaltungen können indessen nicht herangezogen werden, weil das \n\nStreitpatent die Priorität der europäischen Voranmeldung 94 203 642.7 (NK1) \n\nvom 14. Dezember 1994 wirksam in Anspruch nimmt. Dem auf dem Gebiet der \n\ndigitalen Fernsehtechnik erfahrenen Fachmann, einem Hochschul- oder Fach-\n\nhochschulabsolventen der Fachrichtungen Mathematik, Informatik, Technische \n\nInformatik oder Elektrotechnik, waren, wie der gerichtliche Sachverständige ü-\n\nberzeugend ausgeführt hat, die im Prioritätsdokument verwendeten Begriffe \n\nrun-length coding, region is a rectangle within the active video area, flexible re-\n\ngion size of p panels and n lines, horizontal and vertical positioning of region \n\n(alle auf S. 1 des Prioritätsdokuments), Presentation-Time-Stamp (S. 4) und \n\nvisibility_flag (S. 7) bekannt oder jedenfalls mit Bedeutung besetzt. Im Priori-\n\ntätsdokument wird zur Motivation für die Erfindung ausgeführt, dass Untertitel \n\nund andere Graphik-Bitmaps (z.B. das Senderlogo) zum Empfänger übertragen \n\nwerden sollen. Das Dokument sieht dazu vor, dass die Graphiken kodiert wer-\n\nden und dass die Übertragung nach dem MPEG-2-Standard innerhalb der \n\nMPEG-2-Transportstromsyntax erfolgt, wobei die Packetized-Elementary-\n\nStream-Struktur genutzt werden soll (S. 18/19). Wie der gerichtliche Sachver-\n\nständige hierzu überzeugend ausgeführt hat, sind im Prioritätsdokument alle \n\nMerkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents vollständig offenbart. Dem \n\ntritt der Senat bei. Gleiches gilt für die Patentansprüche 7, 13 und 15. Auch das \n\nMerkmal in Patentanspruch 14, das auf einen mit einem Wiedergabeschirm ge-\n\nkoppelten Empfänger abstellt, ist im Prioritätsdokument offenbart, weil der Wie-\n\ndergabeschirm im Prioritätsdokument schematisch dargestellt ist (vgl. S. 24, 26) \n\nund daher als Teil der empfängerseitigen Einrichtungen mitbeansprucht werden \n\nkonnte, denn der wirksamen Prioritätsinanspruchnahme steht es nicht entge-\n\ngen, dass in der Nachanmeldung eine technische Wirkung beansprucht ist, die \n\nin der Prioritätsanmeldung nicht angegeben ist, wenn die Erzielung der Wirkung \n\naus der Sicht des Fachmanns bei der Nacharbeitung der offenbarten Erfindung \n\nselbstverständlich erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2008 - X ZR 107/04, GRUR \n\n2008, 597, 599 - Betonstraßenfertiger). Dies ist auch hier der Fall. \n\n26 \n\n2. Der Sachverständige hat ferner im Einzelnen zutreffend dargelegt, \n\ndass auch die Entgegenhaltung van der Meer, The Full Motion System For CD-I \n\n(NB2), den Gegenstand der Erfindung nicht vorwegnimmt. Anhaltspunkte dafür, \n\ndass sie ihn für sich oder in Verbindung mit einer anderen Entgegenhaltung na-\n\nhegelegt haben könnte, sind nicht hervorgetreten. \n\n27 \n\n3. Der Entwurf der ISO/IEC-Norm 13818-1 (\"Information Technology \n\n- Generic Coding of Moving Pictures and Assiciated Audio: Systems, Recom-\n\nmendation H.222.0\"; NK6) war jedenfalls am 13. November 1994 und damit vor \n\ndem Prioritätstag der Fachöffentlichkeit allgemein zugänglich. Dies hat die Be-\n\nfragung des gerichtlichen Sachverständigen, der selbst an der Entwicklung die-\n\nses Standards beteiligt war, zur Überzeugung des Senats ergeben. Demnach \n\nwar die Erarbeitung des Standards der gesamten interessierten Fachöffentlich-\n\nkeit ohne Einschränkungen zugänglich und innerhalb der interessierten Kreise \n\nbestand freier Zugang zu allen Dokumenten, darunter auch solchen wie der \n\nNK6. \n\n28 \n\nDer Entwurf beschreibt Details des MPEG-2-Systemstandards. Es wird \n\nspezifiziert, wie Audio- und Video-Bitströme für die Übertragung zu einem Bit-\n\nstrom gebündelt werden können. Dieser Standard sieht insbesondere eine Ko-\n\ndierung von Videobildsequenzen vor. In einem MPEG-2-Systems-Bitstrom kön-\n\nnen auch mehrere MPEG-2-Videobitströme transportiert werden (NK6 S. X: \n\n\"The systems part of this recommendation ... addresses the combination of one \n\nor more elementary streams of video and audio, as well as other data, into a \n\nsingle or multiple streams which are suitable for storage or transmission\", d.h.: \n\nDer Systemteil dieser Empfehlung … spricht die Vereinigung eines oder mehre-\n\nrer Video- und Audio-Elementarströme sowie anderer Daten zu einem einzigen \n\noder mehrfachen Strömen an, die zur Speicherung oder Übermittlung geeignet \n\nsind). Dabei ist es wesentliches Ziel, eine zeitliche Synchronisation der einzel-\n\nnen Video- und Audioinformationen zwecks synchroner Darstellung am Emp-\n\nfänger zu erreichen. Video- und Audiodaten werden kodiert und somit in Bit-\n\nströme umgewandelt. Die Bilder der Videosequenzen sind rechteckig, und es \n\nkann auch die Lage der beiden Bildsequenzen auf dem Bildschirm festgelegt \n\nwerden. Dabei kann auch nur ein Einzelbild kodiert werden. Die Pixel, die das \n\nGebiet eines Bilds bilden, werden einzeln kodiert. Die im Bitstrom kodierten \n\nZeitstempel erlauben es dem Empfänger, eine auf alle Bitströme bezogene \n\nZeitbasis zu berechnen, die eine synchrone Darstellung erlaubt. \n\n29 \n\nDie kodierten Dateien definieren dabei jedenfalls potenziell auch ein gra-\n\nphisches Bild. Das ergibt sich daraus, dass das Bild (der MPEG-2-Standard hat \n\nin erster Linie bewegte Bilder im Auge) aus einzelnen Pixeln zusammengesetzt \n\nwird. Diese Art der Darstellung ermöglicht neben der Darstellung von photogra-\n\nphischen Bildern auch die Darstellung von graphischen Bildern, selbst wenn \n\nman darunter - im Wesentlichen im Sinn der Ausführungen der Beklagten in der \n\nmündlichen Verhandlung - nicht die regellose Anordnung von Pixeln, sondern \n\nnur - wie etwa bei Raster- oder Vektorengraphiken - einem bestimmten Algo-\n\nrithmus folgende Darstellungen verstehen will, denn auch diese Graphiken las-\n\nsen sich nicht anders als photographische Abbildungen durch einzelne Pixel \n\ndarstellen. \n\n30 \n\nDie kodierten Daten definieren auch ein graphisches Bild \"innerhalb ei-\n\nnes aktiven Videogebiets\" (Merkmal 1.1.1). Dies folgt daraus, dass in Abschnitt \n\n2.6.12 (S. 74 = S. 15 f. der Teilübersetzung) ein Hintergrundrasterdeskriptor \n\n(\"target background grid descriptor\") beschrieben wird, der für den Fall gedacht \n\nist, dass der oder die dekodierten Videoströme nicht dazu bestimmt sind, den \n\nvollständigen Wiedergabebereich zu belegen. Der Hintergrundrasterdeskriptor \n\nwird verwendet, um ein Netz von Einheitspixeln (\"grid of unit pixels\") zu be-\n\nschreiben, die auf den Wiedergabebereich projiziert werden. Mittels des \n\nFensterdeskriptors (\"video window descriptor\") wird sodann der Ort auf diesem \n\nNetz definiert, an dem das linke obere Pixel des Wiedergabefensters (-recht-\n\necks) wiedergegeben werden soll. Der Sachverständige leitet hieraus zu Recht \n\nab, dass zwei Videosequenzen kodiert und mittels des MPEG-2-Bitstroms über-\n\ntragen werden können, von denen einer eine im Hintergrund dargestellte Film-\n\nsequenz und der andere ein im Vordergrund dargestelltes Bild, das auch eine \n\nGraphik sein kann, kodieren könne. \n\n31 \n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten offenbart der MPEG-2-\n\nSystemstandard auch das Merkmal 3.1. Der Beklagten kann nämlich nicht darin \n\nbeigetreten werden, dass - worauf die Beklagte indessen ihre diesbezügliche \n\nArgumentation aufgebaut hat - nach diesem Merkmal die Größen- und Lagein-\n\nformation nur zusammen mit einer Nutzinformation (\"payload\") innerhalb eines \n\nfreien Transportstroms (private data stream) übermittelt werden darf (s. oben \n\nunter I 3). Der MPEG-2-Systemstandard lehrt indessen bereits, dass mittels des \n\nFensterdeskriptors Lage und Größe des (zweiten) Fensters definiert werden \n\nkönnen. Er bietet mithin auch die Möglichkeit, kodierte Daten zu übertragen, die \n\nGröße und Lage des ein graphisches Bild wiedergebenden zweiten Fensters \n\nund damit Größe und Lage des graphischen Bilds selbst definieren. \n\n32 \n\nDamit waren alle Merkmale des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten \n\nFassung aus der NK6 bekannt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist da-\n\nher nicht neu (Art. 54 Abs. 1, 2 EPÜ). \n\n33 \n\n34 \n\nIV. Mit den in der mündlichen Verhandlung verteidigten Patentansprü-\n\nchen hat das Streitpatent hingegen Bestand. \n\n1. Die Beklagte verteidigt die Patentansprüche 1 und 15 sowie alle auf \n\nPatentansprüche 1 zurückbezogenen Patentansprüche in erster Linie hilfsweise \n\nmit der Einfügung, dass die Angaben zu Größe und Lage jeweils für jedes gra-\n\nphische Bild kodiert sein sollen. Der Senat hat eine entsprechende Einfügung \n\nmit Einverständnis der Beklagten auch in den nebengeordneten Ansprüchen 7, \n\n13 und 14 vorgenommen. Dieses zusätzlich eingefügte Merkmal ist in der Pa-\n\ntentbeschreibung unter Tz. 23, Table II \n\n(horizontal_address_flag; verti-\n\ncal_address_flag; number_of_pixels_flag; number_of_lines_flag) als Bestandteil \n\nder Nutzinformation (\"payload\") des \"Packetized Elementary Stream\" (PES) \n\nenthalten, ebenso in den ursprünglich eingereichten Unterlagen der internatio-\n\nnalen Anmeldung (S. 5) und durch S. 7 des Prioritätsdokuments gedeckt, so \n\ndass auch insoweit die Priorität und der Zeitrang der Voranmeldung in An-\n\nspruch genommen werden können (Art. 87 Abs. 3 EPÜ). \n\n35 \n\n2. Mit dem zusätzlichen Merkmal kann dem Gegenstand des Patentan-\n\nspruchs 1 des Streitpatents nicht abgesprochen werden, dass er neu ist und auf \n\nerfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ). \n\n36 \n\nDie modifizierte Merkmalsgruppe 3, nach der die kodierten Daten für je-\n\ndes graphische Bild Größe und Lage des Gebiets umfassen, ist aus dem \n\nMPEG-2-Systemstandard nicht bekannt. Denn Größe und Lage des Fensters, \n\ndas auch ein graphisches Bild aufnehmen kann, werden nicht durch die Video-\n\ndaten, sondern durch die Systemdaten bestimmt, indem mittels des Fenster-\n\ndeskriptors die Merkmale des Fensters, in dem die Filmsequenz oder das Bild \n\ngezeigt werden sollen, neu definiert werden. Nach Patentanspruch 1 in der ver-\n\nteidigten Fassung wird hingegen der betreffende Code für jedes Bild mit den \n\ndessen Pixel kodierenden Daten übertragen. Die Übertragung muss, da der \n\nVideodatenstrom des MPEG-2-Standards hierfür nicht geeignet ist, mit einem \n\nfreien Datenstrom erfolgen, der nach dem Standard in den MPEG-2-Systems-\n\nBitstrom eingebunden werden kann. \n\n37 \n\nHinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine solche technische Lehre für \n\nden Fachmann nahegelegen hat, sind bei der eingehenden Erörterung mit dem \n\ngerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht hervorge-\n\ntreten. Da bei der erfindungsgemäßen Ausgestaltung Lage und Größe des gra-\n\nphischen Bildes für jedes Bild neu definiert werden, ist es etwa möglich, bei der \n\nUntertitelung eines Films die im Untertitel wiedergegebene Wortfolge dem je-\n\nweils Sprechenden räumlich zuzuordnen, oder Untertitel zu erzeugen, die kon-\n\ntinuierlich über den Bildschirm wandern. Um ausgehend von dem MPEG-2-\n\nStandard zu einer solchen Lösung zu gelangen, hätte der Fachmann den \n\nFensterdeskriptor als geeignete Grundlage zur Darstellung von filmbegleitenden \n\nGraphiken wie Untertiteln und dergleichen ins Auge fassen und sodann den \n\nweiteren Schritt tun müssen, den Code für die Größen- und Lagedefinition des \n\nFensters vom Systemstrom in den freien Datenstrom zu verlagern. Dazu ist ei-\n\nne Anregung nicht erkennbar. Es ist bereits fraglich, ob der Fachmann Veran-\n\nlassung hatte, den Fensterdeskriptor überhaupt zur Darstellung von Untertiteln \n\nund dergleichen heranzuziehen. Der MPEG-2-Standard, der zur Kodierung, \n\nÜbertragung und Dekodierung bewegter Bilder bestimmt war, war zwar, wie \n\ndargelegt, auch zur Darstellung von Untertiteln, Grafiken und dergleichen ge-\n\neignet. Die von den MPEG-Standards ermöglichte Umstellung auf eine digitali-\n\nsierte Datenübertragung mag es grundsätzlich nahegelegt haben, auch Unterti-\n\ntel und dergleichen als ohne weiteres pixelbasiert definierbare Bilder ins Auge \n\nzu fassen. Jedoch erforderte ein weiteres Fenster auf dem Wiedergabeschirm, \n\nwie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, grundsätzlich auch einen \n\nzweiten Dekoder auf der Empfängerseite und damit einen gewissen Aufwand, \n\nder dagegen sprechen konnte, die Nutzbarmachung der zur Verfügung stehen-\n\nden \"Fenster-im-Fenster-Technik\" für Untertitel in den Blick zu nehmen. Jeden-\n\nfalls war die \"Fenster-im-Fenster-Technik\" aber nicht für springende Untertitel \n\nausgelegt, wie sie das Streitpatent in seiner verteidigten Fassung ermöglicht. \n\nEine derartige wechselnde räumliche Zuordnung des Untertitelfensters kann mit \n\ndem Fensterdeskriptor zwar theoretisch auch realisiert werden. Die Fensterde-\n\nfinition des Standards ist jedoch grundsätzlich auf eine gewisse Dauer ausge-\n\nlegt, weshalb sie auch durch den Systemstrom und nicht durch den Videoda-\n\ntenstrom erfolgt. Von dieser Vorgabe musste sich der Fachmann lösen, um zu \n\nder erfindungsgemäßen Lehre zu gelangen, mit den das graphische Bild kodie-\n\nrenden Daten auch die Kodierung von Lage und Größe des Bilds zu übertra-\n\ngen. \n\n38 \n\n3. Für die nebengeordneten, beschränkten Patentansprüche 7, 13, 14 \n\nund 15 kann nichts anderes gelten. Die Patentanspruch 1 nachgeordneten Pa-\n\ntentansprüche 2 bis 6 und die Patentanspruch 7 nachgeordneten Patentan-\n\nsprüche 8 bis 11 werden, nachdem keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, \n\ndass ihrer Patentfähigkeit andere Gesichtspunkte entgegenstehen könnten, \n\ndurch ihre Rückbeziehung getragen. \n\n39 \n\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. \n\n§§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nBerger \n\nBacher \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 15.06.2005 - 4 Ni 38/03 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_128-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/xa-zr-128-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_128-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_128-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/xa-zr-128-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR_128-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:54:05.881403+00:00"}}