{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2004/Xa_ZR_158-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-03-12","aktenzeichen":"Xa ZR 158/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. März 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Crimpwerkzeug II IntPatÜbkG Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3; EPÜ Art. 83, 138 Abs. 1 Buchst. b, c Dass nur eine bestimmte Ausführungsform einer Vorrichtung ausführbar offen- bart ist, besagt noch nichts darüber, ob ein beschränkter Patentanspruch, der nicht auf eine solche Ausführungsform begrenzt ist, über den Inhalt der Ur- sprungsoffenbarung hinausgeht (Fortführung von BGH, Urt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 158/04 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n12. März 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nCrimpwerkzeug II \n\nIntPatÜbkG Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3; \nEPÜ Art. 83, 138 Abs. 1 Buchst. b, c \n\nDass nur eine bestimmte Ausführungsform einer Vorrichtung ausführbar offen-\nbart ist, besagt noch nichts darüber, ob ein beschränkter Patentanspruch, der \nnicht auf eine solche Ausführungsform begrenzt ist, über den Inhalt der Ur-\nsprungsoffenbarung hinausgeht (Fortführung von BGH, Urt. v. 16.10.2007 \n- X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II). \n\nBGH, Urt. v. 12. März 2009 - Xa ZR 158/04 - Bundespatentgericht \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 12. März 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, \n\ndie Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 29. Juli 2004 verkündete Urteil des \n\n2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundes-\n\nrepublik Deutschland erteilten, am 6. November 1992 angemeldeten europäi-\n\nschen Patents 0 542 144 (Streitpatents), für das die Priorität der deutschen Pa-\n\ntentanmeldung 41 37 163 vom 12. November 1991 in Anspruch genommen ist. \n\nDie Patentansprüche 1 und 4 lauten: \n\n\"1. Vorrichtung zum Verbinden eines Drahtes (85) mit einem Kon-\ntaktelement (88) od. dgl. durch Verformen von Klemmorganen \n(90, 90a) des Kontaktelements (88) mittels Druckelementen ei-\nnes auswechselbar in einer Presse angeordneten Crimpwerk-\nzeugs (84), bei der eine um die Achse (A) eines in Druckrich-\n\ntung weisenden Arretierbolzens (16) od. dgl. Halteorgans dreh-\nbar und druckorganseitig vorgesehene Verstellscheibe (13) des \nCrimpwerkzeugs (84) einer klemmorganseitigen weiteren Ver-\nstellscheibe (14) des Crimpwerkzeugs (84) koaxial zugeordnet \nist, wobei beide Verstellscheiben jeweils mit zumindest einer in \nDruckrichtung (x) spiralartig ansteigenden Ringfläche (65, 68, \n108) versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die erste \ndruckorganseitige Verstellscheibe (13) zur Bestimmung der \nPresstiefe mit Auflagepunkten (97d, 98d) einer Druckplatte (15) \nzusammenwirkt und die weitere Verstellscheibe (14) sich zum \nVerstellen eines Isolationscrimpers (76) an der ersten Verstell-\nscheibe (13) abstützt. \n\n4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch ge-\nkennzeichnet, dass die Druckplatte (15) in eine zentrische Aus-\nnehmung der weiteren Verstellscheibe (14) einsetzbar dimensi-\noniert ist und an ihrer Oberfläche (96) mit zwei teilkreisförmigen \nDruckflächen (97d, 98d) ansteigender Oberfläche als Auflage-\npunkte für die darüberliegende, druckorganseitige Verstell-\nscheibe versehen ist.\" \n\n2 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei \n\nnicht patentfähig, und sich dazu auf die deutsche Offenlegungsschrift 25 01 192 \n\n(K 3), die europäische Offenlegungsschrift 0 376 416 (K 4), die US-Patentschrift \n\n3 091 276 \n\n(K 5), \n\ndie \n\nveröffentlichte \n\ninternationale Patentanmeldung \n\nWO 88/09576 (N 1), die deutsche Patentschrift 38 144 (K 6) und die deutsche \n\nPatentschrift 24 57 743 (K 10) bezogen. \n\n3 \n\n4 \n\nDie vormalige Patentinhaberin, an deren Stelle in diesem Berufungsver-\n\nfahren die Beklagte getreten ist, hat das Streitpatent beschränkt verteidigt. \n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent in dem Umfang, in dem es nicht \n\nmehr verteidigt worden ist, für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewie-\n\nsen. \n\n5 \n\n6 \n\nAuf die Berufung der Klägerin hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil \n\naufgehoben und die Sache an das Patentgericht zurückverwiesen (Urt. v. \n\n13.1.2004 - X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 - Crimpwerkzeug). \n\nDie Patentinhaberin hat das Streitpatent nunmehr in folgender Fassung \n\nder Patentansprüche 1 und 4 verteidigt (Änderungen gegenüber der erteilten \n\nFassung kursiv bzw. gestrichen), auf die sich die übrigen Unteransprüche rück-\n\nbeziehen sollen: \n\n\"1. Vorrichtung zum Verbinden eines Drahtes (85) mit einem Kon-\ntaktelement (88) od. dgl. durch Verformen von Klemmorganen \n(90, 90a) des Kontaktelements (88) mittels Druckelementen ei-\nnes auswechselbar in einer Presse angeordneten Crimpwerk-\nzeugs (84), bei der eine um die Achse (A) eines in Druckrich-\ntung weisenden Arretierbolzens (16) od. dgl. Halteorgans dreh-\nbar und druckorganseitig vorgesehene Verstellscheibe (13) des \nCrimpwerkzeugs (84) einer klemmorganseitigen weiteren Ver-\nstellscheibe (14) des Crimpwerkzeugs (84) koaxial zugeordnet \nist, wobei beide Verstellscheiben jeweils mit zumindest einer in \nDruckrichtung (x) spiralartig ansteigenden Ringfläche (65, 68, \n108) versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die erste \ndruckorganseitige Verstellscheibe (13) zur Bestimmung der \nPresstiefe mit Auflagepunkten (97d, 98d) einer Druckplatte (15) \nzusammenwirkt und die weitere Verstellscheibe (14) sich zum \nVerstellen eines Isolationscrimpers (76) an der ersten Verstell-\nscheibe (13) abstützt, dass sich zwei Ringflächen (65, 68) der \nersten druckorganseitigen Verstellscheibe (13) in Umfangsrich-\ntung über etwa 360° erstrecken, gegeneinander um 180° ver-\nsetzt und in radialer Richtung aufeinanderfolgend angeordnet \nsind, und dass die Druckplatte (15) an ihrer Oberfläche (96) mit \nzwei teilkreisförmigen, um 180° versetzten Druckflächen (97d, \n98d) ansteigender Oberfläche als Auflagepunkte für die druck-\norganseitige Verstellscheibe (13) versehen ist. \n\n4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch ge-\nkennzeichnet, dass die Druckplatte (15) in eine zentrische Aus-\nnehmung der weiteren Verstellscheibe (14) einsetzbar dimensi-\noniert ist und an ihrer Oberfläche (96) mit zwei teilkreisförmigen \nDruckflächen (97d, 98d) ansteigender Oberfläche als Auflage-\npunkte für die darüberliegende, druckorganseitige Verstell-\nscheibe versehen ist die druckorganseitige Verstellscheibe (13) \nüber der Druckplatte (15) liegt.\" \n\n7 \n\n8 \n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent erneut in dem Umfang, in dem es \n\nnicht mehr verteidigt worden ist, für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen ab-\n\ngewiesen. \n\nMit der Berufung verfolgt die Klägerin den Antrag auf vollständige Nich-\n\ntigerklärung weiter, den sie nunmehr auch darauf stützt, dass Patentanspruch 1 \n\nunzulässig erweitert sei. Die verteidigte Fassung dieses Anspruchs hält die Klä-\n\ngerin deshalb sowie wegen einer mit ihr verbundenen Erweiterung des Schutz-\n\nbereichs für unzulässig. \n\n9 \n\nDie Klägerin beantragt, \n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und das Streitpatent mit Wir-\nkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vol-\nlem Umfang für nichtig zu erklären. \n\nDie Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. H. H. , \n\nTechnische Universität München, ein Gutachten erstattet, das er in der mündli-\n\nchen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. \n\n10 \n\n11 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\n13 \n\nDie zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die geltend \n\ngemachten Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen. \n\nI. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Verbinden eines Drah-\n\ntes mit einem Kontaktelement oder dergleichen durch Verformen von Klemmor-\n\nganen des Kontaktelements mittels Druckorganen eines auswechselbar in einer \n\nPresse angeordneten Crimpwerkzeugs. \n\n14 \n\n1. Vorrichtungen dieser Art dienen der Kabelkonfektionierung, insbe-\n\nsondere dem festen Verbinden von Drahtenden eines isolierten elektrischen \n\nLeitungsdrahts mit Steckern und Kabelschuhen. Sie bestehen üblicherweise \n\naus einer Anschlagpresse mit vertikal beweglichem Pressenstempel, der auf \n\neinen Druckkopf des darunter angeordneten Crimpwerkzeugs einwirkt. An dem \n\nKontaktelement befinden sich zwei Blechfahnen, von denen die eine um das \n\nabisolierte Drahtende gebogen und dort festgepresst wird, um durch Kaltver-\n\nschweißen eine dauerhafte elektrisch leitende Verbindung zwischen Kontakt-\n\nelement und Draht herzustellen. Die zweite Klemmfahne wird auf dem isolierten \n\nEnde des Leitungsdrahtes festgepresst, um Kontaktelement und Leitungsdraht \n\nzugfest miteinander zu verbinden. Um beide Klemmfahnen in einem Arbeits-\n\ngang umbiegen zu können, weisen die Crimpwerkzeuge zwei nebeneinander \n\nangeordnete Crimpstempel auf, die auf unterschiedliche Crimphöhen eingestellt \n\nwerden. Diese Einstellung muss präzise erfolgen; wie der gerichtliche Sachver-\n\nständige dargelegt und die Parteien bestätigt haben, erfolgte die Einstellung der \n\nCrimphöhen am Prioritätstag mit der Genauigkeit im Bereich von einem Hun-\n\ndertstel Millimeter. \n\n15 \n\nWie die Patentschrift erläutert, wird diese Einstellung in Abhängigkeit von \n\nden Drahtquerschnitten oder der Form des Kontaktelements von Hand vorge-\n\nnommen (Beschreibung Sp. 1 Z. 10-26). Als bekannte Maßnahmen zur Einstel-\n\nlung der Crimphöhe nennt das Streitpatent Drehköpfe mit Flächen unterschied-\n\nlicher Höhe (deutsche Auslegeschrift 15 15 395), an denen kritisiert wird, dass \n\ndie verschiedenen Höhenniveaus in ihrer Zahl vorgegeben seien mit der Folge, \n\ndass bei Übernahme des Werkzeugs auf eine andere Presse mit einem ande-\n\nren Maß und anderen Totpunkten der Verstellbereich nicht mehr ausreichen \n\nkönne (Sp. 1 Z. 27-40). Ferner nennt die Patentschrift Keilverstellungen, die \n\nzwar ein stufenloses Verstellen des Werkzeugs ermöglichten, jedoch nachteilig \n\nseien, weil man Werkzeuge zum Lösen von Gewindestiften benötige, ein kon-\n\ntrolliertes Einstellen nicht möglich sei und der Druckpunkt der Presse außerhalb \n\ndes Mittelpunktes des Werkzeugs liege oder einseitig orientiert sei (Sp. 1 Z. 41-\n\n51). An der aus der internationalen Patentanmeldung WO 88/09576 bekannten \n\nVorrichtung zum Einstellen der Schließhöhe der Presse mit Hilfe von zwei ein-\n\nander zugeordneten, relativ zueinander drehbaren Verstellscheiben kritisiert \n\ndas Streitpatent, dass die Vorrichtung bedingt durch die feststehende obere \n\nScheibe nur einen radial vergleichsweise geringen Verstellbereich aufweise und \n\nein Einschrauben des zentralen Bolzens in die Presse erfordere, um das Werk-\n\nzeug einzusetzen, was einen schnellen Wechsel des Werkzeugs behindere \n\n(Sp. 1 Z. 53 - Sp. 2 Z. 8). \n\n16 \n\n2. Diesen Nachteilen soll abgeholfen und eine Vorrichtung bereitgestellt \n\nwerden, die eine verfeinerte Höheneinstellung und einen erweiterten Höhenein-\n\nstellbereich aufweist; ferner soll die Vorrichtung zu vorhandenen Pressen nach-\n\nrüstbar und mit diesen automatisch steuerbar sein (Sp. 2 Z. 9-16). \n\n17 \n\n3. Nach Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils \n\nsoll dies mit folgenden Maßnahmen erreicht werden: \n\n1. Die Vorrichtung dient dem Verbinden eines Drahtes (85) mit ei-\n\nnem Kontaktelement (88) oder dergleichen durch Verformen von \n\nKlemmorganen (90, 90a) des Kontaktelements mittels Druckele-\n\nmenten und verfügt über \n\na) eine Presse, \n\nb) ein Crimpwerkzeug (84), das auswechselbar in der Presse \n\nangeordnet ist, \n\nc) einen Arretierbolzen (16) oder dergleichen Halteorgan, \n\nd) eine Druckplatte (15) und \n\ne) zwei Verstellscheiben (13, 14) des Crimpwerkzeugs (84), die \n\njeweils mit zumindest einer Ringfläche (65, 68, 108) versehen \n\nsind, die in Druckrichtung spiralartig ansteigt. \n\n2. Die erste Verstellscheibe (13) ist \n\na) druckorganseitig um die Achse (A) des Arretierbolzens dreh-\n\nbar angeordnet und \n\nb) wirkt zur Bestimmung der Presstiefe mit Auflagepunkten (97d, \n\n98d) der Druckplatte (15) zusammen. \n\n3. Dazu sind an der ersten Verstellscheibe (13) zwei Ringflächen \n\n(65, 68) vorgesehen, die \n\na) sich in Umfangsrichtung über etwa 360° erstrecken, \n\nb) gegeneinander um 180° versetzt sind und \n\nc) in radialer Richtung aufeinander folgend angeordnet sind. \n\n4. Die Auflagepunkte (97d, 98d) für die erste Verstellscheibe (13) \n\nwerden durch zwei an der Oberfläche (96) der Druckplatte (15) \n\nangeordnete Druckflächen gebildet, die \n\na) teilkreisförmig sind, \n\nb) um 180° Grad versetzt sind und \n\nc) eine ansteigende Oberfläche aufweisen. \n\n5. Die zweite Verstellscheibe (14) \n\na) ist klemmorganseitig vorgesehen und der ersten Verstell-\n\nscheibe (13) koaxial drehbar zugeordnet und \n\nb) verstellt einen Isolationscrimper (76), indem sie sich an der \n\nersten Verstellscheibe (13) abstützt. \n\n18 \n\nDie für das Verbinden von Draht und Kontaktelement erforderliche Ein-\n\nstellung der Crimphöhe wird erreicht, indem die erste (druckorganseitige) Ver-\n\nstellscheibe zum Verstellen der Presstiefe mit einer Druckplatte zusammenwirkt \n\n(Merkmal 2 b) und sich die zweite (klemmorganseitige) Verstellscheibe zur Ein-\n\nstellung des Isolationscrimpstempels an der ersten Verstellscheibe abstützt \n\n(Merkmal 5 b). Hierzu sind beide Verstellscheiben mit zumindest einer in Druck-\n\nrichtung spiralartig ansteigenden Ringfläche (schraubenförmige Fläche mit posi-\n\ntiver Steigung) ausgebildet sowie koaxial um ein Halteorgan, beispielsweise \n\neinen Arretierbolzen, drehbar (Merkmale 1 e und 2 a). Die erste Verstellscheibe \n\nwirkt über zwei sich über etwa 360° erstreckende Ringflächen mit teilkreisförmi-\n\ngen Druckflächen der Druckplatte so zusammen, dass sich die Gesamthöhe \n\nzwischen Verstellscheibe und Druckplatte und damit die Zustellung des Draht-\n\ncrimpstempel bei einer Drehung der Verstellscheibe um das Halteorgan infolge \n\nder schraubenförmigen Ringflächen stufenlos ändert (Merkmale 3 und 4). Durch \n\ndie Abstützung der zweiten Verstellscheibe an der ersten Verstellscheibe be-\n\nwirkt die in Druckrichtung der zweiten Verstellscheibe angebrachte Schrauben-\n\nfläche bei ihrer Verdrehung eine stufenlose Bewegung des auf das Werkstück \n\neinwirkenden Isolationscrimpstempels. Auf diese Weise wird es ermöglicht, die \n\nCrimphöhen der Crimpstempel durch Verdrehen der beiden Verstellscheiben \n\n19 \n\n20 \n\nstufenlos und fein einzustellen. Dabei ist es, wie das Patentgericht unangefoch-\n\nten ausgeführt und der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, für den \n\nFachmann selbstverständlich, dass die Druckplatte, auch wenn dies im Patent-\n\nanspruch nicht erwähnt wird, drehfest angeordnet sein muss. \n\nII. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung \n\nist in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. \n\nSoweit die Klägerin geltend macht, Patentanspruch 1 gehe über den In-\n\nhalt der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, \n\nweil in Merkmal 2 b die Lage der Druckplatte im Verhältnis zur ersten Verstell-\n\nscheibe nicht näher festgelegt werde, so dass auch eine - nicht ursprungsoffen-\n\nbarte - Anordnung dieser Verstellscheibe unter der Druckplatte eingeschlossen \n\nsei, kann dem nicht gefolgt werden. \n\n21 \n\nIn den ursprünglichen Unterlagen ist ausgeführt, dass erfindungsgemäß \n\neiner um die Achse eines in Druckrichtung weisenden Arretierbolzens drehba-\n\nren und druckorganseitig vorgesehenen Verstellscheibe eine klemmorganseiti-\n\nge weitere Verstellscheibe koaxial drehbar zugeordnet wird, wobei beide Ver-\n\nstellscheiben jeweils mit zumindest einer in Druckrichtung spiralartig ansteigen-\n\nden Ringfläche versehen sind (S. 3 erster Absatz). Die Verstellscheiben werden \n\ninsbesondere in den Ansprüchen 1 und 3 der Anmeldung nicht als \"obere\" oder \n\n\"untere\" Verstellscheibe bezeichnet, sondern ihrer Lage nach durch die Ausrich-\n\ntung in Druckrichtung zum Druckorgan einerseits und zum Klemmorgan ande-\n\nrerseits definiert. Zwar ist in der Beschreibung ansonsten vielfach von oberer \n\nVerstellscheibe (oder Oberscheibe) und unterer Verstellscheibe (oder Unter-\n\nscheibe) die Rede und zeigt das Ausführungsbeispiel nach den Figuren 14 bis \n\n27, namentlich die Explosionszeichnung Figur 14 (in Übereinstimmung mit dem \n\nStreitpatent) eine Anordnung, bei der die druckorganseitige Verstellscheibe (13) \n\nin Druckrichtung (x) gesehen über einer Druckplatte (15) angeordnet ist und \n\ndiese der klemmorganseitigen Verstellscheibe (14) auflastet. Daraus ist aber \n\nallenfalls abzuleiten, dass nur ein Ausführungsbeispiel dargestellt ist, bei dem \n\ndie erste (druckorganseitige) Verstellscheibe über der Druckplatte angeordnet \n\nist. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt daraus aber nicht, dass sich der \n\nPatentanspruch auf eine solche Ausgestaltung zu beschränken hätte (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II). Denn be-\n\nreits die Anmeldung ist jedenfalls in Patentanspruch 1 allgemeiner formuliert \n\nund auf eine Vorrichtung gerichtet, bei der die beiden Verstellscheiben einander \n\nkoaxial zugeordnet sind und ihre Lage als druck- und klemmorganseitig definiert \n\nwird, wobei in der Weiterbildung der Vorrichtung nach Patentanspruch 3 der \n\nursprünglichen Unterlagen die klemmorganseitige Verstellscheibe die Druck-\n\nplatte umschließen soll, \"welche mit einer Oberfläche (96) der anderen Verstell-\n\nscheibe (13) zugeordnet\" ist. Diese der \"anderen Verstellscheibe\" zugeordnete \n\nOberfläche wird dann in Anspruch 4 der Anmeldung dahin näher beschrieben, \n\ndass sie mit zwei teilkreisförmigen Druckflächen (97d, 98d) ansteigender Ober-\n\nfläche als Auflagepunkte für die Verstellscheibe (13) versehen ist. Damit wird \n\nbereits in den ursprünglichen Unterlagen klargestellt, dass die Ausbildung der \n\nVorrichtung mit einer über der Druckplatte liegenden ersten Verstellscheibe ei-\n\nne besondere Ausführungsform der allgemeiner beanspruchten und erteilten \n\nLehre ist. Die Konkretisierung \"der anderen Verstellscheibe zugeordneten Ober-\n\nfläche der Druckplatte\" durfte daher in den verteidigten Patentanspruch 1 auf-\n\ngenommen werden, ohne dass die Verstellscheibe (13) hierbei - wie in An-\n\nspruch 4 der Anmeldung und Patentanspruch 4 - als \"darüberliegend\" qualifi-\n\nziert werden musste, weil sie ohne weiteres als Ausgestaltung der in den Pa-\n\ntentansprüchen 1 bis 3 der Anmeldung in allgemeinerer Form bezeichneten Zu-\n\nordnung erkennbar war. \n\n22 \n\nEntgegen dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung \n\nbeschränken sich die ursprünglichen Unterlagen auch nicht auf die Offenbarung \n\neines Crimpwerkzeugs, bei welchem die Crimphöhe des Drahtcrimpers mittels \n\nder ersten und die Crimphöhe des Isolationscrimpers mittels der zweiten Ver-\n\nstellscheibe eingestellt werden. Vielmehr wird in den ursprünglichen Unterlagen \n\nausgeführt, dass mit der ersten Verstellscheibe (Oberscheibe) beide Crimp-\n\nstempel beaufschlagbar sind, dass aber die zweite Verstellscheibe (Unterschei-\n\nbe) den Isolationscrimper verstellt und damit die Höhendifferenz zwischen t und \n\nt1 in Figur 2 (Beschreibung S. 9 3. Abs.). Dementsprechend heißt es in Patent-\n\nanspruch 1 des erteilten Patents ebenso wie in dem nunmehr beschränkt ver-\n\nteidigten Patentanspruch 1, dass mittels der ersten Verstellscheibe die Presstie-\n\nfe bestimmt und die zweite Verstellscheibe dem Verstellen des Isolationscrim-\n\npers dient. \n\nAus dem Ausgeführten folgt, dass die Beklagte Patentanspruch 1 auf zu-\n\nlässige Weise beschränkt verteidigt. \n\nIII. Auch der Schutzbereich des Streitpatents wird nicht erweitert. Ob der \n\nverteidigte Patentanspruch 1 einen weiteren Schutz gewährt als die Patentin-\n\nhaberin aus Patentanspruch 4 in der erteilten Fassung in Anspruch nehmen \n\nkonnte, ist unerheblich, denn maßgeblich ist allein der Schutzbereich des \n\nStreitpatents, der durch die beschränkte Verteidigung des Patentanspruchs 1 \n\nenger und nicht weiter wird. \n\n23 \n\n24 \n\n25 \n\nIV. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist neu (Art. 54 \n\nEPÜ). Wie das Patentgericht im Einzelnen ausgeführt hat, ist der Gegenstand \n\nnach dem verteidigten Patentanspruch 1 in keiner der in das Verfahren einge-\n\nführten Entgegenhaltungen in der Gesamtheit seiner Merkmale beschrieben. \n\nDer gerichtliche Sachverständige hat dies in seinem schriftlichen Gutachten \n\nebenso gesehen. Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen könnten, dass die-\n\nser Gegenstand im Stand der Technik vorweggenommen sein könnte, sind in \n\nder mündlichen Verhandlung nicht zu Tage getreten und werden von der Kläge-\n\nrin auch nicht geltend gemacht. \n\n26 \n\nV. Die mündliche Verhandlung hat keine Anhaltspunkte ergeben, die es \n\nrechtfertigen würden, den Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der verteidig-\n\nten Fassung als nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend zu werten (Art. 56 \n\nEPÜ). Aus keiner der in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen erge-\n\nben sich hinreichende Anhaltspunkte für die Wertung, dass auf dem Gebiet des \n\nStreitpatents am Prioritätstag typischerweise tätigen Fachleuten, bei denen es \n\nsich nach den von den Parteien nicht in Frage gestellten Darlegungen des ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen um Fachhochschulabsolventen mit einer Ausbil-\n\ndung im Maschinen-, Anlagen- und Werkzeugbau mit langjähriger Konstrukti-\n\nonserfahrung handelt, der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der verteidig-\n\nten Fassung durch den Stand der Technik nahegelegt worden sein könnte. \n\n27 \n\n1. Das Patentgericht hat hierzu, zum Teil unter Bezugnahme auf sein \n\nmit dem ersten Berufungsurteil aufgehobenes Urteil vom 4. Juni 2002, im We-\n\nsentlichen ausgeführt: Aus der deutschen Offenlegungsschrift 25 01 192 (K 3) \n\nsei ein Crimpwerkzeug bekannt, bei dem die Crimphöhe mittels zweier Verstell-\n\nscheiben (Fig. 5, 6: druckorganseitige Drahtklemmstellscheibe 26 zur Zustel-\n\nlung des Drahtcrimpstempels und koaxial angeordnete klemmorganseitige Ein-\n\nstellscheibe 28 zur Zustellung des Isolationscrimpstempels) festgelegt werde. \n\nDa die druckorganseitige Verstellscheibe über Auflagepunkte eines als Zwi-\n\nschenpuffer (40) bezeichneten Druckelements mit diesem zusammenwirke und \n\ndie klemmorganseitige Verstellscheibe sich an der druckorganseitigen Verstell-\n\nscheibe abstützt, könnten die Crimphöhen voneinander unabhängig eingestellt \n\nwerden. Jedoch sei, da die Verstellscheiben in Druckrichtung unterschiedlich \n\nhohe, stufenartig aufeinanderfolgende Ringflächen aufweisen, eine stufenlose \n\nHöheneinstellung der beiden Crimpstempel nicht möglich. Zudem fehle es, \n\nselbst wenn man den Zwischenpuffer als Druckplatte ansehe, an deren Ausges-\n\ntaltung nach Merkmal 4. \n\n28 \n\nAus der in der Beschreibung erwähnten, im Prüfungsverfahren als gat-\n\ntungsbildend angesehenen veröffentlichten internationalen Patentanmeldung \n\nWO 88/09576 (N 1) sei ein Crimpwerkzeug mit stufenloser Einstellbarkeit der \n\nCrimphöhe bekannt. Einer Verstellscheibe mit spiralartig (wendelartig kontinu-\n\nierlich) ansteigender Ringfläche sei koaxial eine weitere Scheibe mit spiralartig \n\nansteigender Ringfläche zugeordnet, die jedoch drehfest am Pressteil fixiert sei \n\nund daher nicht, wie in der Beschreibung des Streitpatents angegeben, als wei-\n\ntere Verstellscheibe, sondern vielmehr als Druckplatte anzusehen sei. Eine vom \n\nDrahtcrimper unabhängige Verstellung eines Isolationscrimpers sei mithin nicht \n\nmöglich. \n\n29 \n\nZwar werde der von der deutschen Offenlegungsschrift (K 3) ausgehen-\n\nde Fachmann durch die veröffentlichte PCT-Anmeldung (N 1) dazu angeregt, \n\ndie stufenartig aufeinander folgenden Ringflächen der beiden Verstellscheiben \n\ndurch \"spiralartig\" (wendelartig kontinuierlich) ansteigende Ringflächen zu er-\n\nsetzen, um sich die Vorteile einer stufenlosen Einstellung der Crimphöhen zu-\n\nnutze zu machen. Weder durch die PCT-Anmeldung (N 1) noch sonst erhalte \n\nder Fachmann jedoch eine Anregung, die zusammenwirkenden Ringflächen der \n\nersten Verstellscheibe und die Druckflächen der Druckplatte nach den Merkma-\n\nlen 3 und 4 auszubilden. Erst die Patentinhaberin habe erkannt, dass hierdurch \n\nein stufenloses, selbsthemmendes Einstellen der Presstiefe über den großen \n\nBereich einer fast vollen 360°-Umdrehung der Verstellscheibe ermöglicht wer-\n\nde, wobei zudem aufgrund der weitgehenden axialen Symmetrie der zusam-\n\nmenwirkenden Ring- bzw. Druckflächen ein verlustfreies Übertragen des \n\nPressdrucks erfolge. \n\n30 \n\nZu dieser Ausbildung rege auch die deutsche Patentschrift 38 144 (K 6) \n\nden Fachmann nicht an. Die dort gezeigte \"zerlegbare Schraube\" mit zwei Kör-\n\npern A und B, die mit zwei spiralig ansteigenden Ringflächen versehen sein \n\nkönnten, die sich über etwa 360° erstreckten, gegeneinander um 180° versetzt \n\nund in radialer Richtung aufeinanderfolgend - d.h. koaxial - angeordnet seien \n\n(vgl. Fig. 1 und 2) und nach dem Ausführungsbeispiel nach Figur 3 zur Druck-\n\nerzeugung in einer Kopierpresse verwendet würden, wobei der eine Körper (B) \n\nals drehbare Verstellscheibe und der andere Körper (A) als Druckplatte fungiere \n\nund bewusst eine vollständige gegenseitige Unterstützung der Druckflächen zur \n\nErhöhung der Standfestigkeit vorgesehen sei, könne allenfalls zu Merkmal 3 \n\nanregen. Von Merkmal 4 führe sie hingegen wegen der vollkreisförmigen Aus-\n\nbildung der korrespondierenden Ringflächen weg. Entsprechendes gelte für die \n\ndeutsche Patentschrift 24 57 743 (K 10). \n\n31 \n\n2. Die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der münd-\n\nlichen Verhandlung hat diese Beurteilung als zutreffend bestätigt. Wie der \n\nSachverständige dargelegt hat, wird durch die patentgemäße Abstützung der \n\nDruckplatte an den Ringflächen der Verstellscheibe mittels relativ kleiner Druck-\n\nflächen (\"Auflagepunkte\") eine zentrierte und stabile Ausgestaltung der Ver-\n\nstelleinrichtung, wie sie für eine präzise arbeitende Vorrichtung der vorliegen-\n\nden Art erforderlich ist, erreicht. Da sich infolge der kleinen Druckflächen die \n\nGröße der zusammenwirkenden Flächen von Druckplatte und Verstellscheibe \n\nnicht verändert, ergeben sich keine unterschiedlichen Reibkräfte und eine \n\ngleichbleibende Verformung des Gesamtsystems, bei der die Vorteile der zent-\n\nrischen Krafteinleitung durch die aufeinanderliegenden Ringflächen erhalten \n\nbleiben. In der Vermeidung einer unterschiedlichen Nachgiebigkeit des Systems \n\nhat der Sachverständige einleuchtend einen wichtigen Vorteil für eine sichere \n\nund genaue Höheneinstellung der Presse gesehen. \n\n32 \n\nDie Vorrichtung zur stufenlosen Einstellung der Crimphöhen so auszubil-\n\nden, dass sie durch das Zusammenwirken kleiner Auflageflächen (\"Auflage-\n\npunkte\") mit einer ringförmigen Auflagefläche nicht nur stufenlos, sondern auch \n\nohne Verlust an Stabilität hochpräzise vorgenommen werden kann, ist durch die \n\ndeutsche Patentschrift 38 144 (K 6) nicht nahegelegt. Die Schrift weist den \n\nFachmann vielmehr in eine Richtung, deren Nachteile die patentgemäße Vor-\n\nrichtung gerade vermeidet. Dies wird dadurch unterstrichen, dass die Klägerin \n\nmit der Berufung und noch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich geltend \n\ngemacht hat, eine Ausbildung der Druckflächen nach der deutschen Patent-\n\nschrift 38 144 (K 6) sei eher günstiger als eine Ausbildung nach Merkmal 4. \n\n33 \n\nDie mit Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung gelehrte Ausbil-\n\ndung der Verstellscheiben und der Druckplatte sind danach im Stand der Tech-\n\nnik ohne Vorbild, Anregungen zu einer solchen Ausbildung der Vorrichtung sind \n\nnicht ersichtlich. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend \n\ngemacht hat, eine gleichsam \"punktförmige\" Abstützung der Teile der Einstell-\n\nvorrichtung mache von einem allgemeinen Prinzip im Maschinenbau Gebrauch, \n\ndas zum technischen Allgemeinwissen der auf dem Gebiet des Maschinenbaus \n\ntätigen Fachwelt gehöre, gibt dies zu einer anderen rechtlichen Bewertung kei-\n\nnen Anlass. Die Klägerin hat nicht belegt, dass und zu welchem Zeitpunkt die \n\n\"punktförmige\" Abstützung von Mitteln zur Höheneinstellung von Presswerk-\n\nzeugen zum Fachwissen von Maschinenbauern gehört hat, die sich mit der \n\nEntwicklung von Presswerkzeugen befassen. Soweit im Stand der Technik Mit-\n\ntel zur stufenlosen Einstellung von Vorrichtungen zur Einstellung der Höhe von \n\nStempeln in Presswerkzeugen nachgewiesen sind, haben sich diese einer Ab-\n\nstützung mittels großer Auflageflächen bedient (deutsche Patentschrift 38 144; \n\ndie veröffentlichte internationale Patentanmeldung WO 88/09576 offenbart \n\n\"Rampen\" zur wechselseitigen Abstützung) und damit einen anderen Weg ge-\n\nwiesen, als ihn das Streitpatent beschreitet. Selbst wenn man davon ausgehen \n\nwollte, dass eine punktuelle Abstützung von Auflastungen zwischen zwei druck-\n\nbelasteten Teilen eine dem Fachmann der hier gegebenen Qualifikation aus \n\nseinem allgemeinen Fachwissen bekannte Maßnahme sei, fehlt es an jedem \n\nAnhaltspunkt, der dem Fachmann Veranlassung hätte geben können, die bis-\n\nlang für die stufenlose Höheneinstellung von Stempeln in Crimpwerkzeugen \n\nbeschrittenen Wege zu verlassen und eine nur punktuelle Auflastung zwischen \n\nVerstellscheibe und Druckplatte der Höheneinstellvorrichtung vorzusehen. Bei \n\nder Wertung einer technischen Neuerung unter dem Gesichtspunkt der erfinde-\n\nrischen Tätigkeit ist zwar neben dem spezifischen Fachwissen der einschlägig \n\ntätigen Fachleute auch das Allgemeinwissen des auf dem Gebiet des Streitpa-\n\ntents tätigen Durchschnittsfachmanns zu berücksichtigen (vgl. nur Keuken-\n\nschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl., § 4 PatG Rdn. 128 f.; Asendorf/Schmidt, PatG \n\nund GebrMG, 10. Aufl., § 4 Rdn. 37). Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres \n\nhergeleitet werden, dass die Anwendung einer im technischen Allgemeinwissen \n\ndes Fachmanns liegende Maßnahme auf einem technischen Spezialgebiet der \n\nFachwelt nahegelegen habe, wenn sich hierfür kein Anhalt feststellen lässt, der \n\nGang der Entwicklung auf diesem Spezialgebiet vielmehr ein anderer gewesen \n\nist. \n\n34 \n\n35 \n\n3. Mit Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung haben auch die Un-\n\nteransprüche Bestand. \n\nVI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG, § 97 ZPO. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nAsendorf \n\nAchilles \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 29.07.2004 - 2 Ni 8/01 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2004/Xa_ZR_158-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-12/xa-zr-158-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2004/Xa_ZR_158-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2004/Xa_ZR_158-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-12/xa-zr-158-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2004/Xa_ZR_158-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:08.014220+00:00"}}