{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2004/Xa_ZR_156-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-04-30","aktenzeichen":"Xa ZR 156/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. April 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sicherheitssystem PatG § 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 2; IntPatÜbkG Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2; EPÜ Art. 138 Abs. 1 Buchst. b Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit einer eindeuti- gen Identifizierbarkeit der Erfindung (BGHZ 57, 1, 3 - Trioxan; fortgeführt in BGHZ 92, 129, 134 - Acrylfasern und in dem Beschluss vom 11.10.1983 - X ZB 16/82, BlPMZ 1984, 211, 213 - optische Wellenleiter) ist auf den Nich- tigkeitsgrund des Fehlens einer ausführbaren Offenbarung nach geltendem Recht nicht ohne Weiteres anwendbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 156/04 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n30. April 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSicherheitssystem \n\nPatG § 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 2; IntPatÜbkG Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2; \nEPÜ Art. 138 Abs. 1 Buchst. b \n\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit einer eindeuti-\ngen Identifizierbarkeit der Erfindung (BGHZ 57, 1, 3 - Trioxan; fortgeführt in \nBGHZ 92, 129, 134 - Acrylfasern und in dem Beschluss vom 11.10.1983 \n- X ZB 16/82, BlPMZ 1984, 211, 213 - optische Wellenleiter) ist auf den Nich-\ntigkeitsgrund des Fehlens einer ausführbaren Offenbarung nach geltendem \nRecht nicht ohne Weiteres anwendbar. \n\nBGH, Urt. v. 30. April 2009 - Xa ZR 156/04 - Bundespatentgericht \n\nDer Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. März 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Lemke und \n\nAsendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 11. August 2004 ver-\n\nkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-\n\ntentgerichts abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDas europäische Patent 482 015 wird mit Wirkung für die Bundes-\n\nrepublik Deutschland insoweit für nichtig erklärt, als sein Patentan-\n\nspruch 1 über die nachfolgende Fassung hinausgeht, auf die sich \n\ndie Patentansprüche 2 bis 15 beziehen: \n\n\"Insassen-Sicherheitssystem für Fahrzeuge, insbesondere Rück-\nhaltesystem, wie Airbag, Gurtstraffer usw., mit mindestens einem \neine Ansprechzeit aufweisenden Auslösesensor (1), einer Rechen-\neinheit (2) und einer Zündendstufe (5) zur Aktivierung des Sicher-\nheitssystems, gekennzeichnet durch eine von der Recheneinheit \n(2) steuerbare Sperrschaltung (21), die erst nach Ablauf einer Ver-\nriegelungs-Freigabezeit (tv) die Zündendstufe entriegelt, wobei die \nVerriegelungs-Freigabezeit (tv) kleiner als die Ansprechzeit (ta) des \nAuslösesensors \nist und wobei sich die Verriegelungs-\nFreigabezeit an die Ansprechzeit anschließt.\" \n\n(1) \n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des am 20. Juni 1990 unter Inanspruchnahme \n\nder Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom 8. Juli 1989 angemeldeten, \n\nauch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen \n\nPatents 482 015 (Streitpatents), das ein \"Insassen-Sicherheitssystem für Fahr-\n\nzeuge\" betrifft und 15 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 des Streit-\n\npatents hat folgenden Wortlaut: \n\n2 \n\n3 \n\n\"1. Insassen-Sicherheitssystem für Fahrzeuge, insbesondere Rückhaltesystem, \nwie Airbag, Gurtstraffer usw., mit mindestens einem eine Ansprechzeit aufwei-\nsenden Auslösesensor (1), einer Recheneinheit (2) und einer Zündendstufe (5) \nzur Aktivierung des Sicherheitssystems, gekennzeichnet durch eine von der Re-\ncheneinheit (2) steuerbare Sperrschaltung (21), die erst nach Ablauf einer Ver-\nriegelungs-Freigabezeit (tv) die Zündendstufe entriegelt, wobei die Verriegelungs-\nFreigabezeit (tv) kleiner als die Ansprechzeit (ta) des Auslösesensors (1) ist.\" \n\nWegen der abhängigen Patentansprüche 2 bis 15 des Streitpatents wird \n\nauf die Patentschrift verwiesen. \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, die Erfindung sei in dem Streitpatent \n\nnicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen \n\nkönne. Außerdem sei der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand \n\nder Technik, wie ihn insbesondere die deutschen Offenlegungsschriften \n\n22 22 038 (D5), 22 25 709 (D4), 24 54 424 (D7), 26 12 215 (D6), 28 08 872 \n\n(D3), 30 01 780 (D8), die nachveröffentlichte, aber zeitrangältere deutsche Pa-\n\ntentschrift 39 19 376 (D2), die Veröffentlichung der europäischen Patentanmel-\n\ndung 11 680 (D1), die US-Patentschrift 4 586 179 (D11), die Veröffentlichung \n\nder britischen Patentanmeldung 2 187 909 (D10) sowie die Literaturstellen U. \n\nTietze/Ch. Schenk, Halbleiter-Schaltungstechnik, 5. Aufl. S. 526 f. (D9), und \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n8. Aufl. S. 630 ff. (D12), und Arnolds (Hrsg.), Elektronische Messtechnik, 1976, \n\nS. 36 f. und S. 54 ff., bildeten, nicht patentfähig. \n\nDie Klägerin hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheits-\n\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent wegen Fehlens einer aus-\n\nführbaren Offenbarung in vollem Umfang für nichtig erklärt; ob die Erfindung \n\npatentfähig ist, hat es nicht geprüft. \n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt, \n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage mit der Maßgabe ab-\n\nzuweisen, dass Patentanspruch 1 des Streitpatents die im Tenor wiedergege-\n\nbene Fassung erhält und sich die nachgeordneten Patentansprüche auf den so \n\ngefassten Patentanspruch 1 beziehen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel ent-\n\ngegen. Sie stützt sich im Berufungsverfahren weiter auf die deutsche Offenle-\n\ngungsschrift 36 39 065 (BB13). \n\n7 \n\nIm Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. W. M. , \n\n , ein schriftli- \n\nches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und \n\nergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nDie zulässige Berufung der Beklagten führt unter Abänderung des ange-\n\nfochtenen Urteils zur Abweisung der Nichtigkeitsklage, soweit sich diese gegen \n\ndas Streitpatent in seinem zuletzt noch verteidigten Umfang richtet. \n\nI. Das Streitpatent betrifft ein Insassensicherheitssystem für Fahrzeu-\n\nge, und zwar insbesondere ein Rückhaltesystem wie Prallkissen (Airbag) oder \n\nGurtstraffer. \n\n10 \n\n1. Bei solchen Systemen sind gefahrträchtige und mit Kosten für eine \n\nWiederherstellung des Systems verbundene Fehlauslösungen unerwünscht. \n\nSolche Fehlauslösungen können durch nicht definierte Hardware-Zustände \n\nwährend des Ein- und Ausschaltens oder durch Störungen in der Rechenein-\n\nheit verursacht werden, die eine Zündendstufe des Sicherheitssystems ansteu-\n\nert. \n\n11 \n\n12 \n\n2. Durch die im Streitpatent unter Schutz gestellte Lehre sollen derarti-\n\nge Fehlauslösungen vermieden werden. \n\n3. Hierzu stellt Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner verteidig-\n\nten Fassung ein Insassen-Sicherheitssystem für Fahrzeuge mit folgenden \n\nMerkmalen unter Schutz: \n\n(1) Das System weist mindestens auf \n\n(1.1) einen Auslösesensor mit einer Ansprechzeit, \n\n(1.2) eine Recheneinheit, \n\n(1.3) eine Zündendstufe und \n\n(1.4) eine Sperrschaltung. \n\n(2) Die Recheneinheit steuert die Sperrschaltung. \n\n(3) Es ist eine Verriegelungs-Freigabezeit vorgesehen, \n\n(3.1) die sich an die Ansprechzeit anschließt, \n\n(3.2) kleiner als die Ansprechzeit des Auslösesensors ist und \n\n(3.3) nach deren Ablauf die Sperrschaltung die Zündendstufe \n\nentriegelt. \n\n(4) Die Zündendstufe aktiviert das Sicherheitssystem. \n\n13 \n\n4. Der Streit der Parteien und die Auffassung des Patentgerichts, die \n\nErfindung sei nicht ausführbar offenbart, erfordern eine nähere Untersuchung \n\ndes Sinngehalts dieser Merkmalskombination. \n\n14 \n\nNach der Beschreibung des Streitpatents soll der Auslösesensor be-\n\nstimmte Fahrzeugzustandsgrößen erfassen und bei Erfüllung vorgebbarer Kri-\n\nterien zu einer Auslösung des Sicherheitssystems führen. Insbesondere kann \n\nder Auslösesensor die Fahrzeugbeschleunigung erfassen und diese in einer \n\noder mehreren digitalen oder analogen Rechenschaltungen verarbeiten, insbe-\n\nsondere eine Aufintegrierung vornehmen (Beschr. Sp. 2 Z. 17-25). Daraus er-\n\ngibt sich, wie auch der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, dass der \n\nAuslösesensor im Sinn des Merkmals (1.1) nicht nur aus dem elektromechani-\n\nschen Beschleunigungswandler besteht, sondern auch das Beschleunigungs-\n\nsignal verarbeitet, insbesondere integriert. Nach der Beschreibung ist hieraus \n\nersichtlich, dass auf Grund des Integrationsvorgangs keine sofortige Auslösung \n\ndes Systems erfolgt, sondern diese erst \"nach der genannten Ansprechzeit er-\n\nfolgt\" (Sp. 2 Z. 26-30). Jedenfalls eine patentgemäß in Betracht kommende \n\nAnsprechzeit ist somit die Zeitdifferenz zwischen dem Beginn der Integration \n\n(vgl. Beschr. Sp. 10 Z. 25/26) nach der Erfassung bestimmter, d.h. möglicher-\n\nweise kritisch werdender Fahrzustandsgrößen (vgl. Sp. 2 Z. 16-20) - und nicht \n\nschon ab dem Einschalten des Motors - und dem Erreichen des Schwellwerts, \n\nder \"die Auslösung\" zur Folge haben soll. Dabei ist dem Fachmann, einem mit \n\nder Entwicklung von Insassensicherheitssystemen befassten und vertrauten \n\nDiplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik, geläufig, dass die Integration \n\ntypischerweise erst dann beginnt, wenn eine \"Rauschschwelle\" überschritten \n\nist, die etwa einer Verzögerung von 4g, d.h. dem Vierfachen der Erdbeschleu-\nnigung von 9,81 m/s2, entspricht; der gerichtliche Sachverständige hat dieses \n\nVerständnis bestätigt (Gutachten S. 9). \n\n15 \n\nNach dem Streitpatent soll die \"Auslösung des Systems\" aber noch kei-\n\nne Aktivierung des Sicherheitssystems zur Folge haben. Das Sicherheitssys-\n\ntem wird vielmehr von der Zündendstufe erst dann aktiviert (Merkmal 4), wenn \n\ndie Zündendstufe von der (ganz allgemein zu verstehenden und in Patentan-\n\nspruch 1 auch durch die Zufügung eines Bezugszeichens nicht näher definier-\n\nten) Sperrschaltung entriegelt worden ist (Merkmal 3.3). Dies wiederum ge-\n\nschieht, gesteuert von der Recheneinheit (Merkmal 2), wenn die - nicht im Sinn \n\neines Fachbegriffs zu verstehende - Verriegelungs-Freigabezeit (tv) abgelaufen \n\nist (Merkmale 3; 3.3). Dies ermöglicht es, während der Verriegelungs-\n\nFreigabezeit das Sicherheitssystem auf seinen korrekten Betriebszustand zu \n\nüberprüfen (Sp. 2 Z. 41-44); tritt ein Störfall ein, der zu einer unzulässigen An-\n\nsteuerung der Zündendstufe führen müsste, ist durch die zeitverzögerte Frei-\n\ngabe noch für eine gewisse Zeitspanne ein \"rettendes Eingreifen\" möglich, et-\n\nwa durch das Eingreifen einer weiteren, nicht gestörten Recheneinheit (Sp. 2 \n\nZ. 56 - Sp. 3 Z. 11). Die Freigabe ist damit (ohne dass dies in Patentanspruch 1 \n\nexplizit zum Ausdruck kommt, im Sinn einer logischen UND-Verknüpfung und \n\ndamit einer zweifachen Aktivierungsbedingung) für ein \"rettendes Eingreifen\" \n\nzeitverzögert (vgl. Sp. 3 Z. 1-3), bis sowohl das Auslösesignal nach Überschrei-\n\nten des Schwellwerts und Ablauf der Ansprechzeit als auch die Verriegelungs-\n\nFreigabezeit verstrichen sind. \n\n16 \n\nFür eine sichere Schutzfunktion darf die Verriegelungs-Freigabezeit eine \n\n\"bestimmte Zeitspanne nicht überschreiten\" (Sp. 2 Z. 30-35); nach Merkmal \n\n(3.2) hat sie kleiner als die Ansprechzeit (ta) des Auslösesensors (Merkmal 1.1) \n\nzu sein. Da die Dauer der Ansprechzeit nicht definiert ist, sondern diese einer-\n\nseits insbesondere zu laufen beginnen kann, sobald mit der Integration begon-\n\nnen wird, sie andererseits mit dem Erreichen des Schwellwerts für die Auslö-\n\nsung endet, die wiederum crash- und fahrzeugspezifisch zu bestimmen ist, ist \n\ndem gerichtlichen Sachverständigen zwar darin beizutreten, dass eine eindeu-\n\ntige und vollständige Charakterisierung der zeitlichen Abläufe im Rückhaltesys-\n\ntem fehlt; dies steht der Ausführbarkeit jedoch nicht entgegen. Das Merkmal \n\n(3.2) ist nämlich dahin zu verstehen, dass die Verriegelungs-Freigabezeit klei-\n\nner als alle in Betracht kommenden Ansprechzeiten zu sein hat (vgl. die Formu-\n\nlierung in Sp. 2 Z. 13-17 und Sp. 10 Z. 10-14, wonach die Verriegelungs-\n\nFreigabezeit kleiner als \"eine\" Ansprechzeit des Auslösesensors ist). Der \n\nFachmann wird die Verriegelungs-Freigabezeit jedenfalls möglichst klein und \n\ngerade so groß wählen, dass sie ihre Funktion erfüllen kann, mithin ein \"retten-\n\ndes Eingreifen\" erlaubt. \n\nII. Das Streitpatent offenbart die Erfindung so eindeutig und vollständig, \n\ndass ein Fachmann sie ausführen kann. \n\n1. Das Patentgericht hat seine abweichende Auffassung damit begrün-\n\ndet, dass die Parteien zentrale Beschreibungsstellen der Streitpatentschrift je-\n\nweils gegensätzlich auslegten. Nach der Beschreibung (Sp. 2 Z. 35-41) sei es \n\nerforderlich, dass der vom Auslösesensor kommende Auslöseimpuls der ent-\n\nriegelten Zündendstufe zugeleitet werde, damit eine Systemaktivierung erfol-\n\ngen könne; es müsse mithin bis zu diesem Zeitpunkt die erfindungsgemäße \n\nVerriegelungsfreigabezeit abgelaufen sein. Dieser Angabe könne, wie die Klä-\n\n17 \n\n18 \n\ngerin meine, ohne weiteres entnommen werden, dass die Ansprechzeit und die \n\nVerriegelungsfreigabezeit parallel abliefen, wobei durch die Zeitbedingung im \n\nPatentanspruch 1 die Verriegelungs-Freigabezeit vor der Ansprechzeit ende, \n\num den Auslöseimpuls auf eine zuvor entriegelte Zündendstufe zu leiten. Die \n\nAngabe könne aber auch mit der Beklagten in dem Sinn interpretiert werden, \n\ndass die durch einen Crash eingeleitete Ansprechzeit mit einem Auslöseimpuls \n\nende und erst zu diesem Zeitpunkt die Verriegelungsfreigabezeit zu laufen be-\n\nginne, nach deren Ende der Auslöseimpuls auf eine entriegelte Zündendstufe \n\ntreffe und das Sicherheitssystem auslöse. Auch zwei weitere Beschreibungs-\n\nstellen (Sp. 12 Z. 5-8: \"Nach Ablauf der Ansprechzeit des Auslösesensors \n\nmuss die Freigabe der Endstufen für die Zündung erfolgt sein.\"; Sp. 2 Z. 48-56: \n\n\"Im Normalbetrieb ist somit aufgrund der Sperrschaltung eine dauernde Verrie-\n\ngelung der Zündendstufe gegeben, die erst dann, wenn zu einem bestimmten \n\nZeitpunkt eine gewollte Auslösung des Insassen-Sicherheitssystems erfolgen \n\nsoll, so frühzeitig aufgehoben wird, dass bis zum eigentlichen Zündzeitpunkt \n\ndie Zeitverzögerung (Verriegelungs-Freigabezeit) abgelaufen ist.\") interpretier-\n\nten die Parteien unterschiedlich. Im Ergebnis habe die mündliche Verhandlung \n\nergeben, dass beide sich widersprechenden Interpretationen der zur Entschei-\n\ndung vorliegenden Erfindung technisch nachvollziehbar und in ihrer jeweiligen \n\nLesart auch Gegenstand der Offenbarung der Erfindung seien. Die weitere Of-\n\nfenbarung des Streitpatents enthalte keine Hinweise, dass eine der beiden In-\n\nterpretationen ausgeschlossen sei. Da sich beide Interpretationen auf diesel-\n\nben Offenbarungsstellen beriefen, könne es sich nicht um zwei alternative Aus-\n\nführungsbeispiele derselben Erfindung handeln. Mithin gebe das Streitpatent in \n\nseiner Gesamtheit dem Durchschnittsfachmann keine so deutliche und voll-\n\nständige Offenbarung, dass er sie eindeutig identifizieren (ausführen) könne. \n\n19 \n\n2. Das hält der Nachprüfung nicht stand. \n\n20 \n\nZunächst hat das Patentgericht der in ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs (BGHZ 171, 120 Tz. 18 - Kettenradanordnung; BGHZ 172, \n\n108 Tz. 13 - Informationsübermittlungsverfahren I; BGHZ 172, 298 Tz. 22 - Zer-\n\nfallszeitmessgerät; BGH, Urt. v. 31.3.2009 - X ZR 95/05 - Straßenbaumaschi-\n\nne, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) formulierten Anforderung nicht \n\ngenügt, dass das Gericht ein Patent selbstständig ohne Bindung an die Auffas-\n\nsung der Parteien oder eines Sachverständigen auszulegen hat. Insbesondere \n\ngenügt das Urteil, beide Lesarten seien \"technisch nachvollziehbar\", nicht der \n\nForderung, unter Berücksichtigung der Funktion der einzelnen Merkmale und \n\nihrer Stellung im Zusammenhang des Patentanspruchs zu ermitteln, welche \n\ntechnische Lehre das Streitpatent zur Lösung des ihm zugrunde liegenden \n\ntechnischen Problems gibt, und hierbei den gesamten Inhalt der Beschreibung \n\nauszuschöpfen. \n\n21 \n\nAus dem Streitpatent in seiner erteilten Fassung ergab sich allerdings, \n\nwie das Patentgericht insoweit zutreffend angenommen hat, keine Festlegung \n\ndarauf, dass die Verriegelungs-Freigabezeit im Anschluss an die Ansprechzeit \n\nlaufen musste. Vielmehr erfasste das Streitpatent in seiner erteilten Fassung \n\nauch den Fall, dass Ansprechzeit und Verriegelungs-Freigabezeit teilweise \n\noder in vollem Umfang parallel liefen. Darin lag aber entgegen der Auffassung \n\ndes Patentgerichts kein Mangel der ausführbaren Offenbarung. \n\n22 \n\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit einer \n\neindeutigen Identifizierbarkeit der Erfindung, auf die sich das Patentgericht in \n\nder Sache gestützt hat (BGHZ 57, 1, 3 - Trioxan; fortgeführt in BGHZ 92, 129, \n\n134 - Acrylfasern und in dem Beschluss vom 11.10.1983 - X ZB 16/82, BlPMZ \n\n1984, 211, 213 - optische Wellenleiter), ist durchwegs zum nationalen Patent-\n\nrecht vor 1978 und zudem nicht zur Prüfung im Patentnichtigkeitsverfahren, \n\nsondern in dem nicht vollständig übereinstimmenden Grundsätzen unterliegen-\n\nden Erteilungsverfahren ergangen und zu dem seither geltenden nationalen \n\nRecht vom Bundesgerichtshof nicht übernommen worden. Dies gilt erst recht \n\nfür das hier maßgebliche Europäische Patentübereinkommen und für dessen \n\nnationale Umsetzung (Art. 138 Abs. 1 Buchst. b EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 \n\nIntPatÜG). Sie ist im Hinblick auf die Neuregelung der Nichtigkeitsgründe im \n\nRahmen der europäischen Harmonisierung auch nicht unbesehen auf das gel-\n\ntende Recht übertragbar (vgl. Melullis in Benkard, EPÜ, 2002, Rdn. 97 zu \n\nArt. 52 EPÜ; Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, Rdn. 14 zu § 1 \n\nPatG; Bacher/Melullis in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, Rdn. 74b zu \n\n§ 1 PatG). Die Identifizierbarkeit kann im Patentnichtigkeitsverfahren dann von \n\nBedeutung sein, wenn ihr Fehlen der ausführbaren Offenbarung der Erfindung \n\nentgegensteht. Dies ist aber nicht bereits dann der Fall, wenn für den Aussa-\n\ngegehalt der geschützten Lehre verschiedene Interpretationsmöglichkeiten \n\nbleiben. In einem solchen Fall muss zunächst geklärt werden, welche Ausle-\n\ngung die zutreffende ist (vgl. BGHZ 156, 179, 186 - blasenfreie Gummibahn I). \n\nIn dieser Auslegung ist der Patentanspruch sodann der Beurteilung auf Patent-\n\nfähigkeit zugrunde zu legen. Ob das Patent in dieser Auslegung die Erfindung \n\nausführbar offenbart, bedarf sodann der Prüfung im Einzelfall. Soweit die Un-\n\nklarheit lediglich einen Verstoß gegen Art. 84 Satz 2 EPÜ begründet, ohne da-\n\ndurch zugleich der Ausführbarkeit entgegenzustehen, füllt dies für sich keinen \n\nder gesetzlich vorgesehenen Nichtigkeitsgründe aus. \n\n23 \n\n3. Mit der im Berufungsverfahren vorgenommenen Einfügung in Pa-\n\ntentanspruch 1 beschränkt die Beklagte das Patent nunmehr auf die Alternati-\n\nve, nach der sich die Verriegelungs-Freigabezeit an die Ansprechzeit an-\n\nschließt. Hiergegen bestehen keine Bedenken, denn diese Alternative ist im \n\nStreitpatent mit hinreichender Deutlichkeit offenbart (Sp. 4 Z. 10-21; Sp. 6 \n\nZ. 25-50; Sp. 11 Z. 36-46). Diese Offenbarung findet sich übereinstimmend \n\nauch bereits in den ursprünglichen Unterlagen (Beschr. S. 5; S. 9/10). \n\n24 \n\n4. Dass das Streitpatent die Bemessung der Ansprechzeit nicht fest-\n\nlegt, steht der Ausführbarkeit im Sinn des angezogenen Nichtigkeitsgrunds des \n\nArt. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG ebenfalls nicht entgegen. Eine Möglichkeit zur \n\nBestimmung der Ansprechzeit besteht, wie bereits ausgeführt, darin, diese vom \n\nBeginn der Integration bis zum Erreichen des Schwellwerts zu bemessen. Geht \n\nman hiervon aus, so konnte der Fachmann auch die maximale Länge der Ver-\n\nriegelungs-Freigabezeit in Abhängigkeit von der so definierten Ansprechzeit \n\nbestimmen. Das reicht für die Ausführbarkeit der unter Schutz gestellten Erfin-\n\ndung jedenfalls aus, denn insoweit kann lediglich verlangt werden, dass ein \n\nnacharbeitbarer Weg offenbart ist, mit dem das der Erfindung zugrunde liegen-\n\nde Problem tatsächlich gelöst wird (BGHZ 147, 306, 317 - Taxol; vgl. Meier-\n\nBeck, Der zu breite Patentanspruch, Festschrift für Eike Ullmann (2006), 495, \n\n502). Dass eine allgemeingültige Definition der Ansprechzeit zur Verfügung \n\ngestellt wird, kann für die ausführbare Offenbarung dagegen nicht verlangt \n\nwerden. Das Streitpatent offenbart zudem einen Weg, die Verriegelungs-\n\nFreigabezeit darzustellen, nämlich durch die für die Wiederaufladung eines \n\nKondensators C bis zu einem Punkt, an dem ein Komparator K umschaltet, \n\nbenötigte Zeit (Beschr. Sp. 10 Z. 5-10; vgl. Beschr. Sp. 5 Z. 45-47). \n\n25 \n\nIII. Im Berufungsverfahren haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die \n\ndas Ergebnis tragen können, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des \n\nStreitpatents nicht neu sei (Art. 54 EPÜ) oder die Wertung zuließen, dass er \n\nsich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe (Art. 56 EPÜ). \n\n26 \n\n27 \n\n1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu. \n\na) Die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 11 680 \n\n(Robert Bosch GmbH; D1) beschreibt eine Prüfschaltung für die Auslösevor-\n\nrichtung einer dem Schutz der Insassen während eines Unfalls dienenden Si-\n\ncherheitseinrichtung, bei der ein Auslösesignal durch das Prüfprogramm simu-\n\nliert wird. \n\n28 \n\nBei Einschalten der Versorgungsspannung (U15) für die Auslösevorrich-\n\ntung (10) läuft ein zweistufiges Prüfprogramm zur Überprüfung der Auswerte-\n\nelektronik (13) und des Endstufentransistors (14) ab. Damit es während des \n\nAblaufs des Prüfprogramms nicht zu einer Aktivierung der Sicherheitseinrich-\n\ntung kommen kann, ist in Reihe zum Endstufentransistor und zur Sicherheits-\n\neinrichtung ein zusätzlicher Transistor (16) geschaltet, der gesperrt bleibt, bis \n\ndas Prüfprogramm abgelaufen ist. In einem ersten Schritt des Prüfprogramms \n\nwird mit Einschalten der Versorgungsspannung zum Zeitpunkt t0 bis zum Zeit-\n\npunkt t1 überprüft, ob der Endstufentransistor und der weitere Transistor 16 \n\ngesperrt sind. In einem zweiten Schritt wird sodann die Funktionsfähigkeit der \n\nAuswerteelektronik und des Endstufentransistors überprüft. Dazu wird der \n\nAuswerteelektronik zum Zeitpunkt t1 (Überschreiten der Schwellwertstufe 35) \n\nein simuliertes Auslösesignal zugeführt. Wenn Auswerteelektronik und Endstu-\n\nfentransistor fehlerfrei arbeiten, wird der bisher gesperrte Endstufentransistor \n\nnach einer gewissen Verzögerungszeit in den leitenden Zustand überführt. \n\nNachdem zum Zeitpunkt t2 das simulierte Auslösesignal zurückgenommen \n\nworden ist, wird der Endstufentransistor wieder gesperrt (S. 7 a.E.). Erst zum \n\nZeitpunkt t3 wird der Transistor 16 in einen leitenden Zustand versetzt. Wenn \n\nbei einem Crashvorgang die Auswerteelektronik anspricht und den Endstufen-\n\ntransistor leitend schaltet, fließt bei leitendem Transistor 16 ein Zündstrom \n\ndurch die Sicherheitseinrichtung, der in der Lage ist, diese auszulösen. \n\n29 \n\nDiese Ausgestaltung entspricht nicht dem Merkmal (3.3) des Patentan-\n\nspruchs 1 des Streitpatents, nach dem die Sperrschaltung nach Ablauf der Ver-\n\nriegelungs-Freigabezeit die Zündendstufe (d.h. hier den Endstufentransistor 14) \n\nentriegelt. Denn nach Ablauf des Zeitraums t1-t3, den die Klägerin als Verriege-\n\nlungs-Freigabezeit ansehen will, entriegelt die Prüfschaltung den Endstufen-\n\ntransistor, der zuvor kurze Zeit nach dem Ende des Simulationssignals (t2) wie-\n\nder gesperrt worden ist, nicht. Auch Merkmal (3.2) ist nicht verwirklicht, denn \n\nein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Zeitraum t1-t3 und einer An-\n\nsprechzeit des Auslösesensors, die, wie bereits ausgeführt, beim Streitpatent \n\nmit dem Beginn des Integrationsvorgangs beginnt und nicht mit dem Einschal-\n\nten der Versorgungsspannung, wird in der Entgegenhaltung nicht hergestellt. \n\n30 \n\nb) Die deutsche Offenlegungsschrift 28 08 872 (Messerschmitt-Bölkow-\n\nBlohm GmbH; D3) betrifft eine Auslöseschaltung für eine Sicherheitseinrichtung \n\nmit einer Prüfschaltung. Dabei wird das Ausgangssignal eines Beschleuni-\n\ngungsaufnehmers in einer Auswerteschaltung mit einem Integrator ausgewer-\n\ntet, die Sicherheitseinrichtung wird bei Überschreiten eines Auslösewerts \n\n(Schwellwert) ausgelöst, und von einer Prüfschaltung werden Referenzimpulse \n\nausgegeben und mit Prüfimpulsen verglichen, die in bestimmten Zeitintervallen \n\n(getaktet) abgegeben werden können. Auch hier ist das Prinzip des Entriegelns \n\nnicht verwirklicht (Merkmal 3.3), und auch die Zeitbedingung ta > tv (Merkmal \n\n3.2) wird nicht gelehrt. \n\n31 \n\nc) Die deutsche Offenlegungsschrift 22 25 709 (Nissan Motor Co. Ltd.; \n\nD4) beschreibt ein elektronisches Kollisionsdetektorsystem für Kraftfahrzeuge, \n\nbei dem durch einen Kollisionsdetektor ein Kollisionssignal und durch einen \n\nVerzögerungsdetektor ein tiefpassgefiltertes Realverzögerungssignal erzeugt \n\nwerden, und weiter in einem Vergleicher ein Treibersignal erzeugt wird, wenn \n\ndas Realverzögerungssignal ein in einem Funktionsgenerator erzeugtes Be-\n\nzugsverzögerungssignal übersteigt, und das Treibersignal die Sicherheitsvor-\n\nrichtung betätigt. Während des Testbetriebs, bei dem das Sicherheitssystem \n\nauf seine ordnungsgemäße Funktion getestet wird, kommt es dabei zu einer \n\nSperrung der Rückhaltemittel (S. 6 letzter Abs.). Auch hier wird ein Zusam-\n\nmenhang zwischen der Ansprechzeit und der Verriegelungs-Freigabezeit nicht \n\nhergestellt, \n\ninsbesondere nicht \n\nin dem Sinn, dass die Verriegelungs-\n\nFreigabezeit kleiner als die Ansprechzeit sein soll (Merkmal 3.2). \n\n32 \n\nd) Die wie die zugehörige Veröffentlichung der europäischen Patent-\n\nanmeldung 402 622 (B3), die nicht für die Bundesrepublik Deutschland erfolgt \n\nund damit nach Art. 54 Abs. 3, 4 EPÜ in der bis zum 13. Dezember 2007 gel-\n\ntenden und auf das Streitpatent noch anzuwendenden Fassung (vgl. Moufang \n\nin Schulte, PatG, 8. Aufl. 2008, Rdn. 88 zu § 3) insgesamt nicht zu berücksich-\n\ntigen \n\nist, nachveröffentlichte, aber zeitrangältere deutsche Patentschrift \n\n39 19 376 (Daimler-Benz AG; D2), die nur für die Neuheitsprüfung relevant ist \n\n(Art. 56 Satz 2 EPÜ), beschreibt eine Zündvorrichtung für eine Insassenschutz-\n\nvorrichtung in einem Fahrzeug. Dabei ist der Schalter des elektronischen \n\nSchlosses erst dann ansteuerbar, wenn spätestens bei Beaufschlagung mit \n\neinem zur Aktivierung vorgesehenen Zündsignal auch ein Entriegelungssignal \n\nübertragen worden \n\nist. Auch hierbei \n\nist \n\njedenfalls eine Verriegelungs-\n\nFreigabezeit nicht offenbart und damit auch nicht die Zeitbedingung (Merkmal \n\n3.2). \n\n33 \n\ne) Die deutsche Offenlegungsschrift 36 39 065 (Robert Bosch GmbH; \n\nBB13) betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Überwachung rechnerge-\n\nsteuerter Stellglieder. Die Steuersignale werden am Ausgang eines Prozess-\n\nrechners (10) einer Auswerteschaltung (18) zugeführt und während der Prüfzeit \n\nwird die Weitergabe des Steuersignals an den Eingang (28) des Stellglieds (12) \n\nzeitlich verzögert. Wird mittels der Auswerteschaltung festgestellt, dass das \n\nSteuersignal korrekt ist, wird der Zeitverzögerungsschaltung (30) über ein Frei-\n\ngabesignal am Eingang (36) signalisiert, dass das Steuersignal über den Aus-\n\ngang (46) dem Eingang (28) des Stellglieds zuzuführen ist. \n\n34 \n\nDamit fehlt es, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, an einer \n\nEntriegelung der bis zum Ablauf der Verriegelungs-Freigabezeit verriegelten \n\nZündendstufe im Sinn des Merkmals (3.3). Dem Stellglied (12) wird zwar - ord-\n\nnungsgemäße Funktion der Zeitverzögerungsschaltung vorausgesetzt - nur \n\ndann ein die Zündendstufe durchschaltendes Steuersignal zugeführt, wenn das \n\nFreigabesignal am Eingang (36) anliegt. Darin ist jedoch mit dem gerichtlichen \n\nSachverständigen keine die Zündendstufe (ver- und) entriegelnde Sperrschal-\n\ntung zu sehen. Verriegelt ist die Zündendstufe vielmehr nur dann, wenn die \n\nZündung trotz anliegenden Steuersignals nicht erfolgen kann. Vorkehrungen \n\nhierfür sieht die Veröffentlichung nicht vor. Zudem wird nur gelehrt, dass die \n\nAnsprechverzögerung durch die Prüfung gering gehalten werden muss und so \n\nzu bemessen ist, \"dass die Funktionsweise einer mit einem Rechner gesteuer-\n\nten Stellglied ausgerüsteten Anlage nicht beeinträchtigt wird\" (Sp. 4 Z. 25-32); \n\ndie Verzögerungsdauer kann \"auf die jeweils kürzest mögliche Zeitdauer\" be-\n\nschränkt werden (Sp. 4 Z. 67 - Sp. 5 Z. 1). Damit ist die Beziehung ta > tv im \n\nSinn des Merkmals (3.2) nicht offenbart. \n\n35 \n\n2. Die Ergebnisse der Verhandlung und Beweisaufnahme erlauben \n\nnicht die Würdigung, dass der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 \n\ndes Streitpatents dem Fachmann aus dem Stand der Technik nahegelegt war. \n\n36 \n\nDie von der Klägerin zur Begründung des Naheliegens herangezogene \n\ndeutsche Offenlegungsschrift 30 01 780 (Becker Autoradiowerk GmbH; D8) \n\nbeschreibt, wie die Beklagte zutreffend darlegt, keine Sperrschaltung und somit \n\nweder eine Ver- noch eine Entriegelung der Zündendstufe. Der Senat vermag \n\nnicht zu erkennen und es wird auch von der Klägerin nicht dargelegt, inwiefern \n\ndurch sie oder die bei der Neuheit erörterten Entgegenhaltungen eine nicht nur \n\nbei der Einschaltung des Systems, sondern auch während des normalen Fahr-\n\nzeugbetriebs wirksame Sperrschaltung für die Zündendstufe mit einer an die \n\nAnsprechzeit des Auslösesensors anschließenden und zu dieser in zeitliche \n\nBeziehung gesetzten Verriegelungsfreigabezeit angeregt sein sollte. Erst recht \n\nergeben hierfür die weiteren entgegengehaltenen Schriften nichts, auf die auch \n\ndie Klägerin bei der Diskussion der erfinderischen Tätigkeit nicht zurückge-\n\nkommen ist. \n\n37 \n\nIV. Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 15 erweisen sich in ihrer \n\nRückbeziehung auf den verteidigten Patentanspruch 1 als schutzfähig. \n\n38 \n\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. \n\n§§ 91, 92 ZPO. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nLemke \n\n Asendorf \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 11.08.2004 - 4 Ni 36/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2004/Xa_ZR_156-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/xa-zr-156-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2004/Xa_ZR_156-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2004/Xa_ZR_156-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/xa-zr-156-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2004/Xa_ZR_156-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:28:35.794542+00:00"}}