{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2004/Xa_ZR_131-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-10-07","aktenzeichen":"Xa ZR 131/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 131/04 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n7. Oktober 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Oktober 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und \n\nDr. Bacher \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 30. März 2004 verkündete Urteil des \n\n1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf \n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des am 20. März 1988 unter Inanspruchnah-\n\nme der Priorität einer Voranmeldung in Italien angemeldeten, inzwischen infol-\n\nge Ablaufs der Höchstschutzdauer erloschenen europäischen Patents 334 266 \n\n(Streitpatents), das im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhalten wor-\n\nden ist. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch: \n\n\"An automatic apparatus for closing containers (c) with a sealing \nlamina (50), the containers (c) being fed to the apparatus by a \nfeeding conveyor (7), the apparatus comprising a framework (2) \nsupporting a sealing unit (4, 6) including a heat-welding head (6) \narranged above a resting table (4), a second conveyor belt (5) \nleading away from an outlet side of said sealing unit (4, 6), a \npusher (8) defining a grip portion (9) which is engageable with a \nplurality of containers (c) to be transferred towards and away from \n\nsaid sealing unit (4, 6), first actuation means (18-20, 22, 26) act-\ning on said pusher (8) to engage it with said plurality of containers \n(c) and disengage it therefrom and second actuation means \n(28-33) to move said pusher (8) longitudinally along its axis of ro-\ntation, arranged between said feeding conveyor (7) and said seal-\ning unit (4, 6), a first conveyor belt (3) leading from said feeding \nconveyor belt (7) towards an inlet side of said sealing unit (4, 6), \ncharacterized in that \n\n- said sealing unit (4, 6) has a longitudinal size for sealing at least \n\none container at a time, \n\n- said first conveyor belt (3) is of the intermittent type and is ope-\nratively connected to said sealing unit (4, 6) to allow a number \nof containers to wait ahead of the sealing unit (4, 6) for the time \nrequired to transfer them onto said resting table (4) thereof, \n\n- said pusher (8) moves from a first position in which said grip \nportion (9) is arranged to flank a leading portion of said first \nconveyor belt (3) and said resting table (4) to a second position \nin which said grip portion (9) is arranged to flank a trailing por-\ntion of said second conveyor belt (5) and said resting table (4), \n\n- said grip portion (9) overlapping the conveyor belts (3) and (5) \nat the leading/trailing portion respectively for a length corre-\nsponding to the length of at least one container to be processed, \n\n- said second conveyor belt (5) being operatively connected to \n\nsaid sealing unit (4, 6).\" \n\n2 \n\n3 \n\nWegen der deutschen Übersetzung dieses Patentanspruchs wird auf die \n\nPatentschrift verwiesen. \n\nGegen das Streitpatent erhob \n\nim Jahr 1998 die J. \n\n GmbH \n\nin O. , die Verpackungsmaschinen unter der Be- \n\nzeichnung \"S. \" vertrieb, die Bestandteil der Firma der jetzigen Klägerin \n\nist, Nichtigkeitsklage; das unter dem Aktenzeichen 1 Ni 22/98 (EU) geführte \n\nNichtigkeitsverfahren endete am 16. September 1999 vor dem Bundespatent-\n\ngericht mit einem Vergleich, in dem sich die damalige Klägerin, die J. \n\n GmbH, der die Erlaubnis erteilt wurde, die mit der Ver- \n\nletzungsklage angegriffene Ausführungsform bis zum 30. September 2000 wei-\n\nterhin herzustellen und zu vertreiben und der weiterhin das Recht verblieb, eine \n\nmodifizierte Ausführungsform einer Vorrichtung zum Verschließen von Behäl-\n\ntern herzustellen, verpflichtete, ihre Nichtigkeitsklage zurückzunehmen und \n\nkeine neue Nichtigkeitsklage zu erheben. \n\nDie von der Beklagten aus dem Streitpatent gerichtlich in Anspruch ge-\n\nnommene Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei \n\nnicht patentfähig. \n\nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, da \n\nsie die Nichtangriffsabrede aus dem Vergleich mit der J. \n\n GmbH auch der Klägerin entgegenhalten könne. \n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet \n\nder Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin \n\ndie Abweisung der Klage als unzulässig, jedenfalls aber als sachlich unbegrün-\n\ndet erstrebt. \n\nDer Bundesgerichtshof hat durch Vermittlung des Patentgerichts Beweis \n\nerhoben. Der Senat hat ferner den Geschäftsführer der Klägerin als Partei ver-\n\nnommen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nI. Die Klage ist zulässig. \n\n1. Die Beklagte kann der Klägerin die Nichtangriffsverpflichtung aus \n\ndem Vergleich mit \n\nder \n\nJ. GmbH \n\nnicht \n\nentge- \n\ngenhalten. \n\na) Die Beklagte beruft sich in erster Linie auf § 25 Abs. 1 HGB und \n\nmeint, die Klägerin sei an die Nichtangriffsabrede gebunden, weil sie das Han-\n\ndelsgeschäft \n\nder \n\nJ. GmbH \n\nunter \n\nder \n\nbisherigen \n\nFirma fortführe. Damit kann sie keinen Erfolg haben. \n\nDabei kann dahinstehen, ob die Klägerin das Handelsgeschäft der J. \n\n GmbH oder einen Teil desselben \n\ntatsächlich \n\nfort- \n\nführt, \n\nobwohl \n\ndie \n\nJ. GmbH weiterhin \n\ngeschäft- \n\nlich tätig ist. Denn sie tut dies jedenfalls nicht \"unter der bisherigen Firma\". Zwi-\n\nschen der Firma der \n\nJ. GmbH und der Firma \n\nder Klägerin besteht - abgesehen von der Rechtsformangabe - keine Gemein-\n\nsamkeit. Daran ändert es auch nichts, dass die J. \n\n GmbH ihrer Firma das Kennzeichen \"S. \" und damit den kenn- \n\nzeichnenden Bestandteil der Firma der Klägerin vorangestellt haben mag. \n\n14 \n\nBeim Wechsel des Unternehmensinhabers ist die Firmenfortführung \n\ndeshalb eine Voraussetzung für die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehene \n\nHaftung, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erschei-\n\nnung tritt, die der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im \n\nBetrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf \n\nseinen Nachfolger ist (BGH, Urt. v. 4.11.1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911; v. \n\n28.11.2005 \n\n- II ZR 355/03, NJW 2006, 1002 Tz. 7; \n\nv. 24.9.2008 \n\n- VIII ZR 192/06, NJW-RR 2009, 820 Tz. 19). Dabei kommt es nicht auf eine \n\nwort- und buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Fir-\n\nma, sondern nur darauf an, ob aus der Sicht des Verkehrs trotz vorgenomme-\n\nner Änderungen noch eine Fortführung der Firma vorliegt. Dies ist dann der \n\nFall, wenn der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird \n\n(BGH, Urt. v. 15.3.2004 - II ZR 324/01, NJW-RR 2004, 1172; BGH NJW 2006, \n\n1002 Tz. 12; BGH, Urt. v. 24.9.2008 - VIII ZR 192/06, aaO Tz. 19). Prägender \n\nBestandteil der Firma der J. GmbH war der Ei- \n\ngenname J. . Selbst wenn man \"S. \" wie einen Firmenbe- \n\nstandteil behandeln würde, weil für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB \n\nmaßgeblich ist, welche Bezeichnung das Unternehmen für sein Auftreten am \n\nMarkt gewählt hat (BGH, Urt. v. 1.12.1986 - II ZR 303/85, NJW 1987, 1633; \n\nMünchKomm.HGB/Lieb, 2. Aufl., § 25 HGB Rdn. 62 m.w.N.), fehlte der dann \n\njedenfalls mitprägende Eigenname J. in der Firma der Klägerin. \n\n15 \n\nDiesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die J. \n\n GmbH fallweise, wie die Beklagte unter Hinweis auf einen Liefer- \n\nschein (Bl. 288 der Akte 1 Ni 22/98 des Bundespatentgerichts) geltend macht, \n\nauf ihren Briefbögen auch die hervorgehobene Angabe \"S. \" verwendet \n\nhaben mag. Denn die J. GmbH \n\nist zuvor, wie \n\ndurch verschiedene Schriftstücke belegt ist, werbend ohne diesen Zusatz auf-\n\ngetreten und hat dadurch die Sicht des Verkehrs von ihrer Firma geprägt. Die \n\nnur für einen Einzelfall gegenüber einer ausländischen Gesellschaft im Unter-\n\nnehmensverbund belegte Verwendung der Bezeichnung \"S. \" in Verbin- \n\ndung mit der Firma J. GmbH \n\nist demgegenüber \n\nnicht ausreichend, den Senat davon zu überzeugen, dass diese Bezeichnung \n\nim Sinn eines zudem herausgehobenen Firmenbestandteils verwendet worden \n\nist, der als (allein) prägender Teil des im Verkehr verwendeten Unternehmens-\n\nkennzeichens angesehen werden könnte. Die Verwendung der Angabe in der \n\n16 \n\n17 \n\nFirma der Klägerin kann deshalb eine Firmenfortführung im Sinn des § 25 \n\nAbs. 1 Satz 1 HGB nicht begründen. \n\nb) Die Klägerin ist auch nicht aus anderen Gründen an die von der J. \n\nGmbH \n\neingegangene \n\nNichtangriffsverpflichtung \n\ngebunden. \n\naa) Die Nichtigkeitsklage kann als Popularklage grundsätzlich von je-\n\ndermann erhoben werden. Es ist deshalb, von Sonderfällen abgesehen, nicht \n\nerforderlich, dass der Kläger ein eigenes wirtschaftliches oder ideelles Interes-\n\nse an der Nichtigerklärung des Patents darlegt oder dass ein solches eigenes \n\nInteresse des Klägers überhaupt gegeben ist. Dies beruht auf der Überlegung, \n\ndass die Nichtigerklärung eines Patents, das die gesetzlichen Schutzvoraus-\n\nsetzungen nicht erfüllt und sich daher als sachlich ungerechtfertigte Behinde-\n\nrung des Wettbewerbs darstellt, im öffentlichen Interesse liegt und damit die \n\nNichtigkeitsklage statthaft macht (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1963 - Ia ZR 174/63, \n\nGRUR 1963, 253 - Bürovorsteher). Es entspricht allerdings ebenso der ständi-\n\ngen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Nichtigkeitsklage nicht \n\nnur in den Fällen einer (wirksam) vereinbarten Nichtangriffsabrede unzulässig \n\nsein kann, sondern auch dann, wenn der Kläger durch den Antrag auf Nichtig-\n\nerklärung eines Patents gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt (BGH, \n\nUrt. v. 15.10.1957 - I ZR 99/54, GRUR 1958, 177, 178 - Aluminiumflachfolien I; \n\nv. 2.6.1987 - X ZR 97/86, GRUR 1987, 900, 901 - Entwässerungsanlage; v. \n\n15.5.1990 - X ZR 119/88, GRUR 1990, 667 - Einbettungsmasse; v. 30.4.2009 \n\n- Xa ZR 64/08, nicht im Druck veröffentlicht; Busse/Keukenschrijver, PatG, \n\n6. Aufl., § 81 Rdn. 68). Die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage findet dort ihre \n\nGrenze, wo sich aus der Person des Klägers oder aus den Beziehungen der \n\nParteien zueinander besondere Umstände ergeben, welche die Durchführung \n\ndes Nichtigkeitsverfahrens gerade zwischen diesen Parteien und unter den \n\nbesonderen Umständen dieses Falles als anstößig oder jedenfalls als dem \n\nauch im Prozessrecht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben wi-\n\ndersprechend erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 2.6.1987 - X ZR 97/86, aaO; v. \n\n30.11.1967 - la ZR 93/65, GRUR 1971, 243, 244 - Gewindeschneidvorrichtun-\n\ngen; v. 10.1.1963 - Ia ZR 174/63, GRUR 1963, 253 - Bürovorsteher). Solche \n\nUmstände hat die Rechtsprechung unter anderem dann angenommen, wenn \n\nüber die Patentfähigkeit bereits rechtskräftig entschieden ist, der unterlegene \n\nNichtigkeitskläger diese gleichwohl weiter bekämpfen will und deshalb ein Drit-\n\nter als Strohmann des früheren Klägers und allein in dessen Interesse erneut \n\nNichtigkeitsklage erhebt (BGH, Urt. v. 13.1.1998 - X ZR 82/94, GRUR 1998, \n\n904 - Bürstenstromabnehmer; BGH, Urt. v. 10.1.1963 - Ia ZR 174/63, aaO). \n\nDagegen ist die Nichtigkeitsklage desjenigen \"Strohmanns\" zulässig, der \n\nzugleich ein ins Gewicht fallendes eigenes gewerbliches Interesse an der Ver-\n\nnichtung des Streitpatents hat (BGH GRUR 1987, 900, 903 - Entwässerungs-\n\nanlage; BGH, Urt. v. 30.4.2009 - Xa ZR 64/08 Tz. 10). \n\nbb) Danach ist die Klägerin nicht als \"Strohmann\" der J. \n\n GmbH an die von dieser eingegangene Nichtangriffsverpflich- \n\ntung gebunden, denn sie hat, da sie von der Beklagten wegen Verletzung des \n\nStreitpatents verklagt ist, ein eigenes Interesse an der Nichtigerklärung des \n\nStreitpatents. \n\nZu der Behauptung der Beklagten, K. sei als Alleinge- \n\nsellschafter der Klägerin nur Treuhänder des Alleingesellschafters der J. \n\n GmbH, hat der Senat durch Einvernahme von K. \n\n als Partei Beweis erhoben; auf Grund der Aussage kann der Vor- \n\ntrag nicht als erwiesen angesehen werden. K. hat bekundet, \n\ndass es eine Treuhandvereinbarung niemals gegeben habe, dass er die Marke \n\n\"S. \" unentgeltlich, aber ohne Absprache mit der Markeninhaberin ge- \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\n21 \n\nnutzt habe und dass dieser Nutzung nicht widersprochen worden sei, dass er \n\ndie Stammeinlage für die Klägerin aus eigenen Mitteln erbracht habe und dass \n\ner auch Darlehen auf Grund eigener Sicherheiten aufgenommen habe. Damit \n\nhat die Beklagte den materiell ihr obliegenden Nachweis, dass K. \n\n als Treuhänder durch die Nichtangriffsabrede in dem Vergleich gebunden \n\nsei, nicht geführt. Für eine Vereidigung der Partei hat der Senat bei dieser \n\nSachlage keine Veranlassung gesehen (§ 452 Abs. 1 Satz 1 ZPO in entspre-\n\nchender Anwendung). \n\ncc) Auch sonst besteht kein hinreichender Anlass für die Annahme, die \n\nKlägerin handele \n\ntreuwidrig, wenn sie die von der J. \n\n GmbH eingegangene Nichtangriffsverpflichtung nicht beachte. \n\n(1) Aus dem unstreitigen Sachvortrag und dem Ergebnis der Beweis-\n\naufnahme ergibt sich, dass in mehrfacher Hinsicht Verbindungen zwischen der \n\nKlägerin und der \n\nJ. GmbH bestehen. Der Ge- \n\nschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin, K. , war bis \n\nMärz 2001 Prokurist der \n\nJ. GmbH, \n\nderen Ge- \n\nschäftsführer und Alleingesellschafter sein Bruder J. war, der \n\nzugleich Geschäftsführer und Alleingesellschafter der S. \n\nB.V. war. Die Klägerin hat keine Maschinen oder Gerätschaften von der J. \n\n GmbH \n\nübernommen, \n\njedoch \n\nin \n\nvon \n\nJ. \n\n gemieteten Räumen unter derselben Marke (\"S. \") Montage und Vertrieb \n\nder bis dahin angebotenen Verpackungsmaschinen fortgesetzt. Der Vertriebs-\n\nleiter der Klägerin, S. D. , war bis Mitte 2001 bei der J. \n\n GmbH beschäftigt und wechselte Mitte Juni 2001 auf \n\nein von K. ausgesprochenes Angebot zur Klägerin, wo er sei- \n\nne - vornehmlich im Außendienst bestehende - Tätigkeit unter Nutzung der be-\n\nstehenden Kundenkontakte fortsetzte. Außer ihm wechselten weitere Mitarbei-\n\nter wie der Maschinenbaumeister H. H. und der kaufmänni- \n\nsche Angestellte M. J. zur Klägerin, weil ihnen erklärt worden war, \n\ndass \n\ndie \n\nJ. GmbH \n\nden Vertrieb \n\nder Verpa- \n\nckungsautomaten einstellen und die Klägerin ihn fortsetzen wolle. \n\n22 \n\n(2) All dies spricht zwar für die Annahme, dass mit der Gründung der \n\nKlägerin den Problemen Rechnung getragen wurde, die sich bei der J. \n\n GmbH ergeben hatten, nachdem diese auf Grund des \n\nvon ihr geschlossenen Vergleichs den Vertrieb der bis dahin gelieferten Verpa-\n\nckungsmaschinen nicht mehr fortsetzen durfte. Der Zeuge H. hat die \n\nGründe für die Aufgabe des Vertriebs dahin umschrieben, dass diese \"einer-\n\nseits rechtlicher Natur\" gewesen und es \"auch nicht so gut\" gegangen sei. Es \n\nkommt \n\njedoch nicht darauf an, ob die J. GmbH \n\nmit der Aufgabe des ihr durch die gegenüber der Beklagten eingegangene \n\nVerpflichtungen unmöglich oder jedenfalls unattraktiv gewordenen Vertriebs \n\nzugunsten der Klägerin gegen Verpflichtungen aus dem Vergleich mit der Be-\n\nklagten verstoßen hat, sondern ob die Klägerin treuwidrig handelt, wenn sie \n\nden Angriff gegen das Streitpatent \n\nführt, den die J. \n\n GmbH nicht führen dürfte. Weder aus den familiären Beziehungen des Al- \n\nleingesellschafters und Geschäftsführers der Klägerin zu dem Geschäftsführer \n\nder \n\ndurch \n\nden Vergleich \n\ngebundenen \n\nJ. GmbH \n\nnoch, daraus, dass der Geschäftsführer der Klägerin einzelvertretungsberech-\n\ntigter Prokurist der J. GmbH gewesen war, lässt sich eine Bin-\n\ndung der Klägerin an den Vergleich begründen, an dem die Klägerin nicht be-\n\nteiligt war, von dem sie nach der unwiderlegten Bekundung ihres Geschäftsfüh-\n\nrers auch keine Kenntnis hatte und aus dem folglich eine Verpflichtung des \n\nKlägers oder ihres Geschäftsführers nicht abgeleitet werden kann. \n\n23 \n\n24 \n\n25 \n\n26 \n\n27 \n\n28 \n\n29 \n\ndd) Es kann daher offenbleiben, ob die Nichtangriffsabrede wirksam \n\nvereinbart worden oder als Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG unwirksam ist. \n\n2. Auch nach dem Erlöschen des Streitpatents ist die Klage weiterhin \n\nzulässig. Im Hinblick auf ihre Inanspruchnahme aus dem Streitpatent hat die \n\nKlägerin aus diesem Grund weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag \n\nauf Nichtigerklärung des Streitpatents \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2007 \n\n- X ZR 201/02, GRUR 2008, 90 - Verpackungsmaschine; Urt. v. 16.10.2007 \n\n- X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 \n\n- Sammelhefter II; Urt. v. 30.4.2009 \n\n- Xa ZR 92/05, GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung, st. \n\nRspr.). \n\nII. Es hält auch der Nachprüfung stand, dass das Patentgericht den \n\nGegenstand des Streitpatents für nicht patentfähig erachtet hat. \n\n1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Verschließen von Be-\n\nhältern mittels Versiegelungsfolie (sealing lamina). \n\nDie Patentschrift bemängelt, dass bekannte Vorrichtungen trotz Ver-\n\nwendung von Förderbändern keine hohen Verarbeitungsgeschwindigkeiten \n\nerlaubten, da sie diskontinuierlich arbeiteten und die Zuführung zur Versiege-\n\nlungseinrichtung nicht automatisiert erfolge. \n\nAls Aufgabe der Erfindung wird es bezeichnet, eine Vorrichtung zu \n\nschaffen, die die zu verschließenden Behälter automatisiert kontinuierlich und \n\nmit hoher Geschwindigkeit verarbeiten kann. \n\n2. Hierzu soll durch Patentanspruch 1 des Streitpatents eine automati-\n\nsche Vorrichtung zum Verschließen von Behältern mittels Siegelfolie zur Verfü-\n\ngung gestellt werden, die sich weitgehend in Anlehnung an die Merkmalsglie-\n\nderung des Patentgerichts wie folgt gliedern lässt: \n\nDie Vorrichtung umfasst \n(1) einen Zufuhrförderer, durch den der Vorrichtung die Behälter \n\nzugeführt werden, \n\n(2) ein Gestell, \n(3) eine von dem Gestell getragene Versiegelungseinrichtung \n(sealing unit), mit einem Auflagetisch und einem darüber \nangeordneten Thermoschweißkopf, \n\n(4) ein erstes, zwischen dem Zufuhrförderer und der Versiege-\nlungseinrichtung angeordnetes Förderband, das vom Zu-\nfuhrförderer zur Einlaufseite der Versiegelungseinrichtung \nführt, \n\n(5) einen eine Greifeinrichtung (grip portion) bildenden Schieber \nzum Erfassen mehrerer der Versiegelungseinrichtung zuzu-\nführender und von ihr abzuführender Behälter, \n\n(6) einen ersten Antrieb zur Betätigung des Schiebers, so dass \ndieser die mehreren Behälter erfassen bzw. sie wieder frei-\ngeben kann, \n\n(7) einen zweiten Antrieb zur Längsverschiebung des Schiebers \n\nentlang seiner Rotationsachse, \n\n(8) ein \n\nzweites, \n\nvon \n\neiner Auslaufseite \n\nder Ver-\n\nsiegelungseinrichtung wegführendes Förderband; \n\n(9) das erste Förderband arbeitet dabei als Taktförderer (is of \n\nthe intermittent type); \n\n(10) das erste Förderband ist arbeitsmäßig (\"operatively\") mit der \nVersiegelungseinrichtung verbunden, um eine Anzahl von \nBehältern vor der Versiegelungseinrichtung für eine Zeit-\nspanne warten zu lassen, die zu ihrem Vorschub auf den \nAuflagetisch benötigt wird; \n\n(11) die Versiegelungseinrichtung ist von länglicher Form, um \ngleichzeitig zumindest einen Behälter zu verschließen; \n(12) der Schieber bewegt sich aus einer ersten Position, in der \ndie Greifeinrichtung einen Leitabschnitt des ersten Förder-\nbands sowie des Auflagetischs flankiert, in eine zweite Posi-\ntion, in der die Greifeinrichtung einen Ablaufabschnitt des \nAuflagetischs sowie des zweiten Förderbands flankiert; \n(13) die Greifeinrichtung übergreift die Förderbänder am Leit- \nbzw. Ablaufabschnitt mit einer Länge, die der Länge von \nzumindest einem zu bearbeitenden Behälter entspricht; \n(14) das zweite Förderband ist arbeitsmäßig mit der Versiege-\n\nlungseinrichtung verbunden. \n\n30 \n\n3. Das Patentgericht hat den so definierten Gegenstand des Streitpa-\n\ntents für den Fachmann, als den es einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrich-\n\ntung Maschinenbau mit Erfahrungen in der Konstruktion von Versiegelungsvor-\n\nrichtungen angesehen hat, nahegelegt erachtet und zur Begründung ausge-\n\nführt: \n\n31 \n\nDen nächstkommenden Stand der Technik bilde die durch offenkundige \n\nVorbenutzung bekanntgewordene Maschine A. 831-2, die vor dem Prioritäts- \n\ntag von der A. A. R. K. GmbH & Co. KG hergestellt und geliefert \n\nworden sei. Nach den glaubhaften Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen \n\nhätten Bau- und Arbeitsweise der Maschine den als Anlage K7 überreichten \n\nPhotographien entsprochen. Die vorbekannte Vorrichtung weise hiernach einen \n\nZufuhrförderer (Merkmal 1) in Gestalt einer Rutsche am Ausgang einer Entsta-\n\npelungsvorrichtung auf, mit der vereinzelte Behälter einem (ersten) Förderband \n\n(Merkmal 4) und über dieses einer von einem Gestell (Merkmal 2) getragenen \n\nVersiegelungseinrichtung von länglicher Form (Merkmal 11) mit einem ober-\n\nhalb eines Auflagetisches angeordneten Thermo-Schweißkopf (Merkmal 3) \n\nzugeführt worden seien. Zur Zuführung zum Schweißkopf würden jeweils zwei \n\nBehälter von einer auf- und zufahrenden und längsverschieblichen Zange er-\n\nfasst, die den Schieber einer Greifeinrichtung im Sinn des Merkmals 5 bilde \n\nund entsprechend den Merkmalen 6 und 7 angetrieben werde. Die Abförderung \n\nder versiegelten Behälter erfolge statt über ein zweites Förderband (Merkmal 8) \n\nüber eine Rollenbahn. Das (erste) Förderband sei von intermittierender Bauart \n\n(Merkmal 9). Nach übereinstimmender Aussage der Zeugen werde nämlich \n\ndas (erste) Förderband durch die Steuerelektronik gesteuert immer dann ge-\n\nstoppt, wenn der Siegelvorgang verzögert ablaufe; demgemäß sei auch Merk-\n\nmal 10 verwirklicht. Die Zangen übergriffen in einer ersten Position einen Leit-\n\nabschnitt des (ersten) Förderbands sowie des Auflagetischs und in einer zwei-\n\nten Position einen Ablaufabschnitt des Auflagetischs und des \"zweiten Band-\n\nförderers\" (gemeint wohl: Rollenförderers) jeweils über zwei Behälterlängen \n\n(Merkmale 12 und 13). Da die Bewegung der Zangen mit der Bewegung der \n\nVerschließeinrichtung synchronisiert sei, sei auch die Rollenbahn arbeitsmäßig \n\nmit der Versiegelungseinrichtung verbunden (Merkmal 14). \n\nDer vorbekannten Vorrichtung fehle somit allein ein zweites Förderband. \n\nDie Kenntnis verschiedener Standardfördereinrichtungen wie Förderbänder, \n\nRollenbahnen oder Rutschen, gehöre jedoch zum Grundwissen des Fach-\n\nmanns; die Auswahl für den Einsatz in einer erfindungsgemäßen Vorrichtung \n\nstelle für ihn eine Routinemaßnahme dar. \n\n4. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung stand und ist auch \n\nim Übrigen im Ergebnis und im Wesentlichen auch in der Begründung nicht zu \n\nbeanstanden. \n\na) Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Annahme des Pa-\n\ntentgerichts, dass die bekannte Vorrichtung mit der Rutsche über einen Zufuhr-\n\nförderer im Sinne des Merkmals 1 verfüge. Die Art des Zufuhrförderers über-\n\nlässt das Streitpatent dem Fachmann. Der Zufuhrförderer muss lediglich die \n\nBehälter dem ersten Förderband zuführen; eben diese Funktion erfüllt bei der \n\nA. 831-2 die Rutsche. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertrete-\n\nnen Auffassung der Beklagten ist auch unerheblich, wo die Befüllung der zu \n\nversiegelnden Behälter erfolgt; der Patentanspruch verhält sich hierzu nicht. \n\nb) Das von einer Kette angetriebene Förderband führt auch entspre-\n\nchend Merkmal 4 zur Einlaufseite der Versiegelungseinrichtung. Dem steht \n\nnicht die von der Beklagten als Zwischenauflagetisch bezeichnete Platte ent-\n\ngegen, die sich zwischen Förderband und Auflagetisch befindet. Entgegen der \n\nAuffassung der Beklagten verlangt Merkmal 4 kein unmittelbares Angrenzen \n\n32 \n\n33 \n\n34 \n\n35 \n\ndes Förderbands an die Versiegelungseinrichtung, sondern nur, dass die Be-\n\nhälter mittels des Förderbands zur Versiegelungseinrichtung gelangen (\"lea-\n\nding … towards an inlet side of said sealing unit\"). \n\n36 \n\nc) Ebenfalls zu Unrecht bezweifelt die Berufung, dass das Förderband \n\nder vorbekannten Vorrichtung als Taktförderer, d.h. intermittierend im Sinne \n\ndes Streitpatents, arbeitet. Merkmal 9 verlangt in Verbindung mit Merkmal 10 \n\nlediglich, dass die Förderung der Behälter durch das erste Förderband jeweils \n\nsolange angehalten wird, bis der nächste Behälter oder das nächste Behälter-\n\npaar auf den Auflagetisch befördert und von der Greifeinrichtung erfasst wer-\n\nden kann (was ungenau dahin ausgedrückt wird, dass eine Anzahl von Behäl-\n\ntern vor der Verschließeinrichtung (4, 6) für eine Zeitspanne warten soll, die zu \n\nihrem Vorschub auf den Auflagetisch (4) benötigt wird (\"required to transfer \n\nthem onto said resting table\")). Dies geschieht auch bei der A. 831-2. Der \n\nVortrag der Beklagten, dass dies nur über die Auslösung der Notstoppfunktion \n\nerreicht werde, wird durch die Bekundungen der in erster Instanz hierzu ver-\n\nnommenen Zeugen nicht gestützt. Insbesondere hat der Zeuge K. be- \n\nkundet, dass das Band stoppe, bis die nächsten Schalen zugeliefert werden \n\nkönnten, wenn die Siegelzeit zu lang sei. Bei einer schwer siegelbaren Folie \n\nhabe man zwangsläufig den taktweisen Betrieb. Da nach der Bekundung die-\n\nses Zeugen die Maschine eingestellt werden kann, hat der Senat mit dem Pa-\n\ntentgericht keinen Zweifel daran, dass Merkmal 9 verwirklicht wird. Dass mit \n\ndieser Maschine eine kontinuierliche, d.h. unterbrechungsfreie, Beförderung \n\nangestrebt worden ist, ist unerheblich, da die Maschine auch die Intervallbeför-\n\nderung zulässt und für diese eingerichtet ist, weil die Vorschubgeschwindigkeit, \n\nwie der Zeuge K. bekundet hat, nicht beliebig klein eingestellt werden \n\nkann und je nach Siegeltemperatur und Folientyp eine längere Versiegelungs-\n\nzeit benötigt wird. \n\n37 \n\nd) Die von der Dauer des Versiegelungsvorgangs abhängige Steue-\n\nrung des Behältervorschubs durch das Förderband erfüllt auch die Anforderung \n\ndes Merkmals 10, dass Förderband und Versiegelungseinrichtung arbeitsmä-\n\nßig (operativ) verbunden sein sollen. \n\n38 \n\n39 \n\ne) Schließlich ergibt sich aus den Abbildungen nach Anlage K7, dass \n\ndie Zange in ihrer ersten Position entgegen der Darstellung der Beklagten nicht \n\nnur den Zwischenauflagetisch, sondern auch einen Leitabschnitt des Bandför-\n\nderers flankiert. \n\nf) Dagegen hat die Berufung darin recht, dass die Rollenbahn nicht ar-\n\nbeitsmäßig mit der Versiegelungseinrichtung verbunden ist (Merkmal 14), da es \n\nan einer Verbindung über die Steuerelektronik wie bei der Förderbahn fehlt. \n\nDies stellt jedoch die Bewertung des Patentgerichts nicht in Frage, dass die \n\nvorbekannte Maschine dem Fachmann den Gegenstand des Streitpatents na-\n\nhegelegt hat. Denn wenn der Fachmann, was das Patentgericht zu Recht und \n\nvon der Berufung unangefochten für eine Routinemaßnahme gehalten hat, die \n\nRollenbahn durch eine zweite Förderbahn ersetzen wollte, musste er notwen-\n\ndigerweise entweder für einen ständig wirksamen Antrieb der zweiten Förder-\n\nbahn sorgen oder durch eine \"arbeitsmäßige Verbindung\" mit der Versiege-\n\nlungseinrichtung das Anlaufen des zweiten Förderbandes an die Abgabe von \n\nBehältern durch die Versiegelungseinrichtung koppeln. \n\n40 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 PatG i.V.m. § 97 Abs. 1 \n\nZPO. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nBerger \n\nBacher \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 30.03.2004 - 1 Ni 28/02 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2004/Xa_ZR_131-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-07/xa-zr-131-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2004/Xa_ZR_131-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2004/Xa_ZR_131-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-07/xa-zr-131-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2004/Xa_ZR_131-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:56:34.514359+00:00"}}