{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__81-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-09-08","aktenzeichen":"X ZR 81/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 81/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2009 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Keukenschrijver, \n\nAsendorf, Dr. Berger und Dr. Grabinski \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsru-\n\nhe vom 27. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Kläger war bei der Beklagten als Leiter der Elektronik-Entwicklung \n\nbeschäftigt. Während seiner Beschäftigungszeit erfand er ein Verfahren und \n\neine Schaltungsanordnung zum Aufheizen einer Glühkerze. Die Beklagte nahm \n\ndie ihr gemeldete Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch. Ihr wurde das die \n\nErfindung betreffende deutsche Patent 100 28 073 C2 (Klagepatent) mit einer \n\nAnmeldepriorität vom 7. Juni 2000 erteilt, das den Kläger als einzigen Erfinder \n\nbenennt. Das Patent, dessen Erteilung am 10. April 2003 veröffentlicht wurde, \n\nsteht in Kraft. \n\n2 \n\nDie Beklagte stellt her und vertreibt mit dem \"Schnellstart-Glühsystem \n\n3 \n\n4 \n\nISS\" ein elektronisch gesteuertes Glühsystem für Dieselmotoren. Es besteht \n\naus elektronisch gesteuerten Stahlglühkerzen und einem Steuergerät. Das \n\nSchnellstart-Glühsystem verfügt über eine sog. Wiederholstart-Erkennung, von \n\nder es zwei Ausführungsformen gibt. Die neuere Ausführungsform macht von \n\nder Lehre des jüngeren deutschen Patents 103 48 391 B2 Gebrauch, dessen \n\nInhaberin ebenfalls die Beklagte ist. \n\nDer Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte von der Lehre des Kla-\n\ngepatents durch Herstellung und Vertrieb des Schnellstart-Glühsystems ISS in \n\nbeiden unterschiedlichen Ausführungen Gebrauch mache. Er begehrt im Wege \n\nder Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung zur Vorbereitung seiner Ver-\n\ngütungsansprüche nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. \n\nDas Landgericht hat die Stufenklage, die damals nur die ältere Ausfüh-\n\nrungsform erfasste, insgesamt abgewiesen, weil die Beklagte die Lehre des \n\nKlagepatents nicht nutze. Auf die Berufung des Klägers und die von ihm in \n\nzweiter Instanz vorgenommene Klageerweiterung hat das Berufungsgericht \n\nhinsichtlich beider angegriffenen Ausführungsformen dem Kläger Auskunftsan-\n\nsprüche gegen die Beklagte zuerkannt und die Sache zur Entscheidung über \n\ndie weitere Klagestufe sowie die Kosten des Verfahrens an das Landgericht \n\nzurückverwiesen. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat mit seinem Teilurteil die Beklagte verurteilt, \n\ndem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die seit dem \n\n7. Juni 2000 durch sie selbst, verbundene Unternehmen oder Lizenznehmer \n\nhergestellte und verkaufte Anzahl von Schnellstartglühsystemen und/oder \n\nSteuergeräten, die den im einzelnen bezeichneten Merkmalen der beiden an-\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\ngegriffenen Ausführungsformen entsprechen, wobei getrennt einerseits nach \n\nGlühkerzen und andererseits nach Steuereinrichtungen bzw. Steuergeräten \n\nRechnung zu legen ist unter detailliertem Nachweis der hierbei erzielten Erlöse \n\nund sonstigen wirtschaftlichen Vorteile. \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen \n\nwendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. \n\nII. Die Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, da der \n\nWert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht \n\nübersteigt. \n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst \n\nsich die Beschwer eines Beklagten bei einer Verurteilung zu Auskunft und \n\nRechnungslegung nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müs-\n\nsen. Für dessen Ermittlung bildet neben einem etwaigen Geheimhaltungsinte-\n\nresse des Verurteilten der Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des \n\nAnspruchs erfordert, den wesentlichen Anhaltspunkt (BGH, Beschl. v. \n\n24.11.1994 \n\n- GSZ 1/94, BGHZ 128, 85; Sen.Beschl. v. 15.02.2000 \n\n- X ZR 127/99, GRUR 2000, 1111 - Urteilsbeschwer bei Stufenklage; BGH, \n\nBeschl. v. 04.07.2001 - IV ZB 7/01, v. 26.07.2004 - VIII ZR 289/03, NJW-RR \n\n2005, 74 und v. 26.10.2006 - III ZR 40/06). Zu den berücksichtigungsfähigen \n\nKosten gehören neben dem Eigenaufwand auch die Ausgaben für die Inan-\n\nspruchnahme fachkundiger Dritter, auf deren Hilfe der Verpflichtete zur Vorbe-\n\nreitung einer nicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf \n\n(Sen.Beschl. v. 15.02.2000 - X ZR 127/99, aaO). \n\n9 \n\n2. Die Beklagte führt in ihrer Beschwerde unter Vorlage einer eidesstatt-\n\nlichen Versicherung eines ihrer Angestellten zunächst interne Kosten zur Ertei-\n\nlung der Auskünfte an, die sich bisher auf schätzungsweise 2.000 € bis 4.000 € \n\nbelaufen sollen. Weiter beruft sie sich auf bisher angefallene Netto-\n\nHonorarkosten in Höhe von über 8.000 € für die Einschaltung des vorinstanzli-\n\nchen Rechtsanwalts und eines Patentanwalts, der das Verfahren begleite; bei-\n\nde Anwälte seien damit befasst, die innerbetrieblich ermittelten Zahlen im Hin-\n\nblick auf den Urteilstenor zu prüfen und aufzubereiten. \n\n10 \n\nDarüber hinaus behauptet die Beklagte ein erhebliches Geheimhaltungs-\n\ninteresse. Der Kläger sei zwischenzeitlich bei dem Tochterunternehmen eines \n\nAutomobilzulieferers beschäftigt, zu dessen Tätigkeitsspektrum im Bereich der \n\nAntriebstechnik auch \"(Schnellstart) Glühkerzen\" gehörten. Einem Schreiben \n\ndes Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8. Juni 2006 sei zu entnehmen, \n\ndass dessen Arbeitgeberin im Zusammenhang mit dem Klagepatent ihre \n\nMarktzutritts-Chancen prüfe. \n\n11 \n\nDas dementsprechend unter Hinweis auf das bestehende Wettbewerbs-\n\nverhältnis an den Kläger gerichtete Ersuchen, eine strafbewehrte Unterlas-\n\nsungserklärung des Inhalts abzugeben, bekannt zu gebende Unterlagen bei \n\nVersprechen einer Vertragsstrafe von 100.000 € dritten Personen nicht zur \n\nKenntnis zu geben, sei abgelehnt worden. Über eine detaillierte Rechnungsle-\n\ngung könnten Mitbewerber wertvolle Informationen über die geschäftliche Tä-\n\ntigkeit der Beklagten erhalten, insbesondere, mit welchen Typen von Steuerge-\n\nräten und Glühkerzen die größten Umsätze erzielt würden. Dies könne sich im \n\nWettbewerb zum Nachteil der Beklagten auswirken, deren Umsatzerlöse sich \n\nfür den fraglichen Zeitraum im dreistelligen Millionenbereich bewegt hätten. \n\n12 \n\n3. a) Nach diesen Darlegungen könnte als verurteilungsbedingter Auf-\n\nwand allenfalls ein Betrag von 10.000 € veranschlagt werden, weil die Beklagte \n\nselbst einen überschießenden Betrag nicht definitiv behauptet. Auch eine \n\nSumme in dieser Höhe kann jedoch für die Beschwer nicht zu Grunde gelegt \n\nwerden. Die Zusammensetzung des nur in Form einer Grobschätzung behaup-\n\nteten bisherigen betriebsinternen Aufwands wird nicht substantiiert. So ist von \n\nder Beklagten nicht einmal ansatzweise ausgeführt worden, welche Arbeiten \n\nmit welchem Inhalt und welchem zeitlichen Umfang in ihrem Unternehmen vor-\n\ngenommen werden müssen. Auch hat die Beklagte nicht dargetan, dass für die \n\nbetriebsintern durchzuführenden Maßnahmen nicht auf personelle und sachli-\n\nche Ressourcen zurückgegriffen werden kann, die ohnehin vorgehalten werden \n\nund deren Bindung anderweitige gewinnbringende Einsatzmöglichkeiten nicht \n\nvereitelt (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Beschl. v. 26.10.2006 - III ZR 40/06, ju-\n\nris, Tz.8). Zu etwaigem künftig noch zu erwartenden internen Aufwand verhält \n\nsich das Beschwerdevorbringen nicht. Ebenso wenig werden eine Erforderlich-\n\nkeit sowohl der Beauftragung des instanzgerichtlich prozessbevollmächtigten \n\nRechtsanwalts als auch eines Patentanwalts erklärt und die Höhe der behaup-\n\nteten bisherigen Honorarkosten in der Beschwerde und in der in Bezug ge-\n\nnommenen eidesstattlichen Versicherung näher erläutert. Jedenfalls der damit \n\ngeltend gemachte Umfang anwaltlicher Beratung versteht sich auch nicht von \n\nselbst. \n\n13 \n\nZur mangelnden Substantiierung und Schlüssigkeit des Beschwerdevor-\n\nbringens unter Berücksichtigung des überhaupt nur geschuldeten Umfangs der \n\nAuskunfts- und Rechnungslegungspflichten weist der Kläger in der Beschwer-\n\ndeerwiderung mit Recht auf eine von der Beklagten in anderem Zusammen-\n\nhang selbst vorgebrachte Verständigung zwischen den Parteien hin, wonach \n\nseine Vergütung nach der Lizenzanalogie mittels eines bestimmten Lizenzsat-\n\nzes zu bemessen sei und er zur Berechnung der ihm zustehenden Vergütung \n\ndeshalb keine gewinnbezogenen und keine detaillierten Angaben benötige. \n\nDieser in der Berufungsinstanz von ihm vorgetragenen Einigung hatte der Klä-\n\nger offensichtlich schon Rechnung getragen durch die Formulierung seines \n\nAntrags, der sich auf den Nachweis der \"Erlöse\" bezogen hat, die mit den bei-\n\nden angegriffenen Glühkerzen samt Steuergeräten erzielt worden sind. Nach \n\nden vom Berufungsgericht diesbezüglich tenorierten Auskunfts- und Rech-\n\nnungslegungsansprüchen geht es somit tatsächlich nur noch um die Zusam-\n\nmenstellung der erzielten Umsatzerlöse. \n\n14 \n\nAuch angesichts des dergestalt umgrenzten Umfangs der tenorierten \n\nAuskunfts- und Rechnungslegungsansprüche ist nach allem weder glaubhaft \n\ndargetan noch ersichtlich, dass der Aufwand der Beklagten einen für die Be-\n\nschwer erheblichen Teilbetrag auch nur in der behaupteten Größenordnung der \n\nbislang angeblich angefallenen 10.000 € erreichen könnte. Die hierzu von der \n\nBeklagten vorgelegte eidesstattliche Versicherung führt nicht weiter, da sie \n\nüber die unsubstantiierten Behauptungen der Beschwerdeschrift nicht hinaus-\n\ngeht. \n\n15 \n\nb) Das Beschwerdevorbringen der Beklagten reicht ebenfalls nicht aus \n\nzur Substantiierung eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, das - einen \n\nKostenaufwand von 10.000 € für die Erteilung der Auskünfte unterstellt - mit \n\neinem 10.000 € übersteigenden Betrag hätte bewertet werden müssen, um die \n\ngemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer zu erreichen. \n\n16 \n\nSoweit sich die Beklagte auf das Schreiben des Prozessbevollmächtig-\n\nten des Klägers vom 8. Juni 2006 beruft, ist der Kläger diesem Vorbringen in \n\nder Beschwerdeerwiderung überzeugend entgegen getreten mit dem Hinweis, \n\ndass in dem Schreiben lediglich auf der Grundlage einer gerichtlich geklärten \n\nRechtslage eine Prüfung von Marktzutrittschancen in Aussicht gestellt wird. Nur \n\nfür den Fall einer \"bis in die letzte Instanz geklärte(n) gerichtliche(n) Feststel-\n\nlung, dass durch ein Glühkerzensystem nach Sicht der Klage das Patent nicht \n\nbenutzt würde,\" und damit nur für den Fall einer nicht bestehenden Auskunfts-\n\npflicht der Beklagten hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schreiben \n\nvom 8. Juni 2006 erklärt, dass er \"eine Marktzutrittschance sehen würde, die \n\nwir (gemeint: die damalige Arbeitgeberin des Klägers) bislang aufgrund der \n\nklagemäßigen Sichtweise des Patents für versperrt hielten\". \n\n17 \n\nMit dem von der Beschwerde weiter angeführten Gesichtspunkt, dass \n\nder Kläger die ihm mit Schreiben vom 23. Juli 2008 übermittelte Aufforderung \n\nzur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt habe, \n\nmacht die Beklagte einen Umstand geltend, der erst nach Einlegung der Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde eingetreten ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertbe-\n\nrechnung der Beschwer ist jedoch der Zeitpunkt der Einlegung einer Be-\n\nschwerde (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, EGZPO, § 26 Rdn. 16). Anhaltspunkte, \n\ndass schon zu diesem Zeitpunkt (25. Juni 2008) mit einem Verhalten des Klä-\n\ngers zu rechnen war, das die Geheimhaltungsinteressen der Beklagten hätte \n\nbeeinträchtigen können, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Allein der Um-\n\nstand, dass der Kläger bei einem (potentiellen) Konkurrenzunternehmen tätig \n\nsei, belegt keine konkreten Nachteile, die der Beklagten aufgrund der von ihr \n\nzu erteilenden Auskünfte drohen könnten. \n\n18 \n\nEin besonderes Geheimhaltungsinteresse, das für den Wert der Be-\n\nschwer mit einem erheblichen Teilbetrag berücksichtigt werden könnte, ist mit-\n\nhin nicht glaubhaft dargelegt (vgl. zu den an eine Substantiierung konkreter \n\nNachteile zu stellenden Anforderungen BGH, Beschl. v. 10.06.1999 \n\n- VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049; Beschl. v. 04.07.2001 - IV ZB 7/01; Benkard/\n\nRogge/Grabinski, PatG, § 139 Rdn. 169 m.w.N.). \n\n19 \n\nEs war nicht geboten, der Beklagten Gelegenheit zu ergänzendem Vor-\n\ntrag zur Beschwer zu geben. Denn ihr ausdrückliches Eingehen auf die Frage, \n\nob die Mindestbeschwer erreicht ist, belegt, dass sie um die Notwendigkeit \n\nwusste, hierzu hinreichende Angaben zu machen. \n\n20 \n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. \n\n21 \n\nDie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren, der den \n\nWert der Beschwer übersteigt, orientiert sich an der Streitwertfestsetzung für \n\nden Berufungsrechtszug. \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nAsendorf \n\nBerger \n\nGrabinski \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 04.07.2006 - 2 O 360/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.05.2008 - 6 U 122/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__81-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-08/x-zr-81-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__81-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__81-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-08/x-zr-81-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__81-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:52:14.498382+00:00"}}