{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__56-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-12-22","aktenzeichen":"X ZR 56/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. Dezember 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Kettenradanordnung II EPÜ Art. 69; PatG § 14; ZPO § 139 Abs. 1 Satz 2, § 144 Abs. 1 a) Fehlt im Verletzungsprozess Parteivortrag zu unmittelbaren Tatumständen, die Anhaltspunkte beispielsweise dafür zu geben vermögen, welche technischen Zu- sammenhänge für das Verständnis der unter Schutz gestellten Lehre bedeutsam sein könnten, wer als Durchschnittsfachmann in Betracht zu ziehen sein und wel- che Ausbildung seine Sicht bestimmen könnte (z.B. zum technischen Gebiet, auf dem die Erfindung liegt, zu den auf diesem Gebiet tätigen Unternehmen, der Aus- bildung von deren Mitarbeitern bzw. zum Vorhandensein eigener Entwicklungsab- teilungen), hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich dazu voll- ständig erklären. b) Selbst wenn solche dem unmittelbaren Beweis zugängliche Tatsachen zwischen den Parteien unstreitig sind, kann die Einholung eines Sachverständigengutach- tens geboten sein, wenn die Kenntnis dieser Tatsachen allein je nach Fall nicht ausreicht, um auf die ihrerseits dem unmittelbaren Beweise nicht zugängliche Sicht des Fachmanns zu schließen oder die technischen Zusammenhänge zuver- lässig zu bewerten. Das Verletzungsgericht prüft in jedem Einzelfall eigenverant- wortlich, ob es aus diesem Grund einen Sachverständigen hinzuzieht. c) Der Entschluss des Verletzungsgerichts, die Patentansprüche auszulegen, ohne im Hinblick auf für die Auslegung maßgebliche, dem unmittelbaren Beweis nicht zugängliche Gesichtspunkte einen Sachverständigen hinzuziehen, unterliegt der uneingeschränkten Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht. d) Wird die Verurteilung wegen Verletzung des Klagepatents in von dessen Wortsinn abweichender Form erstrebt, muss sich aus dem Klageantrag ergeben, in welchen tatsächlichen Gestaltungen sich die Abweichung von den Vorgaben des Patentan- spruchs verkörpert. e) Ergibt sich aus dem klägerischen Sachvortrag, dass (auch) eine Verletzung des Klagepatents in vom Wortsinn abweichender Form geltend gemacht werden soll, ohne dass dies in den Anträgen einen Niederschlag gefunden hat, hat das Tatsa- chengericht dies im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, zu erörtern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 56/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nVerkündet am: \n22. Dezember 2009 \nWermes \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nKettenradanordnung II \n\nEPÜ Art. 69; PatG § 14; ZPO § 139 Abs. 1 Satz 2, § 144 Abs. 1 \n\na) Fehlt im Verletzungsprozess Parteivortrag zu unmittelbaren Tatumständen, die \nAnhaltspunkte beispielsweise dafür zu geben vermögen, welche technischen Zu-\nsammenhänge für das Verständnis der unter Schutz gestellten Lehre bedeutsam \nsein könnten, wer als Durchschnittsfachmann in Betracht zu ziehen sein und wel-\nche Ausbildung seine Sicht bestimmen könnte (z.B. zum technischen Gebiet, auf \ndem die Erfindung liegt, zu den auf diesem Gebiet tätigen Unternehmen, der Aus-\nbildung von deren Mitarbeitern bzw. zum Vorhandensein eigener Entwicklungsab-\nteilungen), hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich dazu voll-\nständig erklären. \n\nb) Selbst wenn solche dem unmittelbaren Beweis zugängliche Tatsachen zwischen \nden Parteien unstreitig sind, kann die Einholung eines Sachverständigengutach-\ntens geboten sein, wenn die Kenntnis dieser Tatsachen allein je nach Fall nicht \nausreicht, um auf die ihrerseits dem unmittelbaren Beweise nicht zugängliche \nSicht des Fachmanns zu schließen oder die technischen Zusammenhänge zuver-\nlässig zu bewerten. Das Verletzungsgericht prüft in jedem Einzelfall eigenverant-\nwortlich, ob es aus diesem Grund einen Sachverständigen hinzuzieht. \n\nc) Der Entschluss des Verletzungsgerichts, die Patentansprüche auszulegen, ohne \nim Hinblick auf für die Auslegung maßgebliche, dem unmittelbaren Beweis nicht \nzugängliche Gesichtspunkte einen Sachverständigen hinzuziehen, unterliegt der \nuneingeschränkten Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht. \n\nd) Wird die Verurteilung wegen Verletzung des Klagepatents in von dessen Wortsinn \nabweichender Form erstrebt, muss sich aus dem Klageantrag ergeben, in welchen \ntatsächlichen Gestaltungen sich die Abweichung von den Vorgaben des Patentan-\nspruchs verkörpert. \n\ne) Ergibt sich aus dem klägerischen Sachvortrag, dass (auch) eine Verletzung des \nKlagepatents in vom Wortsinn abweichender Form geltend gemacht werden soll, \nohne dass dies in den Anträgen einen Niederschlag gefunden hat, hat das Tatsa-\nchengericht dies im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung, auf die Stellung \nsachdienlicher Anträge hinzuwirken, zu erörtern. \n\nBGH, Urteil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 56/08 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 28. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter \n\nAsendorf, Gröning, Dr. Berger und Dr. Grabinski \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 20. März 2008 verkünde-\n\nte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufge-\n\nhoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundes-\n\nrepublik Deutschland erteilten, inzwischen wegen Ablaufs der Schutzdauer er-\n\nloschenen europäischen Patents 313 345 (Klagepatents), dessen Anspruch 1 in \n\nder Verfahrenssprache lautet: \n\n\"A multistage sprocket assembly for a bicycle comprising at least \n\none larger diameter sprocket (1), at least one smaller diameter \n\nsprocket (2) and a drive chain (3), and the or each larger diameter \n\nsprocket (1) having at its outer periphery a given number of teeth \n\nwhich are spaced at intervals corresponding to the pitch of the \n\nchain (3) and the or each smaller diameter sprocket (2) having at its \n\nouter periphery teeth which are smaller in number than the teeth of \n\nsaid larger diameter sprocket (1) and are spaced at intervals corre-\n\nsponding to the pitch of the chain (3), said sprockets (1) and (2) be-\ning assembled so that the centre (O2) between a pair of adjacent \nteeth of said larger diameter sprocket (1) is positioned on a tangent \nextending form the centre (O1) between a pair of adjacent teeth of \nsaid smaller diameter sprocket, said tangent extending along the \n\npath of travel of the driving chain (3) in engagement with said \n\nsmaller diameter sprocket (2) when said chain (3) shifted therefrom \n\ninto engagement with said larger diameter sprocket (1), the dis-\ntance between said centres (O1, O2) being at least substantially an \ninteger multiple of the chain pitch, characterised in that said larger \n\ndiameter sprocket (1) is provided with a chain guide surface (4) on \n\nthe inside surface of the sprocket (1) facing the smaller diameter \n\nsprocket (2) and at a position on said larger diameter sprocket (1) \nwhich corresponds to the path of travel between said centres (O1, \nO2) between adjacent teeth of the sprocket where the chain makes \ncontact with the larger diameter sprocket (1), said chain guide sur-\n\nface (4) having such a shape and size as to receive an entire link \n\nplate of a link of said chain and to cause the link to be biased to-\nwards the larger diameter sprocket (1) as the chain leaves the \n\nsmaller diameter sprocket and starts to engage with a tooth of the \n\nlarger diameter sprocket (1), said tooth being the tooth behind said \ncentre (O2) between adjacent teeth of the larger diameter sprocket \nin the direction of drive rotation.\" \n\n2 \n\nIn der Klagepatentschrift ist dieser Anspruch wie folgt in die deutsche \n\nSprache übersetzt: \n\n\"Mehrstufige Kettenradanordnung für ein Fahrrad, enthaltend min-\n\ndestens ein Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser, min-\n\ndestens ein Kettenrad (2) mit einem kleineren Durchmesser und ei-\n\nne Antriebskette (3), wobei das Kettenrad (1) oder jedes der Ketten-\n\nräder (1) mit einem größeren Durchmesser an seinem Außenum-\n\nfang eine gegebene Anzahl an Zähnen aufweist, die in Abständen \n\nvoneinander angeordnet sind, die dem Lochabstand der Kette (3) \n\nentsprechen, sowie das Kettenrad (2) oder jedes der Kettenräder \n\n(2) mit einem kleineren Durchmesser an seinem Außenumfang \n\nZähne aufweist, deren Anzahl kleiner als die Anzahl der Zähne des \n\nKettenrads (1) mit einem größeren Durchmesser ist und die in Ab-\n\nständen voneinander angeordnet sind, die dem Lochabstand der \n\nKette (3) entsprechen, und wobei die Kettenräder (1) und (2) derart \nangeordnet sind, dass die Mitte (O2) zwischen einem Paar benach-\nbarter Zähne des Kettenrads (1) mit einem größeren Durchmesser \nsich auf einer Tangente befindet, die sich von der Mitte (O1) zwi-\nschen einem Paar benachbarter Zähne des Kettenrads mit einem \n\nkleineren Durchmesser aus entlang des Laufwegs der Antriebskette \n\n(3) im Eingriff mit dem Kettenrad (2) mit einem kleineren Durch-\n\nmesser erstreckt, wenn die Kette (3) von dort in Eingriff mit dem \n\nKettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser versetzt wird, wobei \ndie Entfernung zwischen den genannten Mitten (O1, O2) mindestens \nim Wesentlichen ein ganzzahliges Vielfaches des Lochabstandes \nder Kette ist, dadurch gekennzeichnet, dass das genannte Ketten-\n\nrad (1) mit einem größeren Durchmesser an seiner Innenoberfläche \n\nmit einer Kettenführungsoberfläche (4) versehen ist, die dem Ket-\n\ntenrad (2) mit einem kleineren Durchmesser zugewandt ist, und auf \n\ndem Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser an einer Posi-\ntion, die im Laufweg zwischen den genannten Mitten (O1, O2) zwi-\n\nschen benachbarten Zähnen der Kettenräder, wo die Kette mit dem \n\nKettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser in Kontakt kommt, \n\nwobei die Kettenführungsoberfläche (4) eine derartige Gestalt und \n\nGröße aufweist, dass sie eine ganze Gliedplatte eines Gliedes der \n\nKette aufnimmt und bewirkt, dass das Glied in Richtung auf das \n\nKettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser vorgespannt wird, \n\nwenn die Kette das Kettenrad mit einem kleineren Durchmesser \n\nverlässt und beginnt, mit einem Zahn des Kettenrads (1) mit einem \n\ngrößeren Durchmesser in Eingriff zu kommen, wobei dieser Zahn \nder Zahn hinter der Mitte (O2) zwischen benachbarten Zähnen des \nKettenrads mit einem größeren Durchmesser in der Antriebsdreh-\nrichtung ist.\" \n\n3 \n\nDie Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war, und die \n\nBeklagte zu 3 vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland unter den Be-\n\nzeichnungen \"S. 5.0\" und \"S. 7.0\" Zahnkränze (Kassetten) für Fahrrä-\n\nder, wegen deren Ausgestaltung auf die Abbildungen im Tatbestand des in der-\n\nselben Sache ergangenen Senatsurteils vom 13. Februar 2007 (BGHZ 171, 120 \n\n- Kettenradanordnung I) verwiesen wird. Die Klägerin sieht das Klagepatent \n\ndurch diese Erzeugnisse verletzt und nimmt die Beklagten deswegen auf Unter-\n\nlassung und Auskunftserteilung in Anspruch und begehrt des Weiteren die \n\nFeststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat, sachverständig beraten, im Wesentlichen antrags-\n\ngemäß erkannt. Das Berufungsgericht hat die Klage nach Einholung eines wei-\n\nteren Sachverständigengutachtens abgewiesen. Diese Entscheidung hat der \n\nSenat durch sein vorgenanntes Urteil vom 13. Februar 2007 aufgehoben und \n\nden Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen, das die Klage abermals abgewiesen hat. Mit ihrer vom \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten \n\nbeantragen, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen \n\nUrteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Klagepatent betrifft eine mehrstufige Kettenradanordnung für \n\nein Fahrrad mit Kettenrädern (Ritzeln) unterschiedlicher Durchmesser, zwi-\n\nschen denen zum Gangwechsel die Antriebskette versetzt wird. \n\nDer Klagepatentschrift zufolge war im Stand der Technik bekannt, Ket-\n\ntenräder mit kleinerem und solche mit (nächst)größerem Durchmesser so an-\n\nzuordnen, dass sich die Mitte zwischen einem Paar benachbarter Zähne des \n\ngrößeren Kettenrads auf einer Tangente befindet, die sich von der Mitte zwi-\n\nschen einem Paar benachbarter Zähne des kleineren Kettenrads erstreckt, und \n\ndass die Entfernung zwischen diesen Mittelpunkten ein ganzzahliges Vielfaches \n\ndes Lochabstands (der Teilung) der Kette beträgt. Diese Anordnung soll ermög-\n\nlichen, dass beim Schalten vom kleineren auf das größere Kettenrad durch \n\nSchrägstellen (\"biase\") der Antriebskette ein in Antriebsdrehrichtung hinter der \n\ngenannten Mitte angeordneter erster Zahn des größeren Kettenrads leicht in \n\nEingriff mit der Kette gebracht wird. Die Kette passt dabei besonders gut auf \n\nden \"ersten Zahn\", wenn das betreffende Glied der Kette, die abwechselnd aus \n\nPaaren innerer und äußerer Gliedplatten besteht, ein Kettenglied mit äußeren \n\nGliedplatten ist. \n\n8 \n\nDie Klagepatentschrift bemängelt, dass selbst wenn ein solches Ketten-\n\nglied mit dem \"ersten Zahn\" korrespondiert, die Endfläche des Kettenstifts und \n\ndie äußere Oberfläche der äußeren Gliedplatte an der inneren Oberfläche des \n\ngrößeren Kettenrads störend angreifen, so dass die Kette nicht weiter in Rich-\n\ntung auf dieses hin transportiert wird und infolgedessen den ersten Zahn nicht \n\nzuverlässig ergreifen kann. Als ähnlich problematisch wird der Schaltvorgang \n\nfür den Fall geschildert, dass ein Kettenglied mit inneren Gliedplatten mit dem \n\n\"ersten Zahn\" korrespondiert. Unter Berücksichtigung dieser geschilderten \n\nSchwierigkeiten soll das technische Problem gelöst werden, die Zuverlässigkeit \n\ndes Schaltvorgangs weiter zu verbessern. \n\n9 \n\nErfindungsgemäß soll dies durch eine mehrstufige Kettenradanordnung \n\nerreicht werden, die nach Maßgabe der nachfolgenden Merkmalsgliederung \n\na) \n\nb) \n\nc) \n\nd) \n\nzumindest ein Kettenrad mit größerem Durchmesser, \n\nzumindest ein Kettenrad mit kleinerem Durchmesser und \n\neine Antriebskette umfasst, wobei \n\njedes Kettenrad an seinem Umfang eine gegebene Anzahl \n\nvon Zähnen aufweist, deren Abstand voneinander der Tei-\n\nlung der Antriebskette entspricht, \n\ne) \n\ndie Anzahl der Zähne des Kettenrads mit kleinerem Durch-\n\nmesser geringer als die Anzahl der Zähne des Kettenrads \n\nmit größerem Durchmesser ist, \n\nf) \n\ndie Kettenräder so angeordnet sind, dass die Mitte (O2) zwi-\nschen einem Paar benachbarter Zähne des größeren Ketten-\n\nrads sich auf einer Tangente befindet, die sich \n\nf1) \n\nvon der Mitte (O1) zwischen einem Paar benachbarter \nZähne des kleineren Kettenrads (\"extending from the \n\ncentre …\") aus, \n\nf2) \n\nentlang des Laufwegs der Antriebskette im Eingriff mit \n\ndem kleineren Kettenrad erstreckt, wenn die Kette von \n\ndort in Eingriff mit dem größeren Kettenrad versetzt \n\nwird, \n\nf3) \n\nwobei der Abstand zwischen den Mittelpunkten (O1, \nO2) jedenfalls im Wesentlichen (\"at least substantial-\nly\") ein ganzzahliges Vielfaches der Kettenteilung ist, \n\nund wobei \n\ng) \n\ndas größere Kettenrad mit einer Kettenführungsfläche verse-\n\nhen ist, die \n\ng1) \n\nan der inneren Oberfläche dieses Kettenrads dem \n\nkleineren Kettenrad zugewandt ist und \n\ng2) \n\nsich dort befindet, wo die Kette auf dem Laufweg zwi-\nschen den Mittelpunkten (O1, O2) mit dem größeren \nKettenrad in Berührung kommt, und wobei \n\nh) \n\ndie Kettenführungsfläche eine derartige Gestalt und Größe \n\naufweist, dass sie \n\nh1) \n\neine ganze Gliedplatte eines Kettengliedes aufnimmt \n\n(\"to receive an entire link plate of a link …\") und \n\nh2) \n\nbewirkt, dass das Kettenglied in Richtung auf das grö-\n\nßere Kettenrad schräggestellt wird (\"to cause the link \n\nto be biased towards the larger diameter sprocket\"), \n\nwenn die Kette das kleinere Kettenrad verlässt und \n\nder Eingriff mit einem Zahn des größeren Kettenrads \nbeginnt, \n\nh3) wobei der betreffende Zahn in Antriebsdrehrichtung \n\nhinter der Mitte (O2) liegt. \n\n10 \n\nWegen der Auslegung der Merkmale f, f1 und f2 durch den Senat wird auf \n\ndie Randnummern 21 ff. des Urteils vom 13. Februar 2007 Bezug genommen. \n\nDie Verwirklichung dieser Merkmale durch die angegriffenen Ausführungsfor-\n\nmen ist danach unstreitig geworden. \n\n11 \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, für die Auslegung des \n\nMerkmalselements \"jedenfalls im Wesentlichen\" sei maßgeblich, dass die Zu-\n\nsammenwirkensfunktion des Merkmals f3 mit den anderen, der verbesserten \n\nSchalttechnik dienenden Merkmalen für den Fachmann noch erkennbar gege-\n\nben sei, wobei er reine Fertigungstoleranzen als von diesem Begriff selbstver-\n\nständlich umfasst ansehe. Es hat des Weiteren gemeint, der tatsächliche Vor-\n\ntrag der Klägerin sei nicht geeignet, eine wortsinngemäße Verwirklichung des \n\nMerkmals f3 - dessen Benutzung mit abgewandelten Mitteln die Klägerin nicht \n\ngeltend mache - durch die angegriffenen Ausführungsformen zu belegen. Die \n\nvon der Klägerin vorgetragenen Messwerte offenbarten ausnahmslos Abwei-\n\nchungen vom ganzzahligen Vielfachen der Kettenteilung oberhalb der vom \n\nSachverständigen als zulässig erachteten Fertigungs- bzw. Messtoleranzen von \n\n0,2 mm. \n\n12 \n\nEs sei damit zu prüfen, ob die von der Klägerin gemessenen Abweichun-\n\ngen zu Funktionsabweichungen hinsichtlich der Lehre des Klagepatents führ-\n\nten. Die von der Klägerin angewandte Messmethode habe faktisch zur Folge, \n\ndass als Bezugspunkt der Punkte O1 und O2 die Rollenmitte anzusetzen sei. \n\nDiese Festlegung sei jedoch nicht zwingend. Ausweislich der Beschreibung \n\n(Übersetzung S. 11, 3. Abs.) seien die Punkte O1 und O2 im Sinne der techni-\n\nschen Lehre des Klagepatents zwar nicht bestimmt, wohl aber bestimmbar. \n\nDiese Lehre beschränke sich insoweit auf die Angabe eines Verhältnisses der \n\nPunkte O1 und O2 zueinander und lege deren Lage nur insoweit fest, als sie im \n\nZusammenspiel mit den anderen Merkmalen ihre Funktion noch ausüben könn-\n\nten. Die im Kettenverlauf angelegte Gerade könne, da sie nach der Auslegung \n\ndurch den Bundesgerichtshof keine Tangenteneigenschaft im mathematischen \n\nSinn aufweisen müsse, in ihrer Lage variieren, denn der Berührpunkt zu den \n\nKettenrädern verändere sich zwangsläufig, je nachdem, wo die Berührung an \n\nder Oberfläche des Zahns beginne. Dementsprechend seien die Punkte O1 und \n\nO2 in ihrer Lage auf den Mittellinien in bestimmten Grenzen variabel, und, wann \n\nein ganzzahliges Vielfaches bei einer angegriffenen Ausführungsform mit den \n\nnach dem Klagepatent erwünschten technischen Wirkungen vorliege, müsse im \n\nEinzelfall nach der Verhältnisangabe im Merkmal f3 geklärt werden. \n\n13 \n\nEs sei Sache der Klägerin, die zwar nicht bestimmten, aber bestimmba-\n\nren Punkte O1 und O2 entsprechend der Verhältnisangabe nach der Lehre des \n\nKlagepatents bei den angegriffenen Ausführungsformen festzulegen. Die von \n\nder Klägerin ermittelten tatsächlichen Abweichungen bei den angegriffenen \n\nAusführungsformen seien ohne exakte Bestimmung der Lage der Punkte O1 \n\nund O2 dort nach der Lehre des Klagepatents gemessen worden und deshalb \n\nnicht aussagekräftig, denn die Messmethode gehe in diesem Fall mit den Rol-\n\nlenmitten von zwei Punkten aus, deren technische Unabdingbarkeit nicht fest-\n\nliege, und die daher eine andere Bestimmungsmethode als die angewandte \n\nerfordere. \n\n14 \n\n15 \n\nIII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts bieten keine tragfähige \n\nGrundlage für die ausgesprochene Klageabweisung. \n\n1. Weiteren Vortrags der Klägerin zur Position der Mitten O1 und O2, bei \n\nden angegriffenen Ausführungsformen bedurfte es entgegen der Ansicht des \n\nOberlandesgerichts nicht. Es hätte vielmehr zu prüfen gehabt, ob die Klägerin \n\ndie Positionen der Mitten O1 und O2 in einer Weise bestimmt und ihren Mes-\n\nsungen zugrunde gelegt hat, die der Auslegung der Merkmale f, f1 und f2 durch \n\nden Senat entsprach. An diese Auslegung war das Berufungsgericht auch bei \n\nAuslegung des Merkmals f3 gebunden (§ 563 Abs. 2 ZPO), weil die Position der \n\nPunkte O1 und O2 auf der Winkelhalbierenden in Merkmal f3 nicht neu und an-\n\nders als in den Merkmalen f, f1 und f2 bestimmt, sondern damit identisch ist. Der \n\neigenständige Sinngehalt des Merkmals f3 beschränkt sich auf die Vorgaben für \n\ndie Bemessung des Abstands O1 - O2. \n\n16 \n\na) Das Klagepatent bestimmt die Position der Punkte O1 und O2 anhand \n\nzweier Parameter. Es legt sie zum einen in die \"Mitte\" (\"the centre\") zwischen \n\nzwei Zähnen des größeren (O2) bzw. des kleineren (O1) Kettenrads (Merkmale f \n\nund f1) und ordnet zum anderen an, dass die Mitte (O2) zwischen einem Paar \n\nbenachbarter Zähne des größeren Kettenrads sich auf einer Geraden (Tangen-\n\nte) befindet, die sich von der Mitte (O1) zwischen einem Paar benachbarter \n\nZähne des kleineren Kettenrads aus entlang des Laufwegs der Antriebskette im \n\nEingriff mit dem kleineren Kettenrad erstreckt. Der Senat hat das Klagepatent \n\nim Urteil vom 13. Februar 2007 insoweit dahin ausgelegt, dass sich die Lage \n\nder Punkte O1 und O2 aus den Schnittpunkten der Mittellinie zwischen den zwei \n\nZahnpaaren mit einer in Übereinstimmung mit dem Kettenverlauf angelegten \n\nGeraden ergebe (aaO Tz. 23). \n\n17 \n\nBei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass die Antriebskette realiter \n\nkeine ideal reduzierte Linie darstellt, sondern einen dreidimensionalen körperli-\n\nchen Gegenstand mit bestimmten Abmessungen bildet. Als ein solches körper-\n\nliches Gebilde kann die Kette die besagte Mittellinie dementsprechend an ver-\n\nschiedenen Stellen schneiden, was sich wiederum auf die Länge der Strecke \n\nO1 - O2 auswirken kann, je nachdem, wie der Schnittpunkt bestimmt wird. Hinzu \n\nkommt, dass die Kette nicht bei jedem Schaltvorgang zwangsläufig immer in \n\ngleicher Position vom kleinen Zahnrad abläuft, was wiederum den Verlauf und \n\ndie Länge der Strecke O1 - O2 beeinflussen kann. Patentanspruch 1 des Klage-\n\npatents trifft keine konkreteren Anweisungen zur Lokalisierung der Punkte \n\nO1 - O2 und legt es damit in die Hände des Fachmanns, die Position der beiden \n\nPunkte zu bestimmen. \n\n18 \n\nb) Dass der Anspruch in diesem Punkt offen formuliert ist, wird den \n\nFachmann aus technischen Gründen nicht überraschen. Denn die in der Merk-\n\nmalsgruppe f zusammengefassten Merkmale gehören - bis auf die Relativie-\n\nrung des Abstands O1 - O2 als ein \"jedenfalls im Wesentlichen ganzzahliges \n\nVielfaches der Kettenteilung\" - nicht zum kennzeichnenden Teil des Klagepa-\n\ntents, sondern stellen dem Fachmann vertrauten Stand der Kettenschaltungs-\n\ntechnik dar. Die Klagepatentschrift spricht davon, dass die Kettenräder \"her-\n\nkömmlicherweise\" so angeordnet werden, dass der Abstand O1 - O2 ein ganz-\n\nzahliges Vielfaches der Kettenteilung beträgt. \n\n19 \n\nc) Bei Festlegung der Bezugspositionen für die Punkte O1 - O2, für die \n\naus fachmännischer Sicht eine gewisse Bandbreite von radialen Positionen der \n\nPunkte O1 - O2 in Betracht kommt (vorstehend III 1 a), wird der Fachmann ei-\n\nnen standardisierten Mittelwert anstreben, der Gewähr dafür bietet, dass das \n\nmit der Auslegung des Abstands der beiden Punkte verfolgte Ziel möglichst oft \n\nerreicht wird. Dieses besteht darin, dass der erste Zahn hinter dem Punkt O1 \n\ndes größeren Kettenrades beim Gangwechsel zum Kettenrad mit dem größeren \n\nDurchmesser leicht in Eingriff mit der Antriebskette gebracht wird (Beschr. Sp. 1 \n\nZ. 11-30 [Übers. S. 1, 2. Abs.]). Aus fachmännischer Sicht wird es naheliegen, \n\ndie radialen Positionen der Punkte O1 und O2 so festzulegen, dass sie auf der \n\nMitte zwischen zwei Zähnen des größeren und des kleineren Kettenrads (den \n\nWinkelhalbierenden) liegen, und zwar in der Höhe, die bei mittig auf den Zahn-\n\nfußausrundungen aufliegender Kette dem Kreismittelpunkt der Kettenrolle ent-\n\nspricht. \n\n20 \n\n2. Das Klagepatent sieht für die Einstellung des Abstands O1 - O2 im Un-\n\nterschied zum Stand der Technik gewisse Abweichungen vom exakten ganz-\n\nzahligen Vielfachen der Kettenteilung vor, deren zulässige Größenordnung es \n\ndurch die Angabe \"jedenfalls im Wesentlichen\" (\"at least substantially\") um-\n\nschreibt. Das Berufungsgericht hat diese Anweisung nach dem Zusammenhang \n\nder Urteilsgründe dahin ausgelegt, dass diese Abweichungen die Fertigungsto-\n\nleranzen, die es im Anschluss an die Erläuterungen des Sachverständigen auf \n\n0,2 mm bemessen hat, nicht überschreiten. Dagegen wendet die Revision sich \n\nebenfalls zu Recht. \n\n21 \n\na) Das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis, dass die \n\ngemäß Merkmal f3 möglichen Abweichungen auf Fertigungstoleranzen begrenzt \n\nsein sollen, findet in der Klagepatentschrift keinen Rückhalt. Es sind vielmehr \n\ndie Ausführungen in der Beschreibung zu dem Problem, dass der Durchmesser \n\nder Zahnfußausrundungen größer sein kann, als der Durchmesser der Ketten-\n\nrollen (elliptische oder Langlochform; vgl. dazu Sp. 7 Z. 46 ff. [Übers. S. 11, 2. \n\nvollständiger Abs.]), die Hinweise auf die Größenordnung der Abweichungen \n\ngeben, die das Klagepatent aus technischen Gründen im Auge hat. Wenn die \n\nKette bei solchen Ausgestaltungen vom kleineren auf das größere Kettenrad \n\nversetzt wird, stößt die Rolle am kleineren Kettenrad an der rückwärtigen Ober-\n\nfläche eines Zahns vor der Rolle in Antriebsdrehrichtung dieses Kettenrads an. \n\nDie Rolle, die sich in Richtung zum größeren Kettenrad hin bewegt, soll an der \n\nvorderen Oberfläche des ersten Zahns (11) in Antriebsdrehrichtung dieses Ket-\n\ntenrads anstoßen, um von deren Zahn gefangen zu werden. Damit das trotz \n\ndes durch die vergrößerten Zahnfußausrundungen verlängerten Laufwegs der \n\nKette reibungslos gelingt, werden beide Kettenräder so ausgerichtet, dass der \n\nAbstand L etwas kleiner als ein ganzzahliges Vielfaches des Lochabstands der \n\nKette (Kettenteilung) ist, (vgl. Sp. 7 Z. 46 ff. [Übers. S. 11, 2. vollständiger \n\nAbs.]). \n\n22 \n\nErsichtlich geht es dem Klagepatent mit der Relativierung \"jedenfalls im \n\nWesentlichen\" also darum, die durch die unterschiedlich weiten Ausformungen \n\nder Zahnfußausrundungen auftretenden Differenzen bei der Positionierung der \n\nRitzel durch eine gewisse Abweichung vom exakten Vielfachen der korrespon-\n\ndierenden Zähne zueinander auszugleichen. Außerdem ist aus fachmännischer \n\nSicht zu bedenken, dass die Schaltungstechnik als solche durch einen ver-\n\ngleichsweise groben mechanischen Ablauf - die Kette wird beim Schalten vom \n\nkleineren Kettenrad durch mechanische Krafteinwirkung schräg gestellt, bis sie \n\nauf dem größeren Ritzel aufliegt - gekennzeichnet ist, der ebenfalls spürbare \n\nAbweichungen vom exakten ganzzahligen Vielfachen der Kettenteilung als an-\n\ngemessen erscheinen lassen kann. \n\n23 \n\nb) Das Berufungsgericht wird das Merkmal f3 unter Berücksichtigung die-\n\nser Vorgaben erneut auszulegen haben. Bei Würdigung des zur Verletzung \n\nvorgetragenen Sachverhalts wird das Berufungsgericht zu beachten haben, ob \n\ndie Positionierung der Punkte O1 - O2, die diesem Vorbringen zugrunde liegt, im \n\nBereich der nach fachmännischem Verständnis (oben III 1 c) dafür in Betracht \n\nkommenden Festlegungen liegt, und die - an sich dem Stand der Technik ent-\n\nnommene und lediglich um die Relativierung \"...jedenfalls im Wesentlichen...\" \n\nergänzte Merkmalsgruppe f verwirklicht ist, um sich gegebenenfalls dann der \n\nPrüfung der Merkmalsgruppe h zuzuwenden. \n\n24 \n\nIV. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, wann im Patentverlet-\n\nzungsprozess ein Sachverständiger einzuschalten sei, erwogen, ob es, wenn \n\ndas Patent aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns ausgelegt werde, pro-\n\nzessual erforderlich sei, dass zu den Grundlagen des Verständnisses des \n\nDurchschnittsfachmanns, etwa zu seiner Ausbildung und seiner Fachkunde am \n\nPrioritätszeitpunkt, von den Parteien vorgetragen werde. Die Instanzentschei-\n\ndungen in Verletzungsverfahren enthielten regelmäßig keine Feststellungen zu \n\nden tatsächlichen Grundlagen, die den (fiktiven) Durchschnittsfachmann in die \n\nLage versetzten, das eine oder andere Verständnis vom Patent und seinen An-\n\nsprüchen zu entwickeln. Ob das Verständnis des Durchschnittsfachmanns von \n\neinem nicht-technisch besetzten Gericht ohne technische Unterstützung beur-\n\nteilt werden könne, insbesondere dann, wenn die als Beurteilungsgrundlage für \n\ndas Verständnis des Schutzrechts erforderlichen Grundlagen von den Parteien \n\nnicht vorgetragen worden seien, sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. \n\nDas Patent werde in solchen Fällen zwar aus Sicht des Durchschnittsfach-\n\nmanns ausgelegt, warum dieser eine bestimmte Sicht habe, bleibe aber wei-\n\ntestgehend ungeklärt. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts geben zu den \n\nfolgenden Ausführungen über die Grundlagen der Patentauslegung Gelegen-\n\nheit. \n\n25 \n\n1. Patentansprüche haben nach der Rechtsprechung des Senats \n\nRechtsnormcharakter (Sen.Beschl. vom 8. Juli 2008 - X ZB 13/06 Tz. 13, \n\nGRUR 2008, 887 - Momentanpol II; BGHZ 180, 215 Tz. 16 - Straßenbauma-\n\nschine). Deshalb ist es originär richterliche Aufgabe, den objektiven Sinngehalt \n\nder mit dem jeweiligen Schutzrecht unter Schutz gestellten Lehre eigenständig \n\ndurch Auslegung der Patentansprüche - gegebenenfalls unter Heranziehung \n\nvon Beschreibung und Zeichnungen - zu ermitteln. Darum hat der Senat es in \n\nder Vergangenheit beanstandet, wenn das Berufungsgericht sich die vom \n\nSachverständigen \"als Durchschnittsfachmann\" vorgenommene Auslegung ei-\n\nnes Klagepatents ohne erkennbar eigene Wertung zu eigen gemacht und seine \n\nEntscheidung darauf gestützt hat, anstatt das Klagepatent selbst auszulegen \n\n(BGHZ \n\n164, \n\n261 \n\n- Seitenspiegel; \n\nvgl. \n\nauch BGHZ \n\n171, \n\n120 \n\n- Kettenradanordnung I; Sen.Urt. v. 12.2.2008 - X ZR 153/05, GRUR 2008, 779 \n\n- Mehrgangnabe) oder wenn es sich nicht in der Lage gesehen hat, die Frage \n\nder Patentverletzung zu entscheiden, nachdem der gerichtliche Sachverständi-\n\nge erklärt hatte, ein Merkmal des Klagepatents nicht definieren zu können \n\n(BGHZ 180, 215 - Straßenbaumaschine). \n\n26 \n\n2. Soweit das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil davon spricht, \n\ndas Patent sei \"aus der Sicht des (Durchschnitts-)Fachmanns auszulegen\", be-\n\nsteht Anlass zu weiterer Klarstellung. Auch wenn das fachmännische Verständ-\n\nnis der im Patentanspruch verwendeten Begriffe und des Gesamtzusammen-\n\nhangs des Patentanspruchs Grundlage der objektiven Patentauslegung ist (vgl. \n\netwa Sen.Urt. GRUR 2008, 779 Tz. 31 f. - Mehrgangnabe), heißt das gerade \n\nnicht, dass das Gericht lediglich das Sprachrohr des vom Sachverständigen \n\ndargelegten fachmännischen Verständnisses ist. Aufgabe des vom Gericht ge-\n\ngebenenfalls zurate gezogenen Sachverständigen ist es vielmehr, wie der Se-\n\nnat vielfach ausgesprochen hat, lediglich, dem Gericht gegebenenfalls die für \n\ndas Verstehen der unter Schutz gestellten Lehre erforderlichen technischen \n\nZusammenhänge zu erläutern und den erforderlichen Einblick in die Kenntnis-\n\nse, Fertigkeiten und Erfahrungen der jeweils typischen, im Durchschnitt der be-\n\nteiligten Kreise angesiedelten Vertreter der einschlägigen Fachwelt einschließ-\n\nlich ihrer methodischen Herangehensweise zu vermitteln. Die hierzu gemachten \n\nAngaben fließen in die gerichtliche Auslegung der Patentansprüche lediglich ein \n\n(vgl. BGHZ 171, 120 Tz. 18, - Kettenradanordnung I; Sen.Urt. GRUR 2008, 779 \n\nTz. 31 f. - Mehrgangnabe; vgl. zur strukturell ähnlich gelagerten Frage, ob ein \n\nSachverständiger auch dazu befragt werden kann, ob Schäden oder Mängel \n\neines Gebäudes für dessen Eigentümer bzw. Bewohner erkennbar waren BGH, \n\nBeschl. v. 8.10.2009 - V ZB 84/09). Dagegen zielt die Hinzuziehung des Sach-\n\nverständigen nicht auf die Beantwortung von Rechtsfragen, was unzulässig wä-\n\nre (vgl. BGH, Beschl. v. 8.10.2009 - V ZB 84/09 Tz. 10). \n\n27 \n\n3. Ob im Hinblick auf die vom Gericht vorzunehmende Auslegung der \n\nPatentansprüche ein Sachverständiger hinzugezogen werden muss, hängt zu-\n\nnächst davon ab, ob und gegebenenfalls welchen streitigen Vortrag die Partei-\n\nen zu tatsächlichen Umständen gehalten haben, die des unmittelbaren Bewei-\n\nses mit zivilprozessual zulässigen Beweismitteln zugänglich sind und als solche \n\nfür sich oder zusammen mit anderen derartigen Umständen Anhaltspunkte bei-\n\nspielsweise dafür zu geben vermögen, welche technischen Zusammenhänge \n\nbedeutsam sein könnten, wer als Durchschnittsfachmann in Betracht zu ziehen \n\nsein könnte, welche Ausbildung seine Sicht bestimmen könnte etc. Dies ist dem \n\nBeibringungsgrundsatz geschuldet, der im Patentverletzungsprozess beachtet \n\nwerden muss, weil er als Zivilprozess geführt wird. Fehlt Vortrag der Parteien \n\nhierzu, obwohl Angaben zu solchen unmittelbaren Tatumständen erwartet wer-\n\nden können, oder erscheint der gehaltene Vortrag insoweit unvollständig, hat \n\ndas Gericht außerdem § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu beachten. Es hat dann dar-\n\nauf hinzuwirken, dass die Parteien sich ausreichend erklären. So werden re-\n\ngelmäßig Angaben dazu verlangt werden können, auf welchem technischen \n\nGebiet die Erfindung liegt, welche Unternehmen auf diesem Gebiet tätig sind, \n\nwie die beschäftigten Mitarbeiter ausgebildet sind bzw., ob sie eigene Entwick-\n\nlungsabteilungen mit besonders geschultem oder erfahrenem Personal unter-\n\nhalten. \n\n28 \n\nSelbst wenn diese oder andere dem unmittelbaren Beweis zugängliche \n\nTatsachen zwischen den Parteien unstreitig sind, kann die Einholung eines \n\nSachverständigengutachtens geboten sein, weil es Fälle geben kann, in denen \n\ndie Kenntnis derartiger Tatsachen allein nicht ausreicht, um auf die ihrerseits \n\ndem unmittelbaren Beweise nicht zugängliche Sicht des Fachmanns zu schlie-\n\nßen oder die technischen Zusammenhänge zuverlässig zu bewerten. Dies be-\n\ndingt, dass das Verletzungsgericht in jedem Einzelfall eigenverantwortlich prüft, \n\nob es aus diesem Grund einen Sachverständigen hinzuzieht. Die gesetzliche \n\nHandhabe hierzu bietet dem Tatrichter § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n29 \n\nIm Hinblick darauf, dass bereits die Antwort auf Fragen, welche techni-\n\nschen Zusammenhänge beachtlich sind, und welche fachmännische Sicht \n\nzugrunde zu legen ist, ihrerseits nur auf Grund einer Wertung zu finden ist, un-\n\nterliegt der im Rahmen des § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffene Entschluss des \n\nVerletzungsgerichts, die Patentansprüche auszulegen, ohne zuvor einen Sach-\n\nverständigen hinzuzuziehen, jedoch nicht lediglich der Ermessenskontrolle, die \n\nbei § 144 Abs. 1 ZPO normaler Weise nur erfolgen darf. Denn als Wertung ist \n\nschon die die technischen Zusammenhänge und die Sicht des Fachmanns \n\nbetreffende Würdigung Teil der die Patentauslegung ausmachenden Bestim-\n\nmung, wie der betreffende Patentanspruch zu bewerten ist. Damit greift auch \n\ninsoweit die ständige Rechtsprechung, wonach die Patentauslegung der unein-\n\ngeschränkten Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. \n\n30 \n\nV. \n\nDie Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe zu Unrecht \n\nangenommen, dass die Klägerin eine Verwirklichung der Merkmalsgruppe f in \n\nvom Wortsinn abweichender Form nicht geltend gemacht habe. Sie verweist \n\ndazu auf Schriftsätze der Klägerin in den Tatsacheninstanzen, in denen die \n\nKlägerin sich die Aussagen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Z. \n\n zu eigen gemacht habe, wonach die Merkmalsgruppe f in den angegriffenen \n\nAusführungsformen jedenfalls als Ganzes äquivalent benutzt sein soll. \n\n31 \n\nMit diesem Vorbringen allein wird der geltend gemachte Verfahrensver-\n\nstoß des Berufungsgerichts nicht hinreichend dargelegt (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. b \n\nZPO). Ob der Kläger die Verurteilung (zumindest) wegen Verletzung des Kla-\n\ngepatents in vom Wortsinn abweichender Form begehrt, ist nicht allein eine \n\nFrage des Sachvortrags, sondern in erster Linie eine solche der entsprechen-\n\nden Antragstellung. Aus dem Klageantrag muss sich ergeben, welche Ausfüh-\n\nrung der Kläger als Verletzungsform angreift. Die Ausführung ist im Hinblick auf \n\ndie Vorgaben des Patentanspruchs zu beschreiben. Soll eine Ausführungsform \n\nals vom erteilten Klagepatent erfasst angegriffen werden, die nach Ansicht des \n\nKlägers eine vom Wortsinn abweichende Gestalt aufweist, muss sich aus dem \n\nAntrag ergeben, in welcher tatsächlichen Gestaltung sich die Abweichung von \n\nden Vorgaben des Patentanspruchs verkörpern soll. Dazu trägt die Revision \n\nnichts vor und die im angefochtenen Berufungsurteil enthaltenen Anträge haben \n\nin Bezug auf die Merkmalsgruppe f lediglich eine dem Wortsinn des Patentan-\n\nspruchs entsprechende Verletzungsform zum Gegenstand. \n\n32 \n\nErgibt sich aus dem klägerischen Sachvortrag, dass (auch) eine Verlet-\n\nzung des Klagepatents in vom Wortsinn abweichender Form geltend gemacht \n\nwerden soll, ohne dass dies in den Klageanträgen einen Niederschlag gefunden \n\nhat, hat das Tatsachengericht dies im Rahmen der ihm obliegenden Verpflich-\n\ntung, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO), zu erörtern. \n\n33 \n\nFür das wiedereröffnete Berufungsverfahren bemerkt der Senat, dass die \n\nFrage einer möglichen Verletzung in vom Wortsinn abweichender Form sich, \n\nwenn bei der Auslegung des Merkmals f3 auf Funktions- und nicht lediglich auf \n\nFertigungstoleranzen abgestellt wird, gegebenenfalls anders stellt, als bisher, \n\ninsbesondere dann, wenn die Funktionstoleranzen erheblich größer zu bemes-\n\nsen sind, als die vom Berufungsgericht festgestellten Fertigungstoleranzen. \n\nWenn schon die wortsinngemäße Verletzung eine deutliche Abweichung vom \n\nexakt Mehrfachen der Kettenteilung erfasst, bleibt für eine Verletzung unter Be-\n\nnutzung abgewandelter Mittel unter dem Gesichtspunkt zusätzlicher Streckento-\n\nleranzen möglicherweise nur noch enger Raum, was sich abschließend aber \n\nerst in einer Gesamtschau aller Merkmale beurteilen lässt. \n\nScharen Asendorf Gröning \n\n Berger Grabinski \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 11.06.2003 - 21 O 21210/00 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 20.03.2008 - 6 U 4058/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-22/x-zr-56-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-22/x-zr-56-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:18.386010+00:00"}}