{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__49-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-11-17","aktenzeichen":"X ZR 49/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 49/08 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n17. November 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die \n\nRichter Asendorf, Gröning, Dr. Berger und Dr. Grabinski \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 8. Januar 2008 verkündete Urteil des \n\n4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf \n\nKosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte ist Inhaber des am 23. September 1999 angemeldeten \n\ndeutschen Patents 199 45 719 (Streitpatents). Das Streitpatent betrifft einen \n\nHundefutterbeutel und umfasst elf Patentansprüche, die mit der Nichtigkeitskla-\n\nge insgesamt angegriffen werden. Patentanspruch 1 lautet wie folgt: \n\n\"Hundefutterbeutel zum Trainieren von Hunden, d a d u r c h g e -\n\nk e n n z e i c h n e t , dass der Beutel (1) eine längliche Form und \n\neine in seiner Längsrichtung verlaufende, einen Verschluss aufwei-\n\nsende Öffnung (2) hat und dass an wenigstens einem Ende des \n\nBeutels (1) ein Band (6) mit einem Halteknopf (7) angebracht ist.\" \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nWegen der weiteren auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 \n\nwird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen. \n\nDer Kläger, der wegen Verletzung des Streitpatents vor dem Landgericht \n\nDüsseldorf gerichtlich in Anspruch genommen worden ist, hat mit der Nichtig-\n\nkeitsklage geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht \n\nschutzfähig sei, da es sich bei diesem nicht um eine technische Erfindung han-\n\ndele und er nicht neu sei. Beutel in der Form, Größe und Art, wie in der Patent-\n\nschrift beschrieben, seien seit Jahrzehnten bekannt und würden in unzähligen \n\nVarianten auf dem Markt angeboten. Hierzu hat der Kläger insbesondere auf \n\nhandelsübliche Beutel zur Aufbewahrung von Stiften, Kameraobjektiven und \n\nToilettenartikeln verwiesen, die dem Gegenstand des Streitpatents ähnlich sei-\n\nen. Darüber hinaus hat der Kläger eine offenkundige Vorbenutzung des patent-\n\ngemäßen Futterbeutels durch einen Lieferanten des Beklagten behauptet. Der \n\nBeklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang für nich-\n\ntig erklärt. \n\nHiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er beantragt, \n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Hilfsweise \n\nverteidigt er Patentanspruch 1 in folgenden Fassungen (Einfügungen kursiv), \n\nwobei sich die nachgeordneten Patentansprüche jeweils auf die geänderte Fas-\n\nsung des Patentanspruchs 1 zurückbeziehen sollen: \n\nHilfsantrag 1: \n\n1. Hundefutterbeutel zum Trainieren von Hunden, d a d u r c h \n\ng e k e n n z e i c h n e t , dass der Beutel (1) eine längliche \n\nForm und eine in seiner Längsrichtung verlaufende, einen Ver-\n\nschluss aufweisende Öffnung (2) hat und dass an wenigstens \n\neinem Ende des Beutels (1) ein Band (6) mit einem Halteknopf \n\n(7) angebracht ist, der Beutel (1) im gefüllten Zustand eine im \n\nWesentlichen zylindrische Form mit kreisförmigen Endflächen \n\n(1b) hat und der Verschluss ein Reißverschluss (3) ist, wobei \n\ndie Öffnungsrichtung des Reißverschlusses (3) von der Anbrin-\n\ngungsstelle des Bandes (6) weggerichtet ist, und dass weiterhin \n\nder Verschluss einen Klettverschluss (5) umfasst. \n\nHilfsantrag 2: \n\n1. Hundefutterbeutel zum Trainieren von Hunden, d a d u r c h \n\ng e k e n n z e i c h n e t , dass der Beutel (1) eine längliche \n\nForm und eine in seiner Längsrichtung verlaufende, einen Ver-\n\nschluss aufweisende Öffnung (2) hat und dass an wenigstens \n\neinem Ende des Beutels (1) ein Band (6) mit einem Halteknopf \n\n(7) angebracht ist, der Beutel (1) im gefüllten Zustand eine im \n\nWesentlichen zylindrische Form mit kreisförmigen Endflächen \n\n(1b) hat und der Verschluss ein Reißverschluss (3) ist, wobei \n\ndie Öffnungsrichtung des Reißverschlusses (3) von der Anbrin-\n\ngungsstelle des Bandes (6) weggerichtet ist, und dass weiterhin \n\nder Verschluss einen Klettverschluss (5) umfasst, wobei der \n\nBeutel (1) im gefüllten Zustand über seine Länge einen im We-\n\nsentlichen gleich bleibenden Querschnitt hat und sich die Öff-\n\nnung (2) über die gesamte Länge des Beutels (1) erstreckt. \n\nHilfsantrag 3: \n\n1. Hundefutterbeutel zum Trainieren von Hunden, d a d u r c h \n\ng e k e n n z e i c h n e t , dass der Beutel (1) eine längliche \n\nForm und eine in seiner Längsrichtung verlaufende, einen Ver-\n\nschluss aufweisende Öffnung (2) hat und dass an wenigstens \n\neinem Ende des Beutels (1) ein Band (6) mit einem Halteknopf \n\n(7) angebracht ist, der Beutel (1) im gefüllten Zustand eine im \n\nWesentlichen zylindrische Form mit kreisförmigen Endflächen \n\n(1b) hat und der Verschluss ein Reißverschluss (3) ist, wobei \n\ndie Öffnungsrichtung des Reißverschlusses (3) von der Anbrin-\n\ngungsstelle des Bandes (6) weggerichtet ist, und dass weiterhin \n\nder Verschluss einen Klettverschluss (5) umfasst, wobei der \n\nBeutel (1) im gefüllten Zustand über seine Länge einen im We-\n\nsentlichen gleich bleibenden Querschnitt hat und sich die Öff-\n\nnung (2) über die gesamte Länge des Beutels (1) erstreckt und \n\nwobei das Beutelmaterial ein widerstandsfähiges Baumwoll- \n\noder Polyamidfasergewebe ist. \n\n6 \n\nDer Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\nDie zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. \n\nDas Bundespatentgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Gegen-\n\nstand des Streitpatents nicht patentfähig und das Streitpatent daher für nichtig \n\nzu erklären ist (§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). \n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft einen Hundefutterbeutel zum Trainieren von \n\nHunden. Zur Erläuterung des Verwendungszwecks des Futterbeutels gibt die \n\nStreitpatentschrift eingangs als das wesentliche Ziel des Hundetrainings an, \n\ndass der Hund den Willen des Menschen akzeptiere. Hierzu könne der Jagdin-\n\nstinkt des Tieres genutzt werden, indem dem Hund das Jagen unter der men-\n\nschlichen Führung erlaubt werde, wobei der Mensch die Beute in Form von Fut-\n\nter in einer geeigneten Form zur Verfügung stelle (Streitpatent, Sp. 1 Tz. 0002). \n\n9 \n\nAls Stand der Technik zitiert die Streitpatentschrift eine Trainingsvorrich-\n\ntung für Hunde nach der US-Patentschrift 5 706 762 in Form eines \"Dummies\", \n\nder in Gestalt eines Vogels einem potentiellen Beutetier nachgebildet ist. Hierzu \n\nhält die Beschreibung des Streitpatents fest, dass in der US-Patentschrift eine \n\nBefüllung des Dummies mit Futter nicht offenbart ist (Streitpatent, Sp. 1 \n\nTz. 0003). \n\n10 \n\nDemgegenüber bezeichnet es die Streitpatentschrift als Aufgabe der Er-\n\nfindung, einen Futterbeutel für ein Hundetraining zu schaffen, der von dem \n\nHund als Beute betrachtet, angenommen und erjagt werden kann, an dessen \n\nInhalt das Tier aber nicht ohne menschliche Hilfe gelangt. Zudem soll der zur \n\nVerfügung zu stellende Futterbeutel gut handhabbar sein. Insbesondere soll der \n\nBeutel gut zu werfen sein und von dem Tier leicht aufgenommen werden kön-\n\nnen, und er soll diese Eigenschaften auch dann behalten, wenn er nur teilweise \n\nbefüllt ist (Streitpatent, Sp. 1 Tz. 0004). \n\n11 \n\n2. Hierzu soll durch das Streitpatent ein Futterbeutel zum Trainieren von \n\nHunden zur Verfügung gestellt werden, für dessen Ausgestaltung in Patentan-\n\nspruch 1 folgende Merkmale vorgeschlagen werden: \n\n1. \n\n2. \n\nDer Beutel hat eine längliche Form und \n\neine in seiner Längsrichtung verlaufende Öffnung. \n\n2.1 Die Öffnung weist einen Verschluss auf. \n\n3. \n\nAn wenigstens einem Ende des Beutels ist ein Band ange-\n\nbracht. \n\n3.1 Das Band hat einen Halteknopf. \n\n \n \n \n \n \n\n12 \n\nDie in dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 enthaltene Charakterisie-\n\nrung des patentgemäßen Gegenstands als Beutel für Hundefutter und der dort \n\nweiter aufgenommene Zusatz \"zum Trainieren von Hunden\" sind keine unmit-\n\ntelbaren Merkmale der allein unter Schutz gestellten Vorrichtung, die im Rah-\n\nmen der Hundeerziehung Anwendung finden kann und durch ihre Gestaltung \n\ndas Training für den Menschen erleichtern soll. Diese Angaben stellen lediglich \n\neine den Patentanspruch einleitende Zweckbestimmung des Beutels dar. Einer \n\nZweckangabe kommt regelmäßig die Aufgabe zu, den durch das Patent ge-\n\nschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-\n\nkörperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass \n\ner für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGHZ 112, \n\n140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, \n\nGRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; Urt. v. 2.12.1980 - X ZR 16/79, GRUR \n\n1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; Urt. v. 07.06.2006 - X ZR 105/04, \n\nGRUR 2006, 923 Tz. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH, Urt. v. \n\n28.05.2009 - Xa ZR 140/05, GRUR 2009, 837 Tz. 15 - Bauschalungsstütze). \n\nDies bedeutet im Streitfall etwa, dass der patentgemäße Beutel so gestaltet \n\nsein muss, dass er zur Aufnahme von Hundefutter geeignet ist, vom Hund wie \n\neine Jagdbeute betrachtet werden kann und sich zum Hundetraining eignet. \n\n13 \n\nNach der Streitpatentbeschreibung ist die Form des Beutels (Merkmal 1) \n\nso ausgebildet, dass ein Hund ihn gut aufnehmen kann (Streitpatent, Sp. 1 \n\nTz. 0005). Die verschließbare Öffnung (Merkmale 2, 2.1) dient dazu, dem Tier \n\nden Futterinhalt des Beutels dosiert und unter Erhaltung der Beutefunktion ge-\n\ngebenenfalls wiederholt zugänglich zu machen. Das Band mit Halteknopf \n\n(Merkmale 3, 3.1) dient dazu, den gefüllten Beutel mühelos eine erhebliche \n\nStrecke wegzuschleudern (Streitpatent, Sp. 1 Tz. 0005, 0011 u. 0015). Darüber \n\nhinaus wird nach Darstellung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung \n\ndurch das Band erleichtert, dass der Beutel statt mit einer über den Kopf ausho-\n\nlenden Wurfbewegung auch mit seitwärts bzw. zum Boden gerichteten Arm \n\nweggeschleudert werden kann; auf diese Weise soll sich vermeiden lassen, \n\ndass der Hund nicht reflexartig sofort mit der Wurfbewegung, sondern erst auf \n\ngesondertes Kommando losläuft, um den Beutel zu apportieren. \n\n14 \n\nWeitere Ausgestaltungen wie etwa das zur Herstellung des Beutels zu \n\ndessen Schutz vor dem Hundebiss zu verwendende Material, für das die Streit-\n\npatentbeschreibung beispielhaft widerstandsfähiges Baumwoll- oder Polyamid-\n\nfasergewebe vorschlägt (Streitpatent, Sp. 2 Tz. 0012), werden in der erteilten \n\nFassung des Patentanspruchs 1 nicht unter Schutz gestellt. \n\n15 \n\nEin Ausführungsbeispiel des patentgemäßen Futterbeutels illustriert die \n\neinzige in der Streitpatentschrift enthaltene und nachstehend verkleinert wie-\n\ndergegebene zeichnerische Darstellung: \n\n16 \n\nDas Beispiel zeigt dabei eine Ausbildung des Futterbeutels (1) in der be-\n\nvorzugten Ausführungsform, wie sie u.a. durch die Unteransprüche 3, 4, 5, 7 \n\nund 9 gekennzeichnet wird, wonach der Beutel eine im wesentlichen zylindri-\n\nsche Form mit kreisförmigen Endflächen (1b) aufweist, die Öffnung (2) sich ü-\n\nber die gesamte Länge des Beutels erstreckt und der Verschluss durch einen \n\nReißverschluss (3) gebildet wird und einen parallel zur Reißverschlussöffnung \n\nliegenden Klettverschluss (5) umfasst, der dazu dient, eine Verschmutzung o-\n\nder Beschädigung des Reißverschlusses zu vermeiden. Weiter ist bei dieser \n\nAusführungsform vorgesehen, dass das Band (6) schlingenförmig ausgebildet \n\nund an beiden Seiten der Reißverschlussöffnung am Ende des Beutels in die \n\nNaht (1c) eingenäht ist, wobei das Band durch zwei Bohrungen (7a) des läng-\n\nlich ausgebildeten Halteknopfs geführt wird. \n\n17 \n\nII. 1. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, weil \n\ndessen Gegenstand nicht neu sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei \n\ndie offenkundige Vorbenutzung des Hundesfutterbeutels durch die Hundeschule \n\ndes Zeugen K. mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 erwiesen. Vor \n\ndem Zeitrang des Streitpatents sei der Hundefutterbeutel für den Zeugen K. \n\n bereits in größerer Stückzahl durch eine Kundin der Hundeschule, die Zeu- \n\ngin Kr. , gefertigt worden. Der damit gegenüber dem Zeitrang des Streitpa- \n\ntents präexistente Futterbeutel sei als Stand der Technik zu betrachten, da er \n\nebenfalls vor der Anmeldung des Streitpatents der Öffentlichkeit dadurch zu-\n\ngänglich gemacht worden sei, dass der Zeuge K. die Futterbeutel über \n\nseine Hundeschule verkauft habe. \n\n18 \n\n2. Die Angriffe der Berufung gegen diese Beurteilung bedürfen keiner \n\nErörterung. Es kann dahinstehen, ob die Lehre des Streitpatents aufgrund of-\n\nfenkundiger Vorbenutzung bereits neuheitsschädlich getroffen ist. Denn diese \n\nLehre war im Stand der Technik jedenfalls nahegelegt, so dass sie nicht als auf \n\neiner erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten kann (§ 4 Satz 1 PatG). \n\n19 \n\na) Maßgeblicher Durchschnittsfachmann ist, wer üblicherweise mit ein-\n\nschlägigen Entwicklungsarbeiten auf dem jeweiligen technischen Fachgebiet \n\nbetraut ist, und nicht der Anwender, Interessent, Abnehmer oder Auftraggeber \n\ndes beanspruchten Gegenstands, der dem Fachmann allerdings Anregungen \n\ngeben kann (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 4 Rdn. 126 m.w.N.; \n\nAsendorf/Schmidt in Benkard, PatG u. GebrMG, 10. Aufl. § 4 PatG Rdn. 36; zu \n\nBsp. aus der Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 05.11.1964 - Ia ZR 152/63, GRUR 1965, \n\n138, 141 - Polymerisationsbeschleuniger; Sen.Urt. v. 17.09.2002 - X ZR 1/99; \n\nUrt. v. 11.12.2007 - X ZR 57/03; BGH, Urt. v. 18.06.2009 - Xa ZR 138/05 \n\n- Fischbissanzeiger). Hier ist Durchschnittsfachmann somit nicht ein Hundetrai-\n\nner. Interessiert sich ein Hundetrainer für die Entwicklung eines als Trainings-\n\nmittel zu verwendenden Futterbeutels, wird er das hiermit verbundene techni-\n\nsche Problem, da sich ein für diese Aufgabenstellung gerüsteter Spezialisten-\n\nkreis ersichtlich nicht herausgebildet hat, an eine ihm im Einzelfall geeignet er-\n\nscheinende, technisch versierte Person herantragen. Ohne dass hierzu auf-\n\ngrund der mündlichen Verhandlung genauer eingrenzende Feststellungen ge-\n\ntroffen werden konnten, ist als maßgeblicher Fachmann im Streitfall deshalb ein \n\nPraktiker auf dem Gebiet der Textilverarbeitung anzusehen, der von einem \n\nHundetrainer mit dem zu lösenden technischen Problem vertraut gemacht wor-\n\nden ist und der die hierzu von seinem Auftraggeber erhaltenen Vorgaben zu \n\nberücksichtigen hat \n\n(vgl. BGH, Urt. \n\nv. 30.07.2009 \n\n- Xa ZR 22/06 \n\n- Dreinahtschlauchfolienbeutel). Als Praktiker besitzt er - beispielsweise auf-\n\ngrund seiner Tätigkeit in einem handwerklichen Gewerbebetrieb - Erfahrungen \n\nmit der Entwicklung und Herstellung von Taschen, Beuteln und ähnlichen Be-\n\nhältnissen aus Textilien. \n\n20 \n\nb) Ein solcher Fachmann hatte ebenso wie sein Auftraggeber, bei dem er \n\nsich gegebenenfalls über die spezifischen Bedürfnisse des Hundetrainings in-\n\nformiert, mit den auf dem Markt gängigen Beuteln etwa zur Aufbewahrung von \n\nSchreibutensilien Vorbilder, die Anlass zur Auffindung gerade der patentgemä-\n\nßen Lösung hätten sein können. Gegenüber den gestalterischen Merkmalen \n\nder ihm zur Verfügung stehenden handelsüblichen Beutel tritt bei der patent-\n\ngemäßen Vorrichtung lediglich ein am Ende des Beutels angebrachtes Band mit \n\nHalteknopf hinzu (Merkmalsgruppe 3). \n\n \n \n\n21 \n\nEin damit verbundener Rückgriff auf die ihm bekannte technische Form-\n\ngestaltung derartiger Gebrauchsgegenstände hat für den Fachmann auch na-\n\nhegelegen. So waren herkömmliche Schreibetuis und sog. \"Schlampermäpp-\n\nchen\", die mit Hundefutter gefüllt worden sind, im Streitfall dem eigenen in der \n\nmündlichen Verhandlung bestätigten Vorbringen des Beklagten zufolge in des-\n\nsen Hundeschule schon vor der Entwicklung des patentgemäßen Futterbeutels \n\nals Trainingsvorrichtung für Hunde verwendet worden. Auch in der Hundeschule \n\ndes von dem Kläger im erstinstanzlichen Verfahren benannten Zeugen K. \n\nhatten mit Hundefutter gefüllte Federmappen nach dem Ergebnis der Beweis-\n\naufnahme vor dem Patentgericht, dem der Beklagte mit seiner Berufung inso-\n\nweit nicht entgegengetreten ist, als Simulation einer vom Hund zu erjagenden \n\nund zum Hundetrainer zu apportierenden Jagdbeute Verwendung gefunden. \n\nZudem fand sich auch in der Fachliteratur, die für den Anwenderkreis von Hun-\n\ndetrainings-Vorrichtungen einschlägig ist, der Hinweis, dass zum Training des \n\nApportierens auch mit Hundefutter gefüllte Beutel verwendet werden könnten. \n\nIn dem Buch \"Der Wolf im Hundepelz\" des Autors Günther Bloch, das der Klä-\n\nger in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, ist in der vor Anmeldung des \n\nStreitpatents erschienenen zweiten Auflage aus dem Jahr 1998 auf Seite 109 \n\ndavon die Rede, dass ein Hund bei der Jagdsimulation auf ein Hilfsmittel kon-\n\nzentriert werden könne, indem etwa ein Tabakbeutel mit \"Leckerlies\" gefüllt \n\nwerde. \n\n22 \n\nDie offensichtliche Eignung herkömmlicher Schreibetuis zum Einsatz als \n\nTrainingsvorrichtung folgt nicht nur aus deren äußerer Formgebung, die ihre \n\nAufnahme durch einen Hund erleichtert, sondern auch aus deren Funktion als \n\nverschließbare Aufbewahrungsbehältnisse, die - abgesehen von ihren Wurfei-\n\ngenschaften - sämtliche Vorgaben des nach der Streitpatentschrift zu lösenden \n\ntechnischen Problems erfüllen. Danach ergeben sich allein aus der unterschied-\n\nlichen Zweckbestimmung der handelsüblichen zur Aufbewahrung etwa von Stif-\n\nten bekannten Beutel und des zu konstruierenden Futterbeutels als Trainingsin-\n\nstruments keine durchgreifende Zweifel daran, dass der Fachmann den Nutzen \n\nlänglich geformter Schreibetuis als Vorbild zur Entwicklung eines Futterbeutels \n\nmit bestimmten Eigenschaften zur Verbesserung einer Vorrichtung der Hunde-\n\nerziehung erkennt und als seinen Ausgangspunkt zur Lösung des technischen \n\nProblems wählt. \n\n23 \n\nc) Der aus der einzig zusätzlichen Merkmalsgruppe 3 sich ergebende \n\nVorteil einer Verbesserung der Wurfeigenschaft des Beutels hat sich als anzu-\n\nstrebendes Ziel für den Fachmann schon aus der in der Patenbeschreibung \n\nangeführten Problemstellung ergeben, wonach die Vorrichtung zum Trainieren \n\ndes Apportierens möglichst weit weg geschleudert werden muss. Gleiches gilt \n\nfür die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte weitere \n\nZweckbestimmung des Bandes, eine Wurfbewegung mit seitwärts bzw. nach \n\nunten gerichtetem Arm zu erleichtern, die beim Hund noch keinen Reflex zum \n\nLoslaufen auslöse. Insoweit bedurfte es lediglich technischen Allgemeinwis-\n\nsens, um die prinzipielle Idee zu entwickeln, den bekannten Beutel zweckmäßi-\n\ngerweise mit einem Band zu versehen. Bei Zugrundelegung dieser Idee musste \n\nsich für den Fachmann des Weiteren geradezu aufdrängen, am Ende des Ban-\n\ndes auch einen Halt vorzusehen, der ein Erfassen des Beutels beim Weg-\n\nschleudern erleichtert. \n\n24 \n\nEine entsprechende Lösung bei einer Trainingsvorrichtung für Hunde ist \n\nauch bereits beschrieben gewesen durch die in der Streitpatentschrift als Stand \n\nder Technik zitierte US-Patentschrift 5 706 762. Dort ist eine Attrappe (\"Dum-\n\nmy\") in Gestalt eines (Wasser-)Vogels, die von den vier Abbildungen der Pa-\n\ntentschrift dargestellt wird, mit einer durch ihren Körper verlaufenden Schnur \n\n(18) gezeichnet, die über den Austritt am Schwanzende hinaus verlängert ist \n\nund damit einen Griff bietet, um die Vorrichtung wegzuschleudern. Bei dieser \n\nAusführungsform ist die Schnur an ihrem Ende zu einem Knoten (28) abgebun-\n\nden, der für zusätzlichen Halt beim Wurf sorgen soll. Diese bereits aus der Il-\n\nlustration der Trainingsvorrichtung zu entnehmende Funktion der am hinteren \n\nEnde der Attrappe befindlichen Schnur ist ebenfalls in der Beschreibung der \n\nbevorzugten Ausführungsform des US-Patents erläutert (vgl. Sp. 2 Tz. 54-62; \n\nSp. 3 Tz. 28-31; Sp. 5 Tz. 48-54). \n\n25 \n\nDamit war vom Fachmann nur noch eine konstruktive Umsetzung der \n\nIdee gefordert, an dem als Vorbild bekannten Beutel ein Band mit einer Halte-\n\nvorrichtung anzubringen, für die die zweckmäßige Verwendung eines Knopfes \n\nauf der Hand lag. Derartiges verlangte jedoch nur eine Vornahme handwerkli-\n\ncher Maßnahmen, die keine erfinderische Tätigkeit begründen (vgl. Busse/\n\nKeukenschrijver, aaO Rdn. 135 m.w.N.; Asendorf/Schmidt, aaO Rdn. 63 \n\nm.w.N.). \n\n26 \n\n27 \n\n3. Die hilfsweise verteidigten Fassungen des Patenanspruchs 1 führen \n\nzu keiner abweichenden Beurteilung. \n\nNach Hilfsantrag 1 sollen in den Patentanspruch 1 die Merkmale der er-\n\nteilten Unteransprüche 3 und 5 bis 7 aufgenommen werden. Hierbei handelt es \n\nsich teils um selbstverständliche, teils um nahe liegende nähere Ausgestaltun-\n\ngen der durch den Stand der Technik nahegelegten Lehre nach Patentan-\n\nspruch 1; für einen eigenständigen erfinderischen Gehalt dieser Ausführungen \n\nist nichts ersichtlich und auch nichts geltend gemacht. So entspricht die aus \n\nUnteranspruch 3 entnommene im Wesentlichen zylindrische Form des Beutels \n\nmit kreisförmigen Endflächen der bereits bekannten Formgebung herkömmli-\n\ncher Schreibetuis im gefüllten Zustand. Derartige Behältnisse werden üblicher-\n\nweise auch mit einem Reißverschluss verschlossen, wie er aus Unteranspruch \n\n5 aufgenommen werden soll. Mit der aus Unteranspruch 6 entnommenen Öff-\n\nnungsrichtung des Reißverschlusses ist die zweckmäßigere der beiden alterna-\n\ntiven Öffnungsrichtungen gewählt worden (Streitpatent, Sp. 2 Tz. 0008). Die \n\naus Unteranspruch 7 entnommene Anbringung eines zusätzlichen Klettver-\n\nschlusses zum Schutz des Reißverschlusses (Streitpatent, Sp. 2 Tz. 0014) er-\n\nfordert nur handwerkliche Fähigkeiten; die Überlegung, den Reißverschluss \n\ndurch einen diesen überdeckenden Verschluss zu schützen, hat sich wegen \n\ndes Verwendungszwecks des Behältnisses, das Hundebissen standhalten \n\nmuss, dem Fachmann aufgedrängt. Auch in ihrer Kombination weisen die zu-\n\nsätzlichen Merkmale keinen erfinderischen Gehalt auf. \n\n28 \n\nGleiches gilt für die mit den Hilfsanträgen 2 und 3 verteidigte Fassung \n\ndes Streitpatents. Nach Hilfsantrag 2 soll die vorgenannte Merkmalszusammen-\n\nfassung um die Merkmale aus den Unteransprüchen 2 und 4 ergänzt werden, \n\nwonach der Beutel im gefüllten Zustand über seine Länge einen im Wesentli-\n\nchen gleich bleibenden Querschnitt hat und sich die Öffnung über die gesamte \n\nLänge des Beutels erstreckt. Hilfsantrag 3 ergänzt die Merkmalszusammenfas-\n\nsung um die genannte der Patentbeschreibung entnommene Materialangabe \n\n(Streitpatent, Sp. 2 Tz. 0012). Auch insoweit handelt es sich um triviale Ausfüh-\n\nrungen, für die dem Fachmann etwa in Gestalt herkömmlicher Schreibetuis \n\nVorbilder bekannt gewesen sind. \n\n29 \n\n4. Die übrigen erteilten Unteransprüche betreffen ebenfalls nur nähere \n\nAusgestaltungen der Vorrichtung nach Patentanspruch 1, die erfinderische \n\nQualität nicht erkennen lassen. Eine solche wird von dem Beklagten auch nicht \n\ngeltend gemacht. \n\n30 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. \n\n§ 97 Abs.1 ZPO. \n\nScharen \n\nAsendorf \n\nGröning \n\nBerger \n\nGrabinski \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 08.01.2008 - 4 Ni 7/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__49-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/x-zr-49-08","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__49-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__49-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/x-zr-49-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__49-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:09:07.307232+00:00"}}