{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__39-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-11-19","aktenzeichen":"X ZR 39/08","doktyp":"Hinweisbeschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 39/08 \n\nHINWEISBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. November 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die \n\nRichterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Ur-\n\nteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom \n\n28. Februar 2008 durch Beschluss zurückzuweisen. \n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum \n\n22. Dezember 2008.\n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Durch vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil vom 19. Mai 2005 \n\nwurde die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 3.925,46 EUR nebst Zinsen zu \n\nzahlen. Das Versäumnisurteil wurde durch Urteil vom 9. Februar 2006 mit der \n\nMaßgabe aufrechterhalten, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil \n\nnur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf. Die Klägerin zahlte den \n\nausgeurteilten Betrag nebst Zinsen (insgesamt 4.492,92 EUR) und legte Beru-\n\nfung ein. Wegen Eintritts der Verjährung wurden das Versäumnisurteil in der \n\nBerufungsinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten nunmehr als Gesamtschuldner auf \n\nRückerstattung des von ihr gezahlten Betrages nebst Zinsen in Anspruch. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klä-\n\ngerin könne gemäß § 214 Abs. 2 BGB das zur Befriedigung des verjährten An-\n\nspruchs Geleistete nicht mehr zurückfordern. Das Berufungsgericht hat das Ur-\n\nteil abgeändert und die Beklagten mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung \n\nantragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Die Revision hat es wegen grundsätzli-\n\ncher Bedeutung der Sache zugelassen. \n\n4 \n\n5 \n\nII. Die Revision hat weder Aussicht auf Erfolg noch liegt ein Zulassungs-\n\ngrund vor (§ 552a ZPO). \n\nZwar kann gemäß § 214 Abs. 2 BGB das zur Befriedigung eines verjähr-\n\nten Anspruchs Geleistete nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen \n\n(vgl. § 813 Abs. 1 Satz 2 BGB) zurückgefordert werden. Voraussetzung ist je-\n\ndoch, dass mit der Zahlung der verjährte Anspruch zum Erlöschen gebracht \n\nwurde. Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den \n\nGläubiger - endgültig - bewirkt worden ist (§ 362 Abs. 1 BGB). Hieran fehlt es, \n\nwenn der Schuldner ohne Anerkennung seiner Schuld unter Vorbehalt einer \n\nRückforderung ohne Veränderung der den Gläubiger treffenden Beweislast sei-\n\nne Leistung erbringt (BGHZ 86, 267, 269; BGHZ 139, 357, 368). Ein solcher \n\nVorbehalt ist in aller Regel anzunehmen, wenn die Zahlung des Schuldners an \n\nden Gläubiger aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils zur Vermeidung \n\nder Zwangsvollstreckung erfolgt (BGHZ 86, 267, 269; BGH, Urt. v. 24.6.1981 \n\n- IVa ZR 104/80, NJW 1981, 2244; Urt. v. 24.11.2006 - LwZR 6/05, NJW 2007, \n\n1269, 1270). Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Zahlung vor Einlegung \n\ndes Rechtsmittels erfolgt; denn der Schuldner muss bis zum Eintritt der formel-\n\nlen Rechtskraft grundsätzlich davon ausgehen, dass der Gläubiger das vorläu-\n\nfig vollstreckbare Urteil nicht als abschließende Regelung des Streitverhältnis-\n\nses hinnehmen will, sondern lediglich zahlt, um eine Vollstreckung des Titels \n\nauszuschließen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.5.1976 - III ZB 4/76, WM 1976, \n\n1069 f.). \n\n6 \n\nVor diesem Hintergrund kann die Revision nur dann Erfolg haben, wenn \n\nnicht allein aus dem Vorliegen eines vorläufig vollstreckbaren Titels auf den \n\nVorbehalt der Rückforderung der Leistung geschlossen werden darf, sondern \n\nbeim Fehlen (hier nicht festgestellter) weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte - wie \n\netwa dem (konkreten) Drohen der Zwangsvollstreckung - davon auszugehen \n\nist, dass der Schuldner mit seiner Zahlung die Forderung des Gläubigers aner-\n\nkennt und sie bedingungslos und endgültig tilgt. Das ist zu verneinen. In der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 25.5.1976 - III ZB 4/76, \n\nWM 1976, 1069 m.w.N.) ist bereits hinreichend geklärt, dass Zahlungen auf-\n\ngrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels grundsätzlich nur vorläufige Leis-\n\ntungen darstellen und nicht zur einer Erfüllung des geltend gemachten An-\n\nspruchs führen. Demgemäß tritt im Entscheidungsfall entgegen der Ansicht des \n\nBerufungsgerichts auch kein Grund für die Zulassung der Revision zutage. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\n Asendorf \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-\n\nden. \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.08.2007 - 32 C 418/07 (22) - \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.02.2008 - 2/24 S 215/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/x-zr-39-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 813","ref_norm":"813","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/x-zr-39-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:03:35.874327+00:00"}}