{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__37-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-10-07","aktenzeichen":"X ZR 37/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. Oktober 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 651e Abs. 1 Satz 1; VO (EG) 261/2004 Art. 6 lit. c, iii, 8 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 Bei einer Pauschalreise stellt die Verspätung eines Zubringerfluges um mindes- tens fünf Stunden nicht schon für sich eine erhebliche Beeinträchtigung dar, die eine Kündigung des Reisevertrages ermöglicht. Ob bei einer solchen Verspä- tung ein Kündigungsgrund gegeben ist, ist vielmehr aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie der Art und Dauer der Beein- trächtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 37/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n7. Oktober 2008 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 651e Abs. 1 Satz 1; \nVO (EG) 261/2004 Art. 6 lit. c, iii, 8 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 \n\nBei einer Pauschalreise stellt die Verspätung eines Zubringerfluges um mindes-\ntens fünf Stunden nicht schon für sich eine erhebliche Beeinträchtigung dar, die \neine Kündigung des Reisevertrages ermöglicht. Ob bei einer solchen Verspä-\ntung ein Kündigungsgrund gegeben ist, ist vielmehr aufgrund einer an Zweck \nund konkreter Ausgestaltung der Reise sowie der Art und Dauer der Beein-\nträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen. \n\nBGH, Urt. v. 7. Oktober 2008 - X ZR 37/08 - LG München I \n\nAG München \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, \n\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens sowie die Richter Prof. \n\nDr. Meier-Beck und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das am 22. Januar 2008 verkündete Urteil der \n\n13. Zivilkammer des Landgerichts München I wird auf Kosten des \n\nKlägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger buchte bei der Beklagten eine vierzehntägige Studienreise \n\nnach Island einschließlich Fluges von Düsseldorf über Amsterdam nach Rey-\n\nkjavik zum Gesamtpreis von 4.390 €. Wegen eines technischen Defekts konnte \n\ndas für den Weiterflug von Amsterdam nach Reykjavik vorgesehene Flugzeug \n\nnicht planmäßig am vorgesehenen Reisetag um 14:00 Uhr starten. Um \n\n20:00 Uhr trat der Kläger zum Preis von 311 € den Rückflug von Amsterdam \n\nnach Düsseldorf an. Das ihm am nächsten Tag von der Beklagten zweimal un-\n\nterbreitete Angebot, doch noch nach Reykjavik zu fliegen und sich der Reise-\n\ngruppe anzuschließen, lehnte der Kläger ab. Die Beklagte erstattete ihm \n\n2.200 €. \n\n2 \n\nDer Kläger hat geltend gemacht, er sei zum Abbruch des Fluges und der \n\nKündigung des Reisevertrages berechtigt gewesen. Nachdem auf der Anzeige-\n\ntafel für den Flug nach Reykjavik 22:30 Uhr als Abflugszeitpunkt angegeben \n\nworden sei, habe er vergeblich versucht, mit der den Flug durchführenden Linie \n\n… in Kontakt zu treten. Es sei nicht absehbar gewesen, ob der An- \n\nschlussflug überhaupt stattfinden werde. Von der Fluggesellschaft sei niemand \n\nzu erreichen gewesen. Selbst wenn die Maschine noch um 23:15 Uhr von Ams-\n\nterdam abgeflogen wäre, wäre er aufgrund der verkürzten Nachtruhe nicht mehr \n\nin der Lage gewesen, die Leistungen des ersten Tages der Rundreise in An-\n\nspruch zu nehmen. \n\n3 \n\nMit seiner Klage hat der Kläger die Erstattung des restlichen Reiseprei-\n\nses und der Kosten des Rückfluges verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage \n\nabgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch \n\nweiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsurteil ist entgegen der Auffassung der Revision nicht \n\ndeshalb aufzuheben, weil es die im Berufungsrechtszug von den Parteien ge-\n\n4 \n\n5 \n\nstellten Anträge nicht enthält. § 540 Abs. 1 ZPO entbindet das Berufungsgericht \n\nzwar nicht von der Aufnahme der Berufungsanträge in das Urteil. Das muss \n\naber nicht durch wörtliche Wiedergabe geschehen, sondern es kann genügen, \n\ndass aus den Ausführungen des Berufungsgerichts sinngemäß deutlich wird, \n\nwas der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel und was der Berufungsbe-\n\nklagte im Berufungsverfahren erstrebt hat (BGHZ 154, 99; Sen.Urt. v. \n\n30.11.2004 - X ZR 133/03, NJW 2005, 422). Diesen Anforderungen genügt das \n\nBerufungsurteil. Darin verneint das Berufungsgericht einen Anspruch auf Rück-\n\nzahlung des gesamten Reisepreises. Daraus ergibt sich, dass der Kläger die-\n\nsen in voller Höhe weiterverfolgt hat. Soweit das Urteil keine zusätzlichen Aus-\n\nführungen zum Anspruch auf Begleichung der Kosten für den Rückflug enthält, \n\nist darin schon deshalb kein Hinweis auf eine Beschränkung der Berufung zu \n\nsehen, weil im tatbestandlichen Teil der Gründe mitgeteilt wird, das Amtsgericht \n\nhabe die Klage auf Erstattung des restlichen Reisepreises und der Rückflugkos-\n\nten abgewiesen und der Kläger dagegen Berufung eingelegt. Dem ist mangels \n\ngegenteiliger Anhaltspunkte nur zu entnehmen, dass der Kläger sein Rechtsmit-\n\ntel nicht beschränkt hat (vgl. Senat NJW 2005, 422). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nAuch der Inhalt des vom Beklagten gestellten Berufungsantrags er-\n\nschließt sich aus dem Urteil. Daraus, dass das Berufungsgericht ein streitiges \n\nUrteil, also kein Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil erlassen hat, ergibt sich, \n\ndass die Beklagte die Zurückweisung der klägerischen Berufung beantragt hat. \n\nII. Das Berufungsgericht hat über die von der Beklagten vorprozessual \n\ngeleisteten Zahlungen hinausgehende Ansprüche des Klägers verneint. Zur \n\nBegründung hat es ausgeführt: \n\nEin Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises aus Art. 8 \n\nAbs. 1 Buchst. a, Abs. 2, Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäi-\n\nschen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Aus-\n\ngleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförde-\n\nrung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im Folgenden \n\nauch: Verordnung) bestehe nicht, weil die Verordnung nur das Rechtsverhältnis \n\nzwischen den Fluggästen und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen regele. \n\n9 \n\nEin Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises stehe dem \n\nKläger nicht aus § 651e BGB zu. Die Verspätung des Zubringerfluges stelle \n\nkeinen zur Kündigung des Reisevertrages berechtigenden Mangel der Reise \n\ndar. Der Kläger hätte von der anschließenden zweiwöchigen Rundreise selbst \n\nbei einer längeren als der vom Amtsgericht angenommenen Verspätung der \n\nReise nur einen oder maximal zwei Tage versäumt. Damit hätte der in der \n\nmehrstündigen Verspätung liegende Reisemangel nicht, wie für die Kündigung \n\nnach § 651e Abs. 1 BGB erforderlich, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der \n\nReise geführt. \n\n10 \n\nDie Vorschrift des § 651e BGB sei auch nicht im Lichte der Verordnung \n\ndahin auszulegen, dass die Verspätung eines Zubringerfluges nach nationalem \n\nRecht zur Kündigung des Reisevertrags berechtige. Für Ansprüche gegen den \n\nReiseveranstalter sei allein das die Richtlinie \n\ndes Rates vom 13. Juni 1990 über \n\nPauschalreisen 90/314/EWG umsetzende Reisevertragsrecht des Bürgerlichen \n\nGesetzbuches einschlägig, und zwar selbst dann, wenn nach der Verordnung \n\ngegen ein Luftfahrtunternehmen Ansprüche wegen Flugverspätung bestünden. \n\nRichtigerweise hätte der Kläger aufgrund der Verspätung des Zubringerfluges \n\nund der dadurch verursachten Beeinträchtigung des Reisegenusses den Rei-\n\nsepreis nach §§ 651d, 638 BGB mindern können. Die Beklagte sei ihm aller-\n\ndings bereits überobligatorisch entgegengekommen, weshalb hierauf ein weite-\n\nrer Zahlungsanspruch nicht gestützt werden könne. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben \n\nim Ergebnis ohne Erfolg. \n\n1. Auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 kann der Reisende Ansprüche \n\ngegen den Reiseveranstalter nicht stützen. Aus der Verordnung lassen sich \n\nlediglich Rechte gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen herleiten \n\n(Sen.Beschl. v. 11.3.2008 - X ZR 49/07, NJW 2008, 2119; Führich, Sonderbei-\n\nlage, MDR 7/2007, S. 4; ders., Reiserecht, 5. Aufl., § 45 Rdn. 959; Schmid, \n\nNJW 2007, 261, 267; Staudinger/Schmidt-Bendun, NJW 2004, 1897; Lienhard, \n\nGPR 2003-04, 259, 262; Niehuus, Reiserecht, 3. Aufl., § 16 Rdn. 15; AG Ober-\n\nhausen RRa 2007, 91, 92; vgl. auch Palandt/Sprau, 67. Aufl., Einf. v. § 631 \n\nRdn. 17b). Das gilt entgegen den von der Revision angemeldeten Zweifeln \n\nauch für Art. 8 Abs. 2 der Verordnung. Nach dieser Bestimmung gilt Art. 8 \n\nAbs. 1 lit. a auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise \n\nsind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern sich dieser aus der \n\nRichtlinie 90/314/EWG ergibt. Aus dieser Einschränkung lässt sich eine Be-\n\nschränkung der Haftung des Luftfahrtunternehmens, nicht jedoch das Bestehen \n\nvon Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter aus der Verordnung (EG) \n\n261/2004 herleiten. \n\n2. Ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises nach Ab-\n\nbruch der Reise aus § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Kläger nicht zu. \n\na) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraus-\n\nsetzungen für eine Kündigung nach § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorliegen. \n\naa) Das Kündigungsrecht setzt voraus, dass die Reise infolge eines \n\nMangels der in § 651c BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt wird. In \n\nwelchem Maße ein Mangel die Reise beeinträchtigt, ist aufgrund einer an \n\nZweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beein-\n\nträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen (vgl. dazu OLG Frank-\n\nfurt RRa 2006, 259, 261; NJW-RR 2005, 132, 133; Palandt/Sprau, aaO, § 651e \n\nRdn. 2). Diese Gesamtwürdigung hat das Berufungsgericht vorgenommen. Das \n\nVorbringen des Klägers, es habe sich um eine vierzehntägige Rundreise mit \n\nentsprechend wechselndem täglichem Programm gehandelt, bei der ein ver-\n\nspätet zur Reisegruppe stoßender Teilnehmer die bis dahin absolvierten Pro-\n\ngrammpunkte unwiederholbar versäumt habe, hat das Berufungsgericht dabei \n\nentgegen den Vorwürfen der Revision nicht übergangen, sondern bei seiner \n\nEntscheidung berücksichtigt. Dass ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen wären, \n\nvermag die Revision nicht aufzuzeigen. Es besteht kein Erfahrungssatz dahin, \n\ndass eine vierzehntägige Reise der hier in Rede stehenden Art allein dadurch, \n\ndass ein Teilnehmer ein oder maximal zwei Tage verpasst, so erheblich beein-\n\nträchtigt ist, dass eine Kündigung nach § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB gerechtfertigt \n\nerscheint. Ob dies nach den jeweiligen Umständen im Einzelfall doch zu beja-\n\nhen sein könnte, etwa wenn herausragend attraktive Programmpunkte ver-\n\nsäumt wurden, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht hat solche Umstände \n\nnicht festgestellt und Verfahrensrügen sind insoweit nicht erhoben. \n\n16 \n\nbb) Ein für die Kündigung nach § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlicher \n\nerheblicher Mangel lässt sich nicht mit dem Erfordernis einer kohärenten Ausle-\n\ngung der Tatbestände der Art. 4 bis 6 der Verordnung und der nationalen Be-\n\nstimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 90/314/EWG begründen. \n\n17 \n\nEine solche Auslegung wird zum Teil in der Fachliteratur mit Blick darauf \n\nbefürwortet, dass der dem Pauschalreisenden gegen das Luftfahrtunternehmen \n\nzustehende Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten nach Art. 6 Abs. 1 \n\nlit. c, iii, Art. 8 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 der Verordnung bei einer Verspätung, wie sie \n\nim Streitfall gegeben ist, leerlaufe, wenn der Reisende im Verhältnis zum Rei-\n\nseveranstalter nicht zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt sei (Tonner, \n\nin: Gebauer/Wiedmann Zivilrecht unter europäischem Einfluss, Kap. 13a \n\nRdn. 82; ders., Reisevertrag, 5. Aufl. Rdn. 49; vgl. auch Wagner, VuR 2006, \n\n337, 338). \n\n18 \n\nDem kann nicht beigetreten werden. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung regelt, \n\ndass der Erstattungsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 lit. a Pauschalreisenden gegen \n\ndas Luftfahrtunternehmen nicht zusteht, sofern sich ein Erstattungsanspruch \n\n(gegen den Reiseveranstalter) aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt. Nach der \n\nvorstehend erwähnten Literaturauffassung bestünde ein Erstattungsanspruch \n\ngegen den Reiseveranstalter reflexartig immer dann, wenn die Voraussetzun-\n\ngen des Art. 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung vorliegen. Ein Anspruch gegen das \n\nausführende Luftfahrtunternehmen nach dieser Bestimmung wäre dann nie ge-\n\ngeben, weil stets ein Erstattungsanspruch gegen den Reiseveranstalter zu be-\n\njahen wäre. Das stünde nicht nur in Widerspruch dazu, dass die Verordnung, \n\nwie ausgeführt, Ansprüche gerade nur gegen ausführende Luftfahrtunterneh-\n\nmen gewährt. Vor allem berücksichtigte dies nicht hinreichend die Unterschiede \n\nzwischen einer reinen Luftbeförderung und einer Pauschalreise, bei der das \n\nReiseunternehmen typischerweise ein komplexes Bündel von Leistungen er-\n\nbringt, zu denen die Beförderung neben Unterbringung und verschiedenen tou-\n\nristischen Dienstleistungen gehören kann (vgl. Richtlinie 90/314/EWG Art. 1 \n\nNr. 1). Die Leistungsstörung einer Flugverspätung hat im Rahmen einer Pau-\n\nschalreise nicht zwangsläufig das gleiche Gewicht wie in einem Vertragsver-\n\nhältnis, das allein die Beförderung auf dem Luftwege an einen bestimmten Ziel-\n\nort zum Gegenstand hat. \n\n19 \n\ncc) Eine abweichende Sicht ist nicht durch Art. 15 der Verordnung veran-\n\nlasst. Danach dürfen die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen nicht - insbe-\n\nsondere nicht durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförde-\n\nrungsvertrag - eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Damit ist nicht das \n\nVerständnis der Regelungen der Verordnung selbst gemeint. \n\n20 \n\ndd) Die vom Kläger befürwortete automatische Bejahung eines Kündi-\n\ngungsrechts bei Vorliegen einer die Unterstützungsleistung aus Art. 8 Abs. 1 \n\nlit. a der Verordnung auslösenden Verspätung folgt auch nicht aus Erwägungs-\n\ngrund 16 der Verordnung. Darin ist lediglich klargestellt, dass die Verordnung \n\nfür Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullie-\n\nrung des Fluges annulliert wird, nicht gelten sollte. Dem liegt ersichtlich lediglich \n\ndas Anliegen zugrunde, die Haftungssphären des ausführenden Flugunterneh-\n\nmens auf der einen und des Reiseunternehmens auf der anderen Seite deutlich \n\nzu trennen. \n\n21 \n\nee) Die Beklagte muss sich ein Recht des Klägers auf Abbruch der Reise \n\nnach Art. 8 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 der Verordnung entgegen der Ansicht der Revi-\n\nsion nicht unter dem Gesichtspunkt der Haftung für Erfüllungsgehilfen entge-\n\ngenhalten lassen. Abgesehen davon, dass dieses Recht, wie ausgeführt, nur \n\nbesteht, wenn ein erheblicher Reisemangel vorliegt, was nach dem vorstehend \n\nAusgeführten nicht der Fall ist, setzt die Haftung für das Verhalten von Erfül-\n\nlungsgehilfen deren Verschulden voraus. Ein Verschulden des ausführenden \n\nLuftfahrtunternehmens hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; Verfahrens-\n\nrügen sind auch insoweit nicht erhoben. \n\n22 \n\nff) Der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften \n\nbedarf es nicht. Die Vorlage nach Art. 234 EG ist entbehrlich, wenn die richtige \n\nAnwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei \n\nRaum für vernünftige Zweifel an der Entscheidung der aufgekommenen Frage \n\nbleibt (EuGH, Urt. v. 6.10.1982 - 283/81, Slg. 182, 3415 Rdn. 16 = NJW 1983, \n\n1257 - CILFIT). So verhält es sich hier. \n\n23 \n\nb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Reise sei dem Kläger \n\nwegen des Mangels nicht zuzumuten gewesen (§ 651e Abs. 1 Satz 2 BGB). \n\nDieser Kündigungsgrund stellt nicht auf die objektive Erheblichkeit der Beein-\n\nträchtigung ab, sondern darauf, ob der Antritt oder die Fortsetzung der Reise \n\ngerade dem betreffenden Reisenden wegen eines in seiner Person liegenden \n\nUmstandes unzumutbar ist (Palandt/Sprau, aaO, § 651e Rdn. 3). Entsprechen-\n\nde Feststellungen hat das Berufungsgericht ebenfalls und von der Revision un-\n\nbeanstandet nicht getroffen. \n\n24 \n\n3. Das Berufungsgericht hat einen weitergehenden Zahlungsanspruch \n\ndes Klägers unter dem Gesichtspunkt der Minderung des Reisepreises wegen \n\nder Verspätung des Anschlussfluges gemäß §§ 651d Abs. 1, 651c Abs. 1, 638 \n\nAbs. 3 BGB verneint. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der \n\nRevision auch nicht angegriffen. \n\n25 \n\n4. Der Kläger kann auch keine Erstattung seiner für seinen Ruckflug von \n\nAmsterdam nach Düsseldorf aufgewendeten Kosten verlangen. Dieser An-\n\nspruch bestünde nach Lage des Sachverhalts nur, wenn auch ein Kündigungs-\n\ngrund zu bejahen wäre, was nach dem vorstehend Ausgeführten (III 2 a) aber \n\nnicht der Fall ist. \n\n26 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\n Gröning \n\nVorinstanzen: \nAG München, Entscheidung vom 05.07.2007 - 275 C 10632/07 - \nLG München I, Entscheidung vom 22.01.2008 - 13 S 15198/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__37-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-07/x-zr-37-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651e","ref_norm":"651e","n":8},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651d","ref_norm":"651d","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":2},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__37-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__37-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-07/x-zr-37-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__37-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:51:04.875894+00:00"}}