{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__15-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"X ZR 15/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 15/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. Oktober 2008 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter \n\nDr. Bergmann und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 13. Dezember 2007 \n\nverkündete Urteil der 57. Zivilkammer des Landgerichts Berlin auf-\n\ngehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger macht gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen aus eige-\n\nnem und abgetretenem Recht Ansprüche aus der Verordnung \n\n(EG) \n\nNr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar \n\n2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleis-\n\ntungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder \n\ngroßer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) \n\nNr. 295/91 - ABl. Nr. L 46, S. 1 (kurz: Verordnung) geltend. \n\n2 \n\nDer Kläger buchte für sich und drei Mitreisende bei der L. GmbH \n\neinen Flug von Berlin-Tegel über München nach Fort Myers und zurück über \n\nDüsseldorf nach Berlin-Tegel. Der Vertrag sah als ausführendes Luftfahrtunter-\n\nnehmen für den ersten und letzten Teilabschnitt die Beklagte und für den zwei-\n\nten und dritten Flugabschnitt ein Unternehmen der L. -Gruppe vor. \n\n3 \n\nKurz vor dem Start in Berlin-Tegel erklärte der Pilot, dass die Instrumente \n\neinen Druckverlust in der Hydraulik anzeigten. Die Maschine wurde daraufhin in \n\ndie Warteposition verbracht. Nach etwa 15 Minuten gab der Pilot bekannt, dass \n\ndie Reparatur längere Zeit in Anspruch nehme und alle Passagiere die Maschi-\n\nne verlassen müssten. Der Kläger und seine Mitreisenden wurden auf einen \n\nFlug von Berlin über New York und Atlanta nach Fort Myers umgebucht; ihnen \n\nwurden das Gepäck und neue Bordkarten ausgehändigt. Sie erreichten Fort \n\nMyers 24 Stunden später als ursprünglich geplant. Die zunächst für den Flug \n\nvorgesehene Maschine flog etwa 5 ½ Stunden später ohne Passagiere nach \n\nMünchen. \n\n4 \n\nDer Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe den Flug von Berlin \n\nnach München annulliert, und mit seiner Klage eine Ausgleichszahlung gemäß \n\nArt. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Verordnung in Höhe \n\nvon 600 € pro Person, insgesamt 2.400 €, nebst Zinsen verlangt. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision, der der Kläger entge-\n\ngentritt, verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie \n\nfolgt begründet: \n\nDer Anspruch des Klägers aus eigenem und abgetretenem Recht (§ 398 \n\nBGB) folge aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 \n\nBuchst. c der Verordnung. Es habe eine Annullierung des gebuchten Flugs vor-\n\ngelegen. Bei Berücksichtigung aller Umstände ergebe sich, dass die Beklagte \n\nden geplanten Flug nicht durchgeführt habe. Der Kläger und seine Mitreisenden \n\nseien mit einem anderen Flugzeug, unter einer anderen Flugnummer, nach \n\nWiederaushändigung ihres Gepäcks und einer Umbuchung mit erneutem Ein-\n\nchecken über eine geänderte Flugroute zu ihrem Ziel befördert worden. Daran \n\nändere auch nichts, dass der Flug von Berlin nach München fünf Stunden und \n\n34 Minuten später, allerdings ohne Passagiere, stattgefunden habe. Denn der \n\nPilot habe den Fluggästen mitgeteilt, es müsse ein schadhaftes Hydraulikventil \n\nausgewechselt werden; die Reparatur werde längere Zeit in Anspruch nehmen, \n\nalle Passagiere müssten die Maschine verlassen und am Schalter der Beklag-\n\nten eine Umbuchung auf einen anderen Flug vornehmen lassen. Da die Ver-\n\nordnung darauf abstelle, ob für den Flug mindestens ein Platz gebucht gewesen \n\nsei, könne es nicht auf die individuelle Beförderungsmöglichkeit des einzelnen \n\nPassagiers ankommen. Entscheidend müsse vielmehr die kollektive Beförde-\n\nrung der Gruppe von Passagieren sein, die sich bei der Buchung für diesen \n\nTransport entschieden hätten. Der Begriff des Flugs könne sich daher weder \n\nallein nach der Flugnummer noch nach dem Fluggerät bestimmen. Vielmehr sei \n\ndarauf abzustellen, ob die Gruppe von Passagieren, die nach der ursprüngli-\n\nchen Planung habe transportiert werden sollen, in wesentlich gleicher Zusam-\n\nmensetzung befördert werde. Hier sei keiner der ursprünglich gebuchten Pas-\n\nsagiere mit dem Flug befördert worden. Es liege nicht deswegen lediglich eine \n\nVerspätung vor, weil die Maschine tatsächlich später nach München geflogen \n\nsei. Entscheidendes Merkmal für die Durchführung eines Flugs im Sinne der \n\nVerordnung sei der Transport von Passagieren. Daher könne das Verbringen \n\neines leeren Flugzeugs zu seinem nächsten Einsatzort nicht als eine Flugdurch-\n\nführung angesehen werden. \n\n9 \n\nDie Beklagte könne sich auch nicht auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung be-\n\nrufen. Es könne dahinstehen, ob die Annullierung auf eine Undichtigkeit im Hyd-\n\nraulik-Verteilergehäuse zurückgegangen sei und die von der Beklagten behaup-\n\nteten Wartungsarbeiten durchgeführt worden seien. Es bedürfe vorliegend auch \n\nkeiner Entscheidung, ob ein technischer Mangel als Entlastungsgrund in Be-\n\ntracht kommen könne. Jedenfalls stelle ein im Cockpit angezeigter zu geringer \n\nFüllstand des Hydrauliksystems aufgrund einer Undichtigkeit keinen außerge-\n\nwöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung dar. Nach allgemeiner Lebens-\n\nerfahrung könnten an mit Flüssigkeiten, Luft oder Gas gefüllten technischen \n\nKomponenten Undichtigkeiten auftreten. Um diese erkennen zu können, wür-\n\nden derartige Geräte mit Füllstandsanzeigern ausgestattet. Auch vorliegend sei \n\neine entsprechende Anzeige im Cockpit vorhanden gewesen. Jedenfalls sei \n\neine Leckage an einer Komponente eines Transportmittels ein durchaus be-\n\nkanntes, nicht nur höchst selten auftretendes und damit nicht ungewöhnliches \n\nEreignis. \n\n10 \n\n11 \n\nII. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Berufungsurteil kann keinen Bestand haben, weil die rechtliche Be-\n\nurteilung des Berufungsgerichts, es habe eine Annullierung des vom Kläger ge-\n\nbuchten Flugs von Berlin-Tegel nach München vorgelegen, von seinen Feststel-\n\nlungen nicht getragen wird. \n\n12 \n\nDie Verordnung unterscheidet in ihren Art. 4 und 5 zwischen der indivi-\n\ndualisierbare Fluggäste treffenden Nichtbeförderung und der Annullierung; letz-\n\ntere ist nach der gesetzlichen Definition in Art. 2 lit. l der Verordnung die Nicht-\n\ndurchführung eines geplanten Flugs, für den mindestens ein Platz reserviert \n\nwar. Nach dieser Differenzierung ist die Annullierung die vollständige Aufgabe \n\nder Absicht, den Flug in der vorgesehenen Form durchzuführen; insoweit erhält \n\nsie daher auch ein subjektives Element, für dessen Feststellung es nach Sinn \n\nund Zweck der Regelung allerdings nicht auf die tatsächliche subjektive Absicht \n\nder für das Luftfahrtunternehmen handelnden Personen ankommen kann. Ih-\n\nrem insbesondere in Erwägungsgrund 12 zum Ausdruck gekommenen Anlie-\n\ngen, den mit der Annullierung verbundenen Ärgernissen und Unannehmlichkei-\n\nten für die Fluggäste entgegenzuwirken, kann die Verordnung nur gerecht wer-\n\nden, wenn insoweit auf die aus den erkennbaren äußeren Umständen ersichtli-\n\nche Absicht des Unternehmens bzw. seiner Entscheidungsträger abgestellt \n\nwird. In dieser Hinsicht lassen die tatrichterlichen Feststellungen eine abschlie-\n\nßende Bewertung nicht zu. \n\n13 \n\nAllerdings hat das Berufungsgericht im unstreitigen Teil des Tatbestands \n\nausgeführt, dass der Pilot nach etwa 15 Minuten bekannt gegeben habe, die \n\nReparatur nehme längere Zeit in Anspruch, alle Passagiere müssten die Ma-\n\nschine daher verlassen und am Schalter der Beklagten eine Umbuchung vor-\n\nnehmen. Eine so formulierte und begründete Aufforderung zur Umbuchung \n\nstellt ein Indiz für eine vollständige Aufgabe der Absicht dar, den Flug durchzu-\n\nführen; aus ihm könnte daher - insbesondere in Verbindung mit weiteren Um-\n\nständen und bei Fehlen von Hinweisen auf eine falsche rechtliche oder tatsäch-\n\nliche Einordnung der Störung - auf eine Annullierung zu schließen sein (vgl. da-\n\nzu auch Sen.Vorlagebeschl. v. 17.7.2007 - X ZR 95/06, NJW 2007, 3437, \n\n3438). \n\n14 \n\nWeniger berechtigt erscheint die Annahme einer Annullierung dann, \n\nwenn die Beklagte den Passagieren, die wegen ihres Anschlussflugs oder aus \n\nTermingründen nicht hätten warten wollen oder können, eine Umbuchungsmög-\n\nlichkeit lediglich angeboten hat, ohne sie zwingend auf diese zu verweisen. Dies \n\nhat die Beklagte im Rechtsstreit geltend gemacht, wie das Berufungsgericht \n\nzutreffend bei der Darstellung des streitigen Vorbringens ausgeführt hat. Dort \n\nhat es als Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren wiedergegeben, sie \n\nhabe denjenigen Passagieren, die wegen eines Anschlussflugs oder aus Ter-\n\nmingründen nicht hätten warten wollen oder können, aus Gründen der Kulanz \n\neine Umbuchungsmöglichkeit angeboten. Nach dieser Darstellung lag zunächst \n\nnur das Angebot einer Serviceleistung zur Verminderung der Folgen einer ge-\n\ngebenen Verspätung vor. In einem solchen Fall kann daraus, dass alle Fluggäs-\n\nte von diesem Angebot Gebrauch machen und dem Luftfahrtunternehmen die \n\nErfüllung dieser Wünsche gelingt, auch nicht deshalb hergeleitet werden, es \n\nliege eine Annullierung vor, weil alle Passagiere auf eigenen Wunsch anderwei-\n\ntig befördert wurden und das ursprünglich vorgesehene, reparierte Flugzeug \n\nnach einigen Stunden deshalb leer zu seinem nächsten Einsatzort verbracht \n\nwerden muss. Dann würde, worauf die Revision hinweist, der zusätzliche Servi-\n\nce dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zum Nachteil gereichen. Ein sol-\n\nches Verständnis ist auch nach Sinn und Zweck der Verordnung nicht geboten. \n\nEs würde sich sogar je nach dem unterschiedlich auswirken, ob es sich um eine \n\ninnerstaatliche, stark frequentierte Flugroute handelt, auf der sich alle Fluggäste \n\nschneller umbuchen lassen, oder um einen Langstreckenflug. Es kann also im \n\nvorliegenden Fall nicht maßgeblich auf den insoweit nach außen hin indifferen-\n\nten Umstand abgestellt werden, dass letztlich alle Fluggäste auf andere Flüge \n\nanderer Fluggesellschaften umgebucht worden sind. Entgegen der Ansicht des \n\nBerufungsgerichts ist auch nicht die Frage entscheidend, ob mit dem Ersatzflug \n\nweitere Passagiere transportiert wurden. Es liegt auf der Hand, dass dann, \n\nwenn sich während der Reparaturarbeiten, nachdem alle Fluggäste umgebucht \n\nwerden konnten, neue Fluggäste einfinden, diese schließlich mit dem verspäte-\n\nten Flug transportiert werden können. Am Vorliegen einer Verspätung bestän-\n\nden keine Zweifel. Dann kann aber die Frage der Annullierung nicht von den \n\nzufälligen Umständen abhängen, ob alle ursprünglich vorgesehenen Fluggäste \n\numgebucht werden konnten und sich zwischenzeitlich bis zum - verspäteten - \n\nAbflug keine neuen Fluggäste eingefunden haben. Aus der von der Beklagten \n\nbehaupteten Äußerung, dem darin liegenden Angebot und seiner Annahme \n\ndurch die Fluggäste lässt sich auch aus deren Sicht eine Aufgabe der Absicht \n\nzur Beförderung mit dem vorgesehenen Flug nicht in gleicher Weise wie bei der \n\nals unstreitig bezeichneten Äußerung des Piloten herleiten. \n\n15 \n\nWarum das Berufungsgericht diese Äußerung trotz des abweichenden \n\nVorbringens als unstreitig behandelt hat, lässt das angefochtene Urteil nicht \n\nerkennen. Im Umfang der Widersprüchlichkeit tragen die Feststellungen das \n\nBerufungsurteil daher nicht und sind auch für den Senat nicht bindend. \n\n16 \n\nDieser Widerspruch ist auch nicht deshalb unerheblich, weil die weiteren \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts unabhängig von dem genauen Inhalt der \n\nÄußerung des Piloten die Annahme einer Annullierung tragen könnte. Für eine \n\nendgültige Aufgabe des Flugs und damit eine Annullierung mag zwar - worauf \n\ndas Berufungsgericht ebenfalls abgehoben hat - im Einzelfall sprechen, dass \n\ndie Passagiere das Flugzeug verlassen mussten und ihnen ihr Gepäck wieder \n\nausgehändigt wurde (vgl. AG Schöneberg NJW-RR 2006, 498 f.), ihnen neue \n\nBordkarten ausgegeben wurden, sie unter einer anderen Flugnummer, mit ei-\n\nnem anderen Flugzeug von einer anderen Fluggesellschaft oder zusammen mit \n\nanderen Passagieren befördert wurden (vgl. m.w.N. Führich, MDR Sonderheft \n\n7/2007, S. 8; Schmid, NJW 2007, 261, 263 f.; ders., NJW 2006, 1841, 1843; \n\nGaedtke, VuR 2007, 201, 203). Zwingend ist dieser Schluss jedoch nicht. Eine \n\nneue Abfertigung und selbst die Beförderung durch ein anderes Luftfahrtunter-\n\nnehmen können auch darauf zurückzuführen sein, dass das ausführende Luft-\n\nfahrtunternehmen etwa im Wege einer Subcharter ein Ersatzflugzeug angemie-\n\ntet hat (vgl. Sen., aaO, 3438). Hierauf kann auch die Rückgabe des Gepäcks \n\nberuhen; diese kann darüber hinaus im Rahmen der Reparatur notwendig ge-\n\nworden sein oder weil einzelne Passagiere von dem Angebot anderweitiger Be-\n\nförderung Gebrauch gemacht haben und - um ihnen den Zugriff auf ihr Gepäck \n\nzu ermöglichen - das Gepäck aller Fluggäste aus der Maschine geholt und zu-\n\ngeordnet werden musste. Auch die Ausgabe einer neuen Bordkarte kann Folge \n\ndes Einsatzes eines Ersatzflugzeugs sein. Der vom Berufungsgericht als ent-\n\nscheidend angesehene Umstand, dass die Gruppe der ursprünglich gebuchten \n\nPassagiere im Wesentlichen in gleicher Zusammensetzung befördert wurde, \n\ntritt etwa auch dann ein, wenn die Beförderung mit einer Ersatzmaschine erfolgt \n\n(Sen., aaO, 3439). \n\n17 \n\nAuf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen kann \n\ndeshalb nicht abschließend beurteilt werden, ob der von dem Kläger und seinen \n\nMitreisenden gebuchte Flug von Berlin-Tegel nach München annulliert worden \n\nist oder ob lediglich ein Fall einer Verspätung vorgelegen hat. Das bedarf einer \n\nKlärung, weil die Rechtsfolgen von Annullierung und Verspätung unterschiedlich \n\ngeregelt sind. Eine Klärung erübrigt sich im vorliegenden Fall auch nicht mit \n\nRücksicht auf das Gewicht der Verspätung. Zwar hat der Senat eine Auslegung \n\nder Verordnung für denkbar gehalten, nach der es nicht mehr auf den Willen \n\ndes Luftfahrtunternehmens ankommt, an der Durchführung des Flugs festzuhal-\n\nten, weil die Verspätung so lange dauert, dass sie für den Fluggast einer Nicht-\n\ndurchführung des Flugs gleichkommt, und deshalb von einer Annullierung aus-\n\nzugehen ist (vgl. Sen.Vorlagebeschl. v. 17.7.2007 - X ZR 95/06, NJW 2007, \n\n3477 ff.). Solche Umstände sind hier indessen nicht festgestellt und auch sonst \n\nnicht ersichtlich. Sie würden sich auch nicht daraus ergeben, dass der Kläger \n\nund seine Mitreisenden ihr Ziel Fort Myers 24 Stunden später als vorgesehen \n\nerreichten. Denn Art. 6 Abs. 1 der Verordnung stellt nicht auf die verzögerte \n\nAnkunft ab, sondern nur auf die Abflugverspätung (vgl. auch Führich, MDR \n\nSonderheft 7/2007, S. 7; Schmid, NJW 2006, 1841, 1842; Wagner, VuR 2006, \n\n337; AG Köln, Urt. v. 12.7.2007 - 111 C 127/07, juris). \n\n18 \n\nIII. Das Berufungsgericht wird daher erneut der Frage nachzugehen ha-\n\nben, ob die Beklagte den von dem Kläger gebuchten Flug annulliert hat. Sollte \n\nes diese Frage bejahen, wird weiter zu klären sein, ob sich die Beklagte auf den \n\nHaftungsausschluss des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung berufen kann. Dabei ist \n\ndie richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht so offenkundig, dass für \n\nvernünftige Zweifel kein Raum bliebe (vgl. EuGH, Rechtssache C-283/81, Slg. \n\n1982, 3415, NJW 1983, 1257, 1258 - CILFIT). Ein Revisionsverfahren wäre \n\ndeshalb auszusetzen und gemäß Art. 234 EG eine Vorabentscheidung des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen (vgl. zur Frage der \n\nEntlastung bei Vorliegen eines technischen Defekts Sen.Vorlagebeschl. v. \n\n14.10.2008 - X ZR 35/08, zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen). Ein Vor-\n\nabentscheidungsersuchen im gegenwärtigen Verfahrensstadium scheidet aus, \n\nnachdem noch offen ist, ob überhaupt die Voraussetzungen einer Haftung nach \n\nArt. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung erfüllt sind. Das Beru-\n\nfungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision über-\n\ntragen ist, wird jedoch zu prüfen haben, ob es mit Blick auf eine alsbaldige Klä-\n\nrung der dann entscheidungserheblichen Frage selbst von der Möglichkeit einer \n\nVorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Gebrauch \n\nmacht. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Bergmann \n\n Gröning \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 24.05.2007 - 22a C 38/07 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2007 - 57 S 44/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__15-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/x-zr-15-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__15-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__15-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/x-zr-15-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZR__15-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:56:40.978244+00:00"}}