{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-07-15","aktenzeichen":"X ZB 8/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 130 Nr. 6, § 130a Berufungsbegründung per E-Mail Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald dem Berufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozess- bevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unter- schriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO genügt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nX ZB 8/08 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 130 Nr. 6, § 130a \n\nBerufungsbegründung per E-Mail \n\nEine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald dem \n\nBerufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht \n\nübermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei \n\n(hier: PDF-Datei) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozess-\n\nbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unter-\n\nschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO genügt. \n\nBGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - OLG Karlsruhe \n\nLG Mannheim \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juli 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. \n\nDr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Februar \n\n2008 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1 Million Euro \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung in An-\n\nspruch. Mit am 3. Juli 2007 zugestelltem Urteil hat das Landgericht die Klage \n\nabgewiesen. \n\nAm Nachmittag des 3. September 2007 versuchte die Sekretärin des \n\nProzessbevollmächtigten der Klägerin, die ausgedruckte und unterzeichnete \n\nBegründung der fristgemäß eingelegten Berufung gemeinsam mit der Beru-\n\nfungsbegründung in einem Parallelverfahren per Telefax an das Berufungsge-\n\nricht zu übermitteln. Der erste Übermittlungsversuch schlug gegen 15.15 Uhr \n\nnach Übermittlung der ersten neun Seiten der Berufungsbegründung im Paral-\n\nlelverfahren fehl. Auf telefonische Anfrage erhielt die Anwaltssekretärin von der \n\nauf der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts tätigen Justizhauptsekretärin die \n\nAuskunft, die Berufungsbegründung könne auch auf elektronischem Wege (per \n\nE-Mail) übersandt werden; die Beamtin nannte hierzu ihre persönliche elektro-\n\nnische Anschrift unter der E-Mail-Adresse des Oberlandesgerichts. Die An-\n\nwaltssekretärin übersandte hierauf die von ihr zuvor eingescannte Berufungs-\n\nbegründung als Datei im Portable-Document-Format (PDF). Die Geschäftsstel-\n\nlenbeamtin druckte die Datei aus und versah sie mit einem Eingangsstempel; \n\nhierüber vergewisserte sich die Anwaltssekretärin telefonisch und bat um Über-\n\nsendung einer Eingangsbestätigung. Am Folgetag ging die Berufungsbegrün-\n\ndung per Post beim Berufungsgericht ein. \n\nDas Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin \n\nzurückgewiesen und die Berufung verworfen. \n\nHiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, der die Be-\n\nklagte entgegentritt. \n\nII. \n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht \n\nausgeführt: Die Übermittlung der Berufungsbegründung als PDF-Anhang zu \n\neiner elektronischen Nachricht habe die Berufungsbegründungsfrist nicht ge-\n\nwahrt. In § 130 Nr. 6 und § 130a unterscheide die Zivilprozessordnung zwi-\n\nschen der Übermittlungsform der Telekopie und der Einreichung eines elektro-\n\nnischen Dokuments. Die erstere Form sei durch die Übermittlung des Schrift-\n\nsatzes durch einen Telefaxdienst definiert; dabei handele es sich um einen Te-\n\nlekommunikationsdienst zur Übermittlung von Fernkopien über das Fern-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nsprechnetz. Dagegen regele § 130a ZPO die Einreichung von Schriftsätzen per \n\nE-Mail oder in sonstiger Weise über das Internet. Dieser Form habe sich die \n\nKlägerin bedient, jedoch nicht in wirksamer Weise, da die hierfür erforderliche \n\nZulassung durch Rechtsverordnung für das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht \n\nerfolgt sei. Der Ausdruck der Datei durch die Geschäftsstellenbeamtin sei uner-\n\nheblich, da maßgeblich die verwendete Übermittlungstechnik sei; andernfalls \n\nwerde die vom Gesetz vorgesehene Steuerungsmöglichkeit des Verordnungs-\n\ngebers ausgehöhlt. Die Klägerin sei auch nicht ohne ihr Verschulden an der \n\nEinhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen. Das Telefaxge-\n\nrät des Oberlandesgerichts sei am Sendetag grundsätzlich funktionsfähig ge-\n\nwesen, wie sich aus vor und nach 15.15 Uhr empfangenen Sendungen ergebe. \n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe daher durch organisatorische \n\nMaßnahmen dafür Sorge tragen müssen, dass die Übermittlung per Telefax so \n\nlange weiterversucht würde, bis die Zwecklosigkeit weiterer Versuche festge-\n\nstanden hätte. Dass die Anwaltssekretärin gegen 16.20 Uhr einen weiteren \n\nÜbermittlungsversuch gemacht habe, sei nicht glaubhaft gemacht und im Übri-\n\ngen unzureichend. Für die Klägervertreter sei auch erkennbar gewesen, dass \n\ndie Übermittlung per E-Mail zur Fristwahrung nicht geeignet sei; auf die \n\nRechtsauskunft der Geschäftsstellenbeamtin habe er sich nicht verlassen dür-\n\nfen. \n\n6 \n\n7 \n\nIII. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Eingang \n\ndes die unterzeichnete Berufungsbegründung enthaltenden Ausdrucks der \n\nPDF-Datei am 3. September 2007 auf der Geschäftsstelle des Berufungsge-\n\nrichts hat die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass \n\ndas Gesetz unterschiedliche Anforderungen an die Übermittlung eines Schrift-\n\nsatzes in Schriftform und die Einreichung eines elektronischen Dokuments \n\nstellt. Die Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument ist nur \n\nzulässig, wenn die zuständige Landesregierung oder Bundesregierung durch \n\nRechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei \n\nGericht eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Doku-\n\nmente geeignete Form bestimmt hat (§ 130a Abs. 2 ZPO). Damit soll sicherge-\n\nstellt werden, dass die elektronische Übermittlung von Schriftsätzen erst dann \n\nerfolgt, wenn und soweit bei den betreffenden Gerichten die organisatorischen \n\nund technischen Voraussetzungen hierfür und für die weitere Bearbeitung der \n\nSchriftsätze geschaffen sind (BT-Drucks. 14/4987, S. 23 f.). Da die baden-\n\nwürttembergische Landesregierung eine entsprechende Verordnung für die \n\nEinreichung elektronischer Dokumente bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe \n\nbislang nicht erlassen hat, stand diese Übermittlungsform der Klägerin nicht zur \n\nVerfügung. \n\n8 \n\n2. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis \n\njedoch nicht maßgeblich, dass die Klägerin dem Berufungsgericht ein elektroni-\n\nsches Dokument übermittelt hat, sondern dass dem Berufungsgericht die Beru-\n\nfungsbegründung fristgerecht in Schriftform, nämlich als ausgedruckter Schrift-\n\nsatz mit der (in Kopie wiedergegebenen) Unterschrift des Prozessbevollmäch-\n\ntigten, vorgelegen hat. \n\n9 \n\na) Wie das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 126, 126a BGB) unterschei-\n\ndet die Zivilprozessordnung zwischen der Schriftform und der elektronischen \n\nForm. Wo die Schriftform vorgeschrieben ist, wie für die Berufungsschrift (§ 519 \n\nAbs. 1 ZPO) und die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO), \"genügt\" die-\n\nser Form, wie § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, die Aufzeichnung als elek-\n\ntronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht ge-\n\neignet ist. Inhaltlich übereinstimmend, aber genauer spricht § 126 Abs. 3 BGB \n\ndavon, dass die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden \n\nkann. \n\n10 \n\nWährend die schriftliche Form durch die vom Aussteller unterzeichnete \n\nUrkunde gekennzeichnet wird (§ 126 Abs. 1 BGB), besteht das elektronische \n\nDokument aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge selbst; \n\nan die Stelle der Unterschrift tritt demgemäß die (qualifizierte) elektronische \n\nSignatur (§ 126a Abs. 1 BGB, § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO). § 130a Abs. 3 ZPO \n\nbestimmt demgemäß, dass ein elektronisches Dokument eingereicht ist, sobald \n\ndie für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat. \n\n11 \n\nZu den schriftlichen, nicht zu den elektronischen Dokumenten zählt das \n\nGesetz auch diejenigen, die im Wege der Telekopie (per Telefax) übermittelt \n\nwerden. Maßgeblich für die Wirksamkeit eines auf diesem Wege übermittelten \n\nSchriftsatzes ist allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort \n\n(Gericht) erstellte körperliche Urkunde (GmS-OGB BGHZ 144, 160, 165). Auch \n\nwenn ein Telefax zunächst im Empfangsgerät des Gerichts elektronisch ge-\n\nspeichert wird, tritt die Speicherung der Nachricht nicht an die Stelle der Schrift-\n\nform (BGHZ 167, 214 Tz. 21). Daran ändert es auch nichts, dass es für die Be-\n\nurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten \n\nSchriftsatzes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor Ab-\n\nlauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig emp-\n\nfangen (gespeichert) worden sind. Damit wird lediglich dem Umstand Rechnung \n\ngetragen, dass es der Absender nicht in der Hand hat, wann der Ausdruck ei-\n\nnes empfangenen Telefaxes erfolgt und die Gerichte zum Teil dazu überge-\n\ngangen sind, außerhalb der Dienstzeiten eingehende Faxsendungen erst am \n\nnächsten Arbeitstag auszudrucken (BGHZ aaO Tz. 17 f.). § 130 Nr. 6 ZPO trägt \n\nder elektronischen Übermittlungsform nur insofern Rechnung, als er an Stelle \n\nder - bei bestimmenden Schriftsätzen nach ständiger Rechtsprechung (s. nur \n\nGmS-OGB BGHZ 75, 340, 349; BGHZ 97, 283, 284 f.) grundsätzlich zwingen-\n\nden - Unterschrift auf der Urkunde die Wiedergabe dieser Unterschrift in der bei \n\nGericht erstellten Kopie genügen lässt. \n\n12 \n\n13 \n\nb) \n\nDer beim Berufungsgericht erstellte Ausdruck der auf elektroni-\n\nschem Wege übermittelten Datei genügt der Schriftform. \n\nDer Ausdruck verkörpert die Berufungsbegründung in einem Schriftstück \n\nund schließt auch mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Kläge-\n\nrin ab. Dass die Unterschrift nur in der Kopie wiedergegeben ist, ist entspre-\n\nchend § 130 Nr. 6 2. Alt. ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete \n\nSchriftsatz elektronisch als PDF-Datei übermittelt und von der Geschäftsstelle \n\ndes Berufungsgerichts entgegengenommen worden ist. \n\n14 \n\nZwar lässt das Gesetz die Wiedergabe der Unterschrift nur für den Fall \n\nder Übermittlung durch einen Telefaxdienst ausdrücklich zu. Nimmt das Gericht \n\nindessen einen auf andere Weise elektronisch übermittelten Schriftsatz entge-\n\ngen, behinderte es den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen \n\nnicht zu rechtfertigender Weise (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, \n\n381, 385; BGHZ 151, 221, 227), würde die Wiedergabe der Unterschrift in der \n\nKopie in diesem Fall nicht für genügend erachtet. \n\n15 \n\nDer Gesetzgeber hat dies nicht ausschließen wollen. Vielmehr heißt es \n\nim Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpas-\n\nsung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den \n\nmodernen Rechtsgeschäftsverkehr (BT-Drucks. 14/5561, S. 20), die Verord-\n\nnungsermächtigung an die Bundesregierung und an die Landesregierungen in \n\n§ 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO sei dahingehend zu präzisieren, dass sich die Rege-\n\nlungsbefugnis nur auf solche elektronische Dokumente erstrecke, deren Emp-\n\nfang und weitere Bearbeitung besondere technische und organisatorische Vor-\n\nbereitungen bei den Gerichten erfordere. Dies sei typischerweise bei elektroni-\n\nschen Dokumenten der Fall, die mit einer elektronischen Signatur versehen \n\nseien, nicht aber bei anderen auf elektronischem Wege übermittelten Doku-\n\nmenten wie dem Telefax oder dem Computer-Fax. Diese Übermittlungsformen \n\nseien von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, zuletzt von der Entschei-\n\ndung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe vom 5. April 2000, \n\nbereits vorbehaltlos für zulässig erachtet worden. Sie würden durch den Zuläs-\n\nsigkeitsvorbehalt in § 130a nicht erfasst. Diese Stellungnahme bestätigt, dass \n\n§ 130a ZPO nur die Einreichung von (zur Bearbeitung durch das Gericht geeig-\n\nneten) Dateien als elektronische Dokumente regeln soll, die die Bundesregie-\n\nrung den Verfahrensbeteiligten nach der Begründung ihres Gesetzentwurfs als \n\nzusätzliche Möglichkeit zur Verfügung stellen wollte (BT-Drucks. 14/4987, S. \n\n24). \n\n16 \n\nEin erhöhtes Risiko, dass eine über das Internet übermittelte Datei auf \n\ndiesem Wege verfälscht werden könnte, rechtfertigt eine Ungleichbehandlung \n\nvon Telekopien und Bilddateien beim Unterschriftserfordernis nicht. Ein per Te-\n\nlefax übermittelter Schriftsatz kann zulässigerweise als Computerfax mit einge-\n\nscannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten \n\nversandt werden \n\n(GmS-OGB BGHZ 144, 160), und der Versand kann von jedem beliebigen Te-\n\nlefonanschluss erfolgen (BAG, Beschl. v. 14.3.1989 - 1 AZB 26/88, NJW 1989, \n\n1822); zudem soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregie-\n\nrung die Wiedergabe der Unterschrift in der Telekopie unabhängig davon aus-\n\nreichen, ob das Telefax bei Gericht unmittelbar eingeht oder diesem durch ei-\n\nnen Boten überbracht wird (BT-Drucks. 14/4987, S. 24). Schon dies erlaubt \n\nkaum eine Überprüfung, ob der Schriftsatz tatsächlich von demjenigen autori-\n\nsiert ist, von dem er autorisiert zu sein scheint. Zudem bieten zahlreiche Dienst-\n\nleister die Möglichkeit an, ein Telefax aus dem Internet zu versenden. Tech-\n\nnisch möglich, wenn auch noch kaum gebräuchlich ist ferner die Echtzeitüber-\n\ntragung von Faxnachrichten über IP-Netze mittels des von der International Te-\n\nlecommunication Union (ITU) definierten Standards T.38 (\"Fax over IP\" - FoiP). \n\nAuch solche Fernkopien fallen in den Anwendungsbereich des § 130 Nr. 6 \n\nZPO, weil die Übermittlung an den Empfänger über das Telefonnetz erfolgt, \n\ndürften aber kaum eine höhere Gewähr für eine autorisierte und unverfälschte \n\nÜbermittlung als eine Versendung per E-Mail bieten. \n\n17 \n\nDer Gleichbehandlung steht auch nicht entgegen, dass damit, wie das \n\nBerufungsgericht meint, die Voraussetzungen des § 130a ZPO für die Einrei-\n\nchung elektronischer Dokumente ausgehöhlt würden. Denn solange dies nicht \n\ndurch Rechtsverordnung zugelassen wird, ist das Gericht nicht verpflichtet, \n\nelektronische Dokumente entgegenzunehmen. Das Berufungsgericht hat dem-\n\ngemäß hierfür auch keine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt und die Beru-\n\nfungsbegründung nicht als elektronisches Dokument entgegengenommen. Die \n\nKlägerin hat sich vielmehr der persönlichen dienstlichen E-Mail-Adresse der \n\nGeschäftsstellenbeamtin bedient, nachdem diese sich bereit erklärt hatte, den \n\nSchriftsatz über diese Adresse entgegenzunehmen, auszudrucken und mit ei-\n\nnem Eingangsvermerk zu versehen. Das Gericht hat damit wie mit der Bereit-\n\nstellung eines Telefaxanschlusses eine besondere Möglichkeit geschaffen, die \n\n- elektronisch übermittelte - Berufungsbegründung in schriftlicher Form einzu-\n\nreichen. \n\n18 \n\nBesteht aber eine solche Möglichkeit, ist es sachlich nicht zu rechtferti-\n\ngen, anders als bei einem Telefax die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie \n\nnicht genügen zu lassen. \n\n19 \n\nc) \n\nDer Senat tritt mit dieser Beurteilung auch nicht in Widerspruch zu \n\nder Annahme des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss \n\nvom 10. Oktober 2006 (XI ZB 40/05, NJW 2006, 3784; zustimmend Mu-\n\nsielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 129 Rdn. 11), eine eingescannte Unterschrift \n\ndes Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz genüge nicht \n\nden Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz nicht unmit-\n\ntelbar aus dem Computer, sondern mit Hilfe eines normalen Faxgeräts versandt \n\nwerde. Sofern eine Differenzierung zwischen \"Computerfax\" und \"Normalfax\" \n\nüberhaupt tragfähig sein sollte, könnte es nicht darauf ankommen, durch wel-\n\nches Gerät das Telefax aufgezeichnet und versandt worden ist, sondern nur \n\ndarauf, ob es von einer eigenhändig unterzeichneten Urkunde gewonnen wor-\n\nden ist. Ist es unzulässig, einen bestimmenden Schriftsatz mit einer Faksimile-\n\nUnterschrift über ein herkömmliches Faxgerät zu versenden, kann es ebenso \n\nwenig zulässig sein, denselben Schriftsatz mittels eines Scanners aufzuneh-\n\nmen und über den Computer zu versenden. In beiden Fällen fehlt es nämlich \n\nan der technischen Notwendigkeit, eine Faksimile-Unterschrift genügen zu las-\n\nsen (vgl. BGH aaO Tz. 9). Umgekehrt muss es dann aber auch dem Unter-\n\nschriftserfordernis ebenso genügen, wenn der Schriftsatz mit eigenhändig ge-\n\nleisteter Unterschrift insgesamt eingescannt und erst dann als Telefax aus dem \n\nComputer versendet wird, wie wenn die Aufzeichnung nicht durch einen an den \n\nComputer angeschlossenen Scanner, sondern durch ein herkömmliches Tele-\n\nfaxgerät erfolgt, das die Vorlage ebenfalls mit einer Scanneinrichtung abtastet \n\nund (bei den Fax-Gruppen 1 und 2) analoge bzw. (bei den Fax-Gruppen 3 und \n\n4) digitale Abtastdaten überträgt. In diesem Sinne ist im Streitfall, in dem der \n\nSchriftsatz wie beim \"Normalfax\" als eigenhändig unterzeichnetes Original vor-\n\nliegt und mitsamt der Unterschrift eingescannt worden ist, ein auch nach den \n\nMaßstäben der Entscheidung des XI. Zivilsenats aaO zulässiger Fall der Wie-\n\ndergabe der Unterschrift in Kopie gegeben. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Meier-Beck \n\nAsendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 29.06.2007 - 7 O 294/06 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.2008 - 6 U 128/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-15/x-zb-8-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-15/x-zb-8-08","retrieved":"2026-07-10 19:48:24.700395+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-15/x-zb-8-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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