{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZB___6-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-12-09","aktenzeichen":"X ZB 6/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"PatG § 147 Abs. 3 a.F. Ventilsteuerung Eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Patentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch besteht auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG fort (Bestätigung von BGHZ 173, 47 - Informationsübermittlungs- verfahren II).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 6/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nbetreffend das Patent 199 60 796 \nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nPatG § 147 Abs. 3 a.F. \n\nVentilsteuerung \n\nEine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Patentgerichts für die \nEntscheidung über den Einspruch besteht auch nach der Aufhebung des § 147 \nAbs. 3 PatG fort (Bestätigung von BGHZ 173, 47 - Informationsübermittlungs-\nverfahren II). \n\nBGH, Beschl. v. 9. Dezember 2008 - X ZB 6/08 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Dezember 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterin Mühlens und die \n\nRichter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats (Tech-\n\nnischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 9. Ja-\n\nnuar 2008 wird auf Kosten der Einsprechenden zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nI. \n\nDie Rechtsbeschwerdeführerin hat das Patent 199 60 796, das ei-\n\nne Ventilsteuerung betrifft, am 5. Mai 2004 mit dem Einspruch angegriffen. \n\nDas Patentgericht hat das Patent mit dem angefochtenen Beschluss be-\n\nschränkt aufrechterhalten. \n\nHiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der \n\nEinsprechenden, die eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, \n\neine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des entscheidenden Spruchkörpers \n\nsowie die Mitwirkung kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter geltend macht. \n\n4 \n\nII. \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die geltend \n\ngemachten Verfahrensmängel, die die Rechtsbeschwerde sämtlich mit der An-\n\nnahme begründet, das Patentgericht sei infolge der Aufhebung des § 147 \n\nAbs. 2 und 3 PatG durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 zur Ent-\n\nscheidung über den Einspruch nicht (mehr) berufen gewesen, liegen nicht vor. \n\nDas Patentgericht hat sich zu Recht für zuständig gehalten. \n\n5 \n\nWie der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung mehrerer weiterer \n\nBeschwerdesenate des Patentgerichts (23. Senat, BPatGE 49, 174 = GRUR \n\n2007, 907 mit ausführlicher Begründung; 6. Senat, Beschl. v. 4.12.2007 \n\n- 6 W (pat) 323/04; 8. Senat, Beschl. v. 22.5.2007 - 8 W (pat) 333/03; 17. Se-\n\nnat, Beschl. v. 28.6.2007 - 17 W (pat) 314/04; 20. Senat, Beschl. v. 16.5.2007 \n\n- 20 W (pat) 343/03; 21. Senat, Beschl. v. 7.2.2007 \n\n- 21 W (pat) 310/04; \n\n34. Senat, NJOZ 2008, 634) bereits entschieden hat, besteht nach dem allge-\n\nmeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz der perpetuatio fori eine vor dem \n\n1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Patentgerichts für die Entscheidung \n\nüber den Einspruch - entgegen der Auffassung des 11. Senats des Bundespa-\n\ntentgerichts (GRUR 2007, 904) - unbeschadet dessen fort, dass sie infolge der \n\nAufhebung des § 147 Abs. 3 PatG nach dem 30. Juni 2006 nicht mehr auf der \n\nGrundlage dieser Vorschrift begründet werden kann (BGHZ 173, 47 Tz. 10 - In-\n\nformationsübermittlungsverfahren II). Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde \n\nrechtfertigen keine andere Beurteilung. \n\n6 \n\nSie stellt nicht in Frage, dass nach dem Grundsatz der perpetuatio fori \n\nmangels abweichender Anordnung des Gesetzgebers die einmal begründete \n\nZuständigkeit des Patentgerichts fortbesteht. Zu Unrecht leitet sie indes eine \n\nsolche abweichende Entscheidung des Gesetzgebers aus dem Wortlaut des \n\nGesetzes vom 21. Juni 2006 und der Begründung des Gesetzentwurfs der Bun-\n\ndesregierung ab. \n\n7 \n\nDer Rechtsbeschwerde ist zwar zuzugeben, dass die Aufhebung des \n\n§ 147 Abs. 3 zum 1. Juli 2006 mit der Begründung, da die Geltungsdauer der \n\nÜbergangsbestimmung in § 147 Abs. 3 Patentgesetz bis zum 30. Juni 2006 \n\nbefristet sei, sei diese Regelung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzuheben \n\n(Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 17, BT-Drucks. 16/735, S. 14) bei isolierter Be-\n\ntrachtung darauf hindeuten könnte, dass die Zuständigkeit des Patentgerichts \n\nmit Ablauf des 30. Juni 2006 enden sollte. Ein solches Verständnis würde je-\n\ndoch in keiner Weise dem Ziel des Gesetzgebers gerecht, die zur Entlastung \n\ndes Patentamts zeitweise geschaffene Zuständigkeit des Patentgerichts für die \n\nvolle Dauer des \"Entlastungszeitraums\" aufrechtzuerhalten und (erst) zum \n\n1. Juli 2006 durch ein Rechtsschutzsystem zu ersetzen, bei dem zunächst wie-\n\nder das Patentamt zur Entscheidung berufen ist, bei dem jedoch gleichwohl \n\neine zügige Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand eines Patents \n\ngewährleistet ist. Dieses Ziel wird, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend zitiert, \n\neinleitend in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich genannt und als \n\nauch im öffentlichen Interesse liegend bezeichnet. Die Bundesregierung fügt \n\nhinzu, dass aus diesem Grund vor allem vorgesehen sei, dass Beteiligte unter \n\nbesonderen Voraussetzungen bei Verfahren, die nicht innerhalb einer Bearbei-\n\ntungszeit von 15 Monaten nach Ablauf der Einspruchsfrist hinreichend gefördert \n\nwerden, die Möglichkeit haben, ohne vorherige Sachentscheidung des Patent-\n\namts das Bundespatentgericht mit dem Einspruch zu befassen. Die Absichten \n\ndes Gesetzgebers würden in ihr Gegenteil verkehrt, wenn die Aufhebung des \n\n§ 147 Abs. 3 bedeutete, dass beim Patentgericht anhängige Einspruchsverfah-\n\nren ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs und den \n\nbeim Patentgericht erreichten Bearbeitungsstand in die Zuständigkeit des Pa-\n\ntentamts zurückgefallen wären. Dadurch hätte sich nicht nur entgegen den Ab-\n\nsichten des Gesetzgebers die Erledigung dieser Verfahren verzögert. Vielmehr \n\nwären auch die Patentabteilungen mit einer Vielzahl von Altverfahren belastet \n\nworden, was im Ergebnis die mit § 147 Abs. 3 PatG für seine (gesamte) Gel-\n\ntungsdauer bezweckte Entlastung des Patentamts teilweise wieder rückgängig \n\ngemacht hätte, während bei den - ihres Bestandes ledigen - Beschwerdesena-\n\nten erst dann wieder Einspruchsverfahren angefallen wären, wenn die Patent-\n\nabteilungen die ersten (alten oder neuen) Einspruchsverfahren erledigt gehabt \n\nhätten. Es erscheint daher ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber, ohne in ir-\n\ngendeiner Weise auf diese sachwidrigen und in jeder Hinsicht dem Gesetzes-\n\nzweck widersprechenden Konsequenzen einzugehen, mit der Aufhebung des \n\n§ 147 Abs. 3 auch die Zuständigkeit des Patentgerichts für die bereits bei ihm \n\nanhängigen Verfahren hat beseitigen wollen. \n\nMelullis \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\n Asendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 09.01.2008 - 7 W(pat) 336/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZB___6-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-09/x-zb-6-08","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZB___6-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZB___6-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-09/x-zb-6-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZB___6-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:07:17.093195+00:00"}}