{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZB__41-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-07-28","aktenzeichen":"X ZB 41/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 41/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2009 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend das Patent 44 47 572 \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juli 2009 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger und \n\nDr. Grabinski \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats (Tech-\n\nnischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 1. Juli \n\n2008 wird auf Kosten der Einsprechenden zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. \n\nDie Rechtsbeschwerdegegnerin ist eingetragene Inhaberin des \n\nbeim Deutschen Patent- und Markenamt am 30. Mai 1994 angemeldeten und \n\nmit Beschluss vom 11. Dezember 2003 erteilten deutschen Patents 44 47 572 \n\n(Streitpatents), welches aus einer Teilung des deutschen Patents 44 18 828.5 \n\nstammt. \n\n2 \n\nIm Einspruchsverfahren hat das Patentgericht das Streitpatent durch Be-\n\nschluss beschränkt aufrechterhalten. \n\n3 \n\nPatentanspruch 1 hat danach folgenden Wortlaut: \n\n\"Elektrischer Heizkörper für Spritzgießwerkzeuge in Form einer \n\nHeizpatrone oder eines Rohrheizkörpers, wobei diese oder dieser \n\nein metallisches Mantelrohr aufweist, in dem die Heizleiter in Iso-\n\nliermasse eingebettet angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, \n\ndass das Mantelrohr (2) aus einem unter manueller Kraftaufwen-\n\ndung plastisch verformbaren Werkstoff besteht, so dass der elekt-\n\nrische Heizkörper ohne maschinelle Vorformung in die entspre-\n\nchende Kontur des Spritzgießwerkzeuges einlegbar und manuell \n\nentsprechend der Kontur einformbar ist.\" \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Einsprechenden richtet \n\nsich gegen den das Streitpatent beschränkt aufrechterhaltenden Beschluss des \n\nPatentgerichts. Die Einsprechende rügt, dass ihr das rechtliche Gehör versagt \n\nworden und der Beschluss nicht mit Gründen versehen sei. \n\nDie Patentinhaberin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil mit ihr die nicht zulas-\n\nsungsgebundenen Rechtsbeschwerdegründe des § 100 Abs. 3 Nr. 3 und 6 \n\nPatG geltend gemacht werden. Sie ist jedoch nicht begründet, weil die geltend \n\ngemachten Verfahrensmängel nicht vorliegen. \n\n1. \n\nDas Patentgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Rechts-\n\nbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\nDer elektrische Heizkörper für Spritzgießwerkzeuge nach Patentan-\n\nspruch 1 in der von der Patentinhaberin verteidigten Fassung sei gegenüber \n\ndem entgegengehaltenen druckschriftlichen Stand der Technik neu. Zwar of-\n\nfenbarten die Prospekte E1 bis E5 Heizkörper, deren Außenmantel aus Kupfer \n\nbestehe. Jedoch enthielten diese keine Angabe darüber, ob die Heizkörper bei \n\nBiegen bzw. Anpassen an die Kontur des Spritzwerkzeuges unter manueller \n\nKraftaufwendung plastisch verformbar seien. Der streitgegenständliche Heiz-\n\nkörper beruhe zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit. Damit der elektrische \n\nHeizkörper ohne größeren Kraftaufwand einem durch das Spritzwerkzeug vor-\n\ngegebenen Biegeverlauf angepasst werden könne, sei das Mantelrohr des \n\nHeizkörpers aus einem Material gefertigt, das allein unter manueller Kraftauf-\n\nwendung plastisch verformbar sei. In dem Prospekt E2 sei ein Heizkörper be-\n\nschrieben, der einen Mantel aus Kupfer, Messing oder Stahl aufweise. Es sei \n\nerwähnt, dass der Heizkörper biegefähig geglüht geliefert werden könne. Zu-\n\ndem werde darauf hingewiesen, dass bei der Bestellung anzugeben sei, ob der \n\nHeizkörper durch den Abnehmer selbst gebogen werde. Es werde davor ge-\n\nwarnt, den Rohrmantel durch Hammerschläge zu beschädigen. In der Abbil-\n\ndung 7.1 des Prospektes sei gezeigt, wie die Heizkörper über einer Rolle gebo-\n\ngen würden. Somit zeige die Entgegenhaltung, dass zum Biegen der Heizkör-\n\nper jeweils eine Vorrichtung erforderlich sei, selbst wenn diese manuell betrie-\n\nben werde. Dies führe nicht zum Gegenstand des Streitpatents, sondern sei \n\ndurch diesen ausgeschlossen. \n\n9 \n\n2. \n\nDie Rechtsbeschwerde rügt, dass der Einsprechenden rechtliches \n\nGehör versagt worden sei. In der Einspruchsschrift sei vorgetragen worden, \n\ndass in den Prospekten E1 bis E3, bei denen es sich um Prospekte der Ein-\n\nsprechenden handele, im Einzelnen genau bezeichnete Rohrheizkörper/Heiz-\n\npatronen beschrieben worden seien, die unter manueller Kraftaufwendung ver-\n\nformbar seien. Hinsichtlich des in dem Prospekt E1 gezeigten Rohrheizkörper \n\nRHK AL-10 mit einem Außenmantel (Mantelrohr) aus Aluminium, welcher zur \n\nBeheizung von Festkörpern, also auch für Spritzwerkzeuge, eingesetzt werde, \n\nsei (in der Einspruchsbegründung) ausgeführt worden, dass dieser unter manu-\n\neller Kraftaufwendung verformbar sei, ohne dass es hierzu des Einsatzes ir-\n\ngendwelcher maschineller Vorrichtungen bedürfe. Hinsichtlich des Prospektes \n\nE2 habe das Patentgericht zutreffend erkannt, dass dieser einen Heizkörper \n\nbeschreibe, der \"biegefähig geglüht\" geliefert werden könne. Auch hierzu habe \n\ndie Einsprechende vorgetragen, dass ein solches Mantelrohr aus Kupfer unter \n\nmanueller Kraftaufwendung verformbar sei. Ergänzend habe die Einsprechende \n\nausgeführt, dass im Falle des Bestreitens, dass die genannten bekannten \n\nWerkstoffe nicht die erfindungsgemäßen Eigenschaften aufwiesen, dies auch \n\nanhand von entsprechenden Rohrheizkörpern demonstriert werden könne. Das \n\nPatentgericht habe die von der Einsprechenden vorgelegten Prospekte aus-\n\nschließlich unter dem Gesichtspunkt zur Kenntnis genommen, ob aus diesen im \n\nWege einer Beschreibung unmittelbar hervorgehe, dass die in ihnen aufgeführ-\n\nten Heizkörper unter manuellen Kraftaufwendungen plastisch verformbar seien. \n\nDie fehlende Neuheit sei jedoch auch unter dem Gesichtspunkt angegriffen \n\nworden, dass die von ihr hergestellten und prospektierten Rohrheizkörper/\n\nHeizpatronen real unter einer manuellen Kraftaufwendung plastisch verformbar \n\nseien. Das Patentgericht hätte sich daher zwingend auch mit dem Vortrag be-\n\nfassen müssen, die Heizkörper/Heizpatronen seien tatsächlich unter manueller \n\nKrafteinwirkung verformbar. \n\n10 \n\n3. \n\nDamit ist ein mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde rügbarer \n\nVerfahrensmangel weder nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 100 Abs. 3 Ziff. 3 PatG \n\nnoch nach § 100 Abs. 3 Ziff. 6 PatG dargetan. \n\n11 \n\na) \n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn im Einzelfall \n\ndeutlich wird, dass das Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen \n\noder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293 \n\n[295]; 70, 288 [293]; 86, 133 [145f.]; BGH, Sen.Beschl. v. 11.9.2007 \n\n- X ZB 15/06, GRUR 2007, 997 [998] Tz. 17 - Wellnessgerät, st. Rspr.). Grund-\n\nsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass das Gericht Parteivorbringen zur \n\nKenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das gilt auch dann, wenn \n\ndas Gericht sich in den Gründen seiner Entscheidung hiermit nicht ausdrücklich \n\nbeschäftigt hat. Erst dann, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des \n\nTatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von be-\n\nsonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, kann dies auf die Nichtberücksichtigung \n\ndes Vortrags schließen lassen, es sei denn, er ist nicht nach dem sich aus den \n\nsonstigen Darlegungen ergebenden Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheb-\n\nlich oder offensichtlich unsubstantiiert (vgl. BVerfGE 86, 133 [146]; Sen. aaO \n\nGRUR 2007, 998 Tz. 17 - Wellnessgerät). \n\n12 \n\nb) \n\nHiernach hat das Patentgericht den Anspruch der Einsprechenden \n\nauf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es hat die von der Einsprechenden zur Be-\n\ngründung fehlender Neuheit als druckschriftlicher Stand der Technik entgegen-\n\ngehaltenen Prospekte E1 bis E5 zur Kenntnis genommen und sich mit deren \n\nOffenbarungsgehalt inhaltlich auseinandergesetzt. Das ergibt sich aus den \n\nGründen der angefochtenen Entscheidung, wonach die genannten Druckschrif-\n\nten zwar Heizkörper offenbarten, deren Außenmantel aus Kupfer bestehe, je-\n\ndoch darin keine Angaben enthalten seien, ob diese Heizkörper bei Biegen bzw. \n\nAnpassen an die Kontur des Spritzgießwerkzeuges unter manueller Kraftauf-\n\nwendung plastisch verformbar seien. \n\n13 \n\nZwar kann zum Offenbarungsgehalt einer Druckschrift auch dasjenige \n\ngehören, was nicht ausdrücklich erwähnt wird, aus der Sicht des Fachmanns \n\njedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich \n\nist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern \"mitgelesen\" \n\nwird, wobei die Einbeziehung von Selbstverständlichem keine Ergänzung der \n\nOffenbarung durch das Fachwissen erlaubt, sondern lediglich der vollständigen \n\nErmittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der \n\nfachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens ent-\n\nnimmt, dient (BGH GRUR 2009, 382 [384] - Olanzapin [zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ vorgesehen]; vgl. auch BGHZ 128, 270, 276 f. - elektrische Steckverbin-\n\ndung). Insoweit waren jedoch Ausführungen des Patentgerichts entbehrlich, \n\nweil darin jedenfalls nicht der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens der \n\nEinsprechenden gelegen hat. In der Einspruchsbegründung ist unter Bezug-\n\nnahme auf den in dem Prospekt E1 beworbenen Rohrheizkörpertyp RHK AL-10 \n\nmit einem Außenmantel (Mantelrohr) aus Aluminium lediglich ausgeführt, dass \n\nein solcher Rohrheizkörper unter manueller Kraftaufwendung verformbar sei, \n\nohne dass es hierzu eines Einsatzes irgendwelcher maschineller Vorrichtungen \n\nbedürfe. Die Einsprechende hat jedoch nicht aufgezeigt, dass dieser Umstand \n\nvom Fachmann als selbstverständliche Eigenschaft des prospektierten Rohr-\n\nheizkörpertyps \"mitgelesen\" wird. Daher war auch das Patentgericht nicht \n\ngehalten, sich in den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich \n\nmit dem Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung unter dem genannten rechtli-\n\nchen Gesichtspunkt zu befassen, sondern konnte es stattdessen bei seinen \n\nallgemeinen Ausführungen zur Offenbarung der Prospekte E1 bis E5 belassen. \n\nGleiches gilt für das Vorbringen der Einsprechenden, dass die in dem Prospekt \n\nE2 gezeigten Rohrheizkörper mit einem Mantelrohr aus Kupfer unter manueller \n\nKrafteinwirkung verformbar seien. Auch hier hat die Einsprechende nicht darge-\n\ntan, dass der Fachmann dem Prospekt E2 diese Eigenschaft ohne weiteres \n\nentnimmt, obwohl dazu keine Angaben gemacht werden, so dass es gesonder-\n\nter Ausführungen des Patentgerichts im Hinblick auf den Anspruch der Einspre-\n\nchenden auf rechtliches Gehör nicht bedurfte. \n\n14 \n\nDer Rechtsbeschwerde kann auch nicht darin gefolgt werden, dass das \n\nPatentgericht übersehen habe, dass die fehlende Neuheit von der Einspre-\n\nchenden auch damit begründet worden sei, dass die von ihr gemäß den Pros-\n\npekten E1 bis E3 hergestellten Heizpatronen und Heizkörper tatsächlich unter \n\neiner manuellen Kraftaufwendung plastisch verformbar gewesen seien. Die \n\nRechtsbeschwerde stellt insoweit nicht auf den Offenbarungsgehalt der entge-\n\ngengehaltenen Prospekte als schriftliche Beschreibung im Sinne von § 3 Abs. 1 \n\nSatz 2, Alt. 1 PatG ab, sondern darauf wie die dort beschriebenen Gegenstände \n\nvorbenutzt werden konnten. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer offen-\n\nkundigen Vorbenutzung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2, Alt. 3 PatG stellte sich \n\ndas von der Rechtsbeschwerde angeführte Vorbringen jedoch bereits als offen-\n\nsichtlich unsubstantiiert dar und erforderte daher keine ausdrückliche Abhand-\n\nlung durch das Patentgericht. Allein die Behauptung, ein Rohrheizkörper, wie er \n\nin der Anlage E1 unter der Bezeichnung RHK AL-10 gezeigt und beschrieben \n\nsei, sei unter manueller Kraftaufwendung verformbar, ohne dass es hierzu ei-\n\nnes Einsatzes irgendwelcher maschineller Vorrichtungen bedürfe, enthält kein \n\nden Tatbestand der offenkundigen Vorbenutzung ausfüllendes Tatsachenvor-\n\nbringen. Es fehlen jegliche Angaben zu Art, Ort und Zeit einer entsprechenden \n\nVorbenutzung. Gleiches gilt für den auf den Prospekt Anlage E2 bezogenen \n\nVortrag der Einsprechenden, wonach im Falle des Bestreitens, dass die ge-\n\nnannten bekannten Werkstoffe nicht die erfindungsgemäßen Eigenschaften \n\naufwiesen, dies auch anhand von entsprechenden Rohrheizkörpern demonst-\n\nriert werden könne. Auch damit ist eine offenkundige Vorbenutzung nicht sub-\n\nstantiiert dargelegt. Hinzu kommt, dass sich das letztgenannte Vorbringen allein \n\nauf die Eignung der Werkstoffe (gemeint sind die von der Einsprechenden zu-\n\nvor in der Einspruchsbegründung im Hinblick auf elektrische Heizkörper ge-\n\nnannten Werkstoffe Kupfer, Messing und Aluminium) bezieht, bei entsprechen-\n\nder Zurichtung manuell verformbar zu sein. Dieser Umstand war für sich ge-\n\nnommen nicht entscheidungsrelevant, weil es nicht auf die manuelle Verform-\n\nbarkeit der Werkstoffe als solche ankam, sondern allein auf die manuelle Ver-\n\nformbarkeit elektrischer Heizkörper nach der Lehre aus Patentanspruch 1. \n\n15 \n\nc) \n\nDer gesetzliche Begründungszwang dient nicht der Richtigkeits-\n\nkontrolle der Beschwerdeentscheidungen des Bundespatentgerichts. Es soll \n\nvielmehr ausschließlich sichergestellt werden, dass das Patentgericht der Ver-\n\npflichtung nachkommt, seine Entscheidung zu begründen. Für die unterlegene \n\nPartei muss aus den schriftlichen Gründen der Entscheidung erkennbar sein, \n\nwelche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte nach dem Willen des Pa-\n\ntentgerichts die getroffene Entscheidung tragen sollen (BGHZ 39, 333, 337, \n\n346 f. - Warmpressen; Sen. GRUR 2007, 862 Tz. 15 - Informationsübermitt-\n\nlungsverfahren II; st. Rspr.). Hingegen rechtfertigt eine sachlich fehlerhafte oder \n\nunvollständige Begründung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht (Sen. \n\nGRUR 2006, 929 Tz. 10 - Rohrleitungsprüfverfahren; Sen. GRUR 2007, 862 \n\nTz. 16 - Informationsübermittlungsverfahren II). \n\n16 \n\nd) \n\nDanach genügt die angefochtene Entscheidung dem Begrün-\n\ndungszwang. Diese lässt erkennen, aus welchen Gründen das Patentgericht \n\nangenommen hat, dass die streitgegenständliche Erfindung auf einer erfinderi-\n\nschen Tätigkeit beruht. Der Entscheidung ist insbesondere zu entnehmen, dass \n\ndas Wesentliche der streitgegenständlichen Erfindung in dem Gedanken liegt, \n\nden elektrischen Heizkörper nicht maschinell vorzuformen, sondern diesen so \n\nauszugestalten, dass er manuell, das heißt ohne - auch handbetätigbare - me-\n\nchanische Vorrichtungen allein durch manuelle Kraftentfaltung in die Kontur des \n\nSpritzgießwerkzeugs einlegbar und einformbar ist und dass dem Durchschnitts-\n\nfachmann dieser Gedanke auch nicht durch den entgegengehaltenen Pro-\n\nspekt E2 nahe gelegt wird. \n\n17 \n\nDas Patentgericht hat ausgeführt, dass in dem Prospekt E2 darauf hin-\n\ngewiesen werde, der Rohrmantel dürfe nicht durch Hammerschläge beschädigt \n\nwerden, und der Abbildung 7.1 der Entgegenhaltung zu entnehmen sei, dass \n\nauch biegefertig gelieferte Heizkörper über eine Rolle - und somit unter Zuhilfe-\n\nnahme einer Vorrichtung - gebogen würden. Somit zeige die Entgegenhaltung, \n\ndass zum Biegen der Heizkörper eine Vorrichtung, und sei sie manuell betrie-\n\nben, erforderlich sei, was den Fachmann nicht zum Gegenstand des Streitpa-\n\ntents führe, weil dies gerade ausgeschlossen werde. Der Begründung des Pa-\n\ntentgerichts hält die Rechtsbeschwerdeführerin entgegen, dass der Hinweis, ein \n\nHammer dürfe nicht eingesetzt werden, keinerlei Rückschlüsse darauf zulasse, \n\nwelche Intensität an Kraft erforderlich sein könnte, um einen bestimmten er-\n\nstrebten Zweck zu erreichen. Zudem sei der Abbildung 7.1 der Entgegenhal-\n\ntung nicht zu entnehmen, dass der Rohrheizkörper zwingend über eine Rolle \n\ngebogen werden müsse, und fixiere die Rolle im Übrigen lediglich den Umlenk-\n\npunkt für die Rolle, während die eingesetzten Kräfte lediglich manueller Natur \n\nseien. \n\n18 \n\nEs kann dahinstehen, ob die Beanstandungen der Rechtsbeschwerde \n\ngegenüber den Ausführungen des Patentgerichts durchgreifen. Denn die \n\nRechtsbeschwerde macht mit ihren Beanstandungen keinen Begründungsman-\n\ngel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG geltend. Sie rügt allein, dass die \n\nrechtlichen und tatsächlichen Erwägungen fehlerhaft gewesen seien, welche \n\ndas Patentgericht zu der Annahme geführt haben, dass der Fachmann dem \n\nProspekt E2 keine Anregungen zum Auffinden mit manueller Kraftaufwendung \n\nverformbarer elektrischer Heizkörper entnehmen konnte. Die Beanstandungen \n\nder Rechtsbeschwerde betreffen mithin allein die inhaltliche Richtigkeit der an-\n\ngefochtenen Entscheidung, welche im Verfahren der nicht zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde aber - wie erläutert - nicht zu prüfen ist. \n\n19 \n\n4. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. \n\n20 \n\nIII. \n\nEine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich \n\ngehalten. \n\nScharen \n\nAsendorf \n\nGröning \n\nBerger \n\nGrabinski \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 01.07.2008 - 8 W(pat) 358/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZB__41-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-28/x-zb-41-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZB__41-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZB__41-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-28/x-zb-41-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZB__41-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:22.926670+00:00"}}