{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZA___2-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-08-21","aktenzeichen":"X ZA 2/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZA 2/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. August 2008 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Patentanmeldung 10 2006 054 641.5 \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin \n\nMühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren gegen den Beschluss des 14. Senats (Techni-\n\nschen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 20. Mai \n\n2008 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Begründung ei-\n\nnes Verfahrenskostenhilfegesuchs zu verstehende \"Ansuchen um Beiordnung \n\neines Pflichtverteidigers auf Prozesskostenhilfe\" ist zurückzuweisen. Ein - beim \n\nBundesgerichtshof zugelassener - Rechtsanwalt (§ 138 Abs. 3 PatG) könnte \n\ndem Antragsteller nur beigeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für die \n\nGewährung von Verfahrenskostenhilfe vorlägen. Das ist nicht der Fall. \n\n2 \n\nVerfahrenskostenhilfe wird im Verfahren über die Rechtsbeschwerde auf \n\nAntrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozess-\n\nordnung bewilligt. Die Rechtsverfolgung muss dementsprechend hinreichende \n\nAussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein (§ 114 Satz 1 ZPO). Er-\n\nfolgsaussichten können dem beabsichtigten Rechtsmittel jedoch nicht beigelegt \n\nwerden. \n\n3 \n\nDas Gesuch ist bereits nicht innerhalb der bis zum 30. Juni 2008 laufen-\n\nden Beschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingegangen, sondern erst am \n\n1. Juli 2008. Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsmittels wird \n\nindes nur gewährt, wenn sie innerhalb der für die Einlegung des Rechtsmittels \n\ngeltenden Frist beantragt worden ist. \n\n4 \n\nAußerdem findet eine Anfechtung von Entscheidungen des Bundespa-\n\ntentgerichts nur statt, soweit das Patentgesetz sie zulässt (§ 99 Abs. 2 PatG). \n\nDie vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde an den Bundesge-\n\nrichtshof ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Beschwerdesenat sie in sei-\n\nnem Beschluss zugelassen hat (§ 100 Abs. 1 PatG). Im angefochtenen Be-\n\nschluss ist die Rechtsbeschwerde jedoch nicht zugelassen worden. In einem \n\nsolchen Fall kann das Rechtsmittel, worauf das Bundespatentgericht den An-\n\ntragsteller mit Schreiben vom 12. Juni 2008 hingewiesen hat, nur zugelassen \n\nwerden, wenn schlüssig dargetan ist, dass einer der in § 100 Abs. 3 PatG ge-\n\nnannten Fälle vorliegt. Das ist nicht der Fall. Verfahrenskostenhilfe könnte des-\n\nhalb auch aus diesem Grund nicht gewährt werden. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nRiBGH Mühlens ist urlaubs- \nbedingt abwesend und des-\nhalb an der Unterschrift ge-\nhindert. \n\nMelullis \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 20.05.2008 - 14 W(pat) 30/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZA___2-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-21/x-za-2-08","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZA___2-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZA___2-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-21/x-za-2-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ZA___2-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:40:38.090571+00:00"}}