{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ARZ__98-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-05-20","aktenzeichen":"X ARZ 98/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 3; VerkProspG § 13 Abs. 2 a.F. a) Für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genügt es, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Streitgenossen nicht zuverlässig feststellbar ist. b) Ist für die Ansprüche gegen einen Streitgenossen ein ausschließlicher Ge- richtsstand begründet, so kann das für diesen zuständige Gericht auch dann zu dem für den Rechtsstreit gegen sämtliche Streitgenossen zustän- digen Gericht bestimmt werden, wenn in seinem Bezirk keiner der Streitge- nossen seinen allgemeinen Gerichtstand hat. c) Der ausschließliche Gerichtsstand nach § 13 Abs. 2 VerkProspG ist mit Wirkung zum 1. November 2005 entfallen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ARZ 98/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Mai 2008 \n\nin dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 3; VerkProspG § 13 Abs. 2 a.F. \n\na) Für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genügt es, \ndass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Streitgenossen \nnicht zuverlässig feststellbar ist. \n\nb) \n\nIst für die Ansprüche gegen einen Streitgenossen ein ausschließlicher Ge-\nrichtsstand begründet, so kann das für diesen zuständige Gericht auch \ndann zu dem für den Rechtsstreit gegen sämtliche Streitgenossen zustän-\ndigen Gericht bestimmt werden, wenn in seinem Bezirk keiner der Streitge-\nnossen seinen allgemeinen Gerichtstand hat. \n\nc) Der ausschließliche Gerichtsstand nach § 13 Abs. 2 VerkProspG ist mit \n\nWirkung zum 1. November 2005 entfallen. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08 - OLG Köln \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens \n\nund die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nAls zuständiges Gericht wird das Landgericht Düsseldorf bestimmt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. \n\nDer Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner wegen Kapital-\n\nanlagebetrugs als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch zu neh-\n\nmen. Zur Begründung seines Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung behauptet \n\ner: \n\nEr habe im Jahre 2005 von der D. AG (im Folgenden: D. \n\nAG) Inhaberschuldverschreibungen im Gesamtwert von 15.000,-- € erworben. \n\nDie D. AG sei spätestens seit dem Jahre 2003 nicht mehr in der Lage gewe- \n\nsen, die ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen auf der Grundlage ope-\n\nrativer Gewinne zurückzuzahlen. Die Verantwortlichen hätten ein \"Schneeball-\n\nsystem\" betrieben, bei dem die Begleichung fälliger Zinsen und die Rückfüh-\n\nrung von Anlagekapital zu keinem Zeitpunkt aus zu erwirtschaftenden Über-\n\nschüssen, sondern allein aus neu eingehendem Anlagekapital weiterer Investo-\n\nren habe erfolgen sollen. Alle Verkaufsprospekte, die ihm bei der Zeichnung der \n\nAnleihen vorgelegen hätten, seien deswegen unrichtig und unvollständig gewe-\n\nsen. \n\n3 \n\nDer Antragsteller will den Antragsgegner zu 1 in seiner Eigenschaft als \n\nehemaligen Vorstand der D. AG, den Antragsgegner zu 2 als \"konzeptionellen \n\nKopf\" des Anlagebetrugs, den Antragsgegner zu 3, der die D. AG steuerlich \n\nberaten hat und Vorstand der Antragsgegnerin zu 5, einer Steuerberatungsakti-\n\nengesellschaft, ist, sowie den Antragsgegner zu 4, der bei der Antragsgegnerin \n\nzu 5 tätig gewesen ist, als \"Hintermänner\" aus Prospekthaftung und unerlaubter \n\nHandlung in Anspruch nehmen. Gegen den Antragsgegner zu 6, der Geschäfts-\n\nführer der Antragsgegnerin zu 7, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ist, hält \n\ner wegen für die D. AG erstellter falscher Testate ebenfalls Ansprüche aus \n\nProspekthaftung und unerlaubter Handlung für gegeben. Gleiches gilt für den \n\nAntragsgegner zu 9, der Mitglied des Aufsichtsrats der D. AG gewesen sei und \n\ndas \"Geschäftsmodell\" der D. AG unterstützt habe. Die Antragsgegnerin zu 7 \n\nwill der Antragsteller aus Prospekthaftung und aufgrund eines Vertrags mit \n\nSchutzwirkung für Dritte in Anspruch nehmen. Die Antragsgegnerin zu 8 haftet \n\nnach Auffassung des Antragstellers aus unerlaubter Handlung als alleinige Ak-\n\ntionärin der D. AG. Insoweit behauptet er, sie habe die überhöhte Bewertung \n\neiner im Jahr 2001 erfolgten Sacheinlage in die D. AG gekannt, in deren Folge \n\ndie D. AG fälschlich als finanzstark dargestellt worden sei. \n\n4 \n\n5 \n\nIhren allgemeinen Gerichtsstand haben die Antragsgegner zu 1 und 7 im \n\nBezirk des Landgerichts Köln, die Antragsgegner zu 2, 3, 5 und 6 im Bezirk des \n\nLandgerichts Nürnberg-Fürth, der Antragsgegner zu 4 im Bezirk des Landge-\n\nrichts Bamberg und die Antragsgegner zu 8 und 9 in Bremen. \n\nDas Oberlandesgericht Köln, bei dem der Antragsteller die Gerichts-\n\nstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt hat, beabsichtigt, das \n\nLandgericht Düsseldorf zum zuständigen Gericht zu bestimmen, weil Düssel-\n\ndorf der Sitz der D. AG gewesen ist. Es sieht sich aber an einer entsprechen- \n\nden Anordnung durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom \n\n13. August 2007 (1 AR 45/07, juris) gehindert. \n\n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDie Vorlage ist zulässig. \n\nGemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Bestim-\n\nmung des zuständigen Gerichts befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof \n\nunter anderem dann vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Ent-\n\nscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Diese Vorausset-\n\nzung liegt vor. \n\n8 \n\nDas vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffas-\n\nsung zugrunde legen, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand \n\nfür alle Antragsgegner nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zuverlässig \n\nfeststellbar und eine Gerichtsstandsbestimmung daher erforderlich sei. Es be-\n\nabsichtigt, das Landgericht Düsseldorf zum zuständigen Gericht zu bestimmen. \n\nEs hat dazu ausgeführt, Düsseldorf sei der Sitz der D. AG gewesen, und je- \n\ndenfalls für den Antragsgegner zu 1 als ehemaligem Vorstand gelte gemäß \n\n§ 32b ZPO die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Das \n\nVorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands binde den Senat bei der Er-\n\nmessensausübung zwar nicht, er sei aber vorrangig zu berücksichtigen, zumal \n\nkein anderer der vorliegend in Betracht kommenden Gerichtsstände einen we-\n\nsentlich engeren Bezug zu dem zu beurteilenden Sachverhalt aufweise. Der \n\nbeabsichtigten Gerichtsstandsbestimmung stehe jedoch die Auffassung des \n\nOberlandesgerichts Dresden entgegen, wonach für Streitigkeiten, die auf Pros-\n\npektangaben im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG beruhten und vor dem \n\n1. Juli 2005 veröffentlichte Verkaufsprospekte für andere als von Kreditinstituten \n\nausgegebene Wertpapiere beträfen, (weiterhin) das Landgericht Frankfurt am \n\nMain ausschließlich zuständig sei. \n\n9 \n\nDiese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Zwar steht ein nicht für sämtli-\n\nche Streitgenossen gegebener ausschließlicher Gerichtsstand der Bestimmung \n\neines anderen Gerichts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs nicht entgegen (BGHZ 90, 155, 159 f.; Sen.Beschl. v. 7.2.2007 \n\n- X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365). Zur Zulässigkeit der Vorlage reicht es je-\n\ndoch aus, dass das vorlegende Oberlandesgericht einer gegebenen aus-\n\nschließlichen Zuständigkeit bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts - zu \n\nRecht - vorrangige Bedeutung beimessen will. \n\n10 \n\nIII. \n\nDer Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist begründet. Die Vor-\n\naussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt. Für die Antragsgegner, \n\ndie bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben und \n\nals Streitgenossen in Anspruch genommenen werden sollen, besteht kein ge-\n\nmeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand. \n\n11 \n\n1. \n\nEin gemeinsamer Gerichtsstand nach § 32 ZPO kann - was für die \n\nGerichtsstandsbestimmung genügt (Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 36 \n\nRdn. 16 m.w.N.) - angesichts der nach dem Vorbringen des Antragstellers un-\n\nterschiedlichen Tatbeiträge der Antragsgegner nicht zuverlässig festgestellt \n\nwerden. \n\n12 \n\n2. \n\nEin gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand ergibt sich auch \n\nnicht aus § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wonach für Klagen, mit denen der Er-\n\nsatz auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapital-\n\nmarktinformationen verursachten Schadens geltend gemacht wird, das Gericht \n\nam Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen \n\nVermögensanlagen oder der Zielgesellschaft ausschließlich zuständig ist. \n\n13 \n\na) \n\nDer Senat tritt allerdings dem vorlegenden Oberlandesgericht dar-\n\nin bei, dass diese Vorschrift auf den Streitfall anwendbar ist. Eine Konkurrenz \n\nzu der Gerichtsstandsregelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VerkProspG in der \n\nbis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung besteht nicht. Diese Vorschrift ist \n\ndurch Artikel 7 KapMuEG mit Wirkung zum 1. November 2005 außer Kraft ge-\n\ntreten. Aus der Entstehungsgeschichte und dem Zusammenwirken der Rege-\n\nlungen des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes, des Gesetzes zur Umset-\n\nzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates \n\nvom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot \n\nvon Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, \n\nund zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG vom 22. Juni 2005 (Prospektricht-\n\nlinie-Umsetzungsgesetzes), des Wertpapierprospektgesetzes und des Geset-\n\nzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 \n\nsind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass § 13 Abs. 2 VerkProspG auch \n\nnach dem 1. November 2005 einen partiellen Anwendungsbereich behalten \n\nsollte. \n\n14 \n\n§ 13 VerkProspG in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung regel-\n\nte die Haftung für fehlerhafte Verkaufsprospekte betreffend nicht börsenzuge-\n\nlassene Wertpapiere und andere Vermögensanlagen durch den Verweis auf die \n\nHaftungsnormen des Börsengesetzes für börsenzugelassene Wertpapiere \n\n(§§ 44 bis 47 BörsG), und sah in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 die ausschließliche Zu-\n\nständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main vor. § 18 Abs. 2 Satz 4 \n\nVerkProspG, der auf § 13 VerkProspG verweist, ist mit Wirkung zum 1. Juli \n\n2005 gemeinsam mit den Sätzen 2, 3 und 5 der Bestimmung durch Art. 2 Nr. 14 \n\nProspektRL-UmsetzungsG als Übergangsregelung in das Verkaufsprospektge-\n\nsetz eingefügt worden. Der Regelungsbedarf hierfür ergab sich aus der Tatsa-\n\nche, dass das Verkaufsprospektgesetz bis zum Inkrafttreten des Prospektricht-\n\nlinie-Umsetzungsgesetzes und des Wertpapierprospektgesetzes am 1. Juli \n\n2005 zum einen die Anforderungen an den Inhalt von Verkaufsprospekten beim \n\nöffentlichen Angebot von Wertpapieren und anderen Vermögensanlagen (§§ 1 \n\nbis 8e VerkProspG in der Fassung bis 30.6.2005), und zum anderen die Haf-\n\ntung für fehlerhafte derartige Prospekte (§ 13 Abs. 1 VerkProspG in der Fas-\n\nsung bis 30.6.2005) geregelt hatte. Seit seinem Inkrafttreten am 1. Juli 2005 \n\nregelt nunmehr das Wertpapierprospektgesetz die Anforderungen an den Inhalt \n\nvon Verkaufsprospekten für das öffentliche Angebot von Wertpapieren und für \n\ndie Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt, \n\nwährend es für andere Vermögensanlagen in dieser Hinsicht bei den Regelun-\n\ngen des - in diesem Zuge angepassten - Verkaufsprospektgesetzes geblieben \n\nist. Die Haftung für fehlerhafte Prospekte börsenzugelassener Wertpapiere ist in \n\n§§ 44 ff. BörsG geregelt, während § 13 Abs. 1 VerkProspG weiterhin die Haf-\n\ntung für fehlerhafte Verkaufsprospekte im Übrigen, also für nicht zum Handel an \n\nder inländischen Börse zugelassene Wertpapiere, begründet und wegen der \n\nRechtsfolgen auf §§ 44 bis 47 BörsG mit im Einzelnen geregelten Maßgaben \n\nverweist. Im Rahmen der Übergangsvorschriften hat der Gesetzgeber des Pros-\n\npektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes in § 18 Abs. 2 Satz 2 VerkProspG die Spe-\n\nzialregelung getroffen, dass auf vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffentlichte \n\nVerkaufsprospekte für von Kreditinstituten ausgegebene Wertpapiere das bis-\n\nlang geltende Recht weiterhin anzuwenden ist, womit sichergestellt werden soll-\n\nte, dass aufgrund eines Verkaufsprospekts, insbesondere eines unvollständigen \n\nVerkaufsprospekts, von einem Kreditinstitut ausgegebene Wertpapiere auch \n\nnach dem 1. Juli 2005 aufgrund eines solchen Verkaufsprospekts öffentlich an-\n\ngeboten werden können (Begr. BT-Drucks. 15/4999 S. 41 zu Art. II Num-\n\nmer 14). Auf vor dem 1. Juli 2005 veröffentlichte Verkaufsprospekte für andere \n\nals in Satz 2 genannte Wertpapiere und Vermögensanlagen hat der Gesetzge-\n\nber in § 18 Abs. 2 Satz 3 VerkProspG die Fortgeltung der alten Fassung des \n\nVerkaufsprospektgesetzes bis zum 30. Juni 2006 angeordnet, womit eine bis zu \n\ndiesem Zeitpunkt befristete Übergangsregelung hinsichtlich der bis zum 30. Ju-\n\nni 2005 auf der Grundlage des bis dahin geltenden Verkaufsprospektgesetzes \n\nveröffentlichten Verkaufsprospekte geschaffen worden ist, wie sich aus der Be-\n\ngründung zum Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz ergibt (BT-Drucks. 15/4999 \n\naaO). In § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG hat der Gesetzgeber schließlich für die \n\nin Satz 3 genannten Verkaufsprospekte im Hinblick auf die Haftung die Fortgel-\n\ntung des § 13 VerkProspG und der §§ 45 bis 47 BörsG in der damals geltenden \n\nFassung angeordnet. Damit beschränkt sich der Regelungsgehalt dieser Vor-\n\nschrift auf die Frage, welche Haftungsnormen im Falle des Satzes 3 anwendbar \n\nsind. Der in § 13 Abs. 2 VerkProspG daneben geregelte ausschließliche Ge-\n\nrichtsstand für Verkaufsprospekte von Vermögensanlagen ist im Zuge dieser \n\nNeuregelungen unverändert geblieben. Dass es bei dem alten Gerichtsstand \n\ndes § 13 Abs. 2 VerkProspG verbleiben sollte, erscheint aus damaliger Sicht \n\ndes Gesetzgebers folgerichtig. \n\n15 \n\nDie Notwendigkeit einer Änderung des § 13 Abs. 2 VerkProspG (und des \n\n§ 48 BörsG) ergab sich erst - wenig später - im Zusammenhang mit dem Erlass \n\ndes Kapitalanlagen-Musterverfahrensgesetzes, das am 1. November 2005 in \n\nKraft getreten ist. Dieses Gesetz bezweckt die Bündelung und Konzentration \n\ngleichgerichteter Ansprüche vieler Geschädigter aufgrund falscher Darstellun-\n\ngen gegenüber dem Kapitalmarkt (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 1, 13 f.). Zu die-\n\nsem Zweck wurde - neben der Einführung eines Musterverfahrens - mit § 32b \n\nZPO ein ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unter-\n\nlassenen Kapitalmarktinformationen - also auch für die hier in Rede stehende \n\nHaftung nach § 13 Abs. 1 VerkProspG - am Sitz des Emittenten oder Anbieters \n\nder Vermögensanlagen geschaffen, der nach dem Willen des Gesetzgebers an \n\ndie Stelle des bisherigen Gerichtsstands nach § 48 BörsG und § 13 Abs. 2 \n\nVerkProspG treten sollte (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 33). Konsequenterweise \n\nhat der Gesetzgeber § 13 Abs. 2 VerkProspG und die korrespondierende Ge-\n\nrichtsstandsregelung für börsenzugelassene Wertpapiere in § 48 BörsG durch \n\nArtikel 7 und 8 Nr. 2 KapMuEG aufgehoben. \n\n16 \n\nDie Fortgeltung von § 13 Abs. 2 VerkProspG kann nicht damit begründet \n\nwerden, dass § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG eine Verweisung auf § 13 \n\nVerkProspG - und damit auch auf den außer Kraft gesetzten § 13 Abs. 2 \n\nVerkProspG - enthält. Soweit das Oberlandesgericht Dresden meint, der Ge-\n\nsetzgeber habe mit § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG seinen Willen zum Aus-\n\ndruck gebracht, § 13 VerkProspG von der in § 18 Abs. 2 Satz 3 VerkProspG \n\nangeordneten lediglich befristeten Weitergeltung des Verkaufsprospektgesetzes \n\nbis zum 30. Juni 2006 auszunehmen, und hieraus die Fortgeltung der Gerichts-\n\nstandsbestimmung des § 13 Abs. 2 VerkProspG als einer Spezialregelung ab-\n\nleiten will (\"lex posterior generalis non derogat legi priori speciali\"), spricht da-\n\ngegen der Wortlaut der Regelung sowie der Regelungszusammenhang des \n\nProspektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes mit dem Börsengesetz. Nachdem auch \n\ndas Börsengesetz durch das Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz geändert \n\nworden war, ergab sich die Notwendigkeit, für die Rechtsfolgen der Haftung für \n\nAltfälle, hinsichtlich derer § 13 Abs. 1 VerkProspG in der bis zum 30. Juni 2005 \n\ngeltenden Fassung mit bestimmten Maßgaben auf §§ 44 bis 47 BörsG verweist, \n\nklarzustellen, welche Fassung der mehrfach geänderten §§ 45 bis 47 BörsG, \n\nauf die § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG Bezug nimmt, weiter gelten soll. Diese \n\nKlarstellung ist Gegenstand der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG. \n\nEine Spezialregelung des Gerichtsstands ist damit nicht getroffen worden, und \n\nzu ihr bestand auch kein erkennbarer Anlass. \n\n17 \n\nAnderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der Regelung des mit dem \n\nGesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren geschaffenen § 31 \n\nEGZPO, der sich ausschließlich mit der Geltung des § 32b ZPO für Musterver-\n\nfahren nach dem Kapitalanlagen-Musterverfahrensgesetz befasst. Vielmehr be-\n\nstätigt die Bestimmung umgekehrt, dass der Gesetzgeber die sofortige Geltung \n\ndes § 32b ZPO für alle anderen, nicht von § 31 EGZPO erfassten Verfahren \n\ngewollt hat. \n\n18 \n\nb) \n\nDer ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist \n\naber nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht ohne weiteres für sämtliche \n\nAntragsgegner begründet. Zweifel bestehen jedenfalls an einer Prospektver-\n\nantwortlichkeit der Antragsgegnerin zu 8. \n\n19 \n\n20 \n\n3. \n\nAls zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht Düs-\n\nseldorf. \n\nDie Bestimmung hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter \n\nBerücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen, wobei die aus-\n\nschließliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedenfalls für die \n\ngegen den Antragsgegner zu 1 geltend gemachten Ansprüche die Bestimmung \n\neines anderen Gerichts, wie ausgeführt, zwar nicht grundsätzlich hindert, aber \n\nbei der Bestimmung des zuständigen Gerichts erhebliches Gewicht hat. Das \n\nnach § 32b ZPO jedenfalls für die gegen einen Streitgenossen zu erhebenden \n\nAnsprüche zuständige Gericht kann auch dann als zuständig bestimmt werden, \n\nwenn bei diesem Gericht keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Ge-\n\nrichtsstand hat. Andernfalls könnte - wie auch im Streitfall - derjenige Gerichts-\n\nstand, den der Gesetzgeber als ausschließlichen gewollt hat, gegebenenfalls \n\nüberhaupt nicht berücksichtigt werden, ohne dass dies durch die schützenswer-\n\nten Interessen der anderen Streitgenossen, denen die Zuständigkeit ihres \n\nWohnsitzgerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohnedies genommen werden \n\nkann, geboten wäre. \n\n21 \n\nDer Antragsteller hat die Bestimmung des Landgerichts Düsseldorf ange-\n\nregt, die Antragsgegner zu 8 und 9 haben dagegen keine Bedenken erhoben. \n\nDer Antragsgegner zu 2 hat zwar die Bestimmung des Gerichtsstands Frankfurt \n\nam Main angeregt. Indessen hat weder er noch einer der anderen Antragsgeg-\n\nner seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Bezirk dieses Gerichts, so dass \n\nauch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten eine anderweitige Entscheidung nicht \n\ngeboten ist. Ebenso sind anderweitig anhängige Verfahren auf Schadensersatz \n\nwegen falscher Angaben in dem Verkaufsprospekt der D. AG dargetan. Bei \n\nden weiteren beim vorlegenden Oberlandesgericht anhängigen Verfahren han-\n\ndelt es sich nicht um Schadensersatzklagen, sondern um weitere Gerichts-\n\nstandsbestimmungsverfahren, die entgegen der Auffassung der Antragsgegner \n\nzu 6 und 7 keinen Anlass geben, das Landgericht Köln für zuständig zu erklä-\n\nren. Dem im Rahmen des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ausschließlich zur Ent-\n\nscheidung berufenen Landgericht Düsseldorf ist daher bei der Gerichtsstands-\n\nbestimmung der Vorzug zu geben. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 21.02.2008 - 8 W 84/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ARZ__98-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-20/x-arz-98-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32b","ref_norm":"32b","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":5},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ARZ__98-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ARZ__98-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-20/x-arz-98-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ARZ__98-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:28.332775+00:00"}}