{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ARZ__45-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-05-27","aktenzeichen":"X ARZ 45/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4 Eine nur mit § 38 Abs. 1 ZPO begründete Verweisung ist nicht willkürlich, wenn beide Parteien diese unter Bezugnahme auf eine vertragliche Gerichtsstands- vereinbarung begehrt haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Mai 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nX ARZ 45/08 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO § 281 Abs. 2 Satz 4 \n\nEine nur mit § 38 Abs. 1 ZPO begründete Verweisung ist nicht willkürlich, wenn \n\nbeide Parteien diese unter Bezugnahme auf eine vertragliche Gerichtsstands-\n\nvereinbarung begehrt haben. \n\nBGH, Beschl. v. 27. Mai 2008 - X ARZ 45/08 - OLG Stuttgart \n\nLG Fulda \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Scharen \n\nund Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf \n\nam 27. Mai 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAls zuständiges Gericht wird das Landgericht Fulda bestimmt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin, die ihren Sitz im Landgerichtsbezirk Fulda hat, nimmt die \n\nBeklagte auf Zahlung von Werklohn in Anspruch. Auf Antrag der Klägerin hat \n\ndas Amtsgericht Hünfeld einen Mahnbescheid erlassen. Nach Widerspruch der \n\nBeklagten ist der Rechtsstreit an das Landgericht Heilbronn, in dessen Bezirk \n\ndie Beklagte ihren Sitz hat, abgegeben worden. Dieses Gericht hatte die Kläge-\n\nrin in dem Mahnantrag als für ein streitiges Verfahren zuständig angegeben. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat in ihrem anspruchsbegründenden Schriftsatz an das \n\nLandgericht Heilbronn beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Fulda zu \n\nverweisen, und zur Begründung darauf hingewiesen, in § 15 des Werkvertrages \n\nsei der Sitz des Aufragnehmers als Gerichtsstand vereinbart. Diesen Schriftsatz \n\nhat das Landgericht Heilbronn der Beklagten zugestellt. In ihrer Stellungnahme \n\nhat die Beklagte bestätigt, dass vertraglich der Gerichtsstand des Landgerichts \n\nFulda vereinbart sei, und dem Verweisungsantrag der Klägerin zugestimmt. \n\nDaraufhin hat sich das Landgericht Heilbronn für unzuständig erklärt und den \n\nRechtsstreit unter Hinweis auf den Antrag der Klägerin und die Zustimmung der \n\nBeklagten gemäß § 38 Abs. 1 ZPO an das Landgericht Fulda verwiesen. \n\n3 \n\nDas Landgericht Fulda hat die Verweisung für sachlich unrichtig und \n\nnicht bindend gehalten, sich ebenfalls für unzuständig erklärt, die Übernahme \n\ndes Verfahrens abgelehnt und die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart vor-\n\ngelegt. Dieses möchte das Landgericht Heilbronn als zuständiges Gericht \n\nbestimmen. Es verneint eine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses \n\ndes Landgerichts Heilbronn, weil die Verweisung willkürlich erfolgt sei. Der \n\nVerweisungsbeschluss lasse jede Begründung der eigenen Zuständigkeit ver-\n\nmissen. Das Landgericht Heilbronn sei als Gericht des allgemeinen Gerichts-\n\nstands der Beklagten nach §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO zuständig. Ein ausschließli-\n\ncher Gerichtsstand sei in § 15 des Werkvertrages nicht vereinbart worden. In-\n\ndem die Klägerin im Mahnantrag das Landgericht Heilbronn als zuständiges \n\nGericht angegeben habe, habe sie das ihr zustehende Wahlrecht zwischen all-\n\ngemeinem und vertraglich vereinbartem Gerichtsstand bindend ausgeübt. Eine \n\nnachträgliche Prorogation sei wegen des Grundsatzes der perpetuatio fori \n\n(§ 261 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entgegen einer vereinzelt vertretenen Auffassung un-\n\nzulässig, der Verweisungsbeschluss deshalb rechtsfehlerhaft. Zwar werde von \n\neiner Mindermeinung die Auffassung vertreten, ein Gericht könne im Falle \n\nnachträglicher Prorogation auch bei zunächst gegebener eigener Zuständigkeit \n\nden Rechtsstreit bei ausdrücklich erklärtem Einverständnis der Parteien mit je-\n\ndenfalls vertretbarer Begründung an ein anderes Gericht verweisen. Die Be-\n\nhandlung eines solchen Beschlusses als fehlerhaft, aber nicht willkürlich setze \n\njedoch voraus, dass das verweisende Gericht sich mit der aufgeworfenen \n\nRechtsfrage befasst und begründet Position bezogen habe. Lasse man mit ei-\n\nnem Teil der Literatur die bloße Möglichkeit, die eigene Unzuständigkeit vertret-\n\nbar zu begründen, in Verbindung mit dem Einverständnis der Parteien genügen, \n\neine Verweisung als nicht willkürlich anzusehen, könne bei Einvernehmen der \n\nParteien stets begründungslos und gleichwohl bindend verwiesen werden. \n\n4 \n\nAn einer entsprechenden Entscheidung sieht sich das vorlegende Ober-\n\nlandesgericht durch die Beschlüsse der Oberlandesgerichte Koblenz (OLGR \n\nKoblenz 1997, 74) und Schleswig (MDR 2005, 233) und durch den Senatsbe-\n\nschluss vom 10. Juni 2003 (X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201) gehindert. Es hat \n\ndie Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nAuf die zulässige Vorlage ist als zuständiges Gericht das Landgericht \n\nFulda zu bestimmen, da es an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts \n\nHeilbronn gebunden ist (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO). \n\n1. Verweisungsbeschlüsse nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind im Inte-\n\nresse der Prozessökonomie sowie zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitig-\n\nkeiten und dadurch bewirkter Verzögerungen und Verteuerungen in der Gewäh-\n\nrung effektiven Rechtsschutzes unanfechtbar und gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 \n\nZPO für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend. Dies entzieht auch einen \n\nsachlich zu Unrecht erlassenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich jeder \n\nNachprüfung (BGHZ 102, 388, 340; Sen.Beschl. v. 13.12.2005 - X ARZ 223/05, \n\nNJW 2006, 383 m.N.). Einem Verweisungsbeschluss kann daher die gesetzlich \n\nvorgesehene bindende Wirkung nur dann abgesprochen werden, wenn er \n\nschlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, \n\netwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den \n\ngesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage ent-\n\nbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (Sen.Beschl. v. \n\n13.12.2005, aaO m.N.). Hierfür genügt es aber nicht, dass der Verweisungsbe-\n\nschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem \n\nVerweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger \n\nWürdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr ver-\n\nständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Sen.Beschl. v. 10.6.2003 \n\n- X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201). \n\n7 \n\n8 \n\n2. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluss des \n\nLandgerichts Heilbronn vom 14. November 2007 nicht willkürlich. \n\na) Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten liegt nicht vor, da der \n\nVerweisungsbeschluss durch das im Mahnantrag als zuständig angegebene \n\nLandgericht Heilbronn ergangen ist, nachdem dieses die Beklagte zu der von \n\nder Klägerin als Grundlage ihres Verweisungsantrags angegebenen Gerichts-\n\nstandsvereinbarung angehört hat. \n\n9 \n\nb) Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Heilbronn entbehrt auch \n\nnicht jeder gesetzlichen Grundlage, so dass er deshalb als offensichtlich un-\n\nhaltbar betrachtet werden müsste. \n\n10 \n\nGibt das Mahngericht den Rechtsstreit an das im Mahngericht als zu-\n\nständig bezeichnete Empfangsgericht ab und ist dieses - gegebenenfalls neben \n\nanderen Gerichten - zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, so wird, wie \n\nder Senat bereits entschieden hat, die im Mahnantrag getroffene Wahl des Ge-\n\nrichtsstandes unwiderruflich und verbindlich \n\n(Sen.Beschl. v. 19.1.1993 \n\n- X ARZ 845/92, NJW 1993, 1237; Sen.Beschl. v. 10.9.2002 - X ARZ 217/02, \n\nNJW 2002, 3634). Der Senat hat darüber hinaus bereits entschieden, dass trotz \n\neiner im Mahnantrag anders getroffenen Wahl des Gerichtsstandes eine nach \n\nAnhörung des Gegners erfolgte Verweisung nicht willkürlich ist, wenn das ver-\n\nweisende Gericht in möglicher Auslegung des dem Rechtsstreit zugrunde lie-\n\ngenden Vertrages annehmen konnte, dass eine ausschließliche Zuständigkeit \n\ndes Gerichts gegeben ist, an das verwiesen worden ist (Sen.Beschl. v. \n\n22.6.1993 - X ARZ 340/93, NJW 1993, 2810, 2811). Ein vergleichbarer Fall ist \n\nhier gegeben, weil beide Parteien sich auf die Gerichtsstandsvereinbarung im \n\nVertrag berufen und deshalb die Verweisung an das Landgericht Fulda bean-\n\ntragt oder ihr zugestimmt haben. Hieraus konnte ohne Willkür der Schluss auf \n\neine Vereinbarung ausschließlicher Zuständigkeit dieses Gerichts gezogen \n\nwerden. Angesichts des übereinstimmenden Verweisungsbegehrens der Par-\n\nteien schadet auch nicht, dass der Verweisungsbeschluss nicht näher begrün-\n\ndet worden ist. Denn ersichtlich war dies durch die Übereinstimmung der Par-\n\nteien und die sich daraus möglicherweise ergebende ausschließliche Zustän-\n\ndigkeit des Landgerichts Fulda verursacht. \n\n11 \n\nAuf die vom vorlegenden Oberlandesgericht erörtere Frage, ob die Par-\n\nteien im Falle eines vorausgegangenen Mahnverfahrens nach Eintritt der \n\nRechtshängigkeit die Zuständigkeit des im Mahnantrag als zuständig bezeich-\n\nneten Gerichts noch prorogieren können, kommt es im Streitfall nicht an, weil \n\nsich beide Parteien zur Begründung ihres Verweisungsbegehrens auf die be-\n\nreits im Werkvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung berufen haben. \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\n Asendorf \n\nVorinstanzen: \n\nLG Fulda, Entscheidung vom 29.11.2007 - 4 O 477/07 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.01.2008 - 4 AR 9/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ARZ__45-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-27/x-arz-45-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ARZ__45-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ARZ__45-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-27/x-arz-45-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2008/X_ARZ__45-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:06.075400+00:00"}}