{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__93-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-07-15","aktenzeichen":"X ZR 93/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Juli 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 651d Abs. 1 Bei besonderer Schwere kann ein Ereignis, das zu einem Mangel führt, eine Minderung rechtfertigen, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 93/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nVerkündet am: \n15. Juli 2008 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 651d Abs. 1 \n\nBei besonderer Schwere kann ein Ereignis, das zu einem Mangel führt, eine \nMinderung rechtfertigen, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer \ndes Ereignisses beschränkt ist. \n\nBGH, Urt. v. 15. Juli 2008 - X ZR 93/07 - LG Duisburg \nAG Duisburg \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und \n\ndie Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 31. Mai 2007 verkündete \n\nUrteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg aufgehoben, \n\nsoweit mit der Revision noch 1.110 EUR nebst Zinsen geltend ge-\n\nmacht werden. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDer Kläger macht gegen den beklagten Reiseveranstalter aus eigenem \n\nund abgetretenem Recht seiner Ehefrau Ansprüche aus einem Reisevertrag \n\ngeltend. \n\nEr buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschal-\n\nreise mit Flug und Aufenthalt in einer Hotelanlage in der Südtürkei zum Ge-\n\nsamtpreis von 1.110 EUR. \n\nWährend des Rückflugs am 8. Oktober 2005 traten technische Probleme \n\nam Flugzeug auf, die zu einer außerplanmäßigen Landung in Istanbul führten. \n\nNachdem den im Transitbereich wartenden Passagieren mitgeteilt worden war, \n\ndass das Flugzeug repariert sei, verweigerte ein Teil der Passagiere den Wei-\n\nterflug mit diesem Fluggerät. Eine daraufhin bereitgestellte Ersatzmaschine \n\nstartete rund 12 Stunden nach der außerplanmäßigen Landung und erreichte \n\nohne weitere Zwischenfälle den Zielflughafen. \n\n4 \n\nDer Kläger hat geltend gemacht, die technischen Probleme hätten zu ei-\n\nnem Beinaheabsturz des Flugzeugs geführt und er sowie seine Ehefrau hätten \n\nTodesangst ausgestanden. Dadurch sei der Erholungswert der Reise vollstän-\n\ndig aufgehoben worden. Mit seiner Klage hat der Kläger die vollständige Rück-\n\nzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewende-\n\nter Urlaubszeit in Höhe von 72 EUR je Tag und Person verlangt, insgesamt \n\neinen Betrag von 3.270 EUR nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Forderung in \n\nHöhe eines Betrags von 280 EUR nebst Zinsen anerkannt und im Übrigen Kla-\n\ngeabweisung begehrt. Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil hat das \n\nAmtsgericht die Beklagte zur Zahlung von 280 EUR nebst Zinsen verurteilt und \n\ndie Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg \n\ngeblieben (das Berufungsurteil ist in RRa 2008, 69 abgedruckt). Mit seiner vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Forderung, \n\nsoweit sie in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, weiter. Die Beklagte tritt \n\ndem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nI. Soweit die Revision die Verneinung einer Minderung des Reisepreises \n\n(§ 651d Abs. 1 BGB) nebst Zinsen angreift, führt sie zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Beru-\n\nfungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens zu übertragen ist. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass sich aus \n\nden Entscheidungen der Vorinstanzen nicht mit hinreichender Sicherheit ergibt, \n\nauf welche der geltend gemachten Forderungen der anerkannte Betrag von \n\n280 EUR nebst Zinsen angerechnet worden ist, auch wenn einiges dafür \n\nspricht, dass die Anrechung zumindest teilweise auf den geltend gemachten \n\nMinderungsbetrag erfolgen sollte. Dafür, dass eine Tilgungsbestimmung bei \n\nder Leistung durch die Beklagte erfolgt ist (§ 366 Abs. 1 BGB), fehlt es an Fest-\n\nstellungen. Der festgestellte Sachverhalt lässt zudem auch eine Beurteilung \n\ndahin, ob sich die Tilgung aus der Regelung in § 366 Abs. 2 BGB ergibt, nicht \n\nzu. \n\n6 \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Regelung in § 651d \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB eine Minderung ausdrücklich nur \"für die Dauer des Man-\n\ngels\" vorsehe und dass, da nach dem Klagevortrag lediglich der Rückreisetag \n\nmangelbehaftet gewesen sei, bei einer Reisedauer von 14 Tagen lediglich eine \n\nMinderungsquote von 1/14, bezogen auf den Reisepreis, und damit ein Minde-\n\nrungsbetrag von 79,29 EUR in Betracht komme. Soweit der Kläger geltend ma-\n\nche, dass der behauptete Beinaheabsturz den Erholungswert der Reise voll-\n\nständig zunichte gemacht habe, sei die Frage der Rückwirkung eines Mangels \n\nangesprochen. Dessen Behandlung sei zwar dogmatisch umstritten, jedoch nur \n\nüber Schadensersatzansprüche nach § 651f BGB zu lösen. Auch wenn sich \n\naus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe, dass eine Preisan-\n\npassung ausnahmsweise auch dann zugelassen werden könne, wenn der \n\nMangel schon kurz nach Reisebeginn auftrete, sei im vorliegenden Fall der der \n\nErholung dienende Teil der Reise bereits abgeschlossen gewesen, bevor der \n\nMangel aufgetreten sei. Eine im Wesentlichen mangelfreie Reisezeit könne \n\nnicht dadurch rückwirkend mangelbehaftet werden, dass die bis dahin erreichte \n\nErholung durch einen nachfolgenden Mangel wieder beseitigt werde. Auch die \n\nNachwirkungen eines Mangels könnten allenfalls soweit zu einer Minderung \n\nführen, als sie in die Reisezeit fielen, minderten aber nicht den Wert der Reise \n\nselbst, sondern stellten einen Mangelfolgeschaden dar. \n\n2. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang \n\nstand. Dem Kläger kann unter dem Gesichtspunkt der Minderung ein Anspruch \n\nauf Rückzahlung des Reisepreises bis hin zu dessen vollständiger Rückzah-\n\nlung zustehen (§§ 651d Abs. 1, 651c Abs. 1, 638 Abs. 3, 398 BGB). \n\na) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, dass erst nach Beendigung der Reise auftretende Beeinträchtigungen \n\ndes Reisenden im Weg des Schadensersatzes nach § 651f BGB auszuglei-\n\nchen sind und nicht im Weg der Minderung nach § 651d BGB. Ob dies auch für \n\nNachwirkungen des Mangels während der Dauer der Reise gilt (so etwa LG \n\nFrankfurt a.M. NJW-RR 2002, 270, 271), bedarf hier keiner Erörterung, weil \n\neine entsprechende Fallkonstellation nicht vorliegt. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nb) Anders ist der Fall jedoch zu beurteilen, soweit sich der Kläger darauf \n\nberuft, dass der Wert der Reise durch den von ihm behaupteten und schon \n\nmangels hierzu getroffener Feststellungen für das Revisionsverfahren als rich-\n\ntig zu unterstellenden Beinaheabsturz gemindert gewesen sei. Zwar unter-\n\nscheidet sich die Regelung in § 651d BGB von der in § 638 BGB, auf die sie im \n\nÜbrigen verweist, dadurch, dass sie die Minderung auf die \"Dauer des Man-\n\ngels\" beschränkt. Dies darf jedoch nicht zu der Annahme verführen, dass etwa \n\nbei einer Reise, die zunächst mangelfrei verläuft, dann aber mit einem für den \n\nReisenden besonders schwerwiegenden Ereignis endet, das zu einem gravie-\n\nrenden Reisemangel führt, nur eine Minderung nach der anteiligen Zeit (im vor-\n\nliegenden Fall also nur für den Unfalltag) eintrete, wie es das Berufungsgericht \n\noffensichtlich angenommen hat. In einem solchen Fall kann der Wert der Reise \n\nfür den Reisenden gegenüber einer mangelfrei bis zu ihrem Ende durchgeführ-\n\nten Reise nach § 638 Abs. 3 BGB über die grundsätzlich zu berücksichtigende \n\nzeitanteilige Einschränkung stärker gemindert sein und im Einzelfall völlig ent-\n\nfallen. \n\n10 \n\nNichts anderes hat auch der Senat in seinem Urteil vom 14. Dezember \n\n1999 (X ZR 122/97, NJW 2000, 1188) zum Ausdruck gebracht, in dem es um \n\neine Verletzung ging, die zum Tod des Reisenden geführt und die Reise für \n\ndiesen letztendlich insgesamt wertlos gemacht hat. \n\n11 \n\nSoweit in Teilen der Rechtsprechung und der Literatur auch in solchen \n\nFällen des \"rückwirkenden\" Mangels schematisch nur auf die vom Mangel be-\n\ntroffene Zeit abgestellt wird (so etwa LG Frankfurt a.M. (24. Zivilkammer) \n\nNJW-RR 1993, 1330, 1331, unter Ableitung aus der synallagmatischen Ver-\n\nknüpfung von Leistung und Gegenleistung; LG Frankfurt a.M. NJW-RR 2002, \n\n270; LG Frankfurt a.M. RRa 2003, 259; LG Düsseldorf RRa 2000, 12, NJW-RR \n\n2001, 50 und NJW-RR 2001, 1872, 1873; Tempel, RRa 1997, 67, 70 und RRa \n\n2002, 4, 5 f.; zu § 651f BGB auch Teichmann, JZ 1993, 990, 994) oder eine \n\nErstreckung nur ausnahmsweise dann zugelassen wird, wenn der Mangel \n\nschon kurz nach Reisebeginn auftritt (Führich, Reiserecht, 5. Aufl., Rdn. 305, \n\n306; Niehuus in AnwK-BGB, 2005, Rdn. 9 zu § 651d BGB), kann dem nicht \n\nbeigetreten werden. Zwar werden im Verlauf der Reise auftretende Mängel in \n\naller Regel die Reise für die vorhergehende und/oder die nachfolgende Zeit \n\nnicht entwerten. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt und in jedem Fall. Denn \n\nein Ereignis, das einen besonders schwerwiegenden Reisemangel herbeiführt, \n\nkann selbst dann, wenn es erst nach Abschluss der Erholungsphase der Reise \n\neintritt, dazu führen, dass die Reise insgesamt oder weitgehend ihren Zweck \n\nverfehlt. Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Reiseveranstalter nur \n\ndie Bereitstellung der Reiseleistungen und nicht Erholung an sich schuldet (vgl. \n\nOLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 59, 61; OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 202, \n\n203 mit Zitat aus OLG Frankfurt vom 14.1.1993 - 16 U 2/92, soweit ersichtlich \n\nsonst nicht veröffentlicht; LG Frankfurt a.M. (21. Zivilkammer) NJW-RR 1990, \n\n1396, 1397, allerdings unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach \n\n§ 651f BGB; LG Hamburg NJW-RR 1997, 1138, jedenfalls im Ausgangspunkt \n\nauch zutreffend AG Neuss RRa 2000, 181 f.; Tonner, Anm. zu BGH LM § 651a \n\nBGB Nr. 9 Bl. 5; Tonner in MünchKomm/BGB, 4. Aufl. 2005, Rdn. 21 zu § 651d \n\nfür den Fall, dass eine Ausstrahlungswirkung eintrete; Staudinger/Jörn Eckert, \n\nBGB, Neubearbeitung 2003, Rdn. 3 zu § 651d BGB). Für den Fall, dass der \n\nReisende durch einen Reisemangel zu Tode kommt oder schwere Verletzun-\n\ngen erleidet, liegt dies auf der Hand. Auch in dem vom Amtsgericht Neuss \n\n(aaO) entschiedenen Fall ist ohne Weiteres einsichtig, dass eine Vergewalti-\n\ngung einer Reisenden durch einen Angehörigen des Personals des Leistungs-\n\nträgers auch am letzten Reisetag den Urlaub insgesamt entwerten kann. Die-\n\nses Ergebnis kann auch nicht mit der synallagmatischen Verknüpfung von Leis-\n\ntung und Gegenleistung überspielt werden; die Herausnahme mangelfreier \n\nTeilleistungen aus der Berechnung des Minderungsbetrags kann im Einzelfall \n\nvielmehr schon deshalb ausscheiden, weil es für die Minderung im Ergebnis \n\nauf die Mangelhaftigkeit der Reise insgesamt und nicht allein auf die Mangel-\n\nfreiheit einzelner Teilleistungen ankommt (vgl. BGHZ 130, 128, 132). \n\n12 \n\nDer Wortlaut der Regelung in § 651d BGB steht dieser Interpretation der \n\nBestimmung schon deshalb nicht entgegen, weil die über die zeitanteilige Dau-\n\ner des Mangels hinausgehende Minderung voraussetzt, dass das Ereignis, das \n\nden Mangel herbeiführt, von besonderer Schwere ist. Hierfür spricht schließlich \n\nauch, dass mit der Neuregelung des Reisevertragsrechts in Umsetzung der \n\nPauschalreise-Richtlinie jedenfalls keine Verschlechterung der Rechtsposition \n\ndes Reisenden gegenüber dem zuvor geltenden Rechtszustand in § 638 BGB \n\nbeabsichtigt war, die aber dann einträte, wenn Minderungsansprüche in jedem \n\nFall auf den von dem Ereignis unmittelbar betroffenen Zeitraum beschränkt \n\nwürden. Wieweit eine Minderung des Reisepreises vorzunehmen ist, kann bei \n\nschwerwiegenden Ereignissen mithin nicht durch ein Abzählen mangelhafter \n\nund mangelfreier Reisetage allein bestimmt werden, sondern es bedarf \n\ndaneben einer wertenden Betrachtung im Einzelfall (vgl. OLG Düsseldorf \n\nNJW-RR 2003, 59, 61), bei der zu berücksichtigen ist, ob etwa bei einer Erho-\n\nlungsreise der Erholungszweck durch das Ereignis ausnahmsweise gänzlich \n\nentfallen oder überlagert worden ist. Diese Wertung wird das Berufungsgericht \n\nnunmehr nachzuholen haben, sofern es in tatrichterlicher Würdigung zu dem \n\nErgebnis kommt, dass die vom Kläger behaupteten schwerwiegenden Mängel \n\nder Rückreise vorgelegen haben. \n\n13 \n\nII. Soweit mit der Revision das Begehren weiterverfolgt wird, die Beklag-\n\nte zur Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit \n\nzu verurteilen, ist das Rechtsmittel unzulässig und deshalb zurückzuweisen. \n\nInsoweit fehlt es im Sinn der Bestimmung des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \n\nBuchst. a ZPO mangels eines konkreten Angriffs an einer hinreichenden \n\nRechtsmittelbegründung. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\n Asendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanzen: \n\nAG Duisburg, Entscheidung vom 17.08.2006 - 49 C 1892/06 - \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 31.05.2007 - 12 S 116/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__93-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-15/x-zr-93-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651d","ref_norm":"651d","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651a","ref_norm":"651a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__93-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__93-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-15/x-zr-93-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__93-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:08.985630+00:00"}}