{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__86-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-10-07","aktenzeichen":"X ZR 86/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 86/07 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n7. Oktober 2008 \nWermes \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter \n\nScharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Grö-\n\nning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 17. April 2007 verkünde-\n\nte Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-\n\nrichts wird zurückgewiesen. \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 17. April 2007 verkünde-\n\nte Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-\n\nrichts abgeändert: \n\nDas deutsche Patent 42 93 178 wird im Umfang der Pa-\n\ntentansprüche 1 bis 3, 5, 6 und 8 bis 14 für nichtig er-\n\nklärt. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte \n\nist \n\nInhaberin des \n\ninternational angemeldeten (PCT-\n\nVeröffentlichungsnr. WO 93/06716) deutschen Patents 42 93 178 (Streitpa-\n\ntents). Es betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Nachbehandlung der \n\nZitzen eines gemolkenen Tieres und umfasst 14 Patentansprüche. Patentan-\n\nspruch 1 lautet: \n\n\"Vorrichtung zum automatischen Melken von Tieren, wie z.B. von \n\nKühen, in einem Melkstand, mit einem Melkroboter, der einen Ro-\n\nboterarm aufweist, wobei der Roboterarm unter ein sich im Melk-\n\nstand aufhaltendes Tier bewegbar ist, um zum Melken Zitzenbecher \n\nan die Zitzen des Tieres anzuschließen, und mit einer Nachbehand-\n\nlungseinrichtung, die zum automatischen Nachbehandeln des Eu-\n\nters und/oder der Zitzen des Tieres nach dem Melken vorgesehen \n\nist, wobei die Nachbehandlungseinrichtung eine Sprühdüse auf-\n\nweist, wobei die Sprühdüse nahe dem Ende des Roboterarms in \n\ndem Roboterarm angeordnet ist.\" \n\n2 \n\nPatentanspruch 10 lautet: \n\n\"Verfahren zum Nachbehandeln der Zitzen eines Tieres nach dem \n\nMelken mit einer Vorrichtung zum automatischen Melken von Tie-\n\nren in einem Melkstand, die einen Melkroboter mit einem Roboter-\n\narm aufweist, der zum Anschließen von Zitzenbechern unter ein \n\nsich im Melkstand aufhaltendes Tier bewegbar ist, wobei eine \n\nSprühdüse einer Nachbehandlungseinrichtung nahe dem Ende des \n\nRoboterarms in dem Roboterarm angeordnet ist, wobei nach dem \n\nMelken des Tieres zunächst die Zitzenbecher von den Tierzitzen \n\nabgenommen werden und vor dem Besprühen des Euters und/oder \n\nder Zitzen mit einer Nachbehandlungsflüssigkeit der Roboterarm \n\nzunächst in eine Position gebracht wird, in der ein von dem Robo-\n\nterarm nach vorne und aufwärts zum Euter gerichteter Sprühstrahl \n\nder Sprühdüse exakt auf das Euter trifft oder geringfügig außerhalb \n\ndesselben liegt, und dann die Nachbehandlungsflüssigkeit automa-\n\ntisch von dem Roboterarm auf das Euter und/oder die Zitzen ge-\n\nsprüht wird.\" \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerin greift mit ihrer Klage die Patentansprüche 1 bis 3, 5, 6 und 8 \n\nbis 14 an. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent insoweit für nichtig erklärt, \n\nals Patentanspruch 1 über folgende Fassung hinausgeht, der sich die Patent-\n\nansprüche 2, 3, 5, 6, 8 und 9 anschließen: \n\n\"Vorrichtung zum automatischen Melken von Tieren, wie z.B. von \n\nKühen, in einem Melkstand (1), mit einem Melkroboter (8), der ei-\n\nnen Roboterarm (45) aufweist, wobei der Roboterarm (45) unter ein \n\nsich im Melkstand aufhaltendes Tier bewegbar ist, um zum Melken \n\nZitzenbecher (53, 54) an die Zitzen des Tieres anzuschließen, und \n\nmit einer Nachbehandlungseinrichtung (105), die zum automati-\n\nschen Nachbehandeln des Euters und/oder der Zitzen des Tieres \n\nnach dem Melken vorgesehen ist, wobei die Nachbehandlungsein-\n\nrichtung (105) eine Sprühdüse (108) aufweist, wobei die Sprühdüse \n\n(108) nahe dem Ende des Roboterarms (45) in dem Roboterarm \n\n(45) derart angeordnet ist, dass der Sprühstrahl relativ zum Ende \n\ndes Roboterarms (45) nach vorne und oben gerichtet ist.\" \n\n5 \n\n6 \n\nFerner hat das Bundespatentgericht das Streitpatent im Umfang der Pa-\n\ntentansprüche 10 bis 14 für nichtig erklärt. \n\nHiergegen richtet sich die Berufung beider Parteien. Die Klägerin strebt \n\nmit ihrer Berufung weiterhin die Nichtigerklärung des Streitpatents im vollen \n\nUmfang der Ansprüche 1 bis 3, 5, 6 und 8 bis 14 an. Die Beklagte tritt dem ent-\n\ngegen und beantragt mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage, hilfsweise mit \n\nder Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält: \n\n\"1 A. Vorrichtung zum automatischen Melken von Tieren, wie z.B. \n\nvon Kühen, in einem Melkstand (1), mit einem Melkroboter \n\n(8), der einen Roboterarm (45) aufweist, wobei der Roboter-\n\narm (45) unter ein sich im Melkstand aufhaltendes Tier be-\n\nwegbar ist, um zum Melken Zitzenbecher (53, 54) an die Zit-\n\nzen des Tieres anzuschließen, und mit einer Nachbehand-\n\nlungseinrichtung (105), die zum automatischen Nachbehan-\n\ndeln des Euters und/oder der Zitzen des Tieres nach dem \n\nMelken vorgesehen ist, und die Nachbehandlungseinrichtung \n\n(105) eine Sprühdüse (108) aufweist, wobei die Sprühdüse \n\n(108) nahe dem Ende des Roboterarms (45) in dem Robo-\n\nterarm (45) derart angeordnet ist, dass der Sprühstrahl rela-\n\ntiv zum Ende des Roboterarms (45) nach vorn und oben ge-\n\nrichtet ist. \n\n 1 B. Vorrichtung zum automatischen Melken von Tieren, wie z.B. \n\nvon Kühen, in einem Melkstand (1), mit einem Melkroboter \n\n(8), der einen Roboterarm (45) aufweist, wobei der Roboter-\n\narm (45) unter ein sich im Melkstand aufhaltendes Tier be-\n\nwegbar ist, um zum Melken Zitzenbecher (53, 54) an die Zit-\n\nzen des Tieres anzuschließen, und mit einer Nachbehand-\n\nlungseinrichtung (105), die zum automatischen Nachbehan-\n\ndeln des Euters und/oder der Zitzen des Tieres nach dem \n\nMelken vorgesehen ist, wobei der Roboterarm mittels tier-\n\nspezifischer Koordinaten positioniert wird, die zuvor in \n\neinen Steuercomputer des Roboterarms eingegeben \n\nsind, und wobei die Nachbehandlungseinrichtung (105) eine \n\nSprühdüse (108) aufweist, wobei die Sprühdüse (108) nahe \n\ndem Ende des Roboterarms (45) in dem Roboterarm (45) \n\nangeordnet ist.\" \n\n7 \n\nHieran anschließen sollen sich die Ansprüche 2 bis 9, die nur in ihrem \n\nRückbezug auf die vorhergehenden Ansprüche 1A und 1B geändert werden \n\nsollen. In der Fassung des Hilfsantrags soll Anspruch 10 lauten: \n\n\"10. Verfahren zum Nachbehandeln der Zitzen eines Tieres nach \n\ndem Melken durch automatisches Sprühen einer Nach-\n\nbehandlungsflüssigkeit auf das Euter und/oder die Zit-\n\nzen eines Tieres, mit einer Vorrichtung zum automatischen \n\nMelken von Tieren in einem Melkstand, die einen Melkrobo-\n\nter (8) mit einem Roboterarm (45) aufweist, der zum An-\n\nschließen von Zitzenbechern (53, 54) unter ein sich im Melk-\n\nstand aufhaltendes Tier bewegbar ist, wobei eine Sprühdüse \n\n(108) einer Nachbehandlungseinrichtung (105) nahe dem \n\nEnde des Roboterarms (45) in dem Roboterarm (45) ange-\n\nordnet ist, wobei nach dem Melken des Tieres zunächst die \n\nZitzenbecher (53, 54) von den Tierzitzen abgenommen wer-\n\nden und vor dem Besprühen des Euters und/oder der Zitzen \n\nmit einer Nachbehandlungsflüssigkeit der Roboterarm (45) \n\nzunächst mittels tierspezifischer Koordinaten, die zuvor \n\nin einen Steuercomputer des Roboterarms eingegeben \n\nworden sind, in eine Position gebracht wird, in der ein von \n\ndem Roboterarm (45) nach vorne und aufwärts zum Euter \n\ngerichteter Sprühstrahl der Sprühdüse (108) exakt auf das \n\nEuter trifft oder geringfügig außerhalb desselben liegt.\" \n\n8 \n\n9 \n\nHieran sollen sich die Verfahrensansprüche 11 bis 14 in der erteilten \n\nFassung anschließen. \n\nDem tritt die Klägerin entgegen. \n\n10 \n\nIn der mündlichen Verhandlung hat Prof. Dr. H. W. , \n\ngeschäftsführender Direktor und Leiter des Lehrstuhls für Verfahrenstechnik in \n\nder Nutztierhaltung an der Fakultät für Agrarwissenschaften der Universität G. \n\n , ein Gutachten erstattet. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nDie Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind zulässig; die Beru-\n\nfung der Beklagten ist nicht begründet. Die Berufung der Klägerin führt zur Ab-\n\nänderung des angefochtenen Urteils; das Streitpatent ist im Umfang der ange-\n\ngriffenen Ansprüche 1 bis 3, 5, 6 und 8 bis 14 für nichtig zu erklären. \n\n12 \n\n1. Das Streitpatent betrifft ein Gerät zum Melken von Tieren und ein Ver-\n\nfahren zur Nachbehandlung der Zitzen. Die Streitpatentschrift gibt als im Stand \n\nder Technik bekannt Vorrichtungen an, die über eine Reinigungseinheit zum \n\nReinigen der Zitzen des Tieres vor dem Melken verfügen, so zum Beispiel die \n\nMelkvorrichtung nach der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung \n\n0 323 444. Es sei jedoch aus Gründen der Hygiene und im Hinblick auf die für \n\nMilch geltenden Qualitätsnormen wichtig, die Zitzen nicht nur vor, sondern auch \n\nnach dem Melken zu reinigen (S. 1 Tz. 4). Das Desinfizieren des Euters \n\nund/oder der Zitzen des gemolkenen Tieres trage dazu bei, dass bei dem Tier \n\nweniger Infektionen aufträten (S. 1 Tz. 7). \n\n13 \n\nPatentanspruch 1 in der erteilten Fassung beschreibt dazu eine Vorrich-\n\ntung zum automatischen Melken von Tieren, zum Beispiel von Kühen, mit fol-\n\ngenden Merkmalen: \n\n1. \n\nDie Vorrichtung umfasst einen Melkroboter mit einem Arm, \n\nder dient: \n\n1.1 \n\nzum Anschließen von Zitzenbechern an die Zitzen des Tie-\n\nres, \n\n1.2 \n\n1.3 \n\nzum anschließenden Melken des Tieres und \n\nzum Abkoppeln der Zitzenbecher von den Zitzen des Tie-\n\nres. \n\n2. \n\nDie Vorrichtung umfasst außerdem eine Nachbehandlungs-\n\neinrichtung zur Nachbehandlung des Euters und/oder der \n\nZitzen des gemolkenen Tieres, die \n\n2.1 \n\n2.2 \n\nautomatisch zu betätigen ist und \n\neine Sprühdüse aufweist, \n\n2.3 wobei die Sprühdüse nahe dem Ende des Roboterarms in \n\ndem Roboterarm angeordnet ist. \n\n14 \n\nDie nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Streitpatent-\n\nschrift zeigen eine patentgemäße Vorrichtung. \n\n15 \n\nDer Melkroboter (8) hat bei einer solchen Vorrichtung einen Roboterarm \n\n(45), der mittels einer Kolben-/Zylindereinheit über einen Führungswagen in der \n\nHöhe und über vertikale Schwenkachsen seitlich zum Melkstand zu verfahren \n\nist. Der Roboterarm (45) kann so eine dreidimensionale Bewegung im Raum \n\nausführen. Bei dem in der Beschreibung erläuterten Ausführungsbeispiel wird \n\ndie im Patentanspruch selbst außer mit der Angabe, dass sie automatisch ar-\n\nbeiten solle, nicht näher beschriebene Reinigungseinrichtung (84) zur Vorbe-\n\nhandlung der Zitzen (Merkmal 1) mittels einer an dieser Einrichtung angebrach-\n\nten Trägerplatine von dem Roboterarm (45/46) angesaugt. Anschließend wer-\n\nden mit ihrer Hilfe die Zitzen gereinigt und die Einrichtung sodann nach \n\nGebrauch von dem Roboterarm abgekoppelt, um schließlich von diesem ge-\n\ntrennt in einem Träger bis zum nächsten Gebrauch aufbewahrt zu werden (S. 5 \n\n0035 - 0042). Nach der Reinigung wird der Roboterarm genutzt, um die Zitzen-\n\nbecher anzusetzen, die ebenfalls am Kopf des Arms gehalten sind. Nach Been-\n\ndigung des Melkvorgangs werden die Zitzenbecher abgekoppelt, und es kommt \n\ndie am Roboterarm angeordnete Einrichtung zur Nachbehandlung der Zitzen \n\nzum Einsatz. Über diese Nachbehandlungseinrichtung gibt Patentanspruch 1 \n\nan, dass sie automatisch zu betätigen sein soll und eine Sprühdüse aufweist, \n\ndie nahe dem Ende des Roboterarms in dem Roboterarm angeordnet ist. Die \n\nStreitpatentschrift gibt weiter an, dass mittels der Nachbehandlungseinrichtung \n\neine Nachbehandlungsflüssigkeit auf das Euter des Tieres gesprüht werden \n\nkönne. Diese Flüssigkeit könne ein Desinfektionsmittel enthalten. \n\n16 \n\nIn Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht versteht der Senat die \n\nAngabe, dass die Nachbehandlungseinrichtung nahe dem Ende des Roboter-\n\narms in diesem angeordnet sein soll, dahingehend, dass die Nachbehand-\n\nlungsvorrichtung vom Roboterarm aufgenommen, in diesen einbezogen sein \n\nsoll und über dessen Bewegung positioniert wird. Aus dieser Angabe ergibt sich \n\nhingegen nicht, dass die Nachbehandlungseinrichtung vollständig im Innern des \n\nRoboterarms angeordnet sein soll. Schon die in den Anmeldungsunterlagen \n\nWO 93/0716 verwendete Angabe \"arranged in the end of the robot arm\" besagt \n\ndies nicht. Ebenso wenig ist den Zeichnungen der Streitpatentschrift zu ent-\n\nnehmen, dass diese den Begriff in einem engeren Sinne verwendet. Über die \n\nräumliche Anordnung der Nachbehandlungseinrichtung ergibt sich daraus nur, \n\ndass die Sprühdüse (108) sich unter der Trägerplatte (111) am Ende des Robo-\n\nterarms befindet. Über die Anordnung der übrigen Bauelemente der Nachbe-\n\nhandlungseinrichtung ist den Zeichnungen nichts Konkretes zu entnehmen. Die \n\nBeschreibung enthält über die weitere räumliche Anordnung der Nachbehand-\n\nlungsvorrichtung ebenfalls keine Angaben, die über die Beschreibung des Aus-\n\nführungsbeispiels nach den Figuren 6 und 7 hinausgingen (S. 6 Tz. 43-45). Aus \n\nder Funktion der Nachbehandlungsvorrichtung lässt sich derartiges ebenfalls \n\nnicht herleiten. Über die Funktion ist der Streitpatentschrift zu entnehmen, dass \n\nder Roboterarm Einrichtungen zum Anschließen der Zitzenbecher, dem Melken \n\nund Abkoppeln der Zitzenbecher aufweisen soll und daneben auch die Nach-\n\nbehandlungseinrichtung, die eine Flüssigkeit gegen das Euter sprühen soll. Da-\n\nzu soll der Roboterarm derart positioniert werden, dass der von der Sprühdüse \n\nkommende fächerförmige Sprühstrahl genau auf die Rückseite des Euters des \n\ngemolkenen Tieres trifft (S. 6 Tz. 46). Wie zur Erfüllung dieser Funktion die \n\nNachbehandlungseinrichtung bezogen auf den Roboterarm im Einzelnen ange-\n\nordnet sein soll, geht daraus jedoch nicht hervor und bleibt dem Fachmann ü-\n\nberlassen. \n\n17 \n\nPatentanspruch 1 enthält auch keine Vorgaben dazu, wie die Reini-\n\ngungsvorrichtung, die vor dem Melken zum Einsatz kommt, und die Nachbe-\n\nhandlungseinrichtung aneinander angepasst sind und wie sie getrennt vonein-\n\nander im Einzelnen jeweils zu den unterschiedlichen Zwecken einzusetzen \n\nsind. \n\n18 \n\nDer das Verfahren zum Nachbehandeln der Zitzen betreffende Patentan-\n\nspruch 10 beschreibt den Einsatz einer automatischen Melkvorrichtung mit fol-\n\ngenden Merkmalen: \n\nA) \n\nDie Nachbehandlung erfolgt in einer automatischen Melk-\n\nvorrichtung, die einen Melkroboter mit einem Roboterarm \n\naufweist, der \n\nA) 1 zum Anschließen der Zitzenbecher an die Tierzitze und \n\nA) 2 zum Abkoppeln der Zitzenbecher von der Tierzitze dient: \n\nB) \n\nDie Zitzenbecher werden nach dem Melken des Tieres von \n\nden Tierzitzen abgenommen. \n\nC) \n\nEine Nachbehandlungsflüssigkeit wird \n\nC) 1 von dem Roboterarm gesprüht und \n\nC) 2 automatisch auf das Euter und/oder die Zitzen aufgebracht. \n\nC) 3 Die Sprühdüse der Nachbehandlungseinrichtung ist nahe dem \n\nEnde des Roboterarms in diesem angeordnet. \n\nC) 4 Vor dem Besprühen des Euters wird der Roboterarm in eine Posi-\n\ntion gebracht, in der ein von dem Roboterarm nach vorne und \n\naufwärts zum Euter gerichteter Sprühstrahl exakt auf das Euter \n\ntrifft oder geringfügig außerhalb desselben liegt. \n\n19 \n\nNach den vorstehenden Ausführungen ist Merkmal C) 3 dabei so zu ver-\n\nstehen, dass der Arm, der zum Anschließen und Abkoppeln der Zitzenbecher \n\n \n \n \n \n\n20 \n\n21 \n\ndient, zugleich auch die Nachbehandlungsvorrichtung trägt, von der aus die \n\nNachbehandlungsflüssigkeit gesprüht werden kann. \n\nII. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents ist neu. \n\n1. Die deutsche Offenlegungsschrift 39 16 653 beschreibt ein Melkver-\n\nfahren und eine Vorrichtung zur Durchführung dieses Verfahrens. Diese Vor-\n\nrichtung weist einen Roboterarm auf, dort bezeichnet als kartesischer Roboter-\n\nmanipulator (60). Die Beschreibung (Sp. 6 Z. 30-40) erläutert dazu, dass mit \n\n\"kartesisch\" gemeint ist, dass der Manipulator in der Lage ist, den Anbrin-\n\ngungsmechanismus in drei aufeinander senkrecht stehenden Richtungen zu \n\nverstellen. Er ist an einem Schlitten befestigt und nimmt die zur Durchführung \n\ndes Melkverfahrens erforderlichen Werkzeuge auf. Seine Bewegungen werden \n\nüber Sensoren und eine Mikroprozessorsteuereinheit gesteuert. Der Roboter-\n\nmanipulator legt den Melkbecher an das Euter der Kuh an, indem er den An-\n\nbringungsmechanismus unter das Euter führt. Nach Abschluss des Melkvor-\n\ngangs kann der Roboterarm die Melkeinrichtung entfernen und ein Desinfekti-\n\nonsmittel auf das Euter aufbringen (Sp. 8 Z. 42-45). Damit gibt diese Schrift ei-\n\nne Vorrichtung an, die die Merkmale 1.1 bis 1.2.1 der obigen Merkmalsgliede-\n\nrung umfasst. Zu ihr gehört danach auch eine Nachbehandlungseinrichtung, die \n\ndas Euter nach dem Melken automatisch unter Einsatz des Roboterarms mit \n\neinem Desinfektionsmittel behandeln soll. Allerdings gibt die Schrift nicht an, \n\nwie dies geschehen soll. Aus ihr ergibt sich insoweit nur, dass der Roboterarm \n\ndas Desinfektionsmittel aufbringen können soll. Daraus folgt jedoch nicht, dass \n\ndie Einrichtung, die das Desinfektionsmittel aufträgt, vom Roboterarm aufge-\n\nnommen, in diesen einbezogen und über dessen Bewegung positioniert wird, \n\nwie dies das Streitpatent vorsieht. \n\n22 \n\n2. Die Vorrichtung nach der europäischen Patentanmeldung 0 323 444 \n\numfasst eine Reinigungseinheit zum Reinigen der Zitzen eines Tieres vor dem \n\nMelken, die automatisch zu betätigen ist (Sp. 5 Z. 33-38). Die Melk- und Reini-\n\ngungseinrichtungen sind bei der Vorrichtung als integrale Einheit ausgebildet \n\nund unter dem Melkstandboden angeordnet. Durch eine abdeckbare Öffnung \n\nsind das Melkgeschirr und die Reinigungsvorrichtung, die von einem Arm ge-\n\ntragen werden, teleskopartig nach oben und unten zu bewegen und durch eine \n\nAufwärtsbewegung an das Tier anzuschließen. Der Arm (26) ist U-förmig aus-\n\ngebildet, die Steuer- und Regeleinheit (35) steuert einen pneumatischen oder \n\nhydraulischen Zylinder. Auf diese Weise wird der Arm an das Euter herange-\n\nführt. Der Arm kann sowohl in der Höhe (Sp. 3 Z. 57-61) als auch in seitlicher \n\nRichtung (Sp. 3 Z. 24-26) bewegt werden. Neben den Einrichtungen zum Mel-\n\nken trägt der Arm auch ein Becken zum Desinfizieren oder Reinigen und zwar \n\nin der Weise, dass die Baugruppe, die einerseits die Zitzenbecher zum Melken \n\nund andererseits das Reinigungsbecken umfasst, über eine Achse um \n\n180 Grad gewendet werden kann. Das schalenförmige Reinigungsbecken (31) \n\nist mit Sprühdüsen (60) im Beckenboden ausgestattet. Zum Reinigen des Eu-\n\nters und der Zitzen kann durch die Sprühdüsen (60) gegen das Euter eine Des-\n\ninfektionslösung, Warmwasser als Spülmittel oder irgendeine andere zum Wa-\n\nschen, Spülen, Desinfizieren oder sonst zum Reinigen des Euters geeignete \n\nFlüssigkeit gespritzt werden (Sp. 5 Z. 19-28). Wann das Reinigen des Euters \n\nerfolgen soll, ob vor oder nach dem Melken oder vor und nach dem Melken, \n\nsagt die Schrift nicht aus. \n\n23 \n\nIII. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung war \n\njedoch dem Fachmann nahegelegt. \n\n24 \n\nAls Fachmann, auf dessen Kenntnisse hier abzustellen ist, ist - wie der \n\ngerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung näher erläutert \n\nhat - ein Fachhochschul- oder Hochschul-Ingenieur der Fachrichtung Agrar- \n\noder Ingenieurwissenschaften mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Automa-\n\ntisierung von landwirtschaftlichen Arbeitsverfahren anzusehen, der in Entwick-\n\nlungsabteilungen, erforderlichenfalls mit weiteren Fachleuten, beispielsweise \n\nauch Tierärzten, zusammenarbeitet. \n\n25 \n\nEinem solchen Fachmann war bekannt, welche Arbeitsschritte beim au-\n\ntomatisierten Melkvorgang anfallen. Diese sind in der zum Stand der Technik \n\ngehörenden Veröffentlichung von Artmann über den \"Robotereinsatz in der \n\nLandwirtschaft am Beispiel des Melkens\" auf S. 49 im Einzelnen dargestellt. \n\nDem Fachmann war danach geläufig, dass eine Nachbehandlung nach dem \n\nMelken stattzufinden und in einer Desinfektion des Euters und/oder der Zitzen \n\nzu bestehen hat. Die Notwendigkeit dieser Maßnahme entnahm er zudem auch \n\nVeröffentlichungen wie z.B. Müller \"Krankheiten bei Rindern, Schweinen, Scha-\n\nfen\" 1947, S. 213; Alpha Laval \"Fight mastitis it pays\" 1974, S. 4. Für ihn be-\n\nstand, wie auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, Veranlassung, \n\nnach einem Weg zu suchen, diese Nachbehandlung in den vollautomatischen \n\nMelkvorgang zu integrieren. Diese Notwendigkeit ergab sich auch aus den bei-\n\nden zuvor erörterten Schriften, insbesondere war in der deutschen Offenle-\n\ngungsschrift 39 16 653 bereits eine Integration der Euternachbehandlung in den \n\nautomatisierten Melkvorgang angelegt. Dort heißt es allerdings nur, dass der \n\nRoboterarm, der unter das Euter der Kuh verschwenkt werden kann, automa-\n\ntisch das Desinfektionsmittel auftragen können soll. Aus der bereits erwähnten \n\nSchrift von Artmann, S. 55 ergibt sich zu dieser Problematik, dass die Desinfek-\n\ntion der Zitzen unter anderem durch die Integration einer Sprüheinrichtung er-\n\nfolgen könne, was leicht mechanisierbar sei. \n\n26 \n\nWie die Integration der Nachbehandlungseinrichtung im Einzelnen erfol-\n\ngen soll, lässt sich jedoch auch Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht ent-\n\nnehmen. Dieser gibt nur an, dass die Vorrichtung zur Nachbehandlung automa-\n\ntisch zu betätigen sein und eine Sprühdüse aufweisen soll, wobei sich die \n\nSprühdüse nahe dem Ende des Roboterarms in diesem befinden soll. Diese \n\nMerkmale lagen jedoch als solche - ohne Angaben zu ihrer Ausgestaltung - für \n\nden Fachmann nahe. \n\n27 \n\nDass eine automatische Betätigung vorzusehen war, folgt schon daraus, \n\ndass es darum ging, den gesamten Melkvorgang einschließlich der Vor- und \n\nNacharbeiten zu automatisieren, wie dies auch die deutsche Offenlegungs-\n\nschrift 39 16 653 bereits vorsah. Patentanspruch 1 des Streitpatents enthält \n\nlediglich den Gedanken, die automatisch zu betätigende Nachbehandlungsein-\n\nrichtung zu integrieren und dazu den Roboterarm vorzusehen. Dies lag für den \n\nFachmann jedoch nahe. Bei der Melkvorrichtung nach der deutschen Offenle-\n\ngungsschrift war es aufwendig, dass die einzelnen Schritte, nämlich die Reini-\n\ngung, das Melken und die Nachbehandlung jeweils gesondert das Ansteuern \n\ndes jeweiligen Werkzeugs, das Greifen dieses Werkzeugs, das Ansteuern der \n\nZitzen und anschließend das Zurücklegen des Werkzeugs notwendig machten. \n\nDer Fachmann, der eine automatisch zu betätigende Nachbehandlungseinrich-\n\ntung in eine Vorrichtung zum automatischen Melken von Kühen integrieren woll-\n\nte, hatte Veranlassung, diesen Vorgang zu vereinfachen. Dafür bot es sich an, \n\ndie jeweilige Einrichtung fest mit dem Roboterarm zu verbinden, wie dies etwa \n\naus der europäischen Patentanmeldung 0 323 444 bekannt ist. Mit der Schaf-\n\nfung der in Anspruch 1 dieser Entgegenhaltung vorgeschlagenen Einheit wer-\n\nden die einzelnen Arbeitsvorgänge des jeweiligen Ergreifens und Absetzens der \n\nEinheit vermieden. Der Roboterarm, mit dem diese Schritte ausgeführt werden, \n\nist bei der Vorrichtung nach dieser Schrift unter der Kuh verschwenkbar, befin-\n\ndet sich also dort, wo die Nachbehandlung, z.B. mit einer Sprüheinrichtung, er-\n\nfolgen soll. Festlegungen in der Art der Reinigungseinrichtung enthält diese \n\nSchrift nicht, auch wenn sie die in Anspruch 2 beschriebene Verschwenkung \n\nbevorzugt. Im Einzelnen bleibt die Gestaltung der Reinigungseinrichtung jedoch \n\ndem ausführenden Fachmann überlassen. Die Sprüheinrichtung besteht übli-\n\ncherweise, wie sich auch aus der Schrift von Artmann auf S. 53 ergibt, aus ei-\n\nnem Schlauch, der in einer Sprühdüse endet. Bekannt war, worauf auch die \n\nStreitpatentschrift Bezug nimmt, das Desinfektionsmittel mittels einer Sprühlan-\n\nze in Handarbeit aufzutragen. Wenn diese Handarbeit durch einen Roboterarm \n\nnachvollzogen werden soll, so bot es sich an, den in der Sprühdüse endenden \n\nSprühschlauch mit dem Roboterarm in eine Verbindung zu bringen. Es musste \n\ndazu nur der Schritt vollzogen werden, überhaupt die Integration der Sprühein-\n\nrichtung vorzusehen; war dieser Schritt einmal vollzogen, so bot sich dazu in \n\nerster Linie der Roboterarm an, der bei der Melkvorrichtung nach der deutschen \n\nOffenlegungsschrift 39 16 653 unter der Kuh verschwenkbar ist. \n\n28 \n\nIV. Auch in der Fassung der Hilfsanträge ist der Gegenstand des Patent-\n\nanspruchs 1 nicht patentfähig. Die Fassung des Hilfsantrags 1A entspricht der \n\nFassung, die Patentanspruch 1 durch das angegriffene Urteil erhalten hat und \n\nunterscheidet sich von der erteilten Fassung durch die Angabe, dass die Sprüh-\n\ndüse nahe dem Ende des Roboterarms derart angeordnet ist, dass der Sprüh-\n\nstrahl relativ zum Ende des Roboterarms nach vorn und oben gerichtet ist. \n\nAuch mit dieser Ergänzung beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 je-\n\ndoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. In der Veröffentlichung von Artmann wird \n\nauf S. 55 ausgeführt, dass der Roboter die Handarbeit zur Desinfektion der Zit-\n\nzen nachvollziehen kann. Wird die Nachbehandlung in Handarbeit vollzogen, so \n\nkommt, da sich die Person, die die Desinfektion vornimmt, neben der Kuh be-\n\nfindet, nur ein Sprühen von der Seite nach oben auf die Zitzen der Kuh in Be-\n\ntracht. Vollzieht ein Roboter diese Tätigkeit nach, so bietet sich das Beibehalten \n\ndieser Sprührichtung an. \n\n29 \n\nDie Fassung nach dem Hilfsantrag 1B unterscheidet sich von der erteil-\n\nten dadurch, dass der Roboterarm mittels tierabhängiger Koordinaten positio-\n\nniert wird, die zuvor einem Steuercomputer des Roboterarms zugeführt worden \n\nsind, wobei sich die Nachbehandlungsvorrichtung in dem Roboterarm befindet \n\nund eine Sprühdüse umfasst, die nahe dem Ende des Roboterarms angeordnet \n\nist. Auch nach dieser Ergänzung beruht der Gegenstand des Patentan-\n\nspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sowohl aus der deutschen Offenle-\n\ngungsschrift 39 16 653 (Sp. 7/8) als auch aus der europäischen Patentanmel-\n\ndung 0 323 444 (Sp. 5 Z. 33-44) sowie aus der Abhandlung von Artmann (S. 58 \n\n1. Abs.) ergibt sich, dass dem Steuercomputer tierabhängige Daten zugeführt \n\nwerden, die zur Steuerung der Vorrichtung dienen. Der Sachverständige hat bei \n\nder Erörterung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es ohne die Ein-\n\ngabe dieser Daten in den Steuercomputer nicht möglich sei, überhaupt einen \n\nautomatischen Melkvorgang durchzuführen. Dass sich die Sprühdüse nahe \n\ndem Ende des Roboterarms befindet, ist eine naheliegende Alternative. Um das \n\nSprühmittel in der angesprochenen Weise von unten und von der Seite auf das \n\nEuter aufzubringen, bietet es sich an, die Sprühdüse nahe dem Ende des so \n\nausgerichteten Roboterarms anzuordnen. \n\n30 \n\nV. Das Verfahren nach Patentanspruch 10 enthält keine Angaben, die \n\nüber den Einsatz einer Vorrichtung nach Patentanspruch 1 hinausgehen. Auch \n\nsein Gegenstand beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Dass die übrigen an-\n\ngegriffenen Patentansprüche eigenständigen erfinderischen Gehalt hätten, \n\nmacht auch die Beklagte nicht geltend. \n\n31 \n\nVI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 91 \n\nAbs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 17.04.2007 - 4 Ni 62/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__86-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-07/x-zr-86-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__86-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__86-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-07/x-zr-86-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__86-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:49:42.640185+00:00"}}