{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__80-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-08-21","aktenzeichen":"X ZR 80/07","doktyp":"Hinweisbeschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 80/07 \n\nHINWEISBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. August 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens \n\nund die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil \n\ndes 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Juni 2007 durch Be-\n\nschluss zurückzuweisen. \n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum \n\n21. Oktober 2008. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Kläger verlangen von der Beklagten, der die Straßenreinigungslast \n\nim Land B. obliegt, die Rückzahlung von nach ihrer Auffassung rechts- \n\ngrundlos erlangten, von ihnen unter Vorbehalt gezahlten Entgelten für die Stra-\n\nßenreinigung des Jahres 2005. \n\nDie Kläger sind erbbauberechtigte Besitzer von Hausgrundstücken in ei-\n\nner … Siedlergemeinschaft. Die Hausgrundstücke grenzen jeweils an vier \n\nso genannten Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs (Privatstraßen, auf denen \n\nöffentlicher Verkehr zugelassen ist) im Sinne von § 1 Abs. 1 Straßenreini-\n\ngungsgesetz B. (StrReinG B. ), die im Eigentum des Landes B. ste- \n\nhen. Zwei dieser privaten Straßen münden in eine öffentliche Straße, daneben \n\nverfügt die Siedlung über einen Anschluss an eine weitere öffentliche Straße. \n\nDie Kläger trifft aufgrund erbbauvertraglicher Vereinbarung die Pflicht zur Reini-\n\ngung des jeweils angrenzenden Teils der Privatstraßen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage - bis auf die von der Beklagten anerkannte \n\nKlageforderung des Klägers zu 84 - abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte \n\nhabe die jeweils nach dem gültigen Tarif für das Jahr 2005 in Rechnung gestell-\n\nten Zahlungen gemäß § 7 Abs. 2 StrReinG B. zu Recht erlangt. Die \n\nKläger seien als Anlieger von Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs zugleich \n\nals entgeltpflichtige Hinterlieger im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG B. \n\nanzusehen, da diese Privatstraßen eine \"Zufahrt\" bzw. einen \"Zugang\" zu einer \n\nöffentlichen Straße im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes darstellten. \n\n4 \n\nAuf die Berufung der Kläger zu 1 bis 83 hat das Kammergericht das Ur-\n\nteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es \n\nhat die Auffassung vertreten, die Kläger seien weder Anlieger noch Hinterlieger \n\neiner öffentlichen Straße im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes B. und \n\ndaher zur Zahlung der Entgelte für Straßenreinigung nicht verpflichtet. Sie \n\nmüssten von jeher bereits für die ordnungsgemäße Reinigung der Privatstraßen \n\ndes öffentlichen Verkehrs Sorge tragen. Es entspreche nicht dem Willen des \n\nGesetzgebers, für mehr Gerechtigkeit bei der Verteilung der Kosten der Stra-\n\nßenreinigung zu sorgen, wenn die Kläger zusätzlich zu den Kosten für die Rei-\n\nnigung öffentlicher Straßen herangezogen würden. Durch die entsprechende \n\nRegelung entstünde ihnen zudem eine unzulässige Doppelbelastung, die gegen \n\nArt. 3 GG verstieße. \n\n5 \n\nDas Kammergericht hat die Revision zugelassen: Zwar spreche gegen \n\ndie Zulassung der Revision der eindeutige Wortlaut des § 545 Abs. 1 ZPO. Da \n\naber nicht ausgeschlossen sei, dass der Begriff des Oberlandesgerichts in \n\n§ 545 Abs. 1 ZPO seit der Eröffnung der Revision auch gegen die Urteile des \n\nLandgerichts durch die Zivilprozessnovelle 2002 als Synonym für den Begriff \n\ndes Berufungsgerichts zu verstehen sei, sei die Revision im Interesse der Ein-\n\nheitlichkeit der Rechtsprechung der im Land B. mit Berufungsverfahren be- \n\nfassten Gerichte zuzulassen. \n\n6 \n\n7 \n\nII. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor \n\nund die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision im Interesse der Einheitlichkeit \n\nder Rechtsprechung der im Land B. mit Berufungsverfahren befassten Ge- \n\nrichte zugelassen. Dieser Revisionsgrund liegt nicht vor, denn nach § 545 \n\nAbs. 1 ZPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass die Entschei-\n\ndung auf der Verletzung von Bundesrecht oder einer Vorschrift beruht, deren \n\nGeltungsbereich sich über dem Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus er-\n\nstreckt. Dies trifft auf das Straßenreinigungsgesetz des Landes B. nicht zu. \n\nDer Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich nicht über den Bereich des \n\nKammergerichts hinaus. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 545 Abs. 1 ZPO \n\nfolgt demnach, dass die Revision nicht auf die Verletzung des Straßenreini-\n\ngungsgesetzes B. gestützt werden kann. \n\n8 \n\nAllerdings hat der Senat entschieden, dass das Revisionsgericht Allge-\n\nmeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen kann, wenn eine unterschiedli-\n\nche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte - verschiedene Landge-\n\nrichte, verschiedene Oberlandesgerichte oder ein Landgericht und ein Oberlan-\n\ndesgericht - denkbar ist. Dass die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesge-\n\nrichts angewendet wird, steht danach der Auslegung durch das Revisionsge-\n\nricht nicht entgegen (BGHZ 163, 321). Diese Entscheidung ergibt sich daraus, \n\ndass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die freie Auslegbar-\n\nkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ihrer Anwendbarkeit über den \n\nBereich eines Berufungsgerichts hinaus abhängig gemacht hat. Soweit in ein-\n\nzelnen Entscheidungen statt dessen der Begriff Oberlandesgericht statt Beru-\n\nfungsgericht verwendet worden ist, wurde dieser Begriff als Synonym zu Beru-\n\nfungsgericht benutzt, weil ein anderes Berufungsgericht, gegen dessen Urteil \n\ndie Revision zugelassen war, nicht in Betracht kam. Der Senat hat es nach dem \n\nSinn und Zweck dieser Rechtsprechung für geboten gehalten, seit Geltung des \n\nneuen Revisionsrechts zu dem Begriff Berufungsgericht zurückzukehren. An \n\neiner entsprechenden Handhabung in Bezug auf Landesrecht ist der Senat \n\naber durch den klaren und unzweideutigen Wortlaut des § 545 Abs. 1 ZPO ge-\n\nhindert. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung in Anwendung nicht revi-\n\nsiblen Landesrechts getroffen; diese Begründung trägt das Ergebnis. Soweit \n\ndas Berufungsgericht seine Entscheidung auch auf Art. 3 GG gestützt hat, han-\n\ndelt es sich um eine Hilfsbegründung. Die Revision hat daher auch keine Aus-\n\nsicht auf Erfolg. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt \n\nworden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 19.09.2006 - 13 O 574/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 07.06.2007 - 8 U 180/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__80-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-21/x-zr-80-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__80-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__80-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-21/x-zr-80-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__80-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:42:11.146857+00:00"}}