{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__53-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-03-03","aktenzeichen":"X ZR 53/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 53/07 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n3. März 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter \n\nScharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Lemke und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 23. November 2006 verkündete Urteil \n\ndes 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird \n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das \n\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents \n\n895 954 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 3. August 1998 beruht, \n\nmit der die Priorität deutscher Voranmeldungen vom 4. August 1997 und vom \n\n5. Januar 1998 in Anspruch genommen worden ist. \n\n2 \n\nPatentanspruch 1 des drei weitere unmittelbar oder mittelbar hierauf be-\n\nzogene Patentansprüche umfassenden Streitpatents lautet in der Verfahrens-\n\nsprache: \n\n\"Kreuzleger für Papierprodukte, mit einem ersten Rechenpaar (16, \n\n16'), auf dem die zu stapelnden Papierprodukte gesammelt werden, \n\nmindestens einem weiteren Rechenpaar (18, 18'), und einer unter-\n\nhalb der Rechenpaare (16, 18; 16', 18') angeordneten Dreheinrich-\n\ntung (12, 14), wobei jedes Rechenpaar aus zwei Hälften besteht, \n\ndie horizontal auseinanderbewegbar sind, d a d u r c h g e -\n\nk e n n z e i c h n e t , dass jedes Rechenpaar (18, 18') vertikal ver-\n\nschiebbar ausgebildet ist, und dass jedes Rechenpaar (16', 18') ei-\n\nne solche Öffnungsweite besitzt, dass das jeweils andere Rechen-\n\npaar (18', 16') in geschlossenem Zustand durch die geöffneten Hälf-\n\nten des einen Rechenpaars (16', 18') hindurchbewegbar ist.\" \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin bekämpft das Streitpatent mit der Nichtigkeitsklage. Die Pri-\n\norität der deutschen Voranmeldung vom 4. August 1997 könne nicht in An-\n\nspruch genommen werden. Die patentierte Lehre sei nicht neu. Jedenfalls aber \n\nsei sie durch den Stand der Technik nahegelegt. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. \n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und dem Antrag, \n\ndas Urteil des Bundespatentgerichts abzuändern und die Nichtig-\n\nkeitsklage abzuweisen. \n\nHilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit folgender Fassung des \n\nPatentanspruchs 1 (Änderungen kursiv): \n\n\"Kreuzleger für Druckprodukte, mit einem ersten Rechenpaar (16, \n\n16'), auf dem die zu stapelnden Papierprodukte gesammelt werden, \n\neinem zweiten Rechenpaar (18, 18'), und einer unterhalb der Re-\n\nchenpaare (16, 18; 16', 18') angeordneten Dreheinrichtung (12, 14), \n\nwobei jedes Rechenpaar aus zwei Hälften mit Zinken (21') besteht, \n\ndie in horizontaler Richtung mittels einer Linearbewegung vonein-\n\nander weg und so aufeinander zu bewegbar sind, dass eine im \n\nWesentlichen geschlossene Aufnahmefläche gebildet ist, d a -\n\nd u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass jedes Rechenpaar (18, \n\n18') vertikal verschiebbar ausgebildet ist, und dass jedes Rechen-\n\npaar (16', 18') eine solche Öffnungsweite besitzt und derart ausge-\n\nbildet ist, dass wechselweise und zyklisch jedes Rechenpaar (18', \n\n16') in geschlossenem Zustand durch die geöffneten Hälften des \n\nanderen Rechenpaars (16', 18') hindurchbewegbar und das andere \n\nRechenpaar (16', 18') außen an dem einen Rechenpaar vorbeiführ-\n\nbar ist, dass der untere Totpunkt beider Rechenpaare (16, 18; 16', \n\n18') unmittelbar oberhalb der Dreheinrichtung (12, 14) liegt, und \n\ndass genau ein erstes (16, 16') und ein zweites Rechenpaar (18, \n\n18') vorgesehen ist, wobei jeder Rechen einen Rechenträger auf-\n\nweist, der zusammen mit dem zugehörigen Rechen durch die ge-\n\nöffneten Hälften des anderen Rechenpaares hindurchbewegbar ist, \n\nund der aus dem Bereich zwischen den geöffneten Rechenhälften \n\nquer zu den Zinken (21') herausgeführt ist.\" \n\n6 \n\nDie Klägerin tritt diesem Begehren entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. \n\nHierfür kann die Priorität der Voranmeldung vom 4. August 1997 ebenso dahin-\n\nstehen wie die Behauptung der Klägerin, die Lehre des Streitpatents sei im \n\nStand der Technik bereits neuheitsschädlich getroffen. Denn diese Lehre war \n\nsowohl in der hauptsächlich als auch in der hilfsweise verteidigten Fassung der \n\nPatentansprüche jedenfalls nahegelegt, so dass sie nicht als auf einer erfinderi-\n\nschen Tätigkeit beruhend gelten kann. \n\n8 \n\n1. Wenn Druckereiprodukte, die einen Falz aufweisen, gleichgerichtet \n\naufeinander gestapelt werden, begrenzt das Vorhandensein der Falze die Höhe \n\neines Stapels, der eine geordnete Ausrichtung hat. Sollen höhere Gesamtstapel \n\neiner Ausrichtung erreicht werden, macht dies die um 180° versetzte Anord-\n\nnung von Teilstapeln aufeinander erforderlich. Das Streitpatent lehrt eine Vor-\n\nrichtung, mit deren Hilfe solche Produkte zu Teilstapeln gesammelt und zu ei-\n\nnem Gesamtstapel einheitlicher Ausrichtung gefügt werden können. \n\n9 \n\nDie Streitpatentschrift schildert, dass es bekannt war, hierzu Maschinen \n\nzu verwenden, die mit vorgegebenem Abstand übereinander angeordnete und \n\njeweils gegeneinandergerichtete rechenartige Vorrichtungsteile und darunter \n\neine Dreheinrichtung aufweisen. Auf dem oberen Rechenpaar werden die Pro-\n\ndukte Stück für Stück aufeinander abgelegt und so zu einem Teilstapel gesam-\n\nmelt. Die Rechenhälften werden dann bis über die Umfangskontur des gebilde-\n\nten Stapels auseinander bewegt, was zur Folge hat, dass der Stapel auf das \n\ndarunter liegende Rechenpaar fällt. Dieser Vorgang des Fallens wiederholt sich \n\nje nach Anzahl der Rechenpaare. Schließlich fällt der Stapel in einen Korb, der \n\nihn um 180° dreht, wonach weitere Teilstapel fallend zugeführt werden. \n\n10 \n\nAn dieser Vorrichtung/Vorgehensweise ist das mehrmalige Fallen des \n\nProduktstapels nachteilig. Es birgt die Gefahr, dass der Stapel die einheitliche \n\nUmfangskontur einbüßt. Außerdem kann die Notwendigkeit wiederholten Her-\n\nabfallens Stufe um Stufe das Arbeitstempo beschränken. Hieraus erklärt sich, \n\ndass es die Streitpatentschrift unter 0006 als das der Erfindung zugrunde lie-\n\ngende Problem bezeichnet, einen Kreuzleger der geschilderten Art so zu ver-\n\nbessern, dass bei erhöhter Taktgeschwindigkeit eine schonende Stapelbildung \n\nerfolgt, bei welcher die gestapelten Produkte ihre Umfangskontur beibehalten. \n\n11 \n\n2. Die Lösung nach Patentanspruch 1 besteht in einem \n\nKreuzleger für zu stapelnde Papierprodukte, die auf einem Rechenpaar \n\ngesammelt werden, \n\nder folgende Merkmale aufweist: \n\n1. Mindestens zwei Rechenpaare, \n\n1.1 die jeweils vertikal verschiebbar und \n\n1.2 deren jeweilige (beiden) Hälften horizontal auseinander be-\n\nwegbar sind, \n\n1.2.1 und zwar so weit, dass das jeweils andere Rechen-\n\npaar in geschlossenem Zustand durch die geöffneten \n\n(auseinander bewegten) Hälften hindurch bewegbar \n\nist, \n\nund \n\n2. eine Dreheinrichtung \n\n2.1 unterhalb der Rechenpaare. \n\n12 \n\nAuch bei dieser Lösung können die Produkte aus Papier auf einem obe-\n\nren Rechenpaar zu einem Produktstapel aufeinander gelegt werden. Sie kön-\n\nnen dann aber auf diesem Rechenpaar verbleiben und als Stapel - ohne dass \n\nes zu einem Fallvorgang kommt - bis unmittelbar über die Dreheinrichtung ge-\n\nlangen, weil die Rechenpaare auch in vertikaler Richtung verschiebbar sind und \n\ndie horizontale Verschiebbarkeit ihrer Hälften so ausgelegt ist, dass sich eine \n\nhinreichende Öffnung für das sich vertikal bewegende, mit einem Stapel belegte \n\nRechenpaar ergibt. Dadurch kann bewirkt werden, dass sich auch in der letzten \n\nPhase kein Fallen ergibt. Der Stapel kann vielmehr auf der Dreheinrichtung ab-\n\ngelegt werden. Zudem kann der Arbeitstakt gefördert werden, weil während der \n\nAbwärtsbewegung des mit einem Stapel belegten Rechenpaars das geöffnete \n\nRechenpaar nach oben zur Aufnahme der nächsten Produkte und des nächsten \n\nTeilstapels bewegt werden kann. \n\n13 \n\n3. Zu Recht hat das Bundespatentgericht erkannt, dass sich die Lehre \n\ndes erteilten Patentanspruchs 1 für den Fachmann aus dem Stand der Technik \n\nergab. \n\n14 \n\na) Als Fachmann ist in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht \n\nund den Parteien ein Diplomingenieur anzusehen, der mindestens auf einer \n\nFachhochschule Maschinenbau studiert und aufgrund entsprechender Berufstä-\n\ntigkeit besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Druckerei-\n\nmaschinen zur Weiterverarbeitung und Handhabe von Druckprodukten erwor-\n\nben hat. Von einem derart qualifizierten Fachmann ist auszugehen, weil eine \n\nvergleichsweise komplizierte Mechanik betroffen ist, deren Entwicklung bzw. \n\nWeiterentwicklung in den einschlägigen Unternehmen eher akademisch vorge-\n\nbildeten Personen mit vertieften praktischen Kenntnissen und Erfahrungen als \n\nweniger kompetenten Mitarbeitern übertragen wird. \n\n15 \n\nb) Die eingangs der Streitpatentschrift und dieser Entscheidung als den \n\nStand der Technik kennzeichnend abgehandelte Vorrichtung war diesem Fach-\n\nmann durch das Gebrauchsmuster 93 17 919 offenbart. Die dort der Fachwelt \n\nvorgestellte Vorrichtung verwirklicht jedenfalls die Merkmale 1, 1.2 und 2. Ob-\n\nwohl der Höhenabstand ihrer Rechenpaare untereinander einstellbar sein kann, \n\nist eine vertikale Verschiebbarkeit (Merkmal 1.1) jedoch nicht gegeben, weil \n\nnach dem Gesamtzusammenhang der durch das Streitpatent geschützten Leh-\n\nre hierunter zu verstehen ist, dass die Hälften der Rechenpaare nicht in einer \n\nvoreingestellten Höhenlage verbleiben, sondern sich aneinander vorbei (ge-\n\nschlossenes Paar innerhalb geöffnetem Paar) ab und auf bewegen können \n\nmüssen. Was das Merkmal 1.2.1 anbelangt, ist deshalb durch die Unterlagen \n\ndes Gebrauchsmusters 93 17 919 auch nicht eine Gestaltung offenbart, wonach \n\nein geschlossenes Rechenpaar durch die geöffneten Hälften des anderen Re-\n\nchenpaars bewegt werden kann. \n\n16 \n\nc) Die dem Fachmann durch dieses Gebrauchsmuster vorgestellte Vor-\n\nrichtung ist aus fachlicher Sicht weniger im Hinblick auf erwünschte Taktzeiten \n\nnachteilig, weil das geleerte obere Rechenpaar alsbald wieder geschlossen und \n\nauf ihm noch während des Fallens des gesammelten Stapels im Bereich unte-\n\nrer Rechenpaare bereits wieder Papierprodukte zu einem Stapel gesammelt \n\nwerden können. Auf den ersten Blick nachteilig an dem Lösungsvorschlag des \n\nGebrauchsmusters ist es vielmehr, dass die Arbeitsweise darauf ausgerichtet \n\nist, dass der jeweils fertige Produktstapel stufenweise nach unten fällt, was den \n\nErhalt dessen Umfangskontur gefährdet. Dies liegt derart auf der Hand, dass für \n\nden Fachmann aller Anlass zur Suche bestand, wie ein Stapel aus einzelnen \n\nPapierprodukten auf andere schonendere Weise auf eine Dreheinrichtung ge-\n\nlangen könne. Da der Grund für diese Suche den bei Papierprodukten mit Falz \n\nerforderlichen Vorgang des Drehens um 180° selbst nicht betrifft, ist ferner da-\n\nvon auszugehen, dass der Fachmann hierbei nicht nur zum Stand der Technik \n\ngehörende Vorrichtungen in den Blick nahm, die auch diese Drehung bewerk-\n\nstelligen, sondern sich allgemein dafür interessierte, wie ansonsten einzelne zu \n\nStapeln gesammelte Produkte aus Papier, die in dieser Form von einer höheren \n\nPosition auf eine darunter befindliche Weiterverarbeitungsstation gelangen \n\nmüssen, ohne Fallen in diese tiefere Position überführt werden. Deshalb gehört \n\nauch das, was die aus dem Jahre 1994 stammende US-Patentschrift 5 328 323 \n\noffenbart, zu dem Stand der Technik, der von Interesse für eine Weiterentwick-\n\nlung des auf Grund des Gebrauchsmusters 93 17 919 bekannten Kreuzlegers \n\nwar. Denn die US-Patentschrift 5 328 323 betrifft eine Maschine, die in erhöhter \n\nPosition Stapel bildet und diese auf einen darunter wirkenden Abführförderer \n\nablegt. Diese Maschine wird in der US-Patentschrift 5 328 323 zwar als beson-\n\nders geeignet für die Sammlung und den Abtransport von zunächst vereinzelten \n\nund Z-förmig gelegten, mit Flüssigkeit getränkten Stoffstücken bezeichnet \n\n(Sp. 1 Z. 26 ff.). Das beschränkt ihren Offenbarungsgehalt jedoch nicht auf Sta-\n\npel aus solchen Stücken, sondern beschreibt lediglich einen bevorzugten An-\n\nwendungsbereich. Aus fachlicher Sicht erfasst die US-Patentschrift 5 328 323 \n\nauch die Stapelung anderer flächiger dünner Materialstücke und ist deshalb \n\nauch für den in der Papierverarbeitung bzw. der Verarbeitung von Druckproduk-\n\nten tätigen Fachmann von Interesse. Bestätigt wird dieser Offenbarungsgehalt \n\ndurch die Formulierung des Patentanspruchs 1 des US-Patents 5 328 323, weil \n\nhiernach eine Lehre für eine Vorrichtung zur Aufnahme, Stapelung und Ablage \n\nvon Einzelteilen gegeben werden soll, die ganz allgemein als Abschnitte einer \n\nMaterialbahn (\"individual web segments\") bezeichnet sind. \n\n17 \n\nd) Diese Vorrichtung arbeitet mit zwei jeweils paarweise angeordneten \n\nAuflageelementen, die jeweils um eine untere Achse schwenkbar sind und im \n\neingeschwenkten Zustand einen senkrechten und einen waagerechten Schen-\n\nkel haben. Auf den waagerechten Schenkeln des jeweils oberen Paars werden \n\ndie angeförderten Bahnabschnitte nacheinander zu einem Stapel gesammelt, \n\nwährend ein auf den waagerechten Schenkeln des zweiten Paars bereits ge-\n\nsammelter Stapel weiter unten durch Schwenken der Schenkel dieses Paars \n\nnach außen jeweils freigegeben und als Stapel auf ein Förderband abgelegt \n\nwird. Hiernach wird das obere eingeschwenkte Paar mit dem mittlerweile voll-\n\nständig gebildeten Produktstapel maschinenseits senkrecht nach unten in die \n\nAblageposition verfahren, während das andere Paar in verschwenktem Zustand \n\num die sich nach unten bewegende Einheit herum nach oben verfahren wird, \n\num dort eingeschwenkt zu werden und einen neuen Stapel aufzunehmen. \n\n18 \n\ne) Die aus der US-Patentschrift 5 328 323 vorbekannte Vorrichtung weist \n\nalso zwei Auflagepaare auf, die in der Ausdrucksweise des Streitpatents jeweils \n\nvertikal verschiebbar sind und deren jeweilige Hälften so weit auseinander be-\n\nwegbar sind, dass das jeweils andere Paar in geschlossenem Zustand durch \n\ndie geöffneten Hälften hindurch bewegbar ist (vgl. Merkmale 1.1, 1.2, 1.2.1). \n\nJedenfalls das Prinzip, das auch die Lehre nach Patentanspruch 1 des Streitpa-\n\ntents nutzen will, war damit bei der Vorrichtung nach der US-Patentschrift \n\n5 328 323 bereits verwirklicht. Dem steht nicht entgegen, dass es nach dem \n\nAusführungsbeispiel der US-Patentschrift 5 328 323 beim Verschwenken der \n\nAuflagepaare bereichsweise zu einer nach oben gerichteten Bewegung kommt, \n\nworaus die Beklagte ableitet, dass dies zu einem Anheben des Stapels führt. \n\nDenn bei unbefangener Betrachtung der Lösung nach der US-Patentschrift \n\n5 328 323 erlaubt diese gleichwohl ein Ablegen des Stapels und kann nicht da-\n\nhin umschrieben werden, dass es bei ihr zu einem Herabfallen des Stapels \n\nkomme. \n\n19 \n\nf) Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel, dass der Fachmann der \n\nUS-Patentschrift 5 328 323 sowohl das bei der dort beschriebenen Vorrichtung \n\nverwirklichte Prinzip entnahm als auch dessen Eignung erkannte, neben der \n\nMöglichkeit, mit dem Sammeln neuer Stücke sogleich wieder zu beginnen, das \n\nstufenweise Fallen von aus einzelnen Stücken bestehenden Stapeln zu vermei-\n\nden. Der Hinweis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, eine solche \n\nErkenntnis sei nicht ohne Abstraktionsvermögen möglich, steht dem angesichts \n\nder Qualität des hier maßgeblichen Fachmanns nicht entgegen. Auch bei der \n\nakademischen Ausbildung auf einer Fachhochschule wird Wert auf technische \n\nPrinzipien und darauf gelegt, dass die Absolventen lernen, sich auch das Lö-\n\nsungsprinzip konkreter Konstruktionen zu erschließen. Damit war vom Fach-\n\nmann nur noch gefordert, die prinzipielle Idee, die bei der Vorrichtung der \n\nUS-Patentschrift 5 328 323 verwirklicht ist, bei einer Vorrichtung konstruktiv \n\numzusetzen, die - wie die Maschine nach dem Gebrauchsmuster 93 17 919 - \n\noberhalb einer Dreheinrichtung zwei horizontal auseinander bewegbare Re-\n\nchenpaare aufweist. \n\n20 \n\nDerartiges forderte jedoch nur die handwerklichen Fähigkeiten des Fach-\n\nmanns. Hinsichtlich des kontinuierlichen Hinabbewegens eines auf Rechenpaa-\n\nren gesammelten Stapels ist das auch von der Beklagten letztlich nicht ernst-\n\nhaft in Zweifel gezogen worden. Was die ferner notwendige Umgestaltung an-\n\nbelangt, die auch die gegenläufige und im Maschinentakt wechselweise Bewe-\n\ngung des jeweils anderen Rechenpaares möglich macht, bestehen ebenfalls \n\nkeine durchgreifenden Zweifel. Denn die konstruktive Herrichtung von bekann-\n\nten Maschinen nach einer als geeignet und vorteilhaft erkannten Idee gehört zu \n\ndem, was Fachleute der hier maßgeblichen Art üblicherweise zu leisten haben. \n\nJedenfalls ist im Streitfall ohne weiteres anzunehmen, dass insoweit nichts ge-\n\nfordert war, was die handwerklichen Fähigkeiten des Fachmanns überstieg. \n\nDenn auch nach dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents bleibt es \n\ndem Fachmann überlassen, wie er konstruktiv bei einem Kreuzleger mit (min-\n\ndestens) zwei Rechenpaaren, deren Hälften horizontal verschiebbar sind, für \n\ndie Beweglichkeit und Bewegung sorgt, welche die Merkmale 1.1 und 1.2.1 for-\n\ndern und die für die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents kennzeich-\n\nnend sind. \n\n21 \n\ng) Die danach gebotene Wertung, dass Patentanspruch 1 des Streitpa-\n\ntents durch den Stand der Technik nahegelegt war, kann der Senat unabhängig \n\ndavon treffen, ob die Vorbilder im Stand der Technik schon eine ähnliche Ver-\n\narbeitungsgeschwindigkeit wie die Lehre nach dem Streitpatent erlaubten und \n\nob der in der US-Patentschrift 5 328 323 beschriebene und gezeigte Ver-\n\nschwenkmechanismus bei dieser Vorrichtung, wenn sie eine Dreheinrichtung \n\numfasst, (einfach oder nicht) zu verwirklichen war. Denn der Patentanspruch 1 \n\ndes Streitpatents beschränkt die gegebene Lehre zum technischen Handeln \n\nnicht auf Vorrichtungen mit hoher oder gar ein bestimmtes Tempo übersteigen-\n\nden Geschwindigkeit, und auf den aus der US-Patentschrift 5 328 323 bekann-\n\nten Verschwenkmechanismus kommt es nicht an, wenn - wie hier - der Fach-\n\nmann von seinem Können und sonstigen Wissen her als befähigt angesehen \n\nwerden muss, das hinter dieser konkreten Lösung stehende gedankliche Sys-\n\ntem zu erkennen und zu nutzen. \n\n22 \n\n4. Wie Patentanspruch 1 haben auch die erteilten Unteransprüche kei-\n\nnen Bestand. Sie beinhalten nur handwerkliche Ausführungen der durch den \n\nStand der Technik nahegelegten Lehre nach Patentanspruch 1. Gegenteiliges \n\nhat auch die Beklagte nicht geltend gemacht. \n\n23 \n\n5. Die vorstehende Beurteilung verbietet auch, dass die hilfsweise Ver-\n\nteidigung des Streitpatents Erfolg hat, so dass dahinstehen kann, ob - wie in-\n\nsoweit von der Klägerin geltend gemacht - nicht schon der Gesichtspunkt nach-\n\nträglicher Erweiterung entgegensteht. \n\n24 \n\nDie in den Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 eingefügten Anga-\n\nben betreffen nur konstruktive Details, die entweder aus dem Gebrauchsmuster \n\n93 17 919 ohnehin bekannt waren (Druckprodukte, gegeneinander gerichtete \n\nRechen als im wesentlichen geschlossene Aufnahmefläche, Linearbewegung) \n\noder als sinnvolle oder von dem durch die US-Patentschrift 5 328 323 offenbar-\n\nten Lösungsprinzip her fast selbstverständliche Gestaltungen im Rahmen der \n\nals naheliegend erkannten handwerklichen Umgestaltung der in dem Ge-\n\nbrauchsmuster 93 17 919 beschriebenen Vorrichtung lagen. \n\n25 \n\nDie sich mit dem Wort \"wobei\" an den erteilten Patentanspruch anschlie-\n\nßenden Angaben beinhalten insoweit eine sachliche Ergänzung, als sie die Hal-\n\nterung der beiden notwendigen Rechen betreffen. Eine Halterung, über die den \n\nRechen alle Bewegungsabläufe vermittelt werden können, war aus fachlicher \n\nSicht aber ebenfalls eine sinnvolle und im Fachkönnen liegende Maßnahme. \n\nBei Verwirklichung des aus der US-Patentschrift 5 328 323 entnommenen Lö-\n\nsungsprinzips muss die Halterung notwendigerweise zusammen mit den ge-\n\nschlossenen Rechenpaaren durch die Öffnung hindurchbewegbar sein, die von \n\nden geöffneten Rechenpaaren gebildet wird. Angesichts der aus dem \n\nGebrauchsmuster 93 17 919 bekannten linearen Hin- und Herbewegung von \n\nRechen, die üblicherweise aus Zinken gebildet werden, bot es sich schließlich \n\naus Platzgründen, also aus einem Gesichtspunkt, der von Fachleuten regelmä-\n\nßig in Erwägung gezogen wird, auch an, für eine Befestigung am Maschinen-\n\nrahmen durch eine Halterung zu sorgen, die quer hierzu aus dem Bewegungs-\n\nraum herausreicht. Auch die zusätzlichen Merkmale des hilfsweise verteidigten \n\nPatentanspruchs 1 vermögen deshalb nichts an der Feststellung zu ändern, \n\ndass die Erfindung nur eine auf rein handwerklichem Gebiet liegende Weiter-\n\nentwicklung des Standes der Technik nach Maßgabe des aus dem US-Patent \n\n5 328 323 bekannten als Lösung naheliegenden Prinzips darstellt. \n\n26 \n\n6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 2 PatG. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nMühlens \n\nLemke \n\nAsendorf \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 23.11.2006 - 2 Ni 34/04 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__53-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-03/x-zr-53-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__53-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__53-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-03/x-zr-53-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__53-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:16:13.789441+00:00"}}