{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__49-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-03-11","aktenzeichen":"X ZR 49/07","doktyp":"Hinweisbeschluss","leitsatz":"EGV 261/2004 Art. 7 Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 EGV 261/2004 können nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrtunter- nehmen geltend gemacht werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 49/07 \n\nHINWEISBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachträglicher Leitsatz \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nEGV 261/2004 Art. 7 \n\nAnsprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 EGV 261/2004 können nicht \ngegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrtunter-\nnehmen geltend gemacht werden. \n\nBGH, Hinweis-Beschl. v. 11. März 2008 - X ZR 49/07 - LG Duisburg \nAG Duisburg \n\n(Nach dem Hinweisbeschluss ist die Revision zurückgenommen worden.) \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und \n\ndie Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil \n\nder 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 15. März 2007 \n\ndurch Beschluss zurückzuweisen. \n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum \n\n30. April 2008. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau \n\nAnsprüche aus einem Reisevertrag geltend. \n\nDer Kläger und seine Ehefrau buchten bei der Beklagten für die Zeit vom \n\n14. bis 28. April 2005 eine Urlaubsreise auf die Insel Teneriffa. Der Rückflug sollte \n\nüber Nürnberg nach Berlin-Tegel erfolgen. Die Ankunft in Berlin war für 22:25 Uhr \n\nvorgesehen. Am Abreisetag wurde dem Kläger auf dem Flughafen in Teneriffa \n\nmitgeteilt, dass das Flugzeug überbucht sei. Das ihm unterbreitete Angebot, nach \n\nBremen zu fliegen und mit seiner Ehefrau von Bremen aus in einem adäquaten \n\nFahrzeug nach F. weiterzufahren, nahm der Kläger an. Mit einem in Bre- \n\nmen gemieteten Pkw fuhren der Kläger und seine Ehefrau nach Berlin, wo sie am \n\n29. April 2005 um 0:45 Uhr und später in F. eintrafen. \n\n3 \n\nDer Kläger macht gegen die Beklagte eine Minderung des Reisepreises \n\nvon 30 % für einen Tag in Höhe von 27,94 €, Mietwagenkosten in Höhe von \n\n164,21 €, Benzinkosten in Höhe von 45 €, auf dem Flughafen Bremen angefallene \n\nBewirtungskosten in Höhe von 10,60 € sowie eine Ausgleichszahlung gemäß \n\nArt. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Höhe von 600 € geltend. Auf den Ge-\n\nsamtbetrag in Höhe von 847,75 € zahlte die Beklagte 171 €. \n\n4 \n\nMit seiner Klage verlangt der Kläger die Zahlung der Differenz in Höhe von \n\n676,75 €. Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe von 76,75 € stattgegeben. \n\nDie zugelassene Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt, verfolgt der \n\nKläger sein Begehren auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nII. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, \n\nund die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). \n\n1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die \n\nFortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Ent-\n\nscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). \n\n7 \n\na) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die \n\nVerweisung auf einen anderen Flug mit abweichender Destination eine Nichtbe-\n\nförderung oder eine Annullierung i.S. der Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) \n\nNr. 261/2004 darstelle oder ob es sich, wie das Amtsgericht angenommen habe, \n\nlediglich um eine Störung im Flugverkehr handele, die keine Ausgleichsansprüche \n\nauslöse. Jedenfalls seien Ansprüche gemäß Art. 7 der Verordnung nicht gegen die \n\nBeklagte, sondern ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu \n\nrichten. Die Durchführung des Fluges habe nicht der Beklagten oblegen, sondern \n\nder von dieser beauftragten Fluggesellschaft. Die Beklagte als Veranstalterin der \n\nvom Kläger gebuchten Pauschalreise sei demgegenüber als Reiseunternehmen \n\ni.S. von Art. 2 Buchst. d der Verordnung anzusehen. Unmittelbare Ansprüche ge-\n\ngen Reiseunternehmen sehe die Verordnung indessen nicht vor. \n\n8 \n\nb) Da das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung allein auf die \n\nfehlende Passivlegitimation der Beklagten gestützt hat, kann sich ein Zulassungs-\n\ngrund nur auf die Frage beziehen, ob ein Reiseunternehmen auf Ausgleichszah-\n\nlungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parla-\n\nments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unter-\n\nstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullie-\n\nrung oder großer Verspätung von Flügen (kurz: Verordnung) in Anspruch genom-\n\nmen werden kann. Dies sieht auch die Revision nicht anders. Ein Zulassungs-\n\ngrund ist jedoch nicht gegeben. \n\n9 \n\naa) Die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürf-\n\ntig. Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung können \n\nnicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrt-\n\nunternehmen geltend gemacht werden, das gegebenenfalls nach Art. 13 der Ver-\n\nordnung Regress nehmen kann (Führich, Sonderbeilage MDR 7/2007, S. 4; ders., \n\nReiserecht, 5. Aufl., § 45 Rdn. 959; Schmid, NJW 2007, 261, 267; Niehuus, Reise-\n\nrecht, 3. Aufl., § 16 Rdn. 15; AG Oberhausen RRa 2007, 91, 92 mit Zustimmung \n\nFührich, RRa 2007, 58; vgl. auch Palandt/Sprau, 67. Aufl., Einf. v. § 631 \n\nRdn. 17b). Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel sind insoweit auch nicht er-\n\nsichtlich, so dass es einer klärenden Entscheidung des Senats nicht bedarf. \n\n10 \n\n(1) Dass nur das ausführende Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichszahlung \n\ngemäß Art. 7 verpflichtet ist, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Verord-\n\nnung. Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung bestimmen aus-\n\ndrücklich, dass im Fall der Nichtbeförderung oder Annullierung eines Flugs das \n\nausführende Luftfahrtunternehmen neben Unterstützungsleistungen auch Aus-\n\ngleichsleistungen gemäß Art. 7 zu erbringen hat. Reiseunternehmen nennt die \n\nVerordnung in diesem Zusammenhang nicht. Nach der Legaldefinition des Art. 2 \n\nBuchst. b der Verordnung ist \"ausführendes Luftfahrtunternehmen\" ein Luftfahrtun-\n\nternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen \n\neiner anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden \n\nFluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzufüh-\n\nren beabsichtigt. Demgegenüber bezeichnet die Verordnung gemäß Art. 2 \n\nBuchst. d mit \"Reiseunternehmen\" einen Veranstalter i.S. von Art. 2 Nr. 2 der \n\nRichtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen mit \n\nAusnahme von Luftfahrtunternehmen. Nach der Legaldefinition der Verordnung \n\nsind mithin Pauschalreiseveranstalter gerade keine ausführenden Luftfahrtunter-\n\nnehmen; vielmehr unterscheidet die Verordnung in Art. 2 ausdrücklich zwischen \n\nausführenden Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen und legt im folgenden \n\nnur den ausführenden Luftfahrtunternehmen die Verpflichtung zu Ausgleichszah-\n\nlungen auf. \n\n11 \n\n(2) Dass Anspruchsgegner nur das ausführende Luftfahrtunternehmen ist, \n\nergibt sich nicht zuletzt aus dem Schutzzweck der Verordnung, wie er in den Er-\n\nwägungsgründen beschrieben ist. Danach soll ein hohes Schutzniveau für Flug-\n\ngäste sichergestellt und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem \n\nUmfang Rechnung getragen werden (Erwägungsgrund 1; vgl. Sen.Beschl. v. \n\n17.7.2007 - X ZR 95/06). Die Verordnung ersetzt die Verordnung (EWG) 295/91 \n\ndes Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System \n\nvon Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr, die bereits \n\nAnsprüche gegen Luftfahrtunternehmen regelte, jedoch noch nicht Annullierungen \n\nund Verspätungen umfasste. Mit der Neuregelung beabsichtigte der Verordnungs-\n\ngeber, die vorhandenen Schutzstandards zu erhöhen und die Geschäftstätigkeit \n\nder Luftfahrtunternehmen zu harmonisieren (Erwägungsgrund 4). Auch sollte der \n\nSchutz der Fluggäste auf den Bedarfsflugverkehr einschließlich der Flüge bei \n\nPauschalreisen erweitert werden (Erwägungsgrund 5). Durch die Neuregelung \n\nsollte also der Anwendungsbereich der Verordnung gegenüber der Vorgängerver-\n\nordnung erweitert werden, nicht aber der Kreis der Anspruchsgegner. In Erwä-\n\ngungsgrund 7 hat der Verordnungsgeber unmissverständlich dargelegt: \"Damit \n\ndiese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen \n\nVerpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug \n\ndurchführt oder durchzuführen beabsichtigt, …\" Dementsprechend gilt gemäß \n\nArt. 3 Abs. 5 Satz 1 die Verordnung für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, \n\ndie Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. \n\n12 \n\nAuch in der Begründung des Rates zum Gemeinsamen Standpunkt (EG) \n\nNr. 27/2003 vom 18. März 2003 (ABl. C 125 E v. 27.5.2003, S. 63, 70 erster Spie-\n\ngelstrich) heißt es: \n\n\"Der Rat kam überein, den Text dadurch zu vereinfachen, dass sämt-\n\nliche Ausgleichs- und Unterstützungsverpflichtungen gegenüber \n\nFluggästen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen auferlegt wer-\n\nden, da dieses aufgrund seiner Präsenz auf den Flughäfen in der \n\nRegel am besten in der Lage ist, diese Verpflichtungen zu erfüllen. \n\nAllerdings ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, nach \n\ngeltendem Recht Regressansprüche geltend zu machen; insbeson-\n\ndere beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des \n\nausführenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseun-\n\nternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in \n\nVertragsbeziehung steht.\" \n\n13 \n\nSchließlich bestimmt Art. 3 Abs. 6 Satz 1, dass die Verordnung die auf-\n\ngrund der Richtlinie 90/314 EWG über Pauschalreisen bestehenden Fluggastrech-\n\nte unberührt lässt. Diese Richtlinie und deren Umsetzung durch die nationalen \n\nGesetzgeber regeln die Rechte des Pauschalreisenden gegenüber dem Reisever-\n\nanstalter. Der von der Verordnung beabsichtigte erweiterte Schutz des Fluggastes \n\neiner Pauschalreise soll also auch dadurch erreicht werden, dass die Verordnung \n\ndem Fluggast neben der nach nationalem Recht schon bestehenden vertraglichen \n\nHaftung des Reiseunternehmens eine gesetzliche Haftung des ausführenden Luft-\n\nfahrtunternehmens als eines weiteren Schuldners gewährt (zutreffend AG Ober-\n\nhausen RRa 2007, 91, 92). \n\n14 \n\nNach allem besteht auch kein Anlass, eine Vorabentscheidung des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen. Der Senat hat keine \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\nZweifel an der Auslegung des Gemeinschaftsrechts noch daran, dass diese Aus-\n\nlegung für Gerichte anderer Mitgliedstaaten eindeutig ist. \n\nbb) Andere Zulassungsgründe sind ebenfalls nicht zu erkennen. \n\n2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\nDas Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender \n\nWeise die Passivlegitimation der Beklagten verneint, weil sich der Anspruch auf \n\nAusgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung nur gegen das ausführende Luft-\n\nfahrtunternehmen richtet, der Beklagten aber nicht die Durchführung des Fluges \n\noblegen hatte. \n\n18 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision lässt sich auch nicht aus Art. 3 \n\nAbs. 5 Satz 2 der Verordnung herleiten, dass das Reiseunternehmen Ausgleichs-\n\nleistungen zu erbringen hätte. Nach dieser Vorschrift wird dann, wenn ein ausfüh-\n\nrendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast \n\nsteht, Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung erfüllt, davon ausgegangen, \n\ndass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem \n\nbetreffenden Fluggast steht. Auch insoweit erscheint die Auslegung nicht zweifel-\n\nhaft. Die Vorschrift greift bereits nach ihrem Wortlaut erst, wenn das ausführende \n\nLuftfahrtunternehmen die es gesetzlich aus Art. 7 ff. der Verordnung treffenden \n\nVerpflichtungen erfüllt. Erst dann handelt das ausführende Luftfahrtunternehmen \n\nmit Wirkung für und gegen den Reiseveranstalter, und nicht schon, wie die Revisi-\n\non meint, bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung. Dies erlangt etwa \n\nBedeutung, wenn das Luftfahrtunternehmen dem Reisenden den Flugpreis gemäß \n\nArt. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung erstattet oder - was auch das Berufungsgericht \n\nangenommen hat - die Ausgleichs-, Unterstützungs- und Betreuungsleistungen \n\nmangelhaft erbringt. \n\n19 \n\nSoweit die Revision weiter geltend macht, jedenfalls seien die in der Ver-\n\nordnung geregelten Ansprüche als pauschalisierter Schadensersatz im Rahmen \n\ndes Schadensersatzanspruchs gemäß § 651 f BGB gegen den Reiseveranstalter \n\nzu berücksichtigen, sind Ausführungen hierzu durch den vorliegenden Fall nicht \n\nveranlasst. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nAG Duisburg, Entscheidung vom 03.05.2006 - 35 C 5083/05 - \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 15.03.2007 - 12 S 67/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__49-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/x-zr-49-07","cited_norms":[{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__49-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__49-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/x-zr-49-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__49-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:06.116948+00:00"}}