{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__29-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-03-31","aktenzeichen":"X ZR 29/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 29/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. März 2009 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Müh-\n\nlens und die Richter Asendorf und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDas gegen den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. F. \n\nG. gerichtete Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Beklagten sind Inhaber des deutschen Patents 42 03 820, das eine \n\nfahrbare Betonpumpe betrifft. Die Klägerin hat vor dem Bundespatentgericht \n\ndas Streitpatent mit der Nichtigkeitsklage angegriffen. Diese Klage hat das \n\nBundespatentgericht abgewiesen. \n\nIm Berufungsverfahren hat der Senat Beweiserhebung durch Einholung \n\neines Sachverständigengutachtens angeordnet und Prof. Dr.-Ing. F. G. \n\nzum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Nach Einreichung des schriftlichen \n\nGutachtens haben die Beklagten den Sachverständigen wegen Besorgnis der \n\nBefangenheit abgelehnt und geltend gemacht: \n\n3 \n\nDer Sachverständige stehe in engen Beziehungen zu der P. \n\nAG, die zwar nicht Partei des Nichtigkeitsverfahrens sei, die jedoch ebenso wie \n\ndie Nichtigkeitsklägerin vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wegen Patent-\n\nverletzung in Anspruch genommen werde. Die Nichtigkeitsklägerin und die \n\nP. AG hätten deshalb ein identisches Interesse an der Vernichtung \n\ndes Streitpatents. \n\n4 \n\nDas Institut, dem der Sachverständige vorstehe, habe in der Woche vom \n\n7. bis 20. Juni 2005 eine Exkursion in die Schweiz und nach Österreich durch-\n\ngeführt, bei der auch abschließend die P. AG besucht worden sei. \n\nDiese habe den größten Teil der Reisekosten übernommen, wofür sich der \n\nSachverständige in dem Vorwort zu einem von ihm verfassten Reisebericht \n\nausdrücklich bedankt habe. Der Reisebericht lese sich im Übrigen wie eine \n\nWerbebroschüre und sei auch teilweise wörtlich den Werbeunterlagen der \n\nP. AG entnommen. Die Beklagte hält dies zwar für \"vollkommen in \n\nOrdnung\", vertritt aber gleichwohl den Standpunkt, die Annahme von zweckge-\n\nbundenen Geldgeschenken begründe Zweifel an der Unparteilichkeit des Sach-\n\nverständigen, zumal das Institut bei verständiger Würdigung habe annehmen \n\ndürfen, auch weiterhin mit finanziellen Unterstützungen bedacht zu werden. \n\nDies zeige sich auch daran, dass nochmals im Jahre 2007 eine Exkursion \n\ndurchgeführt worden sei, die \n\nin gleicher Weise von der P. AG \n\nunterstützt worden sei. Zudem werbe die P. AG damit, dass der Fir- \n\nmengründer, K. S. , am 4. April 2007 den … \n\nInnovationspreis \n\ndes Instituts für … erhalten habe. \n\nDie Laudatio habe bei dieser Gelegenheit der gerichtliche Sachverständige \n\ngehalten. Auch diese Begebenheit begründe vernünftige Zweifel daran, dass \n\nder gerichtliche Sachverständige die gebotene Neutralität wahre. In seiner Lau-\n\ndatio habe der gerichtliche Sachverständige das Lebenswerk des Preisträgers \n\ngewürdigt, indem er ausgeführt habe, dass das wissenschaftliche Denken und \n\nzahlreiche bahnbrechende Innovationen die von ihm als Student 1958 gegrün-\n\ndete Firma zum Welterfolg geführt habe. \n\n5 \n\nZum Zeitpunkt der Bestellung des gerichtlichen Sachverständigen hätten \n\ndie Beklagten keinerlei Veranlassung gehabt, an dessen Neutralität zu zweifeln. \n\nErst der Inhalt des Sachverständigengutachtens, in dem der Sachverständige \n\nAusführungen zu den Großmastpumpen der P. AG gemacht habe, \n\nhabe Veranlassung gegeben, über die Beziehungen des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen zu der P. AG Nachforschungen anzustellen. Deshalb treffe \n\ndie Beklagte kein Verschulden daran, dass der Antrag auf Ablehnung des ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen erst jetzt erfolgt sei, weshalb das Ablehnungsge-\n\nsuch nicht gemäß § 406 Abs. 2 ZPO verspätet und deshalb unzulässig sei. \n\n6 \n\n7 \n\nII. Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg. \n\nEin Sachverständiger kann nach § 406 ZPO, der auch im Berufungsver-\n\nfahren in Patentnichtigkeitssachen anwendbar ist, abgelehnt werden, wenn hin-\n\nreichende Gründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeig-\n\nnet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken. Dafür kommt es nicht \n\ndarauf an, ob der gerichtlich beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob \n\ndas Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob \n\nfür die das Ablehnungsgesuch anbringende Partei der Anschein nicht vollstän-\n\ndiger Unvoreingenommenheit besteht (Sen.Beschl. v. 4.12.2001 - X ZR 199/00, \n\nGRUR 2002, 369 \n\n- Sachverständigenablehnung; Beschl. v. 23.10.2007 \n\n- X ZR 100/05, GRUR 2008, 191 - Sachverständigenablehnung II). \n\n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nDie geltend gemachten Gründe rechtfertigen, ihre rechtzeitige Anbrin-\n\ngung zugunsten der Beklagten unterstellt, bei verständiger Würdigung nicht die \n\nAnnahme, der gerichtliche Sachverständige werde die erforderliche Unpartei-\n\nlichkeit nicht aufbringen. \n\nDie Beziehungen des gerichtlichen Sachverständigen zur P. \n\nAG geben - auch aus der Sicht der Beklagten - keinen Anlass, an der Unpartei-\n\nlichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Exkursionen mit Werksbesichtigun-\n\ngen gehören zur Ausbildung von Studenten und rechtfertigen als solche bei \n\nverständiger Würdigung die Besorgnis der Befangenheit nicht. Soweit die \n\nP. AG die Exkursion mit einer Zuwendung von 500,-- € unterstützt \n\nhat, rechtfertigt dieser Umstand im Streitfall keine andere Beurteilung, da die \n\nExkursion auch von anderen Unternehmen und nicht allein von der P. \n\nAG unterstützt wurde, der Geldbetrag zudem nicht dem Institut des gerichtli-\n\nchen Sachverständigen zugewendet wurde, sondern den an der Exkursion teil-\n\nnehmenden Studenten. Darüber hinaus hat - wie die Beklagte nicht in Zweifel \n\ngezogen hat - nicht der gerichtliche Sachverständige die Exkursionsberichte \n\nerstellt, diese sind vielmehr von den teilnehmenden Studenten angefertigt wor-\n\nden, wobei auch die sonstigen die Exkursion unterstützenden Unternehmen \n\nbenannt wurden. Bei der Ehrung des Gründers der P. AG K. \n\nS. hat zwar der Sachverständige die Laudatio gehalten, weitere Bezie- \n\nhungen bestehen jedoch nicht. Anlässlich der Laudatio hat der gerichtliche \n\nSachverständige die für die Preisverleihung ausschlaggebenden Leistungen \n\ngewürdigt, die auch die Beklagte als solche nicht in Abrede stellt. \n\n10 \n\nAus den genannten Umständen kann daher im Streitfall auch in ihrer Zu-\n\nsammenschau ein Ablehnungsgrund nicht hergeleitet werden. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Mühlens \n\nAsendorf \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 30.11.2006 - 3 Ni 42/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__29-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-31/x-zr-29-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__29-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__29-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-31/x-zr-29-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__29-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:28.734797+00:00"}}