{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__28-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-05-06","aktenzeichen":"X ZR 28/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 28/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n6. Mai 2008 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-\n\nter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und \n\nGröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das am 15. Februar 2007 ver-\n\nkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen \n\nOberlandesgerichts in Schleswig wird als unzulässig verworfen, \n\nsoweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage als unzuläs-\n\nsig richtet. \n\nIm Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. \n\nDie Beklagten tragen die Kosten der Revision. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn und Liege-\n\ngebühren. \n\n2 \n\nSeit Mitte Oktober 2001 lagerten auf dem Werftgelände der Klägerin drei \n\nFischkutter, die die Beklagte zu 1 in Spanien hatte bauen lassen, die jedoch \n\nnicht seetüchtig waren. Nachdem die Klägerin die Unterwasserschiffe hatte rei-\n\nnigen lassen, erteilte der Geschäftsführer der Beklagten zu 2, die Komplementä-\n\nrin der Beklagten zu 1 ist, der Klägerin mehrere Reparaturaufträge. Eine erste \n\nRechnung der Klägerin über Liegegebühren für Oktober und November 2001 \n\nsowie für andere Leistungen in Höhe von insgesamt 14.146,20 € wurde von den \n\nBeklagten beglichen. Unter dem 23. Januar 2001 rechnete die Klägerin Liege-\n\ngebühren bis einschließlich Januar 2002, das Kranen der Schiffe, in der Zeit \n\nvom 27. November 2001 bis 11. Januar 2002 ausgeführte Arbeiten sowie die \n\nKosten für die Reinigung der Unterwasserschiffe ab (insgesamt 30.443,13 €). In \n\neiner Rechnung vom 23. Januar 2002 führte die Klägerin ihre Arbeiten noch-\n\nmals in näher aufgeschlüsselter Weise auf. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung des Rechnungsbetrags nebst Zin-\n\nsen gerichteten Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die von den Beklagten erst-\n\nmals in der Berufungsinstanz erhobene Feststellungswiderklage als unzulässig \n\nabgewiesen. \n\n4 \n\nMit ihrer Revision erstreben die Beklagten die Klageabweisung, soweit zu \n\nihrem Nachteil entschieden worden ist, und verfolgen ihre Widerklage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n1. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der \n\nzweitinstanzlich erhobenen Feststellungswiderklage richtet, denn das Beru-\n\nfungsgericht hat die Revision nur zugelassen, soweit es die Berufung gegen das \n\nlandgerichtliche Urteil zurückgewiesen hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass \n\ndas Berufungsgericht nach Abhandlung der Klageforderung seine Entscheidung \n\nüber die Zulassung der Revision begründet hat und erst danach Ausführungen \n\nzur Zulässigkeit der einen anderen Streitgegenstand betreffenden Feststel-\n\nlungswiderklage gemacht hat. Aber auch inhaltlich bezieht sich die Zulassung \n\nder Revision ausschließlich auf die Klage. Nur insoweit stellte sich die Frage, \n\ndie das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision veranlasst hat, nämlich ob \n\nes eines weiteren Hinweises des Landgerichts bedurft hätte. Die Feststellungs-\n\nwiderklage ist erst in zweiter Instanz erhoben worden. \n\n6 \n\nDie Revision ist gemäß § 543 ZPO nur eröffnet, wenn eine Zulassung \n\nausdrücklich ausgesprochen ist, wobei die fehlende Zulassung durch das Beru-\n\nfungsgericht im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde zur Überprüfung durch \n\ndas Revisionsgericht gestellt und von diesem ersetzt werden kann. Eine solche \n\nBeschwerde haben die Beklagten jedoch nicht erhoben. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Im Übrigen ist die Revision zulässig, hat aber in der Sache keinen Er-\n\nfolg. \n\nDas Berufungsgericht hat zu Recht das Vorbringen der Beklagten in der \n\nBerufungsbegründung als neues Vorbringen unberücksichtigt gelassen. Das \n\nLandgericht hat dieses Vorbringen der Beklagten in erster Instanz rechtsfehler-\n\nfrei als nicht verwertbaren Parteivortrag behandelt. Eines nochmaligen Hinwei-\n\nses des Landgerichts nach dem bereits mit Verfügung vom 3. April 2003 erfolg-\n\nten Hinweis bedurfte es nicht. \n\n9 \n\na) Gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidi-\n\ngungsmittel in der Berufungsinstanz zuzulassen, die infolge eines Verfahrens-\n\nfehlers im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind. Das erfasst \n\ninsbesondere den Fall, dass nach § 139 ZPO gebotene Hinweise des Ein-\n\ngangsgerichts unterblieben sind, die zu entsprechendem Vorbringen in erster \n\nInstanz Anlass gegeben hätten (BGHZ 158, 259, 302; BGH, Beschl. v. \n\n09.06.2005 - V ZR 271/04, NJW 2005, 2624 jeweils m.w.N.). Das Vorliegen die-\n\nser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. \n\n10 \n\nb) Die Entscheidung des Landgerichts, das Vorbringen der Beklagten zur \n\nKlageforderung könne nicht berücksichtigt werden, weil die Beklagten auf die \n\nAufstellung der Klägerin in K 11 und K 18/19 nicht in nachvollziehbarer Weise \n\nreagiert hätten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Prozessbevollmächtigten \n\nder Beklagten haben mit Schriftsatz vom 9. April 2003 lediglich einige Positio-\n\nnen aus der Abrechnung der Klägerin beanstandet. Mit diesem Vortrag hat das \n\nLandgericht sich auseinandergesetzt. Im Übrigen haben die Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Beklagten \"mit der Bitte um Verständnis\" eine von den Beklag-\n\nten, nämlich dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2, der Komplementärin der \n\nBeklagten zu 1, verfasste Stellungnahme zum Rechenwerk der Klägerin als An-\n\nlage eingereicht und sich deren Inhalt zu eigen gemacht. Diese Stellungnahme \n\nenthält auf zwölf eng maschinenschriftlich beschriebenen Seiten die Auseinan-\n\ndersetzung mit der streitgegenständlichen Abrechnung der Klägerin. Diese Stel-\n\nlungnahme hat das Landgericht zu Recht nicht berücksichtigt. \n\n11 \n\nZweck des Anwaltszwangs nach § 78 Abs. 1 ZPO ist es, dass der Pro-\n\nzessstoff durch einen Rechtsanwalt gefiltert und aufbereitet wird. Dazu ist es \n\nerforderlich, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht \n\nund dem Gegner den Sachverhalt nach Durcharbeitung des Prozessstoffs vor-\n\nträgt (BGH, Beschl. v. 24.01.2008 - IX ZB 258/05; Beschl. v. 23.06.2005 \n\n- V ZB 45/04, NJW 2005, 2709). Dem Anwaltszwang unterliegt auch die Abfas-\n\nsung vorbereitender Schriftsätze nach § 130 ZPO. Diese sollen die Angabe der \n\nzur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse und der Be-\n\nweismittel sowie die Erklärung über die Behauptungen des Gegners enthalten. \n\nOb und in welchen Fällen dabei eine Bezugnahme auf Anlagen zuzulassen ist, \n\nist eine Frage, die nur im Einzelfall beantwortet werden kann. Unzulässig ist je-\n\ndenfalls eine pauschale Bezugnahme auf Anlagen, die es dem Gericht über-\n\nlässt, die Tatsachen zu ermitteln, auf die die Partei ihre Rechtsverfolgung oder \n\nRechtsverteidigung stützt (BGH, Urt. v. 17.07.2003 - I ZR 295/00, BGH-Report \n\n2003, 1438; Lange, NJW 1989, 438, 441; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., \n\n§ 130 Rdn. 9; Musielak/Stadler, ZPO, 5. Aufl., § 130 Rdn. 10; Zöller/Greger, \n\nZPO, 26. Aufl., § 130 Rdn. 2). Eine Bezugnahme kann aber zulässig sein, wenn \n\ndie Wiedergabe des in der Anlage dargestellten Sachverhalts eine bloße Wie-\n\nderholung wäre und die Anlage ebenso verständlich ist wie die Wiedergabe die-\n\nser Angaben im Schriftsatz selbst (BGH, Urt. v. 17.07.2003, aaO). Ob danach \n\ndie Bezugnahme auf Anlagen prozessordnungsgemäßer Vortrag ist, beantwor-\n\ntet sich vor allem danach, ob der Vortrag aus sich heraus verständlich ist. Hier \n\nist die Würdigung des Landgerichts und ihm folgend des Berufungsgerichts, \n\ndass die Bezugnahme auf die schriftliche Stellungnahme des Geschäftsführers \n\nder Beklagten zu 2 den Anforderungen an prozessordnungsgemäßen Vortrag \n\nnicht genüge, nicht rechtsfehlerhaft. Dabei ist nicht der vom Berufungsgericht \n\nhervorgehobene Umfang der Anlagen das entscheidende Kriterium. Es fehlt der \n\nStellungnahme des Geschäftsführers der Beklagten zu 2 eine Aufbereitung des \n\nSachverhalts, die es dem Gegner und dem Gericht ermöglicht hätte zu erken-\n\nnen, worin jeweils das Verteidigungsvorbringen der Beklagten zu den einzelnen \n\nRechnungspositionen bestehen sollte. Dies ergibt sich aus den stichwortartigen \n\nAnmerkungen jedenfalls nicht ohne Weiteres und von selbst. Erstmals in der \n\nBerufungsbegründung wird diese Stellungnahme erläutert und damit verständ-\n\nlich. Diese in der Berufungsbegründung vorgenommene Aufbereitung des Pro-\n\nzessstoffes ist aber Aufgabe des Prozessbevollmächtigten; sie kann nicht durch \n\ndie Bezugnahme auf Anlagen auf den Gegner und/oder das Gericht abgewälzt \n\nwerden. \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht hat die Anforderungen an den Vortrag der Beklag-\n\nten nicht überspannt. Nachdem die Klägerin ihre Rechnungspositionen im Ein-\n\nzelnen dargelegt hatte, hatte sie ihrer Darlegungslast genügt; es war danach \n\nSache der Beklagten, im Einzelnen auf die erhobenen Forderungen einzuge-\n\nhen, pauschales Bestreiten genügte dazu nicht (§ 138 Abs. 2 ZPO). \n\n13 \n\nc) Das Landgericht hat auch nicht seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO \n\nverletzt, indem es vor seiner Entscheidung die Beklagten nicht nochmals darauf \n\nhingewiesen hat, dass es die mit Schriftsatz vom 9. April 2003 eingereichte An-\n\nlage ebenfalls nicht berücksichtigen werde. Die Hinweispflicht des § 139 Abs. 2 \n\nZPO dient vor allem der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und \n\nbesteht grundsätzlich auch gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei, wenn \n\nder Prozessbevollmächtigte der darlegungspflichtigen Partei ersichtlich darauf \n\nvertraut, dass sein schriftsätzlicher Vortrag ausreicht. Ein schutzwürdiges Ver-\n\ntrauen in diesem Sinne konnten die anwaltlichen Vertreter der Beklagten nicht \n\nbilden. Mit Schriftsatz vom 1. April 2003 hatten sie eine erste Stellungnahme der \n\nvon ihnen vertretenen Partei mit der Ankündigung vorgelegt, die Einwände ge-\n\ngen die Klageforderung schriftsätzlich vorzubereiten und insoweit um eine Frist \n\ngebeten. Deren Gewährung hat das Landgericht mit Verfügung vom 3. April \n\n2003 mit dem Hinweis verbunden, dass die mit Schriftsatz vom 1. April 2003 \n\neingereichte Stellungnahme der Beklagten einem verwertbaren Parteivortrag \n\nnicht entspreche. Diesen Hinweis haben die Prozessbevollmächtigten der Be-\n\nklagten auch verstanden, wie sich aus dem Schriftsatz vom 9. April 2003 ergibt. \n\nDieser enthält eine Auseinandersetzung mit einigen Positionen aus der Abrech-\n\nnung der Klägerin und im Übrigen die Stellungnahme des Geschäftsführers der \n\nBeklagten zu 2, zu der die Prozessbevollmächtigten der Beklagten \"mit der Bitte \n\num Verständnis\" erklärt haben, sie machten sich diese inhaltlich zu eigen. Dar-\n\naus ergibt sich, dass den Prozessbevollmächtigten klar war, dass auch der \n\nSchriftsatz vom 9. April 2003 den Anforderungen an prozessordnungsgemäßen \n\nVortrag nach dem in der Verfügung vom 3. April 2003 eingenommenen Stand-\n\npunkt des Gerichts nicht oder allenfalls hinsichtlich der im Schriftsatz selbst auf-\n\nbereiteten Positionen entsprach. Der Unterschied zum Vorbringen im Schriftsatz \n\nvom 1. April 2003 bestand allein im größeren Umfang der Anlage, ohne dass \n\ndiese dadurch aus sich heraus verständlicher gewesen oder anderweitig erläu-\n\ntert worden wäre. Ein zu schützendes Vertrauen darauf, dass der Vortrag be-\n\nrücksichtigt werde, bestand danach gerade nicht. \n\n14 \n\n3. Das Berufungsgericht hat auch im Übrigen die Berufung zu Recht zu-\n\nrückgewiesen, weil den Beklagten keine aufrechenbaren Gegenansprüche zu-\n\nstehen. \n\n15 \n\n16 \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung hierzu wie folgt begründet: \n\nDie Klägerin sei nicht deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie \n\nAltteile absprachewidrig entsorgt habe. Die Beklagten müssten sich jedenfalls \n\neinen Anspruch ausschließendes, weit überwiegendes Mitverschulden an dem \n\nvermeintlichen Schaden zurechnen lassen, wobei schon ihr Vortrag, es sei ver-\n\neinbart worden, dass ihnen die Altteile zur Verfügung gestellt würden, gänzlich \n\nunsubstantiiert sei. Auch zweitinstanzlich hätten sie nicht vorgetragen, wann wer \n\nmit wem eine derartige Vereinbarung getroffen habe. Im Übrigen verhalte es \n\nsich so, dass die Beklagten in Gestalt des Geschäftsführers der Beklagten zu 2 \n\nunstreitig nahezu ständig vor Ort gewesen seien. Hätten die Beklagten Wert auf \n\ndie Altteile gelegt, deren Ausbau ihnen nicht entgangen sei, hätte der Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten zu 2 jederzeit Zugriff auf die Teile nehmen können. \n\nAuch wegen der Beschädigung der Unterwasserschiffe stünden den Beklagten \n\nSchadensersatzansprüche nicht zu. Unabhängig davon, dass alles dafür spre-\n\nche, dass diese Schäden bereits in Spanien entstanden seien und nur vor der \n\nReinigung der Rumpfe nicht hätten erkannt werden können, seien solche An-\n\nsprüche jedenfalls gemäß § 638 BGB a.F. verjährt. Die sechsmonatige Verjäh-\n\nrungsfrist gelte auch für Werkleistungen an Schiffen. Die Frist habe mithin Ende \n\nApril 2002 geendet. Die Abnahme sei jedenfalls dadurch bewirkt worden, dass \n\nsich im Anschluss an die Reinigung der Schiffe und die Besichtigung durch ver-\n\nschiedene Sachverständige die sukzessive Auftragserteilung für die Durchfüh-\n\nrung der Arbeiten an die Klägerin angeschlossen habe. Dies sei als stillschwei-\n\ngende Abnahme zu werten. Die Klägerin habe aus der Erteilung der Reparatur-\n\naufträge schließen dürfen, dass die Beklagten die bis dahin erbrachten Leistun-\n\ngen als im Wesentlichen vertragsgemäß gebilligt hätten. Die Beklagten hätten \n\nnicht bewiesen, dass sie im Hinblick auf die Beschädigungen an den Rümpfen \n\nMängelrügen erhoben hätten. Das Schreiben der Beklagten vom 22. Mai 2002 \n\nsei erst nach Eintritt der Verjährung bei der Klägerin eingegangen, so dass da-\n\nhinstehen könne, ob darin eine hinreichende Mängelrüge enthalten sei. \n\nDies hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagten nahezu ständig \n\nvor Ort vertreten gewesen seien, ihnen der Ausbau der Altteile nicht entgangen \n\nsei und sie keinen Zugriff auf diese Teile genommen hätten, obwohl ihnen dies \n\njederzeit möglich gewesen wäre. Unabhängig davon, ob dieses Verhalten als \n\nMitverschulden zu bewerten ist, hat das Berufungsgericht jedenfalls zu Recht \n\nangenommen, dass die Behauptung der Beklagten, gleichwohl sei vereinbart \n\n17 \n\n18 \n\ngewesen, dass ihr die Altteile zu überlassen seien, näherer Darlegung bedurft \n\nhätte. Das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten der Beklagten spricht \n\ngegen eine solche Vereinbarung. \n\n19 \n\nDas Berufungsgericht hat auch zu Recht Schadensersatzansprüche we-\n\ngen der Schäden an den Unterwasserschiffen für verjährt gehalten. Zutreffend \n\nhat das Berufungsgericht die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 638 BGB \n\na.F. für maßgeblich gehalten. Es handelt sich bei den Schiffen, an denen die \n\nKlägerin Werkleistung erbracht hat, nicht um Bauwerke i.S. dieser Vorschrift. \n\nBauwerk ist eine unbewegliche, durch Einsatz von Arbeit und Material in Ver-\n\nbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache (BGHZ 57, 60; für eine Segel-\n\nyacht Sen.Urt. v. 03.03.1998 - X ZR 4/95, NJW-RR 1998, 1027). Ein Schiff ist \n\ndemnach kein Bauwerk. \n\n20 \n\nAuch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten die \n\nWerkleistung der Klägerin jedenfalls dadurch stillschweigend abgenommen, \n\ndass sie nach der Reinigung der Schiffe weitere Reparaturaufträge erteilt hät-\n\nten, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Maßgeblich ist insoweit, ob der Unter-\n\nnehmer aus dem Verhalten des Bestellers redlicherweise schließen darf, der \n\nBesteller billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß. Dies hat das Be-\n\nrufungsgericht unter Würdigung des Verhaltens der Beklagten bejaht. Die Revi-\n\nsion greift dies nicht an, sondern setzt an die Stelle ihre eigene davon abwei-\n\nchende Würdigung, ohne Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. \n\n21 \n\nDie Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsge-\n\nrichts bleiben ebenso ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat, wie auch die Revi-\n\nsion ausführt, die von den Beklagten benannten Zeugen vernommen und ihre \n\nAussagen eingehend gewürdigt. Die Revision nimmt lediglich eine hiervon ab-\n\nweichende Beweiswürdigung vor, Rechtsfehler des Berufungsgerichts legt sie \n\nnicht dar. \n\n22 \n\nSoweit schließlich die Revision eine Hemmung der Verjährung nach \n\n§ 639 Abs. 2 BGB a.F. geltend macht, tritt eine solche Hemmung nach dieser \n\nVorschrift ein, wenn sich der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller \n\nder Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des Man-\n\ngels unterzieht. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon eine \n\nrechtzeitige Mängelrüge nicht bewiesen ist, kommt eine Hemmung der Verjäh-\n\nrung nach dieser Vorschrift ersichtlich nicht in Betracht. \n\n23 \n\n4. Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht den Hilfsantrag der Be-\n\nklagten für unbegründet gehalten. Die Revision macht insoweit lediglich geltend, \n\ndas Berufungsgericht habe verkannt, dass die Beklagten zur Abwicklung des \n\nVersicherungsschadens eine spezifizierte und nach Schiffen aufgeschlüsselte \n\nAbrechnung zur Vorlage bei der spanischen Baurisikoversicherung benötige. \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision nicht angegrif-\n\nfen hat, hat die Klägerin jedenfalls während des erstinstanzlichen Verfahrens die \n\nArbeiten nach Schiffen aufgegliedert und ihre Abrechnung erläutert. Die Revisi-\n\non macht nicht geltend, dass auch danach noch Bedarf für eine weitere Spezifi-\n\nzierung der Abrechnung besteht. \n\n24 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\n Gröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 05.06.2003 - 11 O 89/02 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 15.02.2007 - 7 U 72/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__28-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-06/x-zr-28-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 639","ref_norm":"639","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__28-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__28-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-06/x-zr-28-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__28-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:39:27.419631+00:00"}}