{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__15-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-09-08","aktenzeichen":"X ZR 15/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 15/07 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n8. September 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 8. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die \n\nRichter Keukenschrijver, Asendorf, Dr. Berger und Dr. Grabinski \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 22. November 2006 \n\nverkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-\n\ntentgerichts abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bundes-\n\nrepublik Deutschland erteilten und in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlich-\n\nten europäischen Patents EP 0 921 380 (Streitpatent I). Es ist am 1. Dezember \n\n1998 unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom \n\n5. Dezember 1997 angemeldet worden, die ihrerseits am 19. November 1998 zur \n\nErteilung des Patents DE 197 53 913 (Streitpatent II) geführt hatte. Ein Einspruch \n\ndes Klägers gegen das Streitpatent I ist durch die rechtskräftige Entscheidung der \n\nEinspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 17. März 2006 zurückge-\n\nwiesen worden. \n\n2 \n\nDie beiden Streitpatente haben nach ihrem Titel eine \"Wiegevorrichtung für \n\nAbsetzkipper und dgl.\" zum Gegenstand und umfassen jeweils neun übereinstim-\n\nmend formulierte Patentansprüche, die mit der Nichtigkeitsklage insgesamt ange-\n\ngriffen werden. Patentanspruch 1 der Streitpatente lautet: \n\n\"Wiegevorrichtung für ein schwenkbeweglich hängend gelagertes, \n\ndie Nutzlast aufnehmendes Lade- oder Greifbauteil an einem Fahr-\n\nzeug, wie die Mulde an einem Absetzkipper, der Greifer an einem \n\nKran oder die Schaufel an einem Bagger, mit einem Schwenkbe-\n\nschlag, der einerseits an der fahrzeugseitigen Schwenkachse fest-\n\nlegbar ist, und der andererseits eine Aufnahme für das Lade- oder \n\nGreifbauteil schafft, dadurch gekennzeichnet, dass der Schwenk-\n\nbeschlag (1) einen Wiegestab (3) aufweist, der an seinen beiden En-\n\nden gelagert und mit dem Schwenkbeschlag (1) verbunden ist, und \n\nan dem in seinem mittleren Bereich ein Druckübertragungsbauteil zur \n\nEinleitung der Gewichtskraft des Lade- oder Greifbauteils anschließt, \n\nwobei der Wiegestab (3) als quer zur fahrzeugseitigen Schwenkach-\n\nse liegende Drehachse ausgebildet ist, und wobei unterhalb des \n\nWiegestabs (3) ein Schwenklager mit einer zur fahrzeugseitigen \n\nSchwenkachse parallelen Schwenkachse vorgesehen ist.\" \n\n3 \n\nDie nachgeordneten Unteransprüche 2 bis 9 sind auf Patenanspruch 1 un-\n\nmittelbar oder mittelbar zurückbezogen. Wegen ihres Wortlauts wird auf die Pa-\n\ntentschriften Bezug genommen. \n\n4 \n\nDer Kläger macht geltend, dass der Gegenstand der Streitpatente nicht \n\nschutzfähig sei gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn insbesondere die deut-\n\nsche Offenlegungsschrift 40 26 561 (Anlage 5), die belgische Patentschrift \n\nBE 909 929 (Anlage D2 des Einspruchsverfahrens beim EPA) und die britische \n\nPatentschrift 1 577 341 (Anlage 19) bildeten. Außerdem hat sich der Kläger zur \n\nBegründung dafür, dass zum Prioritätszeitpunkt Wiegevorrichtungen mit den \n\nMerkmalen des Patentgegenstands durch den Stand der Technik jedenfalls nahe \n\ngelegt gewesen seien, unter anderem auf eine Wiegevorrichtung des niederländi-\n\nschen Unternehmens W. B.V. (Anlagen 6b und 10/2) als offenkundige Vor- \n\nbenutzung berufen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent I mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und auch das Streitpatent II für nich-\n\ntig erklärt. \n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt, unter \n\nAbänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger tritt dem \n\nRechtsmittel entgegen. \n\nIm Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. habil. G. K. , Technische \n\nUniversität D. , Lehrstuhl für Baumaschinen- und Fördertechnik, ein schriftli- \n\nches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-\n\ngänzt hat. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Berufung ist zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis \n\nder Beklagten auch hinsichtlich des Streitpatents II fort, das mit der Zurückwei-\n\nsung des Einspruchs des Klägers gegen das Streitpatent I durch die Entscheidung \n\ndes Europäischen Patentamts vom 17. März 2006 wirkungslos geworden ist \n\n(Art. II § 8 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜbkG). Denn vom Ausgang des Nichtigkeitsverfah-\n\nrens hängen der Bestand und die Durchsetzbarkeit der vom Landgericht Düssel-\n\ndorf durch rechtskräftiges Urteil vom 22. September 2005 erkannten Ansprüche \n\nder Beklagten wegen Verletzung dieses Patents ab (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2002 \n\n- X ZR 118/99). Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. \n\n9 \n\nI. 1. Die Streitpatente betreffen eine Wiegevorrichtung für Fahrzeuge wie \n\nbeispielsweise Absetzkipper, mit der die Nutzlast von aufzunehmenden Gütern \n\nbestimmt werden soll, die mittels eines Lade- oder Greifbauteils schwenkbeweg-\n\nlich an einem beweglichen Hubarm aufgehängt sind. Der in den Streitpatenschrif-\n\nten beispielhaft erwähnte Begriff der \"Mulde\" steht dabei allgemein für die eine \n\nNutzlast aufnehmenden Lade- oder Greifbauteile an einem Fahrzeug (vgl. Streit-\n\npatent I Sp. 4, Tz. 0018). \n\n10 \n\nBei derart schwenkbeweglich aufgehängten Mulden besteht nach der Be-\n\nschreibung der Streitpatente die Schwierigkeit, die geladene Nutzlast korrekt zu \n\nerfassen. Außerdem sei bei solchen Wiegeeinrichtungen nachteilig, dass sie an \n\neiner exponierten Stelle angeordnet und hierdurch Beschädigungen möglich seien, \n\nwenn beispielsweise ein Absetzkipper durch einen baumbestandenen Weg zu ei-\n\nner Deponie fahre. \n\n11 \n\nIm Stand der Technik waren nach der Beschreibung des europäischen \n\nStreitpatents u.a. aus der deutschen Offenlegungsschrift 40 26 561 (Anlage 5) und \n\naus der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung EP 543 440 A1 (Anla-\n\nge 2) Wiegevorrichtungen mit einem Schwenkbeschlag bekannt, bei dem der Wie-\n\ngestab bzw. der Messwertaufnehmer mit der fahrzeugseitigen Schwenkachse des \n\nSchwenkbeschlags zusammenfiel oder eine Schwenkachse bildete, die parallel \n\nzur fahrzeugseitigen Schwenkachse lag. Die Beschreibung der Streitpatente führt \n\nhierzu aus, dass quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse angreifende Kräfte, wie \n\nsie beim Pendeln der Last auftreten können, den Messwertaufnehmer unzulässig \n\nbelasten und falsche Messergebnisse hervorrufen könnten. Soweit die Vorrichtung \n\nnach der europäischen Patentanmeldung EP 543 440 A1 \n\n(Anlage 2) eine \n\nSchwenkbeweglichkeit in anderen Richtungen durch ein in der oberen Gehäuse-\n\nhälfte befindliches Lager ermögliche und dort auch eine weitere Schwenkachse \n\nvorsehe, die quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse verlaufe, bemängelt die \n\nBeschreibung der Streitpatente, dass diese Wiegevorrichtung durch ihre vielen \n\nSchwenkachsen und ihren zweiteiligen Gehäuseaufbau eine große Bauhöhe auf-\n\nweise, die je nach Anwendungsgebiet hinderlich sein könne. \n\n12 \n\n2. Durch die Streitpatente soll eine Wiegevorrichtung zur Verfügung gestellt \n\nwerden, die eine kompakte, geschützte und mechanisch unempfindliche Konstruk-\n\ntion und Wiegeergebnisse mit hoher Genauigkeit ermöglicht. In ihren Ausführun-\n\ngen zur Erreichung dieses Ziels befassen sich die Streitpatentschriften allein mit \n\nder Gestalt einer Einbauvorrichtung und behandeln nicht, wie die eigentliche Ge-\n\nwichtsmessung ausgeführt wird und wie hierzu die in der Vorrichtung verwendete \n\nWägezelle ausgestaltet ist. Nach der Beschreibung der Streitpatente kann der \n\nWiegestab durch Anordnung innerhalb des Schwenkbeschlags gut beschützt und \n\ndurch Kräfte, die eine Schwenkbewegung um ihn bewirken, nicht unzulässig be-\n\nlastet werden, da er patentgemäß eine Schwenkachse für derartige Bewegungen \n\nbilde. Kräfte, die demgegenüber eine Pendelbewegung in Längsrichtung des Wie-\n\ngestabs bewirkten, belasteten den Wiegestab ebenfalls nicht unzulässig, da unter-\n\nhalb des Wiegestabs ein Schwenklager für derartige Bewegungen vorgesehen sei. \n\nDer Wiegestab als Messwertaufnehmer werde daher von der Übertragung von \n\nSchwenkbewegungen völlig freigehalten und lediglich durch die Gewichtskraft der \n\nangehängten Last belastet. \n\n13 \n\n3. Hierzu wird durch den Patentanspruch 1 unter Schutz gestellt eine Wie-\n\ngevorrichtung für ein schwenkbeweglich hängend gelagertes, die Nutzlast auf-\n\nnehmendes Lade- oder Greifbauteil an einem Fahrzeug, wie die Mulde an einem \n\nAbsetzkipper, der Greifer an einem Kran oder die Schaufel an einem Bagger, de-\n\nren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n1. Ein Schwenkbeschlag (1) \n\na) \n\nist einerseits an der fahrzeugseitigen Schwenkachse festleg-\n\nbar, \n\nb) schafft andererseits eine Aufnahme für das Lade- oder Greif-\n\nbauteil \n\nc) und weist einen Wiegestab (3) auf. \n\n2. Der Wiegestab (3) \n\na) \n\nist an seinen beiden Enden gelagert \n\nb) und mit dem Schwenkbeschlag (1) verbunden \n\nc) und ist als quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse liegende \n\nDrehachse ausgebildet. \n\n3. Ein Druckübertragungsbauteil zur Einleitung der Gewichtskraft \n\ndes Lade- oder Greifbauteils schließt an den mittleren Bereich \n\ndes Wiegestabs (3) an. \n\n4. Ein Schwenklager \n\na) \n\nist unterhalb des Wiegestabs (3) angeordnet und \n\nb) weist eine zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallele \n\nSchwenkachse auf. \n\n14 \n\n4. a) Einer Erläuterung bedarf der Begriff der \"fahrzeugseitigen Schwenk-\n\nachse\". Bereits aus dem Umstand, dass der Schwenkbeschlag an ihr zu befesti-\n\ngen ist, folgt, dass es sich bei der fahrzeugseitigen Schwenkachse nicht um ein \n\nBauteil des Schwenkbeschlags handelt, sondern der Schwenkbeschlag auf eine \n\nam Fahrzeug vorhandene Achse zurückgreift. Dieses Verständnis einer vom Fahr-\n\nzeug vorgegebenen Schwenkachse (welche durch das Schwenklager (18) des \n\nSchwenkbeschlags verläuft) wird durch die Patentbeschreibung gestützt, in der zur \n\nErläuterung der Figur 2 der dort zur Befestigung des Schwenkbeschlags verwen-\n\ndete Haltebolzen mit dem Bezugszeichen 4 dahingehend charakterisiert wird, dass \n\ner als \"Austauschbauteil\" anstelle eines Gelenkzapfens in eine Gelenkbohrung (5) \n\neines Hubarms (6) eingesetzt ist (Streitpatent I Sp. 3, Tz. 0017). Dementspre-\n\nchend führt die Patenbeschreibung weiter aus, dass zur Befestigung des \n\nSchwenkbeschlags anstelle des Haltebolzens (4) der fahrzeugseitig vorhandene \n\nLagerzapfen verwendet werden könne (Streitpatent I Sp. 4, Tz. 0027). Wenngleich \n\nder Schwenkbeschlag nicht selbst die obere Achse zur Verfügung stellt, sondern \n\nhierfür eine fahrzeugseitig festgelegte Achse nutzt, gehört das Vorhandensein ei-\n\nner solchen Achse, um die er schwenken kann, zum Gegenstand des Patentan-\n\nspruchs 1. Dieser Auslegung des Patentanspruchs steht die Patentbeschreibung, \n\ndie maßgeblich auf die mittlere Schwenkachse und das untere Schwenklager ab-\n\nstellt (Streitpatent I Sp. 2, Tz. 0011), nicht entgegen, da sich die dortige Nichter-\n\nwähnung der schwenkbeweglichen Befestigung des Beschlags an der oberen \n\nAchse unschwer damit erklären lässt, dass diese Befestigungsform als selbstver-\n\nständlich vorausgesetzt ist. Patentanspruch 1 definiert mithin drei Achsen des \n\nSchwenkbeschlags, von denen die Vorrichtung zwei Achsen selbst zur Verfügung \n\nstellt und eine (obere) voraussetzt. \n\n15 \n\nb) Das Merkmal 2 c, das den Wiegestab als \"quer zur fahrzeugseitigen \n\nSchwenkachse liegende Drehachse\" charakterisiert, und das Merkmal 4 b, das \n\n\"eine zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallele Schwenkachse\" ausweist, sind \n\nnicht auf die Fahrzeugrichtung, sondern nur auf die Richtung der fahrzeugseitigen \n\nSchwenkachse bezogen formuliert. Hierzu wird in der Beschreibung der Streitpa-\n\ntente allerdings erläutert und durch die Figuren 2 und 3, welche die Befestigung \n\ndes Beschlages am Hubarm des Absetzkippers erkennen lassen, auch illustriert, \n\ndass die durch das Schwenklager (18) geführte fahrzeugseitige Schwenkachse \n\nSchwenk- und Pendelbewegungen des Schwenkbeschlags in Längsrichtung des \n\nFahrzeugs ermöglicht (Streitpatent I Sp. 4, Tz. 0022), während das als Drehachse \n\nausgebildete Bauteil des Wiegestabs (3) Schwenk- und Pendelbewegungen quer \n\nzur Längsrichtung des Fahrzeugs aufnehmen kann (Streitpatent I Sp. 4, Tz. 0023). \n\n16 \n\n5. Ein Ausführungsbeispiel der patentgemäßen Wiegevorrichtung zeigen \n\ndie nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 2. Figur 1 bildet die \n\nerste Ausführungsform des patentgemäßen Schwenkbeschlags in Seitenansicht \n\nab, Figur 2 eine Stirnansicht auf die Vorrichtung von Figur 1 mit der fahrzeugseiti-\n\ngen Befestigung des Schwenkbeschlags mittels des Haltebolzens (4), der in die \n\nGelenkbohrung (5) am Hubarm des Fahrzeugs (6) eingesetzt ist. \n\n17 \n\nDas Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 zeigt dabei eine Ausbildung des \n\nWiegestabs (3) als Schwenkachse in der durch den (Unter-)Anspruch 2 gekenn-\n\nzeichneten Form. Dort ist ein Ring (15) vorgesehen, der um den Wiegestab dreh-\n\nbar ist und die Schwenkbewegung um den Wiegestab ermöglicht (Streitpatent I \n\nSp. 2, Tz. 0012). Den Ring (15) umgreift eine Hülse (14), die an eine Lasche (12) \n\nanschließt, auf die die Gewichtskräfte der Nutzlasten über das durch den \n\nSchwenkbolzen (8) verbundene Einhängeblech (9) übertragen werden. Der Ring \n\n(15) bildet damit bei diesem Ausführungsbeispiel das auf den Wiegestab (3) ein-\n\nwirkende Druckübertragungsbauteil und weist eine Wulst (16) auf, die in eine Nut \n\n(17) des Wiegestabs greift. Dies stellt nach der Patentbeschreibung sicher, dass \n\ndie Krafteinleitung in den Wiegestab stets an derselben definierten Stelle erfolgt \n\n(Streitpatent I Sp. 3 f., Tz. 0021). \n\n18 \n\nII. Das Patentgericht hat die Streitpatente für nichtig erklärt, weil deren Ge-\n\ngenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 \n\nPatG; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG; Art. 138, 56 EPÜ). Es hat hierzu ausge-\n\nführt, aus Anlage 5 (deutsche Offenlegungsschrift 40 26 561) sei eine Wiegevor-\n\nrichtung für ein schwenkbeweglich hängend gelagertes, die Nutzlast aufnehmen-\n\ndes Lade- oder Greifbauteil an einem Fahrzeug bekannt. Bei der Nutzlast handele \n\nes sich um die Mulde an einem Absetzkipper. Die Vorrichtung weise mit dem drei-\n\neckigen Aufhängekörper (3) einen Schwenkbeschlag auf, der an der fahrzeugsei-\n\ntigen Schwenkachse festlegbar sei und eine Aufnahme für das Lade- oder Greif-\n\nbauteil schaffe. Der Schwenkbeschlag umfasse einen als Drehachse ausgebilde-\n\nten Wiegestab (4). Der Wiegestab sei mit dem Schwenkbeschlag durch eine \n\nSchraube (19) verbunden und an einem seiner beiden Enden sowie in einem mitt-\n\nleren Bereich durch Lager (20) gelagert. Am anderen Ende des Wiegestabs befin-\n\nde sich ein Druckübertragungsbauteil zur Einleitung der Gewichtskraft des Lade- \n\nund Greifbauteils. Unterhalb des Wiegestabs sei ein Schwenklager mit einer zur \n\nfahrzeugseitigen Schwenkachse parallelen Schwenkachse vorgesehen, das durch \n\ndie eine Kette (5) tragenden Stifte und die Seitenwände des Aufhängekörpers (3) \n\nverwirklicht sei. Bei dieser bekannten Wiegevorrichtung werde die Kraft an einem \n\nEnde des Wiegestabs eingeleitet. Dies führe zu dessen einseitiger Verbiegung \n\ndurch die von der Nutzlast ausgeübte Gewichtskraft, was wiederum eine un-\n\ngleichmäßige Belastung und Abnutzung der Lager hervorrufe. Dies habe die \n\nnachteilige Folge, dass die freie Schwenkbarkeit des als Drehachse ausgebildeten \n\nWiegestabs behindert und die Messgenauigkeit beeinträchtigt werde. Der Fach-\n\nmann habe daher Veranlassung, Änderungen an der Krafteinleitung und der Lage-\n\nrung des Wiegestabs vorzunehmen. Zu seinem Fachwissen gehöre, dass eine \n\ngleichmäßige Lagerung des Wiegestabs an seinen beiden Enden und durch mitti-\n\nge Einleitung der Gewichtskraft erreicht werden könne. Derart gelagerte Wiege-\n\nstäbe seien beispielsweise aus Anlage 19 (britische Patentschrift 1 577 341) be-\n\nkannt. Die Figuren 4 und 5 von Anlage 19 beträfen ein Ausführungsbeispiel, in \n\ndem der Einsatz des Wiegestabs in einer Vertäuvorrichtung für Schiffe gezeigt \n\nwerde. Dabei sei ein Schwenkbeschlag (37, 39) vorgesehen, der mit dem Haken \n\n(38) ein schwenkbeweglich gelagertes Greifbauteil aufweise und eine Aufnahme \n\nfür das Greifbauteil schaffe. Der Wiegestab (10) sei an seinen beiden Enden gela-\n\ngert und mit dem Schwenkbeschlag verbunden, wobei die Gewichtskraft im mittle-\n\nren Bereich des Biegestabs eingeleitet werde. Auch wenn die Vorrichtung beson-\n\nders für die Vertäuung von Schiffen ausgebildet sei, halte dies den Fachmann \n\nnicht davon ab, einzelne die Lagerung des Wiegestabs und die Krafteinleitung \n\nbetreffende Merkmale aufzugreifen und bei einem Fahrzeug einzusetzen. Dies \n\nbiete sich für den Fachmann auch deshalb an, weil in Anlage 19 auf andere \n\nEinsatzgebiete wie Kräne oder Förderbänder und Aufzüge hingewiesen werde, die \n\nebenfalls auf dem Gebiet der Verkehrstechnik lägen. Es liege daher für den \n\nFachmann nahe, bei der Wiegevorrichtung nach Anlage 5 einen an seinen Enden \n\ngelagerten Wiegestab mit mittiger Krafteinleitung vorzusehen. Wegen der in Anla-\n\nge 19 angesprochenen verschiedenen Möglichkeiten zur Anordnung des Wiege-\n\nstabs innerhalb der Vorrichtung erhalte der Fachmann außerdem den Hinweis, \n\ndass es auf die räumliche Ausrichtung des Wiegestabs nicht ankomme. Er ziehe \n\ndaher in Betracht, bei der Wiegevorrichtung nach Anlage 5 den Wiegestab quer \n\nzur fahrzeugseitigen Schwenkachse auszubilden, und entscheide sich für diese \n\nLösung, weil sich dann Schwenkbewegungen der Nutzlast wegen der senkrecht \n\nzueinander stehenden Schwenkachsen der Wiegevorrichtung nicht mehr auf den \n\nWiegestab auswirkten. \n\n19 \n\n20 \n\nIII. Dieser Beurteilung durch das Patentgericht ist nicht beizutreten. \n\n1. Der Gegenstand der Streitpatente wird weder durch die schriftlichen Ent-\n\ngegenhaltungen noch durch die behauptete offenkundige Vorbenutzung vorweg-\n\ngenommen. Die Vorrichtung nach Patenanspruch 1 ist in den erstinstanzlich ein-\n\ngeführten Entgegenhaltungen nicht in allen ihren Merkmalen beschrieben und mit-\n\nhin neu (§ 3 Abs. 1 PatG, Art. 54 EPÜ). Davon, dass der streitpatentgemäße Ge-\n\ngenstand nicht in allen seinen Merkmalen in den Entgegenhaltungen beschrieben \n\nworden ist, geht auch der gerichtliche Sachverständige aus. \n\n21 \n\na) Die hinsichtlich ihres Offenbarungsgehalts bereits vom Patentgericht im \n\nEinzelnen gewürdigte deutsche Offenlegungsschrift 40 26 561 (Anlage 5), die be-\n\nreits im Erteilungsverfahren hinsichtlich des europäischen Streitpatents berück-\n\nsichtigt worden ist, sieht weder vor, dass bei jener gattungsgemäßen Wiegevor-\n\nrichtung der Wiegestab an seinen beiden Enden gelagert ist (Merkmal 2a), noch, \n\ndass sich die Drehachse des Wiegestabs von der fahrzeugseitigen Schwenkachse \n\nunterscheidet und dabei quer zu ihr verläuft (Merkmal 2c). Anders als bei den \n\nStreitpatenten schließt das Druckübertragungsteil auch nicht im mittleren Bereich \n\ndes Wiegestabs an (Merkmal 3). Weiterhin ist unterhalb des Wiegestabs nicht ein \n\nSchwenklager mit einer Schwenkachse vorgesehen, wie es der definierten Ach-\n\nsenanzahl des Patentanspruchs 1 entspricht (Merkmal 4/4b), sondern es sind zwei \n\nSchwenklager mit Stiften zur Befestigung von zwei Schäkeln offenbart, welche die \n\noberen jeweils schwenkbaren Kettenglieder (5) aufnehmen. \n\n22 \n\nb) Gegenstand der belgischen Patentschrift BE 909 929, auf die ebenfalls \n\nbereits das europäische Streitpatent zum Stand der Technik Bezug nimmt, ist eine \n\nWiegevorrichtung für Hebezeuge aller Art wie beispielsweise Baustellenkräne und \n\nAufzüge. Diese Patentschrift offenbart eine Wiegevorrichtung für ein schwenkbe-\n\nweglich hängend gelagertes Lade- oder Greifbauteil. Die Vorrichtung, die nach der \n\nPatentbeschreibung vorteilhafterweise zwischen den Ringen in der Kette des He-\n\nbezeugs montiert wird, enthält einen Schwenkbeschlag, der einen als Drehachse \n\nausgebildeten Wiegestab aufweist. Entgegen den Ausführungen der Streitpatent-\n\nschrift I (Sp. 1, Tz. 0004) offenbart die Entgegenhaltung BE 909 929 zwar, dass \n\nder Wiegestab (25) an seinen beiden Enden (27 u. 29) auf Auflagen (21 u. 23) \n\ngelagert ist (vgl. Übersetzung L5, S. 3 1. Abs.; siehe auch Anspruch 4). Nicht vor-\n\ngesehen ist jedoch, dass der Schwenkbeschlag (3) an einer fahrzeugseitigen \n\nSchwenkachse festlegbar ist (Merkmal 1a) und dass über ein gesondertes Druck-\n\nübertragungsbauteil die Gewichtskraft in den Wiegestab eingeleitet wird (Merk-\n\nmal 3). Zudem befindet sich unterhalb des Wiegestabs lediglich ein Kettenring und \n\nkein Schwenklager (Merkmal 4), das eine Schwenkbewegung um eine definierte \n\nAchse ermöglicht und damit eine Bewegungsführung gewährleistet. Außerdem \n\nlässt sich der Entgegenhaltung nicht entnehmen, dass die Drehachse des Wiege-\n\nstabs quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse liegt (Merkmal 2c). \n\n23 \n\nc) Die hinsichtlich ihres Offenbarungsgehalts ebenfalls schon vom Patent-\n\ngericht gewürdigte britische Patentschrift 1 577 341 betrifft eine Lastmessvorrich-\n\ntung und bezieht sich mit ihrem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 4 auf eine \n\nSchiffsbefestigungseinrichtung mit einer Hakenvorrichtung zum Festmachen von \n\nTrossen (siehe S. 3 Z. 32 f. mit dem dort verwendeten Begriff \"cable mooring \n\nhook\"), wie sie zum Anlegen eines Schiffs am Kai verwendet wird. Bei dieser Vor-\n\nrichtung ist nicht vorgesehen, dass der Beschlag (36) an einer oberen fahrzeug-\n\nseitigen Schwenkachse festlegbar ist (Merkmal 1a). Auch liegt beim ersten Aus-\n\nführungsbeispiel gemäß Figur 4 die Drehachse des Wiegestabs (10) nicht quer zu \n\neinem (fahrzeugseitigen) Schwenklager (Merkmal 2c), sondern sie ist mit der \n\nSchwenkachse des im Drehzapfen (37) befindlichen Schwenklagers identisch, die \n\nden Sockelteil (36) mit dem Drehzapfen verbindet. Dieses Schwenklager ist zu-\n\ndem nicht parallel zu der unterhalb des Wiegestabs liegenden durch den Bolzen \n\n(40) gebildeten Schwenkachse ausgerichtet (Merkmal 4b). \n\n24 \n\nWie bereits das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, werden in der briti-\n\nschen Patentschrift 1 577 341 (Anlage 19) darüber hinaus als weitere Ausfüh-\n\nrungsbeispiele offenbart (S. 3 Z. 45 - 50), dass der Wiegestab (10) anstelle des \n\nBolzens mit dem Bezugszeichen 40 (erste Ausführungsalternative) oder des Bol-\n\nzens mit dem Bezugszeichen 41 (zweite Ausführungsalternative) eingesetzt wer-\n\nden kann, weil diese ebenfalls die gesamte Zugkraft übertragen. Dann läge die \n\nDrehachse des Wiegestabs zwar quer zur Schwenkachse, mit welcher der Sockel-\n\nteil (36) drehbar mit dem Drehzapfen (37) verbunden wird. Bei der ersten Ausfüh-\n\nrungsalternative, bei welcher der Haken (38) unmittelbar das auf den Wiegestab \n\neinwirkende Druckübertragungsbauteil darstellen würde, gäbe es allerdings über-\n\nhaupt kein unterhalb des Wiegestabs angeordnetes Schwenklager (Merkmal 4), \n\ndas durch eine definierte Schwenkrichtung und hierdurch bestimmte Bewegungs-\n\nführung gekennzeichnet ist. Bei der zweiten Variante würden die Seitenteile (39), \n\nwelche dann die Druckübertragung bewirken, nicht an den mittleren Bereich des \n\nWiegestabs anschließen (Merkmal 3). \n\n25 \n\nd) Neu ist der Gegenstand des Anspruchs 1 der Streitpatente auch gegen-\n\nüber der von dem Kläger als offenkundige Vorbenutzung geltend gemachten gat-\n\ntungsgemäßen Wiegevorrichtung des niederländischen Unternehmens W. \n\nB.V. (Anlagen 6b und 10/2). \n\n26 \n\nDie W. -Konstruktionszeichnung, deren Gegenstand im Einspruchs- \n\nverfahren vor dem EPA als nächstliegender Stand der Technik angesehen worden \n\nist, offenbart zwar eine Wiegevorrichtung für ein schwenkbeweglich hängend ge-\n\nlagertes Ladebauteil an einem Fahrzeug mit einem Schwenkbeschlag (10), der \n\neinerseits an der fahrzeugseitigen Schwenkachse (A) festlegbar ist und anderer-\n\nseits eine Aufnahme für das Ladebauteil schafft. Unterhalb der zwei mit dem \n\nSchwenkbeschlag verbundenen Wiegestäbe (12) befindet sich ein Schwenklager \n\n(7) mit einer Schwenkachse, die zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallel liegt. \n\nDie \n\nW. -Wiegevorrichtung verfügt jedoch anders als die patentgemäße Vorrich- \n\ntung nicht über einen Wiegestab, der an seinen beiden Enden gelagert ist (Merk-\n\nmal 2a), sondern über zwei Wiegestäbe (12), die jeweils nur an einem ihrer beiden \n\nEnden gelagert sind. Diese Wiegestäbe sind nicht als Drehachse ausgebildet \n\n(Merkmal 2c). Auch schließt sich das Druckübertragungsbauteil (13) nicht im mitt-\n\nleren Bereich des Wiegestabs an (Merkmal 3), sondern jeweils an dem äußeren \n\nEnde der Wiegestäbe. \n\n27 \n\n2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nach dem Ergebnis der \n\nmündlichen Verhandlung nicht dem Fachmann durch den Stand der Technik na-\n\nhegelegt und ist damit als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend zu werten (§ 4 \n\nSatz 1 PatG, Art. 56 EPÜ). Die im Stand der Technik bekannten Lösungen gaben \n\ndem Fachmann weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit Veranlassung, den mit \n\nden Streitpatenten vorgeschlagenen Lösungsweg zu beschreiten. Dabei ist in Ü-\n\nbereinstimmung mit der Auffassung des Patentgerichts und des gerichtlichen \n\nSachverständigen davon auszugehen, dass es sich bei dem Durchschnittsfach-\n\nmann um einen Ingenieur mit Fachhochschul- oder Universitätsabschluss etwa der \n\nFachrichtung Maschinenbau handelt, der über langjährige Erfahrung auf dem Ge-\n\nbiet der Wägetechnik und in der Entwicklung von Wiegevorrichtungen verfügt. \n\n28 \n\nDer wesentliche Gedanke der von den Streitpatenten gefundenen Lösung \n\nfür das Problem, den Wiegestab von der Übertragung von Schwenkbewegungen \n\nfreizuhalten und ihn damit von Störgrößen für das Messsignal fernzuhalten, liegt in \n\ndem gestalterischen Vorschlag, den Wiegestab, um den geschwenkt werden kann, \n\noben und unten durch quer zu ihm liegende parallele Schwenkachsen zu schüt-\n\nzen. Der gerichtliche Sachverständige hat zwar überzeugend dargelegt, dass in \n\nder Fachwelt schon vor der Anmeldung des deutschen Streitpatents insbesondere \n\nQuerkräfte als häufigste und unangenehmste Störgröße in der Wägetechnik be-\n\nkannt gewesen seien und dass damit auch das Anliegen der Streitpatente, die \n\nWägegenauigkeit über die Krafteinleitung in die Wägezelle mittels geeigneter Wä-\n\ngezellenlager zu beeinflussen, bekannt gewesen sei. Hinreichende Anhaltspunkte \n\ndafür, dass gerade die Lösung entsprechend der patentgemäßen Vorrichtung für \n\ndie Fachwelt am Prioritätstag nahegelegen hat, haben sich jedoch nicht ergeben. \n\n29 \n\na) Die deutsche Offenlegungsschrift 40 26 561 (Anlage 5) hat dem Fach-\n\nmann keine Anregung für eine streitpatentgemäße Weiterentwicklung gegeben. \n\nDas durch die Streitpatente zu lösende Problem, den Wiegestab gegen Schwenk- \n\nund Pendelbewegungen der Mulde sowohl in fahrzeugseitiger Längsrichtung als \n\nauch in Querrichtung zu schützen, wird in dieser Entgegenhaltung nicht erörtert. \n\nSo findet sich auch kein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass mit der Kettenauf-\n\nhängung in den beiden unterhalb des Aufhängekörpers (3) befindlichen Schäkeln \n\nein gewisser Bewegungsfreiheitsgrad quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse \n\ngeschaffen ist. Hiermit sah das Konstruktionsprinzip nach der Offenlegungsschrift \n\nbereits eine Vorkehrung zur Abwehr von Störkräften auf den Messvorgang vor, \n\nobgleich ein Kettenring kein Schwenklager mit einer bestimmten Schwenkachse \n\nund einer hierdurch bestimmten Bewegungsführung darstellt. Diese technische \n\nKonstruktion eines Schutzes des Wiegestabs vor Pendelbewegungen der Mulde \n\nmag zwar nachteilig sein, weil wegen des geringen Spielraums der Schäkel inner-\n\nhalb des Aufhängekörpers (3) die Gefahr einer Verkantung mit dessen Seitenblech \n\noder eines Drucks auf das Seitenblech besteht, wenn ein seitlicher Zug an den \n\nKetten (5) auftritt. Gründe, warum ein solcher Nachteil einer bei Auftreten einer \n\nseitlichen Zugkomponente möglichen Störgröße für das Messergebnis den Fach-\n\nmann veranlasst haben könnte, die Identität zwischen der fahrzeugseitigen \n\nSchwenkachse und der Drehachse des Wiegestabs aufzulösen und sodann die \n\nDrehachse des Wiegestabs quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse anzuordnen, \n\nsind jedoch nicht ersichtlich. Dafür wäre nicht nur eine Weiterentwicklung, sondern \n\neine Neukonstruktion der Vorrichtung unter völliger Umgestaltung des mit dem \n\nPortalarm (2) verbundenen Beschlags und des die Druckübertragung bewirkenden \n\nAufhängekörpers (3) erforderlich gewesen. Dabei hätte in eine Neukonstruktion im \n\nSinne der Streitpatente auch die Lagerung des Wiegestabs und die Krafteinleitung \n\nin dessen mittleren Bereich und mithin die Ausgestaltung des Wiegestabs einbe-\n\nzogen werden müssen. Gerade eine Änderung an der Krafteinleitung und Lage-\n\nrung des Wiegestabs hätte sogar eine Bauartänderung bedeutet. Denn die vom \n\nPatentgericht als nachteilig angesehene einseitige Verbiegung des Wiegestabs, \n\ndie mit dem endseitigen Anschluss des Druckübertragungsbauteils und der damit \n\neinhergehenden Einleitung der von der Nutzlast ausgeübten Gewichtskraft am \n\nEnde des Wiegestabs verbunden ist, entspricht typischerweise der nach dem \n\nKonstruktionsprinzip der Offenbarungsschrift gewählten Art des Wiegestabs. Dort \n\nist er als ein Scherstab ausgebildet. Nach Darstellung des Sachverständigen \n\nkommen Wiegestäbe üblicherweise als Scherstäbe zur Anwendung. Da bei derar-\n\ntigen Scherstäben typischerweise nur eine seitliche Abstützung erfolgt ist, lässt \n\nsich auch die Ausgestaltung des Wiegestabs als einseitig gelagerter Scherstab \n\nnicht als konstruktionsbedingter Nachteil ansehen, der dem Fachmann unter Zug-\n\nrundlegung der Offenlegungsschrift zu einer Neukonstruktion der Wiegevorrich-\n\ntung hätte Veranlassung geben können. \n\n30 \n\nb) Aus der als Vorbild noch am ehesten in Betracht zu ziehenden britischen \n\nPatentschrift 1 577 341 (Anlage 19) lassen sich keine hinreichenden Anregungen \n\nentnehmen, die den Fachmann in Richtung auf die Lehre der Streitpatente hätten \n\nweisen können. \n\n31 \n\nEine Kombination dieser Entgegenhaltung mit jener aus der Offenlegungs-\n\nschrift 40 26 561 (Anlage 5), wie sie das Patentgericht vorgenommen hat, liegt \n\nzunächst schon deshalb fern, weil die Vorrichtung nach der deutschen Offenle-\n\ngungsschrift eine Identität zwischen der fahrzeugseitigen Schwenk- und der Dreh-\n\nachse des Wiegestabs vorsieht, weshalb - jenseits einer völligen Neukonstruktion - \n\nÜberlegungen über die Ausrichtung einer gesonderten Drehachse des Wiegestabs \n\nleer laufen. Überdies bezieht sich das in Rede stehende Ausführungsbeispiel ge-\n\nmäß Figur 4 in der Entgegenhaltung nach der britischen Patentschrift 1 577 341 \n\n(Anlage 19) auf einen Verankerungshaken zum Anlegen eines Schiffs und betrifft \n\ndamit nicht nur ein fremdes technisches Gebiet. Vielmehr stellt sich bei solchen \n\nBefestigungen, bei denen seitlich angreifende Seilzugkräfte gemessen werden, \n\ndas Problem von Pendelbewegungen, wie sie bei schwenkbeweglich hängenden \n\nLasten auftreten können, ersichtlich nicht. Dementsprechend enthält die britische \n\nPatentschrift keinen Hinweis darauf, ob die Wiegevorrichtung gemäß Figur 4 über-\n\nhaupt für ein schwenkbeweglich hängend gelagertes Lade- oder Greifbauteil an \n\neinem Fahrzeug genutzt werden könnte. Eine schwenkbewegliche Fixierung des \n\nSockels (36) der (Schiffs-)Befestigung an einem Fahrzeug liegt eher fern, wie die \n\nvon der Beklagten mit Anlage L5 vorgelegte Abbildung aus dem Prospekt über die \n\nvom britischen Unternehmen S. UK Ltd. verwendete Lastmessvorrichtung \n\nillust- \n\nriert. \n\n32 \n\nObgleich sich bei einer solchen Vorrichtung die Probleme, um deren Lö-\n\nsung es bei der Lehre der Streitpatente geht, nicht stellen, hat der Senat zuguns-\n\nten des Klägers unterstellt, dass von dem Fachmann, der den Schutz des Wiege-\n\nstabs gegen eine Übertragung von Schwenkbewegungen hängender Lasten zu \n\nverbessern sucht, erwartet werden konnte, diese Schrift für seine Entwicklungstä-\n\ntigkeit zu Rate zu ziehen. Jedoch haben die in Kenntnis der Streitpatente gegebe-\n\nnen Antworten des Sachverständigen auf die Befragung nach einem Anlass für \n\nden Fachmann, den Beschlag (36) mit einer zusätzlichen oberen Achse zu verse-\n\nhen, um zu einer Anordnung der Schwenkachsen in der von den Streitpatenten \n\ndefinierten Form zu gelangen, kein eindeutiges Bild ergeben. Ausgehend von den \n\nsonstigen Möglichkeiten, welche die Entgegenhaltung offenbart, bedarf es einer \n\nsolchen Lösung nicht. Denn oberhalb des eine Drehachse bildenden Wiegestabs \n\nkann eine quer dazu verlaufende Drehachse ohne jede weitere Änderung der Vor-\n\nrichtung geschaffen werden, indem von der als zweite Ausführungsalternative be-\n\nschriebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, den Wiegestab an die Stelle des \n\nin Figur 4 gezeigten Bolzens 41 zu setzen. Nach den Erläuterungen, die der ge-\n\nrichtliche Sachverständige zu seiner auch im schriftlichen Gutachten vertretenen \n\nThese gegeben hat, dass prinzipiell nur zwei quer zueinander verlaufende Dreh-\n\nachsen nötig seien, sind bereits durch eine solche Ausführung Störgrößen zu ver-\n\nmeiden, die aus Pendelbewegungen herrühren: In der einen Richtung ist nämlich \n\neine Drehung um den Wiegestab möglich und auch ein Pendeln in der anderen \n\nRichtung belastet den Wiegestab nicht, weil oberhalb eine quergerichtete Dreh-\n\nachse vorhanden ist. Der Senat hat sich daher nicht davon überzeugen können, \n\ndass die britische Patentschrift zu einer streitpatentgemäßen Weiterentwicklung \n\nhat anregen können. \n\n33 \n\nc) Die Ausgestaltung der gattungsgemäßen Wiegevorrichtung des nieder-\n\nländischen Unternehmens W. B.V. gab dem Fachmann ebenfalls keine An- \n\nregung und ohne unzulässige rückschauende Betrachtung auch keinen Anlass zur \n\nAuffindung der im Patentanspruch 1 geschützten Lösung. Aufgrund der vorste-\n\nhend - unter II 1 d - genannten technischen Unterschiede zur streitpatentgemäßen \n\nVorrichtung wäre auch bei der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung durch die \n\nW. -Wiegevorrichtung als Ausgangspunkt \n\nfachmännischer Überlegungen \n\neine Neukonstruktion nötig, die eine über bloß handwerkliche Arbeit hinausgehen-\n\nde erfinderische Tätigkeit des Fachmanns erfordert hätte. Denn ohne eine um-\n\nfängliche Umgestaltung des Schwenkbeschlags (10) und des Druckübertragungs-\n\nbauteils (13) ließen sich auch hier die beiden (Scher-)Wiegestäbe nicht durch ei-\n\nnen einzigen beidseitig gelagerten und als Drehachse ausgebildeten (Bie-\n\nge-)Wiegestab ersetzen, in dessen mittlerem Bereich punktuell die Druckübertra-\n\ngung angreift. Für die Beurteilung, ob der Fachmann zu einer solch komplexen \n\nVeränderung ohne Kenntnis der Lehre der Streitpatente veranlasst war, ist zu be-\n\nrücksichtigen, dass auch das Konstruktionsprinzip der W. -Vorrichtung bereits \n\neine \n\nLösung für das von den Streitpatenten aufgegriffene Problem geboten hat, den \n\nWiegestab gegen Schwenk- und Pendelbewegungen der Mulde sowohl in fahr-\n\nzeugseitiger Längsrichtung als auch in Querrichtung zu schützen: Der Schwenk-\n\nbeschlag (10) ist über einen quer zur Fahrtrichtung verlaufenden Bolzen an der \n\nfahrzeugseitigen Schwenkachse (A) zu befestigen, wobei dort die von zwei \n\nSchrauben mit den Bezugszeichen 3 und 9 gebildete weitere Achse vorgesehen \n\nist, die längs zur Fahrtrichtung liegt. Hierdurch sind zwei senkrecht zueinander \n\nstehende Bewegungsfreiheitsgrade geschaffen. Weiteren Schutz der beiden Wie-\n\ngestäbe (12) bewirkt das zur fahrzeugseitigen Schwenkachse (A) parallel liegende \n\nSchwenklager (7) unterhalb der Wiegestäbe. Eine Vermeidung von Querkräften, \n\ndie auf den Wiegestab einwirken, wie sie die streitpatentgemäße Lösung durch die \n\nAusbildung des Wiegestabs als Drehachse bietet, wird durch die W. -\n\nVorrichtung \n\nzwar \n\nnicht erreicht; nach dessen Konstruktionsprinzip stehen die Wiegestäbe bei einer \n\nSchrägstellung der Mulde vielmehr ebenfalls schräg, wie die Beklagte mit den von \n\nihr vorgelegten CAD-Abbildungen gemäß Anlagen L13 und L14 veranschaulicht \n\nhat. Daraus hat sich für den Fachmann indes noch nicht die Anregung ergeben, \n\nden Wiegestab als quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse stehende Drehachse \n\nauszubilden. \n\n34 \n\nd) Schließlich hat der Senat vor dem Hintergrund des Standes der Technik, \n\nwie ihn u.a. die vorgenannten Entgegenhaltungen widerspiegeln, auch nicht die \n\nÜberzeugung gewinnen können, dass die von den Streitpatenten vorgeschlagene \n\nLösung bereits auf Grund des allgemeinen Fachwissens und des stets vorhande-\n\nnen Strebens nach Verbesserung vorhandener Lösungen nahegelegen hat. \n\nWenngleich aus den vorgenannten Entgegenhaltungen alle Einzelmerkmale der \n\nbeanspruchten Lösung bekannt gewesen sind und die Fachwelt um die Problem-\n\nstellung, für die die Lehre der Streitpatente eine Lösung bietet, gewusst hat und \n\nsie auch einige der diesbezüglichen Grundaussagen etwa der Veröffentlichung \n\nvon D. Green (Anlage 15) hat entnehmen können, stellt die streitpatentgemäße \n\nKonstruktion gegenüber den bekannten gattungsmäßigen Wiegevorrichtungen, bei \n\ndenen der Schwenkbeschlag an der fahrzeugseitigen Schwenkachse zu befesti-\n\ngen ist, doch eine komplexe Veränderung dar, die Überlegungen in ganz unter-\n\nschiedliche Richtungen voraussetzt. Mangels konkreter Vorbilder als Ausgangs-\n\npunkt für die streitpatentgemäße Vorrichtung mag sich mit den Ausführungen des \n\nSachverständigen zwar eine aus der Sachlogik des technischen Problems herzu-\n\nleitende Möglichkeit begründen lassen, dass der Fachmann den Weg der Erfin-\n\ndung als den als sachgerecht erkennbaren hätte gehen können. Um das Begehen \n\neines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur \n\nals möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es allerdings \n\n- abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was \n\nzu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen \n\nProblems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger An-\n\nlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu \n\nsuchen (BGH, Urt. v. 30.04.2009 - Xa ZR 92/05, GRUR 2009, 746 Tz. 20 - Betrieb \n\neiner Sicherheitseinrichtung). \n\n3. Mit Patentanspruch 1 haben auch die jeweils auf diesen rückbezogenen \n\nUnteransprüche Bestand. \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbin-\n\ndung mit § 91 ZPO. \n\n35 \n\n36 \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nAsendorf \n\nBerger \n\nGrabinski \n\nVorinstanz: \nBundespatentgericht, Entscheidung vom 22.11.2006 - 4 Ni 15/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__15-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-08/x-zr-15-07","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":1},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 8","ref_norm":"ii-8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__15-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__15-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-08/x-zr-15-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR__15-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:54:02.944097+00:00"}}