{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR_169-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-09-29","aktenzeichen":"X ZR 169/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. September 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Diodenbeleuchtung EPÜ Art. 56; PatG § 4 Die Zuziehung von Experten oder sonst besser qualifizierten Fachleuten oder die Einholung von entsprechenden Erkundigungen kann vom zuständigen Fachmann erwartet werden, wenn das zu lösende Problem sich in einem sach- lich naheliegenden Fachgebiet in ähnlicher Weise stellt bzw. wenn er aufgrund seiner eigenen Sachkunde erkennen kann, dass er eine Lösung auf einem an- (Bestätigung von Sen.Urt. v. 26.10.1982 deren Gebiet - X ZR 12/81, GRUR 1983, 64, 66 f. - Liegemöbel und v. 11.3.1986 - X ZR 17/83, GRUR 1986, 798 - Abfördereinrichtung für Schüttgut). finden kann Setzt die Frage, ob gegebenenfalls der Rat eines höher qualifizierten Fach- manns hilfreich sein könnte, voraus, dass der Fachmann bereits eine ihm durch den Stand der Technik nicht nahegelegte Lösung zumindest in Grundprinzipien erdacht hat, kann die erfinderische Tätigkeit nicht mit der Begründung verneint werden, die Lösung wäre dem Spezialisten nahegelegt gewesen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 169/07 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nnein\n\nVerkündet am: \n29. September 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDiodenbeleuchtung \n\nEPÜ Art. 56; PatG § 4 \n\nDie Zuziehung von Experten oder sonst besser qualifizierten Fachleuten oder \ndie Einholung von entsprechenden Erkundigungen kann vom zuständigen \nFachmann erwartet werden, wenn das zu lösende Problem sich in einem sach-\nlich naheliegenden Fachgebiet in ähnlicher Weise stellt bzw. wenn er aufgrund \nseiner eigenen Sachkunde erkennen kann, dass er eine Lösung auf einem an-\n(Bestätigung von Sen.Urt. v. 26.10.1982 \nderen Gebiet \n- X ZR 12/81, GRUR 1983, 64, 66 f. \n- Liegemöbel und v. 11.3.1986 \n- X ZR 17/83, GRUR 1986, 798 - Abfördereinrichtung für Schüttgut). \n\nfinden kann \n\nSetzt die Frage, ob gegebenenfalls der Rat eines höher qualifizierten Fach-\nmanns hilfreich sein könnte, voraus, dass der Fachmann bereits eine ihm durch \nden Stand der Technik nicht nahegelegte Lösung zumindest in Grundprinzipien \nerdacht hat, kann die erfinderische Tätigkeit nicht mit der Begründung verneint \nwerden, die Lösung wäre dem Spezialisten nahegelegt gewesen. \n\nBGH, Urteil vom 29. September 2009 - X ZR 169/07 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 29. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die \n\nRichter Asendorf, Gröning, Dr. Berger sowie Dr. Grabinski \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das am 24. Juli 2007 verkün-\n\ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-\n\nrichts abgeändert: \n\nDas europäische Patent 900 971 wird mit Wirkung für das Hoheits-\n\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es \n\nüber folgende Fassung seiner Patentansprüche hinausgeht: \n\n 1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf \n\nder Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche \n\nmit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch \n\nverbunden sind, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \n\ndass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist \n\nund eine Fensterscheibe bildet und dass die Leiterbahnen (2, \n\n3) als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. nahezu \n\nunsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind. \n\n 2. Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \n\ndass die Anschlüsse (4, 5) der Leiterbahnen (2, 3) ebenfalls als \n\nelektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. nahezu un-\n\nsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind. \n\n 3. Beleuchtungsvorrichtung nach den Ansprüchen 1 oder 2, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \n\ndass die Leiterbahnen (2, 3) und deren Anschlüsse (4, 5) als \n\nMetallschicht auf die Glasplatte (1) aufgedampft sind. \n\n 4. Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \n\ndass die Leiterbahnen (2, 3) und deren Anschlüsse (4, 5) auf \n\neiner der beiden Flächen der Glasplatte (1) aufgebracht sind. \n\n 5. Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \n\ndass die Leuchtdioden (6) auf der die Leiterbahnen (2, 3) und \n\nderen Anschlüsse (4, 5) tragenden Fläche (9) der Glasplatte (1) \n\nangebracht sind. \n\n 6. Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \n\ndass die Leuchtdioden (6) weißes Licht erzeugen. \n\n 7. Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \n\ndass einige der Leuchtdioden (6) weißes Licht und die verblie-\n\nbenen Leuchtdioden (6) Licht einer anderen Farbe erzeugen. \n\n 8. Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \n\ndass beide Flächen der Glasplatte (1) mit Leiterbahnen (2, 3), \n\nAnschlüssen (4, 5) und/oder Leuchtdioden (6) versehen sind. \n\n 9. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung \n\nnach Anspruch 1, wobei die Glasplatte einen oder mehrere Tei-\n\nle einer Vitrine bildet, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \n\ndass die Glasplatte (1) als Zwischenboden (13) in der Vitrine \n\neingesetzt ist, wobei die Leuchtdioden (6) auf der Unterseite \n\nder Glasplatte (1) angebracht sind. \n\n10. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung \n\nnach Anspruch 1, wobei die Glasplatte einen oder mehrere Tei-\n\nle einer Vitrine bildet, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \n\ndass die Glasplatte (1) unterhalb des Oberteils (14) der Vitrine \n\nangebracht ist bzw. das Oberteil (14) selbst bildet, wobei sich \n\ndie Leuchtdioden (6) auf der dem Innenraum der Vitrine zuge-\n\nwandten Seite der Glasplatte (1) befinden. \n\n11. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung \n\nnach Anspruch 1, wobei die Glasplatte einen oder mehrere Tei-\n\nle einer Vitrine bildet, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \n\ndass die Glasplatte (1) in Form eines schmalen Streifens in ei-\n\nner oder mehreren Ecken (15) innerhalb der Vitrine angebracht \n\nist, wobei die Leuchtdioden (6) sich auf der dem Innenraum der \n\nVitrine zugewandten Seite der Glasplatte (1) befinden. \n\n12. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung \n\nnach Anspruch 1, wobei die Glasplatte einen oder mehrere Tei-\n\nle einer Vitrine bildet, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \n\ndass eine ganze Seitenwand (16) oder auch nur ein Teil der-\n\nselben der Vitrine aus der Glasplatte (1) gebildet wird, wobei \n\ndie Leuchtdioden (6) sich auf der dem Innenraum der Vitrine \n\nzugewandten Seite befinden. \n\n13. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung \n\nnach Anspruch 1, wobei die Glasplatte einen oder mehrere Tei-\n\nle einer Vitrine bildet, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \n\ndass die Leuchtdioden (6) von einer Stromversorgungseinrich-\n\ntung mit elektrischer Energie versorgt werden, die in der Vitrine \n\neingebaut ist. \n\n14. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung \n\nnach Anspruch 13, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \n\ndass die Stromversorgungseinrichtung einen Akkumulator auf-\n\nweist, welcher von auf der Oberseite (17) der Vitrine ange-\n\nbrachten Solarzellen aufladbar ist. \n\n15. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung \n\nnach Anspruch 13 oder 14, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \n\ndass die Stromversorgungseinrichtung durch eine drahtlose \n\nFernsteuereinrichtung ein- und ausschaltbar und/oder dass die \n\nHelligkeit der Leuchtdioden (6) über die Fernsteuereinrichtung \n\neinstellbar ist. \n\n16. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung \n\nnach einem der Ansprüche 9 bis 15, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \n\ndass die Zuleitungen zu den Anschlüssen (4, 5) der Leiterbah-\n\nnen (2, 3) in Form von Leiterbahnen ausgebildet sind, welche \n\nden Leiterbahnen (2, 3) der Glasplatte (1) im Aufbau entspre-\n\nchen und welche auf einer oder mehreren Seitenwänden (16) \n\nder Vitrine aufgebracht sind. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen; die Anschlussberufung wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt ⅔ der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits; \n\ndie übrigen Kosten fallen dem Beklagten zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Firma des Beklagten ist als Inhaberin des am 9. September 1997 \n\nauch für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland angemeldeten und \n\nerteilten europäischen Patents 900 971 (Streitpatents) eingetragen, das \n\n16 Patentansprüche umfasst, deren - nebengeordnete - Ansprüche 1 und 9 in \n\nder Verfahrenssprache lauten: \n\n\"1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf \n\nder Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche \n\nmit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch \n\nverbunden sind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die \n\nTrägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist und \n\ndass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und \n\nunsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplat-\n\nte (1) aufgebracht sind. \n\n 9. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung \n\nnach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass \n\ndie Glasplatte (1) als Zwischenboden (13) in der Vitrine einge-\n\nsetzt ist, wobei die Leuchtdioden (6) auf der Unterseite der \n\nGlasplatte (1) angebracht sind.\" \n\n2 \n\n3 \n\nWegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche wird auf die Streitpatent-\n\nschrift Bezug genommen. \n\nMit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin das Streitpatent in vollem Um-\n\nfang angegriffen und geltend gemacht, sein Gegenstand sei nicht neu und be-\n\nruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dafür hat sie sich im Wesentlichen \n\nauf die japanische Offenlegungsschrift 5-119706 vom 18. Mai 1993 (Anlage \n\nK 3, Übersetzung Anlage K 5), auf die deutsche Patentschrift 42 08 922 (Anlage \n\nK 16) und die französische Offenlegungsschrift 2 624 712 (Anlage K 34, Über-\n\nsetzung Anlage K 35), ferner auf die deutsche Offenlegungsschrift 42 35 485 \n\n(Anlage K 8) berufen. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDer Beklagte hat Klageabweisung beantragt und das Streitpatent hilfs-\n\nweise mit sieben Hilfsanträgen, wegen deren Wortlauts auf den Tatbestand des \n\nangefochtenen Urteils Bezug genommen wird, beschränkt verteidigt. \n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 \n\nbis 8 für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen haben \n\nder Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlussberufung eingelegt. \n\nMit seinem Rechtsmittel, dessen Zurückweisung die Klägerin begehrt, \n\nverteidigt der Beklagte das Streitpatent in erster Linie beschränkt in der aus \n\ndem Tenor ersichtlichen Fassung und hilfsweise mit der Maßgabe, dass die \n\nPatentansprüche 9 bis 16 in der erteilten Fassung Bestand haben mögen. \n\nMit ihrer Anschlussberufung, deren Zurückweisung der Beklagte bean-\n\ntragt, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die Patentansprüche 9 bis 16 \n\ndes Streitpatents ebenfalls für nichtig zu erklären. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Berufung hat Erfolg, soweit das Streitpatent noch beschränkt vertei-\n\ndigt wird. In diesem Umfang führt das Rechtsmittel zur Abweisung der Nichtig-\n\nkeitsklage. Soweit das Streitpatent über die noch verteidigte Fassung hinaus-\n\ngeht, ist es ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (st. Rspr., vgl. \n\nBGHZ 170, 215 - Carvedilol II). Die Anschlussberufung bleibt ohne Erfolg. \n\nA. \n\n9 \n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft eine Beleuchtungsvorrichtung, bei der meh-\n\nrere Leuchtdioden auf einer Trägerplatte befestigt und mit auf dieser Trägerplat-\n\nte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind, sowie die Kombinati-\n\non einer Vitrine mit einer solchen Beleuchtungsvorrichtung. \n\n10 \n\n2. Die Streitpatentschrift verweist für derartige Beleuchtungsvorrichtun-\n\ngen auf einen in einem Unternehmensprospekt gezeigten Infrarot-Scheinwerfer \n\naus einer Vielzahl von matrixförmig angeordneten, auf einer Leiterplatte ange-\n\nbrachten Infrarot-Leuchtdioden und bezeichnet solche Vorrichtungen des Wei-\n\nteren als aus der deutschen Patentschrift 42 08 922 bekannt, die ein Flächen-\n\ndisplay zur Ausleuchtung von Hintergrundflächen betrifft (unten A III 2 b bb). \n\n11 \n\nFerner ist der Streitpatentschrift zufolge aus der französischen Offenle-\n\ngungsschrift 2 624 712 eine säulenförmige, mehreckige Vitrine mit Seitenteilen \n\naus Glas, drehbaren, scheibenförmigen Präsentationsflächen und einer im \n\nOberteil befindlichen Beleuchtungsvorrichtung bekannt. \n\n12 \n\n3. Die Streitpatentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, eine \n\nBeleuchtungsvorrichtung dahingehend anzugeben, dass diese insbesondere \n\nzur Beleuchtung von Schaufenstern sowie Verkaufs- und/oder Ausstellungsvit-\n\nrinen geeignet ist. Dafür schlägt das Streitpatent gemäß Patentanspruch 1 in \n\nder noch verteidigten Fassung eine Beleuchtungsvorrichtung vor, \n\n1. bestehend aus einer Vielzahl von Leuchtdioden, die \n\n1.1 auf einer Trägerplatte befestigt und \n\n1.2 mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elek-\n\ntrisch verbunden sind, \n\nwobei \n\n2. die Trägerplatte als glasklare Glasplatte ausgebildet ist und ei-\n\nne Fensterscheibe bildet und \n\n3. die Leiterbahnen als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare \n\nbzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasscheibe aufge-\n\nbracht sind. \n\n13 \n\n14 \n\nII. Die beschränkte Verteidigung von Patentanspruch 1 gemäß dem jetzi-\n\ngen Hauptantrag ist zulässig. \n\n1. Es wird damit nur noch eine Beleuchtungsvorrichtung unter Schutz ge-\n\nstellt, die die Merkmalsgruppe 1 und das Merkmal 3 aufweist und bei der die \n\ngemäß Merkmal 2 als Trägerplatte fungierende glasklare Glasplatte eine Fens-\n\nterscheibe bildet. Diese Modifikation des erteilten Anspruchs stellt eine substan-\n\ntielle, unterscheidungskräftige Beschränkung im Sinngehalt des Anspruchs dar. \n\nDie räumlich-körperliche Ausgestaltung der geschützten Scheibe wird auf eine \n\nbestimmte Weise konkretisiert und charakterisiert (vgl. Sen.Urt. v. 6.5.2008 \n\n- X ZR 174/04 Tz. 13; vgl. auch Sen.Urt. v. 7.6.2006 - X ZR 105/04, GRUR \n\n2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage). Während den zuvor allge-\n\nmein als Bestandteil der Beleuchtungsvorrichtung beanspruchten \"Glasplatten\" \n\nu.a. auch eine Tragefunktion zugewiesen sein konnte (gläserne Tischplatten), \n\nsind (glasklare) Fensterscheiben dadurch gekennzeichnet, dass sie als Bauteil \n\nin Öffnungen an Außenflächen von Gebäuden oder innen eingesetzt werden \n\nund - wenn sie glasklar ausgebildet sind - durchsichtig sind. \n\n15 \n\n2. Beleuchtungsvorrichtungen, bei denen die Glasplatte eine Fenster-\n\nscheibe bildet, sind in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart. \n\nDort ist vom Einsatz der Vorrichtung insbesondere zur Beleuchtung von Schau-\n\nfenstern und Vitrinen die Rede (europäische Patentanmeldung 900 971 Sp. 1 \n\nZ. 26 ff.; Z. 48 ff.). \n\n16 \n\n3. Mit der Beschränkung auf Fensterscheiben bildende Glasplatten wird \n\nentgegen der Ansicht der Klägerin der Schutzbereich des erteilten Patentan-\n\nspruchs 1, nicht erweitert. Der Begriff der Glasplatte schließt nach dem maß-\n\ngeblichen Verständnis der Streitpatentschrift (vgl. BGHZ 150, 149, 156 \n\n- Schneidmesser I) Fensterscheiben als Element der Beleuchtungsvorrichtung \n\nzwanglos ein. Diese sind auch nicht deswegen ein Aliud zum Gegenstand des \n\nerteilten Patentanspruchs 1, weil sie ein Konstruktionsbauteil darstellen. Viel-\n\nmehr stellen Beleuchtungsvorrichtungen, bei denen die Glasplatte als Fenster-\n\nscheibe ausgebildet ist, lediglich eine besondere Ausführungsform dar. Da-\n\ndurch, dass nur diese noch von Anspruch 1 unter Schutz gestellt werden sollen, \n\nwird dessen Gegenstand beschränkt und nicht erweitert. \n\n17 \n\nIII. Die mit dem jetzigen Hauptantrag verteidigte Fassung von Patentan-\n\nspruch 1 (im Folgenden nur noch: Patentanspruch 1) ist schutzfähig (Art. 52 \n\nAbs. 1 EPÜ). \n\n18 \n\n19 \n\n1. Der Gegenstand dieses Anspruchs ist neu. \n\nBeleuchtungsvorrichtungen, bei denen die Trägerplatte für Leuchtdioden \n\ndie Scheibe eines Fensters, insbesondere eines Schaufensters bildet, sind im \n\nStand der Technik nicht offenbart. Das in der japanischen Offenlegungsschrift \n\n5-119706 beschriebene Glassubstrat erfasst zwar, worauf die Klägerin hinweist, \n\nGlas jedweder stofflichen Beschaffenheit (Mineral- oder Plexiglas) als Träger \n\nvon elektrisch leitfähigen Beschichtungen und Leuchtdiodenchips mitsamt ihren \n\nAnschlüssen. Damit ist jedoch nur bestimmtes Material seiner Qualität nach \n\noffenbart. Der Gegenstand der Erfindung gemäß dem beschränkten Anspruch 1 \n\nbezieht sich dagegen nicht auf \"Fensterglas\" als Material, sondern damit wer-\n\nden Beleuchtungsvorrichtungen beansprucht, zu denen eine Fensterscheibe, \n\ninsbesondere eine Schaufensterscheibe als Träger von Leiterbahnen und \n\nLeuchtdioden gehört. Derartiges ist in der japanischen Schrift ebenso wenig \n\ngezeigt, wie in der deutschen Offenlegungsschrift 42 35 485, die Einbaulicht-\n\nquellen für Möbel betrifft. Die gemäß der Lehre der deutschen Patentschrift \n\n42 08 922 als Leuchtfläche für Flächendisplays dienende Leiterplatte stellt \n\nebenfalls keine in eine Bauwerksöffnung eingesetzte Fensterscheibe dar. \n\n20 \n\n2. Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (§ 286 ZPO) vermag \n\nder Senat nicht die Wertung zu treffen, dass der Gegenstand von Patentan-\n\nspruch 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war. \n\n21 \n\na) Bei dem maßgeblichen Fachmann, der am Anmeldetag des Streitpa-\n\ntents über Möglichkeiten der Schaufensterbeleuchtung oder darüber nachdach-\n\nte, wie Vitrinen auf andere als im Stand der Technik bekannte Weise ausge-\n\nleuchtet werden könnten, handelte es sich um einen berufserfahrenen Glasbau-\n\ntechniker und nicht, wie das Patentgericht meint, um einen mit Beleuchtungs-\n\nfachleuten zusammenarbeitenden Festkörperphysiker. \n\n22 \n\naa) Das Betätigungsfeld von Glasbauunternehmen, in denen der zustän-\n\ndige Fachmann tätig war, umfasste am Anmeldetag des Streitpatents die Her-\n\nstellung von Sicherheitsglas, von unterschiedlich beschichteten bzw. \n\nelektrochromen, auf Transparenz schaltbaren (Fenster-)Scheiben, etwa für \n\nHochhäuser, und auch von Glasvitrinen, wie sie beispielsweise Gegenstand der \n\nfranzösischen Offenlegungsschrift 2 624 712 sind. Im Vorbringen der Parteien \n\nfinden sich keine zureichenden Anhaltspunkte dafür und auch die mündliche \n\nVerhandlung hat nicht ergeben, dass die typischen Glasbauunternehmen sei-\n\nnerzeit Entwicklungsabteilungen unterhalten und dort Festkörperphysiker be-\n\nschäftigt hätten, zumal die Produktpalette solcher Unternehmen die ständige \n\nBeschäftigung so speziell qualifizierter akademischer Fachmitarbeiter nicht er-\n\nwarten ließ. \n\n23 \n\nbb) Dem in der Anlage K 44 dokumentierten, im Jahre 2007 gehaltenen \n\nVortrag über das Unternehmen des Beklagten (in einer früheren Rechtsform) \n\nlässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entnehmen, dass für den \n\nfachmännischen Horizont zum Anmeldezeitpunkt auf höheres Fachwissen ab-\n\nzustellen sein könnte, als es dem erfahrenen Glasbautechniker zu Gebote \n\nstand. Der Beklagte ist schon nicht Erfinder der mit dem Streitpatent unter \n\nSchutz gestellten Lehre und auch nicht dessen ursprünglicher Inhaber, sondern \n\ner hat es nachträglich erworben. Im Übrigen ergibt sich aus dem Dokument le-\n\ndiglich, dass sein Unternehmen 1985 als Zulieferer und Entwickler der Industrie \n\nin einem Nischenmarkt für technische Gläser in den Bereichen Optik, Elektronik \n\nund Mechanik von einem Chemieunternehmen einen nicht näher spezifizierten \n\nAuftrag über Spezialglasscheiben mit einer besonderen Bearbeitung erhalten \n\nhatte und aus dieser Situation heraus seine Chance erkannte, der Industrie in-\n\nnovative Glas-Lösungen anzubieten. Für diesen Nischenmarkt habe man vier \n\nEigenschaften definiert, die eine \"High-tech-Glasoberfläche\" in Zukunft aus-\n\nzeichneten, darunter frei programmierbare Schaltfunktionen. Diese dienen, wie \n\ndie Klägerin vorträgt, der Herstellung von Anzeigevorrichtungen, indem einzelne \n\nLeuchtmittel individuell an- und ausgeschaltet werden. Abgesehen davon, dass \n\nder dokumentierte Vortrag nicht erkennen lässt, über welche Kenntnisse die im \n\nUnternehmen des Beklagten zur Anmeldezeit beschäftigen Fachleute verfügten \n\nund welcher technische Entwicklungsstand dort seinerzeit verwirklicht war, ist \n\nder Umstand, dass frei programmierbare Schaltungen für Anzeigevorrichtungen \n\nangeboten wurden, kein tragfähiges Anzeichen dafür, dass dieses Unterneh-\n\nmen oder ein ihm vergleichbarer Anbieter zur Anmeldezeit Festkörperphysiker \n\nmit der Weiterentwicklung von Erzeugnissen wie den vom Streitpatent unter \n\nSchutz gestellten betraute. \n\n24 \n\n25 \n\nb) Der Fachmann fand im Stand der Technik keine Vorbilder vor, die An-\n\nlass zur Auffindung gerade der patentgemäßen Lösung hätten sein können. \n\naa) Der in den Anmeldungsunterlagen und in der Beschreibung erwähnte \n\nInfrarot-Scheinwerfer liegt weit ab vom Gegenstand von Patentanspruch 1. Mit \n\nder Bündelung von Infrarot-Leuchtdioden zu einem Scheinwerfer wird zwar eine \n\nspezielle Lichtquelle geschaffen. Damit wird jedoch keine Anregung gegeben, \n\neinzelne Leuchtdioden als Beleuchtungskörper auf Fensterscheiben anzubrin-\n\ngen und deren Versorgung mit elektrischer Energie so anzulegen, dass die \n\nSichtfunktion des Fensters gewahrt bleibt. Die Stromzuführung der auf einer \n\nLeiterplatte aufgebrachten Leuchtdioden erfolgte bei dem beschriebenen \n\nScheinwerfer über Leiterbahnen, welche sich auf der der Bestückungsseite der \n\nPlatte abgewandten Seite befinden (Beschreibung Sp. 1 Tz. 5). \n\n26 \n\nbb) Für die Auffindung patentgemäßer Vorrichtungen gab auch die deut-\n\nsche Patentschrift 42 08 922 keine Anregung. Ungeachtet ihrer Einordnung als \n\nnächstliegender Stand der Technik in der Streitpatentschrift liegt das gemäß \n\ndieser Patentschrift unter Schutz gestellte Flächendisplay zur Ausleuchtung von \n\nHintergrundflächen ebenfalls entfernt vom Gegenstand von Patentanspruch 1. \n\nDie Erfindung verfolgte das Ziel, die im Stand der Technik verwirklichte Ge-\n\nsamtbauhöhe von Flächendisplays von 2 bis 3 mm weiter zu reduzieren und \n\neine Gesamtbauhöhe von unter 1,5 mm zu erreichen. Dazu wird eine Vorrich-\n\ntung vorgeschlagen, die aus einem U-förmigen, lichtundurchlässigen, reflektie-\n\nrenden Rahmen besteht, dessen offene Seite von einer aus einem lichtdurch-\n\nlässigen Material bestehenden Leiterplatte übergriffen wird und auf deren In-\n\nnenseite drahtgebondete Leuchtdiodenchips aufgebracht sind. Der vom Rah-\n\nmen und der Leiterplatte umschlossene Raum wird mit einer durchsichtigen \n\nVergussmasse ausgefüllt, in die feinste Glaspartikel als Streuzentren eingela-\n\ngert sind. Das von den Leuchtdiodenchips punktförmig nach innen abgestrahlte \n\nLicht wird durch die Vergussmasse aufgelöst und an den Innenflächen des \n\nRahmens reflektiert und leuchtet bei seinem Austritt die Leiterplatte als Leucht-\n\nfläche entsprechend aus. \n\n27 \n\nAbgesehen von der Frage, ob vom Glasbautechniker überhaupt erwartet \n\nwerden konnte, diese Schrift aufzufinden - sie ist nach dem unwidersprochenen \n\nVortrag des Beklagten im Erteilungsverfahren nur aufgrund des übereinstim-\n\nmenden Elements der Leuchtdioden als nächstliegender Stand der Technik de-\n\nfiniert worden - hätte der Fachmann, um von einem solchen Flächendisplay \n\nzum Gegenstand von Patentanspruch 1 zu gelangen, die dort beschriebene, \n\nlichtdurchlässige Leiterplatte gedanklich aus dem konstruktiven Zusammen-\n\nhang mit dem U-förmigen, Reflexionszwecken dienenden Rahmen herauslösen \n\nund sich die Leiterplatte des Displays als Fensterscheibe vorstellen müssen. \n\nDie mündliche Verhandlung hat keine zureichenden Anhaltspunkte dafür erge-\n\nben, dass eine derartige Abstraktion vom durchschnittlich befähigten und erfah-\n\nrenen Glausbautechniker als zuständigen Fachmann erwartet werden konnte, \n\nzumal der Beleuchtungszweck beim patentgemäß beleuchteten Fenster ein \n\nganz anderer ist, als bei dem in der Patentschrift 42 08 922 offenbarten Display. \n\nWährend dort mithilfe von Diodenchips Licht nach außen reflektiert werden soll, \n\nist Zweck der Beleuchtung von (Schau-)Fenstern gemäß dem Streitpatent die \n\nbessere Ausleuchtung der dekorierten Auslagen innen. \n\n28 \n\nc) Die Auffindung der von Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Leh-\n\nre ergab sich für den Fachmann auch nicht deshalb in naheliegender Weise aus \n\ndem Stand der Technik, weil sie einem besser qualifizierten Fachmann, etwa \n\neinem Festkörperphysiker, nahegelegt gewesen wäre und dessen Zuziehung \n\n- über eine Kooperation mit universitären Einrichtungen, wie es sie nach der \n\nDarstellung des Vertreters der Klägerin zur Anmeldezeit des Streitpatents bei \n\neinzelnen Projekten gegeben haben soll - vom Glasbautechniker hätte erwartet \n\nwerden können. Die Voraussetzungen, unter denen dem Fachmann das Wis-\n\nsen eines Spezialisten zugerechnet werden kann, sind im Streitfall nicht erfüllt. \n\n29 \n\naa) Die Zuziehung von Experten oder sonst besser qualifizierten Fach-\n\nleuten bzw. die Einholung von entsprechenden Erkundigungen kann vom zu-\n\nständigen Fachmann erwartet werden, wenn das zu lösende Problem sich in \n\neinem sachlich naheliegenden Fachgebiet in ähnlicher Weise stellt (vgl. \n\nSen.Urt. v. 26.10.1982 - X ZR 12/81, GRUR 1983, 64, 66 f. - Liegemöbel - wo-\n\nnach von einem mit dem Entwurf von Liegemöbeln vertrauten Fachmann zu \n\nerwarten ist, sich bei Sachverständigen für die Fertigung von Beschlägen nach \n\nLösungen zu erkundigen, die im Zusammenhang mit der Konstruktion eines \n\nLiegemöbels mit einer Höhenverstellvorrichtung auftreten) bzw. wenn er auf-\n\ngrund seiner eigenen Sachkunde erkennen kann, dass er eine Lösung auf ei-\n\nnem anderen Gebiet finden kann (vgl. Sen.Urt. v. 11.3.1986 - X ZR 17/83, \n\nGRUR 1986, 798 - Abfördereinrichtung für Schüttgut - wonach von einem Fach-\n\nmann auf dem Gebiet des Maschinenbaus aufgrund vorauszusetzender Grund-\n\nvorstellungen von der Regelungstechnik für schwierigere regelungstechnische \n\nFragen die Hinzuziehung eines Fachmanns auf diesem Gebiet erwartet werden \n\nkann; vgl. auch Schulte/Moufang, PatG, 8. Aufl., § 4 Rdn. 50 m.w.N.). Beides \n\nliegt um so näher, je näher die beiden Fachgebiete beieinander liegen und um \n\nso weniger nahe, je entfernter das Gebiet, dessen Erkenntnisse verwertet wer-\n\nden sollen, von dem Gebiet liegt, auf das diese Erkenntnisse übertragen wer-\n\nden sollen (vgl. Moufang, aaO, § 1 Rdn. 361). Dabei sind benachbarte Gebiete \n\nsolche, die sich mit dem Bereich, auf dem die Erfindung liegt, technologisch \n\nberühren (Moufang, aaO, § 4 Rdn. 52 ff.). \n\n30 \n\nbb) Im Streitfall hatte der Fachmann keine Veranlassung, auf dem Gebiet \n\ndes Gegenstands der deutschen Patentschrift 42 08 922 bewanderte Fachleute \n\nzurate zu ziehen, weil Flächendisplays, wie sie dort gezeigt sind, fernab vom \n\nhier betroffenen Glasbau liegen und einem ganz anderen technischen Bedarf \n\ndienen. Deshalb konnte vom Fachmann auch nicht erwartet werden zu erken-\n\nnen, dass er in diesem Bereich auf sein eigenes Fachgebiet übertragbare Er-\n\nkenntnisse gewinnen könnte. Vielmehr stellte sich dem Fachmann die Frage, \n\nob gegebenenfalls der Rat von Spezialisten wie Festkörperphysikern hilfreich \n\nsein könnte, im Streitfall allenfalls nachdem er selbst bereits erkannt hatte, dass \n\nzum Zwecke der Ausleuchtung von Schaufensterauslagen Leuchtdioden als \n\nLichtquellen auf die Schaufensterscheiben gesetzt werden könnten, nachdem \n\ndurch Beschichtungen leitfähig gemachtes Fensterglas zur Verfügung stand. \n\nDamit ist aber bereits eine Lösung erarbeitet, von der nicht angenommen wer-\n\nden kann, dass sie dem zuständigen Fachmann durch den Stand der Technik \n\nnahegelegt war. Muss dem Fachmann die Hinzuziehung eines höher qualifizier-\n\nten Experten erst erforderlich oder sinnvoll erscheinen, nachdem er selbst eine \n\nihm durch den Stand der Technik nicht nahegelegte Lösung zumindest in \n\nGrundprinzipien erdacht hat, kann die erfinderische Tätigkeit nicht mit der Be-\n\ngründung verneint werden, die Lösung wäre dem höher qualifizierten Fach-\n\nmann nahegelegt gewesen. \n\n31 \n\nd) Die deutsche Offenlegungsschrift 42 35 485 betrifft eine Einbaulicht-\n\nquelle für Möbel und steht damit dem Gegenstand von Patentanspruch 9 näher \n\nals dem von Patentanspruch 1. Erfinderische Impulse zur Auffindung des Ge-\n\ngenstands des Letzteren könnten von dieser Schrift dementsprechend allenfalls \n\nmittelbar ausgehen, wenn sie Anregungen zur Auffindung der Kombination aus \n\neiner Vitrine und einer Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 ff. \n\nhätte geben können. Das ist aber, was auszuführen sein wird (unten B II 2 a), \n\nebenfalls nicht der Fall. \n\n32 \n\nDie Patentansprüche 2 bis 8 haben mit dem Anspruch 1 Bestand. \n\nB. \n\n33 \n\n34 \n\nDie Anschlussberufung bleibt ohne Erfolg. \n\nI. 1. Der Schutzbereich von Anspruch 9 ist entgegen der Ansicht der Klä-\n\ngerin durch Aufnahme des Relativsatzes \"… wobei die Glasplatte einen oder \n\nmehrere Teile einer Vitrine bildet,\" nicht erweitert worden (§ 138 Abs. 1 lit. d \n\nEPÜ). Der Sinngehalt dieses Zusatzes erschöpft sich in einer redaktionellen \n\nKlarstellung, die zur Vermeidung sprachlicher Widersprüchlichkeiten zweckmä-\n\nßig geworden war. Nachdem der Beklagte den Gegenstand von Patentan-\n\nspruch 1 auf Glasplatten beschränkt hat, die Fensterscheiben bilden, war es \n\nsachgerecht, in Patentanspruch 9 und den folgenden Ansprüchen zum Aus-\n\ndruck zu bringen, dass die Glasplatte in einer Kombination von Vitrine und Be-\n\nleuchtungseinrichtung nicht ebenfalls als Fensterscheibe ausgebildet ist. Ein \n\nweitergehender Sinngehalt ist dem aufgenommenen Zusatz nicht zu entneh-\n\nmen. Zu Unrecht sieht die Klägerin eine Schutzbereichserweiterung ferner dar-\n\nin, dass (nunmehr) auch der Unterboden der Vitrine Element der Beleuchtungs-\n\nvorrichtung sein könne, denn dieser Bereich der Vitrine war bereits vom erteil-\n\nten Patentanspruch 10 (\"… unterhalb des Oberteils …\") gedeckt. \n\n35 \n\n2. Soweit die Klägerin eine Schutzrechtserweiterung außerdem darin se-\n\nhen will, dass nunmehr nicht nur die Kombination aus einer Vitrine und einer \n\nBeleuchtungsvorrichtung geschützt wird, geht dies am Gegenstand der erteilten \n\nPatentansprüche vorbei. Die Kombination aus Vitrine und Beleuchtungsvorrich-\n\ntung ist nicht so zu verstehen, dass damit zwei zunächst verschiedene körperli-\n\nche Gegenstände zu einem Objekt mit zwei Bestandteilen (Vitrine und Beleuch-\n\ntungsvorrichtung) zusammengefügt werden, sondern dass die Elemente einer \n\nVitrine und einer speziellen Beleuchtungsvorrichtung gemäß der Lehre des un-\n\nter Schutz gestellten Anspruchs so miteinander verbunden werden, dass die \n\nVitrine Teil der Beleuchtungsvorrichtung ist und umgekehrt. \n\n36 \n\nII. Ebenso wenig wie der Schutzbereich von Patentanspruch 9 erweitert \n\nworden ist, ist der Anspruch durch Aufnahme des vorstehend erwähnten, - im \n\nÜbrigen den Anmeldungsunterlagen entlehnten (europäische Patentanmeldung \n\n900 971 Sp. 1 Z. 37 f.) - Relativsatzes auch nicht substantiell beschränkt wor-\n\nden. Sämtliche in Betracht kommenden Teile der Vitrine sind von den erteilten \n\nAnsprüchen 9 ff. erfasst; dies kommt nunmehr lediglich schon deklaratorisch \n\n(\"… einen oder mehrere Teile einer Vitrine …\") in Anspruch 9 vorab zum Aus-\n\ndruck. \n\nIII. Der Gegenstand von Patentanspruch 9 ist, wie das Bundespatentge-\n\nricht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, patentfähig. \n\n1. Dieser Gegenstand ist neu. \n\nEr ist nicht von der japanischen Offenlegungsschrift 5-119706 vorwegge-\n\nnommen, weil diese jedenfalls keine Kombination aus einer Vitrine und einer \n\nBeleuchtungsvorrichtung offenbart. Mit der in der deutschen Offenlegungsschrift \n\n42 35 485 vorgestellten Einbaulichtquelle werden jedenfalls keine Leuchtdioden \n\nals Leuchtmittel und keine unsichtbaren bzw. nahezu unsichtbaren auf einer \n\nGlasplatte als Trägerplatte aufgebrachten Leiterbahnen gezeigt. \n\n37 \n\n38 \n\n39 \n\n40 \n\n2. Der Senat vermag nicht die Wertung zu treffen, dass der Gegenstand \n\nvon Patentanspruch 9 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt \n\nwar. \n\n41 \n\na) Der Gegenstand der deutschen Offenlegungsschrift 42 35 485 gab \n\ndem Fachmann keine Anregung, zu der mit Anspruch 9 unter Schutz gestellten \n\nKombination zu gelangen. Die Schrift offenbart als Lichtquelle ein Bauelement, \n\ndas eine horizontale oder vertikale Begrenzung eines Möbelstücks bzw. eines \n\nabgeteilten Raums bildet. Das Licht wird von vorzugsweise einer zwischen zwei \n\nScheiben angeordneten Folie emittiert und gelangt durch die Transparenz der \n\ndie außen liegende Seite der Folie abdeckenden Scheibe nach außen. Für die \n\nErzeugung des zur Lichtabstrahlung aufgebauten elektrischen Feldes wird der \n\nLichtquelle über ein Stromzuführungskabel elektrische Energie zugeleitet. \n\n42 \n\nEine solche, flächige Lichtquelle, die Licht im Übrigen nur auf einer Fo-\n\nlienseite abstrahlt, zur Beleuchtung einer aus durchsichtigem Glas bestehenden \n\nGlasvitrine vorzusehen, liegt aus fachmännischer Sicht fern, weil sie die er-\n\nwünschte Transparenz des gesamten Vitrinenkörpers beeinträchtigt, wobei die \n\nLösung der Stromzuführung durch ein Kabel zusätzlich kontraproduktiv ist. So-\n\nweit die Schrift einen extrem niedrigen Stromverbrauch dieser Lichtquelle he-\n\nrausstreicht und die Klägerin darin ein \"K.o.-Kriterium\" für die Auswahl eines \n\nsolchen Erzeugnisses sieht, setzt das Streitpatent die Priorität beim Erreichen \n\ndes Beleuchtungszwecks und empfiehlt deshalb die Verwendung einer Vielzahl \n\nvon Leuchtdioden, deren Leuchtleistung zum Anmeldezeitpunkt bekanntlich \n\nnoch deutlich geringer war als es aufgrund der zwischenzeitlichen Weiterent-\n\nwicklung gegenwärtig der Fall ist. \n\n43 \n\nb) Die japanische Offenlegungsschrift 5-119706 führt den Fachmann \n\nnicht deshalb zur patentgemäßen Lösung, weil die dort gezeigte LED-\n\nAnzeigevorrichtung sich eines Glassubstrats als Trägerfläche für Leiterbahnen \n\nund Diodenchips als Lichtquelle bedient. Beleuchtungsmittel dazu einzusetzen, \n\nin einer Vitrine ausgestellte Gegenstände zu beleuchten und sich dabei den \n\nEffekt zunutze zu machen, dass die Lichtquelle infolge ihrer körperlich kleinen \n\nAusgestaltung die Wahrnehmung des Betrachters möglichst nicht beeinträch-\n\ntigt, ist eine prinzipiell andere Anforderung als die, Informationen durch auf-\n\nleuchtende Lichtquellen zu vermitteln, wie dies der bestimmungsgemäße Zweck \n\nvon LED-Anzeigen ist. \n\n44 \n\nc) Dass der Fachmann durch eine \"Zusammenschau\" der japanischen \n\nund der deutschen Schrift ohne Entfaltung erfinderischer Tätigkeit zur patent-\n\ngemäßen Lösung hätte gelangen können, kann in Anbetracht der Unterschied-\n\nlichkeit der jeweiligen Gegenstände ebenfalls nicht angenommen werden. Der \n\nFachmann hatte keine Veranlassung, die in der deutschen Schrift gezeigte \n\nLichtquelle durch das für eine LED-Anzeigevorrichtung vorgesehene Glassub-\n\nstrat zu ersetzen. \n\nC. \n\n45 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 i.V. mit § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nSoweit der Beklagte obsiegt, beruht dies auf einer in der Berufungsinstanz er-\n\nklärten Beschränkung des Streitpatents, mit der dieses schon vor dem Patent-\n\ngericht erfolgreich hätte verteidigt werden können, wenn sie rechtzeitig erklärt \n\nworden wäre. Die dem Beklagten zusätzlich zur Last fallenden Kosten tragen \n\ndem Umfang der Beschränkung gegenüber der erteilten Fassung des Streitpa-\n\ntents Rechnung. \n\nScharen \n\n Asendorf \n\n Gröning \n\nBerger \n\nGrabinski \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 24.07.2007 - 4 Ni 10/06 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR_169-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/x-zr-169-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR_169-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR_169-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/x-zr-169-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR_169-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:44.359530+00:00"}}