{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR_139-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-07-28","aktenzeichen":"X ZR 139/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 139/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2009 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger \n\nund Dr. Grabinski \n\nbeschlossen: \n\nDie Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. \n\nIng. W. F. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens \n\nwird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des \n\nSachverständigen auf 14.178,85 € einschließlich Umsatzsteuer \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der gerichtliche Sachverständige hat sein am 23. September 2008 in \n\nAuftrag gegebenes schriftliches Gutachten pauschal mit 35.759,50 € einschließ-\n\nlich Umsatzsteuer abgerechnet. Die Klägerin hat dem widersprochen und hält, \n\nnachdem der gerichtliche Sachverständige seine Rechnung spezifiziert hat, ei-\n\nne Vergütung in Höhe von lediglich 14.178,85 € für gerechtfertigt. Sie bean-\n\nstandet weder den vom gerichtlichen Sachverständigen im Einzelnen belegten \n\nZeitaufwand noch die Höhe der in Rechnung gestellten sonstigen Kosten \n\n(Schreib-, Kopier-, Porto- und Telefonkosten), sondern allein die Höhe des vom \n\nSachverständigen in Ansatz gebrachten Stundensatzes. \n\n2 \n\n3 \n\nII. Die vom gerichtlichen Sachverständigen verlangte Vergütung für die \n\nErstellung des schriftlichen Gutachtens kann diesem nur im zuerkannten Um-\n\nfang zugesprochen werden; im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen. \n\n1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist das Justiz-\n\nvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG; BGBl. I 2004, 718, 776) maß-\n\ngeblich. Da es einen besonderen Satz für die Vergütung von Sachverständigen \n\nin Patentnichtigkeitsverfahren nicht vorsieht, ist deren Tätigkeit nach billigem \n\nErmessen einer der gesetzlich vorgesehenen Honorargruppen zuzuordnen (§ 9 \n\nAbs. 1 Satz 3 JVEG). Angesichts der Schwierigkeiten, die sich für den Sachver-\n\nständigen im Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig stellen, und die eine ein-\n\ngehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand \n\nder Technik auf einem hohen Niveau erfordern, kann es im Einzelfall angemes-\n\nsen sein, den oberen Bereich des durch die verschiedenen Honorargruppen \n\neröffneten Gebührenrahmens auszuschöpfen \n\n(Sen.Beschl. v. 7.11.2006 \n\n- X ZR 138/04, GRUR 2007, 175-176 - Sachverständigenentschädigung IV). \n\n4 \n\nSo ist es auch hier. Allein schon der Umfang des Gutachtens (55 Seiten) \n\nzeigt, dass die Befassung des gerichtlichen Sachverständigen mit der zu beur-\n\nteilenden Materie im vorliegenden Fall nicht einfach war und jedenfalls deutlich \n\nmehr als routinemäßiges Vorgehen erforderte. Daher sieht es der Senat als \n\nangemessen an, auf die höchste Honorargruppe (10) zurückzugreifen, nach der \n\nder Stundensatz 95,-- € beträgt. Der vom Sachverständigen in seiner spezifi-\n\nzierten Abrechnung angegebene Arbeitsaufwand von insgesamt 117 Stunden \n\nist von keiner Partei in Zweifel gezogen worden und angesichts der Schwierig-\n\nkeit der im Streitfall zu beurteilenden Erfindung gerechtfertigt, so dass sich ein \n\nVergütungsanspruch von 117 Stunden x 95,-- € = 11.115,-- € ergibt. Hinzu kom-\n\nmen von den Parteien nicht in Zweifel gezogene Schreibauslagen in Höhe von \n\n800,-- €. Danach beträgt der Vergütungsanspruch des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens: \n\n117 Std. à 95,-- € \n\nSchreibauslagen \n\nZuzüglich Umsatzsteuer 19% \n\nInsgesamt \n\n11.115,-- € \n\n800,-- € \n\n 2.263,85 € \n\n14.178,85 € \n\n5 \n\n2. Diese gesetzliche Vergütung kann nicht unter Zugrundelegung des \n\nvom gerichtlichen Sachverständigen in seiner Abrechnung geforderten Stun-\n\ndensatzes von 250,-- € erhöht werden. Das erforderte die Festsetzung einer \n\nbesonderen Vergütung. § 13 Abs. 1 JVEG lässt die Gewährung einer besonde-\n\nren Vergütung jedoch nur dann zu, wenn der festzusetzende Gesamtbetrag auf \n\nGrund entsprechender Einzahlung durch die Parteien des Rechtsstreits der \n\nStaatskasse zur Auszahlung zur Verfügung steht. Dies gilt nicht nur dann, wenn \n\nsich die Parteien mit dieser Vergütung einverstanden erklärt haben, sondern \n\nauch in dem Fall des § 13 Abs. 2 JVEG, wenn nur die Erklärung einer Partei \n\nhierzu vorliegt; diese Bestimmung regelt nur die Voraussetzungen, unter denen \n\ndas Einverständnis der anderen Partei entbehrlich ist, stellt aber nicht von dem \n\nErfordernis frei, dass ein ausreichender Betrag bei der Staatskasse eingezahlt \n\nist. Nachdem die gesetzliche Vergütung bereits über dem einbezahlten Betrag \n\nliegt, kann die besondere Vergütung hier nicht aus dem der Staatskasse zur \n\nVerfügung stenhenden Betrag geleistet werden (vgl. Sen.Beschl. v. 7.11.2006 \n\n- X ZR 138/04, aaO Tz. 9 m.N.). \n\nScharen \n\nAsendorf \n\nGröning \n\nBerger \n\nGrabinski \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 11.07.2007 - 1 Ni 9/07 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR_139-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-28/x-zr-139-07","cited_norms":[{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR_139-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR_139-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-28/x-zr-139-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR_139-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:03.068218+00:00"}}