{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR_137-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-11-17","aktenzeichen":"X ZR 137/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ArbEG § 9; BGB § 242 A Verkündet am: 17. November 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Türinnenverstärkung Dem Arbeitnehmererfinder stehen zur Vorbereitung seines Vergütungsan- spruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungs- legung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn regel- mäßig nicht zu (insoweit Aufgabe von BGHZ 137, 162 - Copolyester II, Leit- satz c; Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 - abgestuftes Getriebe).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 137/07\n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja\n\nArbEG § 9; BGB § 242 A \n\nVerkündet am: \n17. November 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nTürinnenverstärkung \n\nDem Arbeitnehmererfinder stehen zur Vorbereitung seines Vergütungsan-\nspruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungs-\nlegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn regel-\nmäßig nicht zu (insoweit Aufgabe von BGHZ 137, 162 - Copolyester II, Leit-\nsatz c; Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; v. \n16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 - abgestuftes Getriebe). \n\nBGH, Urteil vom 17. November 2009 - X ZR 137/07 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen \n\nund die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger und Dr. Grabinski \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 13. September 2007 \n\nverkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-\n\nseldorf teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird \n\ndas am 25. August 2005 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des \n\nLandgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des Rechtsmittels im \n\nÜbrigen abgeändert, soweit die Beklagte zur Auskunftserteilung \n\nund Rechnungslegung über den erzielten Gewinn und über die \n\nnach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskos-\n\nten verurteilt worden ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 \n\nund der Kläger zu 1/3; die Kosten der Revisionsinstanz fallen der \n\nBeklagten zu 3/5 und dem Kläger zu 2/5 zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte gehört zum F. -Automobilkonzern. Sie entwickelt und \n\nbaut für ihre Muttergesellschaft, die F. Company, Fahrzeuge in Lizenz, \n\ndarunter das Modell … . Der Kläger war von 1990 bis 2002 als Diplom- \n\nIngenieur bei der Beklagten beschäftigt, und zwar unter anderem als Kompo-\n\nnenten-Ingenieur in der Abteilung Karosserieentwicklung, Türen und Klappen. \n\nEr entwickelte ein Türinnenverstärkungskonzept mit einem integralen Verstär-\n\nkungssystem und meldete die Erfindung mit Schreiben vom 20. Juni 1997 der \n\nBeklagten, die diese mit Schreiben vom 24. Juni 1997 unbeschränkt in An-\n\nspruch nahm. Die Erfindung wurde am 6. November 1997 von der ebenfalls \n\nzum \n\nF. -Konzern \n\ngehörenden \n\nF. \n\nInc. \n\n(F. I) \n\nbeim \n\nDeutschen Patent- und Markenamt zur Erteilung eines Patents angemeldet \n\n(DE 197 48 970). Unter Inanspruchnahme der Priorität dieser Anmeldung mel-\n\ndete die F. I die Erfindung beim Europäischen Patentamt zur Erteilung eines \n\neuropäischen Patentes an. Zeitgleich mit der Anmeldung des europäischen Pa-\n\ntents erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Freigabe der Diensterfin-\n\ndung für alle Länder außer Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Schweden \n\nund Italien, behielt sich aber ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der \n\nErfindung gegen eine angemessene Vergütung vor. Patentanspruch 1 des der \n\nF. I erteilten europäischen Patents 927 653 lautet: \n\n\"Fahrzeugtür mit integraler Türinnenverstärkung für eine definierte \n\nÜbertragung von Lasten von der A- auf die B-Säule und mit Türble-\n\nchen, die wenigstens ein Außenblech, wenigstens ein Innenblech \n\nund wenigstens ein Türabschlussblech aufweisen, welches im We-\n\nsentlichen senkrecht zu Außen- und Innenblech verläuft und wobei \n\ndie integrale Türinnenverstärkung als längliches Profil (1) ausgebil-\n\ndet und mit wenigstens einem topfförmigen Abschnitt (2) versehen \n\nist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass ein topfförmiger Ab-\n\nschnitt (2) im Bereich des in Fahrtrichtung gesehen vorderen Tür-\n\nabschnittes angeordnet ist und die Türinnenverstärkung mit ihrer \n\nLängsrichtung etwa in Höhe des Fensterausschnitts auf das Tür-\n\nscharnier weist.\" \n\nAuf der Grundlage einer am 6. November 1998 getätigten internationalen \n\nPatentanmeldung (WO 99/24278) wurden dem Kläger in Bezug auf die Erfin-\n\ndung nationale Patente für China, Mexiko, Russland, USA und - im Geltungsbe-\n\nreich des Europäischen Patentübereinkommens - Spanien erteilt. \n\nNach dem Vorbringen der Beklagten wurde die vom Kläger getätigte Ar-\n\nbeitnehmererfindung entsprechend dem im F. -Konzern diesbezüglich vorge- \n\nsehenen Übertragungsmodell im Zusammenhang mit der unbeschränkten Inan-\n\nspruchnahme der Erfindung durch die Beklagte im Wege der Vorausabtretung \n\nauf die US-amerikanische Muttergesellschaft und von dieser auf die F. I über- \n\ntragen und in einem Pool verwaltet. \n\nDie Beklagte nutzte die Erfindung des Klägers durch Herstellung von \n\nTürinnenverstärkungen jedenfalls in ihren Werken in S. von August 1998 \n\nbis September 2004, in V. von 1998 bis 2004, in W. ab 1999 und in \n\nWo. (beide USA) 2005, in H. (Mexiko) und in Sa. . \n\nNachdem ein vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Marken-\n\namt geführtes Schiedsverfahren zu keiner Einigung führte, erstrebt der Kläger \n\nim Wege der Stufenklage eine vom Gericht zu bestimmende angemessene \n\nVergütung für die Benutzung seiner Erfindung. Er hat vor dem Landgericht zu-\n\nnächst nur Auskunft und Rechnungslegung begehrt und insoweit beantragt, \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen und Rechnung \n\nzu legen, in welchem Umfang sie Fahrzeugtüren mit der (merk-\n\nmalsmäßig beschriebenen) erfindungsgemäßen Türinnenverstär-\n\nkung \n\nin Spanien, China, Mexiko, Russland und den USA sowie in ihren \n\nin- und ausländischen Produktions- und Vertriebsstätten, in denen \n\nSchutzrechte und/oder Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten \n\ndarauf bestehen, \n\nhergestellt, vertrieben, in den Verkehr gebracht oder Lizenzen an \n\nDritte vergeben hat, auch soweit die Gegenstände Bestandteil einer \n\nGesamtvorrichtung (Fahrzeuge) sind, \n\nunter Angabe \n\na) der Herstellungsmengen und -zeiten, \n\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermen-\n\ngen, -zeiten und -preisen an die konzernangehörigen Abneh-\n\nmer sowie der Mengen und Preise für Lieferungen der kon-\n\nzernangehörigen Unternehmen an Dritte, \n\nc) \n\nder nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-\n\nhungskosten und des erzielten Gewinns für die Länder \n\nDeutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Schwe-\n\nden sowie China, Mexiko, Russland, die USA und Spanien, \n\nd) Namen und Anschriften der Lizenznehmer, \n\ne) der Lizenzeinnahmen und sonstigen Vorteile aus Lizenzver-\n\ngaben. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat im Wesentlichen antragsgemäß erkannt; lediglich \n\nsoweit der Kläger Auskünfte zu nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüssel-\n\nten Gestehungskosten und zum erzielten Gewinn auch für die Länder begehrt \n\nhat, in denen ihm eigene Schutzrechte zustehen (China, Mexiko, Russland, \n\nUSA und Spanien), hat es die Klage abgewiesen. \n\n7 \n\nDie Beklagte hat gegen die Verurteilung Berufung eingelegt. Im weiteren \n\nVerlauf des Rechtsstreits hat sie erklärt, dass der Gegenstand der streitgegen-\n\nständlichen Erfindung durch Produktion in Deutschland und Spanien genutzt \n\nwird und dass in anderen europäischen Ländern keine Herstellung erfolgt ist \n\nund erfolgt, insbesondere nicht in Frankreich, Italien, Großbritannien und \n\nSchweden. Insoweit und im Umfang des die auf die Angabe von Lizenzneh-\n\nmern und Lizenzeinnahmen gerichteten Klagebegehrens haben die Parteien \n\nden Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Des \n\nWeiteren hat die Beklagte eine nach Produktionsstandorten aufgegliederte, bis \n\n2006 reichende Auskunft über die Gesamtzahl der mit patentgemäßer Innen-\n\nverstärkung ausgestatteten Türen erteilt. In der Zeit von 1998 bis Ende Oktober \n\n2006 wurden insgesamt 10.922.146 Fahrzeugtüren produziert. \n\n8 \n\nSoweit keine Hauptsacherledigung eingetreten ist, hat die Beklagte mit \n\nder Berufung, deren Zurückweisung der Kläger beantragt hat, Klageabweisung \n\nbegehrt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen \n\nwendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der \n\nsie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und deren Zurückweisung der \n\nKläger beantragt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\n10 \n\nDie Revision ist teilweise begründet. \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Berechnung \n\ndes wirtschaftlichen Wertes der Erfindung könne die vom Kläger favorisierte \n\nMethode der Lizenzanalogie auch unter den Voraussetzungen des von der Be-\n\nklagten behaupteten konzerninternen Übertragungsmodells zugrunde gelegt \n\nwerden. Die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche seien auf die Roh-\n\nbautür zu beziehen; vernünftige Vertragspartner hätten diese als maßgebliche \n\nBezugsgröße für die Lizenzermittlung gewählt. Die Beklagte habe Auskunft \n\nüber die Herstellungsmengen und -zeiten der Tür zu erteilen; diese Angaben \n\nflössen zwar nicht unmittelbar in die konkrete Berechnung der Vergütung nach \n\nder Lizenzanalogie ein, würden vom Kläger aber benötigt, um die Richtigkeit \n\nder mit der Rechnungslegung mitgeteilten Einzelauskünfte zu überprüfen. Die \n\nBeklagte habe außerdem Angaben zu den einzelnen Liefermengen, -zeiten und \n\n-preisen an die einzelnen konzernangehörigen Abnehmer sowie die Mengen \n\nund Preise für die Lieferungen der konzernangehörigen Unternehmen an Dritte \n\nzu erteilen; diese Angaben seien für die Ermittlung einer angemessenen Um-\n\nsatz- oder Stücklizenz bedeutsam, auch mit Blick auf etwaige Lieferungen der \n\nzum F. -Konzern gehörenden Schwesterunternehmen der Beklagten. Des \n\nWeiteren sei über den Gewinn Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, da \n\ner den kausalen Vorteil widerspiegle, der vom Lizenznehmer entgolten werde, \n\nund einen Anhaltspunkt für die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes ge-\n\nben könne. Ebenso seien Angaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten \n\nund den Namen und Anschriften der Abnehmer zu machen, um dem Kläger die \n\nzumindest stichprobenartige Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der \n\ngemachten Angaben zu ermöglichen. Die Angaben seien aufgeschlüsselt nach \n\nKalender- oder Geschäftsjahren sowie nach den einzelnen Produktions- und \n\nVertriebsstätten des F. -Konzerns zu machen, wobei es der Beklagten auch \n\nobliege, die den Gewinn, die Gestehungs- bzw. Vertriebskosten und die Identi-\n\ntät der Abnehmer betreffenden Angaben für die Konzernunternehmen zu ma-\n\nchen, die die Erfindung nutzten. Die von der Beklagten bislang erteilten Aus-\n\nkünfte seien unzulänglich. \n\n11 \n\n12 \n\nII. Den gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffen der Revision ist der \n\nErfolg teilweise nicht zu versagen. \n\n1. Zu Unrecht wendet die Beklagte sich allerdings gegen die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, der Kläger könne die ihm nach § 9 Abs. 2, § 12 ArbEG \n\nzustehende Vergütung auf der Grundlage der Lizenzanalogie berechnen. \n\n13 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats ist die Lizenzanalogie in der Regel \n\nein besonders geeignetes Kriterium, um den - maßgeblich in die Vergütungs-\n\nbemessung einfließenden - Erfindungswert zu ermitteln und die Frage zu be-\n\nantworten, welche Gegenleistung vernünftige Parteien für die Überlassung der \n\nErfindung vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem \n\nArbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung gehan-\n\ndelt hätte. Da freie Erfindungen üblicherweise im Wege der Lizenzerteilung \n\nverwertet werden, kann durch die Lizenzanalogie als Erfindungswert der Markt-\n\npreis ermittelt werden, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen würde \n\n(BGHZ 137, 162, - Copolyester II; Sen.Urt. v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR \n\n2002, 801 - abgestuftes Getriebe). Der Berechnung der Vergütung die Methode \n\nder Lizenzanalogie zugrunde zu legen empfiehlt sich insbesondere dann, wenn \n\ndie Erfindung von ihrem Gegenstand her von nicht lediglich innerbetrieblichem \n\nNutzen ist, sondern sich auf zu veräußernde Erzeugnisse bezieht (vgl. Barten-\n\nbach/Volz, ArbEG, 4. Aufl., § 9 Rdn. 109). Soweit die Revision im Zusammen-\n\nhang mit der Lizenzbemessung auf die unter Umständen verwickelten Verhält-\n\nnisse bei Nutzung einer Arbeitnehmererfindung durch Konzernunternehmen, \n\nnamentlich in - wie hier - weitverzweigt und international operierenden Konzer-\n\nnen hinweist, können daraus zwar Schwierigkeiten bei der Auswahl der für die \n\nBemessung der Lizenzgebühr maßgeblichen Parameter resultieren (vgl. \n\nSen.Urt. v. 16.4.2002, GRUR 2002, 803 f.), der grundsätzliche Rückgriff auf die \n\nLizenzgebühr als einschlägige Vergütungskategorie wird dadurch jedoch nicht \n\ninfrage gestellt. Vergeblich moniert die Revision, dass das Berufungsgericht \n\ntrotz der Schwierigkeiten, die sich aus der Struktur des F. -Konzerns und den \n\ndortigen Modalitäten bei der Nutzung von Arbeitnehmererfindungen für die Aus-\n\nkunftserteilung durch die Beklagte ergeben können, und auch unter der Vor-\n\naussetzung, dass die Beklagte diesen Modalitäten zufolge selbst Patentlizenz-\n\ngebühren wie ein außenstehendes Unternehmen entrichtet, an der Lizenzana-\n\nlogie als Bemessungsgrundlage festgehalten hat. Mit diesem Angriff begibt die \n\nRevision sich auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Sachver-\n\nhaltswürdigung, die sie vergeblich durch ihre eigene zu ersetzen versucht. \n\n14 \n\n2. Mit Erfolg greift die Revision aber die Verurteilung der Beklagten zur \n\nAuskunftserteilung über den erzielten Gewinn an. Die dem Kläger nach § 242 \n\nBGB unter Berücksichtigung der Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit \n\ngegen den Arbeitgeber zustehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsan-\n\nsprüche (vgl. BGHZ 126, 109 - Copolyester I; 137, 162 - Copolyester II; \n\nSen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684 - Spulkopf; v. 16.4.2002 \n\n- X ZR 127/99, GRUR 2002, 801 - abgestuftes Getriebe) schließen gewinnbe-\n\nzogene Informationen nicht ein. \n\n15 \n\na) Verlangt ein verletzter Schutzrechtsinhaber vom Verletzer Schadens-\n\nersatz nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie (vgl. zu den einzel-\n\nnen Methoden BGHZ 173, 374 Tz. 7 - Zerkleinerungsvorrichtung), benötigt er \n\nnach der Rechtsprechung des Senats keine Angaben zum erzielten Gewinn \n\n(BGHZ 176, 311 Tz. 33 - Tintenpatrone). Das Gleiche gilt grundsätzlich für den \n\nPatentanmelder, der auf der Grundlage von § 33 PatG im Rahmen der Lizenz-\n\nanalogie eine angemessene Entschädigung von demjenigen verlangt, der den \n\nGegenstand der Anmeldung benutzt hat (BGHZ 107, 161, 169 - Offenendspinn-\n\nmaschine). Auch der freie Erfinder, der seine Erfindung durch Lizenzvergabe \n\nverwerten will, ist auf sich selbst gestellt, wenn er die Verwertungsmöglichkeiten \n\nfür seine Erfindung, d.h. die am Markt durchsetzbaren Lizenzsätze, erkunden \n\nwill. Dasselbe gilt für den Arbeitnehmererfinder, der, wie der Kläger, seine Er-\n\nfindung zugleich in der Rolle des freien Erfinders verwerten kann, etwa weil der \n\nArbeitgeber sie, wie im Streitfall, für bestimmte Länder freigegeben und sich \n\ninsoweit nur ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht gegen angemessene \n\nVergütung vorbehalten hat. Dem Begehren des Klägers, ihm Gewinnauskünfte \n\nauch in Bezug auf die Staaten zuzusprechen, in denen ihm eigene Schutzrech-\n\nte erteilt worden sind, hat schon das Landgericht mit der Begründung nicht ent-\n\nsprochen, er müsse sich insoweit wie jeder andere freie Erfinder um die Ermitt-\n\nlung des Marktwertes seiner Erfindung bemühen. \n\n16 \n\nb) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats konnte der Arbeit-\n\nnehmererfinder allerdings zur Vorbereitung eines Vergütungsanspruchs auf Ba-\n\nsis der Lizenzanalogie vom Arbeitgeber regelmäßig auch verlangen, über den \n\nmit der Verwertung der Erfindung erzielten Gewinn des Unternehmens infor-\n\nmiert zu werden (vgl. BGHZ 137, 162 - Copolyester II). \n\n17 \n\nDaran kann nicht festgehalten werden. Die erneute Würdigung der den \n\nGegenstand und die Reichweite des Auskunftsrechts bestimmenden Umstände \n\nführt zu dem Ergebnis, dass Auskünfte über den mit der Erfindung erzielten \n\nGewinn grundsätzlich nicht zu den Informationen gehören, über die der Arbeit-\n\ngeber dem Arbeitnehmererfinder Auskunft zu erteilen hat. \n\n18 \n\naa) Für die Rechtsprechung des Senats zu den gewinnbezogenen Aus-\n\nkunftspflichten des Arbeitgebers war maßgeblich, dass der Arbeitnehmererfin-\n\nder - anders als der freie Erfinder - typischerweise über geringere Kenntnisse \n\nder sonst üblichen vergleichbaren Lizenzsätze verfügt und den Marktwert seiner \n\nErfindung nicht durch Verhandlungen mit mehreren Interessenten testen kann \n\nund deshalb auf zusätzliche Informationen angewiesen ist (BGHZ 137, 162 \n\n- Copolyester II). Dem lag die Vorstellung von einem typischen Arbeitnehmerer-\n\nfinder zugrunde, der - in vergleichsweise untergeordneter Stellung tätig - den \n\nmaschinellen Produktionsprozess bewusst verfolgt, technische Verbesserungs- \n\nbzw. Rationalisierungsmöglichkeiten erkennt und sie dem Arbeitgeber meldet. \n\nDie Prämissen der bisherigen Senatsrechtsprechung hinsichtlich der Defizite \n\neines typischen Arbeitnehmererfinders bei der Möglichkeit, den Wert seiner Er-\n\nfindung einzuschätzen, können in Anbetracht der allgemeinen technischen \n\nEntwicklung mit all ihren strukturellen Auswirkungen auf das wirtschaftlich-\n\ntechnische Umfeld, in dem Arbeitnehmererfindungen getätigt werden, und mit \n\nBlick auf die damit zusammenhängenden gestiegenen Anforderungen an die \n\nberufliche Qualifikation im betrieblichen Bereich sowie die nicht zuletzt durch \n\ndie elektronischen Medien deutlich verbesserten und vereinfachten Informati-\n\nonsmöglichkeiten nicht länger zugrunde gelegt werden. Dementsprechend ist \n\nauch kein Grund mehr dafür gegeben, dem Arbeitnehmererfinder in der Frage \n\ngewinnbezogener Auskünfte gegen den Arbeitgeber eine Sonderstellung einzu-\n\nräumen. \n\n19 \n\nDer Streitfall verdeutlicht dies exemplarisch. Der klagende Arbeitnehmer \n\nhat hier auf dem hochtechnischen Gebiet der Kraftfahrzeugherstellung eine Er-\n\nfindung getätigt, die dem Endprodukt in einem sicherheitsrelevanten Bereich \n\nzugute kommt und in der sich patentiertes, überdurchschnittliches Ingenieur-\n\nwissen und -können artikuliert. Er hat, wie ausgeführt, dabei in Bezug auf seine \n\nErfindung zugleich selbst partiell die Stellung eines freien Erfinders, weil er in \n\nmehreren Staaten selbst eigene die Diensterfindung betreffende Schutzrechte \n\nerworben hat und von ihm insoweit erwartet wird, seine Verwertungschancen \n\nohne arbeitgeberseitige Gewinnauskünfte zu taxieren. \n\n20 \n\nbb) Die Senatsrechtsprechung zu den gewinnbezogenen Auskunftsan-\n\nsprüchen des Arbeitnehmererfinders beruhte des Weiteren auf der Erwägung, \n\ndass die Erfindervergütung gemäß § 9 Abs. 1 ArbEG \"angemessen\" sein, d.h. \n\nden Arbeitnehmererfinder grundsätzlich betriebsbezogen an allen wirtschaftli-\n\nchen (geldwerten) Vorteilen beteiligen soll, die seinem Arbeitgeber aufgrund der \n\nDiensterfindung (kausal) zufließen (BGHZ 137, 162 - Copolyester II). Deshalb \n\nsollte der Erfinder, wenn er die Angemessenheit des festgesetzten Lizenzsat-\n\nzes in Zweifel zog, grundsätzlich Angaben zu den erzielten Gewinnen und, zu \n\nderen Kontrolle, Angaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten unter Auf-\n\nschlüsselung nach den einzelnen Kostenfaktoren verlangen können. Auch die-\n\nser Gesichtspunkt rechtfertigt, worauf zurückzukommen sein wird (unten II 2 d) \n\ndie Zuerkennung eines auf den Gewinn bezogenen Auskunftsanspruchs nicht. \n\n21 \n\nc) Für die Frage, was Gegenstand des Anspruchs des Arbeitnehmerer-\n\nfinders auf Auskunft und Rechnungslegung zu sein hat, ist von der gesetzlichen \n\nRegelung auszugehen, deren rechtmäßiger Anwendung die Auskunftspflichten \n\ndienen sollen. Das ist vorliegend § 9 ArbEG, nach dessen Absatz 1 dem Arbeit-\n\nnehmer gegen den Arbeitgeber, der eine Diensterfindung unbeschränkt in An-\n\nspruch genommen hat, ein Anspruch auf angemessene Vergütung zusteht. \n\nNach welchen Vorgaben die Vergütung bemessen werden soll, ist in § 9 Abs. 2 \n\nArbEG geregelt. Für die Bemessung der Vergütung des Arbeitnehmererfinders \n\nsind die dort genannten Kriterien von besonderer Bedeutung (vgl. die amtliche \n\nBegründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Arbeitnehmererfin-\n\ndungen, BT-Drucks. II/1648 S. 26 = BlPMZ 1957 S. 232). Danach ist, neben der \n\nStellung des Arbeitnehmers im Betrieb und dem Anteil des Betriebs am Zustan-\n\ndekommen der Erfindung, die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung \n\ndie maßgebliche Bemessungsgröße. \n\n22 \n\nDie Auskunftsansprüche, die dem Arbeitnehmererfinder gegen den Ar-\n\nbeitgeber zustehen, haben sich naturgemäß auf die Kriterien zu beschränken, \n\ndie nach der gesetzlichen Regelung für den durchzusetzenden Anspruch maß-\n\ngeblich sind. Als solches ist der Gewinn im Gesetz nicht genannt und als Hilfs-\n\nkriterium für die Ermittlung der angemessenen Vergütung prinzipiell auch nicht \n\nerforderlich, um die Verwertbarkeit der Erfindung für den Zweck der Ermittlung \n\neiner an den Kategorien der Lizenzanalogie orientierten Erfindervergütung ein-\n\nschätzen zu können. \n\n23 \n\naa) Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung findet \n\nin erster Linie in der Anzahl der erfindungsgemäß hergestellten bzw. ausgelie-\n\nferten Stücke ihren Niederschlag. Die Stückzahl liefert einen ersten Anhalts-\n\npunkt für den wirtschaftlichen Erfolg, den der Arbeitgeber mit dem erfindungs-\n\ngemäßen Gegenstand erzielt. Sie ist der Wertbemessungsfaktor, an den für die \n\nErmittlung einer nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bemessenen Vergü-\n\ntung zuerst und unmittelbar angeknüpft werden kann. \n\n24 \n\nbb) Aus der Stückzahl allein lässt sich allerdings ohne Weiteres eine an-\n\ngemessene Arbeitnehmererfindervergütung nicht herleiten. Um auf der Grund-\n\nlage der Stückzahl eine Bezugsgröße zu erhalten, in der sich die wirtschaftlich-\n\ntechnische Werthaltigkeit der Erfindung so verkörpert, dass daraus eine ange-\n\nmessene Vergütung abgeleitet werden kann, bedarf es eines zusätzlichen Mul-\n\ntiplikationsfaktors, der eine monetäre Erfassung der Erfindung ermöglicht. Denn \n\ndie angemessene Vergütung kann nur auf der Basis eines in Geld bemessenen \n\nVerwertungsergebnisses gefunden werden. Auch der dafür geeignete Parame-\n\nter ist im Allgemeinen nicht der Gewinn, sondern der pro Stück zu veranschla-\n\ngende oder vereinnahmte Umsatz. Mithilfe der Stückzahlen und dieser Umsätze \n\nlässt sich die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung für die \n\nZwecke einer Vergütung nach der Lizenzanalogie zuverlässig bestimmen und \n\ndeshalb sind es diese Daten, auf die der Arbeitnehmererfinder für die Einschät-\n\nzung des Wertes seiner Diensterfindung angewiesen ist und über die er Aus-\n\nkunft verlangen kann. \n\n25 \n\ncc) Dabei besteht die Schwierigkeit, dem Gegenstand einer Arbeitneh-\n\nmererfindung einen bestimmten Umsatz zuzuordnen, wenn Ersterer - wie meis-\n\ntens - nicht mit einem isoliert handelbaren Kaufgegenstand mehr oder weniger \n\nidentisch ist, so dass der darauf entfallende Nettoverkaufspreis der Erfindung \n\nvollständig oder zumindest im Wesentlichen zugeordnet werden kann, oder \n\nwenn sonst mit der auf eine zusammengesetzte Vorrichtung bezogenen Erfin-\n\ndung kein isolierter Umsatz erzielt wird (vgl. etwa die Kommentierungen zu \n\nRichtlinie [8] der Vergütungsrichtlinien für Arbeitnehmererfindungen). Dieses in \n\nder Natur der Sache begründete Problem ist vom Tatrichter durch Würdigung \n\naller Umstände und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme sachverständiger \n\nBeratung zu lösen, indem zunächst die übergeordnete Sacheinheit bestimmt \n\nwird, auf die im Falle eines Lizenzvertrags vernünftige Parteien sinnvollerweise \n\nfür die Umsatzangaben abgestellt hätten. Anschließend ist zu ermitteln, welcher \n\nUmsatzanteil konkret der Erfindung zugeordnet werden kann. \n\n26 \n\ndd) Neben der Information über Stückzahlen und Umsätze ist der Arbeit-\n\nnehmererfinder generell nicht auf Angaben zum unternehmerischen Gewinn \n\nangewiesen, um seine angemessene Vergütung geltend machen zu können. \n\nDagegen wird es für den Arbeitgeber häufig unzumutbar sein, entsprechendes \n\nZahlenmaterial vorzulegen. Die Umstände des Streitfalls belegen dies. \n\n27 \n\n(1) Die Erfindung bezieht sich auf Kraftfahrzeugtüren und hat unmittelbar \n\nderen Innenverstärkung zum Gegenstand. Die Türinnenverstärkung stellt als \n\nsolche - auch soweit sie Gegenstand konzerninterner Querlieferungen sein soll-\n\nte - kein selbstständiges Handelsgut dar. Eine dafür gegebenenfalls konzernin-\n\ntern fließende Gegenleistung ist nicht als Gewinn definierbar. Ein der Türinnen-\n\nverstärkung als solcher zuzuweisender und in betriebswirtschaftlichen Katego-\n\nrien fassbarer Gewinn wäre allenfalls vorstellbar, wenn sich der Verkaufserfolg \n\nvon Fahrzeugen, die mit einer erfindungsgemäßen Türinnenverstärkung aus-\n\ngestattet sind, und solchen Kraftfahrzeugen gegenüberstellen und vergleichen \n\nließe, die sich von den Ersteren ausschließlich durch den Verzicht auf die Ver-\n\nwendung der patentierten Erfindung unterscheiden. Es liegt auf der Hand, dass \n\nentsprechende Erhebungen nur fiktiv vorstellbar und dass keine realistischen \n\nPrognosen über einen der Türinnenverstärkung wirklich zuordenbaren Gewinn \n\nzu erwarten sind. \n\n28 \n\n(2) Für gewinnbezogene Auskünfte könnte auch nicht sinnvoll auf die \n\nRohbautür als nächstgrößere Fertigungseinheit, in die sich die Türinnenverstär-\n\nkung einfügt, abgestellt werden. Die Türinnenverstärkung ist nur ein Konstrukti-\n\nonselement neben mehreren anderen Bauteilen, die zur Rohbautür zusammen-\n\ngesetzt werden (Außen-, Innen- und Türabschlussblech, Rahmen, Scharnier-\n\nelemente). Vor allem ist sie selbst grundsätzlich nur ein unselbstständiges Fer-\n\ntigungselement, in Bezug auf das isolierte Gewinnkalkulationen anzustellen be-\n\ntriebswirtschaftlich keinen Sinn ergibt. \n\n29\n\n(3) Soweit Rohbautüren ausnahmsweise, als Ersatzteile, ein eigenstän-\n\ndiges Wirtschaftsgut darstellen, dem ein Marktpreis zugeordnet werden kann, \n\nbetrifft dies lediglich ein Produktionssegment von ganz untergeordneter Bedeu-\n\ntung. Die eigentliche Zweckbestimmung ihrer Herstellung liegt in der Verwen-\n\ndung bei der Neuwagenmontage, und nur weil sie in Neufahrzeuge eingebaut \n\nwerden, wird ein bestimmter Anteil der Türproduktion für den Ersatzteilbedarf \n\nreserviert. Die aus dem Ersatzteilverkauf gegebenenfalls ausweisbaren Gewin-\n\nne sind aber nicht repräsentativ für die fiktiven \"Gewinne\", die der Unternehmer \n\nmit den Türen erzielt, wenn sie entsprechend ihrer eigentlichen Zweckbestim-\n\nmung in ein Neufahrzeug eingebaut werden. Bei der Kalkulation des Ersatzteil-\n\npreises kann sich der Hersteller nämlich zunutze machen, dass die Nachfrager \n\nauf das Ersatzteil angewiesen sind, wenn sie das Fahrzeug weiter nutzen wol-\n\nlen, während der vor einer Neuanschaffung stehende Interessent bei einem \n\nentsprechend erhöhten Endverkaufspreis auf andere Anbieter ausweichen \n\nkann. Neben der Stückzahl der Ersatzteile und diesem Preis bildet der Gewinn \n\nbeim Ersatzteilgeschäft mithin keinen Umstand, der eine verlässlichere Er-\n\nkenntnis als diese bei den Kriterien erlaubte, welche Lizenz eine angemessene \n\nVergütung darstellt. \n\n30 \n\nAbgesehen davon wäre im konkreten Fall, um zu für die Bemessung der \n\nfür den Vergütungsanspruch verwertbaren Daten zu gelangen, eine weitere \n\nrechnerisch-betriebswirtschaftliche Operation vorzunehmen und der Gewinn \n\nauszuweisen, der fiktiv auf das Konstruktionselement der Türinnenverstärkung \n\nentfällt. \n\n31 \n\nd) Der Arbeitnehmererfinder bedarf zur angemessenen Wahrnehmung \n\nseiner berechtigten Interessen gewinnbezogener Auskünfte regelmäßig auch \n\nnicht deswegen, weil er nach der Rechtsprechung des Senats an allen wirt-\n\nschaftlichen (geldwerten) Vorteilen beteiligt werden soll, die seinem Arbeitgeber \n\naufgrund der Diensterfindung kausal) zufließen (BGHZ 155, 8, 14 f. - Abwas-\n\nserbehandlung), und (nur) ein entsprechender Auskunftsanspruch ihn in die \n\nLage versetzte, zu überprüfen, ob dem Arbeitgeber infolge seiner Erfindung \n\naußergewöhnlich hohe Gewinne zugeflossen sind. Denn solche Erfolge finden \n\nregelmäßig ebenfalls in den Umsätzen ihren Niederschlag, so dass der Arbeit-\n\nnehmererfinder auch insoweit durch die Umsatzangaben prinzipiell hinreichend \n\ninformiert wird. Die zusätzliche Mitteilung eines mit der Erfindung erzielten au-\n\nßergewöhnlich hohen Gewinns würde dem Arbeitnehmererfinder deshalb nicht \n\ndazu verhelfen, die angemessene Vergütung mit geringerer Fehleranfälligkeit \n\nzu beziffern. \n\n32 \n\ne) Ob Sachverhaltsgestaltungen vorstellbar sind, in denen der Arbeit-\n\nnehmererfinder zusätzlich in einem Maße auf gewinnbezogene Informationen \n\nangewiesen ist, das es rechtfertigt, dem Arbeitgeber diese Auskünfte abzuver-\n\nlangen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall nicht gege-\n\nben ist. Sofern keine solchen außergewöhnlichen Umstände vorliegen, stehen \n\ndem Arbeitnehmererfinder im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Aus-\n\nkunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung ge-\n\nmachten Gewinn nicht als regelmäßig verfügbare Instrumente zur Vorbereitung \n\nseines Vergütungsanspruchs zu. In solchen Fällen wird die angemessene Ver-\n\ngütung am ehesten unter Rückgriff auf Erfahrungswerte und die Auswertung \n\nder am Markt für gleichartige oder vergleichbare Erzeugnisse erzielbaren Li-\n\nzenzsätze zu ermitteln sein. Soweit der bisherigen Rechtsprechung des Senats \n\n(namentlich BGHZ 137, 162 - Copolyester II, Leitsatz c; Sen.Urt. v. 13.11.1997 \n\n- X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, \n\nGRUR 2002, 801, 803 - abgestuftes Getriebe) Abweichendes zu entnehmen ist, \n\nwird daran nicht festgehalten. \n\n33 \n\nf) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Senat die auf dessen Erfindung zurückgehende Ge-\n\nwichtseinsparung am Fahrzeug und Senkung der Produktionskosten als den \n\nwesentlichen von der Beklagten aus seiner Erfindung gezogenen Nutzen be-\n\nzeichnet, an dem der Kläger angemessen beteiligt werden möchte. Auf Informa-\n\ntionen über solche speziellen Vorteile zielt ein auf Auskunftserteilung über den \n\nerzielten Gewinn gerichteter Auskunftsklageantrag, so wie ihn der Kläger vor \n\ndem Landgericht gestellt und wie er Gegenstand des Berufungsverfahrens war, \n\nindes nicht. Seinem eindeutigen Wortlaut und Sinngehalt nach bezog sich die-\n\nser vielmehr allgemein auf Angaben zum unternehmerischen Gewinn und so \n\nhaben das Land- und das Oberlandesgericht das Begehren des Klägers auch \n\nverstanden und ihrer Beurteilung zugrunde gelegt. Etwaige mit der Ge-\n\nwichtseinsparung zusammenhängende Vorteile können sich zwar mittelbar \n\nauch auf die Gewinnsituation auswirken. Derartige Vorzüge fallen aber im All-\n\ngemeinen nicht unter den Begriff des erzielten Gewinns, der zur Vorbereitung \n\neines nach der Lizenzanalogie berechneten Vergütungsanspruchs abgefragt \n\nwird. \n\n34 \n\n3. Die ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von \n\nAuskunft über die Gestehungs- und Vertriebskosten kann ebenfalls keinen Be-\n\nstand haben. Diese Angaben dienen dazu, um die vom Arbeitgeber gemachten \n\nGewinnangaben auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können (Sen.Urt. v. \n\n13.11.1997, aaO, S. 688). Sie entfallen dementsprechend akzessorisch, wenn \n\nüber den Gewinn selbst keine Auskunft geschuldet ist. \n\n35 \n\n36 \n\nIII. Soweit die Beklagte mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag \n\nauch im Übrigen weiterverfolgt, ist das Rechtsmittel nicht begründet. \n\n1. Ohne Erfolg wendet die Revision sich dagegen, dass das Berufungs-\n\ngericht die Rohbautür als Bezugsgröße für die Auskunfts- und Rechnungsle-\n\ngungsansprüche angesehen hat. Das Berufungsgericht ist dabei, rechtlich zu-\n\ntreffend und insoweit von der Revision auch unbeanstandet, von der Überle-\n\ngung ausgegangen, dass, wenn eine Diensterfindung nur einen Teil einer Ge-\n\nsamtvorrichtung beeinflusst, für die Vergütung auf diesen abzustellen und dabei \n\nan die kleinste technisch-wirtschaftliche (funktionelle) Einheit anzuknüpfen ist, \n\nwelche noch von der Erfindung wesentlich geprägt bzw. in ihrer Funktion beein-\n\nflusst wird. Dass dies im Streitfall die Rohbautür sei, hat das Berufungsgericht \n\ndamit begründet, die erfundene integrale Türinnenverstärkung habe erhebliche \n\nAuswirkungen auf die gesamte technische Konstruktion der Tür, beeinflusse \n\nderen Statik und Stabilität und verleihe ihr ein kennzeichnendes Gepräge, das \n\nauch nicht dadurch entfalle, dass es sich bei der Türinnenverstärkung um eine \n\nabgrenzbare Komponente eines Türversteifungskonzepts handle. Diese Bewer-\n\ntung unterliegt als tatrichterliche Sachverhaltswürdigung nach ständiger Recht-\n\nsprechung nur der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf \n\nhin, ob der gesamte Prozessstoff verfahrensfehler- und widerspruchsfrei und \n\nvollständig gewürdigt worden ist und ob das gefundene Ergebnis sich in Ein-\n\nklang mit den Denk- und Naturgesetzen sowie allgemeinen Erfahrungssätzen \n\nbefindet. Entsprechende Verstöße zeigt die Revision nicht auf und sie sind auch \n\nnicht erkennbar. Die Revision versucht vielmehr unzulässigerweise, die tatrich-\n\nterliche Würdigung durch die eigene zu ersetzen. \n\n37 \n\n2. Die ausgesprochene Verurteilung zur Auskunft über Liefermengen, \n\n-zeiten und -preise, aufgeschlüsselt nach Lieferungen an die einzelnen kon-\n\nzernangehörigen Abnehmer sowie die Liefermengen der konzernangehörigen \n\nUnternehmen an Dritte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n38 \n\na) Die Liefermengen spiegeln den Umfang wider, in dem der Arbeitgeber \n\nvon der Arbeitnehmererfindung Gebrauch macht, und sind deshalb, was auch \n\ndie Beklagte nicht verkennt, von ganz erheblicher Bedeutung für die Einschät-\n\nzung der dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Vergütung und darum vom \n\nAuskunfts- und Rechnungslegungsanspruch umfasst. \n\n39 \n\nb) Zu Recht hat das Berufungsgericht dabei angenommen, dass die \n\nAuskunftspflicht der Beklagten die Lieferungen zwischen anderen konzernzu-\n\ngehörigen Unternehmen und von diesen an Dritte einschließt. Stellt das Unter-\n\nnehmen des Arbeitgebers die Arbeitnehmererfindung im Konzernverbund ande-\n\nren Konzernunternehmen zur Verwertung zur Verfügung, so kann einerseits \n\ndiese letztlich nur der arbeitsteiligen, optimalen Verwertung der Erfindung die-\n\nnende Maßnahme nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht dazu führen, dass \n\ndie berechtigten Interessen des Arbeitnehmererfinders an Auskunft über den \n\nUmfang der Nutzung konzerninternen Zuständigkeitsverlagerungen zum Opfer \n\nfallen. Andererseits wird dem Arbeitgeber mit dieser Verpflichtung nichts un-\n\nmöglich zu Leistendes abverlangt. Der Inhalt der Auskunftspflicht ist vielmehr \n\nden Gegebenheiten angepasst und besteht darin, dass die Beklagte sich kon-\n\nzernintern in zumutbarer Weise um Aufklärung bemühen muss. Ob es, wie das \n\nBerufungsgericht gemeint hat, den Rahmen der Zumutbarkeit nach Treu und \n\nGlauben sprengte, ihren zur Auskunftserteilung erforderlichen konzerninternen \n\nInformationsbedarf unter Umständen gerichtlich durchzusetzen, ist möglicher-\n\nweise eine Frage der Umstände des Einzelfalls und bedarf hier jedenfalls ge-\n\ngenwärtig keiner abschließenden Beurteilung. \n\n40 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision bestand nach dem für das Revisions-\n\ngericht maßgeblichen Sach- und Streitstand für das Berufungsgericht keine \n\nVeranlassung, Feststellungen dazu zu treffen, ob mit freiwilliger Auskunftsertei-\n\nlung im Konzern zu rechnen ist. Die Beklagte hat sich jedenfalls aber, falls sich \n\nein Konzernunternehmen unkooperativ zeigen sollte, mit Nachdruck, auch über \n\ndie Geschäftsleitungen und notfalls über die Einschaltung von Entscheidungs-\n\nträgern auf im Konzern übergeordneten Hierarchieebenen, um Aufklärung zu \n\nbemühen. \n\n41 \n\nc) Bei den Lieferpreisen ist zu unterscheiden zwischen Preisen für die im \n\nErsatzteilgeschäft isoliert gehandelten und der Vergütung der zur Fahrzeug-\n\nendmontage gelieferten Türen. Erstere können aufgrund der bereits erörterten \n\nBesonderheiten des Ersatzteilgeschäfts nicht verweigert werden. Braucht der \n\nArbeitgeber keine Angaben zu seinem Gewinn zu machen, sind nämlich allein \n\nsie die neben der Stückzahl maßgebliche Größe, die eine Abschätzung erlaubt, \n\nwelche Vorteile die Erfindung dem Arbeitgeber auf diesem Geschäftsfeld ge-\n\nbracht hat. Für die Vergütung der zur Fahrzeugendmontage gelieferten Türen \n\nlassen sich bei konzerninternen Querlieferungen keine echten Lieferpreise i.S. \n\nvon Verkaufspreisen wie bei den als Ersatzteile abgegebenen Türen feststellen. \n\nDie Beklagte hat insoweit über als \"Transferpreise\" bezeichnete Vergütungs-\n\neinheiten Auskunft erteilt, was das Berufungsgericht ausweislich des Zusam-\n\nmenhangs der Urteilsgründe als dem Begehren des Klägers entsprechend und \n\ngrundsätzlich genügend anerkannt hat; die Auskünfte sind dem Berufungsurteil \n\nzufolge lediglich unzureichend. Die einzelnen insoweit vom Berufungsgericht \n\nerhobenen Beanstandungen sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. \n\n42 \n\n3. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision auch insoweit \n\nstand, als die Beklagte über Herstellungsmengen und -zeiten Auskunft zu ertei-\n\nlen hat. \n\n43 \n\na) Die Rüge, das Oberlandesgericht hätte die Verurteilung in diesem \n\nPunkt nicht aussprechen dürfen, ohne zuvor dem Beweisantritt zu der Behaup-\n\ntung nachgegangen zu sein, dass im Konzern keine Unterlagen über eventuelle \n\nLagerbestände bestünden, wäre nur dann begründet, wenn die Auskunftsver-\n\npflichtung ausschließlich unter Rückgriff auf die angeblich nicht vorhandenen \n\nUnterlagen erfüllt werden könnte. Davon ist das Berufungsgericht nach dem \n\nZusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich nicht ausgegangen. Von einer \n\nweiteren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen. \n\n44 \n\nb) Rechtlich nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass das Berufungs-\n\ngericht dem Kläger den Anspruch auf Auskunft über die Herstellungsmengen \n\nund -zeiten zum Zwecke der Überprüfung von Einzelauskünften zugesprochen \n\nhat. Es ist zwar richtig, dass jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art über das \n\nfür den Vergütungsanspruch interessante Produktionsvolumen sowohl durch \n\ndie Liefer- als auch die Herstellungsmengen Auskunft erteilt werden kann und \n\ndeshalb fraglich sein kann, inwieweit die Auskunft über beide Bereiche erforder-\n\nlich ist. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass Rechtsstreitigkeiten \n\nzwischen Arbeitnehmererfinder und Arbeitgeber über die angemessene Vergü-\n\ntung für eine getätigte Arbeitnehmererfindung nicht selten - so auch im Streit-\n\nfall - im Ausgangspunkt zugrunde liegt, dass der Arbeitgeber seiner gesetzli-\n\nchen Verpflichtung, die Vergütung festzusetzen (§ 12 Abs. 3 ArbEG) über sehr \n\nlange Zeiträume nicht nachgekommen ist. In einer derartigen, zwangsläufig von \n\nwachsendem Misstrauen beeinflussten Situation kann der Arbeitnehmererfinder \n\nnicht darauf verwiesen werden, sich mit Angaben zu begnügen, deren \n\nWahrheitsgemäßheit er in keiner Weise nachprüfen kann. Durch Angabe von \n\nHerstellungs- und Lieferdaten werden ihm gewisse Plausibilitätskontrollen er-\n\nmöglicht. \n\n45 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1, § 92 Abs. 1 und \n\n§ 97 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt die im Berufungsrechtszug übereinstim-\n\nmend erklärte Teilerledigungserklärung. \n\nScharen \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nAsendorf ist in Ruhestand ge- \ntreten und kann deshalb nicht \nunterschreiben. \n\n Scharen \n\n Gröning \n\nBerger \n\nGrabinski \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2005 - 4b O 278/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.09.2007 - I-2 U 113/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR_137-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/x-zr-137-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR_137-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR_137-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/x-zr-137-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR_137-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:38.018688+00:00"}}