{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR_113-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-01-20","aktenzeichen":"X ZR 113/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VOB/A § 21 Nr. 4, § 25 Nr. 5 Satz 2 Preisnachlässe, die nicht an der in den Verdingungsunterlagen festgelegten Stelle aufgeführt sind, sind gemäß § 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A auch dann von der Wertung auszuschließen, wenn sie inhaltlich den gestellten Anforderungen entsprechen und für den Ausschreibenden und die Konkurrenten des Bieters zu erkennen sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n20. Januar 2009 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nX ZR 113/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVOB/A § 21 Nr. 4, § 25 Nr. 5 Satz 2 \n\nPreisnachlässe, die nicht an der in den Verdingungsunterlagen festgelegten Stelle \n\naufgeführt sind, sind gemäß § 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A auch dann von der Wertung \n\nauszuschließen, wenn sie inhaltlich den gestellten Anforderungen entsprechen und \n\nfür den Ausschreibenden und die Konkurrenten des Bieters zu erkennen sind. \n\nBGH, Urt. v. 20. Januar 2009 - X ZR 113/07 - OLG Stuttgart \n\nLG Stuttgart \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die \n\nRichter Scharen, Dr. Lemke, Asendorf und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das am 10. Juli 2007 verkündete Urteil des \n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Feststellungsklage auf \n\nSchadensersatz in Anspruch. \n\nDie Beklagte, eine kirchliche Stiftung, führte im August 2005 eine öffentli-\n\nche Ausschreibung für den Neubau eines Altenheims mit Begegnungsstätte in \n\nG. durch. Die der Ausschreibung zugrunde \n\nliegenden Be- \n\nwerbungsbedingungen enthielten den Hinweis, dass der Auftraggeber nach der \n\nVergabe- und Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A, Allgemeine Be-\n\nstimmungen für die Vergabe von Bauleistungen, verfahren werde. Nach Nr. 2.8 \n\nwaren Preisnachlässe nur zu werten, wenn sie \n\nim Angebotsschreiben \n\n- KEVM (B) Anmeldung - unter Nr. 2.1 aufgeführt sind. Hinsichtlich der Erdarbei-\n\nten wurde in den Ausschreibungsunterlagen auf ein vorliegendes Baugrundgut-\n\nachten verwiesen, demzufolge Auffüllungen von 0,69 bis 0,85 m Schichtdicke \n\nbei einer Schichtuntergrenze von 0,80 bis 1 m festgestellt worden waren, wobei \n\nes weiter heißt: \"Abgesehen von einigen Ziegel- und Schlacke- oder Straßen-\n\naufbruchstückchen waren organoleptisch keine Auffälligkeiten festzustellen. Es \n\nkann nicht ausgeschlossen werden, dass auch im Bauabschnitt I. zwischen den \n\nAufschlusspunkten oder im Bereich der Rammsondierungen Auffüllungen vor-\n\nhanden sind.\" \n\n3 \n\nIm Submissionstermin lagen drei Angebote vor, von denen das der Firma \n\nM. Bauunternehmung \n\n(im \n\nFolgenden: M. Bauunter- \n\nnehmung) mit einer Angebotssumme in Höhe von 1.146.194,79 €, einem Preis-\n\nnachlass von 4,5 % und einer sich hieraus ergebenden Summe von \n\n1.094.616,02 € das preisgünstige Angebot war. Allerdings war auf den Preis-\n\nnachlass nicht unter Nr. 2.1 des auszufüllenden Angebotsformular KEVM (B) \n\nAng hingewiesen worden, sondern fett gedruckt an zentraler Stelle in ihrem als \n\n\"Angebot\" bezeichneten Anschreiben und auf dem letzten Blatt des Leistungs-\n\nverzeichnisses, wobei \n\njeweils die Angebotsendsumme \n\nin Höhe von \n\n1.094.616,02 € mit angegeben war. Das Anschreiben enthielt weiter den Satz: \n\n\"Bei unserer Kalkulation der Erdarbeiten sind wir von unbelastetem Erdmaterial \n\nLAGA Z 0 ausgegangen\". Die Angebote einschließlich des Preisnachlasses der \n\nM. Bauunternehmung wurden im Eröffnungstermin verlesen. Die Klägerin \n\nhat mit einer Angebotssumme in Höhe von 1.139.713,49 € das zweitgünstigste \n\nAngebot abgegeben. Sie hat ihrer Kalkulation Erdmaterial nach \"LAGA Z 1\" zug-\n\nrunde gelegt. Eine von der Beklagten eingeholte anwaltliche Stellungnahme \n\nkam zu dem Ergebnis, dass der Preisnachlass der M. Bauunternehmung \n\ntrotz der Abweichung von der vorgegebenen Form zu werten sei. Die Beklagte \n\nerteilte daraufhin der Firma M. den Zuschlag. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte ihr auf das posi-\n\ntive Interesse, weil sie ihr den Auftrag als preisgünstigste Bieterin hätte erteilen \n\nmüssen. Das Angebot der M. Bauunternehmung habe nicht gewertet wer- \n\nden dürfen, weil die M. Bauunternehmung den gewährten Preisnachlass \n\nzwingend an der in den Verdingungsunterlagen dafür bezeichneten Stelle hätte \n\nanführen müssen. Darüber hinaus stelle der Hinweis auf die zugrunde gelegte \n\nBodenklasse LAGA Z 0 eine unzulässige Änderung der Verdingungsunterlagen \n\ndar. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nerfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter. Die Beklagte tritt dem \n\nRechtsmittel entgegen. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte unterliege als kirch-\n\nliche Stiftung zwar nicht den Bindungen der §§ 97 ff. GWB, habe das Bauvorha-\n\nben aber nach den Regeln der VOB/A ausgeschrieben und unterliege daher \n\ndurch Selbstbindung den gleichen Regeln wie bei Ausschreibungen der öffentli-\n\nchen Hand, so dass spätestens mit der Anforderung der Ausschreibungsunter-\n\nlagen durch den Bieter ein auf mögliche Auftragserteilung gerichtetes vorver-\n\ntragliches Vertrauensverhältnis entstehe, das den Ausschreibenden zur Beach-\n\ntung der formellen und materiellen Vergabevorschriften der §§ 22 bis 25 VOB/A \n\nmit der Folge verpflichte, dass bei einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten \n\ndem Bieter Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der culpa in \n\ncontrahendo zustehen können (§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB). \n\nEinen Verstoß der Beklagten gegen die VOB/A bei Erteilung des Zuschlags an \n\ndie M. Bauunternehmung hat das Berufungsgericht jedoch mit der Begrün- \n\ndung verneint, die Beklagte habe den Preisnachlass nicht nach §§ 25 Nr. 5 \n\nSatz 2, 21 Nr. 4 VOB/A von der Wertung ausschließen müssen. Zwar wäre bei \n\nwörtlicher Anwendung des § 21 Nr. 4 VOB/A das Angebot der Klägerin als das \n\nwirtschaftlichste im Sinne von § 25 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 VOB/A zu werten gewe-\n\nsen und hätte dieser der Zuschlag erteilt werden müssen. Mit dem OLG \n\nSchleswig (VergabeR 2002, 188 ff.) sei aber eine teleologische Reduktion des \n\nRegelungsgehalts der §§ 21 Nr. 4, 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A dahin geboten, dass \n\nein Preisnachlass nicht auszuschließen sei, wenn er zwar nicht an der vorge-\n\nschriebenen Stelle angegeben werde, hierdurch aber die Transparenz des Ver-\n\ngabeverfahrens nicht beeinträchtigt sei und die Gefahr von Manipulationen nicht \n\nbestanden habe. Eine Gefährdung der Transparenz des Vergabeverfahrens und \n\ndas Bestehen der Gefahr von Manipulationen hat das Berufungsgericht unter \n\nBezugnahme auf die von ihm als unübersehbar bewerteten Hinweise im Ange-\n\nbot der M. Bauunternehmung verneint und die Erteilung des Zuschlags an \n\ndiese für vergaberechtskonform gehalten. In den Hilfserwägungen führt das Be-\n\nrufungsgericht aus, dass der geltend gemachte Anspruch der Klägerin selbst \n\ndann nicht zustünde, wenn das Angebot der M. Bauunternehmung hätte \n\nausgeschlossen werden müssen, da die Beklagte nicht schuldhaft gehandelt \n\nhabe. Die Beklagte habe das Gutachten einer gerade im Bau-, Vergabe- und \n\nArchitektenrecht renommierten Kanzlei eingeholt. Diese habe zwar die Erteilung \n\ndes Zuschlags an die M. Bauunternehmung empfohlen und sich dabei auf \n\ndie genannte Entscheidung des OLG Schleswig gestützt, ohne auf die Gegen-\n\nansicht und die dadurch gegebene unklare Rechtslage hinzuweisen. Die Be-\n\nklagte habe sich jedoch in der besonderen Situation befunden, dass gleich, wem \n\nsie den Zuschlag erteilen wollte, sie entweder die Interessen der M. Bauun- \n\nternehmung oder die der Klägerin verletzt hätte. In dieser Situation sei es ge-\n\nrechtfertigt, eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsgutachters zu vernei-\n\nnen. Das Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, das Angebot der M. \n\nBauunternehmung habe auch nicht wegen des Vermerks, dass das Angebot \n\nvon LAGA Z 0 ausgegangen sei, von der Wertung ausgeschlossen werden \n\nmüssen. Eine unzulässige Abänderung der Verdingungsunterlagen habe hierin \n\nnicht gelegen. Dem Vermerk lasse sich nicht mehr als eine bloße zulässige Of-\n\nfenlegung der eigenen Kalkulationsgrundlage zu der Position Erdarbeiten ent-\n\nnehmen. \n\nII. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\n1. Einem Bieter, der in einem nach der VOB/A durchgeführten Vergabe-\n\nverfahren bei der Vergabeentscheidung übergangen worden ist, kann ein auf \n\ndas positive Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch gegen den öffentli-\n\nchen Auftraggeber zustehen, wenn ihm bei den Regeln der VOB/A genügendem \n\nrechtmäßigen Ablauf des Vergabeverfahrens der Zuschlag hätte erteilt werden \n\nmüssen und der ausgeschriebene Auftrag auch tatsächlich vergeben worden ist. \n\nDie gleiche Rechtsfolge gilt, wenn, wie hier nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts, sich ein Privater bei einer Ausschreibung ohne Einschränkung \n\nden Regeln der VOB/A unterstellt hat (Sen.Urt. v. 15.4.2008 - X ZR 129/06, Ver-\n\ngabeR 2008, 641, 642; Urt. v. 21.2.2006 - X ZR 39/03, NJW-RR 2006, 963, \n\n964). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n2. Der Klägerin steht ein solcher Schadensersatzanspruch jedoch nicht \n\nzu, weil die Beklagte, wie das Berufungsgericht mit seiner Hilfserwägung zutref-\n\nfend ausgeführt hat, bei der Entscheidung, den Zuschlag nicht der Klägerin, \n\nsondern der M. Bauunternehmung zu erteilen, nicht schuldhaft vergabewid- \n\nrig gehandelt hat. \n\n11 \n\na) Die Revision macht allerdings zu Recht geltend, dass der von der \n\nM. Bauunternehmung angebotene Preisnachlass von der Wertung nach \n\n§ 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A auszuschließen war. Der vom Berufungsgericht im An-\n\nschluss an das Oberlandesgericht Schleswig (VergabeR 2002, 188 ff. mit zu-\n\nstimmender Anm. C.-J. Korbion; kritisch van Dyk, IBR 2001, 689) vertretenen \n\nAuffassung, im Wege teleologischer Reduktion sei ein Preisnachlass auch dann \n\nzu werten, wenn er zwar entgegen § 21 Nr. 4 VOB/A an einer anderen als an \n\nder vom Auftraggeber vorgesehenen Stelle aufgeführt sei, hierdurch aber die mit \n\nder Vorschrift erstrebte Transparenz und Manipulationssicherheit in gleicher, \n\nverlässlicher Weise erreicht werde wie bei einer wortlautgetreuen Beachtung der \n\nVorschrift, kann nicht beigetreten werden. \n\n12 \n\nAngesichts des klaren Wortlauts der Bestimmungen der §§ 25 Nr. 5 \n\nSatz 2, 21 Nr. 4 VOB/A wird in der Entscheidungspraxis der Vergabekammern \n\nund in der Literatur überwiegend angenommen, dass unbedingte Preisnachläs-\n\nse nicht gewertet werden dürfen, wenn sie nicht in korrekter, den Ausschrei-\n\nbungsunterlagen entsprechender Form an der vom Auftraggeber bezeichneten \n\nStelle aufgeführt sind; eine teleologische Reduktion des eindeutig zwingenden \n\nWertungsausschlusses ist nach dieser Auffassung nicht möglich (VK Sachsen \n\nIBR 2002, 685 = NZBau 2003, 64 - Leitsatz; VK Thüringen IBR 2006, 637; VK \n\nSachsen, Beschl. v. 1.10.2002 - 1/SVK/084-02 - juris; jurisPK-VergR/Dippel, \n\n2. Aufl., § 21 VOB/A Rdn. 50; jurisPK-VergR/Summa, 2. Aufl., § 25 VOB/A \n\nRdn. 298 f.; \n\nIngenstau/Korbion/Kratzenberg, VOB, 16. Aufl., § 21 VOB/A \n\nRdn. 32, § 25 VOB/A, Rdn. 92; Kapellmann/Messerschmidt/Dähne, VOB, \n\n2. Aufl., § 21 VOB/A Rdn. 42, § 25 VOB/A, Rdn. 106; Weyand, Praxiskommen-\n\ntar Vergaberecht, 2. Aufl., § 25 VOB/A Rdn. 5826; vgl. auch Heiermann/Riedl/ \n\nRusam, VOB, 11. Aufl., § 21 VOB/A Rdn. 23, § 25 VOB/A Rdn. 72; a.A. VK \n\nSchleswig-Holstein, Beschl. v. 1.4.2004 - VK-SH 05/04 - juris; VK Köln IBR \n\n2006, 638 für fehlende Seite 1 des Angebotsvordruckes mit zustimmender Anm. \n\nStemmer; C.-J. Korbion, Anm. zu OLG Schleswig VergabeR 2002, 188 ff.). \n\n13 \n\nDem ist beizutreten. Wie sich aus der Begründung zu den mit der Fas-\n\nsung 2000 in die VOB/A eingefügten Bestimmungen der § 21 Nr. 4 und § 25 \n\nNr. 5 Satz 2 VOB/A ergibt, dienen die Vorschriften der Erleichterung des Eröff-\n\nnungstermins und der Schaffung von mehr Transparenz in Bezug auf Preis-\n\nnachlässe. Im Interesse einer transparenten Vergabe sollen diese nur an be-\n\nstimmten, vorher vom Auftraggeber festgelegten Stellen im Angebotsschreiben \n\nzulässig sein. Um dieser Forderung des § 21 Nr. 4 VOB/A, Preisnachlässe ohne \n\nBedingung an einer vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeich-\n\nneten Stelle aufzuführen, Nachdruck zu verleihen, regelt § 25 Nr. 5 Satz 2 \n\nVOB/A, dass Preisnachlässe ohne Bedingung, die den formellen Anforderungen \n\ndes § 21 Nr. 4 VOB/A nicht entsprechen, nicht zu werten sind (BAnz 2000, \n\nNr. 120 a v. 30.5.2000 zu § 21 Nr. 3-6 und § 25 Nr. 5 Satz 2). Sinn und Zweck \n\nder genannten Bestimmungen, mehr Transparenz in einem zügigen und vom \n\nAusschreibenden leicht zu handhabenden Vergabeverfahren zu schaffen, in \n\ndem die Gleichbehandlung aller Bieter sichergestellt ist, würden in ihr Gegenteil \n\nverkehrt, wenn bei der Eröffnung der Angebote ihre Auslegung und Wertung \n\ndahingehend gefordert oder ermöglicht wird, ob eine nicht an der vorgesehenen \n\nStelle im Angebot aufgeführte Erklärung in einer dem Transparenzgebot hinrei-\n\nchend Rechnung tragender Weise eindeutig und nicht übersehbar abgegeben \n\nworden ist. \n\n14 \n\nDie Entscheidung über die Wertung der Angebote von derartigen Un-\n\nwägbarkeiten im Interesse des Ausschreibenden wie aller Bieter freizuhalten, ist \n\nSinn und Zweck der genannten Vorschriften, für deren \"teleologische Reduktion\" \n\nkeine Veranlassung besteht. Wie der Senat im Zusammenhang mit seiner \n\nRechtsprechung zum Fehlen \"geforderter Erklärungen\" (§ 21 Nr. 1 Abs. 1 \n\nVOB/A in der bis 2006 geltenden Fassung, § 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 VOB/A Aus-\n\ngabe 2006) wiederholt ausgesprochen hat, kann ein transparentes, gemäß § 97 \n\nAbs. 2 GWB auf der Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfah-\n\nren, wie es die VOB/A gewährleisten soll, nur erreicht werden, wenn in jeder \n\nsich aus den Verdingungsunterlagen ergebender Hinsicht und grundsätzlich oh-\n\nne weiteres vergleichbare Angebote abgegeben werden (Sen.Urt. v. 18.9.2007 \n\n- X ZR 89/04, VergabeR 2008, 69, 71; BGHZ 159, 186, 192; 154, 32, 45; \n\nSen.Urt. v. 7.1.2003 - X ZR 50/01, VergabeR 2003, 558, 560). Maßgeblich ist, \n\nob das Angebot die tatsächlich geforderten Angaben ausweist, so dass die Ver-\n\ngabestelle auf transparenter und alle Bieter gleich behandelnder Grundlage re-\n\ngelmäßig ohne weiteres in die Wertung der Angebote eintreten kann (vgl. BGHZ \n\n159, 186, 195). Dazu gehört nicht nur, dass das Angebot bei Meidung des nach \n\n§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A in der Regel zwingenden Ausschlusses von \n\nder Wertung die erforderlichen Erklärungen enthält (Sen.Urt. v. 1.8.2006 \n\n- X ZR 115/04, VergabeR 2007, 73, 74; Sen.Urt. v. 10.6.2008 - X ZR 78/07, \n\nVergabeR 2008, 782, 783; BGHZ 159, 186, 193; hierzu Stemmer, Anm. zu VK \n\nKöln IBR 2006, 638), sondern auch, dass die geforderten Erklärungen an denje-\n\nnigen Stellen der Angebote abgegeben werden, an denen sie den Ausschrei-\n\nbungsunterlagen zufolge abzugeben sind. Für die §§ 21 Nr. 4, 25 Nr. 5 Satz 2 \n\nVOB/A betreffende Frage, ob formal nicht korrekt aufgeführte Preisnachlässe \n\nohne Bedingung von der Wertung auszuschließen sind, gelten keine anderen \n\nGrundsätze als für die Abgabe der in den Ausschreibungsunterlagen geforder-\n\nten Erklärungen selbst. Preisnachlässe ohne Bedingungen, die nicht an der in \n\nden Verdingungsunterlagen festgelegten Stelle aufgeführt sind, sind daher ge-\n\nmäß § 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A von der Wertung auszuschließen. \n\n15 \n\nb) Gleichwohl bleibt die Revision im Ergebnis ohne Erfolg, weil die Hilfs-\n\nerwägungen zum mangelnden Verschulden der Beklagten das Berufungsurteil \n\nentgegen der Auffassung der Revision tragen. \n\n16 \n\nWie das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - festge-\n\nstellt hat, trifft die Beklagte bei der Auswahl der Person des Rechtsgutachters, \n\nden die Beklagte um die Erstattung eines ergebnisoffenen Rechtsgutachtens \n\ngebeten hatte, angesichts dessen Sachkunde kein Auswahlverschulden. Auch \n\ninhaltlich kann in der Befolgung der Empfehlung, unter Wertung des Preisnach-\n\nlasses von 4,5% dem Angebot der M. Bauunternehmung den Zuschlag zu \n\nerteilen, keine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Pflichtverletzung \n\ngesehen werden. Zwar hat der begutachtende Rechtsanwalt seine Empfehlung \n\nallein auf das genannte Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig gestützt, ohne \n\nauf die gegenteiligen Stimmen im Schrifttum hinzuweisen. Die Rechtsfrage war \n\nin der Rechtsprechung aber nicht abschließend geklärt, so dass sich die Beklag-\n\nte, wäre sie einer gegenteiligen Empfehlung gefolgt, einem nicht von vornherein \n\nals aussichtslos erscheinenden Ersatzanspruch der M. Bauunternehmung \n\nmit der Begründung hätte ausgesetzt sehen können, sie sei einem zu verwer-\n\nfenden Rechtsrat gefolgt, der die obergerichtliche Rechtsprechung des Ober-\n\nlandesgerichts in Schleswig schuldhaft nicht berücksichtigt habe. Wie das Beru-\n\nfungsgericht ausgeführt und die Beklagte in der Revisionserwiderung zutreffend \n\ngeltend gemacht hat, lief die Beklagte bei ihrer im Vergabeverfahren zügig zu \n\ntreffenden Entscheidung über den Zuschlag daher Gefahr, die Rechte entweder \n\ndes einen oder des anderen Bieters zu verletzen, weil die rechtliche Beurteilung \n\ndurch die Gerichte nicht prognostizierbar war. In dieser besonderen Situation \n\nkann die Befolgung der Empfehlung des Rechtsgutachtens eines als sachkundig \n\nausgewiesenen Gutachters nicht als schuldhaft pflichtwidrig gewertet werden. \n\n17 \n\n3. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine nach § 21 Nr. 1 Abs. 3 \n\nVOB/A unzulässige Änderung der Verdingungsunterlagen durch das Angebot \n\nder M. Bauunternehmung verneint. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, \n\nder Hinweis im Angebot, dass bei der Kalkulation der Erdarbeiten von unbelas-\n\ntetem Erdmaterial LAGA Z 0 ausgegangen worden ist, stelle eine Änderung der \n\nVerdingungsunterlagen dar, der zum Ausschluss des Angebots hätte führen \n\nmüssen. \n\n18 \n\nNach §§ 21 Nr. 1 Abs. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A sind Angebote, \n\ndie Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthalten, unzulässig und wer-\n\nden von der Wertung ausgeschlossen. Keine unzulässigen Änderungen sind in \n\neinem Begleitschreiben enthaltene Klarstellungen, Kalkulationsannahmen und \n\nErklärungen des Bieters, die lediglich Hinweise auf die von ihm vorgenommene \n\nPreisermittlung geben \n\n(vgl. Heiermann/Riedl/Rusam, aaO, § 21 VOB/A \n\nRdn. 11b). Solche Angaben werden nicht Vertragsinhalt, sondern bleiben inter-\n\nne Kalkulationsgrundlagen (vgl. OLG Naumburg VergabeR 2005, 779, 782). \n\n19 \n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Ausschreibungsunterla-\n\ngen und insbesondere das Leistungsverzeichnis keine Vorgaben hinsichtlich \n\ndes Erdmaterials, sondern nur den allgemeinen Hinweis enthielten, dass die \n\nKenntnis des Baugrundstücks für die Kalkulation der Arbeiten erforderlich sei \n\nund vorausgesetzt werde, wobei ein vorhandenes Baugrund-/Gründungs-\n\ngutachten vorliege und eingesehen werden könne. Gegenteiliges macht die Re-\n\nvision nicht geltend. Angesichts dieser Umstände konnte das Berufungsgericht \n\nohne Rechtsfehler aus dem Wortlaut des Hinweises entnehmen, dass es sich \n\nbei ihm lediglich um eine zulässige Offenlegung der Kalkulationsgrundlage zu \n\nder Position Erdarbeiten im Angebot der M. Bauunternehmung gehandelt \n\nhat. Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der von ihm gefundenen Auslegung \n\ndes Hinweises zeigt die Revision nicht auf. Vielmehr versucht die Klägerin ledig-\n\nlich, ihre eigene Würdigung an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen. \n\n20 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\nLemke \n\nAsendorf \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.10.2006 - 18 O 35/06 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.07.2007 - 12 U 192/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR_113-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-20/x-zr-113-07","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR_113-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR_113-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-20/x-zr-113-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZR_113-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:57.804422+00:00"}}