{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB___4-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-01-22","aktenzeichen":"X ZB 4/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Schwingungsdämpfung PatG § 17 Abs. 1; PatKostG §§ 9, 10 Eine Rückerstattung fälliger gezahlter Jahresgebühren kommt grundsätzlich nicht in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 4/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Januar 2008 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nSchwingungsdämpfung \n\nPatG § 17 Abs. 1; PatKostG §§ 9, 10 \n\nEine Rückerstattung fälliger gezahlter Jahresgebühren kommt grundsätzlich \nnicht in Betracht. \n\nBGH, Beschl. v. 22. Januar 2008 - X ZB 4/07 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, \n\nAsendorf und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 26. Oktober 2006 verkünde-\n\nten Beschluss des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) \n\ndes Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Anmelderin zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 3.900,-- €. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Anmelderin der im Wege einer \n\nTeilung aus einer am 5. März 1984 eingereichten Stammanmeldung hervor-\n\ngegangenen deutschen Patentanmeldung 34 48 417.5-27, die eine Vorrichtung \n\nzur Dämpfung von Schwingungen betrifft. \n\nAuf den Prüfungsantrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt diese \n\nAnmeldung zunächst im November 1996 wegen unzulässiger Erweiterung \n\nzurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat diesen Beschluss aufgehoben \n\nund die Sache zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens an das Deutsche \n\nPatent- und Markenamt mit der Begründung zurückgewiesen, die in der \n\nmündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 und 2 seien zulässig. \n\nDas Deutsche Patent- und Markenamt hat daraufhin der Anmelderin mit \n\nBescheid vom 22. Februar 2000 mitgeteilt, die im vorliegenden Patentan-\n\nspruch 1 noch vorhandenen Merkmale reichten aus, um diesen Anspruch als \n\ngewährbar erscheinen zu lassen. Die Anmelderin werde jedoch gebeten, einen \n\ngegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik abgegrenzten Patentan-\n\nspruch 1 einzureichen oder den Stand der Technik in anderer geeigneter Weise \n\nanzugeben. Der Patentanspruch 2 erscheine in seiner vorliegenden Form als \n\ngewährbar. Nach wiederholter Fristverlängerung reichte die Anmelderin mit \n\nSchriftsatz vom 3. Januar 2001 überarbeitete Unterlagen ein. \n\nIm April 2002 zahlte die Anmelderin die 19. Jahresgebühr (1.760,-- €), im \n\nApril 2003 die 20. Jahresgebühr (1.940,-- €). \n\nIm Oktober 2004 teilte das Deutsche Patent- und Markenamt der Anmel-\n\nderin mit, die Anmeldung habe nunmehr die maximale Patentdauer überschrit-\n\nten; eine weitere Bearbeitung könne nur erfolgen, wenn die Anmelderin ihr \n\nRechtsschutzinteresse an der Fortsetzung darlege. \n\nNachdem sie unter Bezugnahme auf § 33 Abs. 1 PatG und die Notwen-\n\ndigkeit der Berechnung der Erfindervergütung ein weiterbestehendes Rechts-\n\nschutzbedürfnis geltend gemacht hatte, hat die Anmelderin beantragt, ihr die \n\n19. und 20. Jahresgebühr zurückzuerstatten. \n\nDiesen Antrag hat die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Marken-\n\namt zurückgewiesen. Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit \n\nder sie die Rückerstattung der beiden Jahresgebühren weiterverfolgt und ferner \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nbeantragt hat, das Deutsche Patent- und Markenamt anzuweisen, auch die \n\nBeschwerdegebühr in Höhe von 200,-- € zurückzuerstatten. \n\n7 \n\nDiese Beschwerde hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (Leit-\n\nsatz veröffentlicht in BlPMZ 2007, 270 u. Mitt. 2007, 324). Eine Rückzahlung \n\naufgrund des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, dessen \n\nVoraussetzungen sich mangels eigenständiger gesetzlicher Regelung im We-\n\nsentlichen nach den entsprechend anzuwendenden Bereicherungsvorschriften \n\nder §§ 812 ff. BGB bestimmten, scheide aus, weil kein Fall rechtsgrundloser \n\nEntrichtung vorliege. Eine geleistete Zahlung von Jahresgebühren sei mit Ein-\n\ntritt der Fälligkeit verfallen, sofern die Anmeldung noch als gebührenpflichtiger \n\nGegenstand vorhanden gewesen sei. Ereignisse, die erst nach dem Tage der \n\nEntrichtung der fälligen Jahresgebühr einträten, hätten auf den Verfall der \n\nGebühr keinen Einfluss. Auch der mit der Zahlung bezweckte Erfolg sei im \n\nStreitfall eingetreten, weil laut der Überschrift im Gebührenverzeichnis (Anlage \n\nzu § 2 PatKostG) Zahlungen der Jahresgebühren zur \"Aufrechterhaltung eines \n\nPatents oder einer Anmeldung\" erfolgten und diese Aufrechterhaltung hier auch \n\nzweifellos erreicht worden sei. Ein Anspruch auf Rückzahlung der 19. und \n\n20. Jahresgebühr ergebe sich auch nicht aus § 9 PatKostG. Es gebe zwar \n\nzeitliche Vorgaben in den Prüfungsrichtlinien des Patentamts. Nach den damals \n\ngeltenden Prüfungsrichtlinien vom 2. Juni 1995 (BlPMZ 1995, 269) und der \n\ndortigen die Bearbeitungsreihenfolge betreffenden Regelung in Nr. 3.3.1 habe \n\ndie Anmelderin auch grundsätzlich von einer beschleunigten Weiterführung des \n\nPrüfungsverfahrens ausgehen dürfen. Ob darin, dass das Prüfungsverfahren \n\ngleichwohl seit der Einreichung der überarbeiteten Unterlagen bis zum Ablauf \n\nder längstmöglichen Patentdauer von 20 Jahren am 5. März 2004 keinen \n\nFortgang mehr gefunden habe, eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 9 \n\nPatKostG liege, könne jedoch dahingestellt bleiben. Denn es fehle an der \n\nUrsächlichkeit der verzögerten Bearbeitung für die Entstehung der Kosten der \n\n \n\n8 \n\n9 \n\n19. und 20. Jahresgebühr. Eine Rückzahlung aus Billigkeitsgründen, wie sie \n\netwa für die Beschwerdegebühr nach § 80 Abs. 3 PatG möglich sei, sei für die \n\nJahresgebühren weder \n\nim Patentgesetz noch \n\nim Patentkostengesetz \n\nvorgesehen. Ausgehend von dem Zweck der Jahresgebühren sei im Übrigen \n\nschon nicht feststellbar, dass die Gegenleistung nicht erbracht worden sei. \n\nAuch die Beschwerdegebühr sei mithin mit Rechtsgrund entrichtet und nicht \n\nunbillig. \n\nDie Anmelderin hat gegen diesen Beschluss die zugelassene Rechtsbe-\n\nschwerde eingelegt, mit der sie ihre Anträge aus der Beschwerdeinstanz \n\nweiterverfolgt. \n\nHierzu macht die Anmelderin geltend, ihr stehe in entsprechender \n\nAnwendung der §§ 812 ff. BGB der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstat-\n\ntungsanspruch zu. Weder dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 PatG noch dem des \n\nGebührentatbestands im Patentkostengesetz sei zu entnehmen, dass die \n\nbehördliche Gegenleistung schon in der bloßen Aufrechterhaltung der Patent-\n\nanmeldung oder gar der bloßen Entgegennahme der Jahresgebühren bestehe. \n\nDenn dabei gehe es nur um die gesetzliche Rechtsfolge der Zahlung von \n\nJahresgebühren. Nachdem mit dem Prüfungsbescheid vom 22. Februar 2000 \n\nund damit vier Jahre vor Ablauf der längstmöglichen Patentdauer die Patent-\n\nerteilung in Aussicht gestellt worden sei, habe sie, die Anmelderin, von einer \n\nbeschleunigten Weiterführung des Prüfungsverfahrens ausgehen dürfen und \n\ndie beiden Jahresgebühren in der Erwartung der baldigen Patenterteilung \n\ngezahlt. Aus der Sicht eines Anmelders seien die Priorität und die Anwartschaft, \n\ndie mittels Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung gesichert werden könnten, \n\nnur sinn- und wertvoll, wenn die Anwartschaft auch zum Vollrecht erstarke. Der \n\nmit der Zahlung der Jahresgebühren verfolgte Zweck sei deshalb im Streitfall \n\nnicht erreicht. Auch einen Anspruch nach § 9 PatKostG habe das Bundes-\n\npatentgericht zu Unrecht verneint. Jede Behörde habe ohnehin die Amtspflicht, \n\nAnträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und ungesäumt zu \n\nbescheiden. Jedenfalls habe es das Deutsche Patent- und Markenamt aber \n\nunterlassen, auf eventuelle amtsinterne Schwierigkeiten, wie zum Beispiel \n\nKapazitätsüberlastung, frühzeitig hinzuweisen. Diesen wesentlichen Gesichts-\n\npunkt habe das Bundespatentgericht unter Verletzung des Anspruchs auf \n\nrechtliches Gehör übergangen. Schließlich bestehe die Rückzahlungsver-\n\npflichtung aus Gründen der Billigkeit. Eine bereits mit einem Antrag anfallende \n\nGebühr setze voraus, dass die Behörde die mit dem Antrag bezweckte \n\nHandlung erbringe, sofern sie nicht durch Verhalten des Antragstellers daran \n\ngehindert werde. Hier sei das Deutsche Patent- und Markenamt aber entweder \n\nnicht bereit oder nicht in der Lage gewesen, die bereits angekündigte und durch \n\ndie Zahlung der Jahresgebühren bezweckte Handlung, nämlich die Erteilung \n\ndes Patents zu erbringen. \n\nII. Die kraft Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbe-\n\nschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Die aufgrund § 17 Abs. 1 PatG, § 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG, Anlage zu \n\n§ 2 PatKostG Nr. 312190, 312200 bezahlten Jahresgebühren kann die Anmel-\n\nderin nicht nach §§ 9, 8 Abs. 2 PatKostG zurückfordern. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\na) Dabei kann unterstellt werden, dass es richtiger Sachbehandlung ent-\n\nsprochen hätte, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt auf den Zwischen-\n\nbescheid vom 22. Februar 2000 und die Einreichung der überarbeiteten Unter-\n\nlagen durch die Anmelderin hin das Patent beschleunigt, also alsbald erteilt hät-\n\nte. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass dann die beiden streitigen Jah-\n\nresgebühren nicht entstanden wären, wie es § 9 PatG ebenso wie andere ent-\n\nsprechende Vorschriften, etwa § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, voraussetzt. Denn die \n\nAnmelderin hätte auch dann, wenn - der behaupteten Erwartung gemäß - das \n\nDeutsche Patent- und Markenamt die beantragte Prüfung alsbald mit der Pa-\n\ntenterteilung abgeschlossen hätte, zur Vermeidung der in § 58 Abs. 3 (bzw. \n\n§ 20 Abs. 1 Nr. 3) PatG genannten Rechtsfolge nach den oben erwähnten Vor-\n\nschriften die streitigen beiden Jahresgebühren zahlen müssen. \n\n13 \n\nb) Die Meinung der Anmelderin, man habe sie darauf hinweisen müssen, \n\ndass mit einer Erteilung des Patents im 19. bzw. 20. Jahr nach der Anmeldung \n\nnicht mehr zu rechnen sei, ändert nichts daran, dass ein Rückzahlungsan-\n\nspruch nach § 9 PatKostG nicht besteht. Denn der vermisste Hinweis hätte le-\n\ndiglich gegeben werden können, wenn dem Deutschen Patent- und Markenamt \n\nbereits zu der Zeit, als die Fälligkeit der 19. und/oder der 20. Jahresgebühr be-\n\nvorstand und die Anmelderin die Entscheidung zwischen Zahlung und der in \n\n§ 58 Abs. 3 PatG genannten Rechtsfolge zu treffen hatte, bekannt oder jeden-\n\nfalls die Prognose möglich gewesen wäre, dass es zur Patenterteilung nicht \n\nkommen werde. Die hierfür nötigen Umstände sind jedoch weder dargetan noch \n\nsonst ersichtlich. Die Anmelderin unterstellt damit lediglich das erforderliche \n\nnotwendige rechtzeitige Erkennen auf Seiten des Deutschen Patent- und Mar-\n\nkenamts. Damit entbehrt der Berechtigung auch der Vorwurf der Rechtsbe-\n\nschwerde, das Bundespatentgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag \n\nder Anmelderin übergangen. \n\n2. Das Rückzahlungsbegehren der Anmelderin ist auch nicht nach § 10 \n\nAbs. 1 PatKostG oder § 10 Abs. 2 i.V. mit § 8 Abs. 2 PatKostG gerechtfertigt. \n\na) § 10 Abs. 1 Satz 1 PatKostG betrifft nur Gebühren, die nicht mehr fällig \n\nwerden können, nicht Gebühren, die bereits fällig geworden sind. Die streitigen \n\nJahresgebühren waren jedoch aufgrund der eingangs genannten Vorschriften \n\nfällig, wie auch die Anmelderin nicht in Zweifel zieht. \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\nb) § 10 Abs. 2 PatKostG hingegen betrifft Fälle, in denen das Gesetz an \n\ndie Nichtzahlung, die nicht vollständige oder die nicht rechtzeitige Zahlung von \n\nGebühren bestimmte nachteilige Folgen für den Anmelder knüpft oder die An-\n\nmeldung ansonsten als zurückgenommen anzusehen ist. Diese Vorschrift greift \n\nim Streitfall schon deshalb nicht ein, weil die Anmelderin die streitigen Jahres-\n\ngebühren vollständig und rechtzeitig gezahlt hat und ihre Anmeldung auch im \n\nÜbrigen nicht von Gesetzes wegen als zurückgenommen gilt. \n\n17 \n\n3. a) Mangels weiterer einschlägiger Kostenvorschriften sehen das Pa-\n\ntentgesetz und das Patentkostengesetz hiernach keine Rechtsgrundlage für die \n\nRückzahlung der streitigen Jahresgebühren im Verfahren vor dem Deutschen \n\nPatent- und Markenamt vor. Daraus mag zwar nicht ohne weiteres gefolgert \n\nwerden, dass eine fällige und gezahlte Jahresgebühr schlechthin verfallen sei \n\nund kostenrechtlich insoweit keine Rückforderungsmöglichkeit bestehe. Denn \n\nwie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom \n\n7. November 1999 (I ZB 4/97, GRUR 2000, 421) herausgearbeitet hat, kann \n\neine Rückerstattung erhobener Gebühren selbst dann aus Billigkeitsgründen \n\ngeboten sein, wenn das Gesetz hierfür keine kostenrechtliche Regelung enthält. \n\nAuch diese Rechtsprechung führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einem \n\nkostenrechtlichen Erstattungsanspruch der Anmelderin. Denn anders als hin-\n\nsichtlich der Regelung in § 38 Abs. 2 MarkenG, die in dem Beschluss vom \n\n7. November 1999 die entscheidungserhebliche Norm darstellte, sieht das Pa-\n\ntentkostengesetz in den §§ 9, 10 durchaus auch Regelungen vor, die dem Um-\n\nstand Rechnung tragen, dass eine Gebühr aufgrund nachträglicher Umstände \n\nals sachlich ungerechtfertigt erscheint und deshalb nicht in Ansatz gebracht \n\nwerden kann bzw. zurückgezahlt werden muss. Das spricht dafür, dass der Ge-\n\nsetzgeber im Geltungsbereich des Patentgesetzes und Patentkostengesetzes \n\ndie Wertung getroffen hat, in Fällen, in denen diese Regelungen nicht greifen, \n\nsei kein Sachverhalt gegeben, der aus Billigkeitsgründen eine Verringerung o-\n\nder gar den Entfall der Gebühr rechtfertige. Beleg dafür, dass der Gesetzgeber \n\ngerade auch gesehen hat, dass eine Untätigkeit des Deutschen Patent- und \n\nMarkenamts, die hier Grund für das Begehren der Anmelderin ist, einem Ge-\n\nbührenansatz aus Billigkeitsgründen entgegenstehen kann, er die entsprechen-\n\nde Rechtsfolge gleichwohl aber nur unter weiteren im Streitfall nicht gegebenen \n\nVoraussetzungen für notwendig gehalten hat, ist vor allem § 10 Abs. 2 Pat-\n\nKostG. \n\n18 \n\nb) Zudem gibt es hinsichtlich der Jahresgebühren für die Patentanmel-\n\ndung auch objektive Gründe, es kostenrechtlich bei dem gesetzlich normierten \n\nAnfall auch dann zu belassen, wenn die Anmeldung mit einem in einem Zwi-\n\nschenbescheid als gewährbar bezeichneten Anspruchssatz nicht zum Patent \n\nführt, weil das Deutsche Patent- und Markenamt während der verbleibenden \n\nPatentdauer untätig bleibt. \n\n19 \n\nDabei kann unterstellt werden, dass die Anmelderin die beiden letzten \n\nJahresgebühren nur gezahlt hat, weil sie auf den Zwischenbescheid vertraute \n\nund davon ausging, das Patent werde in dem als gewährbar angekündigten \n\nUmfang noch während der Patentdauer erteilt. Es mag sein, dass das Gesetz \n\ndie für das Prüfungsverfahren zu zahlenden Gebühren (Anlage zu § 2 PatKostG \n\nNr. 311300, 311400) wegen der Tätigkeit des Deutschen Patent- und Marken-\n\namts vorsieht, welche die Anmelderin hier als nicht vollständig erbracht ansieht. \n\nDie Jahresgebühren für eine Patentanmeldung (Anlage zu § 2 PatKostG \n\nNr. 312030 ff.) haben hierin jedoch nicht ihren Grund. Zusammen mit der An-\n\nmeldegebühr sollen sie dazu beitragen, den allgemeinen Finanzbedarf sicher-\n\nzustellen, der entsteht und gedeckt werden muss, wenn im Interesse der All-\n\ngemeinheit und der um ein technisches Schutzrecht Nachsuchenden ein Aus-\n\nschließlichkeitsrecht nur durch eine Behörde und aufgrund eines förmlichen \n\nVerfahrens gewährt werden soll. Wenn die Jahresgebühr für eine Anmeldung \n\nüberhaupt mit einer bestimmten Tätigkeit des Deutschen Patent- und Marken-\n\namts in Zusammenhang stehen, so ist es hiernach die Führung der Akte, die \n\naufgrund der Anmeldung angelegt worden ist, und die Aufrechterhaltung dieser \n\nbloßen Verwaltungstätigkeit so lange, wie die Patentanmeldung anhängig ist. \n\nDies zeigt sich auch daran, dass die Höhe der Jahresgebühren unabhängig von \n\ndem technischen Gehalt des angemeldeten Gegenstands, seinem patentrecht-\n\nlichen Schicksal sowie wirtschaftlichen Erfolg und vor allem unabhängig von \n\ndem Aufwand des Deutschen Patent- und Markenamts gesetzlich festgelegt \n\nsind und bereits bei Ausbleiben einer Jahresgebühr die Anmeldung als zurück-\n\ngenommen gilt (§ 58 Abs. 3 PatG) mit der Folge, dass weitere behördliche Tä-\n\ntigkeit entfällt. Der Senat vermag deshalb nicht zu erkennen, dass es aus kos-\n\ntenrechtlicher Sicht unbillig sein könnte, wenn dem Deutschen Patent- und Mar-\n\nkenamt die von der Anmelderin gezahlten beiden Jahresgebühren kostenrecht-\n\nlich verbleiben. \n\n20 \n\nc) Hieran ändert auch der Gesichtspunkt nichts, den das Bundespatent-\n\ngericht in den Vordergrund seiner Überlegungen gestellt hat, wonach rechts-\n\nübergreifend der Grundsatz gilt, dass rechtsgrundlos Erlangtes zu erstatten ist. \n\nNach dem Vorgesagten liegt im Streitfall der Rechtsgrund in der vom Gesetz-\n\ngeber zur ausreichenden finanziellen Ausstattung des Deutschen Patent- und \n\nMarkenamts für notwendig gehaltenen gesetzlichen Gebührenregel. Diese sieht \n\nnur vor, dass der Anmelder die Zahlung anfallender Jahresgebühren unterlas-\n\nsen, nicht aber, dass der Anmelder seiner Gebührenzahlung eine eigene, von \n\nder gesetzlichen Vorgabe abweichende Zweckrichtung geben kann. Die Zweck-\n\nrichtung der Zahlung einer Jahresgebühr ist danach gesetzlich vorgegeben und \n\nliegt für den Anmelder darin, sich den Fortbestand der Patentanmeldung erhal-\n\nten zu können. Es interessiert deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht, \n\nwenn im Streitfall die Anmelderin die beiden letzten Jahresgebühren tatsächlich \n\nin der Erwartung alsbaldiger Patenterteilung gezahlt und die Zahlung unterlas-\n\nsen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass das Deutsche Patent- und Markenamt \n\nbis zum Ablauf der Zwanzigjahresfrist nicht mehr tätig wird. \n\n21 \n\n4. Ob der Anmelderin zivilrechtliche Ansprüche (etwa aus Amtshaftung) \n\nzustehen, kann dahinstehen, weil im Rahmen des hier von der Anmelderin ein-\n\ngeleiteten patentamtlichen Verfahrens insoweit keine Entscheidungskompetenz \n\nbesteht. \n\n22 \n\n5. Wegen des ergänzenden Antrags, auch die Beschwerdegebühr in Hö-\n\nhe von 200,-- € zurückzuerstatten, wird auf die zutreffenden Gründe des ange-\n\nfochtenen Beschlusses verwiesen, gegen die sich die Rechtsbeschwerde auch \n\nnicht gesondert gewendet hat. \n\n23 \n\n6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Die ange-\n\nregte mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für notwendig. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nAsendorf \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 26.10.2006 - 10 W(pat) 45/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB___4-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/x-zb-4-07","cited_norms":[{"jurabk":"PatKostG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"PatKostG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"PatKostG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"PatKostG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"PatKostG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB___4-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB___4-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/x-zb-4-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB___4-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:40.908766+00:00"}}