{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB__31-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-09-23","aktenzeichen":"X ZB 31/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 31/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 \n\ndurch die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf \n\nund Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. September 2007 wird \n\nauf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von Mängelbeseitigungs-\n\nkosten aus einem Werkvertrag durch Urteil vom 19. Januar 2007 abgewiesen. \n\nGegen das am 5. Februar 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. Feb-\n\nruar 2007 Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Frist zur Begründung der \n\nBerufung bis zum 7. Mai 2007 ist am 8. Mai 2007 ein Antrag auf Wiedereinset-\n\nzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist bei dem Berufungsgericht \n\neingegangen; am 10. Mai 2007 ist die Berufungsbegründungsschrift auf dem \n\nPostweg eingelangt. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungs-\n\nantrags die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen, weil bei den \n\nProzessbevollmächtigten der Klägerin, die sich auf einen missglückten Ver-\n\nsuch, die Berufungsbegründungsschrift am 7. Mai 2007 per Telefax einzurei-\n\nchen, berufen hatten, eine unmissverständliche Anweisung gefehlt habe, wie \n\neingescannte, aber noch nicht versandte fristwahrende Schriftsätze zu behan-\n\ndeln seien, und auch eine eindeutige Anweisung, die Frist im Kalender erst \n\nnach Überprüfung des Sendeberichts zu streichen, nicht erteilt worden sei. \n\nAuch habe es an einer Überprüfung gefehlt, ob die am gleichen Tag ablaufen-\n\nden Fristen auch tatsächlich gestrichen worden seien. Hiergegen richtet sich \n\ndie Rechtsbeschwerde der Klägerin, der die Beklagte entgegentritt. \n\n3 \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 \n\nSätze 3 und 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber nicht zulässig (§ 574 \n\nAbs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung \n\nhat und auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts \n\nerfordert. \n\n4 \n\n1. Die Klägerin macht geltend, zu der verspäteten Einreichung der Beru-\n\nfungsbegründung sei es gekommen, weil der Schriftsatz nicht, wie vorgesehen, \n\nam 7. Mai 2007 mittels Fax an das Berufungsgericht übermittelt worden sei. Ein \n\nMitglied des Kanzleipersonals ihres Prozessbevollmächtigten habe den die Be-\n\nrufungsbegründung enthaltenden Schriftsatz eingescannt, eine Übermittlung an \n\ndas Berufungsgericht sei aber nicht erfolgt, weil die Faxnummer des Gerichts \n\nunvollständig eingegeben worden sei. Dies sei erst bei der Kontrolle des Sen-\n\ndeberichts am folgenden Tag bemerkt worden. Beim Prozessbevollmächtigten \n\nder Klägerin bestehe Weisung, alle Sendeberichte bei faxübermittelten Schrift-\n\nsätzen sofort nach Ausdruck dahin zu überprüfen, ob eine ordnungsgemäße \n\nÜbermittlung erfolgt sei. Die Einhaltung dieser Anweisung werde stichprobenar-\n\ntig überwacht. Dem im vorliegenden Fall tätig gewordenen Angehörigen des \n\nKanzleipersonals sei ein solcher Fehler in mehreren Jahren noch nicht unter-\n\n5 \n\n6 \n\nlaufen. Die Überprüfung der Sendeprotokolle sei der täglichen Überwachung \n\ndes Fristenkalenders vorgeschaltet. Erst nach der Feststellung der ordnungs-\n\ngemäßen Übertragung sei die Frist im Fristenkalender durch die Person auszu-\n\ntragen, die überprüft habe, dass die Frist gewahrt sei. Diese Überprüfung an-\n\nhand des Sendeberichts sei unterlassen worden. \n\n2. Von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet wird die Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts, dass die Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts \n\ngelöscht werden durfte (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.1997 - VIII ZB 33/97, NJW \n\n1998, 907 = VersR 1998, 607). \n\n3. Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht \n\ndem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist nicht statt-\n\ngegeben hat. Wiedereinsetzung kann nur dann gewährt werden, wenn fehlen-\n\ndes Verschulden der Partei an der Fristversäumnis dargelegt und glaubhaft \n\ngemacht ist (§ 236 Abs. 2 ZPO). Dabei ist ein Verschulden ihrer Prozessbe-\n\nvollmächtigten der Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. nur BGH, Beschl. \n\nv. 4.11.2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689 = VersR 2005, 94). \n\n7 \n\na) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass es im Büro der Prozess-\n\nbevollmächtigten der Klägerin an einer unmissverständlichen Anweisung hin-\n\nsichtlich der Kontrolle eingescannter, aber noch nicht (als Telefax) versandter \n\nfristwahrender Schriftsätze gefehlt habe. Die Übersendung von Schriftsätzen \n\nerfolge nicht zwangsläufig unmittelbar nach Speicherung, sondern gegebenen-\n\nfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt. Für eine Anweisung, noch am selben \n\nTag zum einen die Sendeberichte zu kontrollieren und zum anderen zu prüfen, \n\nob zu sämtlichen eingescannten Schriftsätzen ein Sendebericht vorliege, be-\n\nständen nach der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags und der eides-\n\nstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten keine \n\nAnhaltspunkte. \n\n8 \n\nFerner sei die Büroorganisation hinsichtlich der erforderlichen Fristen-\n\nkontrolle nicht hinreichend. Eine ausreichende Anweisung müsse auch darauf \n\ngerichtet sein, vor Verlassen des Büros zu prüfen, ob sämtliche an dem betref-\n\nfenden Tag ablaufenden Fristen gestrichen seien; zu einer solchen Anweisung \n\nsei aber nichts vorgetragen. Da die Berufungsbegründungsfrist nach dem Vor-\n\nbringen der Klägerin im Fristenkalender nicht gestrichen worden sei, wäre dies \n\nbei ordnungsgemäßer Fristenkontrolle aufgefallen. \n\n9 \n\nJedenfalls die erste Begründung trägt die angefochtene Entscheidung. \n\nDass sie nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung stehe, \n\nlegt die Rechtsbeschwerde nicht dar. \n\n10 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war es auch unter \n\ndem gerügten Gesichtspunkt der Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG) nicht geboten, der Klägerin Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag \n\nzu eröffnen. \n\n11 \n\nDie Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die \n\nversäumte Frist die Tatsachen vortragen und glaubhaft machen, die die Wie-\n\ndereinsetzung begründen sollen (§ 236 Abs. 2 ZPO). Hierzu gehört eine aus \n\nsich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläu-\n\nfe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäum-\n\nnis beruht (st. Rspr., u.a. BGH, Beschl. v. 17.5.2004 - II ZB 22/03, NJW 2004, \n\n2525, 2526 = VersR 2005, 525; v. 3.7.2008 - IX ZB 169/07, zur Veröffentli-\n\nchung vorgesehen). Dabei sind regelmäßig Ausführungen zur Organisation der \n\nFristenkontrolle im Allgemeinen und zur Ausgangskontrolle im Besonderen er-\n\nforderlich (BGH, Beschl. v. 23.5.2006 - VI ZB 77/05, NJW 2006, 2638 = VersR \n\n2006, 1563; Musielak/Grandel, ZPO, 6. Aufl., § 236 Rdn. 4). Der Antragsteller \n\nmuss sich dabei auf einen Sachverhalt festlegen (BGH, Beschl. v. 3.7.2008, \n\naaO; Musielak/Grandel, aaO; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 236 Rdn. 4). Nur \n\nwenn die Angaben erkennbar unklar oder ergänzungsbedürftig sind, können sie \n\nauch noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (BGH, Beschl. \n\nv. 9.2.1998 - II ZB 15/97, NJW 1998, 1870; v. 6.5.1999 - VII ZB 6/99, NJW \n\n1999, 2284). Nur dann kommt auch eine Verpflichtung des Gerichts in Betracht, \n\nauf eine solche Ergänzung hinzuwirken. So lag der Fall hier jedoch nicht. \n\n12 \n\nDie vom Berufungsgericht vermisste klare Anweisung zur Ausgangskon-\n\ntrolle betrifft die Kontrolle des Fristenbuchs nicht unmittelbar. Zur Ausgangs-\n\nkontrolle war durch die eidesstattliche Versicherung nur belegt, dass entgegen \n\nbestehender Anweisung der Sendebericht und damit auch der Ausgang des \n\nSchriftsatzes nicht überprüft worden war, entgegen dem Rechtsbeschwerde-\n\nvortrag nicht aber auch, dass eine Anweisung bestand, die Kanzlei erst nach \n\nÜberprüfung aller Sendeberichte und damit nach Durchführung der Ausgangs-\n\nkontrolle zu verlassen. Dass allgemein eine Anweisung bestand, die Sendebe-\n\nrichte zu überprüfen, belegt nämlich noch nicht, dass diese Überprüfung auch \n\nam selben Tag und damit vor Fristablauf zu erfolgen hatte. Eine Ausgangskon-\n\ntrolle erst nach Fristablauf wäre zudem nicht geeignet gewesen, den mit der \n\nAusgangskontrolle verbundenen Zweck zu erreichen. Die somit nicht belegte \n\nausreichende Anweisung zur Ausgangskontrolle begründet mit dem Beru-\n\nfungsgericht jedenfalls ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Organi-\n\nsationsverschulden. \n\n13 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMeier-Beck \n\n Asendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 19.01.2007 - 13 O 7/06 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.09.2007 - I-22 U 70/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB__31-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-23/x-zb-31-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB__31-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB__31-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-23/x-zb-31-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB__31-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:46:25.276423+00:00"}}