{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB__29-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"X ZB 29/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Antennenhalter GG Art. 103 Abs. 1; PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien kein Recht darauf, vor der gerichtlichen Entscheidung zu erfahren, wie das Gericht den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt (voraussichtlich) würdigen wird. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher nicht schon dann verletzt, wenn das Patentgericht nicht darauf hinweist, welchen Offenbarungsgehalt es einer in der mündlichen Verhandlung erörterten Veröffentlichung entnimmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 29/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. September 2008 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend das Gebrauchsmuster 202 19 274 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nAntennenhalter \n\nGG Art. 103 Abs. 1; PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3 \n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien kein Recht darauf, vor \nder gerichtlichen Entscheidung zu erfahren, wie das Gericht den die Grundlage \nseiner Entscheidung bildenden Sachverhalt (voraussichtlich) würdigen wird. \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher nicht schon dann verletzt, wenn \ndas Patentgericht nicht darauf hinweist, welchen Offenbarungsgehalt es einer \nin der mündlichen Verhandlung erörterten Veröffentlichung entnimmt. \n\nBGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 29/07 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008 \n\ndurch die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die \n\nRichter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 19. Juni 2006 verkündeten \n\nBeschluss des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) \n\ndes Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Antragsgegner zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000,-- € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragsgegner sind Inhaber des Gebrauchsmusters 202 19 274 \n\n(Streitgebrauchsmuster), das einen Antennenhalter betrifft, aus der deutschen \n\nPatentanmeldung 101 60 697.4 mit Anmeldetag vom 11. Dezember 2001 ab-\n\ngezweigt ist und 22 Schutzansprüche umfasst. Der eingetragene Schutzan-\n\nspruch 1 lautet: \n\n\"Antennenhalter (10) mit einer Montagebasis (18), einem Anten-\n\nnenmast (12, 52, 52´) und Haltemitteln (14, 16; 54, 64; 54´, 64´) zur \n\nBefestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei die \n\nMontagebasis Mittel (20, 22) zur Veränderung ihrer Längsausdeh-\n\nnung umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die Montagebasis \n\n(18) Befestigungselemente (24, 26) aufweist, mittels welcher sie auf \n\nzwei benachbarte Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist.\" \n\n2 \n\n3 \n\nWegen der weiteren Schutzansprüche wird auf das Gebrauchsmuster \n\nverwiesen. \n\nAuf den Teillöschungsantrag der Antragsteller hat die Gebrauchsmus-\n\nterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitgebrauchsmus-\n\nter im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 6, 10 und 12 bis 14 gelöscht, soweit \n\nes über den von den Antragsgegnern hilfsweise verteidigten, die eingetragenen \n\nSchutzansprüche 1 bis 4 umfassenden Schutzanspruch 23 vom 20. Februar \n\n2006 hinausgeht. Auf die Beschwerde der Antragsteller hat das Bundespatent-\n\ngericht das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Ansprüche 1 bis 6, 9, 10 und \n\n12 bis 14 gelöscht; die Beschwerde der Antragsgegner, mit der diese im We-\n\nsentlichen die Klarstellung begehrt haben, dass die Löschung die Schutzan-\n\nsprüche 10 und 12 bis 14 nur betrifft, soweit diese auf die Schutzansprüche 1 \n\nbis 6 und 10 rückbezogen sind, hat das Patentgericht zurückgewiesen. \n\n4 \n\nHiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der An-\n\ntragsgegner, der die Antragsteller entgegengetreten sind. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft, da mit ihr der Beschwerdegrund der \n\nVerletzung rechtlichen Gehörs (§§ 18 Abs. 3 Satz 1 GebrMG, 100 Abs. 3 Nr. 3 \n\nPatG) geltend gemacht wird, und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt \n\nsie ohne Erfolg, da der geltend gemachte Beschwerdegrund nicht vorliegt. \n\n6 \n\n1. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, es könne dahingestellt blei-\n\nben, ob das Streitgebrauchsmuster in der Fassung des Anspruchs 23 nach \n\nHauptantrag zulässig verteidigt werden könne, denn dessen Gegenstand möge \n\nzwar neu sein, beruhe jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt. Dies hat \n\ndas Bundespatentgericht aus den Druckschriften 1 und 4 sowie aus dem Kath-\n\nrein-Katalog für Satelliten-Empfangsantennen (Druckschrift 5) hergeleitet und \n\nausgeführt, aus diesem Katalog sei ein Mast-Abstandhalter … als Haltemit- \n\ntel für (Antennen-)Masten bekannt, mit dem ein Antennenmast offensichtlich in \n\nverschienenen Winkelstellungen festlegbar sei. Dieses Haltemittel sei ersicht-\n\nlich zur Befestigung eines Antennenmastes an einer als Rundrohr ausgebilde-\n\nten Montagebasis ausgelegt. Es liege daher auf der Hand, die in Anspruch 7 \n\nder Druckschrift 1 nicht näher festgelegten teleskopierbaren Rohre der Monta-\n\ngebasis ebenfalls als Rundrohr auszubilden, um die Festlegung des Anten-\n\nnenmastes in verschiedenen Winkelstellungen zu ermöglichen. Aus diesem \n\nGrunde hat das Bundespatentgericht die Schutzansprüche auch in der Fassung \n\ndes Hilfsantrags der Antragsgegner nicht für schutzfähig gehalten. \n\n7 \n\n2. Die Antragsgegner sehen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ver-\n\nletzt, weil das Gericht sie nicht auf die von ihm angenommene Maßgeblichkeit \n\ngerade des Mast-Abstandhalters … hingewiesen habe, obwohl für sie die \n\nRelevanz dieser Technik für die Schutzfähigkeit des Gegenstands des Ge-\n\nbrauchsmusters nicht erkennbar gewesen sei. In dem Katalog seien vier ver-\n\nschiedene Produkte abgebildet, nämlich Dachabdeckbleche, Abdeckkragen, \n\nder Mast-Schuh … sowie der Mast-Abstandhalter … . Die Antragstel- \n\nler hätten als Entgegenhaltung lediglich den Mast-Schuh … in das Verfah- \n\nren eingeführt, nicht dagegen den Mast-Abstandhalter … . Aus dem Proto- \n\nkoll über die mündliche Verhandlung ergebe sich zwar, dass der Senatsvorsit-\n\nzende den Akteninhalt vorgetragen habe. Da die Antragsteller nur den Mast-\n\nSchuh angesprochen hätten, sei damit aber die besondere Relevanz des Mast-\n\nAbstandhalters nicht angesprochen gewesen. Es möge zwar sein, dass - wie \n\ndie Antragsteller behaupten - die Druckschrift mit den vier genannten Produkten \n\nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Es sei aber nicht deut-\n\nlich geworden, dass das Gericht den Offenbarungsgehalt in dem im angefoch-\n\ntenen Beschluss dargelegten - unzutreffenden - Sinne verstehen würde. \n\n8 \n\n9 \n\n3. Mit diesem Vorbringen legt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung \n\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dar. \n\na) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten \n\ndas Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu \n\näußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfra-\n\ngen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu \n\nnehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., BVerfG NJW 1995, 2095, 2096 \n\nm.w.N.; BVerfGE 86, 133, 144; BGHZ 173, 47 Tz. 30 - Informationsüber-\n\nmittlungsverfahren II; Sen.Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 \n\n- Zugriffsinformation; Sen.Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572 \n\n- Vertikallibelle). Zwar schließt das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs \n\nim Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG keine allgemeine Pflicht zu Hinweisen an \n\ndie Parteien im Sinne der §§ 139, 238 ZPO, § 91 PatG ein. Ein solcher Hinweis \n\nkann aber im Hinblick auf das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs dann \n\ngeboten sein, wenn für die Parteien auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht \n\nvorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stüt-\n\nzen wird (Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792 - Spiralboh-\n\nrer). \n\n10 \n\nb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Rechtsbeschwerde \n\neine Verletzung des Anspruchs der Antragsgegner auf rechtliches Gehör nicht \n\ndargetan. \n\n11 \n\nDer Rechtsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, dass das Patentgericht \n\nin der mündlichen Verhandlung den Mast-Abstandhalter mit den Parteien nicht \n\nerörtert hat. Vielmehr wird in der Rechtsbeschwerdebegründung lediglich ge-\n\nrügt, das Patentgericht habe die Parteien nicht darauf hingewiesen, dass es \n\ndem Mast-Abstandhalter … im Rahmen seiner Prüfung \"eine besondere \n\nRelevanz beimessen\" werde. Zum Vortrag in der Rechtsbeschwerdeerwide-\n\nrung, der Vorsitzende des Beschwerdesenats habe in der ausführlichen münd-\n\nlichen Verhandlung \"natürlich\" auch den Mast-Abstandhalter und dessen Rele-\n\nvanz für die Frage der Schutzfähigkeit angesprochen, führt die Rechtsbe-\n\nschwerde in der Replik aus, den Antragsgegnern sei nicht deutlich geworden, \n\ndass das Beschwerdegericht den Offenbarungsgehalt der Druckschrift 5 in ei-\n\nnem unzutreffenden Sinne verstehen werde. Zwar möge diese Druckschrift \n\nGegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sein; aufgrund der schrift-\n\nsätzlichen Äußerungen der Antragsteller hätten die Antragsgegner jedoch da-\n\nvon ausgehen dürfen, dass lediglich Ausführungen zum Mast-Schuh … \n\nerforderlich seien. \n\n12 \n\nHiernach macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend, der Mast-\n\nAbstandhalter sei in der mündlichen Verhandlung nicht zur Sprache gekom-\n\nmen, sondern lediglich, den Antragsgegnern sei nicht deutlich geworden, wel-\n\nche Bedeutung dem Mast-Abstandhalter in der in dem angefochtenen Be-\n\nschluss gegebenen Begründung für die fehlende Schutzfähigkeit zukommen \n\nwerde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien jedoch kein Recht \n\ndarauf, vor der gerichtlichen Entscheidung zu erfahren, wie das Gericht den die \n\nGrundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt (voraussichtlich) würdi-\n\ngen wird. Vielmehr müssen sie nur Gelegenheit haben, sich zu diesem Sach-\n\nverhalt zu äußern. Diese Gelegenheit war den Antragsgegnern eröffnet, wenn \n\n- was der Beschwerdevortrag nicht ausschließt - der Mast-Abstandhalter in der \n\nmündlichen Verhandlung angesprochen worden ist und die Antragsgegner so-\n\nmit erkennen konnten, dass dieser für die zu treffende Entscheidung Bedeu-\n\ntung erlangen konnte. \n\n13 \n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 PatG. Eine mündliche Ver-\n\nhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG). \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\n Asendorf \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 19.06.2007 - 5 W(pat) 418/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB__29-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-16/x-zb-29-07","cited_norms":[{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB__29-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB__29-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-16/x-zb-29-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB__29-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:46:29.903303+00:00"}}