{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB__28-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"X ZB 28/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3 Beschichten eines Substrats Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der zulas- sungsfreien Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör nicht zur Überprüfung gestellt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 28/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. September 2008 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend das Patent 103 20 985 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nPatG § 100 Abs. 3 Nr. 3 \n\nBeschichten eines Substrats \n\nDie inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der zulas-\nsungsfreien Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtli-\nches Gehör nicht zur Überprüfung gestellt werden. \n\nBGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008 \n\ndurch die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die \n\nRichter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Senats \n\n(Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom \n\n19. Juni 2007 wird auf Kosten der Einsprechenden zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Rechtsbeschwerdegegnerin ist Inhaberin des eine Vorrichtung zum \n\nBeschichten eines Substrats betreffenden Patents 103 20 985 (Streitpatent), \n\ndas 20 Patentansprüche umfasst, von denen Patentanspruch 1 wie folgt lautet: \n\n\"Vorrichtung (1) zum Beschichten eines Substrats (2), umfassend \n\neine Vakuumkammer (5), zumindest eine in der Vakuumkammer (5) \n\nangeordnete Kathodenanordnung (10) und zumindest eine mit der \n\nVakuumkammer (5) in Verbindung stehende Vakuumpumpe (11), \n\nwobei die Vakuumkammer (5) in mehrere Sektionen (3) aufgeteilt \n\nist, von denen zumindest eine als Sputterkammer (S) ausgebildet \n\nist, und wobei zwischen der zumindest einen Vakuumpumpe (11) \n\nund der Vakuumkammer (5) ein sich quer zu einer Transportrich-\n\ntung (T) des Substrats (2) erstreckender Saugraum (14) ausgebil-\n\ndet ist, welcher über zumindest eine Drosselstelle gedrosselt mit \n\nder Vakuumkammer (5) in Verbindung steht, dadurch gekennzeich-\n\nnet, dass die Kathodenanordnung (10) so in der Sputterkammer (S) \n\nangeordnet ist, dass sich zumindest die Drosselstelle und der \n\nSaugraum (14) zwischen der Kathodenanordnung (10) und der Va-\n\nkuumpumpe (11) ausbilden.\" \n\n2 \n\nGegen dieses Patent ist am 8. Juni 2005 Einspruch erhoben worden, der \n\nauf die Behauptung gestützt ist, sein Gegenstand sei nicht patentfähig, das Pa-\n\ntent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fach-\n\nmann sie ausführen könne, und der Gegenstand des Patents gehe über den \n\nInhalt der Anmeldung in der Fassung, in der sie ursprünglich eingereicht wor-\n\nden sei, hinaus. \n\n3 \n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundespatentgericht das \n\nStreitpatent aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der \n\nEinsprechenden. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde nur zu der Frage \n\nzugelassen, ob für die Entscheidung über in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis \n\nzum 30. Juni 2006 eingelegte Einsprüche das Bundespatentgericht zuständig \n\ngeblieben ist. Damit hat es die Zulassung der Rechtsbeschwerde in den Ent-\n\nscheidungsgründen wirksam auf einen bestimmten abgrenzbaren, tatsächlich \n\nund rechtlich selbständigen Teil des Verfahrensgegenstandes beschränkt (Sen. \n\nBGHZ 88, 191, 193 f. \n\n- Ziegelsteinformling I; Beschl. v. 30.10.2007 \n\n- X ZB 18/06, GRUR 2008, 279 - Kornfeinung). \n\n5 \n\n2. Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht die durch die Regelung \n\nin § 147 Abs. 3 PatG wirksam begründete Zuständigkeit des Bundespatentge-\n\nrichts für eine Entscheidung über den Einspruch ungeachtet der mit Wirkung \n\nzum 1. Juli 2006 erfolgten Neuregelung der Einspruchszuständigkeit für zu die-\n\nsem Zeitpunkt beim Bundespatentgericht anhängige Verfahren fort (BGHZ 173, \n\n47, 50 - Informationsübertragungsverfahren II, in Fortsetzung von BGHZ 172, \n\n108, 116 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I). Hieran hält der Senat fest. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist demzufolge unbegründet, soweit mit ihr geltend ge-\n\nmacht wird, das Bundespatentgericht sei zur Entscheidung über den Einspruch \n\nnicht zuständig gewesen. \n\n6 \n\n3. Die Rechtsbeschwerde bleibt auch im Übrigen ohne Erfolg. Soweit die \n\nRechtsbeschwerde nicht zugelassen ist, ist sie zwar statthaft, da mit ihr geltend \n\ngemacht wird, der angefochtene Beschluss verletze die Einsprechende in ihrem \n\nAnspruch auf rechtliches Gehör (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG). Der geltend ge-\n\nmachte Beschwerdegrund liegt jedoch nicht vor. \n\n7 \n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das \n\nRecht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äu-\n\nßern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen \n\ndarzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu \n\nnehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., u.a. BVerfG NJW 1995, 2095, \n\n2096 m.w.N.; BVerfGE 86, 133, 144; BGHZ 173, 47 Tz. 30 - Informations-\n\n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nübermittlungsverfahren II; Sen.Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, \n\n919 - Zugriffsinformation). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass \n\nsich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Ent-\n\nscheidung ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; Sen.Beschl. \n\nv. 19.5.1999, aaO, 920; Sen.Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572 \n\n- Vertikallibelle; zuletzt Sen.Beschl. v. 24.7.2007 - X ZB 17/05, GRUR 2007, \n\n996 - Angussvorrichtung für Spritzgusswerkzeuge). \n\nDiesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss. \n\na) Die Rechtsbeschwerde sieht den Anspruch der Einsprechenden auf \n\nrechtliches Gehör verletzt, weil das Bundespatentgericht Vorbringen der Ein-\n\nsprechenden dazu übergangen habe, ob Fachleute der hier vorauszusetzenden \n\nQualifikation in der Lage seien, die Lehre des Streitpatents auszuführen, was \n\ndie \"Kathodenanordnung\" im Sinne des Streitpatents sei, was der Begriff \"quer\" \n\nzur Transportrichtung bedeute, was unter \"gedrosselt\" zu verstehen sei, wie die \n\nFiguren 2A und 2B des Streitpatents zu verstehen seien und was aus dem Um-\n\nstand folge, dass in Fig. 1 die Bezugszahl 14 zweimal vergeben sei, ferner da-\n\ndurch, dass der Beschluss nicht auf das Argument eingehe, dass Fig. 2A kei-\n\nnen Schnitt durch Fig. 1 zeige, weil die Kathodenanordnung in Fig. 2A weniger \n\nhoch liege als in Fig. 1. Gleiches gelte für den Vortrag der Einsprechenden zu \n\nden horizontalen Strichen unterhalb von 10 in Fig. 2 A, zu den Vakuumkam-\n\nmern mit der Bezugszahl 11, zu dem Einwand, dass in Fig. 3B kein Winkelele-\n\nment zu erkennen sei, und zu der Frage, was unter dem \"Ausbilden\" des Saug-\n\nraums zu verstehen sei. \n\n10 \n\nMit diesem Vorbringen verkennt die Rechtsbeschwerde, dass in den Ent-\n\nscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses dieses Vorbringen in der \n\nSachverhaltsdarstellung wiedergegeben ist. Daraus folgt, dass das Gericht die-\n\nsen Vortrag zur Kenntnis genommen hat. Wie sich aus den Seiten 6 und 7 so-\n\nwie den weiteren Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses er-\n\ngibt, hat das Bundespatentgericht das von der Rechtsbeschwerde in Bezug ge-\n\nnommene Vorbringen der Einsprechenden zu diesen Punkten auch erwogen, \n\ndas Vorbringen jedoch für unbegründet gehalten. Eine Verletzung des An-\n\nspruchs auf rechtliches Gehör liegt demzufolge ersichtlich nicht vor. Soweit sich \n\ndie Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang gegen den sachlichen Gehalt \n\nder Gründe des angefochtenen Beschlusses wendet, macht sie keine Verlet-\n\nzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sondern rügt die inhaltliche \n\nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Diese kann jedoch mit der Rüge \n\nder Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden \n\n(Sen.Beschl. v. 1.2.2000 - X ZB 27/98, GRUR 2000, 597 - Kupfer-Nickel-\n\nLegierung; Beschl. v. 27.2.2008 - X ZB 10/07 Tz. 10 - Installiereinrichtung (LS in \n\nMitt. 2008, 322); Rogge in Benkard, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., § 100 PatG \n\nRdn. 21). Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der \n\nAnspruch auf rechtliches Gehör nicht (Sen. Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, \n\nGRUR 1999, 919 - Zugriffsinformation). \n\n11 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unbegründet, soweit sie eine Ver-\n\nletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darin sieht, dass das Bundespa-\n\ntentgericht den von der Einsprechenden zu der behaupteten offenkundigen \n\nVorbenutzung benannten Zeugen Dr. S. nicht gehört hat. Dieser sollte \n\nnach dem Vorbringen der Einsprechenden zum einen bekunden können, dass \n\nsich die Saugräume in den Zeichnungen der deutschen Offenlegungsschriften \n\n197 33 940 (E 1), 197 36 318 (E 3) und 195 40 794 (E 4) sowie des europäi-\n\nschen Patents 783 174 (E 2) quer zur Transportrichtung über die ganze Anla-\n\ngenbreite erstrecken und zwischen den Kathoden und den Saugräumen Durch-\n\nlässe sowie weitere Drosselstellen angeordnet sind, zum anderen, dass solche \n\nDrosselstellen schon vor 20 Jahren bei der L. eingesetzt worden \n\nseien (Schriftsatz v. 28.12.2005, S. 6; Schriftsatz v. 19.9.2006, S. 2; Schriftsatz \n\nv. 30.5.2007, S. 3). Das Bundespatentgericht hat sich jedoch mit den genann-\n\nten Entgegenhaltungen einschließlich der Zeichnungen befasst und festgestellt, \n\ndass sie den Gegenstand des Streitpatents nicht vorwegnehmen. Da den Be-\n\nweisantritten nicht zu entnehmen war, dass die angeblich tatsächlich benutzten \n\nSysteme von den Vorgaben der Entgegenhaltungen abweichende Vorrichtun-\n\ngen enthielten, kam es auch im Übrigen auf die Anhörung des Zeugen nicht an. \n\n12 \n\nc) Die Rechtsbeschwerde greift auch die Ausführungen des Bundespa-\n\ntentgerichts zur Frage einer unzulässigen Erweiterung erfolglos an. Die Rechts-\n\nbeschwerde macht insoweit ausschließlich geltend, das Bundespatentgericht \n\nhabe die Frage, ob die geltenden Patentansprüche auf einer unzulässigen Er-\n\nweiterung beruhen, falsch entschieden. Ein Rechtsbeschwerdegrund nach \n\n§ 100 Abs. 3 PatG wird insoweit nicht geltend gemacht. \n\n13 \n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 PatG. Eine mündliche Ver-\n\nhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG). \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 19.06.2007 - 14 W(pat) 321/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB__28-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-16/x-zb-28-07","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB__28-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB__28-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-16/x-zb-28-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB__28-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:46:34.384789+00:00"}}