{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB__21-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-12-11","aktenzeichen":"X ZB 21/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind der Höhe nach grundsätzlich auch dann nicht auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters ent- standen wären, wenn jene Kosten die Kosten der Terminsvertretung beträcht- lich übersteigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nX ZB 21/07 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 \n\nDie erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen \nRechtsanwalts sind der Höhe nach grundsätzlich auch dann nicht auf diejenigen \nKosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters ent-\nstanden wären, wenn jene Kosten die Kosten der Terminsvertretung beträcht-\nlich übersteigen. \n\nBGH, Beschl. v. 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07 - LG Fulda \n\nAG Rotenburg a. d. Fulda \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die \n\nRichter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf \n\nam 11. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Fulda vom 7. Mai 2007 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 253,08 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die in Frankfurt ansässige Klägerin hat die Beklagte durch einen in der \n\nNähe von Frankfurt geschäftsansässigen Rechtsanwalt vor dem Amtsgericht \n\nRotenburg an der Fulda auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen. \n\nDas Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme teilweise nach dem Klageantrag \n\nerkannt und der Beklagten 7/10 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. \n\n2 \n\nBei der Kostenfestsetzung sind Reisekosten des Prozessbevollmächtig-\n\nten der Klägerin in Höhe von 403,80 € berücksichtigt worden, die durch die \n\nWahrnehmung von drei Verhandlungsterminen entstanden sind. Das Landge-\n\nricht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nMit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte die so-\n\nfortige Beschwerde weiter. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist \n\nunbegründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat die von der Klägerin geltend gemachten \n\nTerminsreisekosten für erstattungsfähig erachtet. Die Zuziehung eines am Ge-\n\nschäftssitz der Klägerin ansässigen Rechtsanwalts sei als zur zweckentspre-\n\nchenden Rechtsverfolgung notwendig anzuerkennen. Für den nur 15 km vom \n\nGeschäftssitz der Klägerin ansässigen Prozessbevollmächtigten, dessen Kanz-\n\nleiort zudem dem Gerichtsort näher liege als Frankfurt am Main, könne nichts \n\nanderes gelten. Trotz des relativ geringen Streitwerts von 763,50 € könne nicht \n\ngesagt werden, dass eine vernünftige Partei von einer persönlichen Wahrneh-\n\nmung der Verhandlungstermine durch den Prozessbevollmächtigten Abstand \n\ngenommen hätte. Mit einem dritten Termin habe die Klägerin nicht rechnen \n\nmüssen. \n\n6 \n\n2. Dies steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n(BGH, Beschl. v. 16.9.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; Beschl. v. \n\n18.12.2003 - I ZB 21/03, MDR 2004, 839 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; \n\nSen.Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v. \n\n14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BB \n\n2005, 294 - Unterbevollmächtigter III; Sen.Beschl. v. 13.9.2005 - X ZB 30/04, \n\nMDR 2006, 296 - Auswärtiger Rechtsanwalt V) in Einklang und lässt keinen \n\nRechtsfehler erkennen. \n\n7 \n\nDer Senat hat in der letztgenannten Entscheidung die Erstattungsfähig-\n\nkeit der Reisekosten auch bereits in einem Fall bejaht, in dem wegen des \n\ngleichfalls geringen Streitwerts die Reisekosten (dort 214,19 €) beträchtlich \n\nüber den Kosten eines Terminsvertreters (dort 30,63 €) lagen. Insofern hat das \n\nBeschwerdegericht die Rechtsbeschwerde unzutreffenderweise mit der Be-\n\ngründung zugelassen, für Fälle geringer Streitwerte sei noch nicht höchstrich-\n\nterlich entschieden, ob das Interesse einer Partei an der Terminswahrnehmung \n\ngrundsätzlich gegenüber dem Interesse an Kostenersparnis vorzugswürdig sei. \n\nDie Erwägungen der Rechtsbeschwerde geben keinen Anlass, von der bisheri-\n\ngen Rechtsprechung des Senats abzuweichen. \n\n8 \n\n3. Reisekosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines auswärti-\n\ngen Rechtsanwalts entstanden sind, sind zu erstatten, wenn sie im Sinne des \n\n§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren. Dabei kommt es darauf an, ob eine \n\nverständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende \n\nMaßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. \n\nDabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen \n\nWahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich \n\ngehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste aus-\n\nzuwählen (BGH NJW 2003, 898; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, MDR \n\n2004, 539; Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84 - Unterbevoll-\n\nmächtigter II). Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsver-\n\nfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Be-\n\ntrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer über-\n\nmäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in kei-\n\nnem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem \n\nEinzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten \n\nRechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder \n\nnicht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 - Aus-\n\nwärtiger Rechtsanwalt I). \n\n9 \n\nHiernach hat das Beschwerdegericht die Beauftragung eines Termins-\n\nvertreters auch im Streitfall zu Recht nicht als gleichartige, jedoch kostengünsti-\n\ngere Maßnahme angesehen. Die Erweiterung der Postulationsfähigkeit vor den \n\nLandgerichten auf alle bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Anwälte \n\nist wesentlich auch damit begründet worden, dass das Interesse der Mandanten \n\ndahingehe, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen \n\nZivilgerichten vertreten werden zu können (BGH NJW 2003, 898, 901). Wird die \n\nBeauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts als aus der \n\nSicht einer verständigen Partei notwendig anerkannt, ist der Partei regelmäßig \n\ndas Recht zuzubilligen, sich durch diesen mit der Sache vertrauten Rechtsan-\n\nwalt auch in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Lediglich unter-\n\nstützend hat der Senat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die \n\nhierdurch entstehenden Kosten im Allgemeinen geringer sein werden als die \n\nzusätzliche Beauftragung eines Terminsvertreters (Sen. MDR 2006, 296). \n\n10 \n\nDer Umstand, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten im \n\nEinzelfall die Kosten eines Unterbevollmächtigten beträchtlich übersteigen kön-\n\nnen, gibt daher grundsätzlich noch keinen Anlass, in diesen Fällen die Erstat-\n\ntungsfähigkeit zu verneinen. Auch im Streitfall ist dies nicht veranlasst. Da der \n\nRechtsstreit in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündli-\n\nchen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen ist (§ 272 Abs. 1 ZPO), brauchte \n\ndie Klägerin jedenfalls mit mehr als zwei Verhandlungsterminen nicht zu rech-\n\nnen. Zudem war ihr gerade bei der Durchführung einer Beweisaufnahme ein \n\nschützenswertes Interesse daran zuzubilligen, durch ihren mit der Sache ver-\n\ntrauten Prozessbevollmächtigten vertreten zu sein. Die Erwägung der Rechts-\n\nbeschwerde, der Unterbevollmächtigte sei nur das \"ausführende Organ\" des \n\nProzessbevollmächtigten, der Prozessstrategie und -taktik mit der Partei be-\n\nsprechen könne und mit der Fertigung der Schriftsätze den Vortrag in der \n\nmündlichen Verhandlung bestimme, wird den Aufgaben des Prozessbevoll-\n\nmächtigten in der Beweisaufnahme, deren Verlauf und die daraus gegebenen-\n\nfalls zu ziehenden Schlussfolgerungen noch weniger \"planbar\" sind als die \n\nmündliche Verhandlung, nicht gerecht. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\n Asendorf \n\nVorinstanzen: \n\nAG Rotenburg a. d. Fulda, Entscheidung vom 07.03.2007 - 2 C 571/05 (71) - \n\nLG Fulda, Entscheidung vom 07.05.2007 - 5 T 112/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-11/x-zb-21-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-11/x-zb-21-07","retrieved":"2026-07-10 20:08:05.395645+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-11/x-zb-21-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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