{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB__19-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-09-23","aktenzeichen":"X ZB 19/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Geschäftsgebühr im Nachprüfungsverfahren GWB § 128 Abs. 4 Satz 3; RVG § 14 Abs. 1; RVG-VV Nrn. 2300, 2301 Die Geschäftsgebühr für die Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungs- verfahren vor der Vergabekammer bemisst sich für den Rechtsanwalt, der be- reits im Vergabeverfahren tätig geworden ist, nach RVG-VV Nr. 2301.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 19/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. September 2008 \n\nin dem Vergabenachprüfungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \n\nnein \n\nGeschäftsgebühr im Nachprüfungsverfahren \n\nGWB § 128 Abs. 4 Satz 3; RVG § 14 Abs. 1; RVG-VV Nrn. 2300, 2301 \n\nDie Geschäftsgebühr für die Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungs-\n\nverfahren vor der Vergabekammer bemisst sich für den Rechtsanwalt, der be-\n\nreits im Vergabeverfahren tätig geworden ist, nach RVG-VV Nr. 2301. \n\nBGH, Beschl. v. 23. September 2008 - X ZB 19/07 - OLG Düsseldorf \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 \n\ndurch die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und \n\nGröning \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss \n\nder 1. Vergabekammer des Bundes vom 9. März 2007 wird auf \n\nKosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.262 € \n\nGründe: \n\nA. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin beteiligte sich an einem vom Antragsgegner ausge-\n\nschriebenen Vergabeverfahren betreffend den Versand von Parlamentsdruck-\n\nsachen des Deutschen Bundestages und stellte diesbezüglich einen Nachprü-\n\nfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes, der Erfolg hatte. Die Verga-\n\nbekammer erlegte dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens und die zur \n\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der An-\n\ntragstellerin auf und erklärte die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtig-\n\nten durch die Antragstellerin für notwendig. \n\n2 \n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin u.a. nach § 2 \n\nAbs. 2 RVG i. V. mit Nr. 2300 RVG-VV die Festsetzung einer Geschäftsgebühr \n\nnach dem Höchstsatz von 2,5 beantragt. Durch den angefochtenen Beschluss \n\nvom 9. März 2007 hat die Vergabekammer im Hinblick darauf, dass die Verfah-\n\nrensbevollmächtigten der Antragstellerin \n\nfür diese bereits \n\nin dem vo-\n\nrangegangenen Vergabeverfahren tätig geworden waren, lediglich eine Ge-\n\nschäftsgebühr nach Nr. 2301 RVG-VV festgesetzt, und zwar in Höhe von 1,0. \n\n3 \n\n4 \n\nMit ihrer dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde erstrebt die An-\n\ntragstellerin die Festsetzung der Höchstgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV. Der \n\nAntragsgegner tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Sache dem Bundesgerichtshof \n\nvorgelegt. Es möchte an seiner Rechtsprechung festhalten, dass im Nachprü-\n\nfungsverfahren lediglich eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 RVG-VV an-\n\nfällt, wenn der Verfahrensbevollmächtigte für denselben Beteiligten bereits im \n\nvorausgegangenen Vergabeverfahren tätig geworden ist (z.B. Beschl. v. \n\n16.10.2006 - VII Verg 11/06, bei juris). Daran sieht es sich durch die Rechtspre-\n\nchung des Oberlandesgerichts München gehindert (Beschl. v. 13.11.2006 \n\n- Verg 13/06, VergabeR 2007, 266; v. 16.11.2006 - Verg 14/06, bei juris), wo-\n\nnach ein im Nachprüfungsverfahren tätiger Rechtsanwalt stets eine Ge-\n\nschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG a.F. (Nr. 2300 RVG-VV n.F.) verdient. \n\nB. \n\n5 \n\nI. Die Vorlage ist zulässig. Hat ein Oberlandesgericht über eine sofortige \n\nBeschwerde gegen die Entscheidung einer Vergabekammer zu befinden, legt \n\nes abgesehen von den in § 118 Abs. 1 Satz 3 und § 121 GWB geregelten, aus-\n\ngenommenen Fällen die Sache nach § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB dem Bundesge-\n\nrichtshof vor, wenn es von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesge-\n\nrichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will (st. Rspr., vgl. BGHZ 154, \n\n32). Die im Kostenfestsetzungsverfahren ergangenen Entscheidungen der Ver-\n\ngabekammern sind nach allgemeiner Ansicht mit der sofortigen Beschwerde \n\nnach § 116 Abs. 1 GWB anfechtbar (vgl. Hunger in: Kulartz/Kus/Portz, Kom-\n\nmentar zum GWB-Vergaberecht, § 116 Rdn. 21 m. Rechtsprechungsnachwei-\n\nsen in Fn. 33). Dafür, § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB auf solche Entscheidungen \n\nnicht anzuwenden, besteht nach der systematischen Stellung dieser Norm, ih-\n\nrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung keine Veranlassung (a.A. \n\nOLG München, Beschl. v. 16.11.2006 - Verg 14/06, bei juris Tz. 104). Die Be-\n\nstimmung gehört zu den Regelungen über die sofortige Beschwerde und be-\n\nzieht sich wörtlich allgemein auf vom Oberlandesgericht zu treffende Be-\n\nschwerdeentscheidungen. Die Vorlage nach § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB dient \n\ndem Ziel einer bundeseinheitlichen Rechtsprechung in Vergabesachen (vgl. \n\nBT-Drucks. 13/9340, S. 22 zu RegE § 133 GWB). Diese Zwecksetzung schließt \n\ndie bundeseinheitliche Beurteilung von vergaberechtsbezogenen Gebührenfra-\n\ngen zwanglos ein, zumal auch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom \n\n27. Juli 2001 durch die Neuordnung der Bestimmungen über das Rechtsmittel \n\nder Beschwerde eine bundeseinheitliche Rechtsprechung in zivilprozessualen \n\nGebührenstreitigkeiten ermöglicht. \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist nach § 116 Abs. 1 GWB statthaft und \n\nauch im Übrigen zulässig. \n\nIII. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n1. Für seine Tätigkeit im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor \n\nder Vergabekammer verdient der Rechtsanwalt in Ermangelung eines konkre-\n\nten Gebührentatbestands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 Abschnitt 3 des \n\nVergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (vgl. Bay-\n\nObLG, Beschl. v. 16.2.2005 - Verg 28/04, VergabeR 2005, 406). \n\n9 \n\n2. Diese Geschäftsgebühr bemisst sich nach § 2 Abs. 2 RVG i. V. mit \n\nNr. 2301 RVG-VV. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Gebühren-\n\ntatbestands sind erfüllt. \n\n10 \n\nDie Gebührentatbestände Nr. 2300 und Nr. 2301 RVG-VV sind im Nach-\n\nprüfungsverfahren genauso anzuwenden, wie sie im verwaltungsrechtlichen \n\nVorverfahren anzuwenden wären. Für die Erstattung der dem obsiegenden Bie-\n\nter im Nachprüfungsverfahren entstandenen Kosten gelten nämlich § 80 des \n\nVerwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Ver-\n\nwaltungsverfahrensgesetze der Länder entsprechend (§ 128 Abs. 4 Satz 3 \n\nGWB). Das schließt die entsprechende Anwendung der für das Widerspruchs-\n\nverfahren geltenden Gebührentatbestände ein (vgl. BT-Drucks. 13/9340 S. 23 \n\nzu RegE § 137 GWB = § 128 GWB). \n\n11 \n\n3. Die in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB zum Ausdruck kommende Gleichset-\n\nzung des erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahrens mit dem Widerspruchsver-\n\nfahren erstreckt sich für die Anwendung der Kosten- und Gebührenregelungen \n\nauf das vor dem Nachprüfungsverfahren durchgeführte Vergabeverfahren. Es \n\nwäre sinnwidrig, die analoge Anwendung der Gebührentatbestände auf das \n\nNachprüfungsverfahren zu beschränken, ohne das Ausgangsverfahren einzu-\n\nbeziehen, wenn das Gesetz die Vergütung für das Widerspruchsverfahren \n\nebenfalls nicht losgelöst von dem ihm vorangegangenen Verwaltungsverfahren \n\nregelt. Deshalb ist im Nachprüfungsverfahren wie im Widerspruchsverfahren \n\nvor Zuerkennung des Gebührentatbestands Nr. 2300 stets zu prüfen, ob die \n\nVoraussetzungen für die Anwendung von Nr. 2301 RVG-VV vorliegen. \n\n12 \n\na) Im verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren lägen die Voraus-\n\nsetzungen für eine Anwendung des Gebührentatbestands Nr. 2301 RVG-VV \n\nvor, wenn der Rechtsanwalt bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren \n\nvertreten hat. Beim Widerspruchsverfahren handelt es sich um ein Verwal-\n\ntungsverfahren, das der Nachprüfung eines Verwaltungsaktes dient, welcher in \n\neinem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ergangen ist. \n\n13 \n\nb) Dementsprechend ist vorliegend die Gebühr nach Nr. 2301 RVG-VV \n\neinschlägig, nachdem die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin diese \n\nbereits im Vergabeverfahren vertreten haben. Dass im vergaberechtlichen Ver-\n\nfahren kein Verwaltungsakt ergeht, weil es auf den zivilrechtlichen Abschluss \n\nvon Beschaffungsverträgen zielt, ist für die entsprechende Anwendung des Ge-\n\nbührentatbestands Nr. 2301 RVG-VV unerheblich, nachdem das Gesetz die \n\nentsprechende Geltung der für das Widerspruchsverfahren gültigen Regelun-\n\ngen unbeschadet dieses Umstands vorsieht (§ 128 Abs. 4 Satz 3 GWB). Auf die \n\nFrage, ob dem im Nachprüfungsverfahren vertretenden Rechtsanwalt seine \n\nTätigkeit im vorangegangen Vergabeverfahren regelmäßig in gleichem Maße \n\nzugute kommt, wie im Widerspruchsverfahren seine vorangegangene Betäti-\n\ngung \n\nim Verwaltungsverfahren \n\n(verneinend OLG München, Beschl. v. \n\n16.11.2006 - Verg 14/06, bei juris Tz. 53 ff.), kommt es danach ebenfalls nicht \n\nan. \n\n14 \n\n4. Die von der Vergabekammer vorgenommene Festsetzung der Ge-\n\nschäftsgebühr ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. \n\n15 \n\na) Die Vergabekammer hat den Gebührensatz von 1,0 unter Berücksich-\n\ntigung des Umfangs und Schwierigkeitsgrades der zu klärenden Fragen im \n\nNachprüfungsverfahren als gerechtfertigt und ausreichend angesehen; dass die \n\nSache mündlich zu verhandeln und der Aufwand für den Rechtsanwalt dement-\n\nsprechend größer gewesen sei, rechtfertige nicht die volle Ausschöpfung des \n\nGebührenrahmens. Dies wäre unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG. \n\n16 \n\nb) Die Antragstellerin greift mit ihrer sofortigen Beschwerde die konkrete \n\nFestsetzung innerhalb des Gebührenrahmens von Nr. 2301 RVG-VV nicht aus-\n\ndrücklich, auch nicht hilfsweise an. Ihre Ausführungen beschränken sich auf die \n\nDarlegung, dass die volle Ausschöpfung der Rahmengebühr von Nr. 2300 \n\nRVG-VV gerechtfertigt sei. Dies schließt jedoch konkludent das Begehren ein, \n\nbei Ansatz der Gebühr nach Nr. 2301 RVG-VV ebenfalls den höchsten Gebüh-\n\nrensatz zugebilligt zu bekommen. Dem ist der Erfolg jedoch zu versagen. \n\n17 \n\naa) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 \n\nRVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem \n\ndes Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung \n\nder Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des \n\nAuftraggebers nach billigem Ermessen, wobei ein besonderes Haftungsrisiko \n\ndes Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden kann. Ist die Ge-\n\nbühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt \n\ngetroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. \n\n18 \n\nbb) Danach ist die von der Vergabekammer vorgenommene Bemessung \n\nauch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens angemessen. \n\n19 \n\nDie geltend gemachte überdurchschnittliche Schwierigkeit des Streitfalls \n\nrechtfertigt die Zuerkennung der Höchstgebühr nicht. Die Vergabekammer hat \n\neinen erhöhten Umfang und Schwierigkeitsgrad des Nachprüfungsverfahrens \n\nbei der Gebührenbemessung berücksichtigt, was sich daran zeigt, dass sie den \n\nAnspruch nicht auf 0,7 Gebühren begrenzt angesehen hat (vgl. Anm. (1) zu \n\nNr. 2301 RVG-VV). Dass Umfang bzw. Schwierigkeitsgrad der Sache eine hö-\n\nhere Gebühr als die von der Vergabekammer festgesetzte gerechtfertigt hätte, \n\nzeigt die Beschwerde nicht auf und kann der Senat auch sonst nicht erkennen. \n\n20 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von \n\n§ 97 Abs. 1 ZPO. \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\n Meier-Beck \n\n Asendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.05.2007 - VII-Verg 7/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB__19-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-23/x-zb-19-07","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB__19-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB__19-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-23/x-zb-19-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB__19-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:46:27.601527+00:00"}}