{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB__18-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-04-22","aktenzeichen":"X ZB 18/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 85 Abs. 2, § 233 A Ist die vom Prozessbevollmächtigten eingelegte Berufung unwirksam, weil er nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen und aus der beim Berufungsgericht geführten Rechtsanwaltsliste gelöscht ist, muss sich die Partei die schuldhafte Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten von der Löschung nicht zurechnen lassen (im Anschluss an BAG, Urt. v. 18.7.2007 - 5 AZR 848/06, NJW 2007, 3226; Abgrenzung zu BVerwG, Beschl. v. 10.6.2005 - 1 B 149/04, NJW 2005, 3018).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 18/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nZPO § 85 Abs. 2, § 233 A \n\nIst die vom Prozessbevollmächtigten eingelegte Berufung unwirksam, weil er \n\nnicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen und aus der beim Berufungsgericht \n\ngeführten Rechtsanwaltsliste gelöscht ist, muss sich die Partei die schuldhafte \n\nUnkenntnis des Prozessbevollmächtigten von der Löschung nicht zurechnen \n\nlassen (im Anschluss an BAG, Urt. v. 18.7.2007 - 5 AZR 848/06, NJW 2007, \n\n3226; Abgrenzung zu BVerwG, Beschl. v. 10.6.2005 - 1 B 149/04, NJW 2005, \n\n3018). \n\nBGH, Beschl. v. 22. April 2008 - X ZB 18/07 - OLG Köln \n\nLG Köln \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, \n\nProf. Dr. Meier-Beck und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Mai 2007 auf-\n\ngehoben. \n\nDer Klägerin wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nBeschwerdewert: 34.063,48 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Das Landgericht hat die von der Klägerin erhobene Klage durch Urteil \n\nvom 27. Oktober 2006 abgewiesen. Die schriftlich abgefasste Entscheidung ist \n\nam 8. November 2006 im Büro der klägerischen Prozessbevollmächtigten zu-\n\ngegangen. Mit am 8. Dezember 2006 beim Berufungsgericht eingegangenem \n\nSchriftsatz hat die Klägerin durch den früheren Rechtsanwalt Dr. K. \n\nBerufung gegen das Urteil eingelegt. Durch Mitteilung vom 12. Januar 2007 \n\nmachte die Rechtsanwaltskammer Köln das Oberlandesgericht darauf aufmerk-\n\nsam, dass Dr. K. seit dem 11. Januar 2005 nicht mehr als \n\nRechtsanwalt zugelassen und am 4. Juli 2006 aus der Liste der beim Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht worden war. Am 29. Januar \n\n2007 hat Rechtsanwalt G. für die Klägerin erneut Berufung eingelegt und \n\nzugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beru-\n\nfungsfrist mit der Begründung beantragt, seiner Sozietät und Dr. K. sei \n\ndessen Löschung aus der Anwaltsliste erst am 24. Januar 2007 bekannt ge-\n\nworden. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewie-\n\nsen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung \n\nhat es ausgeführt: Die Frist zur Einlegung der Berufung sei versäumt, weil \n\nDr. K. mit seinem Schriftsatz vom 8. Dezember 2006 keine wirksame \n\nBerufung eingelegt habe. Die Frist sei schuldhaft versäumt, weil er das Weiter-\n\nbestehen seiner Zulassung sowie der Eintragung in die Rechtsanwaltsliste nicht \n\nüberprüft habe, obwohl dafür durch das ihm bekannte Verfahren auf Widerruf \n\nder Zulassung hinreichend Veranlassung bestanden habe und die Prüfung der \n\nProzesshandlungsvoraussetzungen zu den wesentlichen Aufgaben eines \n\nRechtsanwalts gehöre. Handlungen des von ihr bevollmächtigten Vertreters \n\nmüsse sich die Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Dagegen \n\nrichtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. \n\n3 \n\nII. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 \n\nSatz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil \n\ndas Berufungsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin aus Gründen \n\nzurückgewiesen hat, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Die Verfahrensgrund-\n\n4 \n\n5 \n\nrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit \n\ndem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie \n\nder in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Justizgewährungsanspruch gebieten, den \n\nZugang zu den Gerichten einschließlich der höheren Instanzen nicht in unzu-\n\nmutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschwe-\n\nren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.4.2004 - 1 BvR 1819/00, NJW 2004, 2583; \n\nBGHZ 151, 221; BGH, Beschl. v. 18.7.2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778). \n\nDiese Verfahrensgrundrechte sind hier berührt. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\na) Die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Ver-\n\nsäumung einer Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels setzt \n\nvoraus, dass die Frist versäumt ist (BGH, Beschl. v. 17.1.2007 - VIII ZB 75/06, \n\nNJW 2007, 1457). So verhält es sich hier. Zwar trägt die Klägerin mit der \n\nRechtsbeschwerde erstmals vor, das Empfangsbekenntnis über die Zustellung \n\ndes angefochtenen Urteils habe Dr. K. erteilt, obwohl er seinerzeit \n\nauch in der Liste der beim Landgericht Köln zugelassenen Rechtsanwälte ge-\n\nlöscht gewesen sei, weshalb diese Zustellung unwirksam sei. Mit diesem neuen \n\nVorbringen kann die Klägerin im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört wer-\n\nden. Die Rechtsbeschwerde gegen einen Verwerfungsbeschluss des Beru-\n\nfungsgerichts kann grundsätzlich nicht auf Tatsachen gestützt werden, die be-\n\nlegen sollen, dass die Berufungsbegründungsfrist gewahrt war, wenn sie in der \n\nBerufungsinstanz nicht vorgetragen worden sind (BGH, Beschl. vom 18.9.2003 \n\n- IX ZB 40/03, MDR 2004, 107). Es ist im Rechtsbeschwerdeverfahren deshalb \n\ndavon auszugehen, dass die Berufungsfrist am 8. November 2006 in Gang ge-\n\nsetzt worden ist und dementsprechend bei Eingang der von Rechtsanwalt G. \n\nunterzeichneten Berufungsschrift abgelaufen war. \n\n6 \n\nb) Das Oberlandesgericht geht unausgesprochen davon aus, dass ein \n\ndie Klägerin an der Versäumung der Berufungsfrist treffendes eigenes Ver-\n\nschulden nicht in Betracht kommt. Dagegen bestehen nach Lage der Dinge kei-\n\nne \n\nrechtlichen Bedenken. Ein Verschulden von Dr. K. muss die \n\nKlägerin sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nach § 85 Abs. \n\n2 ZPO zurechnen lassen. \n\n7 \n\naa) Ob § 85 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist, weil der Verlust der Zulas-\n\nsung zur Rechtsanwaltschaft zugleich die einem Rechtsanwalt erteilte Voll-\n\nmacht entfallen lasse, wird in der Fachliteratur unterschiedlich beurteilt (beja-\n\nhend etwa: Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 86 Rdn. 6; Zöl-\n\nler/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 86 Rdn. 5; verneinend: Musielak/Weth, ZPO, \n\n5. Aufl., § 86 Rdn. 7; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 86 Rdn. 10). \n\n8 \n\nbb) Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat, ohne die Frage ent-\n\nscheiden zu müssen, zu der Ansicht geneigt, dass der Fortbestand der Pro-\n\nzessvollmacht mit Blick auf das Bedürfnis, die Mandanten vor ungeeigneten \n\nRechtsvertretern zu schützen, zu verneinen sei (BGHZ 166, 117 Tz. 17). Das \n\nBundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2007 (5 AZR 848/06, \n\nNJW 2007, 3226) die Frage ebenfalls offengelassen, jedoch ausgesprochen, \n\ndie Partei müsse sich Handeln ihres Prozessbevollmächtigten nach Widerruf \n\nseiner Zulassung zur Anwaltschaft und Anordnung der sofortigen Vollziehung \n\ndieser Verfügung im überwiegenden öffentlichen Interesse nicht nach § 85 \n\nAbs. 2 ZPO zurechnen lassen. Diese Bestimmung sei eine den besonderen \n\nVerhältnissen und Bedürfnissen des Prozesses Rechnung tragende Sondervor-\n\nschrift, die gewährleisten solle, dass die Partei, die ihren Rechtsstreit durch ei-\n\nnen Vertreter führen lasse, in jeder Weise so behandelt werde, als wenn sie \n\nden Prozess selbst geführt hätte. Dürfe der Prozessbevollmächtigte aufgrund \n\neines Berufsausübungsverbots nicht mehr tätig werden, gehe es nicht um die \n\nvon § 85 Abs. 2 ZPO umfassten, zu einer ordnungsgemäßen Prozessführung \n\ngehörenden Handlungen oder Unterlassungen. Vielmehr dürfe der Anwalt aus \n\nGründen der Gefahrenabwehr überhaupt nicht mehr für die Partei tätig werden \n\n(§ 155 Abs. 2 und 4 BRAO). Eine Zurechnung der Gründe für das Berufsaus-\n\nübungsverbot würde den Rahmen des § 85 Abs. 2 ZPO sprengen und auch den \n\nSchutzzweck der §§ 244, 249 ZPO, 155, 156 Abs. 2 BRAO in sein Gegenteil \n\nverkehren. \n\n9 \n\nc) Dieser Ansicht tritt der Senat bei. Sie steht in Einklang mit den Zwe-\n\ncken des in § 78 ZPO verankerten Anwaltszwangs im Anwaltsprozess. Der An-\n\nwaltszwang dient einer geordneten Rechtspflege und zugleich den Interessen \n\nder Prozessparteien, die sich vor den Land- und Oberlandesgerichten nur durch \n\neinen bei einem Amts- oder Landgericht bzw. einem Oberlandesgericht zuge-\n\nlassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. § 78 ZPO ist eine formale \n\nOrdnungsvorschrift, die zwingend und strikt regelt, wann und in welcher Weise \n\nsich die Parteien eines Rechtsstreits durch Prozessbevollmächtigte vertreten \n\nlassen und welche Voraussetzungen diese - nach rein formalen Gesichtspunk-\n\nten - erfüllen müssen (Sen.Beschl. v. 20.6.2000 - X ZB 11/00, NJW 2000, \n\n3357). Es erschiene als ein schwer verständlicher Widerspruch, eine Partei ei-\n\nnerseits zu verpflichten, sich zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \n\neines zugelassenen Rechtsanwalts zu bedienen, ihr aber andererseits das Ver-\n\nschulden einer Person zuzurechnen, die ohne Zulassung zur Anwaltschaft le-\n\ndiglich noch als Rechtsanwalt auftritt und deren Rechtshandlungen wegen der \n\nLöschung in der Liste der zugelassenen Anwälte unwirksam sind (vgl. § 36 \n\nAbs. 2 BRAO; Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 36 Rdn. 4; vgl. auch BGHZ \n\n90, 249, 253; BGH, Beschl. v. 8.10.1986 - VIII ZB 41/86, NJW 1987, 327). § 85 \n\nAbs. 2 ZPO bürdet der Partei im Anwaltsprozess das Risiko auf, dass der von \n\nihr bevollmächtigte Rechtsanwalt im Rahmen der Prozessvollmacht bei seinen \n\nProzesshandlungen seine Pflichten schuldhaft verletzt. Das Risiko dafür, dass \n\nder als Rechtsanwalt beauftragte Prozessbevollmächtigte überhaupt noch Pro-\n\nzesshandlungen vor einem Gericht vornehmen kann und vornimmt, obwohl er \n\nnicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist und seine Postulationsfähigkeit ver-\n\nloren hat, kann jedenfalls der von diesem Prozessbevollmächtigten gutgläubig \n\nvertretenen Partei dagegen nicht auferlegt werden. Die unter dem Gesichts-\n\npunkt der eingetretenen Rechtskraft des unwirksam angefochtenen Urteils be-\n\nrührte Rechtssicherheit muss in einem solchen Fall zurücktreten (vgl. BGH \n\nNJW 1986, 327). \n\n10 \n\nd) Dieser Entscheidung des Senats steht der Beschluss des Bundesver-\n\nwaltungsgerichts vom 10. Juni 2005 (1 B 149/04, NJW 2005, 3018) nicht entge-\n\ngen. Demzufolge führt der Verlust der Postulationsfähigkeit des Prozessbevoll-\n\nmächtigten eines Beteiligten im Verlauf des Verfahrens infolge Widerrufs seiner \n\nZulassung zur Anwaltschaft nicht dazu, dass der Beteiligte nicht (mehr) nach \n\nVorschrift des Gesetzes i. S. von § 138 Nr. 4 VwGO vertreten ist. Damit ist nicht \n\nzugleich beantwortet, ob eine Partei sich zurechnen lassen muss, dass der \n\nProzessbevollmächtigte schuldhaft für sie ein infolge des Wegfalls seiner Postu-\n\nlationsfähigkeit unwirksames Rechtsmittel einlegt. Dazu hat das Bundesverwal-\n\ntungsgericht nicht in den tragenden Gründen seiner Entscheidung Stellung ge-\n\nnommen. \n\n11 \n\ne) Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie an der Versäumung der \n\nBerufungsfrist kein zurechenbares Verschulden eines von ihr beauftragten \n\nRechtsanwalts trifft. Sie hat durch die eidesstattliche Versicherung von Rechts-\n\nanwalt S. glaubhaft gemacht, dass dieser und Rechtsanwalt G. erst \n\nam 24. Januar 2007 durch eine telefonische Mitteilung der Rechtsanwaltskam-\n\nmer Köln von Dr. K. Streichung aus der Liste der zugelassenen An- \n\nwälte erfahren haben und dass die Anwaltskammer sich zur Begründung für \n\ndiese späte Mitteilung auf ihre Verschwiegenheitsverpflichtung berufen hat. \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht wird deshalb in der Sache über das eingelegte \n\nRechtsmittel zu entscheiden haben. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\n Meier-Beck \n\n Gröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 27.10.2006 - 7 O 462/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 21.05.2007 - I-12 U 138/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB__18-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-22/x-zb-18-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB__18-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB__18-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-22/x-zb-18-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2007/X_ZB__18-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:50.028376+00:00"}}