{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR___6-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-05-20","aktenzeichen":"X ZR 6/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 6/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. Mai 2008 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nund Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 13. Dezember 2005 \n\nverkündete Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-\n\nseldorf aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin beauftragte die Beklagte am 5. März 2001 mit der Entwick-\n\nlung einer Tankverschlussmechanik für die Baureihe … (alle Modelle der \n\n… ) der … AG. Die Parteien hatten zuvor eine \"Geheimhal- \n\ntungsvereinbarung\" geschlossen, in der es unter anderem heißt: \n\n\"I. Mit dem Geheimnisträger soll ein Federrückschlag-Ventil \n\n(nachfolgend Geheimhaltungsgegenstand genannt) für den \n\nK. der … AG entwickelt werden. \n\n II. Für diese Situation verpflichtet sich der Geheimnisträger über \n\nalle Einzelheiten des Geheimhaltungsgegenstandes sowie ü-\n\nber alle weiteren T. - bzw. … -bezogenen \n\nInformationen und Daten Stillschweigen zu bewahren. … Dies \n\ngilt auch für alle Zweigniederlassungen oder andere Bereiche \n\nder T. GmbH. \n\n… \n\nDie Rechte an sämtlichen Ergebnissen der Entwicklungsar-\n\nbeit, insbesondere Erfindungen und Know-how, die der Ge-\n\nheimnisträger im Rahmen des Entwicklungsauftrages erzielt, \n\nstehen ausschließlich dem Auftraggeber zu und sind nur mit \n\ndessen Zustimmung an Dritte weiterzugeben. \n\n III. Bei Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung durch den \n\nGeheimhaltungsträger oder sein Personal übernimmt der Ge-\n\nheimnisträger gegenüber T. die Haftung für den der T. \n\n entstandenen Schaden, ohne die Möglichkeit, gemäß \n\n§ 831 BGB den Entlastungsbeweis anzutreten. \n\n…\" \n\n2 \n\n3 \n\nAm 29. Juni 2001 meldete die Beklagte einen Einfüllstutzen für einen \n\nTreibstofftank mit auf die Bleifreikappe aufgeschweißter Feder als Gebrauchs-\n\nmuster an. Die Eintragung erfolgte am 20. September 2001; sie wurde am \n\n25. Oktober 2001 bekannt gemacht. \n\nDie Klägerin macht geltend, die Gebrauchsmusteranmeldung verstoße \n\ngegen die Geheimhaltungsvereinbarung. Mit ihrer Klage hat sie die Übertra-\n\ngung des Gebrauchsmusters sowie die Feststellung verlangt, dass die Beklagte \n\nihr allen Schaden zu ersetzen habe, der ihr aus der Offenbarung der Informati-\n\nonen und Daten bezüglich der Entwicklung der Verschlussmechanik für den \n\nK. \n\nder … \n\nAG \n\ndurch \n\ndie \n\nAnmeldung \n\ndes \n\nGebrauchsmusters entstanden ist und noch entstehen wird. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat dieser Klage in vollem Umfang stattgegeben. Gegen \n\ndieses Urteil hat die Beklagte, nur soweit ihre Schadensersatzpflicht festgestellt \n\nworden ist, Berufung eingelegt, die ohne Erfolg geblieben ist. Mit ihrer Revision, \n\ndie der Senat zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-\n\ntrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision. \n\n1. Das Berufungsgericht hat, dem Landgericht folgend, den Feststel-\n\nlungsantrag für zulässig gehalten. Im gewerblichen Rechtsschutz bestehe ein \n\nFeststellungsinteresse auch dann, wenn der Kläger den ersatzfähigen Schaden \n\nbereits bei Klageerhebung hätte abschließend beziffern können. Dies gelte \n\nauch für den im gewerblichen Rechtsschutz atypischen Fall, in dem die Frage \n\ndes Umfangs der Verletzung von Schutzrechten durch den Verletzer keine Rol-\n\nle spiele, sondern die Schadenshöhe allein mit Tatsachen aus der Sphäre des \n\nVerletzten begründet werden solle. Auch dann reiche es vielfach aus, wenn das \n\nGericht die Verpflichtung des Verletzers dem Grunde nach ausspreche. Es be-\n\nstehe auch ein Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen Feststellung im Hin-\n\nblick auf die kurze Verjährungsfrist des § 195 BGB. \n\n7 \n\nDies hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Allerdings fehlt nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Feststellungsinteresse \n\ngrundsätzlich dann, wenn ein Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung \n\nerreichen kann (BGH, Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001, 1177 f. \n\n- Feststellungsinteresse II; Urt. v. 15.05.2003 - I ZR 277/00, GRUR 2003, 900, \n\n901 - Feststellungsinteresse III; Urt. v. 04.06.1996 - VI ZR 123/95, NJW 1996, \n\n2725, 2726). Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch \n\nanerkannt, dass keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegen-\n\nüber der Leistungsklage besteht, eine Feststellungsklage vielmehr trotz der \n\nMöglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig ist, wenn die Durchführung \n\ndes Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaft-\n\nlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen \n\nStreitpunkte führt (BGH, Urt. v. 17.05.2001, aaO; Urt. v. 04.06.1996, aaO, je-\n\nweils m.w.N. und die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei Musie-\n\nlak/Förster, ZPO, 6 Aufl., § 256 Rdn. 18 ff.). Insbesondere ist die Erhebung ei-\n\nner Feststellungsklage zulässig, wenn die Schadensentwicklung im Zeitpunkt \n\nder Klageerhebung noch nicht abgeschlossen ist, was hier jedenfalls für den \n\ngeltend gemachten im Ausland eingetretenen Schaden zu bejahen ist. Selbst \n\nwenn in einem solchen Fall in der Berufungsinstanz eine Bezifferung möglich \n\nwird, \n\nbraucht \n\nder \n\nKläger \n\nnicht \n\nauf \n\neine \n\nLeistungsklage \n\nüberzugehen, die Feststellungsklage bleibt vielmehr zulässig (BGH, Urt. v. \n\n28.09.2005, IV ZR 82/04 - NJW 2006, 439, 440 mit Hinw. auf die st. Rspr.). \n\n8 \n\n2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin sei mit einer die \n\nFeststellung einer Schadensersatzpflicht rechtfertigenden hinreichenden Wahr-\n\nscheinlichkeit ein Schaden entstanden. Es genüge, dass nach der Lebenserfah-\n\nrung der Eintritt des Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten sei. Es könne \n\noffenbleiben, ob der Klägerin im Ausland hinreichend wahrscheinlich ein ersatz-\n\nfähiger Schaden entstanden sei und ob insoweit die Klägerin ein Mitverschulden \n\ntreffe. Ein ersatzfähiger Schaden sei der Klägerin jedenfalls hinreichend wahr-\n\nscheinlich im Inland entstanden. Die Klägerin habe nämlich die Erfindung infol-\n\nge der Eintragung und Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Inland nicht \n\nungestört nutzen können. Insoweit treffe die Klägerin auch kein Mitverschulden \n\nan der Entstehung des Schadens; ob hinsichtlich einzelner Schadenspositionen \n\nein Mitverschulden in Betracht komme, sei nicht zu prüfen, weil das Feststel-\n\nlungsurteil insoweit keine Aussage treffe. \n\n \n \n\n9 \n\n10 \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Das Berufungsgericht hat den Schaden, für den die Beklagte einzu-\n\nstehen habe, darin gesehen, dass die Klägerin die Erfindung infolge der Eintra-\n\ngung und Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Inland nicht ungestört \n\nhabe nutzen können. Dies ist aber nicht der Schaden, der nach dem dem Wort-\n\nlaut des Klageantrags entsprechenden Tenor des vom Berufungsgericht bestä-\n\ntigten landgerichtlichen Urteils zugesprochen worden ist. Festgestellt ist eine \n\nErsatzpflicht der Beklagten für die der Klägerin aus der Offenbarung der Infor-\n\nmationen und Daten bezüglich der Entwicklung der Verschlussmechanik für den \n\nK. \n\nder … \n\nAG \n\ndurch \n\ndie \n\nAnmeldung \n\ndes \n\nGebrauchsmusters entstandenen Nachteile. Die Rechtsnachteile, die darin be-\n\nstehen, dass die Klägerin die Erfindung infolge der Eintragung und Veröffentli-\n\nchung des Gebrauchsmusters im Inland nicht ungestört nutzen konnte, resultie-\n\nren daraus, dass die Beklagte sich nach dem Klägervortrag durch die Anmel-\n\ndung und Eintragung des Gebrauchsmusters eine diese Nutzung ausschließen-\n\nde Rechtposition verschafft hat, nicht jedoch aus der Veröffentlichung der der \n\nGebrauchsmusteranmeldung zugrunde liegenden Lehre. Diese Nachteile sind \n\ndaher nicht identisch mit dem im Urteilstenor bezeichneten Schaden, der aus \n\nder Offenbarung von Informationen und Daten durch die Anmeldung des \n\nGebrauchsmusters entstanden ist. \n\n11 \n\nFür eine Auslegung des Klageantrags im Sinne der vom Berufungsge-\n\nricht gegebenen Begründung fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Der Kla-\n\ngeantrag kann jedenfalls soweit es um den im Ausland entstandenen Schaden \n\ngeht, auch bei einem seinem Wortlaut entsprechenden Verständnis durchaus \n\nsinnvoll sein, weil infolge der Offenbarung von Informationen eine Anmeldung \n\nvon Schutzrechten nicht mehr möglich ist. Außerdem hat das Landgericht in \n\nseinem Urteil darauf abgestellt, dass der Eintritt eines Schadens durch die Of-\n\nfenbarung von Informationen entstanden sei. Wäre es der Klägerin nicht um \n\ndiesen Schaden gegangen, hätte daher für sie Veranlassung bestanden, den \n\nAntrag entsprechend zu ändern, was jedoch nicht geschehen ist. Unter diesen \n\nUmständen war es insbesondere für den Gegner, der sich gegen den Klagean-\n\ntrag verteidigen können muss, nicht ersichtlich, dass der Klageantrag im Sinne \n\nder vom Berufungsgericht gegebenen Begründung zu verstehen war. \n\n12 \n\nb) Das Berufungsgericht hat außerdem nicht geklärt, ob die von der Be-\n\nklagten bewirkte Gebrauchsmusteranmeldung ursächlich dafür war, dass die \n\nKlägerin neue Entwicklungsarbeiten leisten musste. Das Berufungsgericht hat \n\nes für hinreichend wahrscheinlich gehalten, dass die Klägerin mit Aufwand eine \n\nErsatzlösung habe suchen müssen. Dies genügt nicht für die Begründung der \n\nKausalität zwischen der vom Berufungsgericht angenommenen Pflichtverlet-\n\nzung der Beklagten und dem Schaden, denn die Beklagte hat vorgetragen, die \n\nden Gegenstand des Gebrauchsmusters bildende Erfindung sei für die … \n\n AG wertlos gewesen, sie habe diese Lösung nicht akzeptiert, son- \n\ndern auf Entwicklung einer anderen Lösung bestanden. Dieses Vorbringen durf-\n\nte das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt lassen und es gleichwohl für hin-\n\nreichend wahrscheinlich halten, dass die weiteren Entwicklungsarbeiten durch \n\ndie Pflichtverletzung der Beklagten herbeigeführt worden seien. Es hätte viel-\n\nmehr Feststellungen zur Kausalität zwischen der angenommenen Pflichtverlet-\n\nzung der Beklagten und dem im Tenor bezeichneten Schaden der Klägerin tref-\n\nfen müssen. \n\n13 \n\nAus diesen Gründen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache \n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen. \n\n14 \n\n3. Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang auch über das \n\nMitverschulden der Klägerin neu zu entscheiden haben. Der Urteilstenor um-\n\nfasst ohne Einschränkung allen Schaden, den die Klägerin erlitten hat. Das Be-\n\nrufungsgericht hat sich jedoch, soweit es um den Auslandsschaden geht, der \n\ndurch diesen Tenor umfasst wird, nicht mit der Frage des Mitverschuldens aus-\n\neinandergesetzt, sondern diese Frage ausdrücklich offengelassen. \n\n15 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Rechtskraft \n\neines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch \n\ngenommenen Schädigers zum Ersatz allen durch das schädigende Ereignis \n\nverursachten Schadens festgestellt worden ist, dazu, dass Einwendungen, die \n\ndas Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen und sich auf Tatsachen \n\nstützen, die schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgele-\n\ngen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Das schließt insbesondere \n\ndie Geltendmachung eines Mitverschuldens des Klägers im späteren Verfahren \n\nüber die Höhe des Schadens aus. Anders als beim Erlass eines Grundurteils \n\nmüssen solche Einwendungen, die den Grund des Schadensersatzanspruchs \n\nbetreffen, beim Erlass des Feststellungsurteils beschieden werden (BGH, Urt. v. \n\n10.07.2003 - IX ZR 5/00, NJW 2003, 2986; Urt. v. 13.05.1997 - VI ZR 145/96, \n\nNJW 1997, 3176; Urt. v. 14.06.1988 - VI ZR 279/87, NJW 1989, 105). Gegens-\n\ntand der Feststellung ist die Verpflichtung zum Ersatz aller entstandenen Schä-\n\nden, mithin auch solcher, hinsichtlich derer ein Mitverschulden in Betracht \n\nkommt. Soweit die Verletzung der Schadensminderungspflicht dem Schadens-\n\nersatzanspruch insgesamt oder zum Teil entgegenstehen könnte, muss des-\n\nhalb die beklagte Partei dies gegenüber dem Feststellungsbegehren des Klä-\n\ngers geltend machen, weil dadurch der Grund der Forderung in Frage gestellt \n\nwird. Diesen Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen \n\nhaben, soweit Mitverschulden hinsichtlich einzelner Schadenspositionen des \n\nInlandsschadens geltend gemacht wird (BGH, Urt. v. 28.06.2005 - VI ZR \n\n108/04, VersR 2005, 1159, 1160). \n\nMelullis Scharen Mühlens \n\n Meier-Beck Gröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2004 - 4a O 271/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2005 - I-20 U 155/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR___6-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-20/x-zr-6-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR___6-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR___6-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-20/x-zr-6-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR___6-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:48.043224+00:00"}}