{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__87-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-06-12","aktenzeichen":"X ZR 87/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Juni 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 651c, 651f, 651g Abs. 1; BGB-InfoV § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 Satz 1 a) Die Beeinträchtigung, die ein Reisender durch eine Verletzung der Ver- kehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erleidet, kann einen Reise- mangel darstellen. b) Eine § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV genügende Verweisung des Reiseveran- stalters auf Prospektangaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB muss zumindest einen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen und auf deren Fundstelle im Prospekt enthalten. c) Der Ersatz von Angaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB in der Reisebestätigung durch Verweisung auf den Prospekt setzt zumindest bei einer Buchung im Reisebüro voraus, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden den Prospekt ausgehändigt hat. d) Wenn der Reiseveranstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschluss- frist des § 651g Abs. 1 BGB nicht erfüllt hat, besteht eine widerlegliche Ver- mutung dafür, dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist. e) Die Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB ist entschul- digt, soweit der Reisende gesundheitliche Spätschäden geltend macht, die für ihn persönlich bis zum Fristablauf nicht vorhersehbar waren. f) Ein Reisender, der die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB mangels Kenntnis seiner Ansprüche unverschuldet versäumt hat, braucht nach Kenntniserlangung die Anspruchsanmeldung nur dann unverzüglich nach- zuholen, wenn der Reiseveranstalter ihn bei Vertragsschluss auf die Aus- schlussfrist hingewiesen oder wenn er sie anderweitig in Erfahrung gebracht hatte (Fortführung von BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03). Dafür trägt der Reiseveranstalter die Darlegungs- und Beweislast.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 87/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n12. Juni 2007 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 651c, 651f, 651g Abs. 1; BGB-InfoV § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 Satz 1 \n\na) Die Beeinträchtigung, die ein Reisender durch eine Verletzung der Ver-\nkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erleidet, kann einen Reise-\nmangel darstellen. \n\nb) Eine § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV genügende Verweisung des Reiseveran-\nstalters auf Prospektangaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 \nBGB muss zumindest einen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen \nund auf deren Fundstelle im Prospekt enthalten. \n\nc) Der Ersatz von Angaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB in \nder Reisebestätigung durch Verweisung auf den Prospekt setzt zumindest \nbei einer Buchung im Reisebüro voraus, dass der Reiseveranstalter dem \nReisenden den Prospekt ausgehändigt hat. \n\nd) Wenn der Reiseveranstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschluss-\nfrist des § 651g Abs. 1 BGB nicht erfüllt hat, besteht eine widerlegliche Ver-\nmutung dafür, dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist. \n\ne) Die Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB ist entschul-\ndigt, soweit der Reisende gesundheitliche Spätschäden geltend macht, die \nfür ihn persönlich bis zum Fristablauf nicht vorhersehbar waren. \n\nf) Ein Reisender, der die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB mangels \nKenntnis seiner Ansprüche unverschuldet versäumt hat, braucht nach \nKenntniserlangung die Anspruchsanmeldung nur dann unverzüglich nach-\nzuholen, wenn der Reiseveranstalter ihn bei Vertragsschluss auf die Aus-\nschlussfrist hingewiesen oder wenn er sie anderweitig in Erfahrung gebracht \nhatte (Fortführung von BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03). Dafür trägt \nder Reiseveranstalter die Darlegungs- und Beweislast. \n\nBGH, Urt. v. 12. Juni 2007 - X ZR 87/06 - OLG Celle \n\nLG Hannover \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Scharen, die Richterin Ambrosius und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nund Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2006 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von dem beklagten Reiseveranstalter wegen eines \n\nim Urlaubsclub erlittenen Unfalls Minderung des Reisepreises, Ersatz von Heil-\n\nbehandlungskosten, Schmerzensgeld und die Feststellung, dass die Beklagte \n\nihr auch zukünftige Schäden aus dem Unfallereignis ersetzen muss. \n\n2 \n\nDie Klägerin und ihre kleine Tochter verbrachten vom 19. bis 26. Mai \n\n2004 einen bei der Beklagten gebuchten Pauschalurlaub im R. Club \n\nA. . Im Reisekatalog der Beklagten hieß es unter \"Entertainment\", dass dort \n\nunter anderem \"amüsante Abendshows im Clubtheater\" stattfinden würden. Am \n\nAbend des 24. Mai besuchten Mutter und Kind eine im Clubtheater stattfinden-\n\nde Animationsveranstaltung, bei der die Animateurin im Rahmen eines Wetten-\n\ndass-Spiels einem Kind die Wette anbot: \"Wetten, dass es Deiner Mama nicht \n\ngelingt, in zwei Minuten 60 verschiedene Schuhe einzusammeln?\" Daraufhin \n\nbegannen die Zuschauer, Schuhe auf die Bühne zu werfen. Dabei traf ein \n\nSchuh mit hohem, spitzem Absatz die in der ersten Reihe sitzende Klägerin am \n\nHinterkopf. Die Klägerin verspürte Kopfschmerzen, Benommenheit, Übelkeit \n\nund Erbrechen. Gleich nach ihrer Rückkehr, am 27. Mai, suchte sie ihren Haus-\n\narzt auf, der eine Gehirnerschütterung diagnostizierte. Zwei Tage nach dieser \n\nUntersuchung klangen die Symptome ab, und nach einer weiteren Woche war \n\ndie Klägerin völlig beschwerdefrei. \n\n3 \n\nAb Oktober 2004 erlitt die Klägerin Kopfschmerzattacken, und ab No-\n\nvember zeigten sich bei ihr Sprachstörungen und Koordinationsstörungen, bei \n\ndenen ihr Gegenstände aus der Hand fielen. Bei einer daraufhin von ihrem \n\nHausarzt veranlassten Untersuchung im Krankenhaus diagnostizierten die dor-\n\ntigen Ärzte aufgrund eines Elektroenzephalogramms einen zu den Beschwer-\n\nden der Klägerin passenden Herdbefund linkstemporal. Mit Schreiben vom \n\n10. Januar 2005 meldete die Klägerin daraufhin bei der Beklagten Ansprüche \n\nan. \n\n4 \n\nGestützt auf das Attest der Krankenhausärzte macht die Klägerin gel-\n\ntend, sie habe bei dem Vorfall am 24. Mai ein Schädel-Hirn-Trauma (contusio \n\ncerebri) mit kleiner Einblutung erlitten, das ein symptomatisches fokales Anfalls-\n\nleiden ausgelöst habe. Sie trägt vor, es sei noch nicht abzusehen, ob ihr Leiden \n\nausheilen oder aber sich zu einer bleibenden Epilepsie entwickeln werde. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil etwaige vertragliche \n\nAnsprüche der Klägerin wegen Versäumung der einmonatigen Frist des § 651g \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen seien und für eine Haftung der Beklagten \n\naus unerlaubter Handlung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kei-\n\nne Anhaltspunkte vorlägen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandes-\n\ngericht die Deliktshaftung der Beklagten bejaht und der Klage bis auf die Reise-\n\npreisminderung stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelasse-\n\nne Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf gänzliche Klageabwei-\n\nsung weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechts-\n\nstreits an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet: \n\nDie Beklagte hafte für den Unfall aus Delikt wegen eines Verstoßes ge-\n\ngen ihre Verkehrssicherungspflicht. Die Pflicht des Reiseveranstalters zur Kon-\n\ntrolle des Leistungsträgers betreffe auch die Animation. Die Animation müsse \n\nso gestaltet werden, dass sie eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausge-\n\nhende Gefährdung der Reisenden ausschließe. Das allgemeine Lebensrisiko \n\nrealisiere sich erst außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit des Reiseveranstal-\n\nters. Hier sei die Aufforderung der Animateurin für die Zuschauerreaktion des \n\nSchuhewerfens ursächlich und auch nicht derart fernliegend gewesen, dass \n\nsich das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin verwirklicht hätte. Die Verhinde-\n\nrung der Verletzung habe auch im Einwirkungsbereich der Animateurin gele-\n\ngen. Sie hätte darauf hinweisen können und müssen, dass Schuhe nicht auf die \n\nBühne geworfen werden dürften. \n\n9 \n\nEine vertragliche Haftung der Beklagten wegen eines Reisemangels sei \n\nzu verneinen, weil die Klägerin die einmonatige Frist des § 651g Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB zur Anmeldung ihrer Ansprüche versäumt habe. Diese Frist gelte hier un-\n\nabhängig davon, ob die Beklagte gegen ihre diesbezügliche Hinweispflicht ver-\n\nstoßen habe. Denn ein etwaiger Verstoß wäre für die Fristversäumung der Klä-\n\ngerin nicht kausal geworden. Da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag dem \n\nUnfall zunächst keine weitere Bedeutung beigemessen und ihn vergessen ha-\n\nbe, hätte sie auch in Kenntnis der Frist bis zu deren Ablauf keine Ansprüche \n\ngeltend gemacht. \n\n10 \n\nDie Verursachung des Gesundheitsschadens der Klägerin durch den \n\nUnfall und der Umfang dieses Schadens seien als unstreitig zu behandeln. Mit \n\nRücksicht auf die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sei \n\ndas einfache Bestreiten der Beklagten nicht ausreichend. \n\n11 \n\nII. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in \n\nwesentlichen Teilen nicht stand. Die vom Berufungsgericht angenommene de-\n\nliktische Haftung der Beklagten wird von seinen bisherigen Tatsachenfeststel-\n\nlungen nicht getragen. Eine vertragliche Haftung, die in Betracht kommt, hängt \n\ndavon ab, ob die Klägerin den Beweis für die Schadensursächlichkeit des Un-\n\nfalls und für das Ausmaß ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung erbringen kann, \n\ndie beide von der Beklagten wirksam bestritten sind. \n\n12 \n\n1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine deliktische Haftung der Be-\n\nklagten wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht bejaht (§ 823 Abs. 1 \n\nBGB). \n\n13 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft die Ver-\n\nkehrssicherungspflicht für das Hotel bzw. den Club und seine Einrichtungen in \n\nerster Linie den Hotel- bzw. Clubbetreiber. Daneben hat auch der Reiseveran-\n\nstalter eine eigene Verkehrssicherungspflicht bei der Vorbereitung und Durch-\n\nführung der von ihm veranstalteten Reisen. Sie betrifft die Auswahl und Kontrol-\n\nle der Leistungsträger und die Beschaffenheit der Vertragshotels bzw. Ferien-\n\nclubs. Es sind diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständi-\n\nger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Reiseveranstalter für ausrei-\n\nchend halten darf, um die Reisenden vor Schaden zu bewahren, und die ihm \n\nden Umständen nach zuzumuten sind (vgl. nur Sen.Urt. v. 18.07.2006 \n\n- X ZR 142/05, RRa 2006, 206). Bietet der Reiseveranstalter auch die vom Leis-\n\ntungsträger vor Ort erbrachten Animationsleistungen als eigene Leistungen an, \n\nso erstreckt sich seine Verkehrssicherungspflicht auch auf diese (OLG Karlsru-\n\nhe MDR 2004, 35). \n\n14 \n\nb) Da hier die Beklagte aufgrund der Reisebeschreibung in ihrem Pros-\n\npekt die Unterhaltungsveranstaltungen im Clubtheater als eigene Leistung \n\nschuldete, hat das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend diese Veranstaltun-\n\ngen der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten unterworfen (Sen.Urt. v. \n\n14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188). Ein Rechtsfehler liegt jedoch dar-\n\nin, dass das Berufungsgericht im Folgenden ausschließlich auf das Verschul-\n\nden der Animateurin abgestellt hat, nämlich auf ihre Pflicht, das Schuhewerfen \n\nzu untersagen. Die Animateurin war nicht bei der Beklagten angestellt, sondern \n\ngehörte zum Personal des Clubs. Das Berufungsgericht hat also der Beklagten \n\ndas Verhalten einer Clubangestellten zugerechnet. Das steht, wie die Revision \n\nzu Recht rügt, nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs, wonach der Leistungsträger des Reiseveranstalters und des-\n\nsen Erfüllungsgehilfen nicht Verrichtungsgehilfen des Reiseveranstalters im \n\nSinne des § 831 BGB sind, weil es an der dafür notwendigen sozialen Abhän-\n\ngigkeit und Weisungsgebundenheit im Verhältnis zum Reiseveranstalter fehlt \n\n(BGH, Urt. v. 25.02.1988 - VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298 ff., und ständig). \n\n15 \n\nc) Ein eigenes Auswahl- oder Kontrollverschulden der verfassungsmäßi-\n\ngen Vertreter der Beklagten oder ihrer Verrichtungsgehilfen hinsichtlich der \n\nAnimationsveranstaltungen hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch nicht \n\nersichtlich. Der Reiseveranstalter, der einen Clubbetreiber sorgfältig ausgewählt \n\nhat, ist nicht verpflichtet, sich von diesem die geplanten Animationsspiele zur \n\nGenehmigung vorlegen zu lassen. Vielmehr darf ihm der Reiseveranstalter zu-\n\nnächst einmal insoweit Vertrauen schenken und sich darauf verlassen, dass er \n\nkeine mit vermeidbaren Gefahren behafteten Spiele durchführen wird. Aus \n\ndemselben Grund muss sich der Reiseveranstalter auch nicht jedes neue Spiel \n\nbei der ersten Durchführung ansehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist \n\nvielmehr eine stichprobenartige Überprüfung des Animationsprogramms. Der \n\nReiseveranstalter braucht also gegen vom Clubbetreiber angebotene Animati-\n\nonsveranstaltungen nur dann einzuschreiten, wenn er im Rahmen der von ihm \n\nzu verlangenden Stichproben die Gefährlichkeit eines Programmpunktes er-\n\nkannt hat oder erkennen musste und deshalb Anlass zum Einschreiten hatte. \n\nDazu hat die Klägerin nichts vorgetragen. \n\n16 \n\n17 \n\nEine deliktische Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Verkehrs-\n\nsicherungspflicht ist daher zu verneinen. \n\n2. Eine vertragliche Haftung der Beklagten aus § 651f BGB kommt hin-\n\ngegen in Betracht. \n\n18 \n\na) Im Falle eines Reisemangels kann der Reisende Schadensersatz we-\n\ngen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf ei-\n\nnem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat (§ 651f Abs. 1 \n\nBGB). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Danach ist die \n\nBeklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet. \n\n19 \n\n20 \n\naa) Ihr Unfall stellte einen Reisemangel dar. \n\nDer Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie \n\nnicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem ge-\n\nwöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder \n\nmindern (§ 651c Abs. 1 BGB). Ein Mangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche \n\nBeschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Par-\n\nteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, \n\nvorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden \n\nbeeinträchtigt wird (Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., vor § 651c Rdn. 2). Da der \n\nReiseveranstalter dem Reisenden aufgrund seiner Obhuts- und Fürsorgepflich-\n\nten Abwehrmaßnahmen gegen solche mit den Reiseleistungen verbundenen \n\nGefahren schuldet, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er \n\ndeshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, fallen jedenfalls auch Beeinträchtigun-\n\ngen infolge von Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des Reiseveran-\n\nstalters, d.h. infolge einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, für deren \n\nEinhaltung er einzustehen hat, unter den Mangelbegriff (Palandt/Sprau, aaO; \n\nOLG Celle RRa 2004, 156; OLG Düsseldorf RRa 2003, 14). Im vorliegenden \n\nFall kommt es nicht auf die darüber hinausgehende Rechtsprechung des Se-\n\nnats an, dass allein die Realisierung einer objektiv vorhandenen Gefahr einen \n\nMangel herbeiführt, ohne dass an dieser Stelle schon geprüft werden müsste, \n\nob die Gefahr für den Reiseveranstalter erkennbar war (in diesem Sinne \n\nSen.Urt. NJW 2000, 1188 unter 1.3.). \n\n21 \n\nDenn nach Feststellung des Berufungsgerichts lag eine Verletzung der \n\nVerkehrssicherungspflicht vor. Verkehrssicherungspflicht bedeutet nicht, dass \n\ngegen alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen ge-\n\ntroffen werden müssen. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst viel-\n\nmehr diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünf-\n\ntigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, \n\num andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich \n\nvorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, \n\ndass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (st. Rspr. des BGH; vgl. nur \n\nUrt. v. 16.05.2007 \n\n- VI ZR 189/05, NJW 2006, 2326; v. 16.02.2006 \n\n- II ZR 68/05, VersR 2006, 665). Dass dies hier der Fall war, hat das Beru-\n\nfungsgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt. Dies ergibt sich konklu-\n\ndent aus der Ansicht des Berufungsgerichts, die Animateurin hätte darauf hin-\n\nweisen können und müssen, dass Schuhe nicht auf die Bühne geworfen wer-\n\nden dürften; diese Reaktion der Zuschauer sei nicht derartig fernliegend gewe-\n\nsen, dass sich damit bei einer hierauf beruhenden Verletzung nur das allgemei-\n\nne Lebensrisiko der Klägerin verwirklicht hätte. Damit hat das Berufungsgericht \n\nnicht bloß bejaht, dass die Animateurin das Schuhewerfen als naheliegende \n\nReaktion vorhersehen konnte, sondern auch, dass sie auch mit der dadurch \n\nentstehenden Verletzungsgefahr für andere Zuschauer rechnen musste; denn \n\ndie der Animateurin auferlegte Verbotspflicht konnte nur den Sinn haben, Ver-\n\nletzungen zu verhüten. Diese tatrichterliche Feststellung unterliegt nur einer \n\neingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Streit-\n\nstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfah-\n\nrungsgesetze gewürdigt worden ist (st. Rspr. des BGH; vgl. nur Urt. v. \n\n13.07.2004 - VI ZR 136/03, WM 2004, 1768). Solche Rechtsfehler sind hier \n\nnicht ersichtlich. Dass die Begründung des Berufungsgerichts sparsam ausge-\n\nfallen ist, genügt hierfür nicht. \n\n22 \n\nbb) Ist demnach von einem Reisemangel auszugehen, so hat die Be-\n\nklagte den ihr nach § 651f Abs. 1 2. Halbs. BGB obliegenden Entlastungsbe-\n\nweis nicht erbracht. \n\n23 \n\n(1) Im Falle eines Reisemangels wird zu Lasten des Reiseveranstalters \n\nvermutet, dass er den Mangel zu vertreten hat (§ 276 BGB). Dem Reiseveran-\n\nstalter steht jedoch der Entlastungsbeweis offen. Dazu muss er darlegen und im \n\nBestreitensfalle beweisen, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, den er \n\nnicht und den auch keiner seiner Erfüllungsgehilfen - zu denen sein Leistungs-\n\nträger gehört - und keiner von den Erfüllungsgehilfen des Leistungsträgers ver-\n\nschuldet hat. Dabei muss der Reiseveranstalter für sämtliche ernstlich in Be-\n\ntracht kommenden Schadensursachen den Entlastungsbeweis erbringen \n\n(Sen.Urt. v. 09.11.2004 - X ZR 119/01, BGHZ 161, 79, 82, 84). \n\n24 \n\n(2) Der Beklagten, die im Rahmen der hier zu prüfenden Haftung aus \n\nVertrag demnach unter anderem den Beweis für ein fehlendes Verschulden der \n\nAnimateurin als Erfüllungsgehilfin ihres Leistungsträgers führen müsste, ist dies \n\nnicht gelungen. Das Berufungsgericht hat ein fahrlässiges Fehlverhalten der \n\nAnimateurin in rechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung \n\nfestgestellt. Indem es eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht mit der \n\nBegründung bejaht hat, dass die Animateurin die Verletzungsgefahr voraus-\n\nschauend hätte erkennen und durch den Hinweis, die Schuhe dürften nicht ge-\n\nworfen werden, hätte abwenden können, hat es gleichzeitig festgestellt, dass \n\ndie Animateurin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und \n\nsomit fahrlässig gehandelt hat (§ 276 BGB). \n\n25 \n\nb) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von einem Ausschluss vertragli-\n\ncher Schadensersatzansprüche infolge Fristversäumung ausgegangen. Der \n\nReisende hat allerdings einen Anspruch nach § 651f BGB innerhalb eines Mo-\n\nnats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem \n\nReiseveranstalter geltend zu machen (§ 651g Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach Ablauf \n\nder Frist kann der Reisende Ansprüche nur noch durchsetzen, wenn er ohne \n\nVerschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist (§ 651g Abs. 1 \n\nSatz 3 BGB). Letzteres war bei der Klägerin der Fall, weil die Beklagte sie \n\npflichtwidrig nicht auf diese Ausschlussfrist hingewiesen hatte. \n\n26 \n\naa) Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV und nach § 651a Abs. 3 BGB muss \n\ndie Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder un-\n\nverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen hat (§ 6 Abs. 1 BGB-InfoV), \n\nunter anderem Angaben über die nach § 651g BGB einzuhaltenden Fristen \n\nenthalten. Der Text der der Klägerin übergebenen Reisebestätigung erwähnte \n\ndie einmonatige Ausschlussfrist nicht. \n\n27 \n\n§ 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV besagt zwar, dass der Reiseveranstalter \n\nseine Verpflichtungen nach Abs. 2 auch dadurch erfüllen kann, dass er auf die \n\nin einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestell-\n\nten Prospekt enthaltenen Angaben verweist, die den Anforderungen nach \n\nAbs. 2 entsprechen. Die Beklagte hat indessen auch nicht auf diese Art ihre \n\nPflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist erfüllt. \n\n28 \n\n(1) Es fehlte schon an einer inhaltlich ausreichenden Verweisung auf \n\nden Prospekt. Dafür genügt nicht ein allgemeiner Hinweis auf die Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen des Reiseveranstalters, wie er in der der Klägerin \n\nübermittelten Reisebestätigung enthalten war. Ein solcher Hinweis verfehlt den \n\nGesetzeszweck, den Reisenden vor der einmonatigen Ausschlussfrist zu war-\n\nnen. Denn eine wirksame Warnung findet nicht statt, wenn die Ausschlussfrist \n\nals eine unter vielen Klauseln in den meist umfangreichen und klein gedruckten \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen verborgen ist. Eine Verweisung im Sinne \n\ndes § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV, welche die komplette Information über die \n\nAusschlussfristen nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV ersetzt, muss zumindest \n\neinen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen und deren Fundstelle im \n\nProspekt enthalten (Staudinger/J.Eckert, BGB, 2003, Anh. zu § 651a, § 6 BGB-\n\nInfoV Rdn. 18). \n\n29 \n\n(2) Außerdem setzt ein Ersatz der Warnung durch Verweisung auf den \n\nProspekt im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV voraus, dass der Reisever-\n\nanstalter dem Reisenden den Prospekt zur Verfügung gestellt hat. Dass dies \n\nhier geschehen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zumindest bei \n\neiner Buchung, die, wie hier, im Reisebüro erfolgt, muss der Katalog dem Rei-\n\nsenden ausgehändigt worden sein; es genügt nicht, dass der Katalog in der \n\nBuchungsstelle einsehbar war (Tempel, RRa 2002, 186). Für die Aushändigung \n\nist der Reiseveranstalter darlegungs- und beweispflichtig (Staudinger/J. Eckert, \n\naaO). Dass die Beklagte dem genügt hat, ist vom Berufungsgericht nicht fest-\n\ngestellt worden; die Revision hat insoweit keine Rügen erhoben. \n\n30 \n\n(3) Schließlich war die vorliegende Verweisung auch deshalb kein taugli-\n\ncher Ersatz für die vorgeschriebene Angabe der Ausschlussfrist, weil sie zu \n\nklein und unauffällig gedruckt war, um eine Warnfunktion erfüllen zu können. \n\nEin Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen muss deutlich und bei \n\ndurchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne weiteres erkennbar sein \n\n(BGH, Urt. v. 18.06.1986 - VIII ZR 137/85, NJW-RR 1987, 112; Palandt/ \n\nHeinrichs, BGB, 66. Aufl., § 305 Rdn. 29). Das war hier wegen des schwer les-\n\nbaren Kleinstdrucks nicht der Fall. \n\n31 \n\nbb) Wegen des unterlassenen Hinweises auf die Ausschlussfrist kann \n\ndie Klägerin trotz objektiver Fristversäumung ihre Schadensersatzansprüche \n\nnoch geltend machen, weil sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist \n\nverhindert war (§ 651g Abs. 1 Satz 3 BGB). Dies hat das Berufungsgericht nicht \n\nbeachtet. \n\n32 \n\n(1) Nach dem Willen des Gesetzgebers findet der Ausschluss der ver-\n\nspätet geltend gemachten Ansprüche des Reisenden seine Rechtfertigung dar-\n\nin, dass der Reiseveranstalter nach Ablauf eines Monats regelmäßig Schwierig-\n\nkeiten haben wird, wenn er die Berechtigung der Mängelrüge überprüfen will. \n\nWeitere Nachteile können dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, dass er \n\nRegressansprüche gegen Leistungsträger nicht mehr durchsetzen kann oder \n\njedenfalls bei der Durchsetzung in Beweisnot gerät (Begründung zum Geset-\n\nzesentwurf der Bundesregierung - Entwurf I -, BT-Drucks. 8/786, S. 32 sowie \n\nzum Entwurf des Rechtsausschusses des Bundestags - Entwurf II -, BT-Drucks. \n\n8/2343, S. 11). Dahinter steht der Gedanke der schnellen Beweissicherung: Der \n\nReiseveranstalter soll kurzfristig erfahren, welche Gewährleistungsansprüche \n\nauf ihn zukommen, damit er alsbald die notwendigen Beweissicherungsmaß-\n\nnahmen treffen, insbesondere die Erinnerung der Beteiligten und den Zustand \n\nvon Hoteleinrichtungen festhalten kann (Sen.Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03, \n\nBGHZ 159, 350, 354). \n\n33 \n\nAndererseits soll die den Reiseveranstalter privilegierende Ausschluss-\n\nfrist des § 651g Abs. 1 BGB zur Vermeidung von Härtefällen durch die Eröff-\n\nnung eines Exkulpationsbeweises für den Reisenden entschärft werden. Dazu \n\nheißt es in der Begründung des ersten Gesetzesentwurfs: \"Die Bestimmung des \n\nS. 3 ist mit den Erfordernissen eines angemessenen Kundenschutzes verein-\n\nbar. Dazu ist zu bemerken, dass die Geltendmachung der mängelbedingten \n\nAnsprüche durch die Anzeige nach S. 1 der Form und dem Inhalt nach denkbar \n\nerleichtert ist. Selbst wenn aber im Einzelfall die Frist versäumt wird, tritt der \n\nAusschluss von Ansprüchen nur ein, wenn der Reisende die Fristversäumnis zu \n\nvertreten hat\" (BT-Drucks. 8/786, S. 32). In der Begründung des zweiten Geset-\n\nzesentwurfs heißt es insoweit: \"Die Ausschlussfrist tritt nur dann ein, wenn der \n\nReisende die Unterlassung einer fristgerechten Anzeige zu vertreten hat (§ 276 \n\nBGB)\" (BT-Drucks. 8/2343, S. 11). \n\n34 \n\nBei der demnach notwendigen Abwägung des Interesses des Reisever-\n\nanstalters an einer Begrenzung seiner Haftung gegen das Interesse des Rei-\n\nsenden am Ersatz der ihm entstandenen Schäden dürfen an den Entschuldi-\n\ngungsbeweis keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Ausschluss-\n\nfrist stellt ein Privileg des Reiseveranstalters dar, das ihm eine im übrigen Zivil-\n\nrecht weitgehend unbekannte Möglichkeit eröffnet, vor Ablauf der Verjährungs-\n\nfrist leistungsfrei zu werden. Die vergleichbare Vorschrift des § 12 Abs. 3 VVG, \n\ndie für den Ausschluss eine wesentlich längere Zeitspanne bestimmt (sechs \n\nMonate), soll im Hinblick darauf abgeschafft werden, dass das Interesse des \n\nVersicherers an baldiger Klarheit über die auf ihn zukommenden Ansprüche \n\nkeine derartige Sonderregelung rechtfertige, die dem Versicherer die Möglich-\n\nkeit gebe, die Verjährungsfrist zu Lasten des Vertragspartners einseitig zu ver-\n\nkürzen (Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Reform des \n\nVersicherungsvertragsrechts, BT-Drucks. 16/3945, S. 6). Auch vor diesem Hin-\n\ntergrund gebietet das Ausmaß der Privilegierung des Reiseveranstalters, den \n\nEntschuldigungsbeweis des Reisenden, soll er ein wirksames Gegengewicht \n\nbilden, nicht kleinlich zu handhaben. \n\n35 \n\n(2) Soweit ein Verschulden in Form der Fahrlässigkeit in Betracht \n\nkommt, ist zu prüfen, ob der Reisende diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen \n\nhat, die ein vernünftiger Kunde bei der Fristwahrung seiner Ansprüche gegen \n\nden Reiseveranstalter walten lässt. Da Fahrlässigkeit die Vorhersehbarkeit der \n\n \n \n\n36 \n\n37 \n\nGefahr voraussetzt, kommt es dabei darauf an, ob der Reisende die Versäu-\n\nmung der Anmeldefrist voraussehen konnte. Ob im Einzelfall den Reisenden \n\nkein Verschulden trifft, unterliegt im Wesentlichen der revisionsrechtlich nur be-\n\nschränkt nachprüfbaren Würdigung des Tatrichters (vgl. BGH, Urt. v. \n\n15.04.1992 - IV ZR 198/91, NJW 1992, 2233). Da hier indessen das Beru-\n\nfungsgericht die Möglichkeit der Exkulpation nicht gesehen und daher nicht ge-\n\nprüft hat, ob die Klägerin entschuldigt ist, und da außerdem insoweit keine wei-\n\ntere Sachaufklärung zu erwarten ist, kann der Senat diese Prüfung selbst vor-\n\nnehmen (Sen.Urt. v. 19.04.2005 - X ZR 15/04, NJW 2005, 2766). \n\n(3) Ein Verschulden der Klägerin ist zu verneinen. \n\n(a) Eine schuldhafte Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB scheidet von vornherein aus, wenn der Reisende die Frist nicht \n\nkannte und auch nicht kennen musste. Diesbezüglich besteht eine widerlegliche \n\nVermutung zugunsten des Reisenden (weitergehend Staudinger/J.Eckert, BGB \n\n(2003), § 651g Rdn. 5, 20 m.w.N.), wenn er - wie hier - vom Reiseveranstalter \n\nnicht auf die Frist hingewiesen worden ist. Diese Vermutung folgt aus der in § 6 \n\nAbs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV und § 651a Abs. 3 BGB klar niedergelegten Wertung \n\ndes Gesetzgebers, dass die Reisenden in der Regel die Ausschlussfrist nicht \n\nkennen und deshalb zu ihrem Schutz der Belehrung darüber bedürfen. Mit die-\n\nsem Motiv des Gesetzgebers und dem Schutzzweck des Gesetzes wäre es \n\nnicht zu vereinbaren, wenn nicht belehrte Reisende den schwer zu führenden \n\nBeweis erbringen müssten, dass sie nicht auf andere Weise Kenntnis von der \n\nAusschlussfrist erlangt haben. Aus demselben Grund kann auch die für das \n\nVersicherungsrecht aufgestellte Sorgfaltspflicht, dass der Versicherungsnehmer \n\nsich über den wesentlichen Inhalt der Vertragsbedingungen, darunter eine et-\n\nwaige Ausschlussfrist, informieren muss (BGH NJW 1992, 2233), für § 651g \n\nAbs. 1 BGB nicht gelten. Ohne die Vermutung der unverschuldeten Unkenntnis \n\ndes nicht belehrten Reisenden würde die gesetzliche Hinweispflicht des Reise-\n\nveranstalters nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV, § 651a Abs. 3 BGB weitgehend \n\nleerlaufen. \n\n38 \n\n(b) Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die Klägerin sei nicht entschul-\n\ndigt, weil sie zur unverzüglichen Nachholung der Anspruchsanmeldung ver-\n\npflichtet gewesen sei, sich aber nach der Krankenhausuntersuchung am \n\n18. November 2004 noch bis zum 10. Januar 2005 Zeit gelassen habe. Dieser \n\nEinwand ist unbehelflich, weil die Beklagte verkannt hat, dass, wie die Pflicht \n\nzur fristgerechten Anmeldung, so auch die Pflicht zur unverzüglichen Nachho-\n\nlung bei unverschuldeter Fristversäumung \n\n(Sen.Urt. \n\nv. 22.06.2004 \n\n- X ZR 171/03 unter II 2 a) nur verletzt sein kann, wenn zuvor der Anspruchs-\n\ngegner seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist erfüllt oder der An-\n\nspruchssteller diese auf andere Weise in Erfahrung gebracht hatte. Nach dem \n\nhier festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte den Hinweis indes unterlassen \n\nund war die Ausschlussfrist der Klägerin auch nicht anderweitig bekannt. Auf \n\ndie Erklärung der Klägerin, dass und weshalb sie ihren Anspruch erst im Januar \n\n2005 anmelden konnte, kommt es daher nicht an. \n\n39 \n\n(c) Im Übrigen wäre die Fristversäumung der Klägerin auch deshalb ent-\n\nschuldigt, weil sie das erst mehrere Monate nach dem Unfall symptomatisch \n\ngewordene fokale Anfallsleiden bis zum Ablauf der Frist nicht erkennen konnte. \n\n40 \n\n(aa) Die Gefahr einer verspäteten Anspruchsanmeldung ist nur bei \n\nKenntnis oder Erkennbarkeit des Schadensersatzanspruchs vorhersehbar. Un-\n\nkenntnis des anspruchbegründenden Schadens ist daher ein Entschuldigungs-\n\ngrund (BGHZ 159, 350, 358). Dies muss auch für gesundheitliche Spätschäden \n\ngelten, wenn dem Verletzten zwar die ursprüngliche Verletzung vor Fristablauf \n\nbekannt war, er aber die Folgeschäden persönlich nicht vorhersehen konnte. \n\nDenn ein Reisender handelt weder sich selbst noch dem Reiseveranstalter ge-\n\ngenüber fahrlässig, wenn er im Glauben, die ihm bekannte Verletzung sei fol-\n\ngenlos ausgeheilt, den scheinbar harmlosen Unfall nicht aufbauschen will und \n\ndeshalb auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zunächst \n\nverzichtet. Wollte man von dem Reisenden verlangen, auch wegen einer nach \n\nseinen persönlichen Erkenntnismöglichkeiten geringfügigen, folgenlos ausge-\n\nheilten Verletzung Schadensersatzansprüche anzumelden, würde man dem \n\nReisenden nicht nur eine überzogene Sorgfalt gegenüber sich selbst aufbürden, \n\nsondern wäre auch dem Reiseveranstalter nicht gedient, der dann mit einer \n\nVielzahl ansonsten unterbleibender im Ergebnis unnötiger Schadensersatz- und \n\nFeststellungsansprüche überzogen und zu einer Verwaltungskosten verursa-\n\nchenden Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts gezwungen würde. Hier fällt \n\nder vom Senat bereits in anderem Zusammenhang berücksichtigte Umstand ins \n\nGewicht, dass die Überprüfung solcher Beanstandungen mit einem nicht uner-\n\nheblichen Aufwand verbunden ist und deshalb auf der Seite des Reiseveran-\n\nstalters ein anzuerkennendes und schützenswertes Interesse daran besteht, \n\ndiese Tätigkeiten nicht vergeblich in Gang zu setzen (Sen.Urt. v. 17.10.2000 \n\n- X ZR 97/99, BGHZ 145, 343, 349). \n\n41 \n\n(bb) Die Klägerin konnte das später aufgetretene fokale Anfallsleiden \n\nnicht vorhersehen. Nach Feststellung des Berufungsgerichts war die Klägerin \n\netwa 14 Tage nach dem Unfall völlig beschwerdefrei. Sie hatte deshalb keine \n\nAnhaltspunkte für die Möglichkeit eines Folgeschadens. \n\n42 \n\n(cc) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung delikti-\n\nscher Schadensersatzansprüche wegen Spätfolgen ist auf § 651g Abs. 1 Satz 3 \n\nBGB nicht übertragbar. Diese Rechtsprechung besagt, dass die die Verjäh-\n\nrungsfrist in Lauf setzende Kenntnis vom Schaden nicht gleichbedeutend ist mit \n\nKenntnis von Umfang und Höhe des Schadens, sondern dass auch nachträg-\n\nlich auftretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis vom Schaden \n\nfür Fachleute als möglich vorhersehbar waren, von der allgemeinen Schadens-\n\nkenntnis erfasst werden (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.11.1999 - VI ZR 37/99, NJW \n\n2000, 8961 Rdn. 8). Sie stellt das Interesse des Schädigers an Rechtsklarheit \n\nund Rechtssicherheit in den Vordergrund und beruht auf der Annahme, dass es \n\nin aller Regel dem Geschädigten zuzumuten ist, schon aufgrund der Kenntnis \n\nvon der haftungsbegründenden Erstschädigung sich durch eine Feststellungs-\n\nklage bezüglich aller weiteren Schadensfolgen gegen eine Verjährung zu si-\n\nchern (Urt. v. 27.11.1990 - VI ZR 2/90 Rdn. 14, 19). \n\n43 \n\nDiese Rechtsprechung ist aus doppeltem Grund nicht auf § 651g Abs. 1 \n\nSatz 3 BGB übertragbar. Zum einen wird dort, anders als bei dem Beginn der \n\nVerjährung, nicht auf die Kenntnis des Schadens (§ 852 BGB a.F.), sondern auf \n\ndas Verschulden des Reisenden abgestellt. Bei Fahrlässigkeit kommt es also \n\nauf dessen persönliche Erkenntnismöglichkeiten an, nicht etwa, soweit es um \n\ndie Vorhersehbarkeit gesundheitlicher Spätfolgen geht, auf die Wissensmög-\n\nlichkeiten seiner behandelnden Ärzte oder gar außenstehender medizinischer \n\nSachverständiger. Zum anderen wäre es nicht gerechtfertigt, den Anwendungs-\n\nbereich des dem Geschädigten nachteiligen Gedankens der Schadenseinheit \n\nnoch weiter auszuweiten, indem man ihn von der immerhin dreijährigen Verjäh-\n\nrungsfrist, in der sich mancher Folgeschaden schon zeigen mag, auf die nur \n\neinmonatige Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB überträgt, die dem Ge-\n\nschädigten wegen ihrer Kürze so gut wie keine Chance zur Entdeckung von \n\nFolgeschäden gibt. \n\n44 \n\n3. Die Beklagte haftet also, wenngleich nicht aus Delikt, so doch aus \n\nVertrag, sofern die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klä-\n\ngerin auf den Unfall zurückzuführen sind. Dies ist entgegen der Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts streitig. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das einfache \n\nBestreiten der Beklagten nicht gelten lassen. \n\n45 \n\na) Vorweg ist klarzustellen, dass das Berufungsgericht nicht etwa auf-\n\ngrund der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigung den Beweis \n\nfür den von ihr dargelegten Gesundheitsschaden und die Kausalität des Vorfalls \n\nam 24. Mai 2004 als erbracht angesehen hat. Vielmehr hat es die ärztlichen \n\nBescheinigungen nur herangezogen, um eine Pflicht der Beklagten zum sub-\n\nstantiierten Bestreiten zu begründen und einfaches Bestreiten für unbeachtlich \n\nzu erklären. \n\n46 \n\nb) Damit ist das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs abgewichen. Eine Pflicht der Partei, auf Behauptungen des Pro-\n\nzessgegners substantiiert, d.h. mit näheren positiven Angaben, zu erwidern, soll \n\nihr Bestreiten beachtlich sein, besteht nicht schlechthin. Sie kann aber dann in \n\nBetracht kommen, wenn der Beklagte die wesentlichen Tatsachen kennt und es \n\nihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Urt. v. 17.03.1987 \n\n- VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 196). Davon ist in der Regel auszugehen, \n\nwenn sich die behaupteten Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Bestrei-\n\ntenden abgespielt haben. Steht die Partei den Geschehnissen aber erkennbar \n\nfern, so kann von ihr eine nähere Substantiierung ihres Bestreitens nicht ver-\n\nlangt werden, vielmehr genügt dann ein einfaches Bestreiten (vgl. nur BGH, Urt. \n\nv. 14.05.2004 - V ZR 164/03, MDR 2004, 1349 Rdn. 13). So ist es hier, wo die \n\nKausalität der Verletzung vom 24. Mai 2004 für das fokale Anfallsleiden der \n\nKlägerin sowie Art und Umfang dieses Leidens außerhalb des Wahrnehmungs-\n\nbereichs der Beklagten liegen. Sie besitzt keinen medizinischen Sachverstand \n\nund ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht verpflichtet, \n\nzu ihrer Rechtsverteidigung einen medizinischen Privatgutachter hinzuziehen. \n\n47 \n\nc) Der Klägerin ist im Rahmen der vertraglichen Haftung kein Mitver-\n\nschulden anzulasten. Nicht zu folgen ist der Ansicht der Revision, wenn der \n\nAnimateurin angelastet würde, dass sie die Schuh-Wette für gefährlich hätte \n\nhalten müssen, würde dies genauso für die Klägerin gelten. Da, wie oben dar-\n\ngelegt, die vorausschauende Prüfung des Reiseveranstalters, ob seine vertrag-\n\nlichen Leistungen Gefahren für die Reisenden mit sich bringen werden, zu sei-\n\nner Verkehrssicherungspflicht gehört, die beim Reisevertrag eine Vertragspflicht \n\ndarstellt, darf der Reisende, solange er nicht gewarnt wird, sich grundsätzlich \n\nauf die Ungefährlichkeit der Reiseleistungen verlassen, es sei denn, dass er die \n\nGefahr ohne nähere Prüfung - die andererseits der Reiseveranstalter gerade \n\nschuldet - erkennen konnte. Das war bei dem vorliegenden Wetten-dass-Spiel, \n\ndas auf den ersten Blick einen harmlosen Anschein hatte, nicht der Fall. \n\n48 \n\n4. Da somit die Ursächlichkeit des Reiseunfalls für die von der Klägerin \n\ngeltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen und deren Art und Schwere \n\nstreitig sind und das Berufungsgericht hierzu noch keine verfahrensfehlerfreien \n\nFeststellungen getroffen hat, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. \n\nDer Rechtsstreit ist zur Nachholung der Beweisaufnahme, insbesondere zur \n\nEinholung des von der Klägerin angebotenen Sachverständigengutachtens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Ambrosius \n\n Meier-Beck \n\nAsendorf \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 20.09.2005 - 18 O 231/05 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 20.07.2006 - 11 U 255/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-12/x-zr-87-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651g","ref_norm":"651g","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651a","ref_norm":"651a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-12/x-zr-87-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:44:59.313592+00:00"}}