{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__84-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-04-22","aktenzeichen":"X ZR 84/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 84/06 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n22. April 2008 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-\n\nter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und \n\nGröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 31. Januar 2006 ver-\n\nkündete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-\n\ntentgerichts teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDas europäische Patent 0 931 003 wird mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, so-\n\nweit es über folgende Fassung der Patentansprüche hinausgeht: \n\n1. A blank for an article carrier, comprising a pair of side pan-\n\nels (14, 18) and a pair of end panels (12, 16) interconnected at \n\ntheir side edges along respective fold lines (20, 22, 24), each of \n\nsaid end panels (12, 16) having a second upper edge, a pair of \n\nhandle panels (58, 86, 72, 92) each comprising an inner handle \n\npanel (86, 92) and an outer handle panel (58, 72), each inner \n\nhandle panel being connected to a respective outer handle \n\npanel along a fold line (88, 94) and provided with a glue flap \n\n(130, 110, 134, 126), each outer handle panel (58, 72) being \n\ndisposed adjacent a portion of a respective side panel (14, 18) \n\nalong said first upper edge thereof and adjacent a portion of a \n\nrespective end panel (12, 16) along said second upper edge \n\nthereof, each outer handle panel (58, 72) being separated from \n\nsaid respective side panel by a first cut line (60, 74) extending \n\nalong said first upper edge, and being partially separated from \n\nsaid respective end panel by a second cut line (62, 76) extend-\n\ning along a portion of said second upper edge, wherein said \n\nsecond cut line (62, 76) terminates at a point spaced from a \n\nside edge of the outer handle panel and defining a connection \n\nportion (66, 78) therebetween. \n\n2. The blank as defined in claim 1, wherein said connecting por-\n\ntion has a width of approximately 1.0 to 5.0 millimeters. \n\n3. The blank as defined in claim 1 or claim 2, wherein said side \n\nedge of each outer handle panel and said second upper edge \n\nof each end panel intersect substantially adjacent but spaced \n\nfrom the termination of said second cut line (62, 76). \n\n4. The blank as defined in claim 3, wherein said side edge of each \n\nouter handle panel (58, 72) and said second upper edge of \n\neach end panel (12, 16) intersect substantially along a radius \n\ncurvature (64, 80). \n\n5. An article comprising a pair of side panels (14, 18) and a pair of \n\nend panels (12, 16) interconnected at their side edges along \n\nrespective fold lines (20, 22, 24), each of said side panels (14, \n\n18) having a first upper edge and each of said end panels (12, \n\n16) having a second upper edge, a pair of handle panels (58, \n\n86, 72, 92) each comprising an inner handle panel (86, 92) and \n\nan outer handle panel (58, 72), each inner handle panel being \n\nconnected to a respective outer handle panel along a fold line \n\n(88, 94) and provided with a glue flap (130, 110, 134, 126), \n\neach outer handle panel (58, 72) being separated from a re-\n\nspective side panel by a first cut line (60, 74) extending along \n\nsaid first upper edge and spaced therefrom, and being partially \n\nseparated from a respective end panel by a second cut line (62, \n\n76) extending along a portion of said second upper edge, \n\nwherein said second cut line (62, 76) terminates at a point \n\nspaced from a side edge of the outer handle panel and defining \n\na connection portion (66, 78) therebetween. \n\n6. An article carrier as defined in claim 5 wherein said connecting \n\nportion has a width of approximately 1.0 to 5.0 millimeters. \n\n7. An article carrier as defined in claim 5 or 6, wherein said side \n\nedge of each outer handle panel (58, 72) and said second up-\n\nper edge of each end panel (12, 16) intersect substantially ad-\n\njacent but spaced from the termination of said second cut line \n\n(62, 76). \n\n8. An article carrier as defined in claim 7, wherein said side edge \n\nof each outer handle panel (58, 72) and said second upper \n\nedge of each end panel (12, 16) intersect substantially along a \n\nradius of curvature. \n\nIm Übrigen wird die Nichtigkeitsklage abgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 30/100 und \n\ndie Beklagte 70/100 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents \n\n0 931 003, das einen Gegenstandsträger und Zuschnitt dafür betrifft und auf \n\neiner Anmeldung vom 9. Oktober 1997 beruht, mit der die Priorität einer US-\n\namerikanischen Patentanmeldung vom 11. Oktober 1996 in Anspruch genom-\n\nmen worden ist. \n\n2 \n\nDie Patentansprüche 1 und 5 des in englischer Sprache veröffentlichten \n\nStreitpatents lauten: \n\n1. A blank for an article carrier, comprising a side panel (14) hav-\n\ning a first upper edge and a side edge; an end panel (12) having \n\na second upper edge and a side edge, said end panel and said \n\nside panel being interconnected at said side edges along a fold \n\nline (20); a handle panel (58) disposed adjacent a portion of \n\nsaid side panel along said first upper edge thereof and adjacent \n\na portion of said end panel along said second upper edge \n\nthereof; said handle panel being separated from said side panel \n\nby a first cut line (60) extending along said first upper edge, and \n\nbeing partially separated from said end panel by a second cut \n\nline (62) extending along a portion of said second upper edge, \n\ncharacterised in that said second cut line (62) terminates at a \n\npoint spaced from a side edge (64) of said handle panel and de-\n\nfining a connecting portion (66) therebetween. \n\n5. An article carrier comprising a side panel (14) having a first up-\n\nper edge and a side edge; an end panel (12) having a second \n\nupper edge and a side edge, said end panel and said side panel \n\nbeing interconnected at said side edges along a fold line (20); a \n\nhandle panel (58) being separated from said side panel by a \n\nfirst cut line (60) extending along said first upper edge and \n\nspaced therefrom, and being partially separated from said end \n\npanel by a second cut line (62) extending along a portion of said \n\nsecond upper edge, characterized in that said second cut \n\nline (62) terminates at a point spaced from a side edge (64) of \n\nsaid handle panel and defining a connecting portion (66) there-\n\nbetween. \n\n3 \n\n4 \n\nWegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezo-\n\ngenen Patentansprüche 2 bis 4 und der unmittelbar oder mittelbar auf Patentan-\n\nspruch 5 zurückbezogenen Patentansprüche 6 bis 8 wird auf die Streitpatent-\n\nschrift bzw. das angefochtene Urteil verwiesen. \n\nDie Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben, weil sie die erteilten Patent-\n\nansprüche für nicht patentfähig hält. Die Ansprüche 1 und 5 seien im Stand der \n\nTechnik neuheitsschädlich vorweggenommen. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise \n\nin geänderter Fassung verteidigt. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Dessen Lehre \n\nberuhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil sie sich ausgehend von \n\nder Offenbarung in dem US-Patent 2 543 821 (Arneson II), das den nächstlie-\n\ngenden Stand der Technik wiedergebe, für den Fachmann - einen Diplom-\n\nIngenieur (FH) für Papierverarbeitung mit mehrjähriger beruflicher Erfahrung im \n\nEntwurf und in der Herstellung von Faltschachtelkartons - in naheliegender Wei-\n\nse ergeben habe. \n\n7 \n\nDie Beklagte hat Berufung eingelegt und das Streitpatent nur noch mit \n\ngeänderten Patentansprüchen verteidigt. Sie beantragt, unter entsprechender \n\nAbänderung des angefochtenen Urteils die Nichtigkeitsklage mit der Maßgabe \n\nabzuweisen, dass die Patentansprüche wie folgt lauten: \n\n1. A blank for an article carrier, comprising a pair of side pan-\n\nels (14, 18) and a pair of end panels (12, 16) interconnected at \n\ntheir side edges along respective fold lines (20, 22, 24), each of \n\nsaid end panels (12, 16) having a second upper edge, a pair of \n\nhandle panels (58, 86, 72, 92) each comprising an inner handle \n\npanel (86, 92) and an outer handle panel (58, 72), each inner \n\nhandle panel being connected to a respective outer handle \n\npanel along a fold line (88, 94) and provided with a glue flap \n\n(130, 110, 134, 126), each outer handle panel (58, 72) being \n\ndisposed adjacent a portion of a respective side panel (14, 18) \n\nalong said first upper edge thereof and adjacent a portion of a \n\nrespective end panel (12, 16) along said second upper edge \n\nthereof, each outer handle panel (58, 72) being separated from \n\nsaid respective side panel by a first cut line (60, 74) extending \n\nalong said first upper edge, and being partially separated from \n\nsaid respective end panel by a second cut line (62, 76) extend-\n\ning along a portion of said second upper edge, wherein said \n\nsecond cut line (62, 76) terminates at a point spaced from a \n\nside edge of the outer handle panel and defining a connection \n\nportion (66, 78) therebetween. \n\n2. The blank as defined in claim 1, wherein said connecting por-\n\ntion has a width of approximately 1.0 to 5.0 millimeters. \n\n3. The blank as defined in claim 1 or claim 2, wherein said side \n\nedge of each outer handle panel and said second upper edge \n\nof each end panel intersect substantially adjacent but spaced \n\nfrom the termination of said second cut line (62, 76). \n\n4. The blank as defined in claim 3, wherein said side edge of each \n\nouter handle panel (58, 72) and said second upper edge of \n\neach end panel (12, 16) intersect substantially along a radius \n\ncurvature (64, 80). \n\n5. An article comprising a pair of side panels (14, 18) and a pair of \n\nend panels (12, 16) interconnected at their side edges along \n\nrespective fold lines (20, 22, 24), each of said side panels (14, \n\n18) having a first upper edge and each of said end panels (12, \n\n16) having a second upper edge, a pair of handle panels (58, \n\n86, 72, 92) each comprising an inner handle panel (86, 92) and \n\nan outer handle panel (58, 72), each inner handle panel being \n\nconnected to a respective outer handle panel along a fold line \n\n(88, 94) and provided with a glue flap (130, 110, 134, 126), \n\neach outer handle panel (58, 72) being separated from a re-\n\nspective side panel by a first cut line (60, 74) extending along \n\nsaid first upper edge and spaced therefrom, and being partially \n\nseparated from a respective end panel by a second cut line (62, \n\n76) extending along a portion of said second upper edge, \n\nwherein said second cut line (62, 76) terminates at a point \n\nspaced from a side edge of the outer handle panel and defining \n\na connection portion (66, 78) therebetween. \n\n6. An article carrier as defined in claim 5 wherein said connecting \n\nportion has a width of approximately 1.0 to 5.0 millimeters. \n\n7. An article carrier as defined in claim 5 or 6, wherein said side \n\nedge of each outer handle panel (58, 72) and said second up-\n\nper edge of each end panel (12, 16) intersect substantially ad-\n\njacent but spaced from the termination of said second cut line \n\n(62, 76). \n\n8. An article carrier as defined in claim 7, wherein said side edge \n\nof each outer handle panel (58, 72) and said second upper \n\nedge of each end panel (12, 16) intersect substantially along a \n\nradius of curvature. \n\n8 \n\nDie Klägerin tritt diesem Begehren entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, weil bezüglich der zuletzt \n\nnoch verteidigten Patentansprüche 1 und 5 und damit auch bezüglich der hier-\n\nauf zurückbezogenen Unteransprüche keiner der geltend gemachten Nichtig-\n\nkeitsgründe besteht. \n\n10 \n\n1. Das Streitpatent betrifft sogenannte Gegenstandsträger. Das sind be-\n\nvorzugt aus Pappe hergestellte korbartige Gebilde, die einen Handgriff aufwei-\n\nsen und in denen beispielsweise mehrere Behälter, z.B. Flaschen, transportiert \n\nwerden können. Sie werden aus flächigem Material (vorzugsweise Pappe) ge-\n\nschnitten und erhalten durch Falten und bereichsweises Verbinden (vorzugs-\n\nweise durch Verkleben) durch Schnitte getrennter Teile ihre dreidimensionale \n\nForm. \n\n11 \n\nDie Streitpatentschrift bezeichnet es als vorteilhaft, wenn die im aufgefal-\n\nteten Zustand aufrecht stehenden Außenwände nicht durch Nähte, Faltlinien \n\noder dergleichen unterbrochen sind, weil diese Flächen üblicherweise mit Wer-\n\nbung bedruckt werden. Deshalb waren Zuschnitte bekannt, bei denen diejeni-\n\ngen späteren Außenwände, zwischen denen die Griffwand verläuft und die das \n\nStreitpatent als Endwände bezeichnet, sowie die späteren Seitenwände zu-\n\nsammenhängend nebeneinander liegen, so dass beim Auffalten sich allenfalls \n\nauf einer Endwand eine Naht ergibt. Die Streitpatentschrift benennt als Beispiel \n\nfür diesen Typ von Gegenstandsträger bzw. Zuschnitt hierfür denjenigen der \n\nUS-PS 2 733 832 (Newton). \n\n12 \n\nAn diesem Vorbild wird jedoch bemängelt, dass beide Endwände un-\n\nsymmetrisch sind. Dies könne als ästhetisch störend angesehen werden. Ein \n\nweiterer Nachteil liege außerdem darin, dass Trennwände nur geringerer Höhe \n\nmöglich seien. \n\n13 \n\nDie Streitpatentschrift folgert hieraus einen Bedarf, einen Gegenstands-\n\nträger mit symmetrischen Endwänden und der Möglichkeit von Trennwänden zu \n\nschaffen, die sich relativ tief in den Gegenstandsträger hinein erstrecken. \n\n14 \n\n2. Patentanspruch 1 in der vor dem Senat zuletzt verteidigten Fassung \n\nbetrifft den Zuschnitt für einen Gegenstandsträger. Er soll folgende Merkmale \n\naufweisen: \n\n1. Ein Paar Seitenwandflächen. \n\n2. Ein Paar Endwandflächen. \n\n3. Alle diese Flächen \n\na) haben jeweils eine Oberkante, \n\nb) sind an ihren Seitenkanten entlang entsprechender Faltli-\n\nnien miteinander verbunden. \n\n4. Ein Paar Griffwandflächen \n\na) jeweils bestehend aus einer inneren und einer äußeren \n\nGriffwandfläche, \n\nb) die entlang einer Faltlinie miteinander verbunden sind. \n\n5. Jede äußere Griffwandfläche \n\na) hat (mindestens) eine Seitenkante, \n\nb) grenzt jeweils an einen Abschnitt einer Seitenwand- und ei-\n\nner Endwandfläche entlang deren Oberkante an, \n\nc) ist jeweils durch entlang der Oberkante verlaufende Stanzli-\n\nnien hiervon getrennt. \n\n6. Jede Stanzlinie zwischen äußerer Griffwandfläche und End-\n\nwandfläche endet im Abstand zu einer Seitenkante der äußeren \n\nGriffwandfläche, \n\nso dass zwischen äußerer Griffwandfläche und Endwand-\n\nfläche jeweils ein Verbindungsabschnitt verbleibt und diese \n\nbeiden Wandflächen durch die Stanzlinie (nur) teilweise ge-\n\ntrennt sind. \n\n7. Jede innere Griffwandfläche ist mit einer Klebelasche versehen. \n\n15 \n\nDie obige Formulierung des Merkmals 3 ist Folge der Auslegung des ver-\n\nteidigten Patentanspruchs durch den Senat. Nach der Erläuterung durch die \n\nBeschreibung und die Zeichnungen wird durch die Angabe \"interconnected at \n\ntheir side edges along respective fold lines\" und den im verteidigten Patentan-\n\nspruch ferner enthaltenen Hinweis, dass jede der zunächst genannten Wandflä-\n\nchen eine Oberkante hat, ausgedrückt, dass das Streitpatent einen Zuschnitt \n\nlehrt, bei dem die beiden Endwandflächen und die beiden Seitenwandflächen \n\nnicht im Abstand voneinander angeordnet sind, sondern nur durch Faltlinien \n\nvoneinander abgegrenzt nebeneinander liegen. Dies macht es - wie es im Hin-\n\nblick auf etwaige Werbeaufdrucke erwünscht ist - möglich, alle späteren Au-\n\nßenwände ungeteilt zu erhalten, nämlich indem - wie in den Figuren der Streit-\n\npatents gezeigt - an einer Seitenkante eine Klebelasche (28) vorgesehen wird, \n\nso dass die notwendige Verbindungsstelle im Bereich der späteren Außenwän-\n\nde sich (nur) über diese Seitenkante erstreckt. Symmetrische Endwände sind \n\npatentgemäß hingegen möglich, weil der Zuschnitt die Herstellung (Faltung) ei-\n\nner mehrlagigen Griffwand erlaubt und deren dauerhafte Verbindung zu den \n\nbeiden Endwänden über (mindestens) eine Klebelasche an den inneren Griff-\n\nwandflächen erfolgen kann, wenn diese - wie ebenfalls in den Figuren des \n\nStreitpatents gezeigt - über die Kontur der äußeren Griffwandflächen hinausragt \n\n(Verlängerung des Zuschnitts nach oben). Die Wandflächen, welche die spätere \n\nGriffwand bilden, können deshalb durch Stanzlinien von den übrigen Wandflä-\n\nchen getrennt sein (Merkmal 5c). Damit die Klebelasche ortsgenau an den übri-\n\ngen Wänden befestigt werden kann, ist es allerdings vorteilhaft, eine vollständi-\n\nge Loslösung zunächst zu verhindern. Das wird durch Merkmal 6 sichergestellt. \n\nDa die innere Griffwandfläche bis zur Höhe der späteren Seitenwand über die \n\näußere Griffwandfläche hinausragen kann, ist es schließlich auch möglich, aus \n\neiner entsprechend verlängerten Fläche Trennwände zu schaffen, die sich weit \n\nin den Gegenstandsträger hinein erstrecken. \n\n16 \n\n3. Die geänderte Fassung des Patentanspruchs 1, mit der das Streitpa-\n\ntent nunmehr verteidigt wird, erweitert weder die dem erteilten Patent zu Grunde \n\nliegende Anmeldung noch dessen Schutzbereich. Die zuletzt beanspruchte Ge-\n\nstaltung war durch die Beschreibung und die Zeichnungen der ursprünglichen \n\nAnmeldung vom 9. Oktober 1997 bereits offenbart und gegenüber dem erteilten \n\nPatentanspruch 1 bedeutet sie nur eine Einschränkung. Denn die Änderung be-\n\nschränkt sich auf zusätzliche Angaben, welche die Ausführungsform beschrei-\n\nben, die in den Figuren sowohl der ursprünglichen Anmeldung als auch des er-\n\nteilten Patents als zur Erfindung gehörend dargestellt und in der Beschreibung \n\nerläutert ist. \n\n17 \n\n4. Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung ist neu. Von den \n\nZuschnitten nach der US-PS 4 032 007 (Graser), der US-PS 2 754 028 (Berg-\n\nstein), der US-PS 3 130 861 (Arneson I) und der US-PS 2 354 369 (Gilbert) un-\n\nterscheidet er sich jedenfalls dadurch, dass bei diesen vorbekannten Zuschnit-\n\nten Merkmal 3 b nicht verwirklicht ist. Von den dieses Merkmal bereits aufwei-\n\nsenden Zuschnitten nach der US-PS 3 158 286 (Phillips), US-PS 2 543 821 \n\n(Arneson II) und US-PS 2 733 832 (Newton) unterscheidet sich Patentan-\n\nspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung jedenfalls durch die Anweisung, für \n\ndie spätere Griffwand vier Wandflächen vorzusehen (Merkmal 4). \n\n18 \n\n5. Die deshalb für die Nichtigerklärung des Streitpatents (auch) im Um-\n\nfang des zuletzt verteidigten Patentanspruchs 1 erforderliche Wertung, dass \n\ndessen Lehre zum technischen Handeln sich für den Fachmann in naheliegen-\n\nder Weise aus dem Stand der Technik ergeben hat, kann der Senat nicht tref-\n\nfen. \n\n19 \n\na) Wie die Erörterung mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung \n\nergeben und auch bereits das Bundespatentgericht angenommen hat, ist bei \n\nder Beantwortung der Frage, ob es an einer auf erfinderischer Tätigkeit beru-\n\nhenden Leistung fehlt, die Sicht eines an einer Fachhochschule ausgebildeten \n\nMitarbeiters in einem Pappkartons oder dergleichen herstellenden Unternehmen \n\nzu berücksichtigen, der sich langjährig mit Zuschnitten für verschiedene Behält-\n\nnisse beschäftigt hat und die hierbei bestehenden Notwendigkeiten und Mög-\n\nlichkeiten gut kennt. \n\n20 \n\nb) Wenn ein solcher Fachmann die Aufgabe erhält oder sich stellt, der \n\nOptik wegen einen Zuschnitt für einen Gegenstandsträger mit symmetrischen \n\nAußenwänden zu schaffen, die sich zudem problemlos bedrucken lassen, wird \n\nihm vor allem der Zuschnitt nach der US-PS 2 543 821 (Arneson II) als Vorbild \n\nerscheinen, von dem aus eine entsprechende Weiterentwicklung möglich sein \n\nkönnte. Denn dieser Zuschnitt weist nicht nur jeweils zwei durch Faltlinien ver-\n\nbundene und damit ansonsten ununterbrochen durchgehende End- und Seiten-\n\nwandflächen (Merkmale 1, 2) mit Oberkanten (Merkmal 3) auf, so dass dort \n\nWerbeaufdrucke nicht durch Nähte oder dergleichen erschwert sind; vorhanden \n\nist auch je eine jeweils an eine Seitenwandfläche und eine Endwandfläche an-\n\ngrenzende mit einer Seitenkante versehene Wandfläche (Bezugszeichen 33 \n\nund 37 nebst Befestigungslaschen 35 und 39), die als Griffwand dienen und die \n\nim Sprachgebrauch des Streitpatents als äußere Griffwandfläche bezeichnet \n\nwerden kann (Merkmal 4 teilweise, Merkmal 5 a und b). Diese Flächen sind zu-\n\ndem von den Seitenwandflächen ganz und von den Endwandflächen teilweise \n\ndurch entlang deren Oberkanten verlaufende Stanzlinien getrennt (Merk-\n\nmal 5 c). \n\n21 \n\nUm zu dem Zuschnitt zu gelangen, der dem Streitpatent nach Patentan-\n\nspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung zu Grunde liegt und in den Zeich-\n\nnungen dargestellt ist, muss an der Gestaltung des Zuschnitts nach der US-\n\nPS 2 543 821 (Arneson II) aber jeweils der obere Teil der rechten Endwandhälf-\n\nte entfallen. Denn anders können insbesondere nach Maßgabe der Schnittfüh-\n\nrung, die jeweils die linke Hälfte einer Endwandfläche von der (äußeren) Griff-\n\nwandfläche trennt, nicht jeweils symmetrische Endwände entstehen. Diese obe-\n\nren Bereiche der Endwandflächen sind bei dem Vorbild jedoch unverzichtbar, \n\nweil sie die Faltlinie (Bezugszeichen 34, 38) und damit die benötigte Verbindung \n\nder Endwände zu den sich als (äußere) Griffwand eignenden Flächen jeweils \n\nauf einer Seite derselben herstellen. Deshalb mag es zwar sein, dass, wie das \n\nBundespatentgericht angenommen hat, die zum Entfall dieser Bereiche führen-\n\nde Schnittführung als solche den Fachmann nicht vor Probleme stellte, die er \n\nnicht bereits mit seinem Fachkönnen meistern kann. Es verbleiben aber Zweifel, \n\nob ein derartiger Eingriff in im wahrsten Sinne des Wortes tragende Elemente \n\nder bekannten Gestaltung nahegelegt war. Denn auch die beiden anderen Ent-\n\ngegenhaltungen, die ebenfalls auf nebeneinander liegende End- und Seiten-\n\nwandflächen setzen (US-PS 2 733 832, US-PS 3 158 286), verzichten nicht auf \n\ndiese Bereiche und die Verbindung zur Griffwandfläche mittels der dadurch \n\nmöglichen Faltlinie. Darüber wie die benötigte Verbindung zwischen Endwänden \n\nund der Griffwand stattdessen zu bewerkstelligen sein könnte, ist mithin dem \n\neinschlägigen Stand der Technik eine Anregung nicht zu entnehmen. Auch die \n\nZuschnitte der weiteren Entgegenhaltungen sind insoweit unergiebig, weil sie je \n\neine End- und Seitenwandfläche durch andere Wandflächen getrennt voneinan-\n\nder anordnen und sie damit einem anderen Grundprinzip mit anderer Faltung \n\nfolgen. Es kommt hinzu, dass auch im Weiteren nur durch mehrere Gedanken-\n\nschritte zu der zuletzt verteidigten Lehre des Streitpatents zu gelangen ist. Als \n\nerstes ist die Erkenntnis notwendig, dass die benötigte Verbindung an oder über \n\nandere Wandflächen als die der späteren Endwände zu erfolgen hat. Sodann \n\nmuss erkannt werden, dass es die sich als Griffwand eignenden Flächen sind, \n\nan denen andere Wandflächen vorzusehen sind, welche die Verbindung zu den \n\nEndwänden herstellen können. Ferner muss überlegt werden, wo diese vorge-\n\nsehen werden können, und insoweit eine bestimmte Entscheidung getroffen \n\nwerden. Diese muss weiter dahin lauten, dass die sich als Griffwand eignenden \n\nFlächen nach oben hin verlängert werden müssen, was einen erhöhten Materi-\n\nalbedarf mit sich bringen kann, der aus ohne weiteres einleuchtenden wirt-\n\nschaftlichen Gründen nach Möglichkeit vermieden werden sollte. Sodann muss \n\nerkannt werden, dass die Verlängerung nach oben so weit reichen muss, dass \n\nüber eine oder mehrere Klebelaschen im Bereich des oberen Endes die Verbin-\n\ndung zu den Endwänden hergestellt werden kann, wenn die Verlängerung über \n\neine Faltlinie nach innen (innere Griffwandfläche) gefaltet ist. Schließlich muss \n\nnoch das hinzutreten, was durch Merkmal 6 beansprucht ist und möglicherweise \n\nbei dem erteilten Patentanspruch 1 im Vordergrund stand, nämlich dass für eine \n\nÜbergangszeit ein Verbindungsabschnitt verbleibt, damit ein ortsgenaues Ver-\n\nkleben über die Klebeflächen erfolgen kann. Den einzelnen Gedankenschritten \n\nmag jeweils für sich und in der jeweiligen Abfolge des vorhergehenden zu dem \n\nnächsten Gedankenschritt eine Konsequenz eigen sein, die zu erkennen der \n\nFachmann angesichts seiner Qualifikation eigentlich befähigt sein sollte; ange-\n\nsichts der Vielzahl der nötigen Gedankenschritte kann der Senat jedoch nicht \n\nausschließen, dass sie in Gesamtheit dem Fachmann allein auf Grund seines \n\nallgemeinen Fachwissens nicht zu Gebote standen. Auch die mündliche Ver-\n\nhandlung hat nichts ergeben, was die verbliebenen Zweifel hätte ausräumen \n\nkönnen. Die Argumentation der Klägerin hat sich auf Einzelaspekte der notwen-\n\ndigen Weiterentwicklung des Zuschnitts nach der US-PS 2 543 821 (Arneson II), \n\netwa darauf beschränkt, dass die sich bei einer zur Gestaltung des zuletzt ver-\n\nteidigten Patentanspruchs 1 führenden Vorgehensweise ergebende Vierlagig-\n\nkeit der Griffwand als solche Vorbilder im Stand der Technik habe. \n\n22 \n\nc) Die vorstehenden Ausführungen beantworten auch die Frage, ob der \n\nmit der zuletzt verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 beanspruchte Zu-\n\nschnitt in naheliegender Weise aus dem zu entwickeln war, was aus der US-PS \n\n2 733 832 (Newton) und/oder der US-PS 3 158 286 (Phillips) bekannt war. Denn \n\nder Offenbarungsgehalt dieser Entgegenhaltungen geht insoweit keinesfalls \n\nweiter als derjenige der US-PS 2 543 821 (Arneson II). Das entspricht ersichtlich \n\nauch der Auffassung der Parteien. Denn ihr Vorbringen in der mündlichen Ver-\n\nhandlung hat sich im Wesentlichen auf Ausführungen zu letzterer Entgegenhal-\n\ntung beschränkt, die auch das Bundespatentgericht als nächstliegende Offenba-\n\nrung im Stand der Technik angesehen hat. \n\n23 \n\nd) Da die weiteren Entgegenhaltungen - wie ausgeführt - eine andere An-\n\nordnung der End- und Seitenwandflächen zueinander und eine andere Faltung \n\nvoraussetzen, können schließlich auch sie nicht als Vorbilder angesehen wer-\n\nden, die dem Fachmann zweifelsfrei erlaubten, sich in naheliegender Weise die \n\nLehre des Patentanspruchs 1 in der zuletzt verteidigten Fassung zu erschlie-\n\nßen. \n\n24 \n\n25 \n\n6. Die Unteransprüche 2 bis 4 in der zuletzt verteidigten Fassung haben \n\nangesichts des vorstehend Erörterten ebenfalls Bestand. \n\n7. Patentanspruch 5 in der zuletzt verteidigten Fassung betrifft den Ge-\n\ngenstandsträger selbst, der folgende Merkmale aufweisen soll: \n\n1. Ein Paar Seitenwände. \n\n2. Ein Paar Endwände. \n\n3. Alle diese Wände \n\na) haben jeweils eine Oberkante, \n\nb) sind an ihren Seitenkanten entlang entsprechender Faltli-\n\nnien miteinander verbunden. \n\n4. Ein Paar Griffwände \n\na) jeweils bestehend aus einer inneren und einer äußeren \n\nGriffwand, \n\nb) die miteinander entlang einer Faltlinie verbunden sind. \n\n5. Jede äußere Griffwand \n\na) hat (mindestens) eine Seitenkante, \n\nb) ist jeweils durch entlang der Oberkante verlaufende Stanzli-\n\nnien von einer Seitenwand und einer Endwand getrennt. \n\n6. Jede Stanzlinie zwischen äußerer Griffwand und Endwand en-\n\ndet im Abstand zu einer Seitenkante der äußeren Griffwand, \n\nso dass zwischen äußerer Griffwand und Endwand jeweils \n\nein Verbindungsabschnitt verbleibt und diese Wände durch \n\ndie Stanzlinie (nur) teilweise getrennt sind. \n\n7. Jede innere Griffwand ist mit einer Klebelasche versehen. \n\n26 \n\nAus den bereits genannten Gründen kann das Streitpatent auch mit die-\n\nsem Patentanspruch und den auf ihn zurückbezogenen Patentansprüchen 6 bis \n\n8 in der zuletzt verteidigten Fassung Bestand haben. \n\n27 \n\n8. Die Nichtigkeitsklage hat deshalb nur Erfolg, soweit die Beklagte das \n\nStreitpatent nicht mehr verteidigt. \n\n28 \n\n9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 PatG i.V. mit \n\n§§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 31.01.2006 - 1 Ni 23/04 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__84-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-22/x-zr-84-06","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__84-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__84-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-22/x-zr-84-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__84-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:58.446963+00:00"}}