{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__81-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-09-18","aktenzeichen":"X ZR 81/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 81/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. September 2007 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007 \n\ndurch die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und \n\nGröning \n\nbeschlossen: \n\nDas gegen den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. H. \n\nH. gerichtete Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 0 461 646, das \n\nu.a. eine Vorrichtung zur Herstellung von Reifen für Fahrzeugräder betrifft. Die \n\nKlägerin hat vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben, mit der \n\nsie in erster Instanz Erfolg hatte. \n\nIm Berufungsverfahren hat der Senat Beweiserhebung durch Einholung \n\neines Sachverständigengutachtens angeordnet und Prof. Dr. H. H. \n\nin G. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt, der dem Senat zuvor \n\nmitgeteilt hatte, er sei 33 Jahre lang bei der C. in H. in der \n\nReifenindustrie tätig gewesen. Die Beklagte hat den Sachverständigen mit der \n\nBegründung abgelehnt, dass dieser bei einer bedeutenden Konkurrentin tätig \n\ngewesen sei, die einen Motorradreifen herstelle, der demjenigen der Klägerin \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nentspreche, woraus sich die Besorgnis ergebe, der Sachverständige sei befan-\n\ngen. \n\nDie Klägerin hat dem Ablehnungsgesuch widersprochen. \n\nII. Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg. \n\nEin Sachverständiger kann nach § 406 ZPO, der auch im Berufungsver-\n\nfahren in Patentnichtigkeitssachen anwendbar ist, abgelehnt werden, wenn hin-\n\nreichende Gründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeig-\n\nnet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken (Sen.Beschl. v. \n\n4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverständigenablehnung; v. \n\n13.1.1987 - X ZR 29/86, GRUR 1987, 350 f. - Werkzeughalterung). \n\nDie von der Beklagten geltend gemachten Gründe rechtfertigen - auch \n\nunter Berücksichtigung des Vortrags im Schriftsatz vom 7. September 2007 - \n\nbei verständiger Würdigung nicht die Annahme, der gerichtliche Sachverständi-\n\nge werde nicht die erforderliche Unparteilichkeit aufbringen. \n\nVorangegangene Industrietätigkeiten als solche sind bei Hochschulleh-\n\nrern auf dem Gebiet der Technik und der Naturwissenschaften allgemein zu \n\nerwarten und schon deshalb für sich allein nicht geeignet, die Besorgnis der \n\nBefangenheit zu begründen. Sie sind sogar im Interesse der Qualifikation des \n\nSachverständigen erwünscht (Sen.Beschl. v. 26.7.2005 - X ZR 108/04, Um-\n\ndruck S. 5, im Druck nicht veröffentlicht). \n\n8 \n\nAuch eine Tätigkeit für einen nicht am Verfahren beteiligten und auch \n\nnicht mit einem Verfahrensbeteiligten verflochtenen Konkurrenten (zu diesem \n\nFall Sen.Beschl. v. 10.12.1998 - X ZR 64/97, abgedruckt bei Bausch, Nichtig-\n\nkeitsrechtsprechung in Patentsachen 1994 - 1998, 551 - Sachverständigen-\n\nablehnung 05; v. 24.7.2007 - X ZR 1/06, im Druck nicht veröffentlicht) rechtfer-\n\ntigt die Besorgnis der Befangenheit ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch \n\nnicht (vgl. Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 99/93, Schulte-Kartei PatG 26-29 \n\nNr. 39 - Sachverständigenablehnung 01; vgl. auch Sen.Beschl. v. 5.11.2002 \n\n- X ZR 136/99, Schulte-Kartei PatG 110-122 Nr. 59 - Sachverständigenableh-\n\nnung 07, Umdruck S. 5, nicht im Druck veröffentlicht, und zwei Parallelent-\n\nscheidungen vom gleichen Tag). Derartige Umstände hat die Beklagte indessen \n\nnicht ausreichend dargelegt, auch wenn das Streitpatent einen Geschäftsbe-\n\nreich betrifft, auf dem sowohl die Beklagte als auch die frühere Arbeitgeberin \n\ndes Sachverständigen tätig sind. Dass ein Erzeugnis, das der Konkurrent der \n\nÖffentlichkeit vorgestellt hat, gewisse Gemeinsamkeiten mit dem Gegenstand \n\ndes Streitpatents aufweisen soll, ist keine ausreichende Grundlage für die von \n\nder Beklagten zudem nur in vager Form geäußerte Vermutung, dass eine Pa-\n\ntentverletzung durch den Konkurrenten in Betracht kommen könnte (\"schließt \n\ndie Möglichkeit nicht aus, dass der … Reifen eine Verletzung des Streitpatents \n\ndarstellen könnte\"). Objektiv greifbare Anhaltspunkte, die bei verständiger Wür-\n\ndigung die Annahme stützen können, dass der Sachverständige befangen sei, \n\nergeben sich hieraus nicht. \n\n9 \n\nDer gerichtliche Sachverständige hat seine frühere Industrietätigkeit zu-\n\ndem nicht verschwiegen, sondern dem Senat vor seiner Bestellung auf Anfrage \n\noffenbart. Damit kann sich bei verständiger Würdigung auch aus seinem Ver-\n\nhalten kein hinreichender Grund ergeben, an seiner Unbefangenheit zu zwei-\n\nfeln. \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMeier-Beck \n\n Asendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 23.03.2006 - 2 Ni 53/04 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__81-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-18/x-zr-81-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__81-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__81-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-18/x-zr-81-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__81-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:01:12.926521+00:00"}}