{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__61-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-06-19","aktenzeichen":"X ZR 61/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Juni 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 651a, 651f Der Pauschalreiseveranstalter haftet auch für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistun- gen, wenn er durch sein tatsächliches Auftreten dem Reisenden gegenüber den Ein- druck einer Eigenleistung erweckt hat. Ob vor Ort verwendete Vermittler- bzw. Fremdleistungsklauseln diesen Eindruck verhindern oder hinter dem anderweitigen Verhalten des Reiseveranstalters zurücktreten, unterliegt der tatrichterlichen Würdi- gung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 61/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n19. Juni 2007 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 651a, 651f \n\nDer Pauschalreiseveranstalter haftet auch für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistun-\ngen, wenn er durch sein tatsächliches Auftreten dem Reisenden gegenüber den Ein-\ndruck einer Eigenleistung erweckt hat. Ob vor Ort verwendete Vermittler- bzw. \nFremdleistungsklauseln diesen Eindruck verhindern oder hinter dem anderweitigen \nVerhalten des Reiseveranstalters zurücktreten, unterliegt der tatrichterlichen Würdi-\ngung. \n\nBGH, Urt. v. 19. Juni 2007 - X ZR 61/06 - OLG Frankfurt am Main \nLG Frankfurt am Main \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-\n\nter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Grö-\n\nning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2006 wird auf \n\nihre Kosten zurückgewiesen. \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger erheben gegen die beklagte Reiseveranstalterin Ansprüche \n\nwegen Verletzungen, die sie bei einem Verkehrsunfall, der sich auf einer Aus-\n\nflugsfahrt am Urlaubsort ereignet hat, davongetragen haben. \n\nDie Kläger buchten bei der Beklagten für die Zeit vom 20. September bis \n\n4. Oktober 2004 eine Pauschalreise in den ägyptischen Badeort H. für \n\ninsgesamt 2.091,-- €. Der Reiseprospekt der Beklagten enthielt zwei mit \"Aus-\n\nflugsmöglichkeiten\" überschriebene Seiten, auf denen es einleitend hieß: \n\n\"Während des Badeaufenthaltes in H. bieten sich eine Rei- \n\nhe von Ausflügen an, die Ihnen Gelegenheit geben werden, Land \n\nund Leute bzw. die reiche Geschichte Ägyptens näher kennen zu \n\nlernen. Die Ausflüge werden von unserer Partner-Agentur C. \n\n organisiert und durchgeführt und sind ausschließ- \n\nlich vor Ort buchbar. Detaillierte Auskünfte über das Ausflugspro-\n\ngramm erhalten unsere Gäste im Verlauf der Begrüßung und der \n\nregelmäßig durchgeführten Sprechstunden in den Hotels von der \n\nörtlichen Reiseleitung. Im rechtlichen Sinne stellen diese Ausflüge \n\nwie auch alle anderen vor Ort buchbaren Sport- und Unterhaltungs-\n\nangebote für E. Fremdleistungen dar.\" \n\nAm Ende der zweiten Seite stand fett gerahmt folgender Hinweis: \n\n\"Bitte beachten Sie folgendes: \n\n… \n\nDie Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist je-\n\ndoch lediglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die Verantwor-\n\ntung für Organisation und Durchführung trägt die örtliche Agentur \n\nC. .\" \n\nDiese Agentur nimmt für die Beklagte die örtliche Reiseleitung wahr. \n\nIn der den Klägern am Reiseort ausgehändigten Begrüßungsmappe der \n\nBeklagten befand sich ein Werbezettel für eine Ausflugsfahrt nach K. , der \n\noben das Firmenzeichen der Beklagten enthielt, darunter eine Beschreibung \n\ndes Ausflugs, sodann den in größerer Schrift und in Großbuchstaben gedruck-\n\nten Hinweis \"NUR BEI IHREM E. -REISELEITER BUCHBAR\" und am Ende in \n\n3 \n\n4 \n\nerheblich kleinerer Schrift als der beschreibende Text den weiteren Hinweis: \n\n\"Ihre E. -Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist jedoch le- \n\ndiglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die Verantwortung für Organisati-\n\non und Durchführung trägt die örtliche Agentur C. .\" Auf der \n\nBegrüßungsveranstaltung strich der Reiseleiter die langjährige gute Zusam-\n\nmenarbeit mit der C. heraus und warnte davor, bei anderen \n\nim Ort tätigen Unternehmen einen Ausflug zu buchen, weil in Ägypten oft der \n\nSicherheitsstandard nicht eingehalten werde. \n\n5 \n\nDie Kläger buchten und bezahlten den auf dem Werbezettel angebote-\n\nnen Ausflug, der pro Person 60,-- € kostete, beim örtlichen Reiseleiter der Be-\n\nklagten. Das \"Ausflugsticket\" trug oben links das Firmenzeichen der Beklagten, \n\noben rechts das Firmenzeichen von C. mit der Unterschrift \n\n\"C. \" und am Ende wiederum den Hinweis: \"Die Verantwor- \n\ntung \n\nfür Organisation und Durchführung \n\nträgt die Agentur C. \n\n .\" Der eingesetzte Reisebus war außen mit einem großen Firmenzeichen der \n\nBeklagten sowie dem Firmenzeichen eines anderen Reiseveranstalters verse-\n\nhen und wurde von Reiseleitern begleitet, die T-Shirts mit dem Logo der Be-\n\nklagten trugen. \n\n6 \n\n7 \n\nAuf der Rückfahrt von K. fuhr der Reisebus mit überhöhter Ge- \n\nschwindigkeit und ungenügender Beleuchtung auf einen stehenden Lastkraft-\n\nwagen auf, wobei ein Sicherheitsbeamter und der Busfahrer getötet und die \n\nReisenden, darunter die Kläger, verletzt wurden. \n\nDie Kläger machen Schmerzensgeldansprüche und Ansprüche wegen \n\nentgangener Urlaubsfreude sowie Rückzahlung des Reisepreises für den Aus-\n\nflug geltend. Die Höhe der Ansprüche ist zwischen den Parteien unstreitig. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 1 \n\n6.000,-- €, an den Kläger zu 2 1.000,-- € und an den Kläger zu 3 1.500,-- € so-\n\nwie an alle Kläger jeweils weitere 250,-- € und weitere 60,-- € nebst Zinsen zu \n\nzahlen. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen \n\nworden, das zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu der Frage, ob \n\nin ähnlichen Fällen der Ausflug eine Leistung des Reiseveranstalters oder eine \n\nFremdleistung ist, die Revision zugelassen hat. Die Beklagte hat Revision ein-\n\ngelegt und verfolgt ihren Antrag auf Klageabweisung weiter mit der Begrün-\n\ndung, dass sie den Ausflug lediglich für die Agentur C. ver- \n\nmittelt habe und deshalb für die Ansprüche der Kläger nicht passivlegitimiert \n\nsei. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie Revision ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Beru-\n\nfungsgericht den Ausflug als von der Beklagten nach dem Reisevertrag ge-\n\nschuldete Leistung angesehen und deshalb die Haftung der Beklagten für die \n\nUnfallfolgen bejaht. \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Reiseunternehmen könn-\n\nten als Erbringer oder als Vermittler von Reiseleistungen auftreten. Welche Art \n\nder Tätigkeit vorliege, hänge entscheidend davon ab, wie das Reiseunterneh-\n\nmen aus der Sicht des Reisenden auftrete. Auf die Rolle eines Vermittlers kön-\n\nne sich das Reiseunternehmen nur dann zurückziehen, wenn aus der Sicht ei-\n\nnes durchschnittlichen Reisenden unmissverständlich klar sei, dass es sich um \n\neine Fremdleistung außerhalb des Organisations- und Verantwortungsbereichs \n\ndes Reiseveranstalters handele. Im vorliegenden Fall sei diese Voraussetzung \n\nnicht gegeben. Zwar habe die Beklagte in ihrem Prospekt, auf ihrem Werbezet-\n\ntel und auf dem Ausflugsticket darauf hingewiesen, dass sie lediglich Vermittle-\n\nrin des Ausflugs sei. In eklatantem Widerspruch dazu stünden aber die tatsäch-\n\nlichen Umstände der Buchung, Organisation und Durchführung des Ausflugs \n\nvor Ort, die aus Sicht eines vernünftigen und objektiv urteilenden Reisenden \n\nden beherrschenden Eindruck hinterlassen hätten, die Beklagte sei die eigentli-\n\nche Veranstalterin. Auf den Ausflug aufmerksam geworden seien die Kläger \n\ndurch die Informationsmappe der Beklagten und den darin enthaltenen Werbe-\n\nzettel, der ausschließlich das Logo der Beklagten getragen und ausdrücklich \n\ndarauf hingewiesen habe, dass der Ausflug nur bei dem Reiseleiter der Beklag-\n\nten buchbar sei. Buchung und Bezahlung des Ausflugs seien demgemäß bei \n\nder örtlichen Reiseleitung erfolgt. Weitere auf eine Eigenleistung der Beklagten \n\nhinweisende Umstände seien gewesen, dass die das Logo der Beklagten tra-\n\ngenden Reiseleiter den exklusiv für die Kunden der Beklagten durchgeführten \n\nAusflug begleitet hätten und dass an dem Bus ebenfalls in beherrschender \n\nGröße das Logo der Beklagten angebracht gewesen sei. Dieser Eindruck sei \n\nverstärkt worden durch den Hinweis der Reiseleitung bei der Begrüßungsveran-\n\nstaltung, dass die Reisenden sich nicht überreden lassen sollten, bei anderen \n\nim Ort tätigen Firmen einen Ausflug zu buchen, da in Ägypten oft der Sicher-\n\nheitsstandard nicht eingehalten werde. Die demgegenüber für die C. \n\n abgegebene Garantieerklärung habe den Eindruck erweckt, \n\ndass die Beklagte für die Sicherheit des Ausflugs einstehen und für die Zuver-\n\nlässigkeit der C. haften wolle. \n\n11 \n\nII. Diese Ausführungen halten im Ergebnis und größtenteils auch in der \n\nBegründung der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n12 \n\n1. Wenn bei einem Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651 a Abs. 1 \n\nBGB zu den Hauptleistungen Beförderung und Unterkunft wahlweise und ge-\n\nsondert zu buchende Leistungen hinzutreten, insbesondere solche, die erst am \n\nUrlaubsort vereinbart und von einem Dritten ausgeführt werden, wie z.B. kos-\n\ntenpflichtige Sportmöglichkeiten oder Tagesausflüge, so kommt es hinsichtlich \n\nder Haftung für diese Zusatzleistungen darauf an, ob sie nachträglich in den \n\nReisevertrag einbezogen worden sind und deshalb zu den vom Reiseveranstal-\n\nter vertraglich geschuldeten Reiseleistungen gehören oder ob sie von ihm nur \n\nals Fremdleistung vermittelt worden sind. In der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs ist anerkannt, dass Reiseunternehmen in verschiedener Weise \n\ntätig werden können, einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits \n\nals Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung, wobei sie sich Drit-\n\nter als Leistungsträger bedienen können (BGH, Urt. v. 30.09.2003 - X ZR 44/02, \n\nBGHZ 156, 220, 225). Dies gilt auch für Pauschalreiseveranstalter, soweit es \n\num eine nicht vom Pauschalpreis umfasste Zusatzleistung geht. Der Gesetzge-\n\nber wollte mit § 651 a Abs. 2 BGB klarstellen, dass dem Reiseveranstalter nicht \n\nverwehrt sein soll, einzelne Reiseleistungen lediglich zu vermitteln (BT-Drucks. \n\n8/2343 S. 7 f.). \n\n13 \n\na) Nach der Vermittler- oder aber Veranstaltereigenschaft des Reiseun-\n\nternehmens richtet sich seine Haftung für einen Unfall des Reisenden. Handelt \n\nes sich um eine Eigenleistung des Pauschalreiseveranstalters, so trifft ihn so-\n\nwohl die vertragliche Haftung für Reisemängel (§ 651 f BGB), bei der er für ein \n\nVerschulden des Ausführenden als seines Leistungsträgers einstehen muss \n\n(§ 278 BGB), als auch die deliktische Haftung, wenn er seine Verkehrssiche-\n\nrungspflicht zur sorgfältigen Auswahl und regelmäßigen Überwachung des Leis-\n\ntungsträgers verletzt hat (§ 823 Abs. 1 BGB). Liegt indessen eine nur vermittel-\n\nte Fremdleistung vor, so hat der Reisevermittler mit der Vermittlung der Zusatz-\n\nleistung seine Pflichten erfüllt. Für den Erfolg der Leistung braucht er nicht ein-\n\nzustehen. Tritt eine Leistungsstörung ein, etwa durch einen Unfall, so kann der \n\nReisende nicht aus diesem Grunde Gewährleistungsansprüche gegen den \n\nVermittler geltend machen; insbesondere haftet der Pauschalreiseveranstalter \n\nnicht für das Verschulden des ausführenden Dritten. Eine Haftung des Pau-\n\nschalreiseveranstalters kommt nur wegen Schlechterfüllung des Vermittlungs-\n\nvertrages in Frage, falls er beispielsweise das Unfallrisiko der vermittelten Leis-\n\ntung kannte und verschwieg (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl., § 5 Rdn. 134). \n\n14 \n\nb) Welche Art von Tätigkeit des Pauschalreiseveranstalters vorliegt, \n\nhängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenü-\n\nberstehen, insbesondere, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Rei-\n\nsenden auftritt (BGH, Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188; \n\nBGHZ 156, 220, 225 f.; Führich, aaO Rdn. 133; Staudinger/J.Eckert, BGB, \n\n2003, § 651 a Rdn. 100). Legt das Verhalten des Reiseveranstalters für den \n\nReisenden nahe, dass die Veranstaltung trotz gesonderter Buchung im Organi-\n\nsations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stattfindet und der \n\nReisende sich bei Mängeln allein mit dem Reiseveranstalter auseinanderzuset-\n\nzen hat, so wird dieser Vertragspartner (BGH NJW 2000, 1188). Darf der Rei-\n\nsende das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens dahin verstehen, dass \n\ndieses selbst der Veranstalter und damit sein Vertragspartner ist, dann setzt \n\nsich das Reiseunternehmen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in un-\n\nvereinbaren Widerspruch mit seinem tatsächlichen Auftreten, wenn es vorgibt, \n\nnicht in eigenem, sondern in fremdem Namen zu handeln (so für den Abschluss \n\neines Pauschalreisevertrags BGHZ 156, 220, 226). Nicht nur für die Hauptleis-\n\ntungen des Pauschalreisevertrags, sondern auch für zur Wahl stehende Zusatz-\n\nleistungen gilt § 651 a Abs. 2 BGB, wonach die Erklärung, nur Verträge mit den \n\nPersonen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen \n\n(Leistungsträger), unberücksichtigt bleibt, wenn nach den sonstigen Umständen \n\nder Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene \n\nReiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt. \n\n15 \n\nBei der Auslegung dieser Vorschrift ist nicht so eng am Wortlaut zu haf-\n\nten, dass etwa aus dem Gesamtverhalten des Reiseveranstalters zunächst sei-\n\nne Fremdleistungs- bzw. Vermittlungserklärung ausgeblendet werden müsste, \n\ndann zu prüfen wäre, ob die übriggebliebenen (\"sonstigen\") Umstände seines \n\nAuftretens, allein betrachtet, auf eine Einbeziehung der Zusatzleistung in den \n\nReisevertrag hindeuten, und bejahendenfalls seine Veranstalterhaftung anzu-\n\nnehmen wäre. § 651 a Abs. 2 BGB stellt eine Ausprägung des auch bei der \n\nAuslegung (vgl. BT-Drucks. 8/2343 S. 7 f.) von Verträgen zu beachtenden \n\nrechtlichen Grundsatzes dar, dass widersprüchliches Verhalten unzulässig ist \n\n(venire contra factum proprium; MünchKomm./Tonner, BGB, 4. Aufl., § 651 a \n\nRdn. 86; Staudinger/J.Eckert, aaO Rdn. 98), wenn für den anderen Teil ein Ver-\n\ntrauenstatbestand geschaffen worden ist und er im Hinblick darauf bestimmte \n\nDispositionen getroffen hat (BGH, Urt. v. 22.05.1985 - IVa ZR 153/83, BGHZ \n\n94, 344, 352, 354). Dieses Vertrauen kann indessen von vornherein scheitern \n\nbzw. nicht schutzwürdig sein, wenn der Reiseveranstalter eine klare, unmiss-\n\nverständliche und unübersehbare Fremdleistungserklärung abgibt und dadurch \n\nsein sonstiges, für sich genommen auf eine Eigenleistung hindeutendes Verhal-\n\nten in ein anderes Licht rückt (vgl. BGH NJW 2000, 1188; BGHZ 156, 220, 227 \n\nf.). Es kommt daher auf das Gesamtverhalten des Reiseveranstalters ein-\n\nschließlich einer etwaigen Fremdleistungs- bzw. Vermittlungserklärung an. \n\nWann er durch sein sonstiges Verhalten einen so starken Anschein einer Eigen-\n\nleistung begründet hat, dass demgegenüber seine gegenteilige Erklärung in den \n\nHintergrund tritt und unberücksichtigt bleiben muss, hängt von den Umständen \n\ndes Einzelfalls ab und entzieht sich einer generellen Beurteilung. Die Entschei-\n\ndung obliegt der Würdigung des Tatrichters, die vom Revisionsgericht nur ein-\n\ngeschränkt darauf überprüft werden kann, ob der Streitstoff umfassend, wider-\n\nspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt \n\nworden ist (BGH, Urt. v. 13.07.2004 - VI ZR 136/03, WM 2004, 1768, u. stän-\n\ndig). \n\n16 \n\n2. Im vorliegenden Fall lässt die Würdigung des Berufungsgerichts, die \n\nBeklagte habe den \"beherrschenden Eindruck\" hinterlassen, dass sie Veranstal-\n\nter des Ausflugs sei, keinen Rechtsfehler erkennen, der entscheidungserheblich \n\nwäre. \n\n17 \n\na) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die tatrichterliche Würdigung des \n\nBerufungsgerichts, dass die im Reiseprospekt der Beklagten enthaltenen \n\nFremdleistungserklärungen nicht ausreichten, um den von ihr am Urlaubsort \n\nhervorgerufenen starken Eindruck einer Eigenleistung aufzuheben (so auch \n\nOLG Celle NJW-RR 2002, 1637). \n\n18 \n\nb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht starke Indizien für eine \n\nEigenleistung darin gesehen, dass die Beklagte am Reiseort für den Ausflug mit \n\neinem Reklamezettel warb, der ausschließlich ihr Logo trug und den fettge-\n\ndruckten Hinweis enthielt, dass der Ausflug nur bei ihrem Reiseleiter buchbar \n\nsei, und dass sie dann auch tatsächlich die Buchung durchführte, die Bezah-\n\nlung entgegennahm und das Ausflugsticket ausstellte. Diese Bemühungen - die \n\nWerbeanstrengungen der Beklagten, der Einsatz ihres Namens und der Bu-\n\nchungs- und Inkassoaufwand, der normalerweise dem Veranstalter obliegt und \n\nhier von Personen durchgeführt wurde, die jedenfalls aus der Sicht der Reisen-\n\nden Reiseleiter und damit Mitarbeiter der Beklagten waren - gingen über eine \n\nbloße Unterstützung der Reisenden bei der Beschaffung einer Fremdleistung \n\nhinaus und ließen in starkem Maße auf eine eigene Veranstaltung der Beklag-\n\nten schließen, bei der sie sich der C. als des Leistungsträ- \n\ngers bediente (so auch OLG Celle NJW-RR 2002, 1637; OLG Düsseldorf RRa \n\n2004, 121). \n\n19 \n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Berufungs-\n\ngerichts, dieser Eindruck sei nicht durch den Hinweis auf dem Werbezettel ent-\n\nkräftet worden, der lautete: \"Ihre E. -Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Bu- \n\nchung behilflich, ist jedoch lediglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die \n\nVerantwortung für Organisation und Durchführung trägt die örtliche Agentur \n\nC. .\" Dieser Hinweis war allein wegen seiner Anordnung am \n\nunteren Ende des Zettels und wegen seines Kleindrucks, die ihn im Vergleich \n\nzu dem sehr viel größeren darüberstehenden Werbetext unwichtig erscheinen \n\nließen und zu seiner Nichtbeachtung verführten, nicht geeignet, das bei der \n\nLektüre des darüberstehenden Textes entstandene Vertrauen des Reisenden \n\nauf eine Eigenleistung der Beklagten wieder zu zerstören (vgl. zur Abgrenzung \n\ndie klageabweisende Entscheidung OLG Düsseldorf RRa 2004, 118, wonach \n\nder Hinweis durch Fettdruck und vergrößerte Schrift deutlich sichtbar war). \n\n20 \n\nAuch die Würdigung des Berufungsgerichts, die Vermittlererklärung auf \n\ndem Ausflugsticket habe den durch den Werbezettel hervorgerufenen Eindruck \n\neiner Eigenleistung ebenfalls nicht zerstören können, ist frei von Rechtsfehlern. \n\nJedenfalls im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Kläger nach der \n\nerfolgreichen Buchung ihres Ausflugs Anlass gehabt hätten, das Ticket - das \n\nzudem auch das Firmenzeichen der Beklagten trug - neben dem der C. \n\n - zu studieren und auf die Person des Veranstalters hin zu über- \n\nprüfen. \n\n21 \n\nc) Allein der Werbezettel in Verbindung mit der Durchführung der Bu-\n\nchung, Entgegennahme der Bezahlung und Aushändigung des Ausflugtickets \n\nreicht aus, um das Auftreten der Beklagten als Veranstalter des Ausflugs zu \n\nbejahen und ihr infolgedessen die vertragliche Haftung für den Unfall aufzuerle-\n\ngen. Der weiteren vom Berufungsgericht herangezogenen Indizien bedurfte es \n\ndazu nicht. Diese Frage, mit der sich das Berufungsgericht von seinem Stand-\n\npunkt aus zu Recht nicht befasst hat, kann der Senat selbst entscheiden (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 30.04.1993 - V ZR 234/91, BGHZ 122, 309, 316; Sen.Urt. v. \n\n19.04.2005 - X ZR 15/04, NJW 2005, 2766). Deshalb kommt es auf diese weite-\n\nren, auf den Vertragsschluss folgenden oder ihm vorangegangenen Umstände, \n\ndie das Berufungsgericht ebenfalls als Indizien für eine Eigenleistung der Be-\n\nklagten gewertet hat, nicht an. Die diesbezüglichen Rügen der Revision bleiben \n\ndeshalb ohne Rücksicht darauf, ob sie der Sache nach berechtigt sind, ohne \n\nErfolg. \n\n22 \n\nDa die Vertragshaftung des Pauschalreiseveranstalters für eine Zusatz-\n\nleistung davon abhängig ist, ob er sich aus der Sicht des Reisenden, also für \n\ndiesen erkennbar, als Veranstalter benommen hat, ist insbesondere die vom \n\nBerufungsgericht weiter herangezogene Tatsache, dass die Beklagte nach ih-\n\nrem eigenen Vortrag die Qualität der von der C. durchgeführ- \n\nten Ausflüge \"tatsächlich in der Hand hatte und beeinflussen konnte\", weil sie \n\ndieses Unternehmen ständig überwachte, als Indiz für eine Eigenleistung un-\n\ntauglich. Allein der Umstand, dass der Reiseveranstalter - ohne dass er die \n\nReisenden davon in Kenntnis setzt - den die Zusatzleistung ausführenden Drit-\n\nten sorgfältig ausgesucht hat und ihn überwacht, hindert den Reiseveranstalter \n\nnicht daran, sich durch eine unmissverständliche Erklärung von der Haftung \n\nfreizuzeichnen. \n\n23 \n\n3. Muss sich nach alledem die Beklagte als Veranstalter des Ausflugs \n\nbehandeln lassen, so ist ihr das Verschulden ihres Leistungsträgers C. \n\n und dessen Personals, hier die Fahrlässigkeit des Busfahrers, \n\nnach § 278 BGB zuzurechnen. Die Beklagte haftet daher für alle aus dem Unfall \n\nherrührenden Ansprüche der Kläger. \n\nMelulis \n\nKeukenschrijver \n\n Ambrosius \n\n Asendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.10.2005 - 2/19 O 24/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2006 - 16 U 153/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__61-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-19/x-zr-61-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651a","ref_norm":"651a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__61-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__61-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-19/x-zr-61-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__61-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:45:47.198311+00:00"}}