{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__60-06B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-01-30","aktenzeichen":"X ZR 60/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 60/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. \n\nDr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge wird auf Kosten der Klägerin nach einem Wert \n\nvon 200.629,27 € zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Klägerin hatte die Beklagte wegen Verletzung ihrer eine Zerkleine-\n\nrungsvorrichtung betreffenden Schutzrechte auf - nach der Lizenzanalogie be-\n\nrechneten - Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hatte ihr \n\nunter Abweisung der weitergehenden Klage 280.473,60 DM zugesprochen. \n\nGegen das Urteil hatte nur die Beklagte Berufung eingelegt, dieses Rechtsmittel \n\naber zurückgenommen, nachdem die Klägerin die Klage im Wege der An-\n\nschlussberufung - nunmehr nach dem Verletzergewinn berechnet - auf insge-\n\nsamt 410.569,73 € erweitert hatte. \n\n2 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin beantragt, die Beklagte ü-\n\nber den im Vorprozess ausgeurteilten Betrag hinaus zur Zahlung von \n\n405.235,51 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat die Klage für unzu-\n\nlässig erachtet, weil das der Klägerin ursprünglich zustehende Wahlrecht be-\n\nzüglich der Berechnungsmethode durch die rechtskräftige Entscheidung im \n\nVorprozess verbraucht sei. Das Landgericht hat die Zulässigkeit der Klage \n\ndurch Zwischenurteil bejaht, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung der Beklagten zurückgewiesen. Durch Urteil vom 25. September 2007 \n\nhat der Senat die Klage als unzulässig abgewiesen. \n\n3 \n\nMit ihrer am 7. November 2007 erhobenen Anhörungsrüge macht die \n\nKlägerin geltend, dieses Urteil verletze sie in entscheidungserheblicher Weise in \n\nihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Sie habe sich in den Tat-\n\nsacheninstanzen hilfsweise für den Fall, dass eine rechtskräftige Entscheidung \n\nüber ihren gesamten Schadensersatzanspruch im Vorprozess bejaht werde, \n\ndarauf berufen, ihr sei aufgrund einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädi-\n\ngung seitens der Beklagten ein Schaden in Höhe der Differenz (200.629,27 €) \n\nzwischen dem von dieser angegebenen und ihrem tatsächlich erzielten Gewinn \n\nentstanden. Der Senat hätte die Klage nicht abweisen dürfen, ohne sich mit \n\ndiesem hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus § 826 BGB auseinander-\n\nzusetzen. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin beantragt zunächst, \n\ndas Senatsurteil vom 25. September 2007 aufzuheben, das Verfah-\n\nren fortzusetzen und die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. \n\nII. Die nach § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige An-\n\nhörungsrüge ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Das als übergangen gerügte \n\nVorbringen unterlag nicht der Beurteilung durch den Senat. \n\n6 \n\nWelchen Prozessstoff die revisionsgerichtliche Entscheidung zum Ge-\n\ngenstand hat, ergibt sich - abgesehen von hier nicht erhobenen Verfahrensrü-\n\ngen (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d ZPO) - aus § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach \n\nunterliegt nur dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts, \n\ndas aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Es ist \n\ndem Bundesgerichtshof verwehrt, Vorbringen, das darin - bzw. in Vorentschei-\n\ndungen des Berufungsgerichts (vgl. § 557 Abs. 2 ZPO) - nicht enthalten ist, aus \n\nden Akten zu entnehmen und seiner rechtlichen Prüfung zugrunde zu legen \n\n(vgl. Gaier, Urteilstatbestand und Mündlichkeitsprinzip, S. 205 ff. zu dem § 559 \n\nAbs. 1 ZPO entsprechenden § 561 ZPO a.F.). § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt für \n\nalle in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile, gegen die die Revision statt-\n\nfindet. Dazu gehören auch die auf ein Zwischenurteil ergangenen Berufungsur-\n\nteile (§ 280 Abs. 2 ZPO). \n\n7 \n\nIm angefochtenen Urteil ist kein tatsächliches Vorbringen der Klägerin \n\nmit Bezug zu der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dokumentiert, auf die \n\nsie sich hilfsweise stützen will. Als für den Zwischenstreit maßgebliches tatsäch-\n\nliches Vorbringen ergibt sich aus dem Berufungsurteil lediglich, dass die Kläge-\n\nrin im Verlaufe der Anspruchsverfolgung im Vorprozess, während des dortigen \n\nBerufungsrechtszugs, zunächst angekündigt hatte, die Berechnungsmethode \n\nfür den Schadensersatzanspruch wechseln und nunmehr die Herausgabe des \n\nVerletzergewinns verlangen zu wollen und dass sie, gestützt auf diese Berech-\n\nnungsmethode, ihre Klageforderung auf insgesamt 410.569,73 € erweitert hat-\n\nte. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich hilfsweise darauf stützen wollte, \n\ndie Beklagte habe ihren Gewinn viel niedriger angegeben, als es tatsächlich der \n\nFall gewesen war und dass darin eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu \n\nsehen sei, die sie nunmehr unabhängig von Rechtskraftsgesichtspunkten dazu \n\nberechtige, den entgangenen Gewinn einzuklagen, ergaben sich daraus nicht. \n\n8 \n\nIn Anbetracht der gesetzlichen Regelungen in § 559 Abs. 1 ZPO hatte \n\nder Senat keine Veranlassung und keine Handhabe, das weitere schriftsätzliche \n\nVorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen auf etwaige Relevanz für \n\ndie Entscheidung des Zwischenstreits zu überprüfen (vgl. Gaier, aaO, \n\nS. 208 ff.). Dagegen ließe sich nicht einwenden, die Klägerin hätte die unter-\n\nbliebene tatbestandliche Dokumentation ihres Hilfsvorbringens im Revisionsver-\n\nfahren gar nicht - durch eine Verfahrensrüge - zur Geltung bringen können, \n\nnachdem sie in den Vorinstanzen obsiegt hatte. Hat das Berufungsgericht Teile \n\ndes Vortrags des in der Berufungsinstanz obsiegenden Revisionsbeklagten \n\nübersehen oder übergangen, ohne dass sich das im Ergebnis nachteilig für ihn \n\nausgewirkt hat, obliegt es dem Revisionsbeklagten, den Verfahrensfehler mit \n\neiner Gegenrüge geltend zu machen, um zu vermeiden, dass das Revisionsge-\n\nricht allein wegen des unvollständig im Tatbestand beurkundeten Vorbringens \n\neine ihm ungünstige Entscheidung trifft (vgl. Gaier, aaO, S. 210; Zöller/ \n\nGummer, ZPO, 26. Aufl., § 557 Rdn. 12). Eine solche Gegenrüge hat die Kläge-\n\nrin nicht erhoben; der hilfsweise angeführte Klagegrund der vorsätzlichen sit-\n\ntenwidrigen Schädigung ist im Revisionsverfahren, was die Anhörungsrüge \n\nauch nicht geltend macht, weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Senat angesprochen worden. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Meier-Beck \n\n Asendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.05.2005 - 4b O 247/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2006 - I-2 U 60/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__60-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-30/x-zr-60-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__60-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__60-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-30/x-zr-60-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__60-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:29.546461+00:00"}}