{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__60-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-09-25","aktenzeichen":"X ZR 60/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. September 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ZPO §§ 322, 516 Abs. 2, § 524 Abs. 4, § 522 Abs. 1 a. F.; BGB § 249 Ha, I a) Wird die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist zurückgenommen, tritt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils mit der Rücknahme ein. b) Der Grundsatz, dass bei Verletzung eines immateriellen Schutzrechts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Schadensersatzanspruch zwi- schen einer der drei möglichen Berechnungsarten gewählt werden kann, ist dahin eingrenzend zu konkretisieren, dass der Verletzte dieses Wahlrecht dann verliert, wenn über seinen Schadensersatzanspruch bereits für ihn selbst unangreifbar nach einer Berechnungsart entschieden worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nX ZR 60/06 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ \nja \nBGHR \n\nVerkündet am: \n25. September 2007 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nZPO §§ 322, 516 Abs. 2, § 524 Abs. 4, § 522 Abs. 1 a. F.; BGB § 249 Ha, I \n\na) Wird die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist zurückgenommen, tritt die \n\nRechtskraft des angefochtenen Urteils mit der Rücknahme ein. \n\nb) Der Grundsatz, dass bei Verletzung eines immateriellen Schutzrechts bis \nzur rechtskräftigen Entscheidung über den Schadensersatzanspruch zwi-\nschen einer der drei möglichen Berechnungsarten gewählt werden kann, ist \ndahin eingrenzend zu konkretisieren, dass der Verletzte dieses Wahlrecht \ndann verliert, wenn über seinen Schadensersatzanspruch bereits für ihn \nselbst unangreifbar nach einer Berechnungsart entschieden worden ist. \n\nBGH, Urt. v. 25. September 2007 - X ZR 60/06 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 12. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die \n\nRichter Scharen, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das am 4. Mai 2006 \n\nverkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-\n\nseldorf und das am 3. Mai 2005 verkündete Zwischenurteil der Zi-\n\nvilkammer 4b des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Klage, mit der die Klägerin \n\ndie Beklagte wegen Verletzung des europäischen Patents 529 221 und des \n\ndeutschen Gebrauchsmusters 91 10 457 auf Zahlung weiteren Schadensersat-\n\nzes in Anspruch nimmt. Die Schutzrechte betreffen Zerkleinerungsvorrichtun-\n\ngen. Solche Geräte produzierte und vertrieb auch die Beklagte. Die Klägerin \n\nsah darin eine Verletzung \n\nihrer Klageschutzrechte und erstritt das \n\n- rechtskräftige - Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. April 1998 \n\n(4 O 29/97), durch welches die Beklagte antragsgemäß u. a. zur Rechnungsle-\n\ngung verurteilt und in dem ihre Verpflichtung festgestellt wurde, der Klägerin \n\nden Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. den vormaligen Schutzrechtsinhabern \n\ndurch die Verletzungshandlungen entstanden ist. Die Beklagte erteilte daraufhin \n\nAuskunft über die Verkäufe und Vermietungen der von ihr hergestellten Vorrich-\n\ntungen und bezifferte ihren aus der Verletzung erzielten Gewinn unter Abzug \n\nnäher spezifizierter Kosten auf 242.829,17 DM. \n\n2 \n\nNachdem die Parteien sich anschließend nicht außergerichtlich einigen \n\nkonnten, nahm die Klägerin die Beklagte in dem Verfahren 4 O 288/99 LG Düs-\n\nseldorf auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, den sie zunächst nach \n\nden Grundsätzen der Lizenzanalogie, auf der Grundlage eines umsatzbezoge-\n\nnen Lizenzsatzes von 6 %, auf 333.367,-- DM nebst Zinsen bezifferte. Durch \n\nUrteil vom 30. März 2000 verurteilte das Landgericht Düsseldorf die Beklagte \n\nunter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 280.473,60 DM. \n\nGegen das Urteil legte die Beklagte Berufung ein (2 U 69/00 OLG Düsseldorf). \n\nDie Klägerin schloss sich dem Rechtsmittel nach Ablauf der Berufungsfrist an, \n\nwobei sie sich zunächst gegen die vom Landgericht ausgesprochene Teilab-\n\nweisung wandte. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens erklärte die Klä-\n\ngerin, die mittlerweile die Gewinnrechnung der Beklagten anzweifelte, dass sie \n\nals Schaden nunmehr die Herausgabe des Verletzergewinns geltend mache \n\nund deshalb die ursprünglich erhobene Klage als Teilklage und das erstinstanz-\n\nliche Urteil als Teilurteil verstanden wissen wolle. Auf der Grundlage der geän-\n\nderten Berechnung bezifferte sie ihren Schaden unter entsprechender Erweite-\n\nrung der Klage auf insgesamt 410.569,73 €. Daraufhin nahm die Beklagte ihre \n\nBerufung zurück und leistete nach Aufforderung eine Zahlung in Höhe von \n\n119.419,-- €. \n\n3 \n\nIm vorliegenden - weiteren - Rechtsstreit hat die Klägerin vor dem Land-\n\ngericht unter Einbeziehung weiterer Schadenspositionen beantragt, die Beklag-\n\nte über den im Vorprozess ausgeurteilten Betrag hinaus zur Zahlung von \n\n405.235,51 € nebst Zinsen zu verurteilen. Sie schätzt den Gewinn der Beklag-\n\nten aus der Schutzrechtsverletzung als deutlich höher ein, als aus den erteilten \n\nAuskünften ersichtlich, und sieht sich nicht gehindert, den auf der Basis des \n\nVerletzergewinns berechneten Schaden zu verlangen, weil sie den Übergang \n\nzu dieser Berechnungsmethode rechtzeitig im Vorprozess erklärt habe. Die Be-\n\nklagte ist dem entgegengetreten. Durch Zwischenurteil vom 3. Mai 2005 hat das \n\nLandgericht Düsseldorf die Klage für zulässig erklärt. Die dagegen eingelegte \n\nBerufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt \n\ndie Beklagte die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie nach § 280 Abs. 2, § 542 Abs. 1 ZPO statthafte und auch sonst zu-\n\nlässige Revision hat in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung der Klage als \n\nunzulässig. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: Die Klage auf Zahlung weiteren, nach den Grundsätzen \n\nder Herausgabe des Verletzergewinns berechneten Schadensersatzes sei zu-\n\nlässig. Die im Vorprozess erhobene Klage stelle sich als Teilklage dar, die der \n\nGeltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs ebenso we-\n\nnig entgegenstehe, wie die Rechtskraft des dortigen landgerichtlichen Urteils \n\nvom 30. März 2000. Die materielle Rechtskraft dieses Urteils, in dem das Land-\n\ngericht allein über das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Anspruchs der Klä-\n\ngerin auf Schadensersatz nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie \n\nentschieden habe, stehe der neuen Klage nicht entgegen, weil die Klägerin \n\nwährend der Rechtshängigkeit des Vorprozesses - und im Übrigen auch vor \n\nErfüllung des ausgeurteilten Schadensersatzanspruchs - in zulässiger Weise \n\nvon dessen Berechnung nach der Methode der Lizenzanalogie auf diejenige \n\nnach der Herausgabe des Verletzergewinns übergegangen sei. \n\nII. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. \n\n1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, \n\ndass für die Berechnung des aus der Verletzung eines immateriellen Schutz-\n\nrechts entstandenen Schadens zwischen drei Berechnungsweisen gewählt wer-\n\nden kann: der konkreten, den entgangenen Gewinn einschließenden Scha-\n\ndensberechnung sowie den so genannten objektiven Berechnungsarten der \n\nGeltendmachung einer angemessenen Lizenzgebühr und der Herausgabe des \n\nVerletzergewinns (RGZ 156, 65 ff.; BGH, Urt. v. 13.3.1962 - I ZR 18/61, GRUR \n\n1962, 401 ff. - Kreuzbodenventilsäcke III; Urt. v. 12.1.1966 - Ib ZR 5/64, GRUR \n\n1966, 375, 379 - Meßmer-Tee II, insoweit nicht in BGHZ 44, 372 ff.; BGHZ 82, \n\n299, 305 - Kunststoffhohlprofil II; BGHZ 119, 20, 22 ff. - Tchibo/Rolex II; Urt. v. \n\n22.9.1999 - I ZR 48/97, GRUR 2000, 226 f. - Planungsmappe). Bei den drei \n\nBemessungsarten handelt es sich lediglich um Variationen bei der Ermittlung \n\ndes gleichen einheitlichen Schadens und nicht um verschiedene Ansprüche mit \n\nunterschiedlichen Rechtsgrundlagen, so dass kein Wahlschuldverhältnis vor-\n\n6 \n\n7 \n\nliegt (BGHZ 42, 372, 378 - Meßmer-Tee II; 119, 19, 23 - Tchibo/Rolex II; Gloy/ \n\nLoschelder/Melullis, Hdb. WettbewerbsR, 3. Aufl., § 23 Rdn. 51; Teplitzky, \n\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 34 Rdn. 25). \n\n8 \n\nAnerkannt ist in Rechtsprechung und Literatur des Weiteren, dass das \n\nWahlrecht unter diesen Berechnungsformen noch während eines laufenden \n\nZahlungsklageverfahrens ausgeübt werden kann. Dem Gläubiger soll ermög-\n\nlicht werden, ggfs. auf Änderungen der Sach- und Beweislage zu reagieren, die \n\nsich oft überhaupt erst im Laufe eines Verfahrens, dort besonders aus dem \n\nProzessvorbringen des Schuldners, ergeben (BGHZ 119, 20, 24 f. - Tchibo/ \n\nRolex II). Dementsprechend erlischt die Auswahlmöglichkeit des Verletzten, wie \n\nin st. Rspr. des Bundesgerichtshofs formuliert, dann, wenn der nach einer be-\n\nstimmten Berechnungsweise geltend gemachte Anspruch - abgesehen von \n\ndem hier nicht interessierenden Erlöschensgrund der Erfüllung - rechtskräftig \n\nzuerkannt worden ist (BGH, Urt. v. 13.7.1973 - I ZR 101/72, GRUR 1974, 53, 54 \n\n- Nebelscheinwerfer; BGHZ 82, 299, 305 - Kunststoffhohlprofil II, 119, 20, 23 f. \n\n- Tchibo/Rolex II; GRUR 2000, 226 f. - Planungsmappe). \n\n9 \n\n2. Diese Rechtsprechung geht, soweit es die prozessuale Durchsetzbar-\n\nkeit des unterschiedlich berechneten Anspruchs betrifft, davon aus, dass es \n\nohnehin um die Durchsetzung eines einheitlichen Begehrens geht, bei dem der \n\nVerletzte in erster Linie die der Hauptbegründung seines Begehrens zugrunde \n\nliegende Berechnungsart verfolgt, ohne auf die anderen völlig zu verzichten, die \n\ngedanklich etwa nach Art von Hilfsbegehren in den Rechtsstreit einbezogen \n\nsind (vgl. BGH GRUR 1966, 372, 379 - Meßmer-Tee II). Das impliziert, dass \n\nüber das Begehren in ein- und demselben Zahlungsrechtsstreit entschieden \n\nwird. Dem entsprach, soweit ersichtlich, die bisherige Handhabung in der Praxis \n\n(vgl. RG, Urt. v. 13.5.1938 - I 217/37, GRUR 1938, 836, 839 - Rußbläser; BGH, \n\nUrt. v. 29.5.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 512 - Diarähmchen II; BGHZ \n\n77, 16 f. - Tolbutamid; 119, 20, 25 - Tchibo/Rolex II; im Falle BGH, Urt. v. \n\n2.2.1995 - I ZR 16/93, GRUR 1995, 349 ff. - objektive Schadensberechnung gilt \n\nnichts anderes, weil das Landgericht dort zwar die bezifferte, eine bestimmte \n\nSchadensposition betreffende Schadensersatzklage rechtskräftig abgewiesen, \n\ndaneben aber die uneingeschränkte Schadensersatzpflicht der Beklagten fest-\n\ngestellt hatte). \n\n10 \n\n3. Die prozessuale Vorgehensweise der Klägerin weicht von diesem \n\nSchema grundlegend ab. Entscheidend ist dabei zwar noch nicht, dass sie ihr \n\nBegehren im Vorprozess nicht im Wege eines Haupt- und Hilfsantrags verfolgt \n\nhat. Auch hat die Klägerin die Erklärung, für den Schadensersatzanspruch \n\nnunmehr auf den Verletzergewinn abzustellen, noch vor Eintritt der Rechtskraft \n\ndes landgerichtlichen Urteils vom 30. März 2000 abgegeben. Diese wird durch \n\nrechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels gehemmt (§ 705 Satz 2 ZPO) und tritt, \n\nwenn das Rechtsmittel nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zurückgenommen wird, \n\nnicht rückwirkend ein, sondern mit dem Zeitpunkt der Rücknahme (vgl. Zöller/ \n\nStöber, Komm. z. ZPO, 26. Aufl., § 705 Rdn. 10). Der wesentliche Unterschied \n\nzu den Fällen, in denen die Auswahl unter den Berechnungsmöglichkeiten im \n\nlaufenden Verfahren zugelassen worden ist, liegt vorliegend jedoch darin, dass \n\ndie Klägerin ihr derzeitiges weitergehendes Begehren nicht mehr in dem glei-\n\nchen Rechtsstreit verfolgen kann, sondern darauf angewiesen ist, eine neue \n\nKlage zu erheben. Dies ist aber erst geschehen, nachdem - im Vorprozess - \n\nüber den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in dem Urteil des Land-\n\ngerichts in einer für die Klägerin mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Wei-\n\nse über den zuerkannten Betrag hinaus durch Abweisung der weitergehenden \n\nKlage entschieden worden war. \n\n11 \n\n4. a) Infolge dieses Umstands ist die Klägerin daran gehindert, ihren \n\nSchadensersatzanspruch in einem weiteren Rechtsstreit, gestützt auf eine an-\n\ndere Berechnungsart, geltend zu machen. Sie hat selbst nicht gegen das im \n\nVorprozess ergangene landgerichtliche Urteil Rechtsmittel eingelegt, obwohl sie \n\ndurch die anteilige Abweisung ihres auf Lizenzanalogiebasis berechneten \n\nSchadensersatzanspruchs beschwert war. Die von ihr später eingelegte An-\n\nschlussberufung ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne, sondern ein im \n\nRahmen des fremden Rechtsmittels angriffsweise wirkender Antrag (BGHZ 80, \n\n146, 148; BGH, Urt. v. 10.11.1983 - VII ZR 72/83, MDR 1984, 569). Hätte nicht \n\ndie Beklagte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt, wäre die-\n\nses mit Ablauf der Berufungsfrist rechtskräftig geworden und die Klägerin hätte \n\nvon ihrem - tatsächlich erst geraume Zeit später ausgeübten - Wahlrecht keinen \n\nGebrauch mehr machen können. \n\n12 \n\nb) Der Klägerin für die \"Überbrückung\" des Erfordernisses einer rechtzei-\n\ntigen Ausübung des Wahlrechts die vorübergehende Hemmung der Rechtskraft \n\ndurch die alleinige Rechtsmitteleinlegung seitens der Beklagten zugute kom-\n\nmen zu lassen, wäre schon mit dem den gesamten Zivilprozess beherrschen-\n\nden Beschleunigungsgrundsatz (vgl. § 272 Abs. 1 und 3, §§ 282 und 296 ZPO) \n\nschwerlich zu vereinbaren. Die Wahlmöglichkeit setzte vor allem aber voraus, \n\ndass die Abwicklung seines Ersatzanspruchs aus der Sicht des Berechtigten \n\nnoch offen ist, was sich schon daran zeigt, dass sie nicht nur nach einer rechts-\n\nkräftigen Entscheidung, sondern auch dann entfällt, wenn der aufgrund der ge-\n\nwählten Methode ermittelte Schadensersatz geleistet ist. In diesem Sinne offen \n\nist die Abwicklung dann nicht mehr, wenn über den Schadensersatzanspruch in \n\neiner von dem Verletzten nicht mehr angreifbaren Weise entschieden ist. Dabei \n\nmag es dem Verletzten zunächst noch zugute kommen, wenn sein Gegner eine \n\nVerurteilung mit Rechtsmitteln angreift und so die Sache seinerseits offenhält. \n\nEndet die Rechtshängigkeit des Schadensersatzanspruchs jedoch mit der \n\nRücknahme des Rechtsmittels und wird damit ein ergangenes Urteil für alle Sei-\n\nten unangreifbar, wird mit dieser Entscheidung die abschließende Abwicklung \n\nfestgelegt, neben der für den Übergang auf andere Berechnungsformen kein \n\nRaum mehr ist. Nur so werden im Übrigen die schützenswerten Interessen bei-\n\nder Parteien in angemessenem Umfang berücksichtigt. Auch wenn es dem Ver-\n\nletzten grundsätzlich unbenommen ist, bis zur abschließenden Abwicklung un-\n\nter den verschiedenen Berechnungsformen die für ihn Günstigste herauszusu-\n\nchen, müssen die Belange des Verletzers angemessene Berücksichtigung je-\n\ndenfalls dann finden, wenn eine solche Abwicklung erfolgt ist. Nachdem - infol-\n\nge einer Einigung unter den Beteiligten oder einer das prozessuale Begehren \n\ndes Verletzten erledigenden und für ihn unangreifbaren gerichtlichen Entschei-\n\ndung - für den Schuldner eine aus seiner Sicht abschließende Regelung getrof-\n\nfen worden ist, darf und muss er sich in seinem Unternehmen auf die auf ihn \n\nzukommende Schadensersatzforderung einstellen; spätestens jetzt hat er zu-\n\ndem wirtschaftlich entsprechend zu disponieren, zumal er dazu handelsrechtlich \n\n- durch Bildung von Rückstellungen - verpflichtet ist (§ 249 Abs. 1 HGB). Dies \n\nverdient umso mehr dann Berücksichtigung, wenn der Verletzte, wie im Streit-\n\nfall, eine Teilabweisung des nach einer bestimmten Berechnungsart eingeklag-\n\nten Schadensersatzanspruchs hinnimmt und damit zum Ausdruck bringt, sich \n\nmit der zugesprochenen Kompensation des Schadens zufrieden geben zu wol-\n\nlen. Infolge der vom Gesetz vorgesehenen Akzessorietät der Anschlussberu-\n\nfung (§ 522 Abs. 1 ZPO a. F., § 524 Abs. 4 ZPO n. F.) hat es fortan prozessual \n\nallein der Verletzer in der Hand, eine Ergebniskorrektur zu bewirken. Erwächst \n\ndas von ihm zunächst angefochtene Urteil durch Rechtsmittelrücknahme in \n\nRechtskraft, muss es dabei sein Bewenden haben und der nach Abstandsnah-\n\nme des Verletzten von einem eigenen Rechtsmittel und Rücknahme der Beru-\n\nfung des Verletzers beigelegte Streit darf nicht durch Erhebung einer weiteren \n\nKlage wiederaufleben können. \n\n13 \n\nc) Dagegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, der Verletzte könne die \n\nUmstände, die ihn zur abweichenden Ausübung seines Wahlrechts bewogen \n\nhaben, unter Umständen erst geraume Zeit nach Erlass des erstinstanzlichen \n\nUrteils in Erfahrung gebracht haben, wie es nach dem Vorbringen der Klägerin \n\nim Streitfall gewesen sein soll. Insoweit ist bereits zu bedenken, dass der Ver-\n\nletzte gerade auch dann an der Verwertung solcher später erlangten Kenntnis-\n\nse im Rechtsmittelverfahren gehindert sein kann, wenn das erstinstanzliche \n\nVerfahren voll zu seinen Gunsten ausgegangen ist. Hat er nämlich voll obsiegt, \n\nist ihm mangels Beschwer ohnehin grundsätzlich verwehrt, das Berufungsver-\n\nfahren dazu zu nutzen, sich nachträglich in Erfahrung gebrachte Anknüpfungs-\n\ntatsachen für eine höhere Schadenskompensation nach einer anderen Berech-\n\nnungsart zunutze zu machen, es sei denn, der voll unterlegene Verletzer greift \n\ndas Urteil mit der Berufung an und hält diese aufrecht, auch wenn der Geschä-\n\ndigte noch rechtzeitig Anschlussberufung zum Zwecke der Erstreitung einer \n\nhöheren Urteilssumme einlegt. \n\n14 \n\nd) Der Grundsatz, dass der Verletzte sein Wahlrecht so lange ausüben \n\nkann, bis darüber rechtskräftig entschieden ist, ist demzufolge dahin eingren-\n\nzend zu konkretisieren, dass der Verletzte dieses Wahlrecht dann verliert, wenn \n\nüber seinen Schadensersatzanspruch bereits für ihn selbst unangreifbar nach \n\neiner Berechnungsart entschieden worden ist. Dagegen, so zu entscheiden, \n\nbestehen seitens des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, wie dieser Senat auf \n\nAnfrage mitgeteilt hat, keine Bedenken. \n\n15 \n\n5. Unabhängig von dem vorstehend Ausgeführten steht der Abweisung \n\nder Klage als unzulässig auch nicht der Einwand entgegen, bei dem rechtskräf-\n\ntig entschiedenen Vorprozess habe es sich lediglich um eine (verdeckte) Teil-\n\nklage gehandelt. Es entspricht allerdings der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs, dass die eine neue Verhandlung und Entscheidung über denselben \n\nAnspruch ausschließende materielle Rechtskraft eines Urteils nur so weit reicht, \n\nwie über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist (vgl. \n\nBGHZ 93, 330 ff.; 135, 178 ff.). Hat ein Kläger im vorangegangenen Prozess \n\nnur einen Teilanspruch geltend gemacht, so erfasst die Rechtskraft des Urteils \n\nnur diesen Teil des Anspruchs und erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklag-\n\nten restlichen Anspruch. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der \n\nKläger für das Gericht und den Beklagten erkennbar zum Ausdruck bringt, dass \n\nsein bezifferter Antrag nur einen Teil des Anspruchs erfasst, so dass Nachfor-\n\nderungen vorbehalten bleiben oder ob es sich um eine \"verdeckte\" Teilklage \n\nhandelt (BGHZ 135, 178, 181). Nach dieser Entscheidung steht etwa die \n\nrechtskräftige Zuerkennung von Versicherungsleistungen zur Wiederherstellung \n\neines durch Diebstahl von Fahrzeugteilen beschädigten wertvollen Pkw einer \n\nneuerlichen Klage, mit der Ersatz für zusätzliche, nach Abschluss des ersten \n\nRechtsstreits fortgesetzte Restaurierungsarbeiten verlangt wurde, nicht entge-\n\ngen. Um einen vergleichbaren Fall der Geltendmachung zusätzlicher, im Vor-\n\nprozess nicht eingeklagter einzelner Schadenspositionen aus einem einheitli-\n\nchen Schadensfall geht es vorliegend indes nicht; hier handelt es sich nicht um \n\nTeile eines Anspruchs in diesem Sinne. Gegenstand des Begehrens ist viel-\n\nmehr immer der gleiche Anspruch, der lediglich in unterschiedlicher Weise be-\n\nrechnet wird. \n\n16 \n\nMacht der Kläger ferner mit beziffertem Zahlungsantrag einen Scha-\n\ndensersatzanspruch aus bestimmten Schadensposten geltend, so steht die \n\nRechtskraft eines der Klage stattgebenden Urteils der Nachforderung weiterer \n\nBeträge aus denselben Positionen in einem späteren Prozess nicht entgegen \n\n(BGH, Urt. v. 15.7.1997 - VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019 f.). Auch um eine sol-\n\nche Sachverhaltsgestaltung handelt es sich im Streitfall nicht, sondern darum, \n\ndass die Klägerin im Erstprozess ihren gesamten Schaden einheitlich zunächst \n\nauf der Berechnungsgrundlage der Lizenzanalogie eingeklagt hat, um den iden-\n\ntischen vollen Schaden später nach einer anderen Berechnungsart zu verlan-\n\ngen. Geht der Verletzte in dieser Weise zu einer anderen Berechnungsweise \n\nüber, erweist sich die ursprüngliche Klage nicht nachträglich als verdeckte Teil-\n\nklage, auch wenn der Übergang zur neuen Bemessungsgrundlage \n\n- naturgemäß - mit einer Antragsänderung, nämlich einer Erhöhung der Klage-\n\nsumme einhergeht. Der Verletzte schätzt nicht, wie in dem vom VI. Zivilsenat \n\nentschiedenen Fall, einzelne Schadenspositionen nachträglich wertmäßig an-\n\nders ein und stellt deshalb diesbezügliche Nachforderungen, sondern er be-\n\nrechnet den gleichen Schaden jeweils in einer unterschiedlichen, der Sache \n\nnach aber gleichwertigen Weise. Verlangt wird in jedem Fall die volle Kompen-\n\nsation des identischen Schadens, der in der Verletzung des Rechtes besteht. In \n\ndiesem von den Besonderheiten des Schadensausgleichs bei Immaterialgüter-\n\nrechtsverletzungen geprägten Fall liegt in der vollen Geltendmachung des auf \n\nLizenzanalogiebasis berechneten Gesamtschadens schon begrifflich keine \n\nTeilklage. Der Übergang zu einer anderen Berechnungsart ist dementspre-\n\nchend wegen der Einheitlichkeit des Schadensersatzanspruchs keine Änderung \n\ndes Klagegrundes (BGHZ 119, 20, 23 - Tchibo/Rolex II). Insoweit ist in der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch außerhalb des Immaterialgüter-\n\nrechts anerkannt, dass die verschiedenen Berechnungsgrundlagen innerhalb \n\ndes identischen Schadens lediglich unselbstständige Faktoren eines einheitli-\n\nchen Schadens und Ersatzanspruchs darstellen, die im Rahmen des geltend \n\ngemachten Gesamtbetrags austauschbar sind (BGH, Urt. v. 24.10.2005 \n\n- II ZR 339/03, ZIP 2006, 778 ff.). Handelt es sich aber bei der Geltendmachung \n\ndesselben Schadens einmal auf der Grundlage der Lizenzanalogie und einmal \n\nauf der Basis des Verletzergewinns um einen einheitlichen Streitgegenstand, so \n\nkann dies nicht ohne Folgen auf die Reichweite der Rechtskraft des diesen An-\n\nspruch einheitlich bescheidenden, teilweise zusprechenden und zudem die \n\nSchadensersatzklage im Übrigen abweisenden landgerichtlichen Urteils vom \n\n20. März 2000 bleiben. \n\n17 \n\nDie Klage ist daher auf die Revision der Beklagten als unzulässig abzu-\n\nweisen. Der Senat kann dies selbst aussprechen, auch wenn das Rechtsmittel-\n\nverfahren sich nur auf das Zwischenurteil des Landgerichts über die Zulässig-\n\nkeitsfrage bezieht. Gelangt das erstinstanzliche Gericht im Zwischenstreit zu \n\nder Auffassung, dass die Klage unzulässig ist, ist diese durch Prozessurteil ab-\n\nzuweisen (Zöller/Greger, aaO, § 280 Rdn. 6). Schon aus Gründen der Prozess-\n\nökonomie und unter Kostengesichtspunkten kann nichts anderes gelten, wenn \n\ndas Rechtsmittelgericht zu diesem Ergebnis gelangt. \n\n18 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.05.2005 - 4b O 247/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2006 - I-2 U 60/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__60-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-25/x-zr-60-06","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__60-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__60-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-25/x-zr-60-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__60-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:01:24.303031+00:00"}}