{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__58-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-03-06","aktenzeichen":"X ZR 58/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 58/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. März 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin \n\nAmbrosius und die Richter Asendorf und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil \n\ndes 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. April 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 525.362,19 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Kläger, eine durch Bund und Länder geförderte, aus verschiedenen \n\nInstituten bestehende Organisation für angewandte Forschung, macht gegen-\n\nüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. \n\ndie \n\nFeststellung \n\neiner \n\nForderung \n\nin \n\nHöhe \n\nvon \n\n185.301,34 € zur Insolvenztabelle und daneben Herausgabe- und Auskunftsan-\n\nsprüche geltend. Der Beklagte erhebt widerklagend eine Forderung von \n\n175.892,19 €, deretwegen er den Herausgabe- und Auskunftsansprüchen des \n\nKlägers ein Zurückbehaltungsrecht entgegenhält. \n\n2 \n\nDurch Kooperationsvertrag vom 19. Dezember 2000 vereinbarten der \n\nKläger und die Insolvenzschuldnerin, bei der Entwicklung einer molekular-\n\ntoxikologischen Datenbank unter Verwendung der von der Insolvenzschuldnerin \n\nentwickelten \"… -Technologie\" zusammenzuarbeiten. Das zuständige Insti- \n\ntut des Klägers (I. ) sollte Versuche durchführen, bei denen es tierische und \n\nmenschliche Zellen bestimmten Substanzen aussetzte, und dabei Zellproben \n\ngewinnen, aus denen dann die Insolvenzschuldnerin mittels Hybridisierung \n\nGen-Expressionsprofile herstellen und auf Microarrays (DNA-Chips, Bio-Chips) \n\nspeichern sollte. Auf dieser Grundlage wollten die Vertragspartner eine moleku-\n\nlar-toxikologische Datenbank aufbauen. Ihre wechselseitigen Aufgaben sowie \n\ndie Reihenfolge der Erledigung wollten sie in einem Aufgabenplan verbindlich \n\nfestlegen. Sie beabsichtigten, das Entwicklungsvorhaben durch vom Institut des \n\nKlägers zu beantragende Fördermittel sowie einen Eigenbeitrag von M. \n\n zu finanzieren. Sie wollten für das geistige Eigentum an der zu entwi- \n\nckelnden Datenbank gemeinsame Schutzrechte anmelden und die Überschüs-\n\nse aus der Verwertung der Datenbank hälftig teilen. Nachdem Fördermittel be-\n\nwilligt worden waren, schlug der Kläger mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 \n\neine von ihm ausformulierte Vertragsänderung vor, in der es unter anderem \n\nhieß: \n\n\"I. § 2 Ziff. 2 wird wie folgt ergänzt: \n\nDer Aufgabenplan gemäß Satz 1 wird von den Vertragsparteien \n\ndurch eine einvernehmliche Anpassung an die erzielten Ergeb-\n\nnisse laufend fortgeschrieben. Der Aufgabenplan ist Vertrags-\n\nbestandteil. \n\n II. § 3 wird wie folgt gefasst: \n\n1. … \n\n2. Für die Durchführung des Entwicklungsvorhabens erhält \n\nM. eine Vergütung gemäß § 7 der Verordnung PR \n\nNr. 30/53 (Selbstkostenerstattungspreis) in Höhe von 50 % \n\nder nachgewiesenen, projektbezogenen Aufwendungen, \n\nhöchstens jedoch einen Gesamtbetrag von 2.200.000,00 DM \n\nzzgl. gesetzl. USt. Es ist beabsichtigt, die Vergütung in fol-\n\ngenden Teilbeträgen zur Verfügung zu stellen: \n\n DM 600.000,00 zzgl. gesetzl. USt. im Kalenderjahr 2001 \n\n DM 800.000,00 zzgl. gesetzl. USt. im Kalenderjahr 2002 \n\n DM 800.000,00 zzgl. gesetzl. USt. im Kalenderjahr 2003. \n\n Das I. wird die Zahlungen halbjährlich innerhalb von \n\n30 Tagen nach Eingang eines Zwischenberichtes und einer \n\ndetaillierten Zahlungsanforderung auf Basis Ist-Kosten für \n\ndas vergangene Kalenderhalbjahr leisten, soweit die bis zum \n\njeweiligen Zeitpunkt geschuldeten Leistungen ordnungsge-\n\nmäß erbracht wurden. …\" \n\n3 \n\nMit dieser Vertragsänderung war die Insolvenzschuldnerin einverstanden. \n\n4 \n\nDer Aufgabenplan wurde von der Insolvenzschuldnerin unter dem \n\n11. September 2002 erstellt. Danach sollte sie die cDNA-Generierung, die Ar-\n\nray-Produktion sowie die Hybridisierungen und deren Auswertung in vier Ab-\n\nschnitten vom 3. Quartal 2001 bis zum 2. Quartal 2004 durchführen und dafür \n\n50 % der Fördermittel, insgesamt 2.196.000,-- DM, erhalten. Die Insolvenz-\n\nschuldnerin sollte 150 vom Institut des Klägers erstellte Versuchsansätze, so \n\ngenannte Proben, bearbeiten, nämlich 50 Substanzen in vitro Ratte mit jeweils \n\nvier Zeitpunkten, drei Dosen und zwei Wiederholungen, 50 Substanzen in vitro \n\nhuman mit jeweils vier Zeitpunkten, drei Dosen und zwei Wiederholungen sowie \n\n50 Substanzen in vivo Ratte mit vier Zeitpunkten, drei Dosen und vier Organen, \n\nwobei die Organe individueller Tiere gepoolt werden sollten. Die Insolvenz-\n\nschuldnerin geriet mit der Bearbeitung der Proben in Rückstand. Bis zur Insol-\n\nvenzeröffnung am 14. Juli 2003 hatte sie von den Versuchsansätzen in vitro \n\nzehn vollständig und drei teilweise und von den Versuchsansätzen in vivo drei \n\nfast vollständig bearbeitet. Den Wert dieser geleisteten Arbeiten hat der Kläger \n\nunwidersprochen mit 200.000,-- DM angegeben. Der Kläger hatte bei Insol-\n\nvenzeröffnung die Rechnungen der Insolvenzschuldnerin vom 31. Dezember \n\n2001 über 364.102,01 DM und vom 30. Juni 2002 über 101.397,32 € bereits \n\nbezahlt. Die nachfolgenden Rechnungen vom 20. Dezember 2002 über \n\n114.760,03 € und vom 28. April 2003 über 61.132,16 € hatte er unter Hinweis \n\nauf den Bearbeitungsrückstand der Insolvenzschuldnerin nicht bezahlt. \n\n5 \n\nDer Kläger erhebt aus dem Gesichtspunkt der Überzahlung Anspruch auf \n\nRückerstattung des 185.301,84 € ausmachenden Unterschiedsbetrages zwi-\n\nschen den von ihm bezahlten Rechnungssummen und der geschuldeten Vergü-\n\ntung für die von der Insolvenzschuldnerin erbrachten Leistungen und beantragt \n\ndie Feststellung dieses Anspruchs zur Insolvenztabelle. Außerdem begehrt er \n\ndie Herausgabe von 125 Behältnissen mit nicht bearbeiteten Proben von \n\n54 Versuchsansätzen \n\nsowie \n\nvon \n\n18 Behältnissen mit Proben \n\nvon \n\n13 Versuchsansätzen, die bei der Bearbeitung nicht vollständig verbraucht wur-\n\nden. Schließlich verlangt er im Wege der Stufenklage Auskunft darüber, welche \n\nZwischenstufen aus den Proben in den vorgenannten 18 Behältnissen herge-\n\nstellt wurden, und Herausgabe dieser Zwischenstufen. Der Beklagte vertritt \n\ndemgegenüber den Standpunkt, der Kläger habe die Insolvenzschuldnerin nicht \n\nnach Arbeitsergebnissen, sondern allein nach Maßgabe ihrer Lohn- und Materi-\n\nalaufwendungen bezahlen müssen, die 926.903,82 € betragen hätten, und ha-\n\nbe deshalb die Insolvenzschuldnerin nicht über-, sondern unterbezahlt. Deshalb \n\nbeantragt der Beklagte widerklagend die Zahlung des seiner Ansicht nach zu \n\nwenig bezahlten Betrages von 175.892,19 €. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat mit Teilurteil vom 1. Juni 2005 der Klage bis auf den \n\nerst nach Auskunftserteilung zu bestimmenden Teil des Herausgabeanspruchs \n\nstattgegeben; die Widerklage hat es abgewiesen. Die Berufung des Beklagten \n\nist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden, das dabei die Revision \n\nnicht zugelassen hat. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde \n\ndes Beklagten, der mit der von ihm erstrebten Revision seine bisherigen Anträ-\n\nge in vollem Umfang weiterverfolgen will. \n\n7 \n\nDer Beklagte macht als Zulassungsgrund geltend, das Berufungsgericht \n\nhabe mehrfach gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen. Es \n\nhabe erhebliche Beweisanträge übergangen, indem es die Zeugen St. und \n\nS. - Geschäftsführer bzw. Steuerberater der Insolvenzschuldnerin - nicht zu \n\nseiner, des Beklagten, Behauptung vernommen habe, die Parteien hätten kei-\n\nnen Werkvertrag geschlossen, sondern vereinbart, dass die Insolvenzschuldne-\n\nrin ihren Teil der Fördermittel ohne Rücksicht auf den Arbeitserfolg erhalten sol-\n\nle. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung, der Wortlaut des Vertrags \n\nspreche eindeutig dagegen, habe die Nichterhebung der angebotenen Beweise \n\nnicht rechtfertigen können, weil der übereinstimmende Wille der vertragsschlie-\n\nßenden Parteien dem Wortlaut des Vertrags vorgehe. Das Berufungsgericht \n\nhabe auch nicht die vom Beklagten vorgetragenen Indizien berücksichtigt, die \n\ngegen einen Werkvertrag sprächen, nämlich die im Kooperationsvertrag vorge-\n\nsehene gesellschaftsähnliche Gewinnteilung und die Umstände, dass auch der \n\nKläger die Fördermittel ohne Leistungsnachweis erhalten habe und dass der \n\nKläger die ersten beiden Rechnungen der Insolvenzschuldnerin unabhängig \n\nvom erbrachten Leistungsumfang beglichen habe. \n\n8 \n\nII. Die zulässige Beschwerde des Beklagten hat mit der von ihm erhobe-\n\nnen Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG) Erfolg. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht \n\nwesentliches entscheidungserhebliches Vorbringen und Beweisantritte des Be-\n\nklagten nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hat und dass das Berufungsurteil \n\nauf diesem Mangel beruhen kann. \n\n9 \n\n1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und An-\n\nträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie-\n\nhen (st. Rspr. d. BVerfG; vgl. nur Beschl. v. 04.08.2004 - 1 BvR 698/03, ZIP \n\n2004, 1762, 1763). Das Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs erstreckt \n\nsich auch auf die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge, sofern die \n\nNichtberücksichtigung im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr. d. BVerfG; \n\nvgl. nur BVerfGE 69, 141, 144; BGH, Beschl. v. 18.01.2005 - XI ZR 340/03, \n\nBGH-Rep. 2005, 939). \n\n10 \n\n2. Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. \n\n11 \n\na) Der Beklagte hat nicht nur vorgetragen, der zwischen den Parteien \n\nzustande gekommene Kooperationsvertrag sei dahin auszulegen, dass die In-\n\nsolvenzschuldnerin die Hälfte der dem Kläger zufließenden öffentlichen Förder-\n\ngelder unabhängig von der Herbeiführung eines Arbeitserfolgs, vielmehr allein \n\nzur Deckung der ihr entstehenden Kosten, erhalten sollte. Der Beklagte hat \n\nauch behauptet, die Parteien hätten dies so vereinbart. Seine Behauptung er-\n\ngibt sich zum einen konkludent daraus, dass er wiederholt zum Beweis für den \n\nvon ihm vorgetragenen, vom schriftlichen Vertragstext abweichenden Vertrags-\n\ninhalt den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, der die Vertragsverhand-\n\nlungen führte, und den Steuerberater der Insolvenzschuldnerin, der ebenfalls an \n\nden Verhandlungen teilnahm, als Zeugen benannt hat. Überdies hat der Be-\n\nklagte in seiner Klageerwiderung auch ausdrücklich behauptet, die Parteien hät-\n\nten vereinbart, dass im Außenverhältnis der Kläger die Forschungsmittel bean-\n\ntragen und einziehen und dass er diese im Innenverhältnis nach den gleichen \n\nSpielregeln mit der Insolvenzschuldnerin teilen solle. \n\n12 \n\nb) Demgegenüber hat das Berufungsgericht in seinen Entscheidungs-\n\ngründen nur - wenngleich ausführlich - ausgeführt, der schriftliche Vertragstext \n\nweise so eindeutig darauf hin, dass die Teilzahlungen des Klägers für die im \n\nAufgabenplan niedergelegten bestimmten Leistungen der Insolvenzschuldnerin \n\nerfolgen sollten, dass eine Auslegung des Vertrags in dem vom Beklagten ge-\n\nwünschten Sinne nicht in Betracht komme. Auf die unter Beweis gestellte Be-\n\nhauptung des Beklagten, die Vertragsparteien hätten etwas anderes vereinbart, \n\nals das, was im schriftlichen Vertragstext stehe, ist das Berufungsgericht nicht \n\neingegangen. Dieser Vortrag und der dazugehörige Beweisantritt waren aber \n\nerheblich. Denn es gehört zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen, dass \n\nzwar der Wortlaut einer Vereinbarung den Ausgangspunkt der Auslegung bildet, \n\njedoch der übereinstimmende Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen In-\n\nterpretation vorgeht. Ein übereinstimmender Wille der vertragsschließenden \n\nParteien ist für den Vertragsinhalt auch dann maßgebend, wenn er im Inhalt der \n\nErklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (st. \n\nRspr. d. BGH; vgl. nur Urt. v. 08.05.2002 - I ZR 28/00, NJW-RR 2002, 1433; \n\nBeschl. v. 05.04.2005 - VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950). Das angefochtene \n\nUrteil lässt nicht erkennen, dass das Berufungsgericht das diesbezügliche Vor-\n\nbringen des Klägers sowie den dazugehörigen Beweisantritt zur Kenntnis ge-\n\nnommen und in Erwägung gezogen hat. Davon könnte nur ausgegangen wer-\n\nden, wenn das Berufungsgericht dargelegt hätte, dass und weshalb es der An-\n\nsicht sei, sich mit dem Vorbringen des Beklagten sowie dem diesbezüglichen \n\nBeweisantritt nicht befassen zu müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.01.2005, \n\naaO). Dazu findet sich in den Entscheidungsgründen aber kein Hinweis. \n\n13 \n\n3. Das Übergehen des Vortrags und des Beweisantritts des Beklagten \n\nhat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch in entscheidungserheblicher \n\nWeise verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO). Denn sollte die Vernehmung der benannten \n\nZeugen ergeben, dass die Vertragsparteien einen von der Erbringung der im \n\nAufgabenplan niedergelegten Werkleistungen unabhängigen Kostenerstat-\n\ntungsanspruch der Insolvenzschuldnerin vereinbart hatten, wäre die mit der \n\nKlage geltend gemachte Rückforderung des Klägers unter Umständen nicht \n\nbegründet und die Klage abzuweisen. \n\n14 \n\n4. Die entscheidungserhebliche Verletzung des Beklagten in seinem An-\n\nspruch auf rechtliches Gehör rechtfertigt nach § 544 Abs. 7 ZPO die Aufhebung \n\ndes angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das \n\nOberlandesgericht. \n\n15 \n\nIII. Für den Fall, dass das Berufungsgericht aufgrund der von ihm nach-\n\nzuholenden Zeugenvernehmung über die Vertragsverhandlungen erneut zu \n\ndem Ergebnis gelangt, dass der Vertrag gemäß seinem Wortlaut auszulegen \n\nist, weist der Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht herangezogene \n\nAnspruchsgrundlage des § 103 Abs. 2 InsO nicht einschlägig ist. Denn der Klä-\n\nger hat weder erklärt, dass er eine Forderung für die Nichterfüllung geltend ma-\n\nche, noch einen Schaden aus der Nichterfüllung des ganzen Kooperationsver-\n\ntrags dargelegt. Stattdessen greift jedoch eine andere Anspruchsgrundlage ein. \n\nEin Vertragspartner des Insolvenzschuldners, der vorkonkurslich teilweise ge-\n\nleistet hat, kann den seiner eigenen Leistung entsprechenden Anteil der vom \n\nInsolvenzschuldner geschuldeten Gegenleistung verlangen. Diesen anteiligen \n\nGegenleistungsanspruch kann er gemäß § 174 InsO zur Tabelle anmelden (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 27.02.1997 - IX ZR 5/96, BGHZ 135, 25, 27; MünchKomm./Kreft, \n\nInsO, § 103 Rdn. 4, 25, 38). Hatte der Vertragspartner vom Schuldner eine \n\nnicht in Geld bestehende Leistung zu fordern, ist der Gegenleistungsanspruch \n\ngemäß § 45 InsO in Geld umzurechnen. Der vom Kläger geltend gemachte Be-\n\ntrag von 305,-- € pro bezahlte, aber noch nicht ausgeführte Hybridisierung ist \n\njedenfalls nicht zu hoch, da er nach dem Vortrag der Beklagten nicht einmal \n\nderen Unkosten deckt. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Ambrosius \n\n Asendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 01.06.2005 - 10 O 66/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 27.04.2006 - 18 U 113/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-06/x-zr-58-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-06/x-zr-58-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:28:04.503893+00:00"}}